18.11.2024 · IWW-Abrufnummer 244851
Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 16.05.2024 – 2 U 96/23
1. Wird ein sog. Abgrabungsgewässer (hier: der Ententeich) zur Ableitung von Mischwasser (Grund-, Regen- und Schmutzwasser) genutzt, wird es vom Begriff des Ingenieurbauwerks nach § 41 Nr. 2 HOAI 2013 erfasst.
2. Beziehen sich ingenieurtechnische Planungen auf die Umwidmung und Umgestaltung des Teiches zu einem Zwischenspeicher für abfließendes Regenwasser, so ist ein Anspruch auf Abrechnung eines Umbauzuschlags nach §§ 44 Abs. 6 i.V.m. 6 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 HOAI 2013 begründet.
Oberlandesgericht Naumburg
Urteil vom 16.05.2024
In dem Rechtsstreit
...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht xxx, den Richter am Oberlandesgericht xxx und die Richterin am Oberlandesgericht xxx auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2024 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Oktober 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil des Senats und das o.g. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.063,95 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Honorar für Ingenieurleistungen.
Der beklagte Zweckverband betreibt in T. eine Kläranlage. Die Klägerin ist ein Ingenieurbüro, welches den Beklagten viele Jahre lang technisch beriet und planerisch unterstützte.
Mit seiner am 14.01.2021 erhobenen Klage hat der hiesige Beklagte gegen die hiesige Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 63.209,10 € als nutzlose Aufwendungen für eine gescheiterte verfahrenstechnische Optimierung einzelner Komponenten der Kläranlage im Jahre 2016 geltend gemacht. In diesem Rechtsstreit hat die hiesige Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 21.04.2022, dem hiesigen Beklagten zugestellt am 27.04.2022, Widerklage auf Zahlung von insgesamt 37.448,36 € nebst Verzugszinsen erhoben, welche nach Abtrennung der Widerklage Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Die streitgegenständlichen Honorarforderungen der Klägerin beziehen sich auf drei Vertragsverhältnisse:
Umwidmung des Ententeichs in N. 2014
Die Prozessparteien schlossen am 21.07.2014 einen Ingenieurvertrag für das Bauvorhaben "Fortführung des Trennsystems EG 3 in N. - Plangenehmigungsverfahren Umwidmung Ententeich". Gegenstand des Auftrags war die Erarbeitung und Einreichung von Unterlagen für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung der Umwidmung des Ententeiches in N. von einem stehenden Gewässer zu einer wasserwirtschaftlichen Anlage. Als Honorar wurde ein Pauschalhonorar (vgl. § 10 und Anlage 2) in Höhe von 9.392,08 € vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 5 (GA Bd. I Bl. 149 ff.) Bezug genommen.
Nachdem im Austausch mit der Unteren Wasserbehörde festgestellt worden war, dass einerseits die Umwidmung des Ententeichs in eine wasserwirtschaftliche Anlage nicht möglich, andererseits dessen Nutzung als Retentionsraum zulässig sei, schlossen die Prozessparteien im Februar 2016 eine Vereinbarung über die sog. 1. Erweiterung des Vertrages vom Juli 2014. Gegenstand waren die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des Leistungsbildes Ingenieurbauwerke nach § 41 ff. HOAI 2013. In Anlage 2 zu diesem Vertrag ermittelten die Parteien ein Honorarvolumen von 86.048,40 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 6 (GA Bd. I Bl. 183 ff.) Bezug genommen.
Die Klägerin rechnete ihre Leistungen in diesem Vertragsverhältnis bis zur Leistungsphase 8 mit einer "1. Teilschlussrechnung" Nr. 18-29 vom 22.10.2018 ab. Mit dieser Rechnung forderte sie einen - vom Beklagten geprüften - Restbetrag von 4.602,77 € brutto (Anlage K 18, GA Bd. II Bl. 46 f.). Am 13.05.2019 erteilte sie dem Beklagten unter derselben Rechnungsnummer erneut eine "1. Teilschlussrechnung" bis zur Leistungsphase 8, welche die vorangegangene Rechnung ersetzen sollte. Hieraus ergab sich ein - vom Beklagten ebenfalls geprüfter - Restrechnungsbetrag in Höhe von 25.530,69 € brutto (vgl. Anlage B 7, GA Bd. I Bl. 195 f.).
Der Beklagte erbrachte auf diese Rechnung keine Zahlungen.
