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  • 21.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197799

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 16.06.2017 – 22 U 14/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf


    Tenor:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 30.12.2016 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insgesamt wie folgt neugefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.919,52 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen die Beseitigung der in den beiden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen B. vom 17.07.2015 (209-236 GA) und vom 10.12.2016 (393-415 GA) nebst mündlicher Erläuterung vom 09.12.2016 (388-392 GA) näher bezeichneten Mängel der System-/Dämmplatte der Fußbodenheizung in der zum Wohnhaus der Beklagten “W.straße …, 4… K.“ gehörenden Doppelgarage, dies indes nur Zug um Zug gegen die Zahlung eines Zuschusses durch die Beklagte in Höhe von 2.880,57 EUR.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen - mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers der Klägerin - werden zu 20 % der Klägerin und zu 80 % der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Streithelfers der Klägerin werden zu 80 % der Beklagten und zu 20 % dem Streithelfer der Klägerin auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    1

    G r ü n d e :

    2

    Die zulässige Berufung der Klägerin hat mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe teilweise Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen insoweit eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

    3

    A.I.

    4

    Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Werklohn in Höhe von 13.919,52 EUR zu (§ 631 BGB), dessen Fälligkeit nach (konkludenter) Abnahme im Berufungsverfahren zwischen den Parteien nicht mehr streitig ist.

    5

    II.

    6

    Der Beklagten steht gegenüber dem vorstehenden Anspruch der Klägerin auf Restwerklohn in Höhe von 13.919,52 EUR ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 633, 641 BGB in gleicher Höhe zu.

    7

    1.

    8

    Die Werkleistungen der Klägerin sind in Bezug auf die zum Einsatz gelangte System-/Dämmplatte der Fußbodenheizung im Bereich der Doppelgarage mangelhaft i.S.v. § 633 BGB.

    9

    a.

    10

    Als werkvertragliches Leistungssoll (Sollbeschaffenheit) schuldete die Klägerin der Beklagten eine uneingeschränkt funktionstaugliche Fußbodenheizung, insbesondere deren Herstellung mit bzw. auf einer für eine Garagennutzung funktionstauglichen System- bzw. Dämmplatte.

    11

    aa.

    12

    Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften eines Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in Fortführung des zu § 633 BGB a.F. entwickelten funktionalen Mangelbegriffs eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2011, VII ZR 87/11, NJW 2011, 3780; BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05, NJW 2008, 511). Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist der Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007, a.a.O.; BGH, Urteil vom 11.11.1999, VII ZR 403/93, NJW-RR 2000, 465; BGH, Urteil vom 16.07. 1998, VII ZR 350/96, NJW 1998, 3707; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil Rn 15 ff. mwN).

    13

    bb.

    14

    Gemessen daran schuldete die Klägerin der Beklagten eine uneingeschränkt funktionstaugliche Fußbodenheizung, insbesondere deren Herstellung mit bzw. auf einer - unter Berücksichtigung der Nutzungsart der jeweiligen Räume - funktionstauglichen System-bzw. Dämmplatte.

    15

    Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, sie haben nach den Umständen nicht davon ausgehen müssen, dass die Fußbodenheizung bzw. deren Konstruktion in dem in Rede stehende Bereich des Neubaus den (erhöhten) Anforderungen an eine Garagennutzung werde standhalten müssen.

    16

    (a)

    17

    Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass das schriftsätzliche (und jedenfalls durch Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 in mündlicher Verhandlung vorgetragene) Vorbringen der Klägerin in erster Instanz mehrfach (vgl. z.B. Schriftsatz vom 16.11.2013, dort Seite 1 bzw. 62 GA: "... beauftragt worden, „in der Garage eine Fußbodenheizung zu installieren"; vgl. z.B. auch bereits Klageschrift vom 18.08.2013, dort Seite 3, 9 GA: "... aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung in Garagen immer die gleiche Dämmung eingebaut, wie bei der Beklagten ...") ausdrücklich und unmissverständlich auf die Leistungserbringung in einer bzw. für eine Garage abgestellt hat und die Klägerin damit das diesbezügliche Beklagtenvorbringen im Sinne von § 288 Abs. 1 ZPO zugestanden hat. Soweit die Klägerin später von ihrem ursprünglichen Vorbringen abgerückt ist, sind die Voraussetzungen für einen Widerruf i.S.v. § 290 ZPO weder dargetan noch sonst ersichtlich.

    18

    (b)

    19

    Selbst wenn der Senat indes hilfsweise annehmen wollte, dass die Klägerin habe sich das erstinstanzliche Vorbringen des Streithelfers der Klägerin (177 GA) zu eigen gemacht, ihm (dem Streithelfer) habe seinerzeit eine Architektenplanung der streitgegenständlichen Flächen vorgelegen, in der keineswegs deren Nutzung als Garage vorgesehen gewesen sei, sondern "Wohnen/Schlafen" (178 GA), und es seien ferner in dem Plan Angaben zu einer Garage enthalten gewesen mit entsprechenden Trennwänden, diese Trennwände seien aber gerade nicht vorgesehen gewesen, folgt daraus nicht, dass sich das Leistungssoll des Gewerks der Klägerin auf eine Wohnnutzung der in Rede stehenden Räume beschränkte und die Klägerin damit berechtigt war, eine System-/Dämmplatte einzubauen, die nur für eine solche Wohnnutzung, nicht aber für die erheblich höheren Traglasten eine Garagennutzung geeignet war.

    20

    Dies folgt daraus, dass in den Architektenplänen (Stand 02.08.2012, 178/189 GA) - schon für einen Laien, jedenfalls aber für ein Fachunternehmen der Baubranche offenkundig - zwei Planungsvarianten der rund 60-62 qm großen Doppelgarage gleichzeitig dargestellt sind, nämlich

    21

    - quasi als Grundplanung (Bezeichnung durch den Senat, die so nicht in den Plänen enthalten ist):

    22

    Raum Nr. 0.8. Garage 61,975 qm bzw. 58,42 qm (als Doppelgarage) ohne Trennwände und mit 2 Sektional(garagen)toren

    23

    -als "Option Wohnen" (Bezeichnung in den Plänen enthalten)

    24

    Aufteilung der linken Garage (insgesamt 29,31 qm) in die Räume

    25

    -0.8.3. Wohnen/Schlafen 20,81 qm

    26

    -0.8.2. Bad 5,32 qm

    27

    -0.8.1. Flur 3,18 qm

    28

    (c)

    29

    Die Klägerin hat in erster Instanz - unwidersprochen - vorgetragen (206 GA), dass sie die von ihr (nach Auftrag der Beklagten auf Basis des Angebots der Klägerin vom 26.09.2012, Anlage K1, 12 ff. GA) am 04.10.2012 erstellte Planung der Heizkreise der Fußbodenheizung nebst Verteiler (DIN A 4 = 208 GA; DIN A 3 = Anlage K 7 bzw. 299 GA) "auf der Grundlage der ihr vorgelegten Planung des Architekten Köpcke" erstellt habe.

    30

    Auch wenn dabei auffällt, dass in dem von der Klägerin vorgelegten Plan Anlage K 7 von "Grundriss EG 30.08.2012" die Rede ist, die Architekten Pläne 178/189 GA indes vom 02.08.2012 stammen, geht der Senat - mangels abweichendem Parteivorbringen - davon aus, dass die Klägerin die Planung der Heizkreise am 04.10.2012 (208/299 GA) auf Basis eben dieser Architektenpläne vom 02.08.2012 (178/189 GA) erstellt hat.

    31

    Dass die Klägerin dabei eine Nutzung der hier in Rede stehenden Flächen als Garage positiv erkannt hatte, folgt daraus, dass in der von der Klägerin vorgelegten Planung der Heizkreise vom 04.10.2012 (208/299 GA) (siehe Kasten Legende rechts oben) Heizkreise für zwei - ausdrücklich als solche bezeichnete - "Garagen" (Nr. 2 und 4) als auch für ein Bad (Nr. 3 bzw. Raum 0.8.2.) vorgesehen worden sind. Dies belegt hinreichend zweifelsfrei, dass die Klägerin damals die o.a. Grundplanung und die Differenzierung in der Planung "Option Wohnen" des Architekten Köpcke erkannt und auch dahingehend verstanden hatte, dass sie die technische Ausrüstung der Fußbodenheizung (bzw. die Auswahl der System-/Dämmplatte) an der in der Grundplanung - offenkundig und jedenfalls bis auf weiteres - vorgesehenen Nutzung der in Rede stehenden Gesamtfläche als Doppelgarage (und nicht etwa an bereits an einer nur optional geplanten, eventuellen späteren Nutzung ausschließlich der linken – dann durch eine Trennwand abgetrennten - Teilfläche zu Wohnzwecken) zu orientieren bzw. zu bemessen hatte.

    32

    (d)

    33

    Die Beklagte hat zudem zu Recht darauf hingewiesen (vgl. 309 GA), dass die Klägerin vorgerichtlich (vgl. insbesondere Schreiben vom 28.03.2013, Anlage KE 3, 56 ff. GA) selbst vom "Estrich in der Garage" bzw. der "Dämmung in der Garage" gesprochen hat, zudem (wie oben vom Senat bereits festgestellt) vor Beitritt des Streitverkündeten noch geltend gemacht hatte, sie sei von der Beklagten beauftragt worden, “in der Garage“ eine Fußbodenheizung zu installieren (vgl. Schriftsatz vom 16.11.2013, dort Seite 1 bzw. 62 GA) bzw. sie habe mit der Verwendung des hier eingebauten Dämmmaterials "in Garagen" gute Erfahrungen gemacht (vgl. Schriftsatz vom 16.11.2013, dort Seite 4 bzw. 65 GA) und sich sodann erstmals im weiteren Verfahrensverlauf nach den Einwänden des Streithelfers zur einer angeblichen Wohnraumnutzung beider Garagen (vgl. Schriftsatz vom 15.04.2015, 176/177 GA; Schriftsatz vom 02.09.2015, 263 ff. GA), sich dessen Vorbringen zu eigen gemacht hat (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 17.11.2015, 291 ff. GA).

    34

    Dieses prozessuale Erklärungsverhalten der Klägerin hat das LG angesichts des vorangegangenen – eindeutig und unmissverständlich anderslautenden – Sachvortrags ersichtlich ergebnisgeleitet, unplausibel und widersprüchlich und damit als unbeachtlich i.S.v. § 138 ZPO erachtet.

    35

    Hinzu kommt, dass auch der Streithelfer gerade nicht explizit behauptet bzw. mangels eigener Wahrnehmungen auch nicht behaupten kann, die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Klägerin und Beklagter hätten sich (ebenfalls) auf eine Wohnraumnutzung bezogen. Das Vorbringen des Streithelfers beschränkt sich vielmehr auf eine bloße Vermutung, er "gehe davon aus", entsprechende Abreden seien auch zwischen Beklagter und Klägerin getroffen worden (Schriftsatz vom 15.04.2015, dort Seite 2, 177 GA).

    36

    Dementsprechend war seitens des LG und ist auch seitens des Senats dem Beweisantritt der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen G./G. (Schriftsatz vom 02.09.2015, dort Seite 4 bzw. 266 GA) nicht nachzugehen, da der Beweisantritt sich ersichtlich allein auf angebliche vertraglichen Abreden zwischen der Beklagten und dem Streithelfer bezieht, nicht aber auf im vorliegenden Verfahren allein entscheidungserhebliche Abreden zwischen Klägerin und Beklagter bzw. deren Architekten.

    37

    (e)

    38

    Hinzu kommt, dass sich schon durch die Breite der Garagentoröffnungen im Rohbau (vgl. 313 GA) und die Eintragung von 2 Stück "sektionaltor/e-antrieb" (also Garagentoren) in den Plänen (vgl. Anlage S 1, 178 GA) sich für die Klägerin die (jedenfalls bis auf weiteres, vgl. "Option Wohnen") vorgesehene Nutzung beider Flächen als Garagen regelrecht aufdrängen musste.

    39

    (f)

    40

    Die Beklagte macht zudem zu Recht geltend (vgl. 312 GA), dass sich auch aus dem Schriftverkehr vom 21./22.10.2012 (Anlage KE 2: "Wo sind die Abflussanschlüsse für das eventuelle Appartement (Garage links)?" ...) - zumindest indiziell - ergibt, dass der Klägerin dadurch - und zwar noch vor der für den 23.10.2012 geplanten Estrichlegung durch den Streithelfer - bekannt war, dass ausschließlich in der Garage links ein (nur) "eventuelles Appartement" vorgesehen war.

    41

    (g)

    42

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass für den rechten Teil der hier in Rede stehenden Garagenfläche - auch nach dem Vorbringen der Klägerin - jedenfalls zu keinem Zeitpunkt eine andere Nutzung als eine Nutzung als Garage (bei Ausführung der "Option Wohnen" dann eine Abtrennung der rechten Garage vom linken Wohnbereich mit mittiger Trennwand) vorgesehen war, so dass die Klägerin (und auch ihr Streithelfer) jedenfalls für diesen rechten Teil in beiden Instanzen eine schlüssige Erklärung fällig geblieben ist, aufgrund welcher Umstände sie dort von verminderten Lastanforderungen an die System-/Dämmplatte der Fußbodenheizung (bzw. des Estrichs) ausgegangen sein will.

