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  • 22.10.2018 · IWW-Abrufnummer 205005

    Kammergericht Berlin: Urteil vom 01.12.2017 – 21 U 19/12

    1. Trägt der Auftraggeber des Architekten im Honorarprozess mit der Klageerwiderung vor, dass das Bauvorhaben abgeschlossen sei und andere Architekten beauftragt worden seien, so stellt sich dies als konkludent ausgesprochene Kündigung des bisherigen Architektenvertrages dar.

    2. Ist der Vertrag beendet, so kann auch eine Abschlagsrechnung, mit der sämtliche erbrachten Leistungen abgerechnet werden, als Schlussrechnung angesehen werden.

    3. Die behauptete Zusage des Architekten, einen bestimmten Kostenrahmen einzuhalten, ist nicht als Garantie einer bestimmten Bausumme oder Vereinbarung einer Beschaffenheit des Bauwerks auszulegen.

    4. Das Architektenhonorar ist um 1%-Punkt zu mindern, wenn der Architekt kein Bautagebuch geführt hat.


    Kammergericht Berlin, Urteil vom 01.12.2017, Az. 21 U 19/12

    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 21. Dezember 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 22 O 379/10 - geändert:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 141.113,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe
    I.

    Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Restvergütungsanspruch für Architektenleistungen im Rahmen der Sanierung des Objekts R### -S### -Str. #, ### B### in Höhe von 147.619,84 € sowie weitere 1.030,25 € vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

    Mit Urteil vom 21. Dezember 2011 hat das Landgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Voraussetzung für die Fälligkeit des dem Architekten zustehenden Honorars sei, dass der Architekt die ihm obliegende Leistung vertragsgemäß erbracht und darüber hinaus eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt habe, wobei die Schlussrechnung nur prüffähig sei, wenn die dort erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen ausgewiesen werden. Die vorgenannten Voraussetzungen für die Fälligkeit der Honorarforderung des Klägers seien vorliegend nicht erfüllt.

    Der Kläger habe die von ihm nach dem Architektenvertrag vom 14. Mai 2007 gegenüber den Beklagten geschuldeten Leistungen schon deswegen nicht vertragsgemäß erbracht, weil er seit Januar 2009 keinerlei nennenswerte Leistungen im Hinblick auf das streitgegenständliche Objekt mehr erbracht habe. Die Fälligkeit der Honorarforderung des Klägers sei also schon deswegen nicht gegeben, weil der Kläger die von ihm geschuldeten Leistungen nicht vollständig und damit vertragsgemäß erbracht habe.

    Darüber hinaus sei die Honorarforderung des Klägers in Höhe von 147.619,84 Euro bzw. in Höhe von 143.417,33 Euro auch deswegen nicht fällig, weil der Kläger keine prüffähige Schlussrechnung erstellt habe. Das streitgegenständliche Bauvorhaben sei beendet, der Kläger habe bis Ende 2008 einen Teil seiner Leistungen erbracht. Nach Abschluss seiner Leistungen dürfe der Kläger keine Abschlagsrechnungen mehr legen oder aus solchen im Klagewege vorgehen, vielmehr habe der Kläger eine Schlussrechnung zu erstellen. Jedoch rechne der Kläger auf Grund der Teilschlussrechnung vom 23. April 2010 bzw. auf Grund der Abschlagsrechnung vom 19. August 2010 ab. Der Kläger hätte dagegen vorliegend eine Schlussrechnung erstellen müssen, in der die von ihm erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen ausgewiesen seien. Diesen Anforderungen genügten jedoch weder die Teilschlussrechnung des Klägers vom 23. April 2010 noch die Abschlagsrechnung des Klägers vom 19. August 2010.

    Aus der Teilschlussrechnung Nr. 7676-14 vom 23. April 2010 könne der Kläger schon deswegen nicht vorgehen, weil er mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 den Beklagten mitgeteilt hatte, dass die von den Beklagten gerügte Teilrechnung Nr. 7676-14 zu stornieren sei. Aber auch die Abschlagsrechnung Nr. 7676-15 des Klägers vom 19. August 2010 könne die fehlende Schlussrechnung des Klägers nicht ersetzen. Denn auch die Abschlagsrechnung Nr. 7676-15 des Klägers vom 19. August 2010 sei nicht prüffähig. Die Kostengliederungen des Klägers seien nicht nachprüfbar, weil die Summen, die in den den Beklagten vorliegenden Übersichten ausgewiesen seien, nicht mit den Ansätzen der jeweiligen Kostenermittlungen des Klägers übereinstimmen würden.

    Gegen das ihm am 11.01.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.02.2012 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 12.03.2012 begründet.

    Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das Landgericht lege in seinem Urteil nicht dar, welche Anforderungen es an die Prüffähigkeit und Prüfbarkeit der Rechnungen des Klägers stelle, ob die Beklagten die Prüfbarkeit konkret und fristgerecht gerügt hätten und aus welchen nachvollziehbaren Gründen die Prüfbarkeit nicht gegeben sein solle Die Verneinung der Prüffähigkeit der Rechnungen des Klägers sei rechtsfehlerhaft.

    Die in ständiger Rechtsprechung angewandten Grundsätze zur Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung habe das Landgericht in seinem Urteil weder dargelegt noch beachtet. Auszugehen sei zunächst davon, dass die Rechnung des Architekten nach objektiven Kriterien nachvollziehbar sein müsse. Bei der hier gegebenen Abrechnung nach den Vorgaben der HOAI müsse sie die Angaben enthalten, die nach der HOAI notwendig seien, um die Vergütung zu berechnen. Dazu gehörten die Angabe der anrechenbaren Kosten des Objekts, Angaben zum Umfang der Leistung und deren Bewertung, die Angabe zur Honorarzone, die Angabe der Honorarsumme und der nach dem anwendbaren Honorarsatz berechnete Tafelwert. Alle hier aufgelisteten Mindestkriterien für die Berechnung des Honorars nach der HOAI seien in beiden Rechnungen enthalten und in verständlicher Form dargelegt. Die Rechnungen seien schon nach objektiven Kriterien prüffähig gewesen.

