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  • 14.08.2024 · IWW-Abrufnummer 243214

    Landgericht Karlsruhe: Urteil vom 08.05.2024 – 6 O 300/17

    1. Grundsätzlich hat der Bauherr den bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als Obliegenheit zur Verfügung zu stellen. Ist diese Obliegenheit zur Leistungspflicht erhoben worden, so haben die bauüberwachenden Architekten einen durchsetzbaren Anspruch und die Verletzung dieser Pflicht der Besteller kann auch zu einem Schadensersatzanspruch führen.

    2. Hat der planende Architekt wegen des Kelleraltbestandes ohne sichere Kenntnis von den konkreten Umständen der Kellerwand anfangs Ausführungspläne erstellt, dann hat er sich ab Offenlage der Kellerwand ein klares Bild über die konkrete Situation - am besten vor Ort - zu verschaffen, um die Ausführungspläne, der Dynamik des Baugeschehens folgend, entsprechend anpassen zu können. Auch hat er dafür zu sorgen, dass die bauüberwachenden Architekten nicht nur Vorabzüge dieser Pläne, die für das Bauen nicht maßgeblich sind, sondern "definitive" Ausführungspläne erhalten, die auch eindeutig als "definitiv" erkennbar sind.

    3. Die bauüberwachenden Architekten haben während der gesamten Bauzeit jederzeit vor Ort den besten Überblick über die tatsächliche Situation. Dann hätten sie wegen der Leistungspflicht des Bauherrn, auch "definitive" und ordnungsgemäße Ausführungspläne einfordern bzw. sogar einklagen und sich auch weigern können, die Arbeit fortzusetzen. Indem sie dies nicht taten und auf der Grundlage selbst erstellter Ausführungspläne die Arbeit fortsetzten, haben auch sie eine wesentliche Ursache für die unzureichende Abdichtung gesetzt.


    Landgericht Karlsruhe 

    Urteil vom 08.05.2024


    Tenor:

    Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, wonach die Beklagten an die Kläger erforderliche Aufwendungen für eine zweckgebundene und abzurechnende Vorfinanzierung zur Beseitigung von Mängeln des Einfamilienhauses S-Straße, in R. zu zahlen haben

    a.
    - zur Hälfte - im Zusammenhang mit der Abdichtung durch

    die Hochführung der KMB-Abdichtung um ca. 5 cm bis 10 cm über die im Jahr 2014 noch nicht abschließend fertiggestellte bzw. mit Neigung zum Haus hin ausgebildete-Geländeoberfläche mit insoweit absehbarem "oberen Ende" der KMB-Abdichtung bei fertiggestellter Außenanlage deutlich unterhalb der Geländeoberfläche;

    die nicht erfolgte zusätzliche abdichtende Verwahrung des Außenputzes im Spritzwasserbereich mit ausreichender Höhe über die vorgesehene Höhe der Geländeoberfläche;

    die nicht erfolgte Hinababführung derselben nach unten auf die Perimeterdämmung;

    die teilweise nicht erfolgte, abdichtende Verwahrung der Unterkante des WDVS bzw. nicht erfolgte Fortführung der gewebearmierten Spachtelung;

    die fehlende Ausbildung einer Hohlkehle im Boden-/Wandanschlussbereich;

    die nicht ausreichend dimensionierte Entwässerung des Lichtschachtes beim Kellerfenster im Hausanschlussraum;

    b.
    für die Beseitigung folgender weiterer Mängel

    aa.
    der fehlenden "leichten Zugänglichkeit" des Bodenablaufs der sog. kleinen Dachterrasse;

    bb.
    - jj. (wird ausgeführt)

    Tatbestand
    Die Kläger begehren wegen behaupteter Mängel an ihrem im Jahr 2008 bis 2011 umgebauten Einfamilienhaus von ihren bauüberwachenden Architekten Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten.

    Die Kläger sind Bauherren eines Wohnbauvorhabens in der S-Straße in R. Auf dem Baugrundstück befand sich ein voll unterkellerter, eingeschossiger Bungalow aus den 1960er Jahren, der teilweise abgerissen wurde. Nach dem Abbruch erfolgte eine teilweise Aufstockung mit einem neuen Obergeschoss in Massivholz Bauweise mit Flachdach. Auf dem nicht aufgestockten Teil des Hauses wurde eine Dachterrasse errichtet. Die Außenfassaden wurden mit einem Wärmedämmverbundsystem (WDVS) hochgedämmt und mit naturbelassenen Holzlamellen verkleidet. Sämtliche Fenster sowie die gesamte technische Gebäudeausstattung wurden erneuert.

    Das Kellerbauwerk des Gebäudes wurde vollständig aus dem Bestand übernommen, d. h. nicht abgebrochen; eine Ertüchtigung der Kellersohlen war zu keinem Zeitpunkt vorgesehen. Der Keller verfügt über keine durchgehende Bodenplatte; diese Bodenplatte ist innenliegend aus Stampfbeton und zu den Kelleraußenwänden nicht abgedichtet. Die Kelleraußenwände sind nicht auf die Bodenplatte aufgesetzt, sondern stehen auf dem Fundament.

    Die Grundlagenermittlung, sowie die Vor-, Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung erfolgte durch Architekten A.. Die Fachplanung übernahmen für das Tragwerk das Ingenieurbüro J., für die Elektroinstallationen das Ingenieurbüro H. und für Heizung- und Sanitärinstallationen das Ingenieurbüro L.. Die Vorbereitung und Mitwirkung der Vergaben sowie die Objektüberwachung erfolgte durch die beklagte B. Architekten GbR, deren Gesellschafter die Beklagten sind.

    Die Ausführung des Bauvorhabens fand im Wege der Einzelvergabe der jeweiligen Gewerke statt. So war die K. GmbH (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch M. Bau GmbH) mit den Abbruch- und Rohbauarbeiten beauftragt. Diese Rohbauarbeiten umfassten neben Gründungs- und Stahlbetonarbeiten insbesondere Abdichtungsarbeiten. Die C. GmbH war mit der Ausführung des WDVS im kompletten Erdgeschoss und in Teilen des Obergeschosses, sowie mit Putzarbeiten beauftragt.

    Die Parteien schlossen am 23.10.2008 einen Architektenvertrag mit - soweit hier maßgeblich - folgendem Inhalt:

    § 1 Gegenstand des Vertrages und Leistungen des Architekten

    1.1 Vertragsgegenstand

    Gegenstand des Vertrages sind die in Ziff. 1.2 bis 1.4 genannten Architektenleistungen für folgende Baumaßnahme: Umbau des Wohnhauses S-Straße in R. gemäß den Ausführungsplanungen des Architekturbüro A., Berlin

    1.2 Vertragsziele

    Der Architekt wird beauftragt, folgende Ziele im Sinne des Werkerfolges für die unter Ziffer 1.1. genannte Baumaßnahme zu erreichen

    X Sicherstellung der Umsetzung der Planung in ein mangelfreies Gebäude. Zum Erreichen dieses Zieles ist folgender Arbeitsschritt erforderlich: - Objektüberwachung (Bauüberwachung), Überwachung der Ausführung des Objektes

    Soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart wird, ist der Architekt nur zur Erbringung berufsspezifischer Architektenleistungen (Objektplanung für Gebäude) verpflichtet.

