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  • 19.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196552

    Landgericht Paderborn: Urteil vom 06.07.2017 – 3 O 418/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Paderborn

    3 O 418/16

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    1

    Tatbestand:

    2

    Die Parteien streiten über weitere Honoraransprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten.

    3

    Die Klägerin erbringt Architektenleistungen, in erster Linie im Bereich der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) und 6 (Vorbereitung der Vergabe) gemäß § 34 HOAI. Die Beklagte plant Bauvorhaben im Bereich Gewerbebauten, Verwaltungsgebäude sowie Logistikzentren und führt Bauarbeiten als General- und Einzelunternehmer aus.

    4

    Die Klägerin wurde für die Beklagte im Rahmen eines Bauvorhabens der Beklagten tätig. Letztere erstellte für das Bauvorhaben „Bürogebäude und Logistikhallen“ der Firma H in M eine Kalkulation über die Baukosten, die entstehen würden, wenn die Firma H nach dem erhaltenen Zuschlag für das Bauprojekt die Beklagte als Generalunternehmer beauftragen würde. Der genaue Umfang der Leistungen, mit denen die Klägerin in diesem Zusammenhang beauftragt wurde, ist streitig. Jedenfalls war es (auch) Aufgabe der mündlich beauftragten Klägerin, voraussichtlich anfallende und benötigte Massen auf Grundlage von Planunterlagen zu erstellen, die von der Beklagten zur Verfügung gestellt wurden (einen Lageplan des Bauobjekts sowie Zeichnungen aus zuvor bereits abgewickelten Bauvorhaben zur Verdeutlichung des Aufbaus der Planung und der Leistungsparameter). Außerdem sollten die ermittelten Massen in ein sogenanntes BIM-Modell eingepflegt werden. Bei der BIM-Technik handelt es sich um eine Software, bei welcher alle relevanten Bauwerksdaten digital modelliert, kombiniert und erfasst werden. Anhand der erfassten Daten kann zum einen ein virtuelles Gebäudemodell erstellt werden, zum anderen werden Änderungen der Massen- oder Längenangabe direkt für alle am Gewerk Beteiligten zentral angepasst (z.B. bei Verringerung der Gebäudelänge und damit dem „Wegfall“ eines Fensters, wird dieses Fenster automatisch aus der Mengentabelle der Fenster entfernt).

    5

    Die Klägerin begann ihre Arbeiten Ende September 2015, als sich die Beklagte und die Firma H in der Akquisitionsphase für das Bauprojekt in M befanden. Eine Preisabrede gab es zunächst nicht. Ende Oktober 2015 erhielt die Beklagte durch die Firma H die Information, dass Letztere den Auftrag in Leipzig nicht erhalten werde. Die Beklagte teilte der Klägerin dies daraufhin telefonisch mit und wies sie an, keine kostenauslösenden Tätigkeiten mehr vorzunehmen. Die Leistungen wurden, soweit sie unstreitig sind, mangelfrei und vollständig erbracht.

    6

    Im Rahmen eines Gespräches am 18.12.2015 vereinbarten die Parteien für die erbrachten Leistungen einen „Freundschaftspreis“, der 3.890,00 € netto nicht übersteigen sollte.

    7

    Unter dem 02.01.2016 erstellte die Klägerin eine Schlussrechnung in Höhe von 3.890,00 € netto. Diese wurde von der Beklagten beglichen.

    8

    Unter dem 27.07.2016 erstellte die Klägerin erneut eine Schlussrechnung über 151.110,86 €, bei der sie die Zahlung der Beklagten in Höhe von 3.890,00 € berücksichtigt hatte (Anlage K2). Diese wurde von der Beklagten nicht beglichen. Unterlagen zum Bauprojekt, welche sämtlich auf den 27.07.2016 datieren, erhielt die Beklagte erstmalig mit dieser Rechnung.

    9

    Auch auf eine von der Klägerin mit Schreiben vom 11.08.2016 mit Frist zum 18.08.2016 übersandte erneute Zahlungsaufforderung erfolgte eine solche nicht (Anlage K4). Diese wies die Beklagte vielmehr mit Schreiben vom 03.09.2016 zurück.

    10

    Auch weitere schriftliche Zahlungsaufforderungen blieben ohne den von der Klägerin erhofften Erfolg.