    Die angeblich fehlende Prüffähigkeit der Rechnungen sei auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Einwandes der fehlenden Prüffähigkeit sei vielmehr, dass der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zugang der Rechnungen substantiiert rüge, was er im Zusammenhang mit der Prüfbarkeit beanstande. Die Rügen der fehlenden Prüffähigkeit hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, weil ihr jede Substanz fehle. Die Beklagten hätten nicht vorgetragen, welche Kostenübersichten ihnen zu welchem Zeitpunkt vorgelegen hätten und in welchen Punkten genau diese Kostenübersichten angeblich von den Ansätzen der jeweiligen Kostenermittlungen abweichen würden. Der Kläger sei jedenfalls durch die pauschale Rüge nicht in die Lage versetzt worden, die etwa noch fehlenden Anforderungen an die Prüffähigkeit zu erfüllen. Zudem sei eine - unterstellte - Diskrepanz zwischen den Summen von Kostenermittlung, die ein Architekt im Laufe des Bauverfahrens erstelle, und der Angabe von anrechenbaren Kosten, die einer Abschlags- oder Schlussrechnung zugrunde lägen, für die Prüffähigkeit dieser Rechnungen ohne Bedeutung. Ob die Kosten der Höhe nach unzutreffend ermittelt worden seien, sei nämlich keine Frage der fehlenden Prüffähigkeit, sondern eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Rechnungen, die ihrer Prüfbarkeit nicht entgegenstünde.

    Das Landgericht habe auch die prozessualen Vorgaben des BGH nicht beachtet, die einzuhalten seien, wenn die Honorarklage eines Architekten oder eines Handwerkers wegen der fehlenden Prüffähigkeit von Rechnungen abgewiesen werden solle. Die insoweit gebotenen Hinweise habe Landgericht weder vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung noch im Termin zur mündlichen Verhandlung erteilt.

    Zu Unrecht vertrete das Landgericht die Auffassung, der Kläger könne keinen Anspruch mehr aus einer Abschlagsrechnung geltend machen, er müsse vielmehr eine Schlussrechnung erstellen. Es sei festzuhalten, dass es nicht zu einer Beendigung des Vertrages gekommen sei, sondern nur zu dessen "Stillstand", da die Parteien den Vertrag weder durch eine Aufhebungsvereinbarung noch durch eine Kündigung beendet hätten. Der "Stillstand" sei eingetreten, weil die Beklagten fällige Abschlagsrechnungen des Klägers nicht beglichen und seine Leistungen nicht weiter abgerufen haben. Aus der Sicht des Klägers bestehe das Vertragsverhältnis weiter. Der Kläger sei mithin noch berechtigt, eine Abschlagszahlungsforderung zu stellen.

    Der Kläger habe seine Klageforderung in erster Linie auf die Abschlagsrechnung vom 19.08.2010 und hilfsweise auf die Teilschlussrechnung von 23.04.2010 gestützt. Die Auffassung des Landgerichts, der Kläger könne aus der von ihm außergerichtlich mit Schreiben vom 18.10.2010 stornierten Teilschlussrechnung vom 23.04.2010 auch hilfsweise keinen Anspruch herleiten, sei unzutreffend. In der Geltendmachung von Abschlagszahlungen nach Vertragsbeendigung könne die Geltendmachung der Schlusszahlung gesehen werden. Im Einzelfall könne eine Klage auf Abschlagszahlung auch in eine Teilklage aus einer Schlussrechnung umgedeutet werden. Soweit das Landgericht von einer Beendigung des Vertrages ausgegangen sei, hätte es sich also in jedem Fall von seinem Standpunkt aus gesehen mit dem Honoraranspruch des Beklagten aus der Teilschlussrechnung vom 23.04.2010 auseinandersetzen müssen.

    Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass der Kläger die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht ausreichend dargelegt bzw. in den Rechnungen ausgewiesen habe. Würden - wie im vorliegenden Fall - nur Ansprüche für erbrachte Leistungen geltend gemacht, genüge die Darlegung dieser Leistungen und ihre Bewertung. Für die Prüfbarkeit der Rechnungen sei insoweit ausreichend, dass in der Schlussrechnung die Prozentsätze für die erbrachten Leistungen angegeben würden und auf die dem Auftraggeber vorliegenden Unterlagen Bezug genommen werde. Eine Einzelbegründung der Bewertung für die brachten Leistungen sei dagegen nicht erforderlich.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Landgerichts vom 21.12.2011 dahin abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 147.619,84 € sowie weitere 1.030,25 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

    Die Beklagten beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.

    Mit Schriftsatz vom 14.12.2016 haben die Beklagten die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein durchzuführendes Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV beantragt, in dem die Vereinbarkeit der Regelungen der HOAI, insbesondere hinsichtlich der Mindestsätze, mit den Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie der EU geprüft werden solle. Unstreitig hat die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil nationale Vorschriften der HOAI unverhältnismäßige und nicht gerechtfertigte Hindernisse im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen beinhalteten.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 04.07.2014 (Band II Bl. 182 ff. d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das bei den Akten befindliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Architekt ### ## vom 07.04.2016 Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

    Dem Kläger steht für die erbrachten Architektenleistungen am Bauvorhaben R### -S### -Str. #, ### B###, gemäß §§ 631, 632 BGB i. V. m. § 8 Abs. 1 HOAI a. F. ein weiterer Vergütungsanspruch in Höhe von 141.113.81 € zu.

