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  • 19.08.2024 · IWW-Abrufnummer 243268

    Vergabekammer Südbayern: Beschluss vom 29.04.2024 – 3194.Z3-3_01-24-4

    1. Ein öffentlicher Auftraggeber, der einen Planungswettbewerb für Architekten- oder Ingenieurleistungen durchzuführen beabsichtigt, ist verpflichtet, dies auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu tun. § 78 Abs. 2 S. 1 VgV gibt dabei nicht eine bestimmte Richtlinie vor.
    2. Soweit der öffentliche Auftraggeber eigene Richtlinien für die Durchführung von Planungswettbewerben entwickelt hat, müssen diese veröffentlicht sein. Eine Mitteilung in der Wettbewerbsbekanntmachung nach § 78 Abs. 3 S. 2 VgV genügt hierfür nicht. Die Richtlinien müssen vielmehr auftragsunabhängig veröffentlicht sein, wobei die Veröffentlichung bereits im Vorfeld eines Wettbewerbs erfolgt sein muss.
    3. Bei einem Realisierungswettbewerb, bei dem sich ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb anschließt und bei dem noch keine Angebote vorliegen, wird zur Festsetzung der Gebührenhöhe der vom Antragsgegner geschätzte Auftragswert für den im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergebenden Dienstleistungsauftrag herangezogen. Hierin besteht das maßgebliche wirtschaftliche Interesse, da die Motivation für die Teilnahme am Realisierungswettbewerb regelmäßig darin besteht, auch den endgültigen Auftrag zu erhalten.
    4. Wenn der öffentliche Auftraggeber geregelt hat, dass im Falle weiterer Bearbeitungsbeauftragung durch den Wettbewerb bereits erbrachte Leistungen bis zur Höhe des jeweiligen Preisgeldes nicht erneut vergütet werden, werden die Preisgelder nicht zusätzlich in die Berechnung der Gebührenhöhe eingestellt.


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    Vorschriften§ 78 VgV § 182 GWB