    43

    (h)

    44

    Soweit die Klägerin in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 28.03.2013 (Anlage KE 3, 56 GA) ausgeführt hat, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Leistungsbeschreibung des Auftraggebers zur Güte und/oder Dimensionierung der Dämmung in der Garage erhalten habe und auch seitens des Architekten K. zu keinem Zeitpunkt ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer erhöhten Belastbarkeit der verbauten Dämmschicht erfolgt sei, ist dies für die Frage eines Werkmangels der Leistungen der Klägerin nicht entscheidungserheblich, da sich die (erhöhten) Anforderungen an die System-/Dämmplatte (als vertragliches Leistungs- bzw. Funktionssoll) für die Klägerin ohne weiteres bereits aus dem o.a. Architektenplan vom 02.08.2012 (178/189 GA) ergaben, der dann Grundlage der weiteren Planung seitens der Klägerin (insbesondere auch der Planung der Heizkreise vom 04.10.2012, Anlage K 7) war.

    45

    b.

    46

    Die Ist-Beschaffenheit der Werkleistungen der Klägerin entspricht nach den vom LG in vom Senat gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht zu beanstandender Weise gewürdigten Ausführungen des Sachverständigen B. nicht dem vorstehend festgestellten vertraglichen Leistungssoll. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der gerichtlich beauftragte Sachverständige B. die auf die System-/Dämmplatte bezogenen Aussagen des Privatgutachtens Ba. vom 18.02.2013 (Anlage KE 1) in den hier wesentlichen Punkten vollinhaltlich bestätigt hat.

    47

    aa.

    48

    Der Sachverständige B. hat - vom Senat zusammenfassend dargestellt - im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

    49

    (a)

    50

    Im Erstgutachten vom 17.07.2015 hat er ausgeführt, dass die im Objekt im Bereich der Garagen eingebaute System-/Dämmplatte "Logafix Turbo Cube EPS DES sm WLS 045" des Herstellers Empur eine Druckspannung/-festigkeit von größer gleich 4 kN/qm = 400 kg/qm habe (vgl. Seite 14 des Gutachtens vom 17.07.2015, dort Seite 14 bzw. 222 GA). Die Last, die bei der festgestellten Estrichstärke von 7,5 cm auf die System-/Dämmplatte einwirke, wenn ein Fahrzeug mit einem Mittelwert von 2.000 kg in die Garage einfährt, betrage 36,81 kN/qm = 3.681 kg/qm (vgl. Seite 15 des Gutachtens vom 17.07.2015 bzw. 222 GA), d.h. die System-/Dämmplatte sei ca. neunfach überlastet, wobei die Schwächung des Estrichs durch die Heizungsrohrleitungen (noch) nicht berücksichtigt worden sei. Die o.a. hier verwendete System-/Dämmplatte entspreche nicht den anerkannten technischen Regeln im Heizungsbau zum Einbau in Garagen-Estrichen (vgl. Seite 16 des Gutachtens vom 17.07.2015 bzw. 224 GA).

    51

    (b)

    52

    An diesen fachlichen Ausführungen hat der Sachverständigen B. im schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 10.12.2016 (393 ff. GA) festgehalten und ergänzend ausgeführt:

    53

    (aa)

    54

    Die Stärke des im Garagenbereichs verlegten Estrichs, die bei der Bauteilöffnung mit 75 mm festgestellt wurde, entspreche nicht den Vorlagen des LV (dort Seite 8 bzw. Ziff. 1.6.) bzw. der dort genannten Nenndicke von 90 mm (Antwort zu 1., Seite 13 bzw. 405 GA).

    55

    (bb)

    56

    Die im LV (dort Seite bzw. Ziff. 1.3.) vorgegebene System-/Dämmplatte "Risilent Floor EPS 045 DES" des Hersteller Isover G+H AG und die von der Klägerin verwendete System-/Dämmplatte "Logafix Turbo Cube EPS DES sm WLS 045" des Herstellers Empur seien vergleichbar und wiesen lediglich leichte, marginale und unbedeutende Abweichungen bei der Druckspannung/-festigkeit auf (Antwort zu 2., Seite 14/15).

    57

    (cc)

    58

    Bei der Angabe von "für Verkehrslasten bis 2 kN/qmm“ handele es sich wahrscheinlich um einen Schreibfehler des Architekten. Die eindeutigen Vorgaben des LV zur Belastung des Bodenaufbaus der Garage stellten klar, dass eine System-/Dämmplatte mit einer Nennbelastbarkeit von 4 kN/qm nicht ausreichend sei. In Ziff. 1.5. und 1.6. des LV sei zwar eine Erhöhung der Estrichgüte von F4 auf F7, indes kein Hinweis beschrieben, dass auch der Aufbau der Dämmungen (Perlite-Schüttung und System-/Dämmplatte) ebenfalls den erhöhten Lasten entsprechen müssten (vgl. Antwort zu 3., Seite 16/17 bzw. 408/409 GA).

    59

    (dd)

    60

    Die von der Klägerin verwendete System-/Dämmplatte sei wegen der zu geringen Belastbarkeit für den Einbau in Garagen unter Berücksichtigung von Ziff. 3.3. und 4. der DIN 18560-2:2009-09/Ber1:2012-05 "Estriche im Bauwesen - Teil 2: Estriche und Heizestriche auf Dämmschichten (schwimmende Estriche)" für den Einbau in Garagen nicht geeignet (vgl. Antwort zu Frage 4, Seite 17/18 bzw. 409/410 GA).

    61

    (ee)

    62

    Gängige System-/Trittschalldämmplatten würden mit einer Verkehrslast von bis zu 10 kN/qm angeboten. Es würden solche Platten aber auch für Verkehrslasten von 50 kN/qm bzw. größer gleich 100 kN/qm angeboten (vgl. Antwort zu Frage 5, Seite 19/20 bzw. 411/412 GA).

    63

    (c)

    64

    An diesen fachlichen Ausführungen hat der Sachverständigen B. auch im mündlichen Ergänzungsgutachten vom 09.12.2016 (393 ff. GA) festgehalten und ergänzend ausgeführt:

    65

    (aa)

    66

    Die hier verwendete System-/Dämmplatte sei für eine Verwendung in einer Garage rechnerisch, unter Zugrundelegung der einschlägigen DIN-Normen, nicht geeignet. Ganz konkrete Vorgaben dazu, welche System-/Dämmplatten in Garagen zu verwenden seien bzw. i.S.v. tabellarischen Übersichten mit Belastungsgrößen in kN/qm z.B. bei einer Belastung von 2.000 kg) gebe es nicht, insbesondere nicht zu über den Fußboden beheizten Garagen mit einem schwimmenden Estrich. In den einschlägigen Vorgaben fänden sich nur allgemeine Wendungen etwa des Inhalts, dass die betreffenden Bodenaufbauten einer maximalen Belastung hinsichtlich der vorgesehenen Nutzung standhalten müssten bzw. dass dies den Planungen im Einzelfall vorbehalten bleibe.

    67

    (bb)

    68

    Eine Estrichstärke von 90 mm (statt der festgestellten 75 mm) wirke sich dahin aus, dass die Belastung auf die System-/Dämmplatte geringer ausfalle, was im Einzelnen genau auszurechnen sei.

    69

    (cc)

    70

    Eine höhere Festigkeitsklasse (z.B. F7 statt F4) führe natürlich dazu, dass der Estrich mehr aushalten könne.

    71

    (dd)

    72

    Es sei zutreffend, dass von Seiten des Planers im Hinblick auf die zu verwendenden System-/Dämmplatten keine unterschiedlichen Vorgaben gemacht worden seien, d.h. für das gesamte Bauvorhaben sei nur eine einzige Dämmplatte vorgegeben worden.

    73

    bb.

    74

    Der Senat hat seiner Verhandlung und Entscheidung im Berufungsverfahren die (vom Senat vorstehend in ihren wesentlichen Aussagen zusammengefassten) Ausführungen des Sachverständigen B. als vom LG festgestellte Tatsachen zugrunde zu legen, da die Berufungsbegründung der Klägerin keine konkrete Anhaltspunkte enthält, die Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, so dass eine erneute oder weitere Tatsachenfeststellung nicht geboten ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die Beklagte auch keine neuen Tatsachen vorträgt (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

    75

    Im Rahmen der zweitinstanzlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Würdigung von Ergebnissen einer Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten gilt § 412 Abs. 1 ZPO nur noch im Rahmen der vorstehenden Voraussetzungen des § 529 ZPO. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit von erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten können sich aus der Person des Gutachters und/oder dem Gutachten als solchem ergeben, auch wenn der Sachverständigenbeweis ansonsten fehlerhaft erhoben wurde. Solche Zweifel sind gerechtfertigt, wenn das Gutachten bzw. die Gutachten in sich widersprüchlich und/oder unvollständig ist bzw. sind, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich der dem/den Gutachten zugrunde gelegte Sachverhalt, d.h. die tatsächlichen Grundlagen (Anschlusstatsachen) durch i.S.v. § 531 ZPO zulässige Noven geändert haben und/oder es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfrage/n gibt (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.2006, VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212; BGH, Urteil vom 15.07.2003, VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480; Zöller-Heßler, ZPO, 31. Auflage 2016, § 529, Rn 9 mwN).

    76

    Gemessen daran erhebt die Klägerin keine hinreichend konkreten tatsächlichen Einwände gegen die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen B. bzw. deren tatsächliche Würdigung durch das LG im angefochtenen Urteil, sondern knüpft vielmehr an die von ihr tatsächlich nicht angegriffenen fachlichen Ausführungen des Sachverständigen lediglich – indes unzutreffende – Rechtsansichten.

    77

    cc.

    78

    Die Rechtsansicht der Klägerin, da die Dämmung doch bislang funktionstauglich sei, komme es nicht darauf an, ob ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliege (vgl. in erster Instanz bereits 67 GA), die sie letztlich auch in ihrer Berufungsbegründung aufrechterhält, ist unzutreffend.

    79

    Besteht nämlich die Funktion einer Werkleistung darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, ist das Werk bereits dann mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.09.2004, 11 U 93/01, BauR 2005, 389; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 19 mwN). Ist daher eine Bodenplatte (bzw. deren einzelnen Konstruktionselemente) für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung (z.B. der Befahrbarkeit mit Fahrzeugen) nicht geeignet, ist sie aus diesem Grund mangelhaft (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2013, 14 U 129/12, IBR 2014, 596/601; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 19 mwN in Fn 63).

    80

    Gemessen daran gilt hier Folgendes: Da eine System-/Dämmplatte - als Konstruktionselement einer Fußbodenheizung in einem Garagenbereich - dazu dient, alle bei garagenüblicher Benutzung anzunehmenden (Verkehrs-)Lasten des darüber befindlichen Estrichs aufzunehmen und systemgerecht zu bewältigen, erfüllt die gemäß §§ 286, 529, 531 ZPO hinreichend bewiesene ca. neunfache Überlastung dieses Konstruktionselements zweifelsfrei die vorstehenden Voraussetzungen einer erheblich risikobehafteten und daher mangelhaften Werkleistung. Dies gilt auch, wenn - aus welchen technischen bzw. ggf. auch zufälligen Gründen auch immer - die Gesamtkonstruktion (Perliteschüttung/System- bzw. Dämmplatte/Estrich mit darin eingebetteten Heizungsröhren) bislang noch keine Schäden (etwa Risse, Dellen, Einbrüche etc.) gezeigt haben mag.

    81

    dd.

    82

    Die Klägerin missversteht auch offenkundig die von ihr zitierte Rechtsprechung des BGH in Bezug auf die Bedeutung der Erfolgshaftung des Werkunternehmers in Bezug auf die notwendige Funktionstauglichkeit sowie Risikofreiheit seiner Werkleistungen und - in diesem Lichte - die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

    83

    (a)

    84

    Der BGH hat im von der Klägerin (66 GA) zitierten Urteil vom 19.01.1995 (VII ZR 131/93, NJW-RR 1995, 472, dort Rn 10) ausgeführt, dass der Unternehmer die Entstehung eines mangelfreien, zweckgerechten Werkes zu gewährleisten hat und dass bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen sein Werk unabhängig davon mangelhaft ist, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsmangel zwangsläufig den angestrebten Erfolg beeinträchtigt.

    85

    Abgesehen davon, dass das Werk der Klägerin schon (mangels einer für eine Garagennutzung hinreichend druckfesten System-/dämmplatte) nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, beeinträchtigt dieser Leistungsmangel zwangsläufig den angestrebten Erfolg (einer Garagennutzung).

    86

    (b)

    87

    Der BGH hat im von der Klägerin (66 GA) zitierten Urteil vom 09.07.2002 (X ZR 242/99, NJW-RR 2002, 1533, dort Rn 11) ausgeführt, dass eine Werkleistung auch dann fehlerhaft sein kann, wenn bei der Errichtung des Werks die für diese Zeit allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik können bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit eines Werks allenfalls dann Bedeutung gewinnen, wenn nach dem konkret abgeschlossenen Vertrag ein bestimmter Gebrauch des Werks nicht vorausgesetzt wurde.