    11

    In gleicher Weise – wie hier gegenständlich – arbeiteten die Parteien auch hinsichtlich zweier weiterer Projekte zusammen („N I“ und „N II“), die zeitlich vor bzw. nach dem hier streitgegenständlichen Projekt in M lagen. Für beide vorgenannten Projekte erhielt letztlich die Beklagte den Zuschlag, die ihrerseits die Klägerin beauftragte.

    12

    Die Klägerin behauptet, sie sei damit beauftragt worden, Leistungsverzeichnisse zu erstellen und die Entwurfsplanung für die Beklagte zu fertigen. In Zusammenhang der insoweit unstreitigen Preisabsprache sei ihr jedoch eine intensive künftige Zusammenarbeit zugesichert worden, zu welcher es letztlich nicht gekommen sei.

    13

    Sie ist der Auffassung, dass die vorgenommene Preisabsprache unwirksam sei, da vorliegend kein Ausnahmefall vom zwingenden Preisrecht der HOAI vorläge.

    14

    Die, nach ihrer Ansicht in der Leistungsphase 3 und 6 des § 34 HOAI erbrachten Leistungen begründeten ihr einen Anspruch in beantragter Höhe. Dabei sei zu beachten, dass ihre Leistungen in der Honorargruppe 2 einzuordnen seien.

    15

    Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen,

    16

    1.

    17

    an sie 151,110,86 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2016 zu zahlen.

    18

    2.

    19

    sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.305,40 € freizustellen.

    20

    Die Beklagte beantragt,

    21

    die Klage abzuweisen

    22

    Die Beklagte wendet ein, der konkrete Auftrag der Klägerin habe lediglich in der Ermittlung der Massen auf Grundlage der von der Beklagten übergebenen Planunterlagen hinsichtlich der Gebäudekonstruktion bestanden. Die erstellte Massenberechnung habe die Klägerin sodann in ein BIM-Modell einarbeiten und damit ein virtuelles Modell des Gebäudes erstellen sollen. Ausdrücklich ausgenommen seien Berechnungen der Massen für Bodenplatten und für die Erdarbeiten/Außenanlage gewesen.

    23

    Sie ist der Auffassung, dass der Klägerin keine Zahlungsansprüche über die bereits bezahlte Vergütung hinaus zustünden. Die Leistungen, mit denen die Klägerin beauftragt worden sei, entsprächen weder dem Umfang noch der Leistung, welche nunmehr über die Mindestsätze der HOAI abgerechnet würden. Die Erstellung einer Massenberechnung für die geplanten Hallen und das Bürogebäude anhand vorgelegter Unterlagen stelle keine typische Architektenleistung dar. Auch sei eine Massenermittlung nicht gleichzusetzen mit der Erstellung einer Entwurfsplanung, insbesondere habe die Klägerin aufgrund der vorgelegten Unterlagen keine eigene Planungsleistung erbracht. Darüber hinaus hätte sie, die Beklagte, die Klägerin auch nie auf Basis einer Kostenabrechnung nach der HOAI beauftragt, da derartige Ausgaben insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das Projekt erst in der Akquisitionsphase befunden hatte, gar nicht in ihrem Budget vorgesehen gewesen sei.

    24

    Ferner ist sie der Ansicht, dass sich die Klägerin an der am 02.02.2016 erstellen Schlussrechnung festhalten lassen müsse. Jedenfalls aber seien von ihr, der Beklagten, weder Leistungen der Leistungsphase 3 noch solche der Leistungsphase 6, beauftragt worden.

    25

    Wegen weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

    26

    Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Geschäftsführer der Parteien persönlich angehört und zudem die Zeugen T und F vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 06.07.2017.

    27

    Entscheidungsgründe:

    28

    Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

    29

    I.

    30

    Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte ein Anspruch auf Honorarzahlungen in Höhe von noch 151.110,86 € zu.

    31

    1)

    32

    Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 631 BGB i.V.m. §§ 15, 34 Abs. 3 Nr 3, 6 HOAI.

    33

    Demgemäß hat ein Architekt Anspruch auf Werklohn, den er nach den Vergütungssätzen der HOAI abzurechnen hat, wenn er mit Leistungen der Leistungsphasen 3 und 6 beauftragt wurde.

    34

    Dass die Klägerin mit Leistungen nach den Leistungsphasen 3 und 6 beauftragt wurde, war für die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellbar. Unstreitig wurde die Klägerin zumindest mit der Massenberechnung zum genannten Projekt beauftragt. Dass sie darüber hinaus eine Entwurfsplanung vornehmen (Leistungsphase 3) und/oder ein Leistungsverzeichnis erstellen sollte (Leistungsphase 6), konnte die hierfür beweisbelastete Klägerin nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen.