    1. Das Verfahren war nicht nach § 148 ZPO auszusetzen.

    a) Nach Artikel 267 AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Soweit die Beklagten die Frage des Verstoßes der HOAI gegen EU-Recht überprüfen lassen wollen, kann dies kein Gegenstand einer Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV sein, da Gegenstand einer Vorabentscheidung nur die Frage der Auslegung der EU-Verträge, nicht aber die Vereinbarkeit eines nationalen Rechtsakts mit dem Unionsrecht sein kann. Abgesehen davon würde die Regelung des Art. 267 AEUV dem Senat nur die Möglichkeit eröffnen, eine Vorabentscheidung einzuholen; da eine Entscheidung des Senats aber noch mit Rechtsmittel angefochten werden kann, wäre er dazu aber nicht verpflichtet gewesen.

    b) Eine Aussetzung des Verfahrens ist auch nicht im Hinblick auf das laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik angezeigt, da es insoweit an einer Vorgreiflichkeit einer Entscheidung im Vertragsverletzungsverfahren für den Ausgang des hiesigen Rechtsstreits fehlt. Der Senat schließ sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Naumburg (Urteil v. 13.04.2017, Az.: 1 U 48/11) an, in der es heißt:

    "Zum anderen hätte ein unterstellt klagestattgebendes Urteil des EuGH einen rein feststellenden Charakter und würde sich darauf beschränken, die Verletzung des Unionsrechts zu bezeichnen. Das Urteil in einem Vertragsverletzungsverfahren überlässt dabei dem verurteilten Mitgliedsstaat, durch die zuständigen Organe diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den gerügten Verstoß aus der Welt zu räumen (Art. 260 Abs. 1 AEUV). Der EuGH gibt also keine bestimmten Maßnahmen vor. Schon deshalb kann man aus einem unterstellt klagestattgebenden Urteil des EuGH nicht auf einen Einfluss auf den hiesigen Rechtsstreit schließen. Der Charakter als Feststellungsurteil und die reine Ordnungsfunktion des Vertragsverletzungsverfahrens zeigen, dass eine den einzelnen Unionsbürger berührende Rechtswirkung von einem klagestattgebenden Urteil nicht ausgeht. Zuletzt spricht die Zukunftsgerichtetheit der (unterstellt erfolgenden) Feststellung einer Vertragsverletzung gegen eine Aussetzung; der Mitgliedsstaat hat für die Zukunft (weitere) Vertragsverletzungen zu unterbinden. Das spricht deutlich gegen einen Einfluss auf zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen EU-Bürgern (die Beklagte agiert vorliegend wie ein privater Auftraggeber), die in der Vergangenheit begründete Honorarforderungen aus abgeschlossenen Verträgen zum Gegenstand haben."

    2. Der Kläger kann seinen Honoraranspruch aufgrund der Abschlagsrechnung vom 19.08.2010 (Anlage K 6) geltend machen.

    a) Es ist davon auszugehen, dass Schlussrechnungsreife eingetreten ist, da der Architektenvertrag als beendet anzusehen ist.

    aa) Zwar kann im Schriftwechsel der Parteien Anlage K 49 eine Kündigung des Vertrages nicht gesehen werden, da der Kläger dort eine Kündigung des Vertrages nur androht, während sich die Beklagten zu einer Beendigung des Vertrages nicht verhalten.

    bb) Der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag ist aber spätestens mit der Klageerwiderung durch die Beklagten konkludent gekündigt worden. Nach der Rechtsprechung des BGH kann in der Beauftragung eines anderen Architekten eine konkludente Kündigung des bisherigen Architektenvertrages liegen. Entsprechend ist die Klageerwiderung der Beklagten zu beurteilen, in der darauf hingewiesen wird, dass das Bauvorhaben abgeschlossen ist, neue Architekten engagiert worden sind und Schlussrechnungsreife vorliegt.

    b) Nach Eintritt der Schussrechnungsreife kann der Kläger seinen Anspruch grundsätzlich nicht mehr auf Abschlagsrechnungen oder Teilschlussrechnungen stützen, vielmehr muss er grundsätzlich eine Schlussrechnung legen. Jedoch geht der Senat davon aus, die Abschlagsrechnung vom 19.08.2010 die an eine Schlussrechnung zu stellenden Anforderungen erfüllt. Die Annahme einer Schlussrechnung setzt insoweit voraus, dass erkennbar alle Leistungen abgerechnet werden sollen. Jedenfalls aus dem Vorbringen des Klägers in 2. Instanz ergibt sich hinreichend, dass mit der Abschlagsrechnung die erbrachten Leistungen abgerechnet werden und sonst nur noch die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen offen wäre, die aber nicht geltend gemacht werden soll. Eine weitere Rechnung erübrigt sich insoweit erkennbar. Da mit der Abschlagsrechnung vom 19.08.2010 alle erbrachten Leistungen des Klägers abgerechnet werden sollten, könnte eine neue Rechnung nur wiederholen, was bereits in der Rechnung steht (OLG Köln ZfBR 1993, 27; BGH NJW 1975, 1701 [BGH 12.06.1975 - VII ZR 55/73]).

    3. Die Rechnung vom 19.08.2010 ist auch prüffähig. Mit dem von den Beklagten erhobenen Einwand, dass die Summen, die in den den Beklagten vorliegenden Übersichten ausgewiesen sind, nicht mit den Ansätzen der jeweiligen Kostenermittlung übereinstimmen, wird die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kostenermittlung oder ihre korrekte Übernahme in die Rechnung moniert. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Frage der Prüffähigkeit der Rechnung, sondern der sachlichen Richtigkeit der Rechnung.

    4. Für die erbachten Architektenleistungen hinsichtlich des Wohngebäudes steht dem Kläger ein Honorar in Höhe von 263.963,02 € zu.

    a) Soweit die Parteien um die zutreffende Honorarzone gestritten haben, steht für den Senat auf Grundlage des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Architekt ### ## fest, dass die Leistungen des Klägers hinsichtlich des Wohngebäudes in die Honorarstufe IV gemäß § 11 Abs. 1 HOAI 1996 einzuordnen sind. Der Sachverständige hat aus technischer Sicht für die Bewertungskriterien Einbindung in die Umgebung, Funktionsbereiche, gestalterische Anforderungen, konstruktive Anforderungen, technischer Ausbau und Ausbau jeweils überdurchschnittliche Planungsanforderungen festgestellt. Eine Feinbewertung nach der Punktebewertung des § 11 Abs. 2 und 3 HOAI 1996 ergibt nach den Ausführungen des Sachverständigen unter Anwendung der einschlägigen Bewertungstabellen von Motzke/Wolf, Locher/Koeble/Frick, Löffelmann/Fleischmann und Korbion/Mantscheff/Vygen sowie bei einer Bewertung anhand athematisch-logischer Verfahren mindestens eine Einstufung in die Honorarzone IV. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an und bewertet auch aus rechtlicher Sicht das Gebäude als ein Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, so dass das Honorar des Klägers insoweit auf Grundlage der Honorarzone IV zu ermitteln ist. Die Parteien haben gegen die Ausführungen des Sachverständigen zur Honorarzone keine weiteren Einwendungen erhoben.

