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  • 24.11.2016 · IWW-Abrufnummer 190137

    Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 16.03.2016 – 4 U 19/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Brandenburg

    16.03.2016

    4 U 19/15

    In dem Rechtsstreit
    der Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
    ...
    - Klägerin und Berufungsklägerin -
    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    gegen
    1. die Bürogemeinschaft B...,
    - Beklagte zu 1 und Berufungsbeklagte zu 1 -
    2. Herrn H... B...,
    - Beklagter zu 2 und Berufungsbeklagter zu 2 -
    3. Herrn R... K...,
    - Beklagter zu 3 und Berufungsbeklagter zu 3 -
    - Prozessbevollmächtigte 1-3: Rechtsanwälte ...

    hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2016 durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer, die Richterin am Oberlandesgericht Woerner und den Richter am Landgericht Thalemann
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 8. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin begehrt die Feststellung der Einstandspflicht der beklagten Architekten für bereits entstandene und noch entstehende Schäden, die daraus resultieren, dass der im Rahmen der Sanierung der Leichtathletikhalle ... in den Jahren 2001 bis 2003 ausgeführte Dachaufbau (Aufbringung einer Dämmschicht und einer bituminösen Abdichtung auf der vorhandenen Dämmschicht und Dachabdichtung) die zulässige Dachlast überschritten habe.

    Die Klägerin und die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, schlossen - nachdem die Beklagte zu 1 bereits im Jahre 1995 mit den LP 1 und 2 beauftragt worden war - am 17. Juni 1998 einen "Vertrag über Leistungen der Gebäudeplanung", mit dem die Beklagte zu 1 mit (Grund)Leistungen der LP 3 und 4 und, als besondere/zusätzliche Leistung der LP 3, mit der Tragwerkplanung betreffend die "Sanierung, Instandsetzung, Um- und Ausbau Gebäudekomplex Leichtathletikhalle ..." (Ziffer 3.7 des Vertrages) beauftragt wurde. Nach Ziffern 3.1, 3.3-3.5 des Vertrages, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, war die Übertragung von Grundleistungen der LP 5-8 zu bereits festgelegter Honorarzone und Honorarsatz beabsichtigt, die auch auf einzelne Abschnitte von Baumaßnahmen beschränkt werden konnte. Dementsprechend beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 9. August 2001 (Anlage B 8, Bl. 208 d.A.) mit Leistungen der LP 8 für das Los 1 Gerüstbauarbeiten, Los 2 Dachsanierungsarbeiten und Los 3 Betonsanierung der Pylone, die die Beklagte zu 1 mit Teilschlussrechnung vom 7. Dezember 2001 (Anlage B 6, Bl. 172 d.A.) abrechnete und die Klägerin am 21. Dezember 2001 bezahlte.

    Weitere ihr übertragene Leistungen der LP 5-8 stellte die Beklagte zu 1 mit Teilschlussrechnung vom 28. Juli 2004 (Anlage K 5, Bl. 131 ff. d.A.) in Rechnung, nachdem die sanierte Leichtathletikhalle der Klägerin am 05. September 2003 übergeben und die ausstehenden Restleistungen von den bauausführenden Unternehmen Anfang 2004 erbracht worden waren. Den in der o.g. Rechnung ausgewiesenen Restbetrag beglich die Klägerin, die bereits unter dem 19. August 2003 gegenüber der Beklagten zu 1 die Verformung des Kunststoffbodenbelags bei Ausfahren der Tribünen gerügt hatte, nicht. Sie machte wegen dieses Mangels mit einer in 2007 erhobenen Klage vor dem Landgericht Potsdam unter Verrechnung des Resthonoraranspruchs Schadensersatz i.H.v. zuletzt 133.000,00 € geltend; der Rechtsstreit endete im Juni 2012 mit einem Prozessvergleich.