Schmutz-/Regenwasserkanalisation und Trinkwasserleitung in N.
Die Klägerin rechnete mit einer - vom Beklagten geprüften und nicht beanstandeten - "2. Teilschlussrechnung" Nr. 18-31 vom 22.10.2018 Honorar für die Leistungsphase 9 in Höhe von 2.171,57 € brutto ab. Hierauf erfolgte keine Zahlung.
Erarbeitung Bedienungsanleitung 2017
Im August 2017 schlossen die Prozessparteien einen Ingenieurvertrag für das Bauvorhaben "Kläranlage T. 1. Rückbau Kalksilo (LP 6-8) 2. Erarbeitung Bedienungsanweisung". Das Honorar für den zweiten Teilauftrag über die Erarbeitung der Bedienungsanweisung wurde in § 10 Ziffer 10.3 als Pauschalhonorar mit 7.800 € netto zzgl. Nebenkosten vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 9 (GA Bd. I Bl. 202) Bezug genommen.
Die Klägerin rechnete die zuletzt genannten Leistungen mit einer "Schlussrechnung Bedienungsanleitung" unter Rechnungsnummer 19-03 vom 12.03.2019 (Anlage B 10) in Höhe von insgesamt 9.746,10 € brutto ab.
Hierauf erfolgte keine Zahlung.
Aus den drei genannten Rechnungsbeträgen ergibt sich die o.g. ursprüngliche (Wider-) Klageforderung.
Mit Schriftsatz vom 14.02.2023, dem Beklagten zugestellt am 16.02.2023, hat die Klägerin die Klageforderung auf 38.282,62 € - also um 834,26 € brutto - erhöht. Die Klageerweiterung beruht auf einer für das Vertragsverhältnis "Umwidmung des Ententeichs in N. 2014" erteilten Schlussrechnung Nr. 23/01 vom 14.02.2023, in welcher zusätzlich die Leistungen der Leistungsphase 9 abgerechnet wurden (vgl. Anlage K 31, Anlagenband a.E.). In der Schlussrechnung sind u.a. zwei Umbauzuschläge nach § 35 HOAI jeweils in Höhe von 20 % berücksichtigt für die Grundleistungen nach § 43 HOAI 2013 (Honorarvolumen 71.380,50 €) und für die örtliche Bauüberwachung (Honorarvolumen 29.762,25 €). Die Schlussrechnung endet unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen nunmehr auf 26.364,77 € brutto.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. U. Sch. , öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Fischerei und Umweltschutz in der Fischerei, zur Entstehung des Ententeichs in N. vom 22.06.2023 (künftig: Gutachten) mit seinem am 05.10.2023 verkündeten Urteil der Klage im Wesentlichen - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - stattgegeben.
Gegen diese ihm am 10.10.2023 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner am 23.10.2023 eingelegten und zugleich begründeten Berufung und begehrt die teilweise Abweisung der Klage wegen eines Teils der Hauptforderung in Höhe von 20.063,95 €.
Der Beklagte meint, dass bei der Abrechnung der Leistungen der Umwidmung des Ententeichs in N. zu Unrecht ein Umbauzuschlag von jeweils 20 %, insgesamt in Höhe von 16.860,46 € netto zzgl. MwSt., in Ansatz gebracht worden sei. Der Beklagte meint insoweit, dass allein der Nachweis, dass es sich bei dem Ententeich um ein künstliches Gewässer handle, nicht ausreiche, um die Voraussetzungen für das Anfallen eines Umbauzuschlags nachzuweisen. Es sei nicht nachvollziehbar, worin eine den Zuschlag rechtfertigende besondere Mehrbelastung gelegen habe solle. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Begriff des Objekts in der HOAI nicht schon dann betroffen, wenn sich die gestalterische Maßnahme auf von Menschenhand geschaffene Strukturen oder Gegenstände beziehe. Der in § 2 Abs. 5 HOAI 2013 definierte Begriff des vorhandenen Objekts sei in § 39 Abs. 1 HOAI 2013 für Freianlagen modifiziert und dahin eingeschränkt, dass die erstmalige planerische Gestaltung einer vorhandenen Fläche in eine Freianlage keinen Umbau darstelle.
Der Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
das Urteil insoweit aufzuheben, als der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 20.063,95 € seit dem 16.06.2019 zu zahlen.