    ...

    1.6 Die Hinweis-, Prüfungs- und Beratungspflichten des Architekten sind durch die vereinbarten Vertragsziele aus Ziff. 1.2 begründet und begrenzt.

    § 6 Abnahme und Verjährung

    6.1 Der Bauherr ist nach vertragsgemäßer Erbringung/Fertigstellung aller Leistungen entsprechend dem § 1 Ziffer 2 und 1.3 des Vertrages zur Abnahme verpflichtet. Mit der Abnahme beginnt die Verjährung.

    6.2 Vertragliche Ansprüche des Bauherrn verjähren nach Ablauf von fünf Jahren...

    § 10 Vorzeitige Auflösung des Vertrages

    Der Vertrag ist für den Bauherrn jederzeit, für den Architekten nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform ...

    (K1).

    Die Kläger sind im November 2011 in das Gebäude eingezogen. Mit mehreren Schreiben haben sie ab dem 29.12.2011 bis Ende April 2012 vielfach Mängel gerügt. Insoweit wird auf die Anlagen K 11 bis 43 verwiesen.

    Die Kläger haben am 29.11.2012 beim Landgericht Karlsruhe ein selbständiges Beweisverfahren (7 OH 12/12) eingeleitet und zu den Themen Gebäudeabdichtung, Kellerfenster im Hausanschlussraum, Bodenablauf der Dachterrasse, Abdichtung der Außenwand des Kellerabgangs, Jalousie vor dem Schlafzimmerfenster im Obergeschoss, Bodenhöhe der kleinen Dachterrasse, Geländeanschlüsse auf der großen Dachterrasse und zum Dämpfungselement der Terrassenkiste Fragen gestellt, die am 22.01.2013, 28.06.2013, 09.12.2013, 13.05.2014 und 24.06.2014 ergänzt wurden. Der Sachverständige Dipl. Ing. BB. hat am 21.01.2014 ein Gutachten (HGA) erstattet, welches er am 10.11.2014 (EGA1) und am 19.02.2015 (EGA2) ergänzt und in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2015 erläutert hat. Der Sachverständige Dr. Ing. SW. hat zur Heizungs- und Trinkwassererwärmungsanlage am 28.09.2015 ein schriftliches Gutachten (GAW) erstattet, welches am 30.12.2015 (EGAW1) und am 09.06.2016 (EGAW2) ergänzt wurde. Dem Verfahren sind als Streithelfer auf Antragsgegnerseite beigetreten am 09.04.2013 die K. GmbH und am 28.03.2013 die C. GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte verwiesen.

    Der K. GmbH und der C. GmbH wurde auch im hiesigen Verfahren durch die Beklagte der Streit verkündet; es traten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei die K. GmbH am 19.10.2018 (Streithelferin zu 1) und die C. GmbH am 29.03.2028 (Streithelferin zu 2.).

    Die Kläger tragen vor:

    an dem Bauvorhaben bestünden erhebliche Mängel, die unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik durch die ausführenden Unternehmen verursacht worden seien, für deren Beseitigung Kosten in Höhe von ca. 200.000 € entstünden. Die Kellerwände des ganzen Gebäudes seien feucht bis sehr feucht, was auf eine fehlerhafte, nur bis zur Oberkante Fundamentvorsprung nach unten geführte kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtung, einen fehlerhaften Übergang zwischen Wand und Fundamentvorsprung, die fehlende Ausbildung einer Hohlkehle, sowie die nicht ausreichende Abdichtung über die Geländekante hinaus, einen fehlerhaften Anschluss von Perimeterdämmung an das Wärmedämmverbundsystem, die mangelhafte Entwässerung des Lichtschachtes und eine mangelhafte Abdichtung des Kellerabgangs zurückzuführen sei. Die Beseitigung des Mangels koste netto 131.559,14 €, bzw. brutto 156.555,38 €.

    Die leichte Zugänglichkeit des Bodenablaufs der sogenannten "kleinen Dachterrasse" sei nicht gewährleistet (Beseitigungskosten i.H.v. 900 € netto bzw. 1.071,00 € brutto). ... (wird ausgeführt)

    Für die Fachplanung der Regie seien weitere 18.571,49 € netto bzw. 22.100,07 € brutto anzusetzen. Daraus errechne sich die Gesamtforderung von 197.124,25 €.

    Die Beklagten hätten als bauausführende Architekt ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Überwachung von kritischen Baumaßnahmen, wie sie bei Abdichtungsarbeiten vorlägen, schuldhaft verletzt. Die Beklagten hätten zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass mit Beibehaltung des Kellerabgangs es zu Feuchtigkeitsproblemen im Keller komme. Hinsichtlich dieser sämtlicher Leistungen habe die Beklagte selbst mit Schreiben vom 16.08.2011 (K4) ihre Bauüberwachung bestätigt.

    Eine fehlerhafte Planung durch den Architekten A. liege nicht vor. Der Architekt A. habe den Plansatz vom September 2008 per Mail am 19.09.2008 an das Büro der Beklagten und den Statiker gesendet. Aus diesem Plansatz (Anlagenkonvolut K 44) sei in dem Plan W...D.18 erkennbar, wie die Abdichtung des erdberührten Bereichs geplant gewesen sei; daraus seien auch die geplanten Geländehöhen erkennbar. Auf dem Plan W...D.17 sei die Detailplanung für den Bereich der Kelleraußentreppe erkennbar. Weitere Detailpläne zu Fensteranschlüssen, aus denen sich die Geländehöhe ergebe, seien den Beklagten am 13.11.2009 übersandt worden (K48 - K 58). Auf eine fehlende Detailplanung komme es nicht an.

    Die Kläger beantragen,

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gläubiger zur gesamten Hand 200.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagten und ihre Streithelferinnen beantragen,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagten tragen vor:

    ihre Leistungen seien spätestens mit Einzug der Kläger das Gebäude im November 2011 und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten Ende April 2012 konkludent abgenommen gewesen. Auch unter Berücksichtigung des selbstständigen Beweisverfahrens mit den unterschiedlichen Beweisanträgen sei Verjährung eingetreten.

    Die gültigen DIN-Normen und die anerkannten Regeln der Technik seien bei der Abdichtung eingehalten worden. Da das Gründungsbauwerk nahezu ausnahmslos über nicht abdichtbare Mauervorsprünge verfügt, die zumeist gegen das vorhandene Erdreich betoniert wurden, aber jeweils unterhalb der Bodenplatte liegen, hätte das Anbringen einer Hohlkehle in diesem Bereich bedeutet, dass das gesamte Gründungsbauwerk auf der gesamten Tiefe des Bauwerks zunächst durch Anbetonieren hätte ertüchtigt, gegebenenfalls auch hinsichtlich der Mauervorsprünge egalisiert werden müssen. Die dadurch entstehenden Kosten seien Sowieso-Kosten, die von den Beklagten nicht zu erstatten seien.