    88

    Hier wurde - wie vom Senat bereits festgestellt - ein bestimmter Gebrauch des Werks (nämlich im Rahmen einer Garagennutzung) vertraglich vorausgesetzt, der mit der (zudem regelwidrigen) Werkleistung der Klägerin nicht hinreichend sicher möglich ist.

    89

    (c)

    90

    Der BGH hat im von der Klägerin (170 GA) zitierten Beschluss vom 09.07.2014 (VII ZR 161/13, BauR 2014, 1775, "Glasfassade", dort Rn 19 mwN) ausgeführt, dass, wenn die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen ist, der Werkunternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit schuldet.

    91

    Abgesehen davon, dass hier der vertraglich vorausgesetzte Gebrauch (Garagennutzung) bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zu erreichen war, würde die Klägerin - selbst wenn dies nicht der Fall wäre - die vereinbarte Funktionstauglichkeit (im Rahmen einer Garagennutzung) schulden.

    92

    (d)

    93

    Der BGH hat schließlich im von der Klägerin (351 GA) zitierten Urteil vom 30.07.2015 (VII ZR 70/14, dort Rn 21) ausgeführt, dass ein Sachmangel nach § 633 BGB n.F. auch dann vorliegt, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt. Wirkt sich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, kann dies zwar die Prüfung veranlassen, ob Mängelansprüchen des Auftraggebers der Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegensteht (dazu noch unten), indes ändert dies nichts am Vorliegen eine Mangels i.S.v. § 633 BGB.

    94

    (e)

    95

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsprechung des BGH liegt hier eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit (einer für eine Garagennutzung funktionstauglichen System-/Dämmplatte der Fußbodenheizung) und damit ein Werkmangel vor, so dass die Klägerin auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Beseitigung des Werkmangels beschränkt ist, der hier indes ebenfalls nicht gerechtfertigt ist (dazu noch unten).

    96

    ee.

    97

    Soweit der Senat die Einwände der Klägerin dahingehen verstehen wollte, dass sie nicht gewährleistungspflichtig sei, da ihr Werk - obgleich es gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoße - gleichwohl funktionstauglich sei, hat die Klägerin auch damit keinen Erfolg.

    98

    Die Werkvertragsparteien können zwar auch eine Konstruktion bzw. Bauausführung vereinbaren, die von den allgemein anerkannten Regeln der
    Technik abweicht bzw. deren Mindeststandard nicht zu gewährleisten hat. Im Hinblick darauf, dass der Werkunternehmer - ohne eine diesbezüglich abweichende Erklärung - grundsätzlich dem Auftraggeber die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zusichert, ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf das mit der Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verbundene Risiko hinzuweisen, es sei denn, dem Auftraggeber ist dies bekannt oder das Risiko ergibt sich ohne weiteres aus den Umständen. Der Auftraggeber kann im Einzelfall auch das Risiko - nach pflichtgemäßer Aufklärung durch den Auftragnehmer - rechtsgeschäftlich übernehmen. Ohne eine entsprechende Aufklärung kommt indes die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringt, in aller Regel nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013, VII ZR 134/12, BauR 2013, 952; BGH, Urteil vom 04.06.2009, VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 37 mwN).

    99

    Gemessen daran hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist sonst für den Senat erkennbar, dass die Klägerin als Auftragnehmerin ihrer o.a. Aufklärungsobliegenheit nachgekommen ist, so dass sich die Frage einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung seitens der Beklagten nicht stellt.

    100

    Abgesehen davon hätte die Klägerin jedenfalls auch eine solche rechtsgeschäftliche Zustimmung seitens der Beklagten weder vorgetragen noch wäre sie sonst für den Senat erkennbar. Insbesondere liegt in dem Schweigen der Beklagten (bzw. des von ihr mit der Planung beauftragten Architekten K.) auf das Angebot der Klägerin (mit der darin enthaltenen untauglichen System-/Dämmplatte) jedenfalls keine rechtsgeschäftliche Zustimmung, da Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich kein Erklärungswert zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2002, V ZB 37/02, BGHZ 152, 63; Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Auflage 2017, Einf v § 116, Rn 7).

    101

    2.

    102

    Die Gewährleistungspflicht der Klägerin für den vorstehend zu Ziff. 1 vom Senat festgestellten Mangel der System-/Dämmplatte ist auch nicht durch pflichtgemäße Erfüllung der Prüfungs- bzw. Bedenkenhinweispflichten der Klägerin entfallen.

    103

    Die Klägerin schuldete im Rahmen eines Werkvertrages einen funktionalen Werkerfolg, d.h. auch im Garagenbereich eine taugliche und fachgerechte, insbesondere hinreichend belastungs-/druckfeste System-/Dämmplatte. Sie wäre nur dann enthaftet bzw. entlastet, wenn sie ihrer Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht hinreichend nachgekommen wäre.

    104

    Ist eine Werkleistung mangelhaft, hat der Werkunternehmer für die vertragswidrige Unvollkommenheit grundsätzlich gemäß §§ 634 ff. BGB einzustehen. Dies gilt nach dem sog. funktionalen Herstellungsbegriff unabhängig davon, worin ihre Ursache liegt, ob sie bei Ausführungen der Werkleistungen erkennbar war bzw. ob ihn daran ein Verschulden trifft. Die Mängelhaftung des Werkunternehmers kann indes - im Sinne eines Befreiungstatbestandes - eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein, wenn die Unvollkommenheit der Werkleistung ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Bauherrn oder eines Dritten hat und der Werkunternehmer seiner diesbezüglichen Prüfungs- bzw. Bedenkenhinweispflicht rechtzeitig und hinreichend nachgekommen ist (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 25 mwN; Palandt-Sprau, a.a.O., § 633, Rn 4 mwN).

    105

    Gemessen daran hat die Klägerin hier eine Befreiung aus ihrer Gewährleistungspflicht bereits nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin hat nämlich insbesondere nicht vorgetragen, dass sie seinerzeit der Beklagten (und/oder deren planenden Architekten K.) gegenüber eine (etwaig vorhandene) Detailplanung seines Gewerks (Verlegung einer Fußbodenheizung) als unzureichend gerügt hat bzw. eine (etwaig vollständig fehlende) Detailplanung als notwendig gerügt bzw. eine solche verlangt hat. Vielmehr hat die Klägerin - nach dem in beiden Instanzen unstreitigen Sachverhalt - ohne Vorlage eines Leistungsverzeichnisses bzw. einer Ausschreibung seitens des für die Beklagte planenden Architekten K. selbständig die für die Verlegung der Fußbodenheizung aus ihrer Sicht notwendigen Leistungen ermittelt und in ihrem Angebot vom 26.09.2012 (Anlage K1, 12 ff. GA) dargestellt. Damit hat sie - jedenfalls in einem gewissen Umfang (zur Abgrenzung bzw. zum Mitverschulden des planenden Architekten noch unten zu § 254 BGB) - zugleich eine eigentlich der Beklagten als Bauherrin zukommende Planungsverantwortlichkeit übernommen (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 70; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 21.10.2004, 14 U 26/04, BauR 2005, 397).

    106

    Damit steht in Einklang, dass die Klägerin in beiden Instanzen nicht vorgetragen hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten als Bauherrin oder dem Architekten K. geltend gemacht hat, sie habe Bedenken in Bezug auf eine etwaig fehlende bzw. etwaig unzureichende Detailplanung der Konstruktion bzw. des Aufbaus des Garagenbodens, insbesondere in Bezug auf die Belastbarkeit der hier in Rede stehenden System-/Dämmplatten.

    107

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art und Umfang der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht des Werkunternehmers (hier als Fachunternehmen für nicht Sanitär/Heizung) bzw. die Frage der (hier zu verneinenden) Enthaftung durch Erfüllung der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 40 mwN) an dieser Stelle nicht in grundsätzlich fehlerhafte Weise vermischt werden darf mit der nachrangigen Frage nach einem (ggf. quotalen) Mitverschulden des Klägers als Auftraggebers aufgrund einer etwaigen Planungsverantwortung (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 61 ff. mwN), bei der dann indes ein Verstoß gegen die Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten ein Abwägungsfaktor sein kann (dazu im Einzelnen noch unten).

    108

    Da der Klägerin von der Beklagten bzw. der von ihr beauftragten Architekten kein Leistungsverzeichnis vorgelegt worden ist, hätte sie mit dem planenden Architekten vor Abgabe ihres Angebots bzw. jedenfalls vor Ausführung der Werkleistungen klären müssen, welche Systemplatte/Dämmung im Bereich der Doppelgarage Verwendung finden sollte und nicht - kommentarlos - für die Gesamtfläche (Wohnen und Garage) eine System-/Dämmplatte in ihr Angebot aufnehmen dürfen, die - mangels hinreichender Druckfestigkeit - für den Garagenbereich nicht geeignet war bzw. ist.

    109

    Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf mangelnde Fachkenntnisse stützen, denn solche sind bei einem Sanitärfachunternehmen ohne weiteres vorauszusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1990, VII ZR 228/89, www.juris.de mwN in Fn 7). Dies gilt auch für die Erkennbarkeit der Problematik der ausreichenden Belastbarkeit von Systemplatten für eine Fußbodenheizung einer Garagenfläche. Das ist keineswegs gleichbedeutend damit, dass der Klägerin zugleich eine konkrete Berechnung von Traglasten in Garagen bzw. der Belastbarkeit von Systemplatten abverlangt, sondern sie hatte sich insoweit – etwa beim Baufachhandel bzw. über Hersteller-/Produktinformationen – über die risikoträchtige Eigenschaften von ihr angebotener bzw. verwendeter Baustoffe zuvor zuverlässig zu vergewissern (vgl. zur Abgrenzung von der Planungspflicht des Architekten im Einzelnen noch unten). Einer von der Klägerin zuletzt beantragten Tatsachenaufklärung durch weitere(s) Sachverständigen bedurfte es hierzu nicht.

    110

    3.

    111

    Die Klägerin kann sich im Außenverhältnis zur Klägerin nicht mit Erfolg auf eine - etwaige - Mitverantwortlichkeit ihres Streithelfers (als Estrichlegers) stützen.

    112

    a.

    113

    Kommen für einen Werkmangel mehrere (selbständige, alternative) Ursachen in Betracht, muss der Auftraggeber zwar nach einer - wie hier - durch rügelose Ingebrauchnahme und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Bewertungsfrist (konkludent) erfolgten Abnahme darlegen und beweisen, dass der von ihm in Anspruch genommene Werkunternehmer für alle Ursachen gewährleistungspflichtig ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 09.03.2005, 13 U 19/01, BauR 2005, 1339 mit Anm. Groß IBR 2005, 585; Palandt-Sprau, a.a.O., § 634, Rn 12 mwN; Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vorb v § 249, Rn 34/128 ff. mwN; Kniffka/Koeble, a.a.O., 4. Teil, Rn 16 mwN; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2016, Rn 2033 ff. mwN; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Auflage 2013, Rn 1478 ff. mwN).

    114

    Gemessen daran, ist hier indes nicht davon auszugehen, dass es sich bei der untauglichen System-/Dämmplatte (aus dem Gewerk der Klägerin) und dem - wegen etwaig falschen Materials (Calciumsulfatestrich statt Zementestrich) und etwaig unzureichender Dicke (75 mm statt 90 mm) und etwaig unzureichender Biegezugfestigkeit (F4 statt F 9) - möglicherweise - untauglichen Estrich (aus dem Gewerk des Streithelfers der Klägerin, vgl. hierzu Privatgutachten Ba. vom 18.02.2013, dort zu Beweisfrage 1, Seite 3 ff. bzw. 42 ff. GA) um selbständige Ursachen im vorstehenden Sinne von alternativen Ursachen handelt. Vielmehr ist nach den o.a. Ausführungen des Sachverständigen B. davon auszugehen, dass jedenfalls der Mangel der System-/Dämmplatte (aus dem Gewerk der Klägerin) für sich allein den Mangel des Gesamtaufbaus des Fußboden begründet, da die nur für bei Wohnzwecken entstehenden Belastungen ausgelegte System-/Dämmplatte nicht nur geringfügig, sondern bei einer Garagennutzung ca. neunfach überlastet ist. Selbst bei gewissen Toleranzen in Bezug auf eine Überlast besteht damit einer erhebliches Verwendungs- bzw. Funktionsrisiko, das durch Auswahl einer geeigneten, belastbareren Systemplatte ohne weiteres hätte vermieden werden können.

    115

    b.

    116

    Die Voraussetzung, dass der Auftraggeber nach der Abnahme jedem von mehreren - etwaig - mangelursächlichen Gewerken jedem daran beteiligten Werkunternehmer einen - zumindest - mitursächlichen und damit haftungsbegründenden Beitrag für das Auftreten der Mangelerscheinung nachweisen muss (vgl. Ingenstau/Korbion-Wirth, 20. Auflage 2017, § 13 Abs. 1 VOB/B, Rn 156 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 3076; vgl. auch Langen, BauR 2011, 381 ff.), ist hier - entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats zu den fachlichen/technischen Ausführungen des Sachverständigen B. - ebenfalls erfüllt.

