17.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193930
Kammergericht Berlin: Urteil vom 26.02.2015 – 27 U 174/13
1. Ein bauvertragliches Abtretungsverbot steht der Abtretung des Herausgabeanspruchs des Bürgen an einen Dritten nicht entgegen.
2. Die Verjährung tritt ein nach drei Jahren mit Ablauf des Jahres der Fälligkeit der Hauptschuld, die nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist.
Kammergericht Berlin
Urt. v. 26.02.2015
Az.: 27 U 174/13
In dem Rechtsstreit
###
Beklagten und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte:
##
g e g e n
###,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte:
##,-
hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2014 durch die Richterin am Kammergericht Dr. Caasen-Barckhausen als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Oktober 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 26 O 52/13 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien in erster Instanz, den dort gestellten Anträgen, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2013 Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese auch nach Verlängerung fristgemäß begründet.
Die Beklagten wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und rügt die Aktivlegitimation der Klägerin, da entsprechend § 11 a des Bauvertrages vom 13. November 2002 ein Abtretungsverbot bestehe. Die zu sichernde Forderung sei auch nicht verjährt, da ausnahmsweise eine Verjährungsunterbrechung jedenfalls bei einem vermögenslosen Hauptschuldner durch eine Klage gegenüber dem Bürgen möglich sei, da ein Verweis auf den Hauptschuldner eine sinnlose Förmelei darstelle. Auch sei bei Annahme einer selbständigen Verjährung der Bürgschaftsforderung durch eine ergänzende Vertragsauslegung eine Korrektur insoweit vorzunehmen, dass die 3-jährige Verjährungsfrist der Bürgschaftsforderung bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungszeit gehemmt sei. Schließlich aber stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht nach § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B zu, da sie gegenüber der Hauptschuldnerin in unverjährter Zeit am 22. Januar 2004 Mängel angezeigt und dieser eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 09. Februar 2004 gesetzt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 16. Oktober 2013 abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist u. A. der Ansicht, dass unabhängig davon, ob der Klägerin ausder Hauptschuld ein Zurückbehaltungsrecht nach § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B zustehe, der sich aus der Bürgschaftsforderung ergebende Anspruch der Klägerin ihr gegenüber nach Ablauf von drei Jahren nach Mängelanzeige am 22. Januar 2004 zum jetzigen Zeitpunkt verjährt sei und ihr folglich ein Herausgabeanspruch aus abgetretenem Recht nach §§ 371, 398 BGB zustehe.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zwischen ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber nicht begründet.
Dahinstehen kann, ob die Sicherungsvereinbarung in § 9 des Bauvertrages bereits wegen Intransparenz unklar und damit unwirksam ist, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte in jedem Fall ein Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde vom 28. Januar 2004 wegen Verjährung der Bürgschaftsforderung aus § 371 BGB in Verbindung mit § 398 BGB.
I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Das zwischen der Beklagten und der ## vereinbarte Abtretungsverbot unter § 11 a des Bauvertrages vom 13. November 2002 umfasst allein vertragliche Ansprüche der Parteien dieses Vertrages wie den in dem Verfahren LG Berlin Az: 100 O 42/11 erfolglos geltend gemachten an die Klägerin abgetretenen Anspruch der ## gegen die Beklagte auf Herausgabe der Bürgschaft. Nicht aber den originären Anspruch des Bürgen nach § 371 BGB, der dem Interesse des Schuldners dient, den unrichtig gewordenen Schuldschein aus dem Verkehr zu ziehen.
II. Der Herausgabeanspruch gemäß § 371 BGB ist auch begründet, weil die Bürgschaftsforderung der Beklagten aus der Gewährleistungsbürgschaft gegen die ## verjährt ist.
Die Verjährung der Bürgschaftsforderung folgt eigenen Regeln und ist von der Verjährung der Hauptschuld nicht beeinflusst. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Regelung in § 17 Nr. 8 VOB/B kein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Bürgschaftsgläubigers begründet, da auf den Gewährleistungsbürgschaftsvertrag die VOB/B nicht anwendbar ist (OLG Schleswig, Urteil v. 11.06.2009, Az: 15 U 148/08, Rdnr. 28 zitiert nach juris) und mit der Bürgin auch nicht vereinbart worden ist.