    Diese äußerst kostenintensiven Maßnahmen hätten keinen Nutzen für die Dichtigkeit des Gebäudes gebracht, da eine Abdichtung der Fuge zwischen den aufstehenden Kellerwänden und der innenliegenden Bodenplatte ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Auch sei die Außenanlage des Gebäudes nicht fertiggestellt, weshalb auch kein ordnungsgemäß ausgebildetes Gefälle vorliege.

    Die Erreichung eines Neubaus-Standards im Bereich des Kellers sei zu keinem Zeitpunkt geschuldet und planerisch auch nicht vorgegeben gewesen.

    Die von den Klägern im Verlaufe des Prozesses nunmehr vorgelegten Pläne (K 44 und K 45) - und damit auch Plan W...D.18 und Plan W...D.17 - seien als Vorabzüge gekennzeichnet und hätten den Stand 19.09.2008. Nach diesen Plänen sei deshalb nicht gebaut worden, da sie nicht zur Ausführung freigegeben gewesen seien. Gebaut worden sei nach den Ausführungsplänen mit Datum 25.09.2009, die dann als maßgeblich an die Streithelferin zu 1 weitergeleitet wurde.

    Eine Abdichtung der Außenwand beim Kellerabgang sei schon deshalb nicht geschuldet, da ein Abbruch der Treppe deren Neuerrichtung mit der Folge, dass dieser Bereich des Gebäudes ordnungsgemäß abgedichtet werden könnte, von den Klägern aus Kostengründen nicht gewünscht wurde, wie sich auch aus dem Besprechungsprotokoll Nr. 2 vom 23.11.2009 und der weiteren Planung des Architekten A. ergebe (B2-B4).

    Nicht ersichtlich sei, warum die Beklagten für die Terrassenkiste, das Ablösen von Beschichtungen bei Einbaumöbeln, das Verformen der Wohnzimmertür und der Holzinnentüren im Untergeschoss oder den Pilzbefall der Jalousiekästen an der Straßenseite haften soll. ... (wird ausgeführt)

    Von der vereinbarten Vergütung sei noch ein Restbetrag von 5.950,00 € offen, mit dem die Aufrechnung erklärt werde.

    Die Streithelferin zu 1 trägt vor,

    die Hauptursache der Feuchtigkeit in den Kellerräumen sei, dass der Kelleraltbestand teilweise zu Wohnraum umgeplant wurde, obwohl aufgrund der bekannten Bauweise eine gänzliche Abdichtung gegen Feuchtigkeit durch die Abdichtung der Kelleraußenwände zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei. Durch ein zusätzliches Herunterziehen der Abdichtung über das Fundament hinweg ohne eine entsprechende Abdichtung der innenliegenden Bodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit sowie insbesondere auch im Anschlussbereich zur Kellerinnenwand sei eine Verbesserung der Feuchtigkeitsverhältnisse in den Kellerräumen überhaupt nicht zu erreichen. Der planende Architekt A. hätte dafür ein umfassendes Abdichtungskonzept erstellen müssen. Die von der Klägerseite im Verlauf des Prozesses vorgelegten, angeblich maßgeblichen Pläne seien teilweise nicht bekannt.

    Die Streithelferin zu 2 trägt vor,

    soweit ihr Gewerk mit der Behauptung eines fehlerhaften Anschlusses von Perimeterdämmung eines Wärmedämmverbundsystems (WDVS) betroffen sei, fehle es an einer entsprechenden Planung des Architekten A. aus Berlin. Sollte es derartige Pläne geben, aus der eine fertige Geländeoberkante ersichtlich sei, werde bestritten, dass diese tatsächlich so ausgeführt wurde. Während der Ausführung ihrer WDVS-Arbeiten sei das Gelände noch nicht endgültig fertiggestellt gewesen, weshalb nicht ersichtlich gewesen sei, wo die Geländeoberkante tatsächlich liegen werde, und deshalb es auch nicht möglich gewesen sei, in irgendeiner Weise Bedenken anzumelden. Sie habe sich daher nur in der Höhe der Kellerdämmung orientieren und davon ausgehen können, dass das WDVS nicht im spritzwasserberührten Bereich liegen werde.

    Die Klage wurde am 29.12.2017 zugestellt.

    Das Gericht hat Hinweise gegeben am 23.04.2018, am 12.08.2019, am 11.12.2019, am 29.12.2021 und am 13.12.2023 (AS 1157 - 1167). Die Parteien wurden in den mündlichen Verhandlungen vom 23.04.2018, 11.12.2019 und 13.12.2023 angehört. Der Sachverständige Dipl. Ing. BB. hat seine Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren schriftlich am 13.12.2021 (EGA3), am 02.08.2022 (EGA4), sowie als Tischvorlagen am 04.12.2019 (EGA5) und am 04.12.2023 (EGA6) ergänzt, sowie in den mündlichen Verhandlungen vom 12.08.2019 und vom 13.12.2023 erörtert.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig. Zur Begründetheit war durch Grundurteil vorab zu entscheiden.

    Die Kläger haben grundsätzlich einen Anspruch gegenüber den Beklagten auf Zahlung eines zweckgebundenen Vorschusses für Mängelbeseitigungskosten aus §§ 634 Nr. 4, 280 BGB.

    1. Auf den Architektenvertrag vom 23.10.2008 ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung anzuwenden (Art 229 § 39 EGBGB - zum Werkvertragsrecht beim Architektenvertrag vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1959 - VII ZR 120/58, BGHZ 31, 224; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, 2020, 11. Teil, Rn 6 ff m.w.N.).

    2. Der Vertrag wurde durch die schriftliche Kündigung der Kläger vom 05.04.2017 beendet (§ 10 Satz 1 Alt. 1 des Vertrages), ohne dass es (derzeit) darauf ankommt, ob die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen. Die Beklagten haften vorliegend ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 635 BGB auf Schadensersatz für Mängel ihrer Bauüberwachung, die sich bereits im Bauwerk verkörpert haben (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 488/99, Rn. 12, juris, BauR 2001, 667).

    3. Machen die Kläger im vorliegenden Fall gegenüber ihren Architekten Vorschuss geltend, so ist ihnen ein sog. "zweckgebundener Schadensersatz" zuzusprechen.

    Denn der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 22.02.2018 (Az. VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 - 22) seine bisherige Rechtsprechung zum sog. kleinen Schadensersatz (statt der Leistung) bei Mängeln eines Bauwerks aufgegeben (Fortführung im Urteil vom 24. 09.2020 - VII ZR 91/18, BauR 2021, 279). Nunmehr gilt für einen Fall wie den vorliegenden, wenn die Mängel noch beseitigt werden sollen, dass der Besteller vom Bauunternehmer Vorschuss gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB fordern kann. Gegenüber dem Architekten hat der Besteller zwar wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern einen Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 634 Nr. 4, 280 BGB, da sich die Mängel im Bauwerk bereits verwirklicht haben und die Planungs- oder Überwachungsleistungen nicht mehr nachgebessert werden können. Der Schadensersatzanspruch richtet sich aber auf eine Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages. Auch wenn § 637 Abs. 3 BGB nicht unmittelbar auf die Architektenleistung angewandt werden kann, ist eine Überwälzung der Vorfinanzierungskosten auch auf den Architekten geboten, zumal Bauunternehmer und Architekt regelmäßig als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2018, a.a.O., Rn 67, juris.).

