17.02.2021 · IWW-Abrufnummer 220575
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 16.01.2020 – 24 U 22/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Hamm
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.01.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
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I.
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Der Kläger verlangt von der Beklagten restliche Werklohnzahlung, die Beklagte beantragt widerklagend den Ersatz von Kosten, die ihr durch ihres Erachtens bestehende Mängel der Werkleistung des Klägers entstünden.
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Der Kläger ist selbständiger Diplomingenieur.
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Die Beklagte, die das „O“ in Q betreibt, beabsichtigte eine Erweiterung dieses Betriebs.
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Sie beauftragte den Kläger am 17.07.2006 auf der Grundlage seines Angebots vom 18.04.2006 mit Leistungen für die technische Gebäudeausrüstung nach den §§ 68 ff. HOAI 2002, nämlich der Durchführung der Leistungsphasen 2 bis 8 für die Gewerke Heizung, Lüftung und Sanitär zu einem Pauschalpreis von 22.000,00 € netto.
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Gegenstand der Beauftragung des Klägers war insbesondere die Planung einer Entlüftungsanlage für die innen liegenden Badezimmer und die Überwachung der Installation dieser Anlage als Fachbauleiter. Die Anlage sollte eine Belüftung der Badezimmer gewährleisten in Form einer Grundlüftung, die sich durch Betätigen des Lichtschalters des Badezimmers auf eine erhöhte Bedarfslüftung steigern sollte.
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Die von dem Kläger bei einer Besprechung mit der Beklagten am 01.08.2006 zunächst vorgeschlagene Variante einer Lüftungsanlage mit einem Einzellüfter je Badezimmer lehnte die Beklagte ab, da sie eine Lärmbelästigung in den Zimmern durch den Betrieb der Lüfter vermeiden wollte. Der Kläger schlug aus diesem Grunde die Installation einer Lüftungsanlage vor, bei der die Entlüftung der innen liegenden Badezimmer der 52 Hotelzimmer und der 16 WCs/ Nebenräume über einen zentralen Abluftventilator mit Motor im Dachbereich erfolgen sollte.
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Am 20.12.2006 fand eine weitere Besprechung zwischen den Parteien statt, die auch die klägerseits zu planende Entlüftungsanlage betraf. Streitig ist, ob die Parteien bei diesem Anlass darüber sprachen, welche Volumenströme die Lüftungsanlage in der Grund- und in der Bedarfslüftung konkret erreichen solle.
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Der Kläger schrieb die Arbeiten unter dem 28.12.2006 aus; das Leistungsverzeichnis enthält keine Vorgaben zu pro Zimmer zu erreichenden Luftaustauschwerten.
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Am 02.01.2007 fand eine weitere Besprechung zwischen den Parteien statt; ob bei diesem Anlass über konkrete Werte gesprochen wurde, die die Entlüftungsanlage in der Grund- bzw. in der Bedarfslüftung erreichen werde, ist streitig.
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Die Firma C gab auf die Ausschreibung hin unter dem 22.01.2017 ein Angebot ab, das der Kläger der Beklagten nebst weiteren Angeboten weiterleitete.
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Die Beklagte schloss mit der Firma C am 25.04.2007 einen Bauvertrag auf der Basis dieses Angebotes ab. Weder das Angebot der C, noch der Bauvertrag zwischen ihr und der Beklagten enthalten Vorgaben hinsichtlich des in der Grund- oder der Bedarfslüftung zu erreichenden Luftaustausches pro Stunde.
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Die Firma C erstellte die Lüftungsanlage; die Arbeiten waren im März 2008 fertiggestellt.
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Am 27.03.2008 fand ein Termin statt, an dem der Kläger und ein Vertreter der Firma C teilnahmen, anlässlich dessen ein Abnahmeprotokoll hinsichtlich der Arbeiten der Firma C erstellt wurde, das von der Beklagten nicht unterzeichnet wurde.
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Am 31.03.2008 nahm die Beklagte den Erweiterungsbau samt Entlüftungsanlage in Betrieb.
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Am 31.07.2008 fand eine Besprechung statt, an der der Kläger, der Geschäftsführer der Beklagten sowie die Zeugen S und S2 teilnahmen.
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In dem von ihm verfassten „Besprechungsprotokoll“ vom 02.08.2008, das auf die Besprechung vom 31.07.2008 Bezug nimmt, teilte der Kläger der Beklagten bezüglich der Entlüftungsanlage folgendes mit:
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„In den Nasszellen der Hotelzimmer wurde das eingebaute Zentrallüftungssystem von N geplant und eingebaut. Dieses fördert druckabhängig in der Bedarfsförderung 65 m³ und in der Grundförderung ca. 10 m³. Dieses entspricht einer Grundförderung von ca. 15 % der Bedarfsförderung. Bezogen auf das Gesamtvolumen der Hotelzimmer ist dieses ein ca. 0,2-facher Luftwechsel. Dieser Luftwechsel ist auch notwendig, um bei Nichtbelegung der Zimmer einigermaßen Luftverhältnisse zu Garantieren.“
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In der Folgezeit bemühten sich der Kläger bzw. die Firma C mehrfach, durch Maßnahmen wie den nachträglichen Einbau von Volumenstromreglern den Volumenstrom in der Grundlüftung auf 10 m³/h zu senken.
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Mit Schreiben vom 14.10.2008 setzte die Firma C der Beklagten eine Frist zur Abnahme bis zum 27.10.2008. Eine solche lehnte die Beklagte unter dem 21.10.2008 dem Kläger gegenüber ab.
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Mit Schlussrechnung vom 30.12.2008 stellte der Kläger der Beklagten unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen noch 5.652,51 € in Rechnung.
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Mit Schreiben vom 01.04.2009 teilte die Herstellerin der Lüftungsanlage der Firma C mit, dass die minimale Luftmenge, die durch eines der verbauten Elemente entlüftet werden könne, bei 25 m³/h liege; eine kleinere Luftmenge sei nicht möglich, weil sich zu geringe Druckverhältnisse ergeben würden und sich die Rückschlagklappen in den Unterputzkästen nicht mehr öffnen würden.
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Mit Schreiben vom 06.05.2009 bat die Beklagte den Kläger um Mitteilung, wie „wir die uns von Ihnen schriftlich zugesicherten 10 qm/h Luftvolumenstrom erreichen“.
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Am 02.07.2009 stellte der TÜV Nord, der eine Abnahme der Lüftungsanlage durchgeführt hatte, fest, dass die Anlage betriebssicher und wirksam sei; der Sollwert des Volumenstromes von 3740 m³/h werde bei Belegung aller Räume erreicht.
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Der Kläger hat behauptet, er habe seine Ingenieursleistungen sach- und fachgerecht und vereinbarungsgemäß erbracht. Er habe stets nur eine DIN-gerechte Leistung geschuldet, die auch erreicht worden sei, da die Entlüftungsanlage ‒ insoweit unstreitig - die Vorgaben der einschlägigen DIN 18017-3 einhalte, die für die Grundlüftung mindestens 15 m³/h und für die Bedarfslüftung 60 m³/h vorsehe. Einen ständigen Luftaustausch von exakt 10 m³ pro Stunde für die Grundlüftung habe er nicht zugesagt, zumal eine punktgenaue Einstellung der Anlage nicht möglich sei, und auch ein Abluftvolumen von 10 % der Bedarfslüftung in der Stufe Grundlüftung habe er nie zugesagt. Er habe vielmehr, nachdem die Beklagte den von ihm vorgeschlagenen Einbau von Einzellüftern wegen befürchteter Lärmauswirkungen abgelehnt habe, ein zentrales Abluftsystem vorgeschlagen, das eine Grundlüftung von 30 m³/h habe haben sollen. Bis zur Fertigstellung der Lüftungsarbeiten bzw. bis zur Abnahme am 27.03.2008 habe es sodann keine abweichende Vereinbarung über besondere Werte hinsichtlich des Luftaustauschs pro Stunde gegeben.
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Nichts anderes ergebe sich aus dem Protokoll vom 02.08.2008, das den nach der Abnahme erstmals geäußerten Wunsch der Beklagten nach einer Reduktion der Grundlüftung auf 10 m³/h und nach einer erhöhten Bedarfslüftung von 65 m³/h wiedergebe und nicht etwa eine entsprechende Vereinbarung belege. Er habe wegen dieses Wunsches die Herstellerfirma N kontaktiert, die ihm mitgeteilt habe, durch welche Maßnahmen man sich auf diese Werte zubewegen könne. In dem Bestreben, den Volumenstrom in der Grundlüftung wunschgemäß auf 10 m³/h zu senken, habe daraufhin die Firma C zusätzliche Volumenstromregler eingebaut, d.h. es handele sich hierbei nicht um Mängelbeseitigungsversuche.
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Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2012 gebe dies nur unvollständig wieder; die dort genannte „Vereinbarung“ meine den nachträglich geäußerten Wunsch der Beklagten.
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Die nach Beklagtenangaben gemessenen 13,5 m³/h in der Grundlüftung stellten nach alledem keinen Mangel dar. Soweit die Beklagte behaupte, die druckabhängige Regelung funktioniere nicht, habe diese nach Fertigstellung beanstandungslos funktioniert und gezeigt, dass die für die Bedarfs- und die Grundlüftung von der DIN geforderten Werte erreicht würden. Dem entspreche auch das Ergebnis der Überprüfung der Anlage durch den TÜV Nord. Auf angeblich abweichende Werte, die im Jahr 2009 festgestellt worden sein sollten, hätte die Beklagte ihn, den Kläger, hinweisen müssen, damit er hätte reagieren können; nunmehr sei sie insoweit mit Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. Zudem sei möglich, dass die Beklagte etwaige Mängel durch eine unterbliebene Wartung o.ä. selbst verursacht hätte.
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Die Beklagte habe die Lüftungsarbeiten spätestens Mitte April 2008 abgenommen, nachdem sie mit Schreiben vom 27.03.2008 das vom Kläger und der Firma C unterzeichnete Abnahmeprotokoll erhalten und keine Rückmeldung gegeben habe. Der bei der Abnahme anwesende Zeuge S habe zugesagt, die Abnahmeprotokolle mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu besprechen und in unterzeichneter Form an die Firma C und den Kläger zu schicken, was dann nicht geschehen sei. Zudem sei die Anlage am 31.03.2008 in Betrieb gegangen und gelte nach Ablauf von sechs Werktagen danach als abgenommen, § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B.
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Verjährung des klageweise geltend gemachten Anspruchs sei nicht eingetreten, da diese angesichts der Schlussrechnung vom 30.12.2008 frühestens am 31.12.2011 hätte eintreten können, ihr Lauf aber durch den am 28.12.2011 beantragten Erlass des Mahnbescheides am 29.12.2011 gehemmt worden sei und das Verfahren klägerseits am 26.06.2012, d.h. binnen der halbjährigen Frist, fortgesetzt worden sei.
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Die Berechnung zur angeblichen Unverhältnismäßigkeit eines Austauschs der vermeintlich mangelhaften Anlage für die Beklagte werde in jeder Position bestritten; weder gebe es Kostensteigerungen, noch entstünden Planungskosten. Soweit Mängel vorliegen sollten, könnten diese peu-à-peu beseitigt werden, ohne dass das Hotel stillgelegt werden müsse.