    117

    c.

    118

    Ungeachtet der Frage, ob § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einer Vertragspflichtverletzung des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001, X ZR 69/99, NJW 2001, 2538; Palandt-Sprau, a.a.O., § 830, Rn 13 mwN) und damit auch im Werkvertragsrecht entsprechend anwendbar ist, würde auch eine entsprechende Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB die gewährleistungsrechtliche Inanspruchnahme der Klägerin durch die Beklagte rechtfertigen bzw. ihr nicht entgegenstehen, da eine (entsprechende) Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar ein anspruchsbegründendes Verhalten der Klägerin voraussetzt, (zumindest) eine "Beteiligung" der Klägerin an dem Mangel des Fußbodenaufbaus in der Garage hier indes in der notwendigen Weise (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989, VI ZR 320/88, NJW 1989, 2943; OLG Hamm, Urteil vom 20.11.1998, 34 U 68/98, VersR 2000, 56; Palandt-Sprau, a.a.O., § 830, Rn 6 ff. mwN) feststeht.

    119

    d.

    120

    Zudem streiten hier auch die Regeln des Anscheinsbeweises zugunsten der Beklagten als Auftraggeberin, da dafür - wie vom Sachverständigen B. mit Bindungswirkung für das Berufungsverfahren i.S.v. §§ 529, 531 ZPO ausgeführt und von der Berufung der Klägerin auch nicht hinreichend angegriffen - die notwendige Voraussetzung - nämlich ein bewiesener Verstoß der Klägerin gegen die allgemeinen Regeln der Technik bzw. DIN-Normen (siehe oben) - gegeben ist (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Vor § 285, Rn 29/30 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1969/3075; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2012, I-23 U 80/011, BauR 2012, 1259; OLG Thüringen, Urteil vom 21.04.2005, 1 U 1578/98, BauR 2006, 1982).

    121

    e.

    122

    Der Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Streithelfer steht auch nicht entgegen, dass hier - möglicherweise - zwei Werkunternehmer jeweils mangelhafte Leistungen erbracht haben und die Sanierung nur in der Weise möglich ist, dass beide Gewerke gleichzeitig nachgebessert werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2003, VII ZR 126/02, BGHZ 155, 265; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 90 mwN in Fn 318-319). Ein Gesamtschuldverhältnis liegt nämlich nur dann nicht vor, wenn sich die Leistungen und auch Nacherfüllungsleistungen nicht überschneiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110; BGH, Urteil vom 16.05.1974, VII ZR 35/72, BauR 1975, 130; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 90).

    123

    Hier ist es indes - nach den Ausführungen des Sachverständigen B. (§§ 529, 531 ZPO) und den vorstehenden Feststellungen des Senats zur Mangelhaftigkeit des Gewerks der Klägerin (in Bezug auf die untaugliche System-/Dämmplatte) - die Möglichkeit hinreichend beweiskräftig i.S.v. § 286 ZPO ausgeschlossen, dass ausschließlich das Gewerk des Streithelfers (etwaig wegen falschen Estrichmaterials bzw. falscher Estrichdicke bzw. falscher Biegezugfestigkeitsklasse und/oder etwaig wegen Mängeln der Perlite-Schüttung) mangelhaft ist.

    124

    f.

    125

    Demgemäß hat auch der Berufungseinwand der Klägerin keinen Erfolg, das LG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass ihre Ergänzungsfragen aus ihrem Schriftsatz vom 28.08.2015 (dort Seite 3/4 bzw. Fragen 6 und 7, 257/258 GA) nicht entscheidungserheblich seien.

    126

    aa.

    127

    Die Klägerin hat zwar in erster Instanz nicht bereits mit Bindungswirkung für das Berufungsverfahren auf die Beantwortung der Ergänzungsfragen zu 6. und 7. verzichtet, sondern lediglich die im Termin vom 09.12.2016 mitgeteilten Hinweis des LG, dass es diese beiden Fragen nicht für entscheidungserheblich halte (vgl. Seite 4 des Protokolls bzw. 391 GA), "hingenommen" (vgl. Seite 5 oben des Protokolls bzw. 392 GA).

    128

    bb.

    129

    Beide Ergänzungsfragen waren indes in erster Instanz nicht entscheidungserheblich und sind es auch in zweiter Instanz nicht.

    130

    (a)

    131

    Zur Ergänzungsfrage 6

    132

    (aa)

    133

    Die Unterfrage 6.1, der Sachverständige möge weiter dazu Stellung nehmen, ob durch die von der Klägerin eingebaute Dämmplatte ein Schaden zu befürchten sei, wenn der Zustand der Garage so sei, wie er derzeit vorzufinden sei, ist nicht entscheidungserheblich. Entsprechend der o.a. Feststellungen des Senats weist die Werkleistung der Klägerin durch regelwidrige Materialwahl und dadurch ca. neunfach überlastete System-/Dämmplatte derartige Risiken auf, dass sie - neben der DIN bzw. Regelwidrigkeit - auch durch die unzureichend auf Dauer und sicher gewährleistete Funktionstauglichkeit mangelhaft ist.

    134

    (bb)

    135

    Die Unterfrage 6.2., ob ein Schaden auch dann zu befürchten sei, wenn der Estrichaufbau exakt so durchgeführt worden wäre, wie das Leistungsverzeichnis es vorgegeben habe, ist - entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats - ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Ob und etwaig für welchen Zeitraum die ca. neunfach überlastete System-/Dämmplatte bei einem dem LV in Material und Dicke entsprechenden Estrich eventuell - aus welchen technischen Gründen auch immer - dieser neunfachen Überlastung standhalten würde, ändert an der Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Klägerin nichts, denn die eklatante und damit riskante Überlastung der System-/Dämmplatte bleibt auch bei einem - unterstellt - vertrags- bzw. regelgerechten Estrich unverändert bestehen, auch wenn sich die Gefahr von Estrichrissen bzw. -einbrüchen dadurch - in welchem Umfang auch immer - verringern mag.

    136

    (cc)

    137

    Die Unterfrage 6.3, der Sachverständige solle das Schadenspotential auch unter Berücksichtigung der Perlite-Wärmedämmung (gemeint ist die von der Streithelfer der Klägerin unter der Systemplatte eingebrachte Ausgleichsschüttung) zu beschreiben, die nach Kenntnis der Klägerin eine deutlich geringere Druckfestigkeit als die von ihr eingebaute System-/Trittschalldämmplatte aufweise, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn der Senat einen Mangel der Perlite-Ausgleichsschüttung (etwaig ebenfalls mangels hinreichender Druckfestigkeit bzw. Garagentauglichkeit) unterstellen wollte, ändert dies nichts an der auch dann fortbestehenden Mangelhaftigkeit der System-/Dämmplatte aus dem Gewerk der Klägerin. Es ist – im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen B. - bei einer ca. neunfachen Überlastung der System-/Dämmplatte als solchen – hinreichend zweifelsfrei ausgeschlossen, dass eine - unterstellt - untaugliche Perlite-Ausgleichsschüttung hier die alleinige und ausschließliche Ursache für in Zukunft daraus resultierende Schäden bzw. entsprechende, schon jetzt gegenwärtige Risiken bei der Benutzung des Fußbodenaufbaus bei einer Garagennutzung ist.

    138

    (dd)

    139

    Insoweit bedarf es auch keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen zur Unterfrage 6.4., der Sachverständige möge feststellen, ob die vorgefundene Perlite-Ausgleichsschüttung mit den Ausschreibungsunterlagen übereinstimmt.

    140

    (ee)

    141

    Ebenfalls bedarf es auch keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen zur Unterfrage 6.5., welchen Einfluss eine etwaig zu geringe Druckfestigkeit der Perlite-Ausgleichsschüttung (von angeblich nur 1,2 kN/qm) auf das Zusammendrücken und damit auf das Schadenpotential der von der Klägerin verlegten System-/Dämmplatte hat.

    142

    Insoweit ist indes ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige Burdack im schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 10.12.2016 (dort Seite 21 bzw. 413 GA) ausgeführt hat, dass die hier verwendete Ausgleichsschüttung "Thermozell 160" eine Druckfestigkeit von 120 kN/qmm aufweist, was einer (für Garagenbereiche) ausreichenden Druckfestigkeit von 120 kN/qm entspricht.

    143

    (b)

    144

    Zur Ergänzungsfrage 7

    145

    (aa)

    146

    Die Unterfrage 7.1, der Sachverständige möge dazu Stellung nehmen, welcher Teil des dreiteiligen Aufbaus des Garagenestrichs (gemeint offenbar Fußbodenaufbau, bestehend aus: a) Perlite-Ausgleichsschüttung, b) System-/Trittschalldämmplatte der Klägerin, c) Estrichaufbau) das "größere Schadenspotential" habe, ist nicht entscheidungserheblich, da es im Hinblick auf die bewiesene, von der Klägerin zu verantwortende Mangelursache im Außenverhältnis zur Beklagten nicht darauf ankommt, welche etwaigen weiteren Mangelursachen von anderen Gewerken (insbesondere des Streithelfers der Klägerin als Estrichlegers) hinzutreten mögen oder auch nicht.

    147

    (bb)

    148

    Aus gleichen Gründen ist auch die Unterfrage zu 7.2. nicht entscheidungserheblich, mit der die Klägerin bei einem Schadenspotential aller drei Bestandteile des Fußbodenaufbaus (Perlite-Ausgleichsschüttung, System-/Dämmplatte, Estrich) eine möglichst prozentualen Anteil ihres Gewerks (System-/Dämmplatte) an dem Schadenspotential vom Sachverständigen feststellen lassen will.

    149

    4.

    150

    Die notwendigen Leistungen zur Beseitigung des Mangels der Systemplatte/Dämmung hat der Sachverständige B. im schriftlichen Hauptgutachten vom 17.07.2015 (209 ff. GA) im Rahmen der beigefügten sechsseitigen Aufstellung (227 ff. GA) im Einzelnen - im Sinne eines Leistungsverzeichnisses - beschrieben.

    151

    a.

    152

    Dabei hat der Senat indes zu berücksichtigen, dass der Klägerin als Werkunternehmerin - im Rahmen der hier noch gegebenen Nacherfüllungsphase (unter Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seitens der Beklagten) grundsätzlich ein Auswahlrecht der Mängelbeseitigungsmethode zusteht, d.h. ihr steht grundsätzlich (vgl. auch die vom Gesetzgeber zu § 635 Abs. 1 BGB gewählte Formulierung "... so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. ...", Hervorhebung durch den Senat) die Entscheidungsbefugnis über die Art und Weise der Nachbesserung bzw. Nacherfüllung zu (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1987, VII ZR 45/87, BauR 1988, 97; OLG Celle, Urteil vom 17.03.2017, 6 U 125/10, BauR 2013, 614; Palandt-Sprau, a.a.O., § 635, Rn 4; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 163/164 mwN).

    153

    b.

    154

    Hier liegt auch kein Sachverhalt vor, in der ausschließlich durch Ausführung des vom Sachverständigen B. erstellten Leistungsverzeichnisses die o.a. Mängel beseitigt und der vertraglich geschuldete Zustand erreicht werden kann, so dass sich in einem solchen Fall das Selbstvornahmerecht der Klägerin darauf quasi verdichten bzw. reduzieren würde bzw. alle abweichenden Leistungsarten (sei es in Bezug auf die Arbeitsleistungen oder sei es in Bezug auf das dabei verwendete Material) von vorneherein untauglich wären (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2011, VII ZR 28/10, BauR 2011, 1336; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 163 mwN). Dies folgt schon daraus, dass der Sachverständige B. - wie oben vom Senat ausgeführt - mehrere unterschiedliche System-/Dämmplatten genannt hat, die infolge entsprechender Belastbarkeit für eine Garagennutzung in gleicher Weise geeignet sind.

    155

    c.

    156

    Infolgedessen ist der Tenor des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Umschreibung des Zurückbehaltungsrechts bzw. der Zug-um-Zug-Einschränkung dahingehend zu korrigieren, dass diese auf die vom Sachverständigen B. näher bezeichneten Mängelsymptome/-ursachen in Bezug auf die System-/Dämmplatte der Fußbodenheizung in der Garage beschränkt wird und die Darstellung konkreter Abläufe der Nacherfüllung - zwecks hinreichender Wahrung der trotz Mangelhaftigkeit der bisherigen Werkleistungen gleichwohl fortbestehenden Wahlrechte der Klägerin bei der Durchführung der Nacherfüllung – zu entfallen hat bzw. der Tenor vom Senat entsprechend zu modifzieren bzw. zu beschränken ist.

    157

    d.

    158

    Der Umfang der von der Klägerin zu leistenden Nacherfüllung zur Beseitigung des Mangels ihres Gewerks durch Austausch der System-/Dämmplatte umfasst auch die Ausführung von Werkleistungen in Bereich außerhalb ihres Gewerks, insbesondere die De-/Remontage des Estrichs sowie Vor- und Nacharbeiten wie z.B. die De-/Remontage von Einbauten und Maler-/Renovierungsarbeiten (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 635, Rn 4/6 mwN; BGH, Urteil vom 17.02.1999, X ZR 40/96, NJW-RR 1999, 813; BGH, Urteil vom 05.05.1988, VII ZR 253/87, BGHZ 104, 262; BGH, Urteil vom 15.07.1972, VIII ZR 101/70, WM 1972, 800; OLG Naumburg, Urteil vom 15.11.2011, 1 U 51/11, NJW-RR 2012, 463; vgl. auch Faust BauR 2010, 1818).