    b) Der Kläger macht zu Recht einen Umbauzuschlag nach § 24 Abs. 1 HOAI 1996 geltend. Der Kläger hat insoweit in seiner Replik vom Eingriffe in die Konstruktion bzw. den Bestand dargetan, die nach Ansicht des Senats die Annahme eines Umbaus i. S. d. § 24 HOAI rechtfertigen. Die vorgetragenen Arbeiten wie der Einbau eines Aufzugs als Sonderanfertigung mit Eingriffen im Treppenhaus und in der Dachhaut, der Einbau einer Poolanlage im KG mit Tieferlegung der untersten Ebene mit abschnittsweiser Unterfangung, die Herstellung von Tageslicht im Poolbereich durch eine Abböschung, die Herstellung des Wellnessbereichs im KG mit Grundrissänderungen, der Einbau der Bäder mit entsprechenden Grundrissänderungen und entsprechenden technischen Anbindungen, der Einbau einer Hausmeisterwohnung und eines Panikraums sowie der Ausbau des Dachgeschosses mit entsprechender Wärmedämmung und Innenbekleidung erfüllen die Anforderungen der Begriffsbestimmungen für Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 HOAI 1996 mit der Folge, dass der Kläger einen Umbauzuschlag in Höhe von jedenfalls 20% nach § 24 Abs. 1 S. 3 HOAI 1996 verlangen kann. Bereits die Herstellung eines Wellnessbereichs im KG und der Einbau der Bäder rechtfertigen aufgrund der damit einhergehenden Grundrissänderungen die Annahme eines wesentlichen Eingriffs in den Bestand des Gebäudes im Sinne des § 3 Nr. 5 HOAI. Der Ausbau des Dachgeschosses mit entsprechender Wärmedämmung stellt eine Modernisierung nach § 3 Nr. 6 HOAI dar, da die Dämmung zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts des Objekts führt.

    c) Die vom Kläger angesetzten anrechenbaren Kosten sind durch die Beklagten nicht im Einzelnen bestritten worden. Soweit die Parteien darüber streiten, ob die anrechenbaren Kosten wegen einer Überschreitung des Bausummenlimits auf 1,5 Mio. € beschränkt sind, ist der Vortrag der Beklagte zu einem Bausummenlimit sehr pauschal. Danach kann weder von einer Bausummengarantie, noch von einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen werden. Die nur unsubstantiiert behauptete Zusage des Klägers, den Kostenrahmen einzuhalten, reicht für eine solche Annahme noch nicht aus.

    d) Das Honorar des Klägers ist jedoch wegen der Nichterbringung der geschuldeten Teilleistung des Führens eines Bautagebuchs zu mindern.

    aa) Soweit die Parteien über eine Minderung wegen nicht erbrachter Teilleistungen streiten, kommt nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2004, 2588) eine Honorarminderung in Betracht, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts gegeben ist, der die Minderung als Rechtsfolge vorsieht. Hier haben die Parteien keine Regelung des Leistungsumfangs vorgenommen, auch keine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung, lediglich der Gesamterfolg ist vereinbart. Für die Annahme geschuldeter Teilerfolge kann daher nicht unmittelbar auf die Grundleistungen des § 15 HOAI a. F. zurückgegriffen werden. Was hier als Teilerfolg geschuldet ist, ist u. a. anhand der vom BGH in der Entscheidung NJW 2004, 2588 [BGH 24.06.2004 - VII ZR 259/02] entwickelten Kriterien durch Auslegung zu ermitteln. Danach sind diejenigen Arbeitsschritte als Teilerfolge geschuldet, die es dem Auftraggeber ermöglichen, zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg bewirkt hat, die ihn in die Lage versetzen Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen, und die erforderlich sind, Maßnahmen zur Unterhaltung des Gebäudes zu planen. Ist ein solcher Teilerfolg nicht erbracht, kommt eine Minderung in Betracht. Da es sich um ein Mangelproblem handelt, hat zunächst der Auftraggeber die Darlegungslast für eine vom Architekten zu erbringende, aber nicht erbrachte Leistung (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. Rn. 873; Locher/Koeble/Frik, HOAI 9. Aufl. Rn. 20, Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Teil 12, Rn. 245).

    bb) Das Führen eines Bautagebuchs stellt auch bei fehlender Regelung des Leistungsumfangs in Anlehnung an die Leistungsphasen des § 15 HOAI 1996 eine geschuldete Teilleistung dar, was sich bereits aus dem Sinn und Zweck des Bautagebuchs ergibt, das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten (BGH BauR 20011, 1677). Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ## ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger die geschuldete Teilleistung der Führung eines Bautagebuchs nicht erbracht hat.

    (1) Ziel eines Bautagebuchs ist nach den Ausführungen des Sachverständigen die Dokumentation der Gesamtheit des tatsächlichen Baugeschehens. Es soll in zuverlässiger Weise Leistungen und Tätigkeiten der verschiedenen Unternehmer unter Beachtung des personellen und örtlichen Einsatzes und auch die jeweiligen Arbeitsbedingungen, wie z. B. den Einfluss der Witterung festhalten. Der Auftraggeber soll dadurch in die Lage versetzt werden, etwaige Ansprüche gegen Unternehmer durchsetzen zu können. Üblicherweise enthält ein Bautagebuch daher Angaben zum Projekt, der Witterung, der Baustellenbesetzung, durchgeführte Arbeiten, Orte der Tätigkeiten, Anweisungen an die Firmen, besondere Vorkommnisse, relevante Lieferung, relevante Messungen und Prüfungen sowie Abnahmen.