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Die Berechnung der Schadensersatzforderung der Beklagten werde ebenfalls bestritten, zusätzliche Energiekosten seien ihr nicht entstanden. Insbesondere sei es ihr verwehrt, etwa in Zukunft entstehende Schäden jetzt schon beziffert ersetzt zu verlangen. Die Darlegungen zur Anspruchshöhe seien insgesamt nicht nachvollziehbar; weder sei eine durchgehende Mindestbelüftung ohne jede Unterbrechung anzusetzen, noch eine Belegungsquote von 50 %. Zudem berücksichtige die Beklagte nicht, dass die Anlage ‒ anders, als angeblich geschuldet ‒ in der Bedarfslüftung nur 60 m³/h und nicht 65 m³/h erreiche, was zu einer Ersparnis führe, die sie bei der Kostenberechnung hätte einbeziehen müssen. Zudem sei von einer Lebensdauer einer solchen Lüftungsanlage von nur 15 Jahren auszugehen. Es ergebe sich selbst bei einer unterstellten Pflichtverletzung des Klägers allenfalls ein Mehrbetrag für Energiekosten von jährlich 171,30 €, d.h. über 15 Jahren ein Betrag von 2.569,50 €.
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Die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung auf Erstattung von Mehrkosten des Architekten L sei unbegründet. Er habe die ihm obliegende Fachbauleitung ordnungsgemäß durchgeführt und sei während der Dauer des Bauvorhabens mindestens zwei- bis dreimal wöchentlich vor Ort gewesen. Der Architekt L habe keine ihm ‒ dem Kläger - obliegenden Tätigkeiten übernommen und eine Übernahme sei nicht erforderlich gewesen. Ein etwaiger Mehraufwand sei durch die vielfältigen nachträglichen Änderungswünsche der Beklagten selbst verursacht worden. Zudem hätte die Beklagte den Kläger auf eine etwaige Problematik bezüglich der Bauleitung hinweisen müssen. Die Begleichung der Rechnung des Architekten L über 8.733,24 € durch die Beklagte werde bestritten.
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Er müsse auch nicht Kosten von 3.300,00 € für einen Austausch des Dachventilators erstatten. Denn die Steuerung funktioniere, d.h. je mehr Abluftelemente in der Bedarfslüftung seien, umso höher sei die Frequenz des Ventilators, damit auch die Drehzahl und das abgesaugte Volumen.
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Die nötigen Reinigungsöffnungen seien vorhanden; da in den Abluftelementen Filter eingebaut seien, sei die Verschmutzung im Kanal sehr gering. Zudem habe die Beklagte keine Reinigungsöffnungen in den Kanälen haben wollen, da für diese Revisionsöffnungen hätten eingebaut werden müssen.
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Auch seien die als verzinktes Wickelfalzrohr mit den erforderlichen Formteilen einschließlich Gummidichtungen eingebauten Abluftleitungen dicht.
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Die wegen dieser angeblichen Mängel der Anlage erst im Februar 2016 geltend gemachten Ansprüche der Beklagten wären zudem unabhängig von dem bis zum 30.06.2015 erklärten Verjährungsverzicht verjährt.
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Der Widerklageantrag auf Übergabe der geänderten Revisionszeichnungen sei unbegründet, da er der Beklagten mit Schreiben vom 12.03.2014 die begehrten ‒ und dem Gericht erneut vorgelegten - Revisionszeichnungen übersandt habe.
40
Er hat beantragt,
41
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.652,51 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2011 zuzüglich 15,00 € vorgerichtlicher Mahnkosten und 9,00 € Auskunftskosten zu zahlen;
42
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 459,40 € gegenüber der E GbR in Q freizustellen.
43
Die Beklagte hat beantragt,
44
die Klage abzuweisen.
45
Widerklagend hat sie zunächst beantragt,
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1. den Kläger zu verurteilen, an sie 345.215,20 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Erhebung der Widerklage zu zahlen;
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2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr die geänderten Revisionszeichnungen zur Dokumentation der durch die Firma C und ihn veranlassten Nachbesserungsarbeiten, insbesondere den Einbau der zusätzlichen Volumenstromregler, zur Verfügung zu stellen;
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3. für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ihr dem Grunde nach Schadensersatz für die eigene Anfertigung der Revisionsunterlagen zu leisten.
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Mit Schriftsatz vom 15.10.2015 hat sie den Widerklageantrag zu 2) wie folgt neu gefasst und beantragt,
50
den Kläger zu verurteilen, ihr die geänderten Revisionszeichnungen zur Dokumentation der durch die Firma C und durch ihn veranlassten Nachbesserungsarbeiten, insbesondere den Einbau der zusätzlichen Volumenstromregler, zur Verfügung zu stellen.
51
Der Kläger hat beantragt,
52
die Widerklage abzuweisen.
53
Die Beklagte hat gemeint, die Planung und/oder Bauleitung der Entlüftungsanlage für die innenliegenden Badezimmer durch den Kläger sei mangelhaft. Sie hat behauptet, die Parteien hätten in einer Besprechung vom 20.12.2006, d.h. vor Durchführung von Planung und Ausschreibung, den Einbau eines zentralen Lüftungssystems mit einer Grundlüftung von 10 % der Bedarfslüftung von 65 m³/h, d.h. von 6,5 m³/h, vereinbart, dies, weil es der Beklagten wichtig gewesen sei, einen energetisch möglichst wirtschaftlichen Betrieb zu erreichen. Bei einer Besprechung am 02.01.2007 und auch bei mindestens einer Baubesprechung habe der Kläger diese Werte bestätigt. Erst nach Fertigstellung der Anlage und Fehlschlagen von Nachbesserungsversuchen seinerseits sei der Kläger bei einer Besprechung am 31.07.2008 von diesen Werten abgerückt und habe erklärt, er habe nur 10 m³/h Grundlüftung zugesagt. Hieraus resultiere das Schreiben vom 02.08.2008, auf das die Beklagte angesichts dieses Verhaltens des Klägers gedrungen habe, und das mithin keine Beschreibung des Ist-Zustandes darstelle, sondern eine Zusammenfassung der am 31.07.2008 als nunmehr verbindlich vereinbarten Werte. Dem entspreche auch das Geständnis des Klägers im Sinne von § 288 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2012, das nicht in dem klägerseits angenommenen eingeschränkten Sinn zu verstehen sei und von dem er erst ‒ nach Anwaltswechsel ‒ abgerückt sei, nachdem auch Versuche während des laufenden Verfahrens, die vereinbarten Werte durch Nachbesserungsmaßnahmen zu erreichen, gescheitert seien.
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Tatsächlich finde durchgehend, d.h. unabhängig von der Zimmerbelegung, ein den Wert von 10 m³/h weit übersteigender ständiger Luftaustausch statt; vorprozessual durchgeführte Messungen hätten insoweit einen Wert von 13,5 m³/h ergeben. Im Falle einer Änderung des Anlagenaufbaus zum Zwecke der Erhöhung der mit 25,1 m³/h zu niedrigen Bedarfslüftung käme es zu einer überhöhten Grundlüftung von 25 m³, da die Abluftelemente erst bei einem Luftstrom von mindestens 25 m³/h arbeiteten und sich bei geringeren Luftmengen nicht öffneten. Auch nach der während des laufenden Verfahrens im Jahr 2014 erfolgten Nachbesserung durch den Einbau von zusätzlichen Volumenstromreglern und einer neuen Einregulierung würden die geschuldeten Werte nicht erreicht. Vielmehr werde jetzt gemäß Volumenstrommessung des TÜV Nord vom 14.11.2014 in der Grundlüftung ein Abluftstrom von 2.948 m³/h statt korrekter 680 m³/h erreicht bzw. nach Aktivierung der Bedarfslüftung in 20 (40) Räumen ein Abluftstrom von 3.149 m³/h (3.655 m³/h) statt geforderter 1780 m³/h (2.880 m³/h). Dass eine Messung des Klägers und der Herstellerfirma am 19.06.2014 abweichende Werte in Form eines durchschnittlichen Volumenstroms bei der Grundlüftung von 20 m³/h und bei der Bedarfslüftung von 61 m³/h ergeben habe, lasse auf ein undichtes Lüftungsrohrsystem schließen.
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Die vertraglichen Vorgaben hinsichtlich des Volumenstroms in der Grundlüftung ließen sich nur durch die vollständige Demontage der Anlage und den Einbau einer neuen Lüftungsanlage erreichen. Die Erneuerung der Anlage allein würde jedoch 309.209,87 € kosten, wozu noch die Kosten der Anlage selbst hinzuzurechnen seien, die inklusive Planung mit 65.000,00 € anzusetzen seien. Hinzu komme ein Umsatzausfall, der bei 42 Tagen Bauzeit und einer Belegung von 70 % bei 142.178,40 € für die Übernachtungsgäste liege und bei weiteren 20.000,00 € hinsichtlich der Umsatzausfälle im Restaurant. Hinzu komme ein Imageverlust bei den Gästen, falls das Hotel für 1,5 Monate geschlossen werden müsse, der zu weiteren Umsatzverlusten über die genannten Kosten von ca. 535.000,00 € hinaus zu führen drohe. Dies sei der Beklagten nicht zuzumuten. Sie habe daher Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von Schadensersatz neben der Leistung durch Erstattung der zusätzlichen Energiekosten, die dadurch entstünden, dass der zentrale Motor ständig laufe und zudem das erhöhte ausgetauschte Luftvolumen erwärmt werden müsse.
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Nachdem sie zunächst im Rahmen der Klageerwiderung mangelbedingte zusätzliche Energiekosten von 489.715 € über einen Zeitraum von 100 Jahren errechnet hatte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.06.2015 die Ansicht vertreten, der Kläger müsse ihr jedenfalls die über eine unterstellte Lebensdauer der Anlage von 30 Jahren entstehenden Energie-Mehrkosten erstatten. Bei Annahme einer jährlichen Energiekostensteigerung von 5 % ergäben sich für diesen Zeitraum zusätzliche Energiekosten von abgezinst 307.141,00 €. Bei 249 Heiztagen im Jahr mit einer Durchschnitts-Außentemperatur von 6,1 °C und einer Zieltemperatur im Badezimmer von 24 °C ergebe sich bei einer Grundlüftung von 10 m³/h (d.h. 680 m³/h bei 68 Räumen) ein Wärmebedarf von 24.929 kWh/a, während bei dem seitens des TÜV gemessenen Volumenstrom von 2.948 m³/h ein Wärmebedarf von 108.073 kWh/a entstehe. Die Differenz von 83.144 kWh/a ergebe bei einem Wirkungsgrad des Heizkessels von 90 % und Gaskosten von 5,39 ct/kWh (2014) jährlich zusätzliche Gaskosten von 4.979,39 €. Durch den durch die erhöhte Grundlüftung ebenfalls verstärkten Einsatz des Ventilators ergebe sich eine Mehrleistung von 533 W, was bei einem Wirkungsgrad des Motors von 70 % einem Wert von 761 W entspreche, d.h. einem jährlichen Mehrverbrauch von 6.527 kWh. Dieser führe bei Stromkosten von 19,18 ct/kWh (2014) netto zu Mehrkosten von 1.251,88 € jährlich.
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Der Kläger habe sich zudem um die ihm obliegende Fachbauleitung nahezu überhaupt nicht gekümmert, insbesondere die Abstimmungen betreffend die Ausführung der Gewerke seien nicht ordnungsgemäß erfolgt. Eine Fülle von Leistungen, die dem Kläger oblegen hätten, habe daher der mit den Bauwerksleistungen allgemein beauftragte Architekt L zusätzlich erledigen müssen. Dieser habe der Beklagten für diese Zusatzleistungen unter dem 17.11.2007 eine Rechnung über netto 7.338,86 € gestellt. Diese die Klageforderung übersteigenden Forderung, mit der gegen die Klage aufgerechnet werde, müsse der Kläger begleichen. Unter Abzug des klageweise verlangten Honorars von dieser schulde der Kläger ihr mithin noch 1.686,35 €.