    35

    Für die richterliche Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO bedarf es keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Diese Gewissheit vermochte die Kammer nicht aufgrund der angebotenen Beweismittel, vornehmlich der Aussage des Zeugen F gewinnen, welcher als ausführender Architekt auch die Rechnungen erstellte.

    36

    a)

    37

    Für die Kammer war nach Maßgabe des oben genannten Grundsatzes nicht feststellbar, dass die Klägerin von der Beklagten mit der Erstellung einer Entwurfsplanung beauftragt war.

    38

    Der Zeuge F erklärte hierzu, dass er mit der Berechnung von Massen beauftragt worden sei; dies aber nur sinnvoll vonstattenginge, wenn eine entsprechende Planung vorläge und bekannt sei, was wohin käme. Erst dann sei eine Massenberechnung konkret möglich.

    39

    Demgegenüber gab der Zeuge T an, dass eine Entwurfsplanung nicht vereinbart gewesen sei, da die Klägerin die Pläne, an denen sie sich orientieren solle, bereits von der Beklagten übersandt bekommen habe. Die Klägerin habe alles notwendige zur Ermittlung der Massen bereits übersandt bekommen, insbesondere die notwendigen Unterlagen der Firma H, die im Wesentlichen immer gleich baue und deren Pläne daher übertragbar seien.

    40

    Beide Zeugenaussagen waren für sich genommen plausibel und wurden nachvollziehbar geschildert, sodass jedenfalls nicht positiv feststellbar war, dass den Ausführungen des gegenbeweislich vernommenen Zeugen weniger zu folgen sei, als denen des Zeugen F. Eine derartige sogenannte non liquet Situation, bei der eine streitige Tatsache nicht feststellbar bzw. nachgewiesen ist, wirkt sich stets zu Lasten der beweisbelasteten Partei, hier der Klägerin als Anspruchstellerin, aus.

    41

    Ferner war nicht feststellbar, dass es zur Massenberechnung unbedingt notwendig gewesen sei, zunächst eine Entwurfsplanung zu fertigen.

    42

    Die Zeuge F erklärte hierzu – wie bereits ausgeführt –, dass eine Massenberechnung nur sinnvoll von statten ginge, wenn eine entsprechende Planung vorliegen würde.

    43

    Demgegenüber gab der Zeuge T an, dass eine Massenberechnung im Rahmen einer Berechnung mit dem Programm Orca allein anhand der vorgelegten Unterlagen ohne Entwurfsplanung möglich sei.

    44

    Ausgehend hiervon war der Umstand, dass eine Entwurfsplanung klägerinnenseits stattgefunden hat programmbedingt, da eine solche im Rahmen der Anwendung der BIM-Methode quasi „nebenbei“ erstellt wird. Derartige Nebenproduktionen, die zwar durchgeführt werden, jedoch nicht notwendig sind, können keine Vergütungspflicht für den Besteller auslösen, da es in der Sphäre des Werkunternehmers liegt, wie er ein Gewerk erstellt, oder eine bestimmte Leistung erbringt. Soweit er also, wie vorliegend, ein Programm wählt, dass bereits in einer sehr frühen Phase eine umfangreicheres Arbeitsergebnis vorlegt, als zunächst gewünscht, kann er die in diesem Rahmen angefallenen Kosten nicht vergütet verlangen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Besteller regelmäßig keinen Einfluss darauf hat, wie genau der Werkunternehmer vorgeht und welcher Hilfsmittel er sich bedient. Dies darf sich dann aber auch nicht zu Lasten des Bestellers dergestalt auswirken, dass er zusätzliche, nicht zwingend notwendige Arbeiten, ebenfalls zu vergüten hat.

    45

    b)

    46

    Dass das Erstellen von Leistungsverzeichnissen beauftragt wurde, vermochte keiner der vernommenen Zeugen zu bestätigen.

