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  • 19.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210673

    Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 05.06.2019 – 4 U 548/19

    Ein Privatgutachten kann die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens entbehrlich machen, wenn es die Beweisfragen abschließend und vollständig beantwortet. Nur der Gegner der vorlegenden Partei kann den Gegenbeweis durch einen Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens antreten.


    Oberlandesgericht Dresden

    Beschl. v. 05.06.2019


    In dem Rechtsstreit
    M. S.
    - Kläger und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt R. O.
    gegen
    X. Versicherungs AG
    vertreten durch den Vorstand
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte H., W.

    wegen Schadensersatz

    hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S.,
    Richterin am Oberlandesgericht Z. und
    Richterin am Oberlandesgericht P.

    ohne mündliche Verhandlung am 05.06.2019

    beschlossen:

    Tenor:

    1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
    3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
    4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 13.000,- EUR festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

    Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

    Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senates im Hinweisbeschluss vom 15.05.2019 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 04.06.2019 führen zu keiner anderen Entscheidung. Vielmehr hält der Senat an seiner bereits geäußerten Rechtsauffassung auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage fest.

    Der Kläger hat Verdienstausfallschaden für den Zeitraum vom 22.06. bis 16.07.2017 erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit verspätet geltend gemacht. Dies hatte der Beklagte auch gerügt. Zudem ist der für andere Zeiträume geltend gemachte Verdienstausfallschaden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung streitig geblieben. Es handelt sich damit gerade nicht um unstreitigen Sachvortrag.

    Das Landgericht hat bei der Schmerzensgeldbemessung auch den Umstand zutreffend berücksichtigt, dass eine weitere Operation zur Materialentfernung erforderlich war. Die des weiteren als Folge dieser Operation behaupteten Dauerschäden wie Instabilität und Schwellung wurden vom Landgericht bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt, wie sich aus dem Tatbestand und den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung ergibt.

    Ohne Erfolg macht der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da bei der Schmerzensgeldbemessung weitere Dauerschäden wie Instabilität, Schwellung und Wetterfühligkeit zu berücksichtigen seien, die auf der Folgeoperation beruhen würden. Zunächst kann bereits nicht festgestellt werden, welche weiteren Dauerschäden allein Folge der Zweitoperation sind. Funktionsbeeinträchtigungen, zu denen auch eine Instabilität gehören kann, und Schwellungen hat der Kläger bereits als Folge der Erstoperation geltend gemacht, diese wurden - wie bereits oben ausgeführt - bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Wetterfühligkeit als weiteren Dauerschaden, der allein auf der Folgeoperation beruhten, bereits erstinstanzlich geltend gemacht hat. Er ist daher mit seinem neuen Sachvortrag ausgeschlossen, § 531 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen würden sämtliche vom Kläger aufgeführten Dauerschäden kein über den bereits zuerkannten Betrag hinausgehendes Schmerzensgeld rechtfertigen, wie der Senat in dem Hinweisbeschluss unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Naumburg beispielhaft festgestellt hat.

    Schließlich ist aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen, auf die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen beruft, auch keine Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erforderlich. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten der Sonderausstattung wurden vom Sachverständigen in Form von Umbaukosten eines Ersatzfahrzeugs berücksichtigt. Weitergehende Schäden hat der Kläger nicht substantiiert behauptet.

    II.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 522 Abs. 3 in Verbindung mit § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den angekündigten Berufungsanträgen.