    (2) Soweit der Kläger in den in vier Büchern aufgenommenen handschriftlichen Aufzeichnungen, die er in den Prozess als PDF-Dateien auf der als Anlage K 86 eingereichten Daten-CD eingeführt hat, das geschuldete Bautagebuch gemäß der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI a. F. sieht, kann dem nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht gefolgt werden. Die Bände enthalten handschriftliche Aufzeichnungen zu verschiedenen Zeitpunkten, wobei die Einträge nicht durchgängig mit einem Datum versehen sind und eine Bezeichnung der verschiedenen Ortstermine auf der Baustelle nicht durchgängig erfolgt ist. Die Bücher enthalten teilweise Abstimmungen mit Behörden und verschiedene Skizzen und örtliche Aufmaße oder Abstimmungen über bestimmte Ausführungen. Die Notizen sind dabei in sehr knapper Form geführt, sodass sie für Dritte ohne genaue Projekt- oder Baustellenkenntnisse und Kenntnisse des Bauablaufs nicht nachvollziehbar sind. Die Termine der Baustellenbesichtigungen mit Dokumentation der anwesenden Firmen, deren Personalstärke und ausgeführte Arbeiten oder Ausführung zum Baufortschritt oder hu vor Ort getroffenen Anweisungen können den Unterlagen in der Regel nicht entnommen werden. Der Sachverständige kommt daher zu dem Schluss, dass die mit K 86 vorgelegten Unterlagen nicht als Bautagebuch im Sinne der Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI bewertet werden kann. Denn im Gegensatz zu dem festgestellten Inhalt der Anlage K 86 muss ein Bautagebuch im Ergebnis die Gesamtheit des Baugeschehens mit den wesentlichen Umständen, wie z. B der personelle Stärke, dem Arbeitseinsatz, besonderen Vorkommnissen oder Anweisungen verlässlich dokumentieren. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen an

    (3) Das Fehlen des geschuldeten Teilerfolgs Bautagebuch führt zu einer Minderung der abzurechnenden Architektenleistung um einen Prozentpunkt. Insoweit folgt der Senat der auf Kommentarliteratur beruhenden Einschätzung der Beklagten.

    cc) Im Übrigen kann das Fehlen geschuldeter Teilerfolge mit der Folge einer weiteren Minderung des Honorars nicht festgestellt werden. Nachdem die Parteien auf den Hinweis des Senats vom 08.02.2013 (Bd. II Bl. 64 ff.) weiter zu dieser Problematik vorgetragen haben (der Kläger mit Schriftsatz vom 17.04.2013, Bl. 1 - 6 (Bd. II Bl. 81 ff) und vom 16.10.2013, S. 23 ff. (Bd. II Bl. 150 ff.); die Beklagten mit Schriftsatz vom 26.04.2013, S. 9 ff., (Bd. II Bl. 99 ff.) und vom 21.09.2016, S. 1 ff. (Bd. III Bl. 102 ff.)), ergibt sich unter Beachtung der oben dargelegten, die Beklagten treffenden Darlegungslast, folgendes Bild:

    (1) Zwar ist eine Beschreibung der erarbeiteten Planung entsprechend der Objektbeschreibung/zeichnerischen Darstellung in Leistungsphase 3 als Teilerfolg geschuldet. Insoweit ist aber nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 16.10.2013, S. 24 ff., davon auszugehen, dass die Beklagten einen fehlenden Teilerfolg insoweit nicht hinreichend dargelegt haben. Denn danach ist in Verbindung mit den in Bezug genommenen Anlagen davon auszugehen, dass das fortgeschriebene Raumbuch in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zu vermitteln vermag. Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 05.10.2007 vortragen, sie hätten im Schriftsatz vom 21.09.2016 im Einzelnen unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten dargelegt, dass das Raumbuch des Klägers die für eine Entwurfsplanung bzw. eine Projektbeschreibung erforderlichen Angabe geraden nicht enthalte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn ausweislich des Schriftsatzes vom 21.09.2016 hat sich die Tätigkeit des Privatgutachters hinsichtlich der Überprüfung der für die Leistungsphase 3 erbrachten Leistungen auf einzelne Pläne beschränkt. Das Raumbuch des Klägers (Anlage K 31) war aber nicht Gegenstand der Prüfung durch den Privatgutachter

    (2) Auch kann das Fehlen des geschuldeten Teilerfolgs einer der Kostenkontrolle entsprechenden Beobachtung der Kostenentwicklung nicht festgestellt werden. Das pauschale Bestreiten einer Kostenkontrolle der Leistungsphasen 3, 7 und 8 durch die Beklagten ist insoweit nicht ausreichend sein, um entgegen dem substantiierten Vorbringen des Klägers über die Art und Weise der Durchführung der Kostenkontrolle im Schriftsatz vom 17.04.2013, S. 3 ff, eine fehlende Kostenbeobachtung und damit das Fehlen eines Teilerfolges annehmen zu können.

    (3) Soweit die Erarbeitung einer Grundlage für die Angebotsabgabe der ausführenden Firmen als geschuldeter Teilerfolg anzusehen ist, ist das Fehlen eines solchen Teilerfolgs nach dem Vorbringen des Klägers auf S. 30 des Schriftsatzes vom 16.10.2013, wonach die notwendigen Leistungsverzeichnisse durch den Kläger erstellt worden sind und teilweise den Baufirmen Auszüge aus dem Raumbuch zur Angebotserstellung übergeben worden sind, nicht hinreichend dargelegt. Soweit das Raumbuch keine Maßeinheiten enthält, steht dies entgegen der Ansicht der Beklagten der Annahme eines Teilerfolges nicht entgegenstehen, da sich für den Fachmann aus der Beschreibung der Leistung die anzuwendende Maßeinheit ergibt. Insoweit ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es tatsächlich zu entsprechenden fehlerhafte Angeboten gekommen ist.