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Der Kläger müsse ihr zudem die Kosten ersetzen, die ihr dadurch entstanden seien, dass der Zeuge S, der Bruder des Geschäftsführers der Beklagten und selbst Ingenieur, sie nach dem Auftreten der Probleme der Lüftungsanlage, die seit Mai 2008 Gegenstand diverser Besprechungen, umfangreichen Schriftverkehrs und mehrerer Ortstermine gewesen seien, fachlich begleitet habe. Diese Kosten beliefen sich auf angemessene 31.609,86 € netto.
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Darüber hinaus müsse der Kläger ihr die Kosten in Höhe von netto 960,99 € ersetzen, die der TÜV Nord ihr für seine Messungen in Rechnung gestellt habe.
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Zudem habe sie ein Messgerät zur Kontrolle der Volumenströme für 517,00 € anschaffen müssen, da weder der Kläger noch die Herstellerfirma der Anlage über ein solches Gerät verfügt hätten. Auch diese Kosten müsse der Kläger ihr ersetzen.
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Darüber hinaus müsse der Zentrallüfter ausgetauscht werden, der mangelhaft sei, da er nicht mit einem Frequenzumwandler betrieben werden könne, so dass es zum Windungsschluss kommen und dadurch die Wicklung durchbrennen könne. Hierfür entstünden vom Kläger zu ersetzende Kosten von 3.300,00 €.
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Hinzu komme, dass Reinigungsöffnungen nachgerüstet werden müssten, um die einschlägige DIN zu erfüllen, was der Kläger bei der Planung übersehen habe.
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Sie habe die Anlage zu keinem Zeitpunkt abgenommen, weshalb auch kein unterzeichnetes Abnahmeprotokoll existiere; insbesondere würde der klägerseits behauptete Ablauf eines Treffens vom 27.03.2008 keine Abnahme beinhalten. Dementsprechend habe die Firma C noch am 14.10.2008 einen Abnahmetermin verlangt. Zudem sehe der von dem Kläger selbst entworfene Ausschreibungstext abweichend von § 12 Abs. 5 VOB/B ausdrücklich eine förmliche Abnahme vor, weshalb eine solche ohne Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls ausscheide; daneben sei die Geltung der VOB/B zwischen den Parteien aber auch gar nicht vereinbart.
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Eine Verjährung der widerklagend geltend gemachten Ansprüche sei mangels Abnahme, angesichts der vom Kläger seit dem 13.12.2012 durchgehend bis zum 30.06.2015 erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung und angesichts der ständigen Mängelbeseitigungsversuche des Klägers mit der Firma C bis ins Jahr 2014 hinein nicht eingetreten. Die von ihr jetzt benannten Mängel habe sie zudem ihrem Symptom nach ‒ zu hohe Abluftströme ‒ in den zahlreichen Besprechungsterminen in den Jahren 2008 und 2009 immer wieder gerügt.
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Der klageweise geltend gemachte Anspruch hingegen sei verjährt.
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Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe Anspruch gegen den Kläger auf Übergabe der geänderten Revisionszeichnungen, denn er habe ihr keine Dokumentation der zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen der Anlage übergeben. Die von ihm im Prozess vorgelegte Zeichnung sei fehlerhaft und stimme nicht mit der aktuellen Situation vor Ort überein.
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Das Landgericht Paderborn führte am 29.11.2012 eine erste mündliche Verhandlung durch. Das Protokoll dieser Verhandlung enthält folgenden Passus:
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„Die Parteien erklärten übereinstimmend: Hinsichtlich des Luftaustausches war vereinbart: Bei ständigem Luftaustausch 10 m³/h. Im aktiven Zustand 65 m³/h“.
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Das Landgericht hat den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört, die Zeugen S und S2 vernommen und ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen M eingeholt, der sein Gutachten zudem mündlich erläutert hat.
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Es hat der Klage sodann mit am 11.01.2018 verkündetem Urteil bis auf einen abgewiesenen Teil der Nebenforderungen stattgegeben und den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte 2.610,99 € nebst Zinsen zu zahlen und ihr die geänderten Revisionszeichnungen zur Dokumentation der Nachbesserungsarbeiten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen
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Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei in der Hauptsache begründet, da dem Kläger der geltend gemachte Werklohn grundsätzlich in der geltend gemachten Höhe unstreitig zustehe. Wegen des Eintritts der Parteien in ein Abrechnungsverhältnis sei die Forderung auch fällig. Der Klageanspruch sei nicht durch Aufrechnung erloschen, da die Beklagte die Aufrechnung letztlich nur noch mit ihrer Forderung in Bezug auf die Rechnung des Architekten L erklärt habe; insoweit stehe der Beklagten eine Forderung gegen den Kläger jedoch nicht zu, da ihr diesbezüglicher Vortrag unsubstantiiert sei, da sie nicht dargestellt habe, welche Leistungen konkret für sie erbracht worden seien, die auch dem Kläger oblegen hätten, und welche Vergütung dafür ihrerseits gezahlt worden sei. Die Beklagte könne sich nach § 242 BGB nicht auf eine Verjährung der Klageforderung berufen, da diese stets dem Grunde und der Höhe nach unstreitig gewesen sei, während nur über die Gegenforderungen der Beklagten verhandelt worden sei, bezüglich derer der Kläger wiederkehrend Verjährungsverzichte erklärt habe, während die Gegenerklärung der Beklagten unterblieben sei.
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Die mit dem Widerklageantrag zu 2) geforderte Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen könne die Beklagte hingegen wegen ihrer von dem Sachverständigen bestätigten Unvollständigkeit mit Erfolg geltend machen.
73
Der Widerklageantrag zu 3) hingegen sei unzulässig, da es sich um eine Leistungsklage für die Zukunft handele, ohne dass eine der Fallgestaltungen der §§ 257 ff. ZPO vorlägen. Zudem fehle dem Antrag das Feststellungsinteresse.
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Der Widerklageantrag zu 1) sei nur in Höhe von 2.610,99 € begründet.
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Schadensersatz in Höhe von 307.141,00 € für einen Energiemehrverbrauch könne die Beklagte nicht verlangen, da sie ihren Anspruch nur darauf stütze, dass die Anlage zu stark lüfte, was der Sachverständige gerade nicht festgestellt habe. Eine nach einer Erhöhung des Gesamtvolumenstroms eintretende etwaige zu starke Lüftung im Grundbetrieb bestehe jedenfalls derzeit nicht.
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Eine Zahlung von 31.605,86 € entsprechend der Rechnung des Zeugen S könne die Beklagte nicht verlangen, da auch ihr diesbezüglicher Vortrag unsubstantiiert sei, da sie nicht dargestellt habe, welche Leistungen dieser konkret für sie erbracht habe und welche Vergütung er erhalten habe.
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Die Erstattung der restlichen 1.686,35 € aus der Rechnung L könne die Beklagte angesichts ihres insoweit unsubstantiierten Vortrags ebenfalls nicht verlangen.
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Keinen Anspruch habe die Beklagte auch im Hinblick auf die Anschaffung eines Messgerätes für 517,00 €, da nicht nachvollziehbar dargelegt sei, weshalb sie ein solches benötigt habe und ihr durch die Anschaffung ein Schaden entstanden sei.
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Die Beklagte könne von dem Kläger nach den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB jedoch die Erstattung der Kosten des TÜV Nord von 960,99 € verlangen für die Durchführung einer Volumenstrommessung, da die Überwachungsleistung des Klägers mangelhaft sei, da der eingebaute Ventilator nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für diesen Einsatz ungeeignet sei. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 sei nicht abgelaufen, da der Kläger von Dezember 2012 bis zum 30.06.2015 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe und die entscheidenden Mängel spätestens mit Schriftsatz vom 29.06.2015 gerügt worden seien.
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Daneben habe die Beklagte Anspruch gegen den Kläger nach den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB auf Zahlung von 1.650,00 € für den Austausch des Zentralventilators. Der Ventilator sei mangelhaft und eine Fristsetzung sei entbehrlich gewesen, weil sich der Mangel der Leistung des Klägers bereits in dem Werk verkörpert habe. Von den verlangten 3.300,00 € sei ein Abzug Neu-für-alt von 50 % vorzunehmen, da von einer Lebensdauer des Ventilators von geschätzt nur 20 Jahren auszugehen sei und dieser bereits seit 9-10 Jahren in Betrieb sei. Verjährung sei auch insoweit nicht eingetreten.
81
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
82
Sie rügt, das Landgericht habe der Klageforderung zu Unrecht stattgegeben, da die von ihr erklärte Aufrechnung wirksam sei. Ihr Vortrag zu den Leistungen, die dem Kläger oblegen hätten, die dieser aber nicht durchgeführt habe, weshalb der Architekt L sie übernommen habe, sei ausreichend.
83
Jedenfalls stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klageforderung zu, da sie die zur Reinigung nötigen, aber fehlenden Revisionsklappen nachrüsten müsse; die Kosten hierfür beliefen sich ‒ unter Abzug der Sowieso-Kosten ‒ auf 15.000,00 € und überstiegen daher die Klageforderung.
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Ein Werklohnanspruch des Klägers sei zudem nicht entstanden, da seine Leistung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme „völlig mangelhaft“ bzw. unbrauchbar sei. Zudem habe der Kläger ihr bis heute keine Rohrnetzberechnung vorgelegt, wozu er verpflichtet gewesen wäre; die Kosten für die Erstellung einer solchen Berechnung durch einen Dritten überstiegen die Werklohnforderung des Klägers bei Weitem.
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Die Widerklage sei hingegen in vollem Umfang begründet.
86
Sie habe Anspruch gegen den Kläger auf Erstattung des ihr entstehenden Energiemehrverbrauchs, da die Parteien jedenfalls vereinbart hätten, dass die Anlage in der Grundlüftung einen Luftwechsel von 10 m³/h und in der Bedarfslüftung einen solchen von 65 m³/h leisten solle. Diese Vereinbarung habe der Kläger im Schreiben vom 02.08.2008 und in seiner protokollierten Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2012 bestätigt bzw. eingestanden. Da der Sachverständige erstinstanzlich ausgeführt habe, dass er erst nach einer Erhöhung des ‒ derzeit im Nutzungsbetrieb zu niedrigen ‒ Abluftvolumenstroms Aussagen dazu tätigen könne, ob der Volumenstrom im reduzierten Betrieb zu hoch sei, hätte das Landgericht diese neue Messung durch den Sachverständigen veranlassen müssen; in diesem Fall hätte der Sachverständige die beklagtenseits berechneten Energiemehrkosten festgestellt.
87
Die Kosten der Tätigkeit des Ingenieurs S hätte das Landgericht ihr ebenfalls zusprechen müssen, da ihr Vortrag auch insoweit ausreichend sei. Sie habe mit dem Zeugen S eine Pauschalzahlung von monatlich 375,00 € zzgl. Kopierkosten vereinbart; wegen der gestiegenen Kostensituation seien zwischenzeitlich weitere 575,00 € im Monat vereinbart worden. Vor diesem Hintergrund habe er ihr unter dem 19.12.2018 einen Betrag von 56.909,86 € in Rechnung gestellt.
88
Auch das restliche Honorar des Architekten L könne sie angesichts ihres insoweit ausreichenden Vortrags von dem Kläger ersetzt verlangen.