    Die Klägerin wirft der Beklagten zu 1 und deren Gesellschaftern mit der vorliegenden, am 30. Dezember 2013 eingereichten und am 10. bzw. 13. Januar 2014 zugestellten Klage vor, diese hätten die geänderte Dachausführung, die entgegen der ursprünglichen Planung nicht eine vollständige Entfernung der Dämmung, sondern das Verkleben einer Dämmung auf die vorhandene Dämmung vorsah, auf ihre Realisierbarkeit auch in statischer Hinsicht prüfen müssen. Spätestens bei der Bauüberwachung hätten sie die Ausführung verhindern müssen, denn infolge der Mehrbelastung seien die seinerzeit zulässigen Dachlasten überschritten worden. Zudem sei aufgrund des geänderten Dachaufbaus der statisch-konstruktive Bestandschutz entfallen.

    Die Beklagte stellte Bauüberwachungs- und Planungsfehler in Abrede und erhob die Einrede der Verjährung; sie machte geltend, der Lauf der Verjährungsfrist habe noch im Jahre 2001 begonnen, denn mit Begleichung der Teilschlussrechnung vom 7. Dezember 2001 sei konkludent die Abnahme erklärt worden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

    Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB geltende fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. sei abgelaufen. Zwar sei eine - auch nur konkludente - Abnahme der haftungsauslösenden Architektenleistungen nicht anzunehmen. Gehe man von einem einheitlichen Vertrag aus, stelle die Begleichung der Teilschlussrechnung vom 7. Dezember 2001 keine Abnahme dar, weil die (eigentliche) Schlussrechnung vom 28. Juli 2004 nicht beglichen worden und Teilabnahmen nicht vereinbart gewesen seien. Habe es sich um rechtliche selbständige Beauftragungen gehandelt, sei zwar aufgrund Begleichung der Teilschlussrechnung eine konkludente Abnahme der mit Vertrag vom 9. August 2001 beauftragten Leistungen der LP 8 anzunehmen. Indes sei der geltend gemachte Mangel (fehlerhafter Dachaufbau) nicht nur ein Mangel der LP 8, sondern auch der LP 5 (Ausführungsplanung) und der ebenfalls von den Beklagten gelieferten Tragwerksplanung. Wann die Leistungen der LP 5 beauftragt, insbesondere aber abgerechnet und bezahlt worden seien, mithin eine Abnahme angenommen werden könne, lasse sich dem Beklagtenvorbringen nicht entnehmen.

    Gleichwohl habe spätestens im Jahre 2007 der Lauf der Verjährungsfrist begonnen, denn in jenem Jahr habe die Klägerin die Beklagten wegen Mängeln am Hallenboden bzw. der Tribüne in Anspruch genommen, die Tätigkeit der Beklagten sei seit Jahren beendet und ihre Leistungen abgerechnet gewesen. Es sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass eine weitere Erfüllung des Architektenvertrages nicht mehr in Rede gestanden habe. Insoweit sei nicht erheblich, dass die Klägerin die Honorarrechnung aus 2004 nicht beglichen habe. Eine Abnahmeverweigerung sei selbst nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Beendigung des Erfüllungsstadiums nicht erforderlich. Ein solche sei hier indes wegen Nichtbegleichung des Resthonorars wegen Mängeln am Hallenboden und der Tribüne, die schon im Hinblick auf die Gebrauchsbeeinträchtigung und die drohenden Mängelbeseitigungskosten nicht unerheblich gewesen seien, und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anzunehmen. Die Ende 2007 beginnende Verjährungsfrist sei Ende 2012 abgelaufen; Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände seien nicht ersichtlich.

    Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO sei nicht veranlasst gewesen; die Klägerin habe auch ohne Schriftsatzfrist Gelegenheit gehabt, die im Termin dargelegte vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts argumentativ zu bekämpfen und hiervon auch Gebrauch gemacht.

    Gegen dieses, ihr am 12. Januar 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. Februar 2015 eingelegte und nach Fristverlängerung bis zum 13. April 2015 am 10. April 2015 begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter verfolgt.