    47

    Der Zeuge F gab im Gegenteil für das Fehlen einer solchen Beauftragung sprechend an, dass die von ihm erstellten Leistungsverzeichnisse gerade nicht abgerechnet worden seien, da sie mit Hilfe der BIM-Methode leicht zu erstellen seien, da alles Notwendige hierfür bereits im System hinterlegt gewesen sei. Die Tatsache, dass der Zeuge im Rahmen seiner Rechnung das Erstellen eines Leistungsverzeichnisses jedenfalls nicht vergütet wissen wollte, spricht ebenso gegen eine Beauftragung einer solchen Arbeit, wie die Aussage des Zeugen T, der als Kalkulator bei der Beklagten tätig ist. Dieser gab an, dass es im Rahmen der Beauftragung der Klägerin rein um die Ermittlung der Massen gegangen sei und dass es für die Beklagte in erster Linie darum ging, die angewandte Methodik der Klägerin, nämlich die BIM-Methode, zu testen um dann gegebenenfalls diese im Rahmen weiterer Zusammenarbeiten auf für weitere Bauprojekte der Beklagten zu nutzen.

    48

    Diese Angabe korrespondiert mit der eigenen Angabe des Geschäftsführers der Klägerin, der in seiner persönlichen Anhörung angab, dass die Klägerin sich durch den „Freundschaftspreis“ und einer überzeugenden Arbeit mit der BIM-Methode weitere Aufträge versprach. Letztlich befanden sich daher beide Parteien in einer Art gegenseitiger Akquisitionsphase. In einer solchen Phase sind dem Grunde nach Kosten für Vorarbeiten des Bauunternehmers, etwa die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Mengenberechnungen, die Erarbeitung von Plänen, Modellen und Kostenvoranschlägen, nicht vergütungspflichtig, solange die (späteren) Vertragsparteien hierfür keine gesonderte Vergütungsabrede treffen. (LG Heilbronn, Urteil vom 29. Juli 2016 – III 3 O 19/16 –, Rn. 17, juris). Daher sind sie erst recht nicht nach den Honorarsätzen der HOAI zu berechnen.

    49

    Die Parteien haben hier vielmehr wirksam einen Vergütungsbetrag für die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten nach deren Abschluss in Höhe von 3.890,00 € netto vereinbart.

    50

    Oben Gesagtes gilt auch für die Fälle, in denen der Unternehmer mit großem Zeitaufwand umfangreiche Vorleistungen für die Erstellung eines Angebots erbringt, etwa die Fertigung von Entwürfen, Plänen und Zeichnungen (BGH, NJW 1979, 2202; OLG Nürnberg, NJW-RR 1993, 760 [761], OLG Hamm, BB 1975, 112). Unerheblich ist dabei auch, ob der Unternehmer diese Vorarbeiten auf Veranlassung des Bauherrn oder eigens unaufgefordert tätigt (OLG Düsseldorf, BauR 1991, 613). Dass die Klägerin vorliegend wesentlich mehr als beauftragt geleistet haben mag, fällt daher in ihre Risikosphäre und begründet unter keinem Gesichtspunkt eine Zahlungspflicht der Beklagten.

    51

    2)

    52

    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Klägerin nicht ohnehin an ihre Schlussrechnung vom 02.01.2016 über 3.890,00 € netto gebunden wäre, auch wenn die Kammer dazu neigt, dies abzulehnen. Der Architekt ist nämlich grundsätzlich nicht gehindert, seine Schlussrechnung auch nach deren vollständiger Bezahlung zu korrigieren. In der Schlussrechnung des Architekten liegt grundsätzlich kein Verzicht auf eine weitergehende Forderung.

    53

    3)

    54

    Gleichsam kann auch dahinstehen, ob die Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert ist, ihre zunächst am 02.01.2016 erstellte Schlussrechnung mit erneuter Schlussrechnung vom 27.07.2016 um das ca. 37 fache zu erhöhen. Gleichwohl ist die Kammer geneigt, auch dies nicht anzunehmen. An die Schlussrechnung ist der Architekt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich in berechtigtem Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Allein die Bezahlung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber reicht hierfür nicht aus. Vielmehr setzt die Unzumutbarkeit der Nachforderung voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 – VII ZR 105/07 –, juris). Ein schutzwürdiges Einrichten der Beklagten auf die Endgültigkeit der ersten Schlussrechnung konnte die Kammer vorliegend nicht feststellen.

    55

    Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen, aufgezeigt worden, noch ersichtlich.

    56

    II.

    57

    Da der Hauptanspruch nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, die sie als Nebenforderungen geltend gemacht hat.

    58

    III.

    59

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

    60

    IV.

    61

    Der Streitwert wird festgesetzt auf 151.110,86 €.