    Ein Architektenwerk ist mangelhaft, wenn das Bauwerk mangelhaft ist (vgl. unten 4.) und dies durch die objektiv mangelhafte Erfüllung einer Architektenaufgabe verursacht ist (vgl. unten 5.). Der Architekt schuldet in diesen Fällen Schadensersatz, wenn er die mangelhafte Erfüllung seiner Architektenaufgabe zu vertreten hat (vgl. unten 6.).

    4. Das Bauvorhaben weist nachfolgende Mängel auf:

    a. Abdichtung

    aa. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Abdichtung folgende Mängel aufweist:

    - Hochführung der KMB-Abdichtung um ca. 5 cm bis 10 cm über die im Jahr 2014noch nicht abschließend fertiggestellte bzw. mit Neigung zum Haus hin ausgebildete-Geländeoberfläche mit insoweit absehbaren "oberen Ende" der KMB-Abdichtung bei fertiggestellter Außenanlage deutlich unterhalb der Geländeoberfläche;

    - nicht erfolgte zusätzliche abdichtenden Verwahrung des Außenputzes im Spritzwasserbereich mit ausreichender Höhe über die vorgesehene Höhe der Geländeoberfläche;
    - nicht erfolgte Hinababführung derselben nach unten auf die Perimeterdämmung;
    - teilweise nicht erfolgte, abdichten Verwahrung der Unterkante des WDVS bzw. hier nicht erfolgte Fortführung der gewebearmierten Spachtelung;
    - fehlende Ausbildung einer Hohlkehle im Boden-/Wandanschlussbereich;
    - fehlende ausreichend dimensionierte Entwässerung des Lichtschachtes beim Kellerfenster im Hausanschlussraum;
    - fehlerhafte Abdichtung der Außenwand beim Kellerabgang.

    Diese Mängel hat nach der Sachverständige Dipl. Ing. BB. bereits in seinem Hauptgutachten vom 21.01.2014 festgestellt und in den nachfolgenden schriftlichen Gutachten und den mündlichen Erörterungen bestätigt.

    Diese Feststellungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und insoweit überzeugend. Nach eigener Prüfung legt das Gericht sie seiner Entscheidung zugrunde.

    Es kommt dabei nicht darauf an, ob bereits Feuchtigkeitsschäden aufgetreten sind. Entspricht die Werkleistung - wie vorliegend - nicht den anerkannten Regeln der Technik, so liegt regelmäßig ein Werkmangel vor (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1981 - VII ZR 40/80, Rn. 30, juris, BauR 1981, 577; Grüneberg, BGB, Kommentar, 83. Auflage, 2024, Rn. 7 zu § 633). Zugunsten der Beklagten können keine ihre Haftung ausschließenden alternativen Durchfeuchtungsursachen festgestellt werden. Derartige Ursachen könnten unter Kausalitätsgesichtspunkten nur dann erheblich sein, wenn sie eine Ursächlichkeit der festgestellten konkreten Baumängel für Feuchtschäden eliminierten. Sofern die Durchfeuchtung auch auf andere Ursachen zurückzuführen wäre, blieben die festgestellten konkreten Baufehler jedenfalls mitursächlich; sie wären deshalb ebenso zu beseitigen wie bei einer Alleinursächlichkeit. Derartige ernsthaft in Betracht kommenden alternativen Alleinursachen für Durchfeuchtungen hat der Sachverständige Dipl. Ing. BB. gerade nicht festgestellt.

    bb. Drainage

    Dass keine Drainage verbaut wurde, stellt keinen Mangel dar. In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 haben die Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. BB. und den Hinweisen des Gerichts unstreitig gestellt, dass der Boden beim vorliegenden Bauvorhabens einen solchen Versickerungsgrad aufweist, dass eine Drainage nicht notwendig war (Protokoll Seite 12, AS 597).

    cc. Ebenso zeigt sich kein Mangel in der vorhandenen Durchfeuchtung des Kellers.

    Bei dem voll unterkellerten Bungalow aus den 1960er Jahren wurde im Rahmen des Umbaus das Kellerbauwerk vollständig aus dem Bestand übernommen, d. h. nicht abgebrochen; eine Ertüchtigung der Kellersohlen war zu keinem Zeitpunkt vorgesehen. Der Keller verfügt über keine durchgehende Bodenplatte; diese Bodenplatte ist innenliegend aus Stampfbeton und zu den Kelleraußenwänden nicht abgedichtet. Die Kelleraußenwände sind nicht auf die Bodenplatte aufgesetzt, sondern stehen auf dem Fundament. Bereits aus diesen Umständen liegt es nahe, dass eine Abdichtung der Kellerwände allein nicht zu einer vollständigen Abdichtung des Umbaus gegen Feuchtigkeit führen kann. Im selbständigen Beweisverfahren waren lediglich Fragen zur Abdichtung gestellt worden, ohne die Ursachen einer Durchfeuchtung des Kellers insgesamt aufzuklären. Der Sachverständige Dipl. Ing. BB. hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 ausgeführt, dass er die Feuchte nur in dem Maße dokumentiert hat, wie sie sich in seinen Gutachten wiederfindet. Maßgeblich war nach den ihm gestellten Fragen, ob die Abdichtung der DIN entspricht. Defizite zur kompletten Durchfeuchtung des Kellers wurden von ihm nicht festgestellt, da dies nicht seine Aufgabe gewesen war (Protokoll Seiten 9 f., AS 591 f. vgl. auch Protokoll vom 13.12.2023, Seite 8 ff., AS 1164 ff.).

    Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom13.12.2023 insoweit klargestellt, dass sie lediglich eine fachgerechte Abdichtung der Kellerwände verlangen; soweit die Durchfeuchtungen auf andere Ursachen zurückzuführen sind, verbleibe das Risiko bei ihnen, da es sich insoweit auch lediglich um Sowieso-Kosten handelt (Protokoll Seite 10/11, AS 1166/1167).

    Demzufolge werden die Kläger bei der Mangelbeseitigung nach Vornahme der notwendigen und ordnungsgemäßen Abdichtungsmaßnahmen, wie sie der Sachverständige Dipl. Ing. BB. in seinen Bewertungen in seinen Gutachten ausgeführt hat, sich im Anschluss nicht darauf berufen können, dass weiterhin Feuchtigkeit im Kellerbereich vorhanden sei. Auch ist bei diesen Mangelbeseitigungsarbeiten in erheblichem Umfang mit Sowieso-Kosten zu rechnen, da die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Planung der Kläger durch ihren Architekten gerade nicht hinreichend Eingang gefunden haben (vgl. nachfolgende Ausführungen unter 5. b. aa.;

    b. Zugänglichkeit des Bodenablaufs der sog. kleinen Dachterrasse

    Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. BB. fehlt es beim Bodenablauf der sog. kleinen Dachterrasse an einer "leichten Zugänglichkeit" des nach DIN 18195-5 herzustellende Dachablaufs. Diese leichte Zugänglichkeit ist durch die Ausstattung des über dem Bereich des Ablaufs vorhandenen Holzrostbelags mit Revisionsöffnungen herzustellen (vgl. HGA Seite 34).