    Sie macht geltend, auch in Bezug auf die LP 8 könne nicht von einer Abnahme ausgegangen werden. Nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen sei aufgrund der Haushaltssituation und der Notwendigkeit des Fördergeldabrufs ein Teil der Abdichtungsarbeiten vorgezogen worden und die Beklagte zu 1 gebeten worden, Teilschlussrechnung zu legen; tatsächlich seien ausweislich der als Anlage BK 1 (Bl. 276 d.A.) vorgelegten Rechnung des die Dacharbeiten ausführenden Unternehmens noch im Jahre 2003 Dachabdichtungsarbeiten ausgeführt worden.

    Entscheidend sei indes, dass sich entgegen der Annahme des Landgerichts allein mit der Geltendmachung von jeglichen Schadensersatzansprüchen eine Abnahmeverweigerung nicht begründen lasse; dies werde auch vom Bundesgerichtshof so nicht vertreten. Werde lediglich für einen kleinen Teil der Werkleistung Schadensersatz verlangt, wie es hier der Fall gewesen sei in Bezug auf die Mängel der Tribünenanlage - die zuletzt gerichtlich geltend gemachten Sanierungskosten von 133.000,00 € fielen bei Gesamtsanierungskosten der Leichtathletikhalle von 4,5 Mio € nicht ins Gewicht -, sei lediglich für diesen Teil anzunehmen, dass sich das Werkvertragsverhältnis vom Erfüllungsstadium in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis umgewandelt habe.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8. Januar 2015 festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dadurch eingetreten ist und noch eintreten wird, dass der im Rahmen der Sanierung der Leichtathletikhalle ..., in den Jahren 2001 bis 2003 ausgeführte Dachaufbau (Aufbringung einer Dämmschicht und einer bituminösen Abdichtung auf der vorhandenen Dämmschicht und der vorhandenen Dachabdichtung) zu einer Überschreitung der zulässigen Dachlast der Dachkonstruktion der Leichtathletikhalle geführt hat.

    Die Beklagten beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie halten daran fest, dass ihre Teilleistungen bereits im Jahre 2001 teilabgenommen gewesen seien. Gerade das klägerseits behauptete Verlangen nach einer Teilschlussrechnung noch in 2001 und die unstreitige Ausgleichung der Rechnung belegten den Willen zur Abnahmefähigkeit von Teilleistungen. Absprachen zu einer Teilabnahme könnten selbstverständlich, wie es hier der Fall gewesen sei, auch konkludent getroffen werden. Die mit Rechnung der G... GmbH in 2003 abgerechneten Dacharbeiten bezögen sich - was unbestritten blieb - auf den in 2002 beauftragten, neu errichteten Anbau eines eingeschossigen Eingangs- und Kassengebäudes, der mit dem Dachbereich der Leichtathletikhalle nichts zu tun gehabt habe.

    Jedenfalls sei von einem den Übergang in das Abwicklungs- und Abrechnungsstadium indizierenden Abnahmesurrogat in 2007 auszugehen.

    II.

    Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung indes keinen Erfolg.

    Die Feststellungsklage ist zwar zulässig, insbesondere ist die Klägerin trotz bereits teilweise durchgeführter Sanierungsarbeiten nicht gehalten, ihren bereits entstandenen Schaden zu beziffern und nur hinsichtlich der noch ausstehenden Arbeiten im Wege der Feststellungsklage vorzugehen.

    Das Feststellungsbegehren ist indes nicht begründet.

    Der Senat kann (weitgehend) offen lassen, ob in Bezug auf den Baumangel der Überschreitung der zulässigen Dachlast aufgrund des im Rahmen der Sanierung der Leichtathletikhalle ... in den Jahren 2001 bis 2003 ausgeführten Dachaufbaus überhaupt ein die Schadensersatzpflicht der Beklagten auslösender Mangel der Architektenleistung der Beklagten zu 1 vorliegt. Denn ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist nicht (mehr) durchsetzbar, weil ihm die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht.

    Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a.F. gegen die Beklagte zu 1 verjährt ist, die Beklagte zu 1 daher gemäß § 214 BGB n.F., die Beklagten zu 2 und 3 gestützt auf § 129 HGB zur dauernden Leistungsverweigerung berechtigt sind. Die Verjährung ist unabhängig davon eingetreten, ob die Klägerin die Beklagte zu 1 - wovon der Senat allerdings auch angesichts der Ausführungen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Februar 2016 ausgeht - stufenweise mit einzelnen Leistung(sphas)en beauftragt hat oder nicht, und es ist auch nicht entscheidend, auf welche pflichtwidrig ausgeführte Architektenleistung der behauptete Baumangel zurückgeführt, bzw. welcher Leistungsphase die den Baumangel verursachende etwaige Pflichtverletzung der Architekten zugeordnet werden könnte.

    1.

    Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten lässt sich allerdings von vornherein nicht auf Mängel der Tragwerksplanung stützen.
    a) Insoweit fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung einer die Haftung für die mangelhafte Ausführung des Dachaufbaus begründenden fehlerhaften Architektenleistung. Zwar genügt der Auftraggeber seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dann, wenn er die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen bezeichnet und einer vom Architekten geschuldeten Leistung zugeordnet hat (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - VII ZR 407/01 - Rdnr. 10). Wie der Senat im Termin vom 20. Januar 2016 ausgeführt hat, lässt sich hier indes auf Grundlage des Klägervorbringens und des - für den Leistungsumfang maßgeblichen - Architektenvertrages ein Fehler der Tragwerksplanung nicht erkennen.

    Leistungen der Tragwerksplanung wurden der Beklagten mit Vertrag vom 17. Juni 1998 (Anlage K 1, Bl. 6 ff. d.A.) übertragen. Danach schuldete sie neben den "Leistungen nach 3.2, Leistungen zur Erstellung der HU-Bau, Lph. 3 und 4 nach HOAI § 15" gemäß Ziffer 3.7 des Vertrages als besondere bzw. zusätzliche Leistung die "Tragwerksplanung zur Lph. 3, nach 3.2, nach § 6 HOAI (...)".

    Dass die insoweit von der Beklagten zu 1 geschuldete und erbrachte "überschlägige" statische Berechnung fehlerhaft gewesen sei, behauptet die Klägerin nicht. Nach ihrem Sachvortrag soll der Mangel der Architektenleistung vielmehr darin liegen, dass "während der Bauphase eine Umplanung stattgefunden" habe - so S. 4 der Klageschrift (Bl. 4 d.A.) - bzw. dass die am 13. August 2001 gemeinsam festgelegte geänderte Ausführung des Dachaufbaus von der Beklagten zu 1 "auf deren Realisierbarkeit und in statischer Hinsicht" hätte überprüft werden müssen (so Schriftsatz vom 5. Mai 2014, S. 4, Bl. 129 d.A.).

    Indes hat die Beklagte zu 1 in Abrede gestellt, die Änderung der Bauausführung veranlasst zu haben. Dies steht mit der Urkundslage insofern in Einklang, als sich dem als Anlage K 10 (BL. 143 f. d.A.) eingereichten Besprechungsprotokoll vom 13. August 2001 hierzu nichts entnehmen lässt und nach Ziffer 3.4 des Architektenvertrages vom 17. Juni 1998 die "Mitwirkung bei der Auftragserteilung" als Grundleistung der LP 6 ausdrücklich aus dem Leistungssoll der Beklagten zu 1 herausgenommen worden war. Der Senat hat im Termin vom 20. Januar 2016 darauf hingewiesen, dass er angesichts dieses Leistungssolls eine Pflicht der Beklagten zu 1, ohne gesonderte Beauftragung eine weitere Tragwerksplanung (unter Berücksichtigung der beabsichtigten geänderten Ausführung des Dachaufbaus) zu erstellen, nicht zu erkennen vermag. Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten und hat ihren Sachvortrag auch weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt.

    b) Überdies wäre ein etwaiger, auf Fehler der Tragwerksplanung gestützter Schadensersatzanspruch verjährt.