Er hat im Termin der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass hiermit eine weitere teilweise Klageabweisung bezüglich einer Hauptforderung in Höhe von 20.063,95 € nebst zugehöriger Zinsen seit dem 16.06.2019 begehrt werde.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat am 10.04.2024 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen.
B.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass im Rahmen der Abrechnung des Ingenieurvertrages vom 21.07.2014, betreffend die Umwidmung des Ententeiches in N. , der Ansatz eines Umbauzuschlages gerechtfertigt war; über die Höhe der Abrechnung streiten die Prozessparteien nicht.
I. Bezüglich des Projektes "Umwidmung des Ententeiches in N. " schlossen die Prozessparteien am 21.07.2014 einen Ingenieurvertrag über Leistungen des Leistungsbildes Ingenieurbauwerke (Teil 3, Abschnitt 3 HOAI 2013). Diese Einordnung der Leistungen war auch zutreffend, denn der Begriff der Ingenieurbauwerke umfasst nach § 41 Nr. 2 HOAI 2013 auch Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung und nach § 41 Nr. 3 HOAI 2013 Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 39 Abs. 1 HOAI 2013. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem sog. Ententeich nicht um eine Freianlage i.S.v. § 39 Abs. 1 HOAI 2013. Es geht nicht um eine planerisch gestaltete Freifläche in Angrenzung an Bauobjekte, sondern um die Umwidmung des Teiches selbst durch Veränderungen am Teich. Die neu hinzukommende bzw. zu verstärkende Funktion des Teiches sollte im Jahr 2014 die Nutzung als Retensionsbecken, hier als Zwischenspeicher für abfließendes Regenwasser sein. Damit stand eine Nutzung als Anlage der Abwasserversorgung bzw. des Wasserbaus - diese Differenzierung ist für die Entscheidung im hiesigen Rechtsstreit unerheblich (künftig verkürzt: Anlage des Wasserbaus) - im Raum. Dem entspricht, dass die Parteien die Leistungen nach den Leistungsphasen des § 43 HOAI 2013 definierten und die Klägerin ihre Leistungen nach den Mindestsätzen der §§ 43, 44 HOAI 2013 abrechnete.
II. Rechtliche Grundlagen der Abrechnung eines Umbauzuschlages in dem vorgenannten Ingenieurvertrag sind §§ 44 Abs. 6 i.V.m. 6 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 HOAI 2013. Diese Regelungen betreffen im Kern jedoch nur die Höhe des Zuschlags. Da hier eine schriftliche Vereinbarung über die Höhe nicht getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 % als vereinbart. Hierüber streiten die Parteien im Berufungsrechtszug nicht.
III. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass im vorliegenden Fall ein Umbau des Teiches vorliegt, welcher die Berechtigung zur Abrechnung eines Umbauzuschlags begründet.
1. Diese Frage ist ausschließlich unter Berücksichtigung der Legaldefinition des Umbaus in § 2 Abs. 5 HOAI 2013 zu beurteilen. Dieser lautet:
"Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand."
2. Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass allein der Umstand, dass der Teich als Gegenstand der bei der Klägerin in Auftrag gegebenen Planung von Umgestaltungen eine von Menschenhand geschaffene Struktur, ein künstlich angelegtes Stillgewässer und kein natürliches Gewässer ist, noch nicht ausreicht, um von einem Umbau i.S. dieser Definition auszugehen.
a) Als vorhandenes Objekt ist nur ein Objekt im Sinne von Teil 3 der HOAI 2013 anzusehen (so auch Herrchen/ Seifert in: Fuchs/ Berger/ Seifert, HOAI, 3. Aufl. 2022, § 40 Rn. 17). Übertragen auf den Fall des Leistungsbildes Ingenieurbauwerk muss es um die Umgestaltungen entweder eines Gebäudes oder eines vorhandenen Ingenieurbauwerks oder einer vorhandenen Freianlage gehen. Letzteres korrespondiert mit der Ansicht des Beklagten, dass der Umbau einer Freianlage i.S.v. § 39 Abs. 1 HOAI 2013 voraussetzt, dass die Freifläche bereits eine (geplante) Freianlage ist.