Die Bürgschaftsforderung ist gemäß §§ 195, 199 BGB n.F. seit dem 31. Dezember 2007 verjährt (vgl. OLG Schleswig IBR 2009, 453). Die Verjährungsfrist begann im Januar/Februar 2004 nach Geltendmachung von Mängeln gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Fristsetzung zur Beseitigung und endete nach drei Jahren mit Ablauf des Jahres, wobei die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld einher geht und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist (BGH ZfBR 2008, 469 ff. [BGH 29.01.2008 - XI ZR 160/07]). Begründet wird dies mit der Entstehungsgeschichte des § 771 BGB. Denn bereits bei der Neufassung durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Bundesgesetzblatt I, S. 3138) die in der Gesetzgeber ausdrücklich davon aus, dass "der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung" entsteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2001,BT Drucksache 14/7052, S.206). Auch der Grundsatz der Akzessorietät zwischen Bürgschaftsforderungen und Hauptschuld spricht dafür, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderungen mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Hinzu kommt, dass das Rechtsinstitut der Verjährung dem Schutz des Schuldners dient und der Herstellung des Rechtsfriedens nach Ablauf der Verjährungsfrist. Hiermit wäre es unvereinbar, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen und in dessen Macht es dann liegen würde, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass unter dieser Annahme - wie im zu entscheidenden Rechtsstreit - die nach der Schuldrechtsreform der dreijährigen Regelverjährung unterliegende Forderung vor den gesicherten Gewährleistungsansprüchen verjähren kann. Dies aber beruht auf dem gewollten getrennten Schicksal beider Forderungen und stellt weder eine spezifische Folge des Verjährungsbeginns von Bürgschaftsforderungen mit Fälligkeit der gesicherten Forderung noch eine Besonderheit des Werkvertragsrechts dar (BGH NJW 2013, 1002 [BGH 06.11.2012 - VI ZR 174/11]. 28, 1230 m.w.N.). Aber auch wenn in den Fällen wie dem vorliegenden gleich zu Beginn der Gewährleistungszeit ein Mangel auftritt, bedarf es zur Vermeidung grober Unbilligkeiten entgegen der Ansicht der Beklagten keiner ergänzenden Vertragsauslegung, da der Gläubiger ausreichend Gelegenheiten hat verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen (BGH a.a.O. m.w.N.). Hiervon hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Etwaige verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber dem Vertragspartner des Bauvertrages haben auf die selbständig laufende Verjährungsfrist der Bürgschaftsforderung keinen Einfluss.
Mithin hat die Beklagte die Gewährleistungsbürgschaft an die Klägerin herauszugeben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Urt. v. 26.02.2015
Az.: 27 U 174/13
In dem Rechtsstreit
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Beklagten und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte:
##
g e g e n
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Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte:
##,-
hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2014 durch die Richterin am Kammergericht Dr. Caasen-Barckhausen als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Oktober 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 26 O 52/13 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien in erster Instanz, den dort gestellten Anträgen, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2013 Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese auch nach Verlängerung fristgemäß begründet.
Die Beklagten wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und rügt die Aktivlegitimation der Klägerin, da entsprechend § 11 a des Bauvertrages vom 13. November 2002 ein Abtretungsverbot bestehe. Die zu sichernde Forderung sei auch nicht verjährt, da ausnahmsweise eine Verjährungsunterbrechung jedenfalls bei einem vermögenslosen Hauptschuldner durch eine Klage gegenüber dem Bürgen möglich sei, da ein Verweis auf den Hauptschuldner eine sinnlose Förmelei darstelle. Auch sei bei Annahme einer selbständigen Verjährung der Bürgschaftsforderung durch eine ergänzende Vertragsauslegung eine Korrektur insoweit vorzunehmen, dass die 3-jährige Verjährungsfrist der Bürgschaftsforderung bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungszeit gehemmt sei. Schließlich aber stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht nach § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B zu, da sie gegenüber der Hauptschuldnerin in unverjährter Zeit am 22. Januar 2004 Mängel angezeigt und dieser eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 09. Februar 2004 gesetzt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 16. Oktober 2013 abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist u. A. der Ansicht, dass unabhängig davon, ob der Klägerin ausder Hauptschuld ein Zurückbehaltungsrecht nach § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B zustehe, der sich aus der Bürgschaftsforderung ergebende Anspruch der Klägerin ihr gegenüber nach Ablauf von drei Jahren nach Mängelanzeige am 22. Januar 2004 zum jetzigen Zeitpunkt verjährt sei und ihr folglich ein Herausgabeanspruch aus abgetretenem Recht nach §§ 371, 398 BGB zustehe.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zwischen ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber nicht begründet.