    Die der Beklagten zu 1 mit Architektenvertrag vom 17. Juni 1998 übertragenen Leistungen - Grundleistungen der LP 3 und LP 4 nach § 15 HOAI (1996) sowie Leistungen der LP 3 der Tragwerkplanung - wurden sämtlich spätestens im Jahr 2001 erbracht und abgenommen.

    aa) Die Leistungen der LP 3 (Entwurfsplanung) zur Tragwerksplanung waren Teil der nach Ziffer 3.2 geschuldeten Erstellung der Haushaltsunterlage, die nach Ziffer 5.1.1. des Vertrages vom 17. Juni 1998 bis zum 31. August 1998 zu erbringen war. Dass die Leistungen der Tragwerksplanung tatsächlich jedenfalls im Jahr 1999 erbracht wurden, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass ausweislich der Liste der dem von der Klägerin beauftragten Privatsachverständigen S... bei Gutachtenerstattung "vorliegenden Unterlagen" (S. 2 ff. der Gutachterlichen Stellungnahme vom 30. April 2014, Bl. 146 ff. d.A.) der Prüfingenieur Dr. Z... bereits am 9. Februar 1998 den Prüfbericht für Umbaumaßnahmen in den Hallen erstellt hat und die - dem Privatgutachter offenbar lediglich auszugsweise zur Verfügung gestellten - statischen (Berechnungs)Unterlagen der Beklagten zu 1 sämtlich aus dem Jahr 1999 datieren (3.21: Auszug aus Statischer Berechnung (Sanierungsplanung 1999) zur Fassade; 3.22: Statische Berechnung (Sanierungsplanung 1999, Pylonriegel), erstellt von der Bürogemeinschaft B...).

    Auch die geschuldeten Grundleistungen der LP 3 und 4 zu § 15 HOAI (1996) waren jedenfalls im Jahr 2001 erbracht. Denn ohne die geschuldete Genehmigungsplanung (LP 4) konnte die für die Sanierungsarbeiten an der Leichtathletikhalle zweifellos erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt und ohne Baugenehmigung mit den Sanierungsarbeiten an der Dachabdichtung und den Pylonen nicht, wie unstreitig im Jahr 2001 erfolgt, begonnen worden sein.

    bb) Ist der Architekt - wie hier mit Vertrag vom 17. Juni 1998 - lediglich mit Leistungen der LP 3 und 4 beauftragt, gibt der Bauherr mit Einreichung genehmigungsfähiger Bauunterlagen zu erkennen, dass er die erbrachten Architektenleistungen billigt. Da mit der Ausführung der Bauarbeiten regelmäßig nicht vor Erteilung der Baugenehmigung begonnen werden darf - dass es vorliegend anders war, behauptet die Klägerin nicht - ist vom Vorliegen der Baugenehmigung im Jahre 2001 auszugehen.

    Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (i.V.m. Art 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) wegen etwaiger Fehler der (ursprünglichen) Tragswerksplanung begann mithin noch in 2001 zu laufen und endete spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2006.
    Der Senat hält an seiner im Verhandlungstermin vom 20. Januar 2016 geäußerten Auffassung fest, dass der Vertrag vom 17. Juni 1998 (auch) in Bezug auf die Verjährung eigenständig war und mit ihm nur Leistungen der LP 3 und LP 4 beauftragt wurden.