89
Sie behauptet, es sei möglich, eine Grundlüftung von 10 m³/h zu erreichen, da die Anlage bei nicht gesteckter Schlüsselkarte in einem Zimmer auf „0“ reguliert werde. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte und insoweit von einer Unmöglichkeit auszugehen wäre, stünde ihr ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger nach § 311a i.V.m. §§ 283, 281 BGB zu. Ein derartiger Anspruch sei nicht verjährt, da sie erst in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2019 Kenntnis von einer etwaigen Unmöglichkeit erlangt habe. Zudem habe sie die Mängel der Lüftungsanlage seit Beginn des Rechtsstreits moniert und handele es sich auch bei der Unmöglichkeit um einen Mangel der Leistung, weshalb dieser Anspruch von den geltend gemachten Mängelansprüchen umfasst sei.
90
Für den Fall, dass der Senat die Schadensberechnung für Vergangenheit und Zukunft entsprechend dem Widerklageantrag zu 1) für unschlüssig halten sollte, werde hilfsweise der Antrag auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 78.249,65 € für die ihr in den Jahren 2008 bis 2018 bereits entstandenen Energiemehrkosten gestellt; diese ergäben sich aus einem Vergleich der durch den Betrieb der vorhandenen Anlage entstehenden Energiekosten mit den Kosten, die ihr entstanden wären, wenn die Zentrallüftungsanlage, wie vom Kläger zugesagt, die Werte einhalten würde, die beim Einbau von Einzellüftern erreicht worden wären. Die ihr in den Folgejahren entstehenden Mehrkosten würden von dem ebenfalls hilfsweise gestellten Feststellungsantrag abgedeckt.
91
Die Beklagte und Berufungsklägerin hat zunächst beantragt,
92
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 11.01.2018 die Klage abzuweisen und auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 341.915,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Erhebung der Widerklage zu zahlen.
93
In der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2020 hat sie die Widerklage in Höhe eines Teilbetrages von 1.477,99 € nebst anteiligen Zinsen zurückgenommen; der Kläger hat der teilweisen Rücknahme der Widerklage zugestimmt.
94
Hilfsweise zu dem in dem Widerklageantrag enthaltenen Antrag auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 307.141,00 € (Energiemehrkosten) nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Erhebung der Widerklage beantragt die Beklagte zudem
95
1. den Kläger zu verurteilen, an sie 78.249,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.293,74 € seit dem 01.01.2009, aus 7.895,36 € ab dem 01.01.2010, aus 7.276,52 € seit dem 01.01.2011, aus 7.372,71 € seit dem 01.01.2012, aus 7.539,49 € seit dem 01.01.2013, aus 7.718,04 € seit dem 01.01.2014, aus 7.830,23 € ab dem 01.01.2015, aus 6.839,88 € seit dem 01.01.2016, aus 7.078,82 € seit dem 01.01.2017, aus 7.342,72 € seit dem 01.01.2018 und aus 6.062,14 € seit dem 01.01.2019 zu zahlen;
96
2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr sämtliche zusätzliche Energiekosten auf Grund der fehlerhaften Planung der Lüftungsanlage zu zahlen.
97
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
98
die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
99
Er ist der Ansicht, die Klageforderung sei nicht durch Aufrechnung erloschen, da der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch der Beklagten mangels Fristsetzung nicht entstanden und auch ansonsten nicht schlüssig dargelegt sei. Der in der Berufungsbegründung erstmals gehaltene Vortrag werde bestritten und er sei verspätet und daher nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen.
100
Ansprüche der Beklagten gegen ihn wegen fehlender Revisionsklappen seien verjährt, zudem habe sie selbst solche Öffnungen nicht gewünscht und betrage der zusätzliche Planungsaufwand für den nachträglichen Einbau allenfalls 350,00 € netto. Ein Zurückbehaltungsrecht hätte die Beklagte insoweit schon deswegen nicht, da er keine Arbeiten auszuführen gehabt habe, weshalb insoweit allenfalls ‒ von der Beklagten nicht geltend gemachte ‒ Schadensersatzansprüche in Betracht kämen. Diesen wiederum stünde entgegen, dass die Kosten für den Einbau fehlender Revisionsöffnungen Sowieso-Kosten darstellen würden.
101
Auch gegen die überwiegende Abweisung der Widerklage wehre sich die Beklagte zu Unrecht:
102
Die Anlage sei mangelfrei, denn sie lüfte ‒ anders, als die Beklagte meine ‒ nicht „zu stark“ im Hinblick auf die von der einschlägigen DIN vorgegebenen Werte. Eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung habe es nicht gegeben. Erst nachträglich, am 31.07.2008, habe die Beklagte eine Änderung der Luftstromwerte für Grund- und Bedarfslüftung gewünscht. Weder Planungs- noch Ausführungsfehler lägen vor, die Beklagte habe die erforderlichen Wartungen nicht durchgeführt und geringfügige Abweichungen könnten durch Einstellungen der Lüftung erreicht werden.
103
Ein Anspruch im Hinblick auf die Rechnung des Zeugen S bestehe nicht, zumal die Beklagte nicht einmal in der Berufungsbegründung ihren diesbezüglichen Vortrag substantiiert habe. Gleiches gelte im Hinblick auf das restliche Honorar L.
104
Die Schadensberechnung der Beklagten sei noch immer unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Es sei der Beklagten in den Jahren 2008 bis 2018 kein Schaden in Form von Mehrkosten entstanden. Die Richtigkeit der in ihrer nicht erläuterten Berechnung angegebenen Belegungszahlen werde mit Nichtwissen bestritten; korrekt sei allenfalls die Hälfte der jeweils angegebenen Personenzahlen. Die Berechnung der Energiekosten sei zudem fehlerhaft, da die Klägerin insbesondere von falschen Volumenstromwerten in der Grundlüftung ausgehe.
105
Der Senat hat den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten und den Kläger persönlich angehört, die Zeugen S und S2 vernommen und ein ergänzendes mündliches Gutachten des Sachverständigen M eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2019 (Bl. 546 f. d.A.), auf den Berichterstattervermerk vom selben Tag (Bl. 533 ff. d.A.), auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2020 (Bl. 820 ff. d.A.) und auf den Berichterstattervermerk vom selben Tag (Bl. 823 ff. d.A.).
106
II.
107
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht der Klage in Höhe von 5.652,51 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2011, Mahnkosten von 7,50 € sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten von 144,47 € stattgegeben.
108
Ebenso zu Recht hat es die Widerklage abgewiesen, soweit die Beklagte von dem Kläger - über den ihr zugesprochenen Betrag von 2.610,99 € nebst Zinsen hinaus - die Zahlung von insgesamt 340.437,21 € im Hinblick auf ihr entstandene erhöhte Energiekosten von 307.141,00 € sowie Kosten von 1.686,35 und 31.609,86 € im Hinblick auf an sie gerichtete Rechnungen des Architekten L bzw. des Zeugen S verlangt hat. Soweit das Landgericht die Widerklage in Höhe weiterer 2.167,00 € abgewiesen hat, greift die Beklagte dies im Rahmen der Berufungsinstanz nicht an.
109
1.
110
Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von noch 5.652,51 € aus § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der vertraglichen Vereinbarung der Parteien; dass die Beklagte einen entsprechenden Teilbetrag des vereinbarten Werklohns von 22.000,00 € nicht an den Kläger gezahlt hat, ist unstreitig.
111
a.
112
Die Forderung des Klägers ist fällig. Gemäß § 8 Abs. 1 HOAI 2002 ist die Vergütung fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Soweit die Beklagte Einwände gegen die Vertragsgemäßheit der klägerseits erbrachten Leistung erhoben hat, stehen diese der Fälligkeit seiner Forderung nicht entgegen. Zwischen den Parteien besteht ein Abrechnungsverhältnis, da die Beklagte gegenüber dem Honoraranspruch des Klägers die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen aus dem Vertrag erklärt hat und Fachplanerleistungen des Klägers nicht mehr in Betracht kommen (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 5. Teil Rn. 214). Seine Schlussrechnung vom 30.12.2008, gegen deren Prüffähigkeit keine Bedenken bestehen, hat der Kläger der Beklagten unstreitig übergeben.
113
b.
114
Die Klageforderung ist auch ‒ wie das Landgericht zu Recht angenommen hat ‒ nicht durch die Aufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung gemäß den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB im Hinblick auf die Rechnung des Architekten L über 7.338,86 € untergegangen.
115
Die Beklagte hat ihre zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht schlüssig dargelegt. Sie hat sich erstinstanzlich allein darauf berufen, dass der Kläger die ihm obliegende Fachbauleitung nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, weshalb der beklagtenseits beauftragte Architekt L insoweit ebenfalls habe Leistungen erbringen müssen, die er der Beklagten mit 7.338,86 € in Rechnung gestellt habe. Soweit sie sich auf diese Rechnung bezogen hat, ist diese Bezugnahme nicht geeignet, ihrem Vortrag die nötige Substanz zu verleihen, denn auch in der Rechnung selbst sind die angeblich von dem Architekten L übernommenen Tätigkeiten nicht näher aufgeschlüsselt, weshalb auch der angegebene Zeitaufwand nicht nachvollziehbar ist. Obwohl das Landgericht sie hierauf in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2015 hingewiesen hat und der Senat erneut mit Beschluss vom 05.02.2019, hat die Beklagte ihren diesbezüglichen Vortrag nicht ergänzt.
116
c.
117
Bedenken gegen die Durchsetzbarkeit der Klageforderung im Hinblick auf die erstinstanzlich von ihr noch erhobene Einrede der Verjährung, deren Eintritt vom Landgericht verneint worden ist, hat die Beklagte zweitinstanzlich nicht mehr geltend gemacht. Sie wären auch nicht begründet.
118
Soweit sich die Beklagte im Rahmen der Berufung erstmals mit der Begründung auf ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Klageforderung berufen hat, dass die Arbeiten des Klägers mangelhaft seien, weil Revisionsklappen fehlten, die sie zu Kosten von mindestens 15.000,00 € nachträglich einbauen müsse, handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. Dieses hätte die Beklagte, die das Fehlen der Revisionsklappen erstinstanzlich bereits gerügt hat, ohne hieraus allerdings ein Recht herzuleiten, bereits zum damaligen Zeitpunkt ausüben können. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf einen ihr angeblich bereits entstandenen Schaden, so dass kein Zurückbehaltungsrecht, sondern allenfalls ein aufrechenbarer Gegenanspruch in Betracht käme. Das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich in Betracht kommender Gegenrechte hat der Kläger umfassend bestritten. Das Verteidigungsmittel war daher nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen.
119
Soweit die Beklagte darüber hinaus in der Berufungsinstanz erstmals eingewandt hat, der Werklohnanspruch des Klägers „entfalle“, da er ihr bis heute keine Rohrnetzberechnung vorgelegt habe, wozu er verpflichtet gewesen wäre, und die Kosten für die Erstellung dieser Berechnung durch einen Dritten die Werklohnforderung bei Weitem überstiegen, handelt es sich ebenfalls um ein in der zweiten Instanz neues Verteidigungsmittel und ist der ihm zugrunde liegende Vortrag streitig. Da der Sachverständige bereits in seinem erstinstanzlich erstellten Gutachten vom 14.03.2017 moniert hatte, dass ihm eine Feststellung, ob der Abluftventilator den erforderlichen Abluftvolumenstrom erreiche, nicht möglich sei, da ihm eine Kanalnetzberechnung nicht vorliege, wäre der Beklagten entsprechender Vortrag erstinstanzlich selbst dann möglich gewesen, wenn ihr das streitige Fehlen einer Rohr- bzw. Kanalnetzberechnung nicht selbst aufgefallen wäre, sondern erst die Ausführungen des Sachverständigen das Problembewusstsein bei ihr geweckt hätten. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Verteidigungsmittel von der Beklagten im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden wäre, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit ihrerseits beruht hätte, und es daher gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen wäre, sind nach alledem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Fehlen einer geschuldeten Rohrnetzberechnung ist auch nicht unstreitig. Vielmehr macht der Kläger geltend, der Beklagten Unterlagen übergeben zu haben, so dass eine Zulassung des neuen Einwands in zweiter Instanz ausscheidet.