    159

    Dabei kann an dieser Stelle im Rahmen des im vorliegenden Rechtsstreits allein maßgeblichen Außenverhältnis der Klägerin zur Beklagten dahinstehen, ob der vom Streithelfer erstellte Estrich - etwaig in Bezug auf dessen Stärke, dessen Material bzw. dessen Biegezugfestigkeit - ebenfalls mangelhaft sein mag; eine Abgrenzung ist einem etwaigen Innenausgleich zwischen der Klägerin und ihrem Streithelfer vorzubehalten.

    160

    e.

    161

    Dass die im Rahmen der Nacherfüllung zu verwendende (garagentaugliche) System-/Dämmplatte gegenüber der von der Klägerin angebotenen (lediglich wohnraumtauglichen) System-/Dämmplatte etwaige Mehrkosten in Höhe von rd. 500 EUR (11,33 qm wie 229 GA statt 3,63 EUR wie 114 GA, d.h. in Höhe von 62 qm x Differenz 7,70 EUR) verursachen mag, die ggf. von der Beklagten im Rahmen des Vorteilsausgleichs als sog. Sowiesokosten zu tragen sein könnten (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2952 mwN in Fn 39), hat die Klägerin in beiden Instanzen nicht - und zwar nicht einmal ansatzweise - in der notwendigen Weise geltend gemacht, wobei es sich - im Rahmen der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast des Werkunternehmers (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vorb v § 249, Rn 75 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2955 mwN) - nicht um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Tatsache handelt.

    162

    f.

    163

    Die Beklagte ist nach alledem berechtigt, den mit der Klage geltend gemachten Restwerklohn in Höhe von 13.919,52 EUR in vollem Umfang zurückzuhalten, denn dieser Betrag stellt sich als "angemessener Teil der Vergütung" im Sinne von § 641 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB dar, der gemäß § 641 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB regelmäßig mit dem Doppelten der Mängelbeseitigungskosten zu bemessen ist. Das Doppelte der vom Sachverständigen B. mit ca. 7.600,00 EUR brutto ermittelten Mängelbeseitigungskosten übersteigt mit ca. 15.200 EUR die von der Beklagten zurückgehaltene Restwerklohnforderung der Klägerin in Höhe von ca. 13.900 EUR. . Gesichtspunkte, die Anlass für ein Abgehen von der Regelvermutung des § 641 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB bieten könnten, werden von der Klägerin nicht dargetan und sind auch sonst für den Senat weiterhin nicht ersichtlich.

    164

    5.

    165

    Der Beklagten als Bauherrin ist in Bezug auf die mangelhaften Werkleistungen der Klägerin in Gestalt der Verlegung einer ungeeigneten Systemplatte/Dämmung der Fußbodenheizung in der Doppelgarage ein Mitverschulden des von ihr mit der Planung des in Rede stehenden Objekts beauftragten Architekten K. i.S.v. §§ 254, 278 BGB an dem vorstehenden Mangel der Werkleistungen der Beklagten anzulasten, das mit 50 % zu bemessen ist (dazu unter a.) und in der hier gegebenen Nacherfüllungsphase des in Rede stehenden Werkvertrages zu einem entsprechenden Zuschussanspruch der Klägerin (bzw. einer doppelten Zug-um-Zug-Verurteilung) führt (dazu unter b.).

    166

    a.

    167

    Die Beklagte trifft ein Mitverschulden des von ihr mit der Planung beauftragten Architekten K. (§§ 254, 278 BGB), das mit 50 % zu bemessen ist. .

    168

    aa.

    169

    § 254 BGB begründet keine Einrede, sondern einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1990, X ZR 19/89, NJW 1991, 167, dort Rn 16; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254, Rn 72 mwN).

    170

    bb.

    171

    Es handelt sich um einen Planungs- bzw. Koordinierungsfehler, da die Systemplatte/Dämmung der Fußbodenheizung in der Doppelgarage vom Architekten K. - jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheit einer Grundplanung und einer weiteren Planung „Option Wohnen" - als wichtiges und gefahrenträchtiges Ausführungsdetail hätte geplant werden müssen (dazu unter (a)) bzw. dem Architekten die im Angebot der Klägerin von dieser selbst ausgewählte, indes für eine Garagennutzung untaugliche System-/Dämmplatte im Rahmen seiner Planungs- bzw. Koordinierungspflichten hätte auffallen müssen und ihm hätte Anlass geben müssen, jedenfalls nunmehr seiner Planungs- und Koordinierungsverantwortung hinreichend nachzukommen (dazu unter (b)).

    172

    (a)

    173

    Jedenfalls in der besonderen Situation einer Grundplanung (vollständige Garagennutzung der Doppelgarage") und weiteren Planung „Option Wohnen" (spätere Nutzung der linken Doppelgarage als Einliegerwohnung, Nutzung der rechten Doppelgarage als <Einzel>Garage) oblag es dem von der Beklagten als Bauherrin mit der Planung des in Rede stehenden Objekts beauftragten Architekten Köpcke im Rahmen seiner Planungs- und Koordinierungspflichten, der Klägerin als Werkunternehmen für die Fußbodenheizung hinreichend eindeutige und detaillierte Planungsvorgaben für die technische Anforderung bzw. Ausrüstung an die Fußbodenheizung bzw. insbesondere deren System-/Dämmplatte zu machen.

    174

    Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Das bedeutet im Regelfall, dass für alle Gewerke Ausführungspläne erstellt werden müssen und dass für zahlreiche Gewerke darüber hinaus bis ins Einzelne und in Kleinigkeiten gehend geplant werden muss. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Tragwerk und Bauphysik. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2000, VII ZR 212/99, NJW 2000, 2991; OLG Celle, Urteil vom 04.10.2012, 13 U 234/11, BauR 2013, 1289; Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil, Rn 725 ff. mwN). Gerade bei Problemen der Wärmedämmung muss die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail gehen, notfalls bis zum Maßstab 1:1 (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil, Rn 727). Fertigt der Architekt die danach für ein konkretes Gewerk notwendigen Ausführungspläne nicht, dann liegt insoweit in diesem Unterlassen ein Planungsfehler (BGH, Urteil vom 25.10.1973, VII ZR 181/72, VersR 1974, 261, dort Rn 45/46; OLG Hamburg, SFH Nr. 59 zu § 635 BGB; Kniffka/Koeble, a.a.O.; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2001).

    175

    Im Rahmen der Leistungsphase 6 ist der Architekt verpflichtet, das zu verwendende Material sorgfältig, lückenlos und in schadensausschließender Art und Weise zu beschreiben (OLG Düsseldorf - Senat - , Urteil vom 20.10.2000, 22 U 55/00, NJW-RR 2001, 454; OLG Dresden, Urteil vom 01.08.2013, 10 U 1030/11, NJW-RR 2014, 338; Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil, Rn 729 mwN).

    176

    Den Architekt trifft zudem bereits in der Planungsphase eine Koordinierungspflicht, d.h. eine Pflicht zur Abstimmung der Leistungen der einzelnen Unternehmer im Rahmen der späteren Bauausführung (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1977, VII ZR 321/75, BGHZ 70, 12; BGH, Urteil vom 29.11.1971, VII ZR 101/70, NJW 1972, 447; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 73 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2008; vgl. zu Vorgewerken: BGH, Urteil vom 22.03.1984, VII ZR 50/82, BGHZ 90, 344).

    177

    (b)

    178

    Gemessen daran ist dem Parteivorbringen und auch den zur Gerichtsakte gelangen Unterlagen zu entnehmen, dass der Architekt K. diesen Planungs- und Koordinierungspflichten gegenüber der Beklagten als Bauherrin nicht hinreichend gerecht worden ist. Die insoweit entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Planung bzw. Koordinierung der hier in Rede stehenden Werkleistungen der Klägerin ergeben sich aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien bzw. den von ihnen zur Akte gelangten Unterlagen wie folgt:

    179

    Die Klägerin hat - insoweit von der Beklagten unwidersprochen - vorgetragen, "sonstige Ausführungspläne oder Ausschreibungsunterlagen" (d.h. über die Anlage K 7 hinaus) habe sie nicht (vgl. 206 GA unten). Aus der Ergänzungsfrage der Klägerin zu 2 im Schriftsatz vom 02.10.2015 (vgl. 256/406 GA), die auf Ziff. 1.3. des LV (zum Estrichgewerk, 201 ff. GA) Bezug nimmt, und aus dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 02.10.2015 (280 GA), das "Leistungsangebot" (gemeint wohl ihr Leistungssoll) ergebe sich aus dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Leistungsverzeichnis, könnte man zwar zunächst vermuten, dass der Klägerin - neben der Anlage K 7 - auch das LV zum Estrichgewerk (201 ff. GA) vorlag. Die Klägerin hat indes im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sodann im Schriftsatz vom 20.07.2016 (351 GA) ausdrücklich und unmissverständlich klargestellt, dass sie kein LV bzw. keine Ausschreibungsunterlagen erhalten habe.

    180

    Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung darauf verweist, dass ihre Angaben im Termin vom 09.12.2016 (Terminprotokoll Seite 3 unten bzw. 390 GA), wonach der Klägerin bei Erbringung ihrer Werkleistungen nur der Grundriss (Anlage K 7 bzw. 208/299 GA) vorgelegen habe, noch im Termin sogleich (vgl. Terminprotokoll Seite 4, 3. Absatz bzw. 391 GA) dahingehend korrigiert worden seien, dass der Klägerin bei Auftragserteilung alle dem Schriftsatz vom 19.06.2015 (184 GA) beigefügten Unterlagen (185-204 ff. GA) vorgelegen hätten, d.h.

    181

    -Aufstellung "Bodenaufbauten" des Architekten K. v. 10.08.2012 (185-187 GA)

    182

    -Div. Pläne (188-193 GA)

    183

    -LV "Estricharbeiten" des Architekten K. v. 08.08.2012 (194-204 GA)

    184

    ist sie – im Rahmen ihrer insoweit zumindest sekundären Darlegungslast - hinreichend substantiiertes Vorbringen dazu fällig geblieben, wann (insbesondere vor oder nach Vorlage des Angebots), durch wen und auf welche Weise diese Unterlagen der Klägerin vorgelegt, zugesendet bzw. persönlich übergeben worden sein sollen.

    185

    Damit hat der Senat davon auszugehen, dass der Klägerin bei Erstellung ihres Angebots vom 26.09.2012 (Anlage K 1, 11 ff. GA) das LV K. "Estricharbeiten" Stand: 08.08.2012 (200 ff. GA) nicht vorlag, d.h. ihr die dortige Vorgabe zu Ziff. 1.3. (30 mm Trittschalldämmplatte Risilent Floor 4000 EPS 045 DES .... 10 MN/M3 ...) nicht bekannt war.

    186

    Zugleich ist also davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr im Angebot vom 26.09.2012 (Anlage K1 1, 11 ff. GA) aufgeführte System-/Dämmplatte "M2 Logafix Turbo-Cube 30-3 EPS-DES WLS045 B1 ...." (dort Pos. 01), die sie dann später auch tatsächlich verwendet hat, selbst ausgewählt hat und damit nicht eine - ihr damals unbekannte - Vorgabe im LV K. "Estricharbeiten" (dort Pos. 1.3. „30 mm Trittschalldämmplatte Risilent Floor 4000 EPS 045 DES .... 10 MN/M3 ...“) erfüllen wollte, wobei im LV K. bei Pos. 01 auch kein Zusatz "oder baugleich" enthalten ist.

    187

    Auf Basis dieses im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden tatsächlichen Ablaufs hat der Architekt K. in mehrfacher Hinsicht schuldhaft gegen seine Planungs- und Koordinierungspflichten verstoßen.

    188
    (aa)

    189

    Der Architekt K. hat ein Leistungsverzeichnis für das Estrichgewerk erstellt, in dem teilweise (zu Pos. 1.3. "Trittschalldämmschicht") eine Werkleistung in Gestalt der Verlegung der hier in Rede stehenden System-/Dämmplatte enthalten ist, die dann (als einzige Position aus diesem LV) nicht an den Estrichleger, sondern an die Klägerin (als Heizungs- und Sanitärunternehmen vergeben worden ist.

    190

    Als Verstoß des Architekten K. gegen Planungs- bzw. Koordinierungspflichten ist daher bereits zu beanstanden, dass der Architekt K. für das Estrichgewerk und das Heizungsgewerk nicht jeweils gesonderte, eindeutig abgegrenzte Leistungsverzeichnisse erstellt hat und zudem der Klägerin für ihr Heizungsgewerk kein Leistungsverzeichnis (im Sinne einer hier notwendigen Detailplanung der Anforderungen an die Fußbodenheizung bzw. deren System-/Dämmplatte im Garagenbereich) vorgelegt hat.