    Nach den §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen - und Verträge - dahin auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Danach handelt es sich bei dem Architektenvertrag vom 17. Juni 1998 nicht um einen sogenannten Abrufvertrag, bei dem eine einheitliche Beauftragung vorliegt und der Auftraggeber das Recht hat, die Einzelleistungen (innerhalb einer bestimmten Frist) abzurufen. Vielmehr liegt ein (echter) Stufen- bzw. Optionsvertrag vor, bei dem nur die zunächst beauftragten Leistungen vertraglich vereinbart sind und bei späterer Beauftragung weiterer Architektenleistungen jeweils ein neuer Vertrag zustande kommt. Hierfür spricht in erster Linie der Wortlaut der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Regelungen zu den bereits übertragenen Leistungen und den zur Übertragung (lediglich) "beabsichtigten" Leistungen. So heißt es in Ziffer 3.1 Abs. 2, "der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2", und demgegenüber in Abs. 3, "er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach 3.3 bis 3.5 (...) zu übertragen". Ein Rechtsanspruch auf "Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.5" - hierbei handelt es sich um Leistungen der LP 5 bis LP 8 - wird dem Auftragnehmer ausdrücklich nicht eingeräumt (Ziffer 3.1 Abs. 6), andererseits ist er berechtigt, sich durch Kündigung aus wichtigem Grund von dem Vertrag zu lösen, wenn ihm nicht innerhalb von 36 Monaten die in Ziffer 3.3 genannten Leistungen der LP 5 übertragen werden. Schließlich spricht für eine (echte) stufenweise Beauftragung auch, dass der Auftragnehmer hieraus keine "Erhöhung seines Honorars ableiten" können soll (Ziffer 3.1 Abs. 7). Die vorab für die Leistungen der späteren Leistungsphasen getroffene Honorarvereinbarung (§ 6 des Vertrages) steht dem Verständnis einer (echten) stufenweisen Beauftragung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 350/13 -).

    Bei stufenweiser Beauftragung schuldet der Architekt zunächst als selbständigen Werkerfolg nur diese bereits beauftragten Leistungen, demgemäß richtet sich die Frage der Mangelhaftigkeit - und damit auch die Verjährung von Mängel- bzw. Gewährleistungsansprüchen - selbständig nach diesem Planungsstadium (BGH, Urteil vom 18. September 1997 - VII ZR 300/96 - Rdnr. 8).

    2.

    Aus den vorausgeführten Gründen spricht viel dafür, auch den Auftrag vom 9. August 2001 (Anlage B 8, Bl. 208 d.A.), mit dem die Klägerin der Beklagten zu 1 die Leistungen der LP 8 für das Los 1 Gerüstbauarbeiten, Los 2 Dachsanierungsarbeiten und Los 3 Betonsanierung der Pylone übertragen hat, als eigenständigen Auftrag zu verstehen. Die in Bezug auf diesen Auftrag übernommenen Leistungen wären dann entsprechend der Sichtweise der Beklagten als mit der Zahlung der Schlussrechnung vom 7. Dezember 2001 (Anlage B 6, Bl. 172 d.A.)
    konkludent abgenommen zu erachten. Ansprüche wegen Mängeln dieser Leistungen wären mithin verjährt.

    Offen bleiben kann, wann und mit welchem Umfang die Beklagte mit Leistungen der LP 5 bis 7 beauftragt wurde und zu welchem Zeitpunkt diese als abgenommen gelten können - hierzu hat keine der beiden Parteien Näheres vorgetragen.

    Denn selbst wenn man dem Ansatz eigenständiger Verträge mit eigenständigen Gewährleistungsfristen - in Bezug auf die mit Vertrag vom 17. Juni 1998 beauftragten Leistungen der LP 3 und LP 4, die mit "Auftrag" vom 9. August 2001 (Anlage B 8, Bl. 208 d.A.) übertragenen Leistungen der LP 8 und die unstreitig (zu unbekanntem Zeitpunkt) beauftragten Leistungen der LP 5 bis LP 7 - nicht folgte, sondern mit der Klägerin einen sämtliche zum Bauvorhaben Sanierung, Instandsetzung, Um- und Ausbau der Leichtathletikhalle beauftragten und erbrachten Architektenleistungen erfassenden Vertrag annimmt, kann die Klägerin von den Beklagten unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt Schadensersatz verlangen.