    Diese Feststellungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und insoweit überzeugend. Nach eigener Prüfung legt das Gericht sie seiner Entscheidung zugrunde.

    c. - k. (wird ausgeführt)

    5. Die unter 4. aufgeführten Mängel wurden durch die objektiv mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben der Beklagten verursacht.

    a. Die Architektenaufgabe der Beklagten umfasste die "Umbau - Bauüberwachung des Wohnhauses S-Straße in R. nach den von dem planenden Architekten A. erstellten Ausführungsplänen".

    Der Leistungsinhalt der Beklagten ist durch Auslegung zu bestimmen, denn der Vertrag verweist für den Umbau des Wohnhauses bei dem vereinbarten "Gegenstand des Vertrages und den Leistungen der Architekten" nicht nur auf die Bauüberwachung durch die Beklagten (§ 1.1), sondern ausdrücklich auf den "Umbau gemäß den Ausführungsplanungen des Architekturbüro A. in Berlin".

    aa. Der Architektenvertrag ist regelmäßig als Werkvertrag zu qualifizieren. Auch der allein mit der Bauaufsicht betraute Architekt schuldet als werkvertraglichen Erfolg, dass das Bauwerk entsprechend den genehmigten Bauvorlagen und frei von Mängeln entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1981 - VII ZR 310/79, BGHZ 82, 100; Locher/Koeble/Frik, HOAI 14. Aufl. § 34 Rdn. 241). Dieses Ziel wird vorliegend für die Bauüberwachung in § 1.1 formuliert. Die Ausführungspläne haben vorliegend nicht die Beklagten zu erstellen, sondern der planende Architekt A. aus Berlin.

    bb. Grundsätzlich haben die Bauherren den bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als Obliegenheit zur Verfügung zu stellen; diese Ausführungspläne schaffen auch eine maßgebliche Grundlage für die Leistung der Objektüberwacher (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06, Rn. 30, - 31 juris, BGHZ 179, 55-71). Auf diese zur Vorlage zuverlässiger Pläne und Unterlagen hat der Bundesgerichtshof schon früh und seither in ständiger Rechtsprechung hingewiesen (vgl. Urteile vom 02.10.1969 - VII ZR 100/67, Rn. 20, juris; vom 15.12.1969 - VII ZR 8/68, BauR 1970, 57, 59, vom 29.11.1971 - VII ZR 101/70, BauR 1972, 112; vom 27.06.1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 131; vom 23.10.1986 - VII ZR 267/85, BauR 1987, 86, vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 37, vom 27.11. 2008, 2008 - VII ZR 206/06, Rn. 36 juris, BGHZ 179, 55-71). Diese Obliegenheit des Bauherrn kann durch die vertragliche Vereinbarung zu einer Leistungspflicht erhoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008, a.a.O. Rn 36, juris).

    Das ist vorliegend geschehen. Indem die bauüberwachenden Architektenleistungen für den Umbau ausdrücklich "gemäß den Ausführungsplanungen des Architekturbüro A." erfolgen muss, ist die Übergabe ordnungsgemäßer Ausführungspläne Leistungspflicht der Kläger gegenüber den Beklagten. Für die bloße Obliegenheit hätte es einer solch ausdrücklichen Erwähnung nicht bedurft; vielmehr hätte die allgemeine Übertragung der Bauüberwachung genügt, wie es seit Ende der 1960er Jahre auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht. Gleichzeitig wird in besonderer Weise deutlich gemacht, dass gerade diese Ausführungspläne maßgebliche Grundlage für die Leistung der Objektüberwacher sein sollen. Es ändert sich hierdurch jedoch nichts daran, dass der bauaufsichtsführende Architekt verpflichtet ist, die ihm überlassenen Pläne auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008, a.a.O., Rn. 36). Wegen dieser Vereinbarung der Parteien, haben die bauüberwachenden Architekten, anders als bei einer bloßen Obliegenheit (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008, a.a.O., Rn. 36), auch einen durchsetzbaren Anspruch auf Vorlage ordnungsgemäßer Ausführungspläne. Es handelt sich weiterhin auch um eine Pflicht der Besteller, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte.

    cc. Die Pflichten im Zusammenhang mit den von dem planenden Architekten A. erstellten Ausführungsplänen und diejenigen der bauüberwachenden Beklagten lassen sich wie folgt abgrenzen:

    (1) Wird ein Gebäude umgebaut und modernisiert, so schuldet der Architekt regelmäßig eine Bauaufsicht, die sich an den Besonderheiten einer Altbausanierung zu orientieren hat. Bei Umbauten und Modernisierungen eines Gebäudes treten häufig Probleme auf, die bei Beginn der Arbeiten nicht voraussehbar waren, sodass regelmäßig eine intensivere Bauaufsicht als bei Neubauten erforderlich ist (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI 14. Aufl. § 34 Rdn. 241). Tritt bei Bauarbeiten an einer Stelle der vorhandenen Altbausubstanz ein solches Problem auf, so muss der Architekt den Bauherrn unverzüglich hierüber unterrichten. Er muss ihn ferner aufklären, ob und inwieweit vergleichbare Probleme an anderen Stellen auftreten können und ihn über mögliche Lösungen beraten (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2000 - VII ZR 436/98, Rn. 20, 24, juris, NJW 2000, 2500). Ein etwa in der Planung des zuvor beauftragten Architekten liegender Mangel entlastet den bauüberwachenden Architekten dann nicht, wenn er - wie vorliegend nicht - die Ausführungsplanung als eigene Leistung schuldete und eine zuvor erstellte Planung nicht unbesehen übernehmen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2000 - VII ZR 436/98, Rn. 20, juris, NJW 2000, 2500).

    (2) Handelt es sich jedoch - wie vorliegend - um Probleme einer ordnungsgemäßen Abdichtung im Zusammenhang mit einem Gebäudeumbau, die bei Beginn der Arbeiten für den planenden Architekten auf der Hand lagen bzw. die er hätte aufklären und berücksichtigen müssen, so erforderten sie einerseits eine besonders sorgfältige Planung und darüber hinaus auch gleichermaßen sorgfältige, ordnungsgemäße Ausführungspläne.