b) Hierzu hat das Landgericht unmittelbar zwar keine Feststellungen getroffen, sie lassen sich aber aus dem unstreitigen Prozessstoff ableiten: Der Ententeich ist, wie u.a. auch dem gerichtlichen Gutachten zu entnehmen ist, dadurch entstanden, dass durch Tonabbau eine Vertiefung geschaffen wurde, die sich nach und nach mit Grundwasser, Regenwasser und Schmutzwasser füllte (sog. Abgrabungsgewässer). Er wurde - nach unbestrittenen Angaben der Klägerin - vom Beklagten selbst bereits vor dem Jahre 2014 zur Ableitung von Misch
wasser genutzt und verfügte über einen Ablauf zur E. , einen sog. Mönch. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob oder ggf. nach welchen rechtlichen Vorgaben die Anlage des Teiches geplant wurde, sondern allein darauf, dass der künstlich entstandene Teich als Anlage des Wasserbaus genutzt und in das System dieser Anlagen des beklagten Verbandes integriert wurde und darüber hinaus über einen regulierten Ablauf verfügte. Der Ententeich war eine - nicht genehmigte - Anlage des Wasserbaus und gehörte zum System der Wasserableitung und ist deswegen als ein bereits vorhandenes Ingenieurbauwerk anzusehen. Das zeigte sich auch im Anlass der Beauftragung der Klägerin durch den Beklagten: Die Beauftragung resultierte aus der Notwendigkeit der Schaffung eines größeren Zwischenspeichers für abfließendes Regenwasser und gerade auch aus der Intervention der Unteren Wasserbehörde wegen des unzulässigen Mischwassersystems.
3. Die nach der Legaldefinition vorausgesetzte Charakterisierung der zu planenden Maßnahmen als wesentliche Eingriffe ist hier ebenfalls festzustellen.
a) Zwar handelte es sich bei den durch die Klägerin zu planenden Maßnahmen nicht um Eingriffe in die "Konstruktion" des Teiches. Damit sind typischerweise Eingriffe in das statische Gefüge gemeint (so Koeble in: Koeble/ Locher/ Zahn, HOAI, 15. Aufl. 2021, § 2 Ziffer 8), jedenfalls Leistungen, welche der Kostengruppe 300 der DIN 276 zuzuordnen sind (vgl. Wirth/ Galda in: Korbion/ Wirth, 9. Aufl. 2016, § 2 Rn. 27). Solche Leistungen waren nicht Gegenstand des der Klägerin erteilten Auftrags. Als Eingriffe in den "Bestand", also in die vorhandene Teichstruktur, sind die beabsichtigten Maßnahmen jedoch ohne weiteres anzusehen. Insoweit genügen auch An- und Einbauten (vgl. nur Koeble, a.a.O.).
b) Die beabsichtigten Eingriffe in den Bestand des Teiches sind auch als "wesentlich" i.S. der o.g. Legaldefinition zu bewerten. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls danach, wie stark der "Bestand" verändert wird. Dies kann quantitativ betrachtet werden, wobei angenommen wird, dass ein Eingriff wesentlich ist, wenn er gegenüber dem Bestand einen Anteil von 10 bis 20 Prozent der Substanz ausmacht. Die Bewertung kann jedoch auch nach qualitativen Maßstäben vorgenommen werden. Insoweit ist - jedenfalls bei Gebäuden - anerkannt, dass ein wesentlicher Eingriff vorliegt, wenn die Änderungen zu grundlegenden Nutzungsänderungen führen. So liegt der Fall hier:
Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Klägerin, welcher nochmals im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt wurde, sollte der Teich nicht nur teilweise vertieft und entschlammt und hierdurch eine Zunahme der Wasserspeicherkapazität um 6.000 m3 erreicht werden - insoweit ist nicht ausdrücklich vorgetragen, dass diese Vergrößerung des Teichvolumens einen Umfang von mehr als 10 bis 20 Prozent erreichte -, sondern es sollte aus dem bestehenden Mischsystem ein Trennsystem entwickelt werden, bei dem nur noch ein kontrollierbarer und gedrosselter Abfluss von Regenwasser in den sog. Vorfluter (die E. ) nach Zwischenspeicherung dieses Regenwassers im Teich erfolgen sollte. Diese erhebliche Nutzungsänderung des Teiches ist als wesentlicher Eingriff zu bewerten. Das gilt unabhängig davon, ob - wie der Beklagte bestritten hat - die Klägerin auch noch die Herstellung einer zusätzlichen Regenwassereinleitung planen sollte.
C.
I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
III. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
IV. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (Kostenwert) im Berufungsverfahren folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.