16.07.2021 · IWW-Abrufnummer 223544
Landgericht Münster: Urteil vom 10.02.2021 – 116 O 39/20
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
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Die Parteien streiten um Architektenhonoraransprüche im Zusammenhang mit dem Neubau des Kulturzentrums in X, bestehend aus einer Stadtbücherei, einem Restaurant sowie einer Stadthalle.
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Für dieses Bauvorhaben beauftragte die Beklagte zunächst unstreitig die A1, A2, mit den Leistungsphasen 1 und 2 bezüglich des Stadthallenumbaus, der Bücherei und des Restaurants. Diese Leistungen rechnete die A1 mit Rechnung vom 04.03.2011 in Höhe von 99.546,68 EUR ab. Dies geschah für den Leistungszeitraum 2010. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Rechnung wird auf die als Anlage B1 eingereichte Kopie verwiesen.
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Eine darüber hinausgehende Beauftragung des Klägers für die Leistungsphasen 3 bis 6 hinsichtlich der Bücherei sowie des Restaurants ist zwischen den Parteien streitig.
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Am 19.07.2011 beschloss der Rat der beklagten Stadt die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbes (Anlage K5, Bl. 82 d. A.).
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Mit E-Mail vom 21.07.2011 teilte die Beklagte zumindest der A1 mit, dass eine Weiterbeschäftigung (Leistungsphasen 3 bis 6) bezüglich der Stadthalle aufgrund der nicht erfolgten Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster nicht möglich sei (Anlage B4 im Anlagenband).
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Jedenfalls stellte der Kläger der Beklagten mit drei als „Schlussrechnung“ überschriebene Rechnungen - datierend vom 28.12.2016 ‒ insgesamt einen Betrag in Höhe von 79.101,40 EUR in Rechnung:
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Rechnung Nr. 2016/6 in Höhe von 37.889,52€ („Schlussrechnung über Architektenleistungen“) für den Leistungszeitraum 17.03.2010 ‒ 21.07.2011;
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Rechnung Nr. 2016/7 in Höhe von 24.779,35€ („Schlussrechnung über Architektenleistungen“) für den Leistungszeitraum 17.03.2010 ‒ 21.07.2011;
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Rechnung Nr. 2016/8 in Höhe von 16.432,53€ („Schlussrechnung über Leistungen zur Tragwerksplanung“) für den Leistungszeitraum Oktober 2010 ‒ 21. Juli 2011,
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der streitgegenständlichen Rechnungen wird auf die als Anlagen K1, K2 und K3 eingereichten Kopien (Bl. 14, 17 und 20 d. A.) verwiesen.
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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn für den Neubau der Stadtbücherei sowie den Neubau des Restaurants als Teile des Kulturzentrums (nicht den Umbau der Stadthalle) mit Architektenleistungen für die Leistungsphasen 3 bis 6 beauftragt und einen entsprechenden Architektenvertrag geschlossen. Der entsprechende Auftrag sei ihm mündlich durch den damaligen Bürgermeister am 17.12.2010 erteilt worden. Ferner bestehe auch eine Beauftragung über Leistungen zur Tragwerksplanung für den Neubau des Restaurants.
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Er meint, er habe diese Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Beklagte habe ihm gegenüber keine Einwendungen gegen die Rechnungen erhoben.
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Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass der § 64 Abs. 1 GO NRW nicht anwendbar sei, da es sich bei der Beauftragung des Klägers um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 64 Abs. 2 GO NRW gehandelt habe. Insoweit seien auch andere Verträge zwischen den Parteien nie schriftlich abgeschlossen worden. Im Übrigen habe die Beklagte den Vertragsschluss mit dem Kläger dadurch genehmigt, dass sie auf Grundlage der Leistungen des Klägers eine Baugenehmigung erteilt habe.
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Hilfsweise ergebe sich der geltend gemachte Anspruch aus den Regelungen für die Geschäftsführung ohne Auftrag sowie einer ungerechtfertigten Bereicherung.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 79.101,40€ nebst Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2017 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erhebt die Einrede der Verjährung.
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Zudem ist sie der Ansicht, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch mangels zwischen ihnen geschlossenen Vertrages nicht zu. Insbesondere stehe einem mündlich geschlossenen Vertrag die Regelung des § 64 Abs. 1 GO NRW entgegen.