    191

    Dies gilt zum einen umso mehr unter Berücksichtigung der hier verschachtelten Abfolge der Leistungen des Streithelfers (als Estrichlegers) und der Klägerin (als Heizungsbauerin), die sich nach - in beiden Instanzen unbestrittenen und durch die Ausführungen des Sachverständigen zudem als richtig erwiesenen - Angaben der Klägerin (207 GA) wie folgt darstellt:

    192

    - Verlegung der Zu- und Ableitungen (Ausführung durch Klägerin)

    193

    - Einbau der "gebundenen Perlite-Wärmedämmung" (im Sinne einer Ausgleichsschüttung) zum Ausgleich von Unebenheiten der Rohdecke/ Rohbetonplatte (Ausführung durch Streithelfer, vgl. Ziff. 1.1. des LV K. "Estricharbeiten", 200 GA bzw. Seite 9 des Hauptgutachtens bzw. 217 GA)

    194

    - Einbau der Systemplatte "Empur M2 Logafix-Turbo-Cube 30-3 EPS-DES WLS 045 B1, d.h. der ca. 30 mm dicken Trägerplatte zur Befestigung der FB-Röhren durch die Klägerin (Ausführung durch Klägerin, vgl. Pos. 1.3. des LV K. "Estricharbeiten", 200 GA; vgl. Pos. 01 des Angebots v. 26.09.2012, K 1, 11 GA, Seite 9 des Hauptgutachtens, 217 GA)

    195

    - Einbau des (tatsächlich nur ca. 7,5 cm dicken) Estrichs, in den die Rohre der FB-Heizung eingebettet sind (Ausführung durch Streithelfer, vgl. Pos. 1.5. und 1.6. des LV K. "Estricharbeiten", 201 GA; vgl. Seite 9/11 des Hauptgutachtens bzw. 217/219 GA, d.h. dort Variante A der DIN 18560)

    196

    Dies gilt zum anderen umso mehr, als der Sachverständige B. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung - wie oben vom Senat bereits ausgeführt - angegeben hat, dass es ganz konkrete Vorgaben dazu, welche System-/Dämmplatten in Garagen zu verwenden seien bzw. i.S.v. tabellarischen Übersichten mit Belastungsgrößen in kN/qm z.B. bei einer Belastung von 2.000 kg) nicht gebe, insbesondere nicht zu über den Fußboden beheizten Garagen mit schwimmendem Estrich. In den einschlägigen Vorgaben fänden sich nur allgemeine Wendungen etwa des Inhalts, dass die betreffenden Bodenaufbauten einer maximalen Belastung hinsichtlich der vorgesehenen Nutzung standhalten müssten bzw. dass dies den Planungen im Einzelfall vorbehalten bleibe.

    197

    Dieser Umstand machte hier erst recht eine Detailplanung des System-/Dämmplatte durch den planenden Architekten mit entsprechenden Materialvorgaben (ggf. mit dem Zusatz "oder baugleich") erforderlich, jedenfalls aber eine Überprüfung der - mangels vorheriger Detailplanung durch den Architekten - von der Klägerin in ihrem Angebot selbst ausgewählten System-/Dämmplatte auf hinreichende Belastbarkeit/Tragfähigkeit.

    198

    Der planende Architekt konnte und durfte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin – wenngleich Fachunternehmen - ohne weiteres die hier vom Sachverständigen B. vollzogenen mehrfachen, aufwändigen und komplizierten Rechenschritte (unter Einbeziehung von Fahrzeuggewicht, daraus abgeleiteter Punkt-Einzelbelastung eines Rades, Stellfläche des Rades, Gewichtsverteilung in der Estrichschicht unter Berücksichtigung des Winkels von 45 Grad unter entsprechender Vergrößerung der Aufstandsfläche des jeweiligen Rades bis zur Systemplatte unter Berücksichtigung der Estrichstärke, vgl. Seite 15 des Hauptgutachtens) würde vornehmen können (siehe dazu bereits oben).

    199

    (bb)

    200

    Hinzu kommt, dass sich aus der notwendigen Gesamtschau des LV zum Estrichgewerk folgt, dass der Architekt K. das technische Problem der erhöhten Lasten durch parkende Fahrzeuge ausweislich Ziff. 1.6. des LV vom 08.08.2012 ("... erhöhte Lasten durch parkende Fahrzeuge...") und ausweislich seines Vermerks "Bodenaufbauten" vom 10.08.2012 (185 ff GA, vgl. dort Pos. 16: "Raum 0.8: Garage 61,975 qm ... Dämmschicht aus Hartschaumplatten Styrodur Belastung PKW / Trennfuge mittig"; vgl. dort Seite 2 "... Im Technikraum und Garage erhöhte Auflasten aus PKW und techn. Einbauten - ist zu prüfen!") zwar durchaus als solches bzw. dem Grunde nach erkannt hat.

    201

    Dabei hat er indes diese "erhöhten Lasten aus PKW“ - im Sinne eines Planungs- bzw. Koordinierungsfehlers - als Zulageposition zu Pos. 1.5. (ca. 62 qm Estrich in der Garage) nur auf die Stärke (vgl. "... in Form von Erhöhung der Rohrüberdeckung von Nenndicke: 50 mm auf Nenndicke: 90 mm ...") bzw. die Güte des Estrichs (".... in Form von ... Steigerung der Güte von F 4 auf F 7 ...") bezogen, nicht aber in der - nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis - zwingend notwendigen Weise auch auf die Pos. 1.3. („355 qm Trittschalldämmschicht "Risilent ..."), wovon bei 62 qm (Garagenbereich) zwingend eine andere (stärker belastbare) System-/dämmplatte (ggf. auch im Rahmen einer der Zulage-Pos. 1.6. (zur Grund-Pos. 1.5. "Estrich") entsprechenden Zulage-Pos. zur Grund-Pos. 1.3. "Trittschalldämmschicht") hätte geplant bzw. verwendet werden müssen.

    202

    (cc)

    203

    Zudem ist in dem vom planenden Architekten erstellten LV zum Estrichgewerk eine System-/Dämmplatte ("Risilent Floor ...") enthalten, die ebenso untauglich gewesen wäre bzw. ist wie die von der Klägerin angebotene und später auch eingebaute System-/Dämmplatte ("Logafix ..."). Hierzu hat der Sachverständige B. ausgeführt, dass diese beiden Platten (Logafix bzw. Risilent) vergleichbar sind, und nur "leichte Abweichungen" bei der Druckspannung/Festigkeit aufweisen (vgl. Seite 14 des Ergänzungsgutachtens vom 10.12.2016 bzw. 406 GA), d.h. gleichermaßen für die erhöhten Traglasten in einer Garage untauglich sind.

    204

    Auch wenn es sich um das LV zum Estrichgewerk handelt, bei dem der Senat mangels hinreichenden Vorbringens bzw. Beweisfälligkeit der Beklagten davon auszugeht, dass es der Klägerin vor Abgabe ihres Angebots nicht vorgelegt worden ist (siehe oben), belegt dieser Umstand, dass der für die Beklagte planende Architekt das von ihm als solches erkannte Problem der Traglasten fehlerhaft nur in Bezug auf den Estrich, nicht aber in der notwendigen Weise auch in Bezug auf die System-/Dämmplatte gesehen und damit in seiner technischen Tragweite erheblich unterschätzt hat.

    205

    Selbst wenn der Senat also – entgegen seinen o.a. Feststellungen zur Darlegungs- bzw. Beweisfälligkeit der Beklagten zu Zeitpunkt und Umständen der Vorlage des LV zum Estrichgewerk an die Klägerin – unterstellen wollte, der Klägerin habe dieses LV zum Estrichgewerk – sei es vor der Angebotserstellung bzw. sei es vor der Leistungsausführung - vorgelegen, hätte der Architekt der Klägerin damit eine untaugliche Planung vorgelegt, der die Klägerin dann – lediglich unter Verwendung einer baugleichen, indes ebenso untauglichen Platte - gefolgt wäre.

    206

    (dd)

    207

    Nach alledem stellt es sich jedenfalls als weiterer schuldhafter Planungs- und Koordinierungsmangel der Architektenleistungen (im Hinblick auf die unterlassene Detailplanung im Sinne nachwirkender Planungs- bzw. Koordinierungspflichten im Rahmen der Leistungsphase 7, vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil, Rn 733 mwN) dar, dass der Architekt K. nicht zumindest das Angebot der Klägerin vom 26.09.2012 (dort insbes. die Pos. 1) nach pflichtgemäßer Prüfung beanstandet hat, sondern - nach insoweit unstreitigem Sachstand - die darin enthaltenen Leistungen der Klägerin kommentarlos in Auftrag gegeben hat, obwohl er doch zuvor - entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats - das Problem der erhöhten Verkehrslasten in der Garage ansatzweise (wenngleich fehlerhaft nur bezogen auf die Estrichstärke und -güte) erkannt hatte, indes weder vor noch nach dem Angebot der Klägerin die notwendigen Konsequenzen für die System-/Dämmplatte der Fußbodenheizung erkannt bzw. hinreichend berücksichtigt hat.

    208

    (ee)

    209

    Dafür, dass die Klägerin – wie von der Beklagten zuletzt vorgetragen (511 GA) – eine – unterstellt – pflichtgemäße Detailplanung des Architekten K. missachtet bzw. sich dieser widersetzt hätte, ist die Beklagte – unter Berücksichtigung der Vermutung beratungs- bzw. planungsgerechten Verhaltens der Klägerin als Werkunternehmerin – den substantiierten Vortrag hinreichender Anschlusstatsachen fällig geblieben. Der Hinweise der Beklagten, dass die Klägerin sich im vorliegenden Verfahren auf angebliche „gute Erfahrungen“ mit der hier verwendeten, mangelhaften Systemplatte gestützt hat, genügt dafür jedenfalls nicht.

    210

    cc.

    211

    Bei diesem zugrunde zu legenden Sachstand ist der Beklagten unter Berücksichtigung der fachlichen/technischen Ausführungen des Sachverständigen B. und der sonstigen unstreitigen bzw. bewiesenen Umstände - im Hinblick auf eine Planungsverantwortung der Beklagten (bzw. ihres Architekten, § 278 BGB) und im Hinblick auf den Mangel der Werkleistungen der Klägerin und den Verstoß der Klägerin gegen ihre Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht - ein Mitverschulden im Umfang von 50 % anzulasten (§ 254 BGB).

    212

    (a)

    213

    Es entspricht ständiger (schon traditioneller) Rechtsprechung, dass sich der Auftraggeber gegenüber dem in Anspruch genommenen Werkunternehmer schuldhafte Planungsfehler (bzw. ggf. auch planungsnahe Koordinierungsfehler) der von ihm eingesetzten Fachleute zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2001, VII ZR 392/00, BauR 2002, 86). Das ist ohne weiteres so, wenn der Auftraggeber dem Werkunternehmer eine Planung kraft der getroffenen Vereinbarung schuldet, wie das beim VOB-Vertrag angenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.1984, VII ZR 50/82, BGHZ 90, 344). Aber auch dann, wenn eine solche Verpflichtung nicht vereinbart ist, haftet der Auftraggeber für das Planungsverschulden seines Architekten, wenn die Planung anderen Baubeteiligten zur Verfügung gestellt wird, um ihre Aufgaben im Rahmen des Bauvorhabens erfüllen zu können, denn in diesem Fall handelt es sich bei dem Zurverfügungstellen der Planung um eine (notwendige) Mitwirkungshandlung des Auftraggebers, für deren Fehler der Auftraggeber nach §§ 254, 278 BGB ebenfalls einzustehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008, VII 206/06, BGHZ 179, 55 "Glasfassade"; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 70 mwN; Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 18.09.2016, § 634, Rn 97 ff. mwN).

    214

    (b)

    215

    Eine Mitverantwortung des Auftraggebers einer Werkleistung kann auch dann gegeben sein, wenn Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant worden sind und der Mangel auf eine solche vertragswidrig vollständig unterlassene Planung zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1986, VII ZR 267/85, BauR 1987, 86; BGH, Urteil vom 13.12.1973, VII ZR 89/71 BauR 1974, 125; OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 17.12.1993, 22 U 119/93, BauR 1994, 281; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 70 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2936/2484 mwN).

    216

    Nach ständiger Rechtsprechung gehört es zu den Aufgaben des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer, diesem einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die Entscheidungen zu treffen, die für die reibungslose Ausführung des Werks unentbehrlich sind, wozu auch die Abstimmung der Leistungen der einzelnen Unternehmer während der Bauausführung (Koordinierungspflicht) gehört (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008, VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2010, I-21 U 156/09, BauR 2012, 1244; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2936 mwN in Fn 37; Rn 2484 mwN in Fn 41).

