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  • 10.12.2019 · IWW-Abrufnummer 212728

    Vergabekammer Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 06.06.2019 – 3 VK LSA 18/19

    Die Aufhebung des Vergabeverfahrens wird damit begründet, dass eine erhebliche Überschreitung des geschätzten Auftragswertes, nämlich 42,34 % beim Hauptangebot, eingetreten ist und die Nebenangebote nicht gleichwertig waren.Wann eine Aufhebung einer Ausschreibung wegen deutlicher Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessen-abwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen wird, andererseits die Aufhebung aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf (BGH, Urteil vom 20.11.2012-XZR 108/10).


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    RechtsgebieteLVG LSA, VOB/A Vorschriften§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, § 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A