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Sie bestreitet ferner dessen Aktivlegitimation. Darüber hinaus meint die Beklagte, falls doch ein entsprechender Honoraranspruch bestehen sollte, sei dieser jedenfalls verwirkt. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, der Kläger habe seine etwaig bestehende Honorarforderung mit den streitgegenständlichen Schlussrechnungen nicht prüfbar abgerechnet, was dazu führe, dass die Forderung noch nicht fällig sei. Schließlich meint sie, die Höhe der Klageforderung sei insbesondere hinsichtlich der vermeintlich vereinbarten Nebenkostenpauschale sowie der anrechenbaren Kosten unzutreffend.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch mangels Abschluss eines entsprechenden Architektenvertrages nicht zu.
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Darlegungs- und beweisbelastet für das Bestehen eines solchen Vertrages über die streitgegenständlichen Leistungen ist der Kläger. Einen schriftlichen Architektenvertrag haben die Parteien unstreitig nicht geschlossen. Vorliegend beruft sich der Kläger auf den Abschluss eines mündlichen Architektenvertrages.
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1. Einen solchen Vertrag hat der Kläger schon nicht schlüssig dargelegt.
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Ein Kläger, der Architektenhonorar fordert und keinen schriftlichen Architektenvertrag vorlegen kann, hat schlüssig und nachvollziehbar darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass eine mündliche bzw. konkludente Beauftragung erfolgt ist. Hierbei kann sich der Kläger als Anspruchsteller nicht darauf beschränken, allein auf sein Tätigwerden bzw. auf die Erbringung von Architektenleistungen zu verweisen, denn hieraus allein kann nicht der Abschluss eines Vertrags hergeleitet werden (vgl. (BGH, Urteil vom 05. Juni 1997 ‒ VII ZR 124/96) Vielmehr muss er konkret die Umstände des Vertragsschluss und den Inhalt des Vertrages darlegen
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Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers bislang nicht. Allein die vom Kläger behauptete vorherige Zusammenarbeit mit der Beklagten auf der Grundlage mündlicher Verträge sowie das Anhängen bzw. Verweisen auf von ihm erstellte Rechnungen vermag noch keinen schlüssigen Vortrag darzustellen. Ebenso konnte der Kläger auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen solchen Vertragsschluss nicht konkreter darlegen. Nachdem er schriftsätzlich vorgetragen hat, ein mündlicher Vertragsschluss sei am 17.12.2020 erfolgt, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, der Auftrag sei ihm März erteilt worden. Weitere Details zu den Umständen des Vertragsschlusses konnte er nicht benennen. Insbesondere konnte er nicht konkret darlegen, welche Konditionen im Hinblick auf die Vergütung mündlich vereinbart worden seien.
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2. Vorliegend kann es jedoch dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein mündlicher Architektenvertrag geschlossen worden ist oder nicht. Denn bei der Beklagten handelt es sich um eine Gemeinde im Sinne von § 1 GO NRW, sodass ein etwaiger Vertrag jedenfalls wegen der fehlenden Vertretungsmacht unwirksam ist, § 64 Abs. 4 GO NRW. Gemäß § 64 Abs. 1 GO NRW bedürfen Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister oder dem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen. Unstreitig wurde ein etwaiger Architektenvertrag nicht schriftlich und somit nicht den Erfordernissen des § 64 Abs. 1 GO NRW genügend geschlossen.
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a) Nach § 64 Abs. 2 GO NRW gilt dies zwar nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die streitgegenständliche Beauftragung stellt indes kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar.
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Ob ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt, hängt von der Größe der Gemeinde und den gemeindlichen Erfahrungen mit solchen Geschäften ab. Gegen die Qualifizierung als „Geschäft der laufenden Verwaltung“ spricht es, wenn die Angelegenheit für die Gemeinde eine grundsätzliche politische, rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung hat und erhebliche Verpflichtungen erwarten lässt. (vgl. BayVGH Urteil vom 15.03.2004 ‒ 22 B 03.1362) Geschäfte der laufenden Verwaltung zeichnen sich gegenüber nicht dieser Kategorie unterfallenden Geschäften durch die Regelmäßigkeit und Häufigkeit des Vorgangs aus. (OVG NRW, Urteil vom 04.04.2006 ‒ 15 A 5081/05)
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Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die streitgegenständlich in Rede stehende Beauftragung im Zusammenhang dem Neubau eines Kulturzentrums nicht erfüllt. Der Neubau eines Kulturzentrums bestehend aus Stadthalle, Bücherei und Restaurant kommt weder regelmäßig vor noch ist er mit einem Gesamtvolumen von 10 Millionen Euro in finanzieller und aufwandtechnischer Hinsicht von unerheblicher Bedeutung. Auch die streitgegenständlich in Rede stehende Teilbeauftragung mit einem Volumen von insgesamt fast 80.000,- EUR erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
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b) Eine etwaige Bevollmächtigung der auf Seiten der Beklagten agierenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht hergeleitet werden.