120
d.
121
Auch der ‒ ebenfalls in der Berufungsinstanz erstmals erhobene ‒ Einwand der Beklagten, ein Werklohnanspruch des Klägers sei nicht entstanden, da seine Leistung ‒ gemeint ist offenbar: seine Fachplanertätigkeit - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme „völlig mangelhaft“ bzw. unbrauchbar sei, ist nicht durchgreifend. Denn unabhängig von der Frage einer etwaigen Mangelhaftigkeit dieser Tätigkeit des Klägers ist es der Beklagten verwehrt, dem Kläger im Hinblick auf eine „Minderung auf null“ die Bezahlung des vereinbarten Honorars zu verweigern und gleichzeitig im Wege der auf die Zahlung von Schadensersatz gerichteten Widerklage zu verlangen, hinsichtlich des Leistungserfolges so gestellt zu werden, wie sie bei einer mangelfreien Tätigkeit seinerseits stünde. Denn der gleichzeitige Erfolg beider Begehren würde dazu führen, dass die Beklagte faktisch in den Genuss einer mangelfreien Leistung käme, ohne für diese die vereinbarte Vergütung zahlen zu müssen.
122
e.
123
Begründete Anhaltspunkte für Bedenken gegen die seitens des Landgerichts zugesprochenen Nebenforderungen der Klage in Form von Verzugszinsen, Mahnkosten und vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt.
124
2.
125
Die Widerklage ist nicht begründet, soweit die Beklagte mit ihr von dem Kläger eine über den ihr rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 2.610,99 € hinausgehende Zahlung von 340.437,21 € verlangt, weshalb die gegen die Abweisung der Widerklage insoweit gerichtete Berufung der Beklagten unbegründet ist.
126
a.
127
Soweit die Beklagte die Verurteilung des Klägers zur Erstattung ihr angeblich bereits entstandener und zukünftig noch entstehender Energiekosten verlangt - als Teilbetrag von 307.141,00 € ihres auf Zahlung von noch 340.437,21 gerichteten Hauptantrags bzw. in Form ihres auf Zahlung von 78.249,65 € und Feststellung der Ersatzpflicht des Klägers für sämtliche zukünftigen zusätzlichen Energiekosten auf Grund der fehlerhaften Planung der Lüftungsanlage gerichteten Hilfsantrages ‒ ist ihre Berufung unbegründet.
128
aa.
129
Soweit sich der geltend gemachte Betrag von 307.141,00 € auf Schäden bezieht, die der Beklagten nach ihrem Vortrag in einem noch in der Zukunft liegenden Zeitraum entstehen sollen bzw. könnten ‒ sie macht nach eigenen Angaben Schäden für einen Zeitraum von 30 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage im Jahr 2008 geltend - ist der Antrag bereits unzulässig. Denn es liegt keiner der nach den §§ 257, 258 ZPO zulässigen Fälle einer Klage auf künftige Zahlung bzw. wiederkehrende Leistungen vor. Eine Klage gemäß § 257 ZPO ist nur dann zulässig, wenn die Fälligkeit der Leistung lediglich vom Eintritt eines Kalendertages abhängt (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 257 Rn. 13), was vorliegend nicht der Fall ist, da ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen eines zukünftig noch entstehenden Energiemehrverbrauchs u.a. davon abhängig ist, dass das betroffene Hotel noch so lange betrieben wird und dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Energiekosten durch eine erhöhte Grundlüftung relevante Mehrkosten überhaupt und in einem schon jetzt errechenbaren Umfang entstehen. Eine Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen nach § 258 ZPO wiederum darf nur für einen Zeitraum erfolgen, für den die Grundlage der Leistungspflicht nach Grund und Höhe mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 258 Rn. 6). Auch dies ist vorliegend nicht der Fall, da entsprechend den obigen Ausführungen nicht feststeht, dass ihr in bestimmten zukünftigen Zeiträumen schon jetzt feststellbare Schäden entstehen werden.
130
Soweit sich ein ‒ von der Beklagten nicht abgegrenzt dargestellter ‒ Teil der Summe von 307.141,00 € auf Schäden durch Energiemehrkosten beziehen soll, die der Beklagten in der Vergangenheit bereits entstanden sein sollen, ist die Berechnung des auf diesen Zeitraum entfallenden Betrages durch die Beklagte, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 05.02.2019 hingewiesen hat, nicht nachvollziehbar dargetan.
131
bb.
132
Auch im Hinblick auf den von der Beklagten hilfsweise zu dem Zahlungsantrag in Höhe von 307.141,00 € gestellten Antrag auf Zahlung von 78.249,65 € nebst Zinsen im Hinblick auf ihr angeblich im Zeitraum von der Inbetriebnahme der Anlage im Jahr 2008 bis Ende des Jahres 2018 bereits entstandene Schäden in Form von Energiemehrkosten ist die Berufung unbegründet.
133
Die Beklagte hat unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt einen Anspruch gegen den Kläger auf Ersatz ihr angeblich durch den Betrieb der installierten Zentrallüftungsanlage entstandener Energiemehrkosten.
134
(1)
135
Die Beklagte hat keinen Schadensersatzanspruch wegen eines Planungs- oder Bauleitungsfehlers gegen den Kläger aus § 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280, 281 BGB aus dem Grunde, dass bei der installierten Zentrallüftungsanlage in der Grundlüftung ein höherer Volumenstrom als 10 m³/h gefördert wird und ihr dadurch erhöhte Energiekosten entstehen.
136
(a)
137
Ausgehend vom streitigen Vortrag der Beklagten wäre die Fachplanerleistung des Klägers insoweit zwar mangelbehaftet, weil die Istbeschaffenheit des Volumenstroms der Grundlüftung nicht der vereinbarten Sollbeschaffenheit (10 m³/h) entspräche. Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist neben einem Mangel des Werks des Klägers im Sinne von § 633 BGB aber zusätzlich eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Im Rahmen der Planung und Umsetzung der vereinbarten Zentrallüftung sind dem Kläger jedoch keine schuldhaften Fehler unterlaufen, die zu einer erhöhten Grundlüftung geführt haben.
138
Denn der Sachverständige hat im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2019 sowie vom 16.01.2020 nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass es gar nicht möglich gewesen sei, eine Zentrallüftungsanlage so zu planen und einzustellen, dass in der Grundlüftung ein Wert von nur 10 m³/h erreicht werde. Ein solcher Wert wäre zum Zeitpunkt der Planung und Errichtung der streitgegenständlichen Anlage technisch allgemein nicht zu erreichen gewesen ‒ weder bei Verwendung eines Zentrallüfters, noch bei Verwendung von Einzellüftern. Denn es habe damals kein Regulierelement gegeben, das einen derart kleinen Volumenstrom wie 10 oder etwa 15 m³/h hätte regulieren können. Dementsprechend sehe auch der Hersteller des hier verbauten Elements als unteren Wert für die Grundlüftung etwa 30 m³/h vor und für die Bedarfslüftung etwa 60 m³/h. Heute gebe es zwar Einzellüfter, die für einen Volumenstrom von nur 15 m³/h ausgewiesen seien, aber solche Einzellüfter habe es zum Zeitpunkt der Erstellung der hier betroffenen Lüftungsanlage nicht gegeben. Die damals erhältlichen Einzellüfter seien - wie übliche Einzellüfter auch heute noch ‒ für 30 bis 60 m³/h ausgelegt gewesen, d.h. für den gleichen Volumenstrom in Grund- bzw. Bedarfslüftung, für den auch der hier verbaute Zentrallüfter ausgelegt sei.
139
Dass sich hiernach bei der von dem Kläger geplanten Zentrallüftungsanlage eine Grundlüftung von 10 m³/h und erst recht von 6,5 m³/h nicht einstellen und daher nicht erreichen lässt, beruht mithin unabhängig davon, ob die Parteien ‒ was der Kläger bestreitet ‒ diesen Wert verbindlich vereinbart haben, jedenfalls nicht auf einem Verschulden des Klägers bei der Umsetzung der vereinbarten Zentrallüftung, sondern darauf, dass sich ein derartiger Wert mit den auf dem Markt erhältlichen Geräten zum Zeitpunkt von Planung und Errichtung des Werks nicht einstellen ließ.
140
(b)
141
Ein schuldhafter Fehler des Klägers bei der Ausgestaltung der Zentrallüftung ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt hat, dass bei der derzeit installierten Zentrallüftungsanlage die Grundlüftung in sämtlichen ‒ auch den nicht genutzten ‒ Zimmern durchgängig laufe, d.h. auch dann, wenn die Schlüsselkarte nicht stecke, dass es aber durch die Verwendung zusätzlicher Bauteile möglich gewesen wäre, zu erreichen, dass die Grundlüftung stets auf „null“ gehe, wenn ein Zimmer nicht genutzt werde.
142
Der Sachverständige hat insoweit erläutert, dass die bei der installierten Anlage verbauten Absperrelemente nur zwei Einstellungen vorsähen, nämlich eine, bei der eine geringere Lüftung bestehe, und eine, bei der die Lüftung stärker laufe. Auf „null“ könnten die vorhandenen Absperrelemente daher nicht gestellt werden. Es wäre jedoch ‒ so der Sachverständige nachvollziehbar weiter ‒ möglich gewesen, zu erreichen, dass die Grundlüftung bei ungenutzten Zimmern auf „null“ herunterfahre. Zu diesem Zweck hätten lediglich Absperrklappen mit einem elektrischen Stellantrieb eingebaut werden müssen. Diese Klappen seien auch zur Zeit der Planung und Errichtung der schlussendlich installierten Lüftungsanlage in den Jahren 2006 bis 2008 unproblematisch verfügbar gewesen.
143
Zwar ist auf der Grundlage dieser Erläuterungen des Sachverständigen mithin davon auszugehen, dass es möglich gewesen wäre, durch Planung und Einbau entsprechender Absperrklappen in der klägerseits geplanten Zentrallüftungsanlage dafür zu sorgen, dass bei ungenutzten Zimmern die Grundlüftung bei „null“ liegt, was wiederum dazu geführt hätte, dass der in der Grundlüftung durchschnittlich erzielte Volumenstrom gegenüber einer ununterbrochen betriebenen Grundlüftung gesunken wäre und mit ihm auch der in der Grundlüftung entstehende Energieverbrauch und die mit ihm einhergehenden Energiekosten.
144
Der Kläger hat sich im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen darauf berufen, dass die Beklagte in Person ihres damaligen Geschäftsführers, des Herrn S senior, von ihm verlangt habe, die Lüftungsanlage so zu planen, dass die Grundlüftung auch in den nicht vermieteten Zimmern ständig laufen solle; dies habe Herr S senior unter Verweis darauf, dass es sich um ein Vier-Sterne-Hotel handele, damit begründet, dass er stets gute Luftverhältnisse in den Zimmern haben wolle. Der jetzige Geschäftsführer der Beklagten hat einen entsprechenden Wunsch des damaligen Geschäftsführers bestritten und dem Kläger einen Planungsmangel auch unter diesem Aspekt vorgeworfen.