    (4) Auch das Fehlen einer zur Ausführung geeigneten Ausführungsplanung habe die Beklagten nicht hinreichend darzulegen vermocht. Zwar haben die Beklagten aufgrund einer privatgutachterlichen Untersuchung von Plänen des Klägers vorgetragen, dass bei den untersuchten Pläne, die der Ausführungsplanung dienen, in der zeichnerischen Darstellung nicht alle für die Ausführung notwendigen Einzelangaben enthalten sind, die bei endgültigen und vollständigen Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Leistungsphase 5 erforderlich sind. Abgesehen davon, dass der Privatgutachter nach dem Vorbringen der Kläger nur einen kleineren Teil (26) der insgesamt 81 für das Bauvorhaben erstellten Pläne untersucht hat, reicht das Vorbringen der Beklagten aus folgender Überlegung zur Darlegung eines fehlenden Teilerfolgs einer geeigneten Ausführungsplanung nicht aus. Bei der Teilerfolgsproblematik geht es um die Frage der Nichterbringung von geschuldeten Teilerfolgen. Hier liegt aber eine umfangreiche Planung vor, die im Ergebnis auch zu einem im Wesentlichen mangelfreien Bauwerk geführt hat. Da nicht ersichtlich ist, dass dieses auf der Grundlage einer anderen als der vom Kläger erarbeiteten Planung realisiert worden ist, kann nicht von einer nicht erbrachten Teilleistung ausgegangen werden, auch wenn die Pläne teilweise für sich gesehen nicht den Planstandards entsprechen sollten. Da die Planung offensichtlich insgesamt für die Realisierung des Bauobjekts, also für die Erbringung des geschuldeten Haupterfolgs ausreichend gewesen sind, kann nicht von einem nicht erbrachten Teilerfolg ausgegangen werden.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten greift der Senat insoweit nicht auf die überholte Rechtsprechung zurück, wonach der Bauherr gegenüber Honorarklage des Architekten grundsätzlich nicht mit dem Einwand gehört werde könne, einzelne dem Architekten übertragene Teilleistungen des Architektenvertrages seien unvollständig erbracht, wenn sich die unvollständigen Teilleistungen des Architekten nicht in einem Mangel des Werks realisiert hätten. Wie die obige Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH in NJW 2004, 2588 [BGH 24.06.2004 - VII ZR 259/02] und die obigen Erörterungen unter 4. d) aa) - 4. d) cc) (3) zeigen, geht auch der Senat davon aus, dass der Architekt Teilerfolge schuldet, die es dem Auftraggeber ermöglichen, zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg bewirkt hat, die ihn in die Lage versetzen Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen, und die erforderlich sind, Maßnahmen zur Unterhaltung des Gebäudes zu planen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass der Architekt auch Leistungen / Teilerfolge schuldet, die vorrangig dazu dienen, die mangelfreie Realisierung des geplanten Bauwerks herbeizuführen. Zu diesen Leistungen gehört ohne Frage die Ausführungsplanung. Insoweit lässt dann aber die tatsächlich erfolgte mangelfreie Realisierung des Bauwerks den Schluss zu, dass die Planung des Architekten, auf deren Grundlage das Bauwerk errichtet worden ist, ausreichend gewesen ist, um den entsprechenden Teilerfolg zu herbeizuführen. Im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten reicht jedenfalls demgegenüber die Behauptung, ein Teil der Pläne entspreche nicht den Planstandards, nicht aus.

    e) Hinsichtlich des Gebäudes kann der Kläger somit wie in der Rechnung vom 19.8.2010 abrechnen, jedoch wegen des fehlenden Bautagebuchs hinsichtlich der Leistungsphase 8 nur mit 28,65 % statt 29,65 %. Dies entspricht einem Betrag von 61.689,83 € zzgl. Umbauzuschlag iHv 12.337,97 € = 74.027,80 € netto. Insgesamt steht dem Kläger somit für das Gebäude eine Vergütung von 221.817,66 € netto = 263.963,02 brutto.

    5. Für die für die Garage erbrachten Architektenleistungen steht dem Kläger ein Honorar in Höhe von 5.065,09 € zu.

    a) Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Garage in die Honorarzone II einzuordnen.

    b) Auch hinsichtlich der Garage ist der Umbauzuschlag nach § 24 HOAI zu berücksichtigen, denn die Verwendung eines für einen anderen Zwecks erstellten Rohbaus in eine Tiefgarage ist a ein entsprechender Rohbau anzusehen.

    c) Die anrechenbaren Kosten hinsichtlich der Garage haben die Beklage nicht bestritten.

    d) Hinsichtlich des Umfangs der für die Garage erbrachten Leistungen kann der Senat nicht erkennen, dass mehr als die Leistungen für die Leistungsphase 1 - 4 erbracht worden sind. Soweit der Kläger darüber hinaus von den erforderlichen Leistungen der Leistungsphase 5 - 7 in Höhe von 39,00% bereits 31,9 % erbracht haben will, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine entsprechende vollständige Ausführungsplanung erstellt hat. Nach dem eigenen Planungsverzeichnis aus dem Schriftsatz vom 25.11.2016 (Anlage K 175, Bd. III Bl. 177 d. A.) liegt neben 2 Planungsvarianten nur ein Grundriss der Tiefgarage mit Schnitt im Maßstab 1:100 vor. Insoweit kann der Senat nicht davon ausgehen, dass insoweit eine vollständige Ausführungsplanung gegeben ist. Der Kläger kann daher für die Leistungsphasen 5 - 7 nur mit 16,9% abrechnen. Nicht nachvollziehbar sind weiterhin die abgerechneten Leistungen der Leistungsphase 8. Nachdem die Garage unstreitig nicht errichtet worden ist, können die den Abriss des zur Garage umzubauenden Bestandsgebäudes nicht als Teil der für die Errichtung der Garage anzusehenden Leistungen abgerechnet werden.

    e) Hinsichtlich der Garage kann der Kläger somit für die Leistungsphasen 1 - 4 wie abgerechnet 2.308,99 € sowie für Leistungsphasen 5 - 7 nur 1.947,39 €, somit 4.256,38 € netto = 5.065,09 € brutto verlangen.