    217

    Voraussetzung eines diesbezüglichen Mitverschuldens des Auftraggebers ist indes immer, dass ihn auch im Einzelfall eine solche Planungsverantwortung trifft. Verzichtet der Auftraggeber auf eine Ausführungsplanung durch einen Architekten, bedeutet dies nicht ohne weiteres dass der Auftragnehmer die Aufgabe der Erstellung einer Ausführungsplanung zu übernehmen hat. Übernimmt indes ein Werkunternehmer vertraglich die Ausführung von Werkleistungen in Kenntnis (d.h. "sehenden Auges") des Umstandes, dass der Auftraggeber keine Ausführungsplanung zur Verfügung stellt, so kann er sich nicht ohne weiteres mit Erfolg auf ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen fehlender Ausführungsplanung berufen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 21.10.2004, 14 U 26/04, BauR 2005, 397; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.09.2013, 4 U 100/12, NJW-RR 2014, 199 mit Anm. Boisserée IBR 2013, 731; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 70 mwN; vgl. auch Werner/Pastor, Rn 2945a). Die Beurteilung solcher Fälle ist indes von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig, insbesondere vom Umfang und der Schwierigkeit der auszuführenden Arbeiten, von den voraussetzbaren Fachkenntnissen des Bauherrn bzw. des planenden Architekten bzw. des Werkunternehmers - auch zur Bedeutung einer fehlenden Planung. Es kann sich ein Werkunternehmer indes auch verpflichten, zugleich mit der Bauausführung eine entsprechende Planungsverantwortung zu übernehmen (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2011, 1 U 55/10, BauR 2011, 1506; Vygen/Joussen, a.a.O., Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Auflage 2013, Rn 1538).

    218

    (c)

    219

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist hier maßgeblich, dass der planende Architekt der Beklagten die Klägerin - ohne Vorlage eines LV und nur auf Basis eines Grundrissplans (1: 50) - zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat, woraufhin die Klägerin ein Angebot mit einer - bewiesenermaßen - für einen Garagenbereich untauglichen Systemplatte/Dämmung abgegeben hat.

    220

    Die Auswahl der Systemplatte/Dämmung musste der Klägerin indes als ein kritischer Punkt bei Planung bzw. Konstruktion der Fußbodenheizung bzw. des Fußbodenaufbaus im Garagenbereich erscheinen und dies hätte der Klägerin als Fachunternehmen im Rahmen ihrer (mangels Vorlage eines LV) in einem gewissen Umfang übernommenen Planungs(mit)verantwortung, jedenfalls aber im Rahmen ihrer Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht, ohne weiteres auffallen und zu einem Bedenkenhinweis an die Beklagte bzw. dem von dieser beauftragten Architekten K. Anlass geben müssen.

    221

    Das (in Bezug auf die Auswahl der System-/Dämmplatte fehlerhafte) Angebot hat der Architekt dann - im Rahmen seiner ihm (trotz fehlender Detailplanung) gleichwohl verbliebenen planerischen Verantwortung - unzureichend geprüft. Er hat insbesondere nicht - obwohl er bereits zu einem früheren Zeitpunkt das Problem der Traglasten im Garagenbereich als solches erkannt hatte, indes fehlerhaft nur auf den Estrich bezogen hatte (siehe oben) - pflichtgemäß geprüft, ob die von der Klägerin (mangels vorheriger Vorlage eines LV) selbst ausgewählte Systemplatte/Dämmung den in einer Garage auftretenden Traglasten hinreichend sicher würde standhalten können. Die bei pflichtgemäßer Prüfung sich ergebende ca. neunfache Überlastung der System-/Dämmplatte hätte der Architekt Köpcke kraft seiner vorauszusetzenden besonderen beruflichen technischen Fachkunde ohne weiteres erkennen können und auch erkennen müssen und - jedenfalls in diesem Zeitpunkt - für die Auswahl und Verwendung einer anderen System-/Dämmplatte Sorge tragen müssen.

    222

    Damit verbleibt dem für die Beklagte als Bauherrin planenden Architekt K. eine Planungs(mit)verantwortung auf Seiten der Beklagten als Bauherrin bzw. zugleich ist dadurch die (durch kommentarlose Erstellung eines Angebots ohne Leistungsverzeichnis bzw. ohne Materialvorgaben) übernommene Planungs(mit)verantwortung der Klägerin als Fachunternehmen spiegelbildlich eingeschränkt worden.

    223

    Da die Klägerin tatsächlich auf Basis einer ersichtlich unzulänglichen Planung ohne hinreichende Prüfung und ohne notwendige Bedenkenhinweise pflichtwidrig ihr in Bezug auf die System-/Dämmplatte fehlerhaftes Angebot erstellt hat und dem Architekten Köpcke dies pflichtwidrig nicht aufgefallen ist, sondern die Werkleistungen der Klägerin infolgedessen mangelhaft sind, ist - unter Berücksichtigung der o.a. insoweit maßgeblichen Umstände des Einzelfalles (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 83 mwN in Fn 288; vgl. auch Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Auflage 2013, Rn 1535 ff. mwN) - eine jeweils hälftige Haftungsquote beider Parteien (vgl. OLG München, Urteil vom 09.06.2011, 9 U 502/11, BauR 2011, 1832; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2012, 5 U 129/07, BauR 2013, 2046) gerechtfertigt.

    224

    b.

    225

    Das der Beklagten zuzurechnende Mitverschulden ihres planenden Architekten führt in der hier gegebenen Nacherfüllungsphase des in Rede stehenden Werkvertrages zu einem entsprechenden Zuschussanspruch der Klägerin in Höhe von 2.880,57 EUR netto, der im Rahmen einer sog. doppelten Zug um Zug-Verurteilung zu berücksichtigen ist.

    226

    aa.

    227

    Hat der Auftraggeber bzw. ein Planungsverschulden seines Architekten die Entstehung des Mangels mitverursacht, kann der Werkunternehmer einen Zuschuss zu den Nachbesserungskosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.1984, VII ZR 286/82, BGHZ 90, 354; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 61 ff./84/176 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2088/2924/3209 ff. mwN).

    228

    Der Zuschussanspruch muss als solcher vom Auftragnehmer geltend gemacht werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.06.1994, 12 U 169/93, NJW-RR 1996, 272; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2090 mwN in Fn 114). Der Auftragnehmer trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Zuschusspflicht, d.h. eine diese begründendes Mitverschulden des Auftraggebers (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2003, VII ZR 407/01, BauR 2003, 1247; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 176 mwN).

    229

    Der Nacherfüllungs-/Mängelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers darf in einem solchen Fall nur Zug um Zug gegen Zahlung des Zuschusses ausgeurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.1984, a.a.O.). Klagt der Unternehmer seinen Werklohn ein und macht der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln geltend, hat eine doppelte Zug um Zug-Verurteilung zu erfolgen, damit sichergestellt ist, dass der Unternehmer nach Durchführung der Mängelbeseitigung tatsächlich den Zuschuss vom Auftraggeber erhält (vgl. auch zur Vollstreckung: Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 84; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2088/2924/3209 ff. mwN).

    230

    Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf die Kosten, d.h. die erforderlichen Aufwendungen (in Gestalt der tatsächlich anfallenden Selbstkosten des Werkunternehmers) für die Nachbesserung/-erfüllung. Er ist nach den Grundsätzen des § 254 BGB, d.h. der Höhe des quotalen Haftungsanteils des Auftraggebers zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2010, VII ZR 182/09, NJW 2010, 2571, dort Rn 18-20 mwN; Palandt-Sprau, a.a.O., § 635, Rn 7 mwN; § 641, Rn 17 mwN; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254, Rn 4 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2090 mwN).

    231

    Die vorstehenden Grundsätze zur Zuschusspflicht gelten entsprechend, wenn im Rahmen der Mangelbeseitigung zwangsläufig ein allein vom Auftraggeber zu verantwortender (anderweitiger) Mangel (mit)behoben wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2015, I-24 U 30/14, NJW-RR 2015, 969, dort Rn 12; Palandt-Sprau, a.a.O., § 635, Rn 7; Langen, BauR 2013, 1213,; Langen, BauR 2011, 381).

    232

    bb.

    233

    Gemessen daran ist hier - im Rahmen einer doppelten Zug-um-Zug-Verurteilung - ein Zuschuss der Beklagten in Höhe von 2.880,57 EUR zu berücksichtigen.

    234

    (a)

    235

    Die Berücksichtigung des Nettobetrages folgt aus der - bei einer gewerblich tätigen GbR anzunehmenden - Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin.

    236

    (b)

    237

    Da die Klägerin den Zuschuss nur auf Selbstkostenbasis berechnen darf, ist bei dem Titel aus der Aufstellung vom 15.07.2015 des Gutachens B. vom 17.07.2015 "Montage einer Systemplatte und Fußbodenheizung", den die Klägerin als Fachunternehmen im Bereich Heizung/Sanitär selbst ausführen kann, aus dem Teilbetrag von 2.555,60 EUR - abzüglich einer entsprechend § 287 ZPO zu schätzenden Marge der Klägerin von 25 % - nur ein Betrag von 1.916,70 EUR zugrunde zu legen bzw. dementsprechend ein Abzug von 638,90 EUR vorzunehmen.

    238

    Bei allen übrigen Arbeiten handelt es sich um Arbeiten außerhalb des Fachbereichs der Klägerin, die sie selbst an Dritte zu Marktpreisen vergeben muss, so dass insoweit die vom Sachverständigen B. ermittelten Beträge zu berücksichtigen sind.

    239

    Unter Abzug von 638,90 EUR netto ergibt sich damit ein der Berechnung des häfltigen Zuschussanspruches zugrunde zu legender Ausgangsbetrag von 5.761,14 EUR (6.400,04 EUR ./. 638,90 EUR) bzw. ein Zuschussbetrag in Höhe von 2.880,57 EUR netto.

    240

    (c)

    241

    Die Beklagte trifft hier indes keine Zuschusspflicht insoweit, als im Rahmen der Beseitigung des Mangels des Werks der Klägerin zwangsläufig ein allein von ihr als Auftraggeberin zu verantwortender (anderweitiger) Mangel (mit)behoben wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2015, a.a.O. sowie die o.a. weiteren Nachweise).

    242

    (aa)

    243

    Vielmehr ist die Klägerin insoweit für eine der Beklagten etwaig zuzurechnende diesbezügliche Planungsverantwortlichkeit des Architekten K. (§§ 254, 278 BGB) in beiden Instanzen schon darlegungsfällig geblieben, denn aus dem LV zum Estrichgewerk folgt, dass der Architekt K. die Problematik der erhöhten Traglasten in der Garage erkannt und durch entsprechende Anforderungen an die Dicke und Güte des Estrichs im Rahmen der dortigen Zulageposition 1.6 (vgl. 201 GA) zutreffend berücksichtigt hat.

    244

    (bb)

    245

    Einen Mangel der Werkleistungen des Streithelfers (als Estrichlegers) muss sich die Beklagte im Außenverhältnis gegenüber der Klägerin ebenfalls nicht als Mitverschulden i.S.v. §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen; ein etwaiger Innenausgleich zwischen der Klägerin und ihrem Streithelfer ist im vorliegenden Verfahren auch insoweit nicht entscheidungserheblich.

    246

    (1)

    247

    Soweit der Streithelfer (in Bezug auf die Perlite-Schüttung) ein Vorgewerk ausgeführt hat, ist die Klägerin schon dafür beweisfällig, dass dieses Vorgewerk überhaupt mangelhaft bzw. überhaupt schadens- bzw. risikoursächlich ist. Insoweit kann die Frage dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang der Besteller dem Werkunternehmer ein mangelfreies Vorgewerk schuldet (vgl. dazu Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 74 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2408/2338/2944 mwN).

    248

    (2)

    249

    Soweit der Streithelfer (in Bezug auf den Estrich) ein Nachgewerk ausgeführt hat, gilt, dass die Klägerin eine Mitverantwortung der Beklagten als Auftraggeberin grundsätzlich nicht damit begründen kann, dass der Streithelfer (als Nachfolgeunternehmer) etwaig seine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht (in Bezug auf das Vorgewerk der Klägerin, d.h. die untaugliche System-/Dämmplatte) verletzt hat, denn der Nachfolgeunternehmer ist - im Außenverhältnis zwischen dem Vorunternehmer (Klägerin) und der Auftraggeberin (Beklagten) - nicht Erfüllungsgehilfe der Auftraggeberin (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1971, VII ZR 224/69, BGHZ 56, 312; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2011, 1 U 55/10, NJW 2011, 1609; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 75 a.E.; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2944; Leupertz, BauR 2010, 1999/2006).

    250

    6.

    251

    Der von der Klägerin in der Berufungsbegründung höchst vorsorglich wiederholte Einwand der Unverhältnismäßigkeit i.S.v. § 635 Abs. 3 BGB ist nicht gerechtfertigt.

    252

    a.