145
Die beklagtenseits benannten Zeugen S und S2 haben indes den Vortrag des Klägers im Rahmen ihrer Vernehmung durch den Senat übereinstimmend glaubhaft bestätigt. So hat der Zeuge S erklärt, seines Erachtens müsse eine Grundlüftung ständig laufen, und dies schon deswegen, weil man ja nie im Voraus wisse, wann ein Zimmer genutzt werden würde, und wann nicht. Er wisse zwar nicht mehr, ob über diesen Punkt zwischen den Parteien ausdrücklich gesprochen worden sei, es sei für ihn aber klar gewesen, dass die Grundlüftung ständig laufen müsse. Der Zeuge S2 hat nicht nur den Wunsch der Beklagten nach einem dauerhaften Betrieb der Grundlüftung bestätigt, sondern auch, dass dieser entsprechend geäußert worden sei. Er hat berichtet, dass sie ‒ d.h. er und seine Brüder, der Zeuge S und der jetzige Geschäftsführer der Beklagten, und sein Vater ‒ gute Luft in den Räumen hätten haben wollen. Für ihn selbst, so erläuterte der Zeuge anschaulich, gebe es als Gast in anderen Hotels nichts Schlimmeres, als wenn er in ein Zimmer komme, in dem die Luft „miefig“ sei. Aus diesem Grund sei beklagtenseits dem Kläger gegenüber in der Planungsphase der Wunsch geäußert worden, dass die Grundlüftung immer laufe, damit in den Zimmern die Luftverhältnisse nie derart schlecht seien.
146
Dass der Kläger angesichts dieses ausdrücklichen Wunsches der Beklagtenseite nicht absprachewidrig ein System geplant hat, bei dem die Grundlüftung bei nicht gesteckter Zimmerkarte bei „null“ steht, um eine niedrigere durchschnittliche Grundlüftung zu erreichen, kann kein Verschulden begründen.
147
(c)
148
Darüber hinaus macht die Beklagte mit ihrem Hilfsantrag keinen Schaden geltend, der ihr wegen einer nicht ordnungsgemäßen Planung oder Bauüberwachung der Zentrallüftung mit erhöhtem Energieverbrauch entstanden sei.
149
Die Beklagte verlangt mit ihrem Hilfsantrag in Höhe von 78.249,65 € vielmehr, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn anstelle einer Anlage mit einem Zentrallüfter eine solche mit Einzellüftern vom Kläger geplant - und entsprechend von dem ausführenden Unternehmen installiert - worden wäre und ihr mithin nur die bei einer Anlage mit Einzellüftern anfallenden Energiekosten entstanden wären. Dies ergibt sich aus der umfangreichen Berechnung, die sie ihrem Schriftsatz vom 30.04.2019 beigefügt hat, in dem sie den Hilfsantrag erstmals gestellt hat. Diese Aufstellung enthält zwar mehrere Varianten von Mehrkostenberechnungen, jedoch ergibt sich allein bei der beklagtenseits als „Variante D“ vorgenommenen Gegenüberstellung der ‒ angeblichen ‒ Kosten der jetzt installierten Zentrallüftungsanlage und der ‒ angeblichen ‒ fiktiven Kosten einer Anlage mit Einzellüftern der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Betrag.
150
Auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2020 hin hat die Beklagte ihren Hilfsantrag weder umgestellt, noch um weitere Hilfsanträge im Hinblick auf ihre übrigen Mehrkostenberechnungen erweitert.
151
(2)
152
Der Beklagten steht auch kein verschuldensunabhängiger Anspruch gegen den Kläger aus den §§ 311a Abs. 2, 280, 281 BGB unter dem Gesichtspunkt zu, dass er sich ihr gegenüber zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet hätte, nämlich eine Zentrallüftungsanlage zu planen, die einen Wert von 6,5 m³/h oder 10 m³/h in der Grundlüftung erreichen werde, während dieser Wert tatsächlich technisch nicht zu erreichen war.
153
§ 311a Abs. 2 BGB gewährt dem Gläubiger einen Schadensersatzanspruch in denjenigen Fällen, in denen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Anspruchsvoraussetzung ist mithin ein Hindernis in Bezug auf eine Leistung, zu deren Erbringung sich der Schuldner verpflichtet hat.
154
(a)
155
Der Kläger hat jedoch nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien und der Vernehmung der Zeugen S und S2 zur Überzeugung des Senats nicht die Leistungspflicht übernommen, die Lüftungsanlage so zu planen, dass sie einen Volumenstrom von nur 10 m³/h in der Grundlüftung fördert.
156
(aa)
157
Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2019 in Abrede gestellt, dass er mit einem Vertreter der Beklagten vor Fertigstellung der Anlage jemals über konkrete Werte gesprochen habe, die in der Grund- bzw. der Bedarfslüftung erreicht werden sollten. Es sei stets eine Ausführung entsprechend der einschlägigen DIN im Gespräch gewesen, d.h. mit einer Grundlüftung von mindestens 15 m³/h und einer Bedarfslüftung von 60 m³/h. Erst vier Monate nach Fertigstellung, am 31.07.2008, habe die Beklagte plötzlich eine Grundlüftung von nur 10 m³/h und eine Bedarfslüftung von 65 m³/h gefordert ‒ von einem Wert der Grundlüftung von 10 % der Bedarfslüftung sei hingegen nie gesprochen worden ‒ und er habe dann in der Folgezeit zusammen mit der Firma C versucht, diese Werte zu erreichen.
158
Der derzeitige Geschäftsführer der Beklagten hingegen hat im Rahmen seiner Anhörung behauptet, dass der Kläger anlässlich des Gespräches am 20.12.2006 über die Energiekosten der Zentrallüftungsanlage gesagt habe, dass die Grundlüftung 10 % der Bedarfslüftung betrage und letztere bei 65 m³/h liege; mit diesen Werten seien Planung und Ausführung des Systems vereinbart worden. Als sich nach der Eröffnung Probleme gezeigt hätten, habe der Kläger bei einem Gespräch am 31.07.2008 in Abrede gestellt, eine Grundlüftung von 10 % der Bedarfslüftung zugesagt zu haben und erklärt, er habe nur gesagt, dass die Grundlüftung bei ca. 10 m³/h liege; auf diesen Wert habe man sich dann geeinigt und der Kläger habe dies auf Aufforderung ihrerseits mit Fax vom 02.08.2008 schriftlich fixiert.
159
Der beklagtenseits benannte Zeuge S hat übereinstimmend hiermit bekundet, dass das erste Gespräch mit dem Kläger, an dem er selbst teilgenommen habe, und bei dem auch seine beiden Brüder anwesend gewesen seien, im August 2006 stattgefunden habe. Zu diesem Anlass habe der Kläger ein Lüftungssystem unter Verwendung von Einzellüftern in den Bädern vorgeschlagen, was einer seiner ‒ des Zeugen - Brüder abgelehnt habe, da diese zu laut seien. Der Kläger habe daraufhin vorgeschlagen, einen Zentrallüfter zu benutzen, und erklärt, beide Konzepte seien energetisch gleichwertig, die Zentrallüftungsanlage könne lediglich in der Anschaffung etwas ‒ nicht wesentlich - teurer werden. Während bei diesem Gespräch noch nicht über konkrete Beträge und die genaue Art der Lüftung, d.h. Grund- und Bedarfslüftung, gesprochen worden sei, habe der Kläger dann bei einem zweiten Gespräch im Dezember 2006, an dem er, der Zeuge, teilgenommen habe, die Funktion der Zentrallüftungsanlage erläutert. Er habe auf die Frage nach der Vergleichbarkeit dieser Anlage mit Einzellüftern erklärt, es entstehe ein Volumenstrom von 65 m³/h in der Bedarfslüftung und ansonsten von 10 % dieses Wertes. Er selbst habe, so der Zeuge weiter, diese Werte für plausibel gehalten, denn er sei Diplomingenieur und kenne die bei Einzellüftern anzusetzenden Werte. Einzelfragen wie die Einhaltung der von der einschlägigen DIN vorgesehenen Werte seien auch bei diesem Anlass nicht besprochen worden. Als sich nach Fertigstellung der Anlage gezeigt habe, dass die tatsächlich erreichten Werte erheblich über den mit dem Kläger besprochenen Zahlen gelegen hätten, habe dieser dann plötzlich erklärt, dass er für die Grundlüftung nie einen Wert von 10 % der Bedarfslüftung angegeben habe, sondern einen solchen von 10 m³/h. Diese Behauptung, so der Zeuge weiter, sei ihm dann „zu viel“ gewesen, weshalb er von dem Kläger verlangt habe, ein schriftliches Protokoll über dieses Gespräch anzufertigen. Dies habe der Kläger dann auch getan und einen Wert von 10 m³/h in der Grundlüftung zugesagt.
160
Ähnlich ‒ teilweise sogar wortgleich ‒ hat der Zeuge S2 im Rahmen seiner Vernehmung die Äußerungen des Klägers zu den von der Lüftungsanlage zu erreichenden Werten in Grund- und Bedarfslüftung wiedergegeben. Der Zeuge hat ebenfalls von einem ersten persönlichen Gespräch mit dem Kläger berichtet, das er punktgenau auf den 01.08.2006 verorten konnte, bei dem der Kläger, seine beiden Brüder, sein Vater und der Architekt L anwesend gewesen seien. Der Kläger habe damals eine Anlage mit Einzellüftern vorgeschlagen, die er ‒ der Zeuge ‒ und seine Familie aus persönlicher Erfahrung wegen ihrer Lautstärke jedoch ablehnen würden, und daraufhin einen Zentrallüfter empfohlen. Dieser sei ‒ so habe der Kläger erläutert - energetisch und wirtschaftlich gleichwertig mit Einzellüftern bzw. die Anschaffung könne bei einem Zentrallüfter ggf. etwas teurer werden. Bei einem zweiten Gespräch mit dem Kläger ‒ dessen Datum konnte der Zeuge ebenfalls noch exakt mit dem 20.12.2006 angeben ‒ habe dieser dann die von ihm geplante zentrale Lüftungsanlage dargestellt und erneut ihre Gleichwertigkeit erwähnt. Auf die Frage seines ‒ des Zeugen ‒ Bruders nach den Werten der Anlage habe der Kläger dann gesagt, es seien 65 m³/h in der Bedarfslüftung und 10 % davon in der Grundlüftung. Daraufhin habe sein Bruder genickt und die Sache sei damit „erledigt“ gewesen. Als sich dann nach Inbetriebnahme der Anlage herausgestellt habe, dass die tatsächlich zu messenden Werte höher gewesen seien, als vom Kläger angekündigt, habe es am 31.07.2008 ein Gespräch mit diesem gegeben, bei dem er erklärt habe, er habe nie eine Grundlüftung von 10 % der Bedarfslüftung von 65 m³/h erwähnt, sondern nur einen Wert von 10 m³/h in der Grundlüftung. Dies hätten sie ‒ er selbst und seine Brüder ‒ dann so hingenommen, dass also 10 m³/h in der Grundlüftung gelten sollten. Sein Bruder S habe das von dem Kläger „schriftlich haben“ wollen. Hieraus resultiere das entsprechende Schreiben des Klägers vom 02.08.2008.