    6. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Reisekosten in Höhe von 12.450,- € netto = 14.815,50 € für 83 Reisen.

    a) Die vom Kläger in der Klage vorgetragene Abrede, dass die Kosten der vom Kläger für das Bauvorhaben getätigten Fahrten nach Berlin in Höhe von jeweils 150,- € netto erstattet werden, haben die Beklagten nicht bestritten.

    b) Soweit die Beklagten behaupten, die ersten 12 Reisen bereits vergütet zu haben, steht ihr Vortrag im - nicht aufgelösten - Widerspruch zu ihrer späteren Einlassung, wonach die ersten 12 Reisen vor dem Zeitpunkt der Beauftragung am 14.05.2007 alleine der Akquise gedient hätte. Abgesehen davon fehlt es an einem hinreichenden Vortrag und einem Beweisantritt der für die Erfüllung darlegungsbelasteten Beklagten. Auf der anderen Seite steht auch der Vortrag, dass diese 12 Reisen alleine der Akquise gedient hätten, im - nicht aufgelösten - Widerspruch zur vorherigen Behauptung, die ersten 12 Reisen vergütet zu haben. Insofern ist auch nicht hinreichend vorgetragen, inwiefern es sich um bloße Akquise gehandelt haben soll, nachdem die Beklagten selbst zuvor vorgetragen haben, die 12 Fahrten seien im Zusammenhang mit der Bestandsaufnahme erfolgt, die gesondert vergütet worden sei. Ist aber die Bestandsaufnahme vergütungspflichtig erfolgt, ist nichts dafür ersichtlich, dass die der Bestandsaufnahme dienende Reisetätigkeit im Rahmen einer bloßen Akquise erfolgt sein soll.

    c) Soweit die Beklagten bestreiten, dass durch den Kläger im 2. Halbjahr 2008 mehr als 10 Fahrten erfolgt sein sollen, hat der Kläger die vorgetragenen Reisen durch entsprechende Tankquittungen (Anlagenkonvolut K 69) und durch - einen Teil der Reisen betreffende - Hotelrechnungen (Anagenkonvolut K 70) hinreichend belegt. Die Beklagten sind auf diese Belege nicht weiter eingegangen.

    7. Insgesamt steht dem Kläger somit eine Vergütung in Höhe von 283.843,61 € zu. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 142.729,80 €, verbleibt ein von den Beklagten zu zahlender Restbetrag in Höhe von 141.113.,81 €.

    8. Soweit die Beklagten hilfsweise mit Gegenansprüchen aufrechnen wollen, stehen ihnen solche aufrechenbare Gegenansprüche gegen den Kläger nicht zu. Nachdem die Summe der zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche die geltend gemachte Forderung des Klägers übersteigt, war davon auszugehen, dass die Gegenansprüche in der Reihenfolge ihrer Darstellung im Schriftsatz vom 18.04.2011 geltend gemacht werden sollen.

    a) Soweit die Beklagten wegen Mängeln der Fassade zunächst einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 44.257,29 € geltend gemacht haben, haben sie diesen zuletzt auf einen Betrag in Höhe von 12.970,- € netto reduziert.

    aa) Die Beklagten machen damit die Kosten für die Beseitigung optischer Abweichungen in Folge von erfolgte Putzausbesserungen an der Fassade geltend. Im Klageverfahren zwischen den Beklagten und dem ausführenden Maler H### hat der Sachverständige #### ### insoweit Kosten für eine Beseitigung von optischen Mängeln in Höhe von 12.970,- € festgestellt (Anlage B 5, S. 25).

    bb) Jedoch geht der Sachverständige davon aus, dass ein Mangel nur dann gegeben ist, wenn eine Vereinbarung über ein einheitliches Erscheinungsbild getroffen worden ist. Denn ohne eine entsprechende Vereinbarung zur optischen Qualität sind die ausgeführten Putzausbesserungen nach den Ausführungen des Sachverständigen bezüglich der optischen Ausbildung nicht zu beanstanden und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend. Von einer entsprechenden Vereinbarung kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, da die Beklagten eine solche Vereinbarung nur pauschal zu behaupten vermögen. Ein näherer Vortrag zu den Umständen, z. B. wer auf Seiten der Beklagten überhaupt gehandelt haben will, fehlt jedoch, so dass eine Vernehmung des angebotenen Zeugen H### sich als unzulässiger Ausforschungsbeweis darstellen würde.

    cc) Auch eine Verletzung einer Aufklärungspflicht des Klägers dahin, dass auch bei einer Putzausbesserung nach den Regeln der Technik es zu einem uneinheitlichen Fassadenbild kommen kann, kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn eine solche würde voraussetzen, dass es zu der durchgeführten Putzausbesserung nach den Regeln der Technik eine mögliche Alternative gegeben hätte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann die Beseitigung der farblichen Abweichungen mit einem geeigneten lasierenden bis deckenden Farbanstrich erfolgen (Anlage B 5, S. 29) Dabei liegt aber auf der Hand, dass eine klare, durchsichtige Lasur Farbunterschiede nicht zu beseitigen vermag. In seiner Aktennotiz zum Besprechungstermin vom 26.05.2014 (Anlage B 6) schränkt der Sachverständigen den Bereich der Alternative auch dahin ein, dass es allgemeine Praxis sei, mit teildeckenden oder vollständig deckenden Anstrichen ein homogenes Erscheinungsbild herbeizuführen. Dass eine solche Alternative bei dem hier gegebenen, unter Denkmalschutz stehenden Gebäude in Betracht kommt, ist nicht ersichtlich, nachdem das Denkmalamt - unstreitig - das Aufbringen einer deckenden Beschichtung untersagt hat.

    b) Auch die zunächst mit einem Sanierungsaufwand von 15.000,- € brutto bezifferten weiteren Mängel haben die Beklagten hinsichtlich des Klägers dahin konkretisiert, dass dieser für den aus der Mängelliste Anlage B 3 ersichtlichen Mangel, wonach im gesamten Haus uneinheitliche Beschläge, Schlösser und Türbänder bezüglich der Innentüren ausgeführt worden seien, was darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger keine einheitliche Vorgaben gemacht habe, sondern lediglich Dornmaß, Nuss und Stulp vorgegeben habe. Ein Anspruch auf Ersatz des insoweit zuletzt mit 8.000,- € bezifferten Schadens steht den Beklagten gegen den Kläger aber nicht zu, nachdem der Kläger unter Vorlage der Anlagen K 112 und K 113 vorgetragen hat, dass die Beschläge bemustert und gemäß den Bauherrenwünschen ausgeführt worden seien. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht mehr entgegen getreten. Eine Pflichtverletzung des Klägers lässt sich danach nicht mehr feststellen.

    c) Soweit die Beklagten ursprünglich den Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 9.183,- € verlangt haben, haben sie Umfang des Ersatzanspruch zuletzt auf Gutachterkosten für Fassadenmängel in Höhe von 375,27 € beschränkt. Da der Kläger aber nicht für entsprechende Fassadenmängel einzustehen hat (vgl. unter a)), steht den Klägern auch kein Ersatz der insoweit angefallenen Sachverständigenkosten zu.