    (3) Die Ausführungsplanung des planenden Architekten A. muss vollständig, d.h. mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, insbesondere auch mit den erforderlichen textlichen Anforderungen, sein. Für Fehler, die aus der Unvollständigkeit der Ausführungspläne entstehen, haftet der Architekt, der eine mängelfrei und funktionstaugliche Planung schuldet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2010 - 19 U 43/10, BauR 2011, 1687 - 1690; Locher/Koeble/Frik, HOAI 14. Aufl. § 34 Rdn. 170). Je nach den Umständen des Einzelfalls muss der mit der Planung beauftragte Architekt dem ausführenden Unternehmer besonders schadensträchtige Details in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2000 - VII ZR 212/99, BauR 2000, 1330). So muss etwa die planerische Darstellung der schadensträchtigen Details der Bauwerksabdichtung mit einer Dickbeschichtung dem ausführenden Unternehmer zweifelsfrei verdeutlichen, welche Anforderungen die Dickbeschichtung hinsichtlich Stärke und Materialverbrauch erfüllen muss; ferner bedürfen auch Drainagemaßnahmen einer in sich schlüssigen Detailplanung mit planerischen Angaben zu allen wesentlichen Umständen (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.12.2006 - 8 U 274/01, juris Rn 129, BauR 2007, 1918; KG Berlin, Urteil vom 09.04.2010 - 7 U 144/09, juris, Rn. 4, IBR 2010, 402).

    (4) Der bauleitende Architekt kann seine Tätigkeit nur auf der Grundlage von ordnungsgemäßen Ausführungsplänen erbringen; erkennt er einen Fehler in diesen Plänen, kann er vom Bauherrn eine einwandfreie Planung verlangen (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI 14. Aufl. Einleitung, Rn 343). Zur Erfüllung dieser seiner Verpflichtung müssen der bauüberwachenden Architekten eigenverantwortlich prüfen, ob die ihm zur Verfügung gestellten Planunterlagen mit der Baugenehmigung und den Regeln der Baukunst vereinbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1977 - VII ZR 278/75, BGHZ 68, 169, 177). Die Anforderungen an diese Überprüfung reduzieren sich nicht dadurch, dass die ihm zur Verfügung gestellten Planungs- oder Ausschreibungsunterlagen von dritter Seite stammen (vgl. BGH, Urteile vom 09.11.2000 - VII ZR 362/99, Rn 11, juris; BauR 2001, 273 f; vom 06.07.2000 - VII ZR 82/98, Rn 15, juris, BauR 2000, 1513 ff.; Locher/Koeble/Frik, HOAI 14. Aufl. § 34 Rdn. 243 m.w.N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.02.2004 - 1 U 52/03, Rn. 17, juris, BauR 2004, 1329). Das folgt schon daraus, dass der überwachende Architekt die Umsetzung der Ausführungsplanung durch Baumaßnahmen absichern muss. In diesem Zusammenhang muss er mit den von ihm zu erwartenden Kenntnissen auch Fehler der Ausführungspläne feststellen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2000 - 11 U 197/98, BauR 2001, 283; Locher/Koeble/Frik, a.a.O. Rn. 243). Der bauleitende bzw. bauüberwachende Architekt schuldet dem Besteller in den durch die Aufgabe vorgegebenen Grenzen die Prüfung der ihm vorgelegten Pläne, ob diese geeignet sind, das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen. Der Umfang und die Intensität der Prüfungspflicht in Bezug auf Pläne Dritter oder des Bauherrn hängen dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2017 - 8 U 152/15, juris Rn. 26, NZBau 2017, 483).

    (5) Der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerksschaden darf deshalb nicht vernachlässigt, sondern muss unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Die Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten darf nicht bagatellisiert werden, weil diese in der Regel eine gewichtige Ursache für den Schaden am Bauwerk darstellen. Eine andere Beurteilung würde tendenziell dazu führen, dass der bauaufsichtsführende Architekt (nahezu) haftungsfrei wäre, was der Bedeutung seiner Verpflichtung nicht gerecht würde. Ein vollständiges Zurücktreten der Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten wird deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008, Rn 39., juris, m.w.N.).

    b. Nach obiger Maßgabe haben die Beklagten gegen ihre Überwachungspflichten verstoßen.

    aa. Abdichtung

    (1) Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. BB. ist die Abdichtung, wie sie dann hier gewählt wurde, grundsätzlich in Ordnung. Die Abweichung dahingehend, dass die Bitumenbahn durch eine kunststoffmodifizierte Dickbeschichtung (KMB) ersetzt wurde, die mit einer Dicke von 3 mm gewählt wurde, stellt weder einen Ausführungsfehler, noch einen Planungsfehler dar.

    Planungsfehler bestehen jedoch einerseits darin, dass die Abdichtung an der horizontalen Fläche beim Vorsprung endete, ohne dass eine weitergehende Verwahrung und eine Hohlkehle vorgenommen wurden. Zweitens hätte wegen der Höhenlage des Geländes die Abdichtung höher geführt werden müssen (vgl. Gutachten und mündliche Verhandlung vom 11.12.2019 Protokoll Seite 8). Wäre das infolge der Art und Weise der vorgefundenen Kellerwand bzw. des Fundamentes nicht möglich gewesen, so hätte geklärt werden müssen, ob hier nicht erst eine ausreichende Glätte für Bitumen und Hohlkehle hätte geschaffen werden müssen. Diese Klärung herbeizuführen, wäre Aufgabe der ausführenden Architekten gewesen, (Protokoll Seiten 3f. und 9 f.).

    (2) Auch liegt keine nachvollziehbare Abdichtungsplanung des planenden Architekten A. vor.

    Detailpläne hinsichtlich der Art der Abdichtung wurden dem Sachverständigen nicht vorgelegt. Wegen des Bauens im Bestand, der komplexen Art des Umbaus, der Erweiterung und den verschiedenen Schnittstellen, wäre zumindest ein Abdichtungsplan zu erwarten gewesen. Die tatsächlichen Gegebenheiten wurden deshalb auch nicht ausreichend in der Planung berücksichtigt. So war hier die abzudichtende Wand tatsächlich anders, als sie in der Planung des Architekten A. berücksichtigt wurde; die von ihm angenommene gerade geschalte Betonwand lag gerade nicht vor. Vorliegend war bei der Errichtung des ursprünglichen Baus auch gegen das Erdreich betoniert worden und das Streifenfundament auch breiter als die Außenwand. Dadurch entstand ein nicht gleichmäßiger Vorsprung, mithin eine ungerade Kante. Insoweit eine Klärung herbeizuführen, wäre Aufgabe der ausführenden Architekten gewesen.

    Eine solche Planung hätte den Beklagten Erkenntnis darüber verschafft, wie nach den tatsächlichen Gegebenheiten die von ihnen überwachte Abdichtung der Kellerwände hätte erfolgen müssen. Die tatsächlichen Gegebenheiten des in der Abdichtung hoch problematischen Kelleraltbestandes sind deshalb gerade nicht in die Planung eingegangen. Als bauüberwachende Architekten mussten die Beklagten die Bedeutung eines Abdichtungsplanes kennen und hätten auch - wie oben ausgeführt - die Möglichkeit gehabt, einen solchen von den Klägern bzw. dem planenden Architekten A. einzufordern.

    (3) Schließlich waren die durch den Architekten A. vorgelegten Pläne unzureichend, da es sich teilweise um Vorabzüge handelte, denen keine für die hier streitgegenständlichen Abdichtungen maßgebliche und ordnungsgemäße Ausführungspläne folgten.