    Die dann für die gesamten Architektenleistungen geltende einheitliche Gewährleistungsfrist von 5 Jahren ist gleichwohl spätestens am 1. Januar 2013 abgelaufen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die in Betracht kommende Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 - Unterlassen eines Hinweises darauf, dass sich infolge der am 13. August 2001 festgelegten Änderung des Dachaufbaus die statischen Lastannahmen gegenüber der Ursprungsplanung ändern und das Risiko des Wegfalls des statischen Bestandsschutzes (mit der Wirkung, dass dann die 2001 gültigen Schneelastansätze hätten nachgewiesen werden müssen) besteht - in der LP 5 oder der LP 8 anzusiedeln ist.

    Der Senat hält - auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 - daran fest, dass im vorliegenden Fall bei jeder ernsthaft in Betracht zu ziehenden Variante der rechtlichen Bewertung des Geschehens spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 die Verjährungsfrist von 5 Jahren zu laufen begonnen hat und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 endete; die erst am 30. Dezember 2013 eingereichte Klageschrift konnte den Lauf der Frist mangels vorheriger verjährungshemmender oder -unterbrechender Maßnahmen daher nicht (mehr) hemmen.

    Hierzu im Einzelnen:

    a) Nachdem sämtliche Architektenleistungen erbracht und die Leichtathletikhalle seit dem 5. September 2003 in Benutzung genommen wurde, lässt sich die Nichtbegleichung der letzten, das in Rede stehende Bauvorhaben betreffenden Teilschlussrechnung der Beklagten zu 1 vom 28. April 2004 (Anlage K 5, Bl. 131 ff. d.A.) in Zusammenschau mit der am 19. August 2003 (Anlage K 6, Bl. 135 d.A.) gegenüber der Beklagten zu 1 gerügten Verformung des Kunststoffsportbelags bei Ausfahren der Tribüne als Abnahmeverweigerung auffassen. Lehnt der Auftragnehmer die Entgegennahme des Werkes als Erfüllung ab, indem er die Abnahme endgültig verweigert, beginnt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - der der Senat folgt - die Verjährung (siehe nur BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08 - Rdnr. 23).

    In diesem Fall hätte die Verjährung noch im Jahre 2004 zu laufen begonnen und spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009 geendet.

    b) Die Entgegennahme der Architektenleistungen und - erachtet man die allein gerügte Verformung des Kunststoffsportbelags bei Ausfahren der Tribüne als unerheblich - das Ausbleiben der Rüge erheblicher Mängel nach Ablauf einer Prüfungsfrist von höchstens 6 Monaten lässt sich als konkludente Abnahme der Vertragsleistungen der Beklagten zu 1 im Übrigen verstehen.

    Der einzige von der Klägerin gerügte Mangel der Architektenleistung - abgesehen von der bereits in 2003 gerügten Verformung des Kunststoffbodenbelages bei Ausfahren der Tribünen sind seit der Inbenutzungnahme der Leichtathletikhalle am 5. September 2003 keinerlei Mängel gerügt worden - macht in Bezug auf den Wert der Gesamtleistungen der Beklagten zu 1 nur einen unerheblichen Teil aus. Die Klägerin hat ausweislich der Zusammenstellung der geleisteten Zahlungen in der als Anlage K 5 (Bl. 131 d.A.) eingereichten Honorarteilschlussrechnung von dem für die LP 5 bis LP 8 auf insgesamt 576.664,57 € (netto) bezifferten Architektenhonorar lediglich den Betrag von 25.519,39 € zuzüglich Mehrwertsteuer (gemäß Teilschlussrechnung vom 28. April 2004) nicht beglichen. Dies macht lediglich 4,4 % des für die LP 5 bis 8 errechneten Honorars aus. Nimmt man (wegen des die Leistungen der LP 3 bis LP 8 umfassenden einheitlichen Vertragsverhältnisses) auch die Leistungen der LP 3 und LP 4 einschließlich der Tragwerksplanung mit in den Blick - letztere schlug mit umgerechnet 1.393,27 € (33 h x 79 DM + 118 DM Nebenkosten) zu Buche - macht der wegen Mangelhaftigkeit der Architektenleistung zurückgehaltene Teil der Honorarforderung einen noch viel geringeren Anteil am Gesamthonorar aus. Auch die zuletzt i.H.v. ca. 133.000,00 € von der Beklagten zu 1 im Wege des Schadensersatzes verlangten Kosten für die Beseitigung des Mangels der Verformung des Kunststoffbodenbelags bei Ausfahren der Tribünen betrugen lediglich einen Bruchteil der Gesamtsanierungskosten, die die Klägerin selbst in ihrer Berufungsbegründung (dort S. 6, Bl. 274 d.A.) auf 4,5 Mio € beziffert hat.