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Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht sind zwar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar. Eine Einschränkung besteht jedoch insoweit, als die Verletzung öffentlich-rechtlicher Zuständigkeitsregeln (Vertretungsregeln) nicht zu einer Verpflichtung der juristischen Person führen kann, selbst wenn das Vertreterhandeln bei einer Privatperson solche Wirkungen gehabt hätte. Den im öffentlichen Interesse bestehenden Zuständigkeitsregelungen darf nicht über die Anwendung von Rechtsscheintatbeständen ihre Wirkung genommen werden. (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. BGH, Urteil vom 06. Juli 1995 - III ZR 176/94).
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Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine etwaige Genehmigung des Vertrages durch die Erteilung der Baugenehmigung aus.
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1. Letztlich steht einem etwaigen Anspruch des Klägers auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
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Der Kläger macht vorliegend Werklohn für im Zeitraum 2010 bis 2011 erbrachter Leistungen geltend. Die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche des Klägers aus dem von ihm behaupteten Vertag hat nach Auffassung der Kammer spätestens Ende des Jahres 2013 zu laufen begonnen. Bereits am 19.07.2011 beschloss der Rat der beklagten Stadt die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbes. Zudem wurde, wie aus den vom Kläger selbst vorgelegten Zeitungsartikeln ersichtlich, im Dezember 2013 mit den Bauarbeiten für das streitgegenständliche Bauvorhaben in der Gestalt begonnen, dass die alte Stadthalle abgerissen wurde. (Bl. 81 d.A.) Unstreitig erfolgte in dem Zeitraum nach 2011 keine (weitere) Beauftragung des Klägers. Mit der städtebaulichen Ausschreibung, spätestens jedoch mit Beginn dieser Bauarbeiten haben sich die Parteien daher ‒ einen Vertragsschluss unterstellt - in einem sog. Abrechnungsverhältnis befunden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt kam ein (weiteres) Tätigwerden des Klägers im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht mehr in Betracht.
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Die insoweit spätestens am Ende des Jahres 2013 zu laufen begonnene fünfjährige Verjährungsfrist ist demzufolge am 31.12.2018 abgelaufen.
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II.
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Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder einer ungerechtfertigten Bereicherung geltend macht, hat er diese nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insoweit reicht es nicht aus, reflexartig vorzutragen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch sich hilfsweise hieraus ergebe. Vielmehr muss konkret zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 683, 670 BGB sowie § 812 BGB sowie insbesondere zur Höhe des sich als Rechtsfolge ergebenden Ersatzanspruches vorgetragen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständlichen Rechnungen des Klägers, mit denen er die Höhe eines vertraglichen Anspruchs darlegen will, nicht ausreichend prüffähig und der Höhe nach unzutreffend sind. Insoweit fehlt es einerseits an einer hinreichenden Berechnung der anrechenbaren Kosten nach DIN 276. In den streitgegenständlichen Rechnungen gibt der Kläger die anrechenbaren Kosten nicht bis in die zweite Ebene der Kostengruppen aufgeteilt an. Andererseits hat der Kläger seinen Rechnungen pauschale Nebenkosten zu Grunde gelegt. Dies setzt jedoch eine schriftliche Auftragserteilung voraus, § 14 Abs. 3 HAOI 2009.
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Im Übrigen wären etwaig in Betracht kommende Ansprüche aus §§ 683, 670 BGB oder § 812 BGB ebenfalls verjährt. Beginn für die insoweit geltende dreijährige Verjährungsfrist wäre der Schluss des Jahres, in dem der Kläger Kenntnis der tatbestandlichen Voraussetzungen erlangt hat, vorliegend der 31.12.2011. Dem Kläger war bereits bei Leistungserbringung bekannt, dass ausschließlich ein mündlich geschlossener Vertrag mit der Beklagten vorliegen kann. Dass ein solch mündlich geschlossener Vertrag gegen § 64 Abs. 1 GO NRW verstößt stellt keine Tatsache, sondern eine rechtliche Würdigung dar.
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III.
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Mangels Hauptsacheanspruch hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die beantragten Zinsen.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.