    Die Beklagten und die Streithelfer haben zutreffend darauf hingewiesen, dass Pläne einerseits beim Bauen tatsächlich nicht vorgelegt wurden, anderseits es bei vielen Plänen sich um Vorabzüge handelte, denen durch den zuständigen Architekten A. keine Ausführungspläne nachfolgten.

    In der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2023 hat der Sachverständige Dipl. Ing. BB. ausgeführt, dass ein Vorabzugsplan nicht abschließend maßgeblich ist. Insofern müsste ein bauüberwachender Architekt nachfragen, ob nicht ein endgültiger Plan vorliegt. Wenn sich aus dem späteren, definitiven Ausführungsplan nicht mehr eine in einem Vorabzug dargestellte Abdichtung oder vergleichbare Detailinformation ergibt, ist dieser Ausführungsplan allein maßgeblich. Soweit in einem späteren Plan eine Abdichtung nicht mehr auftaucht, stellt sich jedoch unabhängig von dem Vorabzugsplan die Frage, warum hier keine entsprechende Abdichtung vorgesehen und auch im Plan dargestellt ist. Darauf hätte ebenso hingewiesen und hierzu durch die bauausführenden Architekten nachgefragt werden müssen.

    Dass eine solche substantielle Nachfrage beim Architekten A. durch die Beklagten erfolgte, ist bereits nicht dargelegt. Die Parteien haben demgegenüber sogar bestätigt, dass es sich bei dem Ausführungsplan 2009 unter Verwendung der KMB-Abdichtung um eine Lösung des Beklagten Ziff. 1 selbst handelt (Protokoll Seite 5 ff., AS 1161 ff.).

    bb. Die Beklagten haften auch wegen der weiteren, festgestellten Mängel (vgl. oben 4. b bis k.). ... (wird ausgeführt)

    c. Es ist weder von einem Verzicht der Kläger auf Gewährleistungsrechte, noch von einer abweichenden Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien zu der fehlerhaften Planung des Architekten A. auszugehen.

    Die Parteien können im Einzelfall eine risikobehaftete, nicht funktionstaugliche oder hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleibende Leistung vereinbaren. Aufgrund der Dynamik des Baugeschehens, die eine fortlaufende Anpassung erfordern kann, kann eine solche Vereinbarung auch nach Vertragsschluss getroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 8/10, BauR 2011, 869, 871). Die Annahme einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung bzw. der Risikotragung durch den Besteller ist in der Regel aber nur dann gerechtfertigt, wenn festgestellt werden kann, dass dem Besteller das Risiko des Misslingens bekannt war, er insbesondere hierüber durch den Unternehmer oder den bauüberwachenden Architekten aufgeklärt wurde (vgl. BGH, Urteile vom 29.09.2011 - VII ZR 87/11, Rn. 14, juris, BauR 2012, 115; vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Auflage, Rn 1923, m.w.N.).

    Soweit die Beklagten oder ihre Streithelfer in ihren Ausführungen einen solchen Verzicht bzw. eine nachträglich geänderte Beschaffenheitsvereinbarung andeuten oder auch ausdrücklich behaupten (Streithelfer zu 1. zur Hohlkehle im Schriftsatz vom 20.10.22, Seite 3), ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass den Klägern gegenüber eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgt ist, obwohl die möglichen Probleme bei der Planung, wie sie oben dargestellt wurden, den Beklagten nicht nur hätten auffallen können und müssen, sondern sogar aufgefallen sind.

    d. Die Beklagten können gegen ihre Haftung bei den Abdichtungsmängeln (vgl. oben 4 a. und 5. a. aa.) ein Mitverschulden der Kläger von 50 % einwenden.

    Eine Verletzung der Leistungspflicht ordnungsgemäßer Pläne hat zur Folge, dass der bauleitende Architekt gegenüber Schadensersatzansprüchen des Bauherrn ein Mitverschulden des Planers nach §§ 278, 254 BGB einwenden kann; die Auftraggeber müssen sich an den Mängelbeseitigungskosten bzw. dem entstandenen Schaden im Umfang ihrer Haftungsquote beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244). Hierfür reicht es aus, wenn die Hilfspersonen bei einer für den entstehenden Schaden kausal gewordenen Handlung oder Unterlassung diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die nach der Sachlage im eigenen Interesse des Geschädigten geboten war (vgl. oben 5 a. bb. und BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 - 71).

    Auf der einen Seite darf die Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten nicht bagatellisiert werden, weil diese in der Regel eine gewichtige Ursache für den Schaden am Bauwerk darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 328/03, BauR 2005, 1016). Andererseits wäre es nicht angemessen, das den Klägern zurechenbaren Verschulden ihres planenden Architekten vollständig hinter das Verschulden der Beklagten als Auftragnehmer zurücktreten zu lassen, da das Planungsverschulden des Architekten so schwerwiegend erscheint, dass eine vollständige Entlastung der Auftraggeber nicht hinnehmbar wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55).

    Vorliegend fehlt es für die Sanierung eines Kelleraltbestandes bereits an einem umfassenden Abdichtungsplan, der die Gesamtsituation des Gebäudes und nicht nur die Abdichtung der Kellerwände umfasste, die der planende Architekt A. hätte liefern müssen. Dieser hat auch bei den ersten Ausführungsplänen die tatsächlichen Gegebenheiten am Gebäude im Bereich der Kellerwand nicht gekannt und deshalb am Anfang nicht ordnungsgemäße Ausführungspläne erstellt. Diese wurden auch in der Folgezeit nicht entsprechend ordnungsgemäß angepasst, als sich im Rahmen und bei Fortdauer der Umbaumaßnahme aufdrängte bzw. hätte aufdrängen müssen, dass andere Pläne hätten geliefert werden müssen. Hat der planende Architekt wegen des Kelleraltbestandes ohne sichere Kenntnis von den konkreten Umständen der Kellerwand anfangs Ausführungspläne erstellt, dann hätte er sich ab Offenlage der Kellerwand ein klares Bild über die konkrete Situation - am besten vor Ort - verschaffen müssen, um die Ausführungspläne, der Dynamik des Baugeschehens folgend, entsprechend anpassen zu können. Auch hätte er dafür sorgen müssen, dass die bauüberwachenden Architekten nicht nur Vorabzüge dieser Pläne, die für das Bauen nicht maßgeblich waren, sondern "definitive" Ausführungspläne erhalten. Dazu gehört auch, sicherzustellen, dass diese Pläne ebenso eindeutig als "definitiv" erkennbar sind.

    Die Beklagten haben - zu oben korrespondierend - nicht dafür gesorgt, dass ihnen zumindest für den abzudichtenden Kellerwandbereich "definitive", ordnungsgemäße Ausführungspläne durch den Architekten A. vorgelegt wurden. Sie hatten während der gesamten Bauzeit jederzeit vor Ort den besten Überblick über die tatsächliche Situation. Dann hätten sie - anders als bei einer bloßen Obliegenheit - wegen der Leistungspflicht der Beklagten, auch "definitive" und ordnungsgemäße Ausführungspläne einfordern bzw. sogar einklagen können. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, so hätten sie sich, worauf das Gericht in mündlicher Verhandlung hingewiesen hat, sogar weigern können, die Arbeit fortzusetzen. Indem sie dies nicht taten und auf der Grundlage selbst erstellter Ausführungspläne die Arbeit fortsetzten, haben auch sie eine wesentliche Ursache für die unzureichende Abdichtung gesetzt.