    In diesem Fall hätte die Verjährung spätestens im April 2004 (6 Monate nach Inbenutzungnahme der Halle am 5. September 2003) begonnen und wäre im April 2009 abgelaufen.

    c) Erachtete man die bis einschließlich 2004 eingetretenen tatsächlichen Umstände als weder für eine konkludente Abnahme noch für eine Abnahmeverweigerung ausreichend, ließe sich gleichwohl der Übergang in ein Abrechnungsverhältnis damit begründen, dass die Beklagte zu 1. nach endgültiger Fertigstellung der Sanierungsarbeiten - die unstreitig im Jahre 2003 beendet waren - keinerlei (Erfüllungs-)Leistungen mehr schuldete. Dass zum Zeitpunkt der Teilschlussrechnungslegung am 28. Juli 2004 noch vertragliche Leistungen der Beklagten zu 1 zu erbringen waren, behauptet selbst die Klägerin nicht. Zur Feststellung von Gewährleistungsansprüchen der Klägerin gegenüber den bauausführenden Unternehmen und der Überwachung der Beseitigung von Baumängeln - zu denen ohnehin nichts vorgetragen ist - war die Beklagte zu 1 nicht verpflichtet. Leistungen der LP 9 waren ihr unstreitig nicht übertragen worden.

    Soweit die Klägerin wegen der auf Planungsmängel zurückgeführten Verformung des Kunststoffbodenbelags bei Ausfahren der Tribünen mit Schreiben vom 24. Juli 2005 (Anlage K 8, Bl. 138 f. d.A.) von der Beklagten zu 1 ein "Schadensbeseitigungskonzept" gefordert hat, stand ihr ein Nacherfüllungsanspruch nicht zu, denn der vermeintliche Planungsfehler hatte sich bereits in dem Bauwerk realisiert. Dementsprechend hat die Klägerin die Beklagte zu 1 in dem wegen dieses Mangels im Mai 2007 vor dem Landgericht Potsdam eingeleiteten Rechtsstreit (3 O 49/07) auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

    Mit Übergang in das Abrechnungsverhältnis im Jahre 2004 begann der Lauf der 5jährigen Verjährungsfrist und endete spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009.

    d) Reichten die aufgeführten Umstände für die Überzeugung eines spätestens 2004 erfolgten Übergangs vom Erfüllungs- in das Abrechnungsstadium nicht aus, wäre jedenfalls die im Jahre 2007 gegen die Beklagte zu 1 erhobene Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Beseitigung des Mangels der Verformung des Kunststoffbodenbelags bei Ausfahren der Tribünen als (konkludente) Verweigerung der Abnahme der Architektenleistungen anzusehen. Denn die gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs i.H.v. zunächst ca. 68.000,00 € wegen eines die Benutzbarkeit der Leichtathletikhalle nicht unerheblich beeinträchtigenden Mangels unter beharrlicher Verweigerung der Zahlung des Resthonorars der Beklagten zu 1 konnte von dieser als endgültige Ablehnung der Entgegennahme ihrer Architektenleistungen verstanden werden.

    In diesem Fall begann die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ist der Senat nicht von den höchstrichterlichen Grundsätzen zum Beginn der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche infolge Übergangs vom Erfüllungs- in das Abrechnungsstadium beim Architektenvertrag abgewichen.

    Der Streitwert für die erste Instanz wird - nach Anhörung beider Parteien - einheitlich mit dem Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.168.430,00 € (80 % von 1.460.538,00 €) festgesetzt.