    d) Die Beklagte haben auch keinen Anspruch auf Ersatz der an die Firma ## geleisteten Kosten für Ingenieursleistungen in Höhe von 7.854,- €. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund mangelnder Anwesenheit vor Ort seine Bauüberwachungstätigkeit nicht hinreichend ausgeführt hat. Die Beklagten selbst haben für das 2. Halbjahr 2007 wenigstens 10 Reisen des Klägers zum Bauvorhaben eingeräumt, der Kläger hat darüber hinaus - wie ausgeführt - weitere 10 Reisen hinreichend belegt[L1]. Ausweislich der Aufstellung des Klägers in der Anlage K 6 f, entfallen auf den Zeitraum von September bis November 2007, für den die Firma ## ihre Kosten geltend macht 11 Reisen, darunter auch mehrtätige. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Reisen vorrangig einen anderen Zweck gehabt haben, als die Bauüberwachung vor Ort auszuführen. Da somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Läger in diesem Zeitraum keine bauüberwachenden Tätigkeiten ausgeführt hat, können die Beklagten nicht pauschal die monatlichen Kosten der Fa. ## geltend machen. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, im Einzelnen darzutun, welche erbrachten Leistungen der ## aufgrund welcher Bauüberwachungsversäumnisse des Klägers zurückzuführen sind. Ein solcher Vortrag fehlt jedoch obwohl der Senat im Hinweisbeschluss vom 08.02.2013 (Bd. II Bl. 64 ff.) auf die Notwendigkeit eines entsprechenden Vortrages hingewiesen hat.

    e) Die Beklagten können vom Kläger auch nicht die geltend gemachten Kosten der Firma ##### in Höhe von 31.014,89 € und Umzugs- und Lagerkosten in Höhe von 21.795,80 € verlangen, weil der Kläger versäumt habe, zu den von ihm zugesagten Bezugsterminen tatsächlich den erforderlichen Fertigstellungsgrad des Gebäudes herzustellen zu lassen. Soweit die Beklagten vortragen, die Bezugsfertigkeit des Dachgeschosses sei für Dezember 2007, die Bezugsfertigkeit der untere Etage für Februar 2008 mit dem Kläger vereinbart worden, fehlt es, nachdem dieser Vortrag bestritten worden ist, an einem schlüssigen Vortrag einer entsprechenden Vereinbarung bindender Termine sowie an einem entsprechenden Beweisantritt, worauf der Senat im Hinweisbeschluss vom 08.02.2013 hingewiesen hat. Soweit die Beklagten darüber hinaus der Ansicht sind, der Kläger habe pflichtwidrig versäumt, andere Baubeteiligte in Verzug zu setzen, ist nicht vorgetragen, welche Baubeteiligten der Kläger wann hätte in Verzug setzen müssen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass eine Inverzugsetzung dazu geführt hätte, dass die von den Beklagten genannten Termine hätten eingehalten werden können.

    f) Der Beklagte schuldet auch keinen Schadensersatz wegen einer Überschreitung vermeintlich vereinbarter Baukosten. Insoweit hat der Senat bereits ausgeführt, dass die Vereinbarung eines Bausummenlimits von 1,5 Millionen € nicht angenommen werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Architekt aber verpflichtet, auch in den Fällen, in denen die Parteien eine Kostengrenze nicht als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen und den Auftraggeber über etwaige Kostenmehrungen zu informieren (vgl. BGH NJW 1999, 3554 [BGH 24.06.1999 - VII ZR 196/98]). Nach dem eigenem Vortrag der Beklagten waren die erhöhten Kosten aber Gegenstand der Baubesprechungen, so dass der Kläger seine Informationspflicht erfüllt haben dürfte. Eine sonstige Pflichtverletzung des Kläger ist von den darlegungsbelasteten Beklagten nicht dargetan worden; allein der Umstand, dass die Kosten höher waren als ursprünglich angenommen, reicht dafür nicht aus. Abgesehen davon ist - trotz des entsprechenden Hinweises des Senats - nicht ersichtlich, dass die Beklagten dem Kläger eine entsprechende Frist zur Abhilfe gesetzt hätten. Auf den behaupteten Zinsschaden der Beklagten zu 2 und 3 kommt es danach nicht an. Insoweit wird nur darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Zinsschaden bereits zu unbestimmt ist, da nicht ersichtlich wird, für welchen Zeitraum er geltend gemacht wird.

    9. Zinsen nach §§ 286, 288 BGB kann der Kläger erst ab Zustellung der Berufungsbegründung verlangen. Denn erstmals aus dem Vorbringen des Klägers in 2. Instanz ergibt sich hinreichend, dass mit der Abschlagsrechnung die erbrachten Leistungen abgerechnet werden und sonst nur noch die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen offen wäre, die aber nicht geltend gemacht werden soll. Erst damit liegen die Voraussetzungen für die Fälligkeit vor. Dem Kläger stehen daher auch die geltend gemachten außergerichtlichen Rechsanwaltskosten nicht zu, da die Schlussrechnung zu Zeitpunkt eines etwaigen außergerichtlichen Handelns der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers noch nicht fällig war und die Beklagte mit der Zahlung auch noch nicht in Verzug geraten sein konnten.

    10. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Hinsichtlich der Kostenentscheidung der 2. Instanz war zu beachten, dass die Beklagten auch hinsichtlich der geltend gemachten Gegenansprüche unterlegen sind, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung darüber ergangen ist (§ 322 Abs. 2 ZPO). Dies war lediglich beim geltend gemachte Zinsschaden wegen der Baukostenüberschreitung nicht der Fall, da nicht ersichtlich ist, für welchen Zeitraum der Schaden geltend gemacht worden ist, so dass die Aufrechnungsforderung bereits zu unbestimmt war. In beiden Instanzen war das Unterliegen des Klägers als verhältnismäßig geringfügig anzusehen; da es insoweit auch nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat, waren die Kosten beider Instanzen insgesamt den Beklagte aufzuerlegen, § 92 Abs. 2 ZPO.

    11. Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

    Vorschriften§ 631 Abs. 1 BGB, § 632 BGB, § 8 Abs. 1 HOAI