    Diese Verursachungs- und Verschuldensanteile gewichtet das Gericht deshalb im Verhältnis von planendem zu bauüberwachenden Architekten als gleich groß. Die Kläger haben deshalb, neben den sie zu 100 % treffenden Sowieso-Kosten, vorliegend 50 % der für die ordnungsgemäße Abdichtung der Kelleraußenwand notwendigen Mangelbeseitigungskosten selbst zu tragen.

    6. Wegen oben aufgeführten Feststellungen wird auf die nachvollziehbaren und insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dipl.Ing. BB. und Dr. Ing. SW. in ihren schriftlichen Gutachten bzw. Tischvorlagen und ihre mündlichen Erläuterungen verwiesen. Diese Gutachten bzw. Ausführungen sind in sich nicht widersprüchlich oder unvollständig. Die Sachverständigen sind für das Gericht erkennbar sachkundig. Dass sich die Beurteilungsgrundlage durch zulässige Noven verändert hat oder es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfragen gibt, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der Sachverständigen Dipl.Ing. BB. und Dr. Ing. SW. sprechen könnten, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich.

    Deshalb macht sich das Gericht die Feststellungen der Sachverständigen nach selbständiger Prüfung zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

    7. Die Beklagten haben nicht dargetan, dass sie die hier maßgeblichen Pflichtverletzungen nicht zu vertreten haben (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07, R. 17, juris, NJW 2009, 2298; Grüneberg, BGB, Kommentar, 2024, Rn 40 zu § 280).

    8. Der Verjährungseinwand der Beklagten (§ 634a BGB) greift nicht durch.

    Es lässt sich schon nicht der Beginn der Verjährungsfrist feststellen. Die Verjährungsfrist für die gegen einen Architekten oder Ingenieur gerichteten Gewährleistungsansprüche beginnt erst mit Abnahme seiner Werkleistung (vgl. § 6.1 Satz des Vertrages; sowie BGH, Urteil vom 10.01.2019 - VII ZR 184/17, BauR 2019, 850). Wird der Architektenvertrag wirksam gekündigt, dann beginnt die Verjährungsfrist noch nicht alleine mit der Kündigung zu laufen, vielmehr ist auch hier eigentlich eine Abnahme erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006, - VII ZR 146/04, BauR 2006, 1294; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, 2020, 12. Teil, Rn 917). Die dazu erforderlichen Feststellungen vermochte das erkennende Gericht auf der Grundlage der pauschalen Ausführungen der Beklagten nicht zu treffen. Insbesondere kommt auch eine konkludente Abnahme - wie oben unter 5. b. bb. (2) ausgeführt - nicht in Betracht.

    Schließlich wurde die Verjährung durch das selbständige Beweisverfahren und die Klageerhebung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziffern 1 und 7 BGB). Das selbständige Beweisverfahren ist grundsätzlich mit der sachlichen Erledigung der beantragten Beweissicherung anderweitig beendet im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 2810.2010 - VII ZR 172/09 Rn. 11 m.w.N.). Entscheidend für die Beurteilung der sachlichen Erledigung ist dabei grundsätzlich das Ende der gesamten Beweisaufnahme. Das gilt unabhängig davon, ob in einem selbständigen Beweisverfahren die Sicherung des Beweises hinsichtlich nur eines Mangels oder mehrerer - auch voneinander unabhängiger - Mängel stattfindet und auch ohne Rücksicht darauf, ob diese durch einen oder mehrere Sachverständige erfolgt (Aufgabe von BGH, Urteil vom 03.12.1992 - VII ZR 86/92, BGHZ 120, 329 - vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2023 - VII ZR 881/21, BGHZ 237, 234-245). Im Übrigen wären die Beklagten auch verpflichtet gewesen, die Kläger auf die Möglichkeit eines Anspruchs wegen fehlerhafter Bauaufsicht hinzuweisen (vgl. BGH, Urteile vom 11.01.1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418; vom 06.07.2000 - VII ZR 82/98, Rn. 20 - 21, juris, BauR 2000, 1513).

    9. Vorliegend konnte das Gericht durch Grundurteil entscheiden.

    Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn die Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1994 - IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217, 219; vom 21.12.2000 - VII ZR 488/99, BauR 2001, 667, sowie allgemein: Zöller, ZPO, Kommentar, 35. Auflage, 2024, Rn 6/7 zu § 304 m.w.N.). Die Kläger machen elf Schadenspositionen geltend. Die Feststellungen des erkennenden Gerichts ergeben zu jeder dieser Schadenspositionen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein entsprechender Schaden entstanden ist. In welcher Höhe nach Maßgabe der obigen Ausführungen die Beklagten im Ergebnis tatsächlich haften werden, ist derzeit völlig offen. Zu berücksichtigen sind bei der Kellerwandabdichtung die eingeschränkte Haftung für den Mangel und die erheblichen Sowieso-Kosten bei der Mangelbeseitigung. Die Sowieso-Kosten werden auch bei den weiteren Schadensposten zu berücksichtigen sein, insbesondere bei der Sanitäranlage (vgl. oben 4. k.). Die Einholung eines weiteren, umfassenden Gutachtens ist in diesem Zusammenhang unumgänglich. Deshalb war auch (noch) nicht über die Frage zu entscheiden, ob die Erstellung einer Hohlkehle mit den Bauunternehmen vereinbart war, oder - wie die Streithelferin zu 1 vorträgt - der Beklagte zu 2 auf der Baustelle erklärt hat, dass bei der Abdichtung der Kelleraußenwände auf die Ausbildung einer Hohlkehle verzichtet werde. Insoweit handelt es sich um Fragen zur Höhe des zu zahlenden Vorschusses. Sofern die Kläger zur entsprechenden Kostenberechnung die Abdichtung oder weitere Mangelbeseitigungen selbst vornehmen, verändert sich der zweckgebundene Schadensersatz für Vorschuss in einen abschließenden Schadensersatzanspruch wegen der Ersatzvornahme.

    10. Dass die neuen Klaganträge aus dem Schriftsatz vom 15.02.2022 noch nicht in mündlicher Verhandlung gestellt wurden, ist vorliegend unschädlich, da diese Anträge keine für das Grundurteil maßgeblichen Änderungen enthalten, sondern lediglich der Rechtsprechung des BGH zum zweckgebundenen Schadensersatz (vgl. oben 3.) Rechnung tragen und im Übrigen einen Feststellungsantrag enthalten.

    11. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht beim Grundurteil nicht.

    RechtsgebieteBGB, EGBGBVorschriftenEGBGB Art. 229 § 39, BGB § 634, BGB § 280, BGB § 635, BGB § 637, BGB § 254, BGB § 278, BGB § 634a