    253

    Ein Verweigerungsrecht i.S.v. § 635 Abs. 3 BGB ist dann gegeben, wenn der Aufwand zur Mangelbeseitigung - berechnet nach dem Zeitpunkt, in dem die vertragsgemäße Leistung geschuldet war - in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem durch die Beseitigung der Mängel erzielbaren Erfolg stünde, d.h. zu dem Vorteil, den der Auftraggeber dadurch erlangt, so dass die Forderung auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung sich letztlich als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt; dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2008, VII ZR 214/06, BauR 2008, 1140; BGH, Urteil vom 24.04.1997, VII ZR 110/96, NJW-RR 1997, 1106; Palandt-Sprau, a.a.O., § 635, Rn 12). Bei einem objektiv berechtigten Leistungsinteresse des Auftraggebers, insbesondere auf Basis einer Beeinträchtigung von Funktion bzw. Nutzungsdauer der Werkleistung, scheidet der Einwand aus (BGH, Urteil vom 04.07.1996, VII ZR 24/95, NJW 1996, 3269; Palandt-Sprau, a.a.O.). Auf Seiten des Werkunternehmers sind der erforderliche Aufwand und die Schwere des Vertragsverstoßes und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2009, VII ZR 177/07, NJW 2009, 2123; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014, I-21 U 23/14, NZBau 2015, 485 mit Anm. Kues; Palandt-Sprau, a.a.O., § 635, Rn 12 mwN; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 97 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2082, 2100/2237 ff. mwN).

    254

    Gemessen daran ist die Klägerin für die vorstehenden Voraussetzungen einer Unverhältnismäßigkeit in beiden Instanzen schon hinreichendes Vorbringen fällig geblieben.

    255

    Insbesondere stellt sich das Verlangen der Beklagten nach ordnungsgemäßer Erfüllung des Werkvertrages unter Berücksichtigung der o.a. Umstände nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Dies folgt daraus, dass es sich bei dem Mangel der System-/Dämmplatte gerade nicht um einen solchen Mangel handelt, der den Wert bzw. die Funktions-/Gebrauchstauglichkeit des Fußbodens im Garagenbereich nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt bzw. sich etwa nur als sog. "Schönheitsmangel" darstellt. Da die Funktions-/Gebrauchstauglichkeit bei einer ca. neunfachen Überlastung der System-/Dämmplatte - zumindest auf Dauer - erheblich gefährdet bzw. beeinträchtigt ist, kann der Umstand, dass der voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwand von ca. 6.400 EUR netto (abzüglich der Zuschussleistungen der Beklagten) den Werklohn der Klägerin erheblich übersteigt, nicht zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit führen, selbst wenn der Senat als Werklohn nur den anteiligen Werklohn für die System-/Dämmplatte im Garagenbereich mit 225,06 EUR (62 qm x 3,63 EUR/qm, vgl. 114 GA) berücksichtigten wollte.

    256

    Dies gilt umso mehr, als der Mangel bei pflichtgemäßer Prüfung des als System-/Dämmplatte zu verwendenden Materials unter Berücksichtigung der einschlägigen DIN-Normen bzw. Regeln der Technik ohne weiteres zu verhindern gewesen wäre. Die Verwendung einer nur für Wohnzwecke geeigneten System-/Dämmplatte in einem Garagenbereich, in dem - selbst bei laienhafter Betrachtung - erheblich höhere Traglasten durch Fahrzeuge zu bewältigen sind, stellt sich als erheblicher Sorgfaltsverstoß der Klägerin dar. Dies gilt selbst dann, wenn – das Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt – sie mit der hier verwendeten System-/Dämmplatte bislang auch bei Verlegung in Garagen – aus welchen Gründen auch immer - noch keine Probleme gehabt haben will.

    257

    b.

    258

    Die Klägerin macht insoweit ohne Erfolg geltend, da die von der Beklagten befürchteten Risse im Estrich "zuvörderst" durch die unzureichende Ausführung des Estrichs durch ihren Streithelfer zu befürchten seien, nicht aber durch ein weiteres Nachgeben der von ihr - der Klägerin - eingebauten Trittschalldämmung und deren weiteres Nachgeben vielmehr auszuschließen sei (wie mit den Ergänzungsfragen 6 und 7 geltend gemacht werde), sei es völlig unverhältnismäßig, sie - die Klägerin - mit den Kosten für den Einbau des dann notwendigen neuen Estrichs zu belasten, die um ein vielfaches höher wären als der Wert der - nur hilfsweise unterstellt - mangelhaften Trittschalldämmung.

    259

    aa.

    260

    In Fallgestaltungen, in denen sich eine Abweichung von der geschuldeten Leistung funktional noch nicht ausgewirkt hat, ist jeweils im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die Herstellung der vertraglich geschuldeten Ausführung nicht deshalb unverhältnismäßige Kosten verursacht, weil die abweichende Ausführung eine nachhaltige Benachteiligung nicht erkennen lässt. Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen Ausnahmetatbestand trägt der Werkunternehmer. Seiner Darlegungslast genügt der Werkunternehmer nicht schon durch den Vortrag, dass es bisher zu keinen schädlichen Erscheinungen gekommen sei (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1981, VII ZR 40/80, www.juris.de). Nur wenn auch für die Zukunft keine (bzw. keine anderen Auswirkungen als bei der geschuldeten Ausführung) zu erwarten sind, kann der Mängelbeseitigungsaufwand ausnahmsweise unverhältnismäßig sein (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 75/11, www.juris.de; Kniffka/Koeble, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 09/2016, § 633, Rn 40 mwN)

    261

    Gemessen daran ist die Klägerin in beiden Instanzen – wie oben vom Senat bereits festgestellt - schon hinreichenden Sachvortrag fällig geblieben, dass an dem Fußbodenaufbau – trotz der ca. neunfach überlasteten Systemplatte – auf Dauer keine funktionalen Beeinträchtigungen bzw. Schäden auftreten werden.

    262

    bb.

    263

    Zudem vermischt die Klägerin im Rahmen von diesem Berufungseinwand in unzulässiger Weise unterschiedliche tatsächliche bzw. rechtliche Aspekte. Durch die Formulierung "zuvörderst" gesteht sie zu bzw. stellt jedenfalls nicht hinreichend in Abrede, dass ihr Gewerk für den Mangel des Gesamtaufbaus des Fußbodens in der Garage jedenfalls mitursächlich ist, so dass sie im Rahmen ihrer Nacherfüllungspflichten grundsätzlich auch - etwaige - Mängel des Estrichs (als Fremdgewerk ihres Streithelfers) zu beseitigen hat. In der notwendigen Gesamtschau der o.a. Umstände genügt bei einem Funktionsmangel des eigenen Gewerks der Verweis des Werkunternehmers auf das Verhältnis der Kostenanteile von Eigen- und Fremdgewerk bzw. das Verhältnis zwischen dem eigenen Werklohn und dem Gesamtbetrag der Mängelbeseitigungskosten (abzüglich des Zuschusses der Auftraggeberin) nicht zur Annahme einer Unverhältnismäßigkeit i.S.v. § 635 Abs. 3 BGB (im Außenverhältnis zum Bauherrn); der Streit über die Höhe der jeweiligen Kostenanteile ist vielmehr grundsätzlich dem Innenausgleich vorzubehalten und darf nicht auf dem Rücken des Bauherrn ausgetragen werden.

    Aufwendungen für die Beseitigung eines Werkmangels sind vielmehr nur dann unverhältnismäßig, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht und es dem Unternehmer nicht zugemutet werden kann, die vom Besteller in nicht sinnvoller Weise getätigten Aufwendungen tragen zu müssen (BGH, Beschluss vom 30.07.2015, VII ZR 70/14, NZBau 2015, 618; BGH, Beschluss vom 18.07.2013, VII ZR 231/11, www.juris.de; BGH, Urt. v. 11.10.2012, VII ZR 179/11, www.juris.de; BGH, Urteil vom 10.11.2005, VII ZR 137/04, www.juris.de; BGH, Urteil vom 10.11.2005, VII ZR 64/04, www.juris.de vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014, 23 U 62/13, www.juris.de).
    Ist die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt bzw. droht eine solche spürbare Beeinträchtigung, so kann Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden (BGH, Urteil vom 14.06.2007, VII ZR 45/06, www.juris.de; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.1987, 23 U 183/86, www.juris.de; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.1992, 23 U 236/91, www.juris.de), auch wenn die Höhe der Kosten aus einem technisch zwangsläufig zu erneuernden Fremdgewerk folgen. Es reicht deshalb nicht, wenn die Mängelbeseitigungskosten hoch sind, unter Umständen sogar den Werklohn deutlich übersteigen. Je erheblicher der Mangel ist, desto weniger Rücksicht wird auf die Höhe der Kosten der Nacherfüllung zu nehmen sein. Insbesondere Mängel, die den Wohn- bzw. Funktionswert eines Bauwerks erheblich beeinträchtigen, werden regelmäßig ohne Rücksicht auf die Kosten zu beseitigen sein. Bei der Entscheidung, ob der Unternehmer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern darf, ist ferner zu berücksichtigen, ob und in welchem Grad der Unternehmer den Mangel verschuldet hat (BGH, Urteil vom 10.04.2008, VII ZR 214/06, www.juris.de; BGH, Urteil vom 10.11.2005, VII ZR 64/04, www.juris.de; BGH, Urteil vom 23.02.1995, VII ZR 235/93, www.juris.de). Der Umstand, dass ein schweres Verschulden vorliegt, kann bei der gebotenen Gesamtabwägung den Ausschlag geben. Unzulässig ist es hingegen, die Gesamtabwägung allein mit dem Hinweis auf ein grobes Verschulden zu unterlassen, denn Unverhältnismäßigkeit kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn ein grobes Verschulden des Unternehmers am Mangel festgestellt wird (BGH, Beschluss vom 16.04.2009, VII ZR 177/07, www.juris.de).                   
                       
    Auch dann, wenn das Risiko einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung infolge eines Mangels besteht, kann das objektiv berechtigte Interesse des Bestellers an einer Mängelbeseitigung nicht ohne weiteres deswegen verneint werden, weil nicht feststeht, wann durch welches Element eines Fußbodenaufbaus (bzw. deren Zusammenspiel) es zu einer solchen Funktionsbeeinträchtigung kommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2005, VII ZR 137/04, www.juris.de). Nur wenn der Unternehmer darlegt und nachweist, dass sich dieses Risiko aller Voraussicht nicht vor einem Zeitpunkt verwirklichen wird, der kurz vor dem Ende der üblichen Nutzungsdauer liegt, kann es allerdings gerechtfertigt sein, den Besteller auf die Minderung zu verweisen (BGH, a. a. O.).

    Gemessen daran hat die Klägerin schon weder hinreichend vorgetragen, dass nicht auch der Mangel ihres Gewerks (in Gestalt der ca. neunfach überlasteten Systemplatte) innerhalb der üblichen Nutzungsdauer des Estrichs nicht zu einer spürbaren Funktionsbeeinträchtigung des Fußbodenaufbaus bzw. der Garagennutzung führen wird. Dabei kann das Unterlassen der Klägerin, die Geeignetheit der Systemplatte für eine Garagennutzung zu prüfen bzw. zu hinterfragen, nicht als leichtes Verschulden gesehen werden. Insbesondere durfte die Klägerin – selbst bei Wahrunterstellung ihres diesbezüglichen Vorbringens - nicht darauf vertrauen, dass es doch mit einer nur für Wohnraumzwecke geeigneten Systemplatte auch bei Verwendung in einer Garage bislang keine Probleme gegeben habe und es damit doch immer gut gegangen sei.                

    264

    III.

    265

    Zinsen auf den von der Beklagten Zug-um-Zug gegen Nacherfüllung zu zahlenden Restwerklohn gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB kann die Klägerin nicht beanspruchen, denn das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten aus § 641 Abs. 3 BGB in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe schließt einen Zahlungsverzug der Beklagten aus (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 273, Rn 20; § 286, Rn 11; § 291, Rn 5 mwN).

    266

    B.

    267

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97, 101 ZPO, wobei die doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung im Rahmen einer insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Bemessung der Kostenquote angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.02.2008, 11 W 7/08, NzBau 2008, 320; OLG Celle, Urteil vom 17.03.2003, 6 W 23/03, BauR 2003, 1762; Zöller-Herget, a.a.O., § 92, Rn 3 mwN; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 84 mwN in Fn 298; Hensen, NJW 1999, 395; Bachmann, BauR 1995, 642; Weyer, BauR 1981, 426).

    268

    Der Annahme des LG, das Verteidigungsvorbringen der Beklagten habe hier praktisch uneingeschränkt Erfolg, da sie nicht in Frage gestellt habe, die Restwerklohnforderung der Klägerin ausgleichen zu müssen und mit ihrem Verteidigungsvorbringen im Ergebnis durchdringe, während die Klägerin hingegen praktisch vollständig unterliege, ist nicht zu folgen. Das LG hat dabei insbesondere nicht berücksichtigt, dass beide Parteien jeweils - gleichermaßen fehlerhaft - einschränkungslose Anträge (klägerseits auf bedingungslose Zahlung bzw. beklagtenseits auf vollständige Klageabweisung, trotz des bereits vorgerichtlich eingewendeten Zurückbehaltungsrechts, vgl. Anlage KE 4, 58 GA) gestellt haben, was grundsätzlich bei wirtschaftlicher Betrachtung schon eine hälftige Kostenquote rechtfertigt, wobei hier indes ergänzend zu Lasten der Beklagten deren Zuschusspflicht (gemäß §§ 254, 278 BGB) angemessen zu berücksichtigen ist.

    269

    C.

    270

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    271

    D.

    272

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 13.919,52 EUR festgesetzt.

    273

    E.

    274

    Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

    275

    F.Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 15.05.2017 und der Klägerin vom 31.05.2017 geben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.