Dahinstehen kann, ob die Sicherungsvereinbarung in § 9 des Bauvertrages bereits wegen Intransparenz unklar und damit unwirksam ist, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte in jedem Fall ein Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde vom 28. Januar 2004 wegen Verjährung der Bürgschaftsforderung aus § 371 BGB in Verbindung mit § 398 BGB.
I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Das zwischen der Beklagten und der ## vereinbarte Abtretungsverbot unter § 11 a des Bauvertrages vom 13. November 2002 umfasst allein vertragliche Ansprüche der Parteien dieses Vertrages wie den in dem Verfahren LG Berlin Az: 100 O 42/11 erfolglos geltend gemachten an die Klägerin abgetretenen Anspruch der ## gegen die Beklagte auf Herausgabe der Bürgschaft. Nicht aber den originären Anspruch des Bürgen nach § 371 BGB, der dem Interesse des Schuldners dient, den unrichtig gewordenen Schuldschein aus dem Verkehr zu ziehen.
II. Der Herausgabeanspruch gemäß § 371 BGB ist auch begründet, weil die Bürgschaftsforderung der Beklagten aus der Gewährleistungsbürgschaft gegen die ## verjährt ist.
Die Verjährung der Bürgschaftsforderung folgt eigenen Regeln und ist von der Verjährung der Hauptschuld nicht beeinflusst. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Regelung in § 17 Nr. 8 VOB/B kein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Bürgschaftsgläubigers begründet, da auf den Gewährleistungsbürgschaftsvertrag die VOB/B nicht anwendbar ist (OLG Schleswig, Urteil v. 11.06.2009, Az: 15 U 148/08, Rdnr. 28 zitiert nach juris) und mit der Bürgin auch nicht vereinbart worden ist.
Die Bürgschaftsforderung ist gemäß §§ 195, 199 BGB n.F. seit dem 31. Dezember 2007 verjährt (vgl. OLG Schleswig IBR 2009, 453). Die Verjährungsfrist begann im Januar/Februar 2004 nach Geltendmachung von Mängeln gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Fristsetzung zur Beseitigung und endete nach drei Jahren mit Ablauf des Jahres, wobei die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld einher geht und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist (BGH ZfBR 2008, 469 ff. [BGH 29.01.2008 - XI ZR 160/07]). Begründet wird dies mit der Entstehungsgeschichte des § 771 BGB. Denn bereits bei der Neufassung durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Bundesgesetzblatt I, S. 3138) die in der Gesetzgeber ausdrücklich davon aus, dass "der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung" entsteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2001,BT Drucksache 14/7052, S.206). Auch der Grundsatz der Akzessorietät zwischen Bürgschaftsforderungen und Hauptschuld spricht dafür, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderungen mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Hinzu kommt, dass das Rechtsinstitut der Verjährung dem Schutz des Schuldners dient und der Herstellung des Rechtsfriedens nach Ablauf der Verjährungsfrist. Hiermit wäre es unvereinbar, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen und in dessen Macht es dann liegen würde, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass unter dieser Annahme - wie im zu entscheidenden Rechtsstreit - die nach der Schuldrechtsreform der dreijährigen Regelverjährung unterliegende Forderung vor den gesicherten Gewährleistungsansprüchen verjähren kann. Dies aber beruht auf dem gewollten getrennten Schicksal beider Forderungen und stellt weder eine spezifische Folge des Verjährungsbeginns von Bürgschaftsforderungen mit Fälligkeit der gesicherten Forderung noch eine Besonderheit des Werkvertragsrechts dar (BGH NJW 2013, 1002 [BGH 06.11.2012 - VI ZR 174/11]. 28, 1230 m.w.N.). Aber auch wenn in den Fällen wie dem vorliegenden gleich zu Beginn der Gewährleistungszeit ein Mangel auftritt, bedarf es zur Vermeidung grober Unbilligkeiten entgegen der Ansicht der Beklagten keiner ergänzenden Vertragsauslegung, da der Gläubiger ausreichend Gelegenheiten hat verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen (BGH a.a.O. m.w.N.). Hiervon hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Etwaige verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber dem Vertragspartner des Bauvertrages haben auf die selbständig laufende Verjährungsfrist der Bürgschaftsforderung keinen Einfluss.
Mithin hat die Beklagte die Gewährleistungsbürgschaft an die Klägerin herauszugeben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.