161
(bb)
162
Auch bei Unterstellung der Bekundungen der Zeugen S und S2 über den Inhalt des Gesprächs vom 20.12.2006 als wahr hat sich der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet mit der Folge, dass er wegen dieser Unmöglichkeit nach § 311a Abs. 2 BGB haftbar gemacht werden könnte ‒ und zwar weder, weil die Grundlüftung einen Wert von 10 m³/h nicht erreicht, noch weil sie einen solchen von 10 % von 65 m³/h, also 6,5 m³/h, nicht erreicht.
163
Zwar hat der Kläger nach den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen S am 20.12.2006 auf Nachfrage, welche Werte die Anlage erreiche, zwei Zahlen genannt, er hat hiernach aber weder selbst weitere Angaben bzw. Ausführungen zu diesen Werten gemacht, noch ist auf seine Erklärung hin eine Äußerung der Beklagten erfolgt - mit Ausnahme einer stillschweigenden Akzeptanz dieser Werte durch sie bzw. ein „Nicken“ des Zeugen S. Auch zeitlich vor der Frage des Zeugen S nach den Werten bzw. im Vorfeld der Nennung der beiden Werte für Grund- und Bedarfslüftung durch den Kläger hat nach den Bekundungen der beiden Zeugen weder der Kläger Ausführungen zu der (wirtschaftlichen oder energetischen) Bedeutung dieser Werte gemacht noch hat einer der Zeugen selbst bzw. der frühere oder jetzige Geschäftsführer der Beklagten Äußerungen dazu getätigt, ob und aus welchem Grund der Beklagten die Einhaltung dieser Werte besonders wichtig wäre, weshalb sie insoweit eine Zusage benötige o.ä. Soweit die Beklagte schriftsätzlich hatte vortragen lassen, es sei ihr wichtig gewesen, einen energetisch möglichst wirtschaftlichen Betrieb der gesamten haustechnischen Anlage zu erreichen, haben die von ihr benannten Zeugen jedenfalls nicht bestätigt, dass beklagtenseits dem Kläger gegenüber hierauf hingewiesen worden wäre sowie darauf, dass aus diesem Grunde auch das Erreichen eines möglichst niedrigen Volumenstroms in der Grundlüftung von nur 10 % der Bedarfslüftung für sie von besonderer Bedeutung sei. Gegen die Annahme einer solchen Äußerung von Beklagtenseite spricht zudem, dass diese es nach den obigen Äußerungen im Interesse guter Luftverhältnisse abgelehnt hat, die Anlage so zu planen, dass die Grundlüftung in nicht genutzten Zimmern auf „null“ fährt; wäre ihr eine Einsparung von Energiekosten tatsächlich derart wichtig gewesen, wie dies schriftsätzlich behauptet wird, hätte diese Entscheidung entgegengesetzt ausfallen müssen.
164
Äußerungen von Beklagtenseite, die für den Kläger hätten erkennbar werden lassen, dass das Erreichen eines Volumenstroms in der Grundlüftung von nur 10 % der Bedarfslüftung für sie von besonderer Wichtigkeit sei und nicht etwa nur eine von vielen Fragen zu den Eigenschaften einer Lüftungsanlage, wären jedoch Voraussetzung für die Annahme, der Kläger habe sich tatsächlich persönlich dazu verpflichtet, dass die von ihm zu planende Anlage diesen Wert dauerhaft erreiche. Aufgrund dieser Umstände ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Kläger eventuell genannte Zahlen lediglich im Rahmen der allgemeinen Projektberatung erwähnt hat, sie aber nicht zum Gegenstand seiner vertraglichen Leistungspflichten gemacht worden sind.
165
(cc)
166
Daran, dass der Kläger sich der Beklagten gegenüber nicht verpflichtet hat, die Anlage so zu planen, dass ein Volumenstrom in der Grundlüftung von nur 10 % der Bedarfslüftung von 65 m³/h oder auch von nur 10 m³/h erreicht wird, ändert sich zur Überzeugung des Senats auch nicht etwa deswegen etwas, weil er diesen Wert in einem weiteren Gespräch zwischen den Parteien am 31.07.2008 bzw. in dem von ihm im Anschluss an dieses Treffen verfassten Schreiben vom 02.08.2008 zugesagt hätte.
167
Zwar haben der Geschäftsführer der Beklagten sowie die Zeugen S und S2 übereinstimmend bekundet, dass es zu dem Gespräch am 31.07.2008 deswegen gekommen sei, weil die Anlage nicht die Werte erreicht habe, die sie nach den vorangegangenen Gesprächen mit dem Kläger erwartet hätten. Diese Ausgangslage für das Zusammentreffen am 31.07.2008 könnte darauf hindeuten, dass dem Kläger jedenfalls in diesem Zeitpunkt bewusst war, dass es der Beklagten bzw. den ‒ insoweit unstreitig ‒ für sie handelnden Zeugen S und S2 auf die Erreichung bestimmter ‒ niedriger ‒ Werte in der Grundlüftung ankam. Dieser Umstand führt jedoch zur Überzeugung des Senats nicht zu der Annahme, dass der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt bzw. durch sein Schreiben vom 02.08.2008 dazu verpflichtet hätte, durch Umplanungen und deren Umsetzung in Zusammenarbeit mit der ausführenden Firma C die bereits fertiggestellte Anlage so zu modifizieren, dass eine Grundlüftung von nur 10 m³/h erreicht würde.
168
Dass und in welcher Art und Weise der Kläger mündlich am 31.07.2008 eine entsprechende Ankündigung bzw. Zusage getätigt hätte, hat keiner der beiden Zeugen bekundet; beide haben sich vielmehr darauf bezogen, dass der Kläger den Inhalt dieses Gesprächs auf Wunsch des Zeugen S sodann schriftlich niedergelegt habe. Auch das von dem Kläger unter dem 02.08.2008 verfasste Schreiben beinhaltet jedoch weder eine Zusage noch auch nur eine Ankündigung einer Bereitschaft seinerseits, durch Modifikationen der Anlage einen Wert von 10 m³/h in der Grundlüftung zu erreichen, noch berichtet das Schreiben davon, dass es am 31.07.2008 zu einer solchen Zusage durch den Kläger bzw. einer verbindlichen Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten über die Erreichung dieses Wertes gekommen wäre. Inhalt des Schreibens ist vielmehr lediglich eine Beschreibung der verbauten Anlage ohne jede Bezugnahme darauf, was die Parteien insoweit besprochen oder vereinbart hätten. Diese Beschreibung wird mit der Bezeichnung der Anlage eingeführt („Es (…) wurde das Zentrallüftungssystem von N geplant und eingebaut“) und erschöpft sich sodann in der Nennung derjenigen Werte, die diese Anlage erreiche („Dieses fördert druckabhängig in der Bedarfsförderung 65 m³/h und in der Grundförderung ca. 10 m³/h. Dieses entspricht einer Grundförderung von ca. 15 % der Bedarfsförderung (…)“).
169
Dabei spricht gegen die Annahme, das Schreiben vom 02.08.2008 habe der Verschriftlichung einer verbindlichen Absprache der Parteien vom 31.07.2008 über die Erreichung eines Volumenstroms von nur 10 m³/h in der Grundlüftung gedient, nicht nur der Wortlaut des Schreibens selbst. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch der Umstand, dass wegen der behaupteten Bedeutung einer geringen Grundlüftung von nur 10 m³/h nahe gelegen hätte, von dem Kläger nach Erhalt des Schreibens vom 02.08.2008 eine klarere schriftliche Äußerung zu verlangen, aus der sich nicht nur eine Beschreibung der Anlage, sondern die diesbezüglich getroffene Absprache bzw. Zusage seinerseits ergeben hätte. Dass die Beklagte eine derartige Nachbesserung des Schreibens vom 02.08.2008 verlangt hätte, trägt sie jedoch selbst nicht vor.
170
Darüber hinaus spricht gegen die Annahme, der Kläger habe sich am 31.07.2008 bzw. 02.08.2008 dazu verpflichten wollen, dafür zu sorgen, dass eine Grundlüftung von 10 m³/h erreicht werde, dass die Anlage zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten fertiggestellt war. Vor diesem Hintergrund waren die Möglichkeiten des Klägers, durch nachträgliche Maßnahmen bestimmte Eigenschaften der Anlage zu verändern, zusätzlich eingeschränkt gegenüber der im Planungszeitraum bestehenden Situation. Eine Verpflichtung, nach Fertigstellung der Anlage bis dahin nicht erreichte Werte noch erreichbar zu machen, hätte daher eine Risikoübernahme durch den Kläger dargestellt, die für ihn weitreichende finanzielle Folgen haben konnte und zu der er gleichzeitig nicht verpflichtet gewesen wäre.
171
(dd)
172
Auch der Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2012 ändert zur Überzeugung des Senats nichts daran, dass sich der Kläger nicht dazu verpflichtet hat, die Lüftungsanlage so zu planen, dass die Grundlüftung nur bei 10 m³/h liegt. Dies gilt unabhängig davon, ob mit der protokollierten Erklärung der Inhalt des Gesprächs vom 20.12.2006 wiedergegeben werden sollte ‒ so die Beklagte -, oder der Inhalt des Gesprächs vom 31.07.2008 ‒ so der Kläger. Denn aus der knappen Formulierung, es seien die genannten Werte von 10 m³/h bei ständigem Luftaustausch und 65 m³/h in aktivem Zustand „vereinbart“ gewesen, lässt sich entsprechend den obigen Ausführungen nicht entnehmen, dass der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten mit ihren protokollierten Äußerungen eine bindende Vereinbarung hinsichtlich einer vom Kläger persönlich eingegangenen Leistungspflicht hätten wiedergeben wollen.
173
(b)
174
Darüber hinaus hätte die Beklagte, bestünde ein Anspruch ihrerseits aus § 311a Abs. 2 i.V.m. §§ 280, 281 BGB gegen den Kläger, einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn ein Zentrallüftungssystem geplant und errichtet worden wäre, das einen Volumenstrom von nur 10 m³/h in der Grundlüftung erreicht. Diese Mehrkosten macht sie allerdings ‒ wie bereits erläutert - mit dem zulässigen Hilfsantrag nicht geltend, da sie mit diesem verlangt, so gestellt zu werden, wie wenn ein System mit Einzellüftern anstelle eines Hauptlüfters geplant worden wäre.
175
(3)
176
Die Beklagte hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger aus § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB, weil letzterer sie nicht darauf hingewiesen bzw. darüber aufgeklärt hat, dass bei Installation einer Zentrallüftungsanlage ein Volumenstrom von nur 10 m³/h in der Grundlüftung technisch nicht einstellbar sei.
177
(a)
178
Eine Hinweispflicht des Klägers käme grundsätzlich dann in Betracht, wenn die Beklagte ihm gegenüber den Wunsch geäußert hätte, dass die von dem Kläger zu planende Entlüftungsanlage in der Grundlüftung nur einen Volumenstrom von 10 m³/h fördern solle.
179
Die Pflichten des Unternehmers zur Aufklärung und Beratung bei Abschluss eines Werkvertrags richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Beratungsbedarf des Bestellers und dem Fachwissen des Unternehmers, von dessen Vorhandensein in erforderlichem Umfang der Besteller ausgehen kann (BGH NJW-RR 1996, 789, 791). Denn der Unternehmer hat die für die Herstellung des Werkes nötigen Kenntnisse, die ihm in der Regel einen Wissensvorsprung vor dem Besteller verschaffen. Grundsätzlich hat daher der Unternehmer den Besteller über alle Umstände aufzuklären, die dieser nicht kennt, deren Kenntnisse aber für seine Willensbildung und Entschlüsse bedeutsam sind (Palandt-Sprau, BGB, 70. Auflage, § 631 Rn. 14). Zweck der Aufklärungspflicht ist es daher, dem anderen Vertragspartner Klarheit über ihm unter Umständen drohende Risiken und Gefahren zu verschaffen, die er aufgrund seiner eigenen Sach- und Fachkunde allein nicht zu erkennen oder richtig einzuschätzen vermag (BGH NJW-RR 1987, 664; OLG Nürnberg, Urteil vom 17.06.2011 - 2 U 1369/10, in: BeckRS 2012, 21312; BeckOK BGB/Voit BGB § 631 Rn. 65; Messerschmidt/Voit/von Rintelen BGB § 631 Rn. 104-110).
180
(b)
181
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger im Hinblick auf eine etwaige Verletzung dieser Hinweispflicht scheitert jedenfalls daran, dass der Beklagten kein durch eine etwaige Hinweispflichtverletzung des Klägers verursachter Schaden entstanden ist.
182
Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass sie sich, wenn der Kläger sie darauf hingewiesen hätte, dass der von ihr gewünschte Wert von 10 m³/h in der Grundlüftung bei einer Zentrallüftungsanlage nicht erreichbar sei, für den Einbau von Einzellüftern entschieden hätte, und behauptet, in diesem Fall hätte der genannte Wert in der Grundlüftung erreicht werden können, wodurch der Energieverbrauch und dadurch die Energiekosten erheblich gesunken wären.
183
Zwar hat der Sachverständige bei der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2020 erklärt, dass bei Einzellüftern ‒ anders als bei der installierten Zentrallüftungsanlage ‒ bei entsprechender Verkabelung keine Lüftung stattfinde, wenn die Zimmerkarte nicht stecke, falls die Einzellüfter durch die Spannungsversorgung des jeweiligen Zimmers versorgt würden. Es sei daher bei der Verwendung von Einzellüftern möglich, die Anlage so einzustellen, dass in den Badezimmern nicht genutzter Zimmer gar keine Grundlüftung stattfinde, d.h. diese bei „null“ sei. Diese Einstellungsmöglichkeit wäre ‒ so der Sachverständige nachvollziehbar weiter - nach der einschlägigen DIN für den streitgegenständlichen Erweiterungsbau der Beklagten angesichts des bei diesem erreichten Bau- bzw. Energiestandards auch zulässig gewesen, solange ein Nachlauf nach Nutzungsende von 15 m³ gewährleistet gewesen wäre.
184
Gleichzeitig steht jedoch angesichts der bereits wiedergegebenen weiteren Erläuterungen des Sachverständigen zur Überzeugung des Senats fest, dass der Energieverbrauch beim Einsatz von Einzellüftern tatsächlich auch nur dann gesunken wäre, wenn diese so eingerichtet worden wären, dass die Grundlüftung bei nicht genutzten Zimmern auf „null“ geht. Denn der Sachverständige hat ‒ wie bereits dargestellt ‒ erläutert, dass die zum Zeitpunkt von Planung und Installation der streitgegenständlichen Entlüftungsanlage erhältlichen Einzellüfter ‒ ebenso wie der tatsächlich verbaute Zentrallüfter - auf eine Grundlüftung von etwa 30 m³/h ausgerichtet gewesen seien und eine niedrigere Lüftung von nur 10 oder 15 m³/h daher nicht hätte vorgegeben werden können. Ein Einsatz von Einzellüftern hätte mithin nur dann zu einem geringeren durchschnittlichen Volumenstrom in der Grundlüftung geführt, wenn diese Lüftung bei nicht genutzten Zimmern abgeschaltet worden wäre, nicht hingegen, wenn die Einzellüfter ununterbrochen gelaufen wären, um eine dauernde Grundlüftung zu gewährleisten.
185
Dass die Beklagte eine solche Einstellung, bei der in den Badezimmern nicht genutzter Zimmer keine Grundlüftung stattfindet, ausdrücklich nicht gewünscht hat, steht jedoch angesichts der bereits wiedergegebenen Bekundungen der Zeugen S und S2 fest. Die Beklagte bevorzugte nach eigenem Bekunden bei gleichem Energieverbrauch eine Zentrallüftung, weil Einzellüfter mit nicht unerheblichen Geräuschen verbunden sind. Da der Kläger bei einer korrekten Beratung Verbräuche von jeweils mehr als 10 m³/h hätte nennen müssen, ist davon auszugehen, dass sie sich auch dann für die installierte Zentrallüftung entschieden hätte.
186
(c)
187
Nur ergänzend sei vor diesem Hintergrund darauf verwiesen, dass die Beklagte trotz des Hinweises des Senats vom 05.02.2019 auf die insoweit bestehenden Mängel ihres Vortrags und die diesbezüglich zu erfüllenden Vorgaben bis zuletzt den ihr ‒ angeblich ‒ in der Vergangenheit bereits entstandenen Schaden nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt hat.
188
Sie hat insbesondere nicht ‒ wie vom Senat gefordert - anhand der ihr bekannten Verbrauchswerte für die Jahre 2008 bis 2018 den konkreten Energieverbrauch der vorhandenen Anlage ermittelt und die durch diesen Verbrauch entstandenen Kosten errechnet. Sie hat stattdessen die nach ihren Angaben vom TÜV am 14.11.2014 ‒ klägerseits bestritten - einmalig ermittelten Gesamtvolumenströme für Grund- und Bedarfslüftung dem gesamten Zeitraum vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2018 einschließlich zugrunde gelegt. Auf der Grundlage dieser hypothetischen Werte hat sie sodann durch mehrere nicht erläuterte und aus sich heraus nicht verständliche Rechenschritte ‒ ähnlich der Berechnung des Hauptantrages, auf deren mangelnde Nachvollziehbarkeit der Senat bereits hingewiesen hatte - einen Energieverbrauch für Strom und Gas für die vorhandene Lüftungsanlage berechnet, den sie ‒ im Hinblick auf den gestellten Hilfsantrag ‒ den angeblichen Energiekosten für eine Anlage mit Einzellüftern gegenüber gestellt hat.
189
Angesichts des Umstandes, dass hiernach die gesamte Schadensberechnung durch die Beklagte unschlüssig bleibt, sei nur am Rande erwähnt, dass die Verbrauchswerte, die die Beklagte für den Fall des Einsatzes einer Anlage mit Einzellüftern errechnet, als derart gering bzw. günstig erscheinen, dass sie jeder Lebenserfahrung widersprechen. So sollen nach ihren Berechnungen bei dem Betrieb der installierten Zentrallüftungsanlage jährliche Betriebskosten von etwa 7.000,00 € bis 8.000,00 € entstehen, während sich die Kosten für eine Anlage mit Einzellüftern auf nur ca. 200,00 bis 300,00 € jährlich belaufen sollen und damit auf nur 2,4 bis 4,2 % der Kosten der Zentrallüftungsanlage. Sowohl der extreme Unterschied zwischen beiden Beträgen, als auch die geringe absolute Höhe der angeblichen Kosten der Einzellüfter ‒ hiernach würde die Entlüftung von insgesamt 68 Räumen im Jahr nur durchschnittlich 200,00 bis 300,00 € kosten ‒ begründen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden ‒ nicht nachvollziehbar erläuterten ‒ Berechnung.
190
(4)
191
Soweit die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2020 gemeint hat, aus seitens des TÜV gemessenen Werten des Gesamtvolumenstroms von 2948 m³/h ließe sich, da zum Zeitpunkt der Messung in sämtlichen Bädern nur die Grundlüftung gelaufen sei, auf eine Undichtigkeit des Systems zu schließen, führt auch dieser Vortrag nicht zu einem Erfolg ihrer Berufung.
192
Insoweit hat der Sachverständige erklärt, dass gewisse Abweichungen zwischen der Summe der Einzelwerte und dem Gesamtvolumenstrom zulässig seien, zumal die Messstrecke nicht immer ideal sei, und er nicht feststellen könne, dass eine Undichtigkeit im System bestünde.
193
Darüber hinaus ist weder etwas dafür vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass eine etwa bestehende Undichtigkeit in Zusammenhang mit einem dem Kläger zuzurechnenden Planungs- oder Bauleitungsfehler stünde, zumal die Beklagte nur Vermutungen hinsichtlich einer Undichtigkeit aufgestellt hat, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestünden, wo diese vorliegen und worauf sie beruhen könnte.
194
cc.
195
Die Berufung der Beklagten ist darüber hinaus auch unbegründet, soweit sie im Rahmen der Widerklage als Teil ihres Hilfsantrages beantragt, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr sämtliche zusätzliche Energiekosten auf Grund der fehlerhaften Planung der Lüftungsanlage zu zahlen.
196
Dabei können die im Hinblick auf die unspezifische Formulierung dieses Antrages bestehenden Bedenken dahinstehen. Denn der geltend gemachte Antrag scheitert jedenfalls aus denselben Gründen, die oben für den bezifferten Antrag ausgeführt worden sind.
197
b.
198
Unbegründet ist die Widerklage und damit auch die Berufung der Beklagten zudem, soweit sie von dem Kläger den Ersatz eines Betrages in Höhe von 1.686,35 € mit der Begründung verlangt, diesen habe sie ‒ über den zur Aufrechnung gegen die Klageforderung gestellten Betrag von 5.652,51 € hinaus - auf die Rechnung des Architekten L in Höhe von 7.338,86 € vom 17.11.2007 zahlen müssen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen betreffend die Klageforderung, die nicht durch die Aufrechnung erloschen ist, verwiesen. Die durchgreifenden Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Beklagtenvorbringens im Hinblick auf diese Rechnung gelten insgesamt.
199
c.
200
Zuletzt ist die Widerklage und damit auch die Berufung der Beklagten unbegründet, soweit sie von dem Kläger den Ersatz eines Betrages in Höhe von 31.609,86 € verlangt. Sie stützt sich insoweit auf eine Rechnung des Zeugen S an sie vom 30.04.2015, die als einzige Rechnungsposition enthält: „Beratungs- u. Prüfungsleistungen zur Mängelbeseitigung Lüftungsanlage Bäder im o.g. Bvh. Leistungszeitraum Mai 2008 bis April 2015 und hierfür einen „Einzelpreis“ von 31.609,86 € netto auswirft.
201
Der Senat stimmt insoweit mit dem Landgericht überein, dass die insoweit berechneten streitigen Aufwendungen des Zeugen S durch diesen Vortrag nicht schlüssig dargelegt worden sind und die Beklagte insoweit hätte vortragen müssen, welche Tätigkeiten des Zeugen abgerechnet würden und aus welchem Grund ihre Notwendigkeit auf einem Fehlverhalten des Klägers beruhen sollte. Weder auf den entsprechenden Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2015 hin noch im späteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Beklagte ihr diesbezügliches Vorbringen ergänzt bzw. hinreichend substantiiert. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 20.12.2018 samt der diesem beigefügten neuen Rechnung des Zeugen S in Höhe von 56.909,86 €. Denn ihr Vorbringen bleibt auch hier substanzlos: Es ist weiterhin nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum die Beklagte berechtigt gewesen sein sollte, auf Kosten des Klägers den Bruder ihres Geschäftsführers für 375,00 € pro Monat bzw. später für 575,00 € im Monat mit einer „fachlichen Begleitung“ zu beauftragen, und worin dessen Tätigkeiten bestanden haben sollen.
202
3.
203
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
204
205
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.