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  • 18.12.2013 · IWW-Abrufnummer 134010

    Oberlandesgericht Bamberg: Urteil vom 31.10.2012 – 3 U 17/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Bamberg

    Urt. v. 31.10.2012

    Az.: 3 U 17/12

    OLG Bamberg, 31.10.2012 - 3 U 17/12

    In dem Rechtsstreit
    - Klägerin und Berufungsklägerin -
    gegen
    - Beklagter und Berufungsbeklagter -
    wegen Schadensersatzes
    erlässt das Oberlandesgericht Bamberg -3. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, den Richter am Oberlandesgericht xxx und die Richterin am Oberlandesgericht xxx auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2012 folgendes Urteil
    Tenor:

    1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 19.12.2011, Az. 2 O 101/11, wird zurückgewiesen.
    2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    3.

    Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts Bamberg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
    4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Form eines behaupteten Mietausfallschadens wegen behaupteter Pflichtverletzungen aus einem beendeten Architektenvertrag in Anspruch.

    Die Klägerin beauftragte den Beklagten im Jahr 2006 mündlich mit der Planung, Bauleitung und Bauüberwachung bezüglich eines auf ihrem Grundstück A-Straße in D. zu errichtenden Bürogebäudes. Dieses sollte dann an die _Fa. T. GmbH" vermietet werden, deren Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin, B., ist.

    Noch im Laufe der Bauarbeiten wurde der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag zum 02.12.2006 beendet. Ein Bezug des Gebäudes ist nach dem Vortrag der Klägerin bis jetzt nicht möglich.

    In einem vor dem Landgericht Bamberg (Az.: 1 O 96/09) am 06.03.2009 eingeleiteten Verfahren hat die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 67.981,40 EUR nebst Zinsen wegen behaupteter Bauplanungs-, Bauleitungs- und Bauüberwachungsfehlern, die sich in behaupteten Baumängeln niedergeschlagen haben sollen, in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle weiteren zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem bei der Herstellung des vorgenannten Bürogebäudes von dem Beklagten zu vertretenden Mängeln noch entstehen.

    Das vorgenannte Verfahren wurde durch den mit Beschluss vom 08.02.2010 festgestellten folgenden Vergleichsabschluss beendet:

    1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag von 40.000,00 EUR.

    2. Mit diesem Vergleich sind sämtliche Ansprüche der Klägerin für die verfahrensgegenständlichen Mängel ausgeglichen und abgegolten. Die Parteien sind sich hierbei darüber einig, dass Mängel, die Gegenstand des Rechtsstreits 1 O 95/09 sind, von dieser Einigung nicht umfasst werden. Die Klägerin erklärt allerdings, dass sie Wertminderungsansprüche für Mängel aus dem Verfahren 1 O 95/09 nicht mehr geltend machen wird und dass solche eventuellen Ansprüche mit dem vorliegenden Vergleichsbetrag mit abgegolten sind.

    3. Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

    In dem im vorstehenden Vergleich zitierten Verfahren (Az.: 1 O 95/09 LG Bamberg) nehmen die Klägerin und deren Ehemann den Beklagten und einen Herrn M. auf weiteren Schadensersatz im Zusammenhang mit Mängeln im Eingangsbereich des errichteten Bürogebäudes in Anspruch.

    Im vorliegenden Verfahren behauptet die Klägerin, der Beklagte habe ihr im Sommer 2006 zugesichert, dass das Bürogebäude bis spätestens Januar 2007 fertig gestellt werde. Aufgrund dessen habe sie am 17.08.2006 mit Wirkung ab 01.02.2007 mit der _Fa. T. GmbH" einen Mietvertrag abgeschlossen, wonach diese für die Nutzung des Bürogebäudes und eines Carports mit Stellplätzen einen ortsüblichen und angemessenen monatlichen Mietzins in Höhe von 2.586,00 EUR netto an sie hätte entrichten müssen.

    Da das Objekt nicht fristgemäß bezugsfertig übergeben worden sei, habe der Beklagte der Klägerin den entstandenen Mietausfallschaden zu ersetzen, den sie mit dem am 28.12.2010 erwirkten Mahnbescheid für die Zeit von Februar 2007 mit Dezember 2007 geltend gemacht hat und mit der vorliegenden Klage verfolgt.

    Von dem abgeschlossenen Vergleich im Vorverfahren (1 O 96/09 LG Bamberg) sei der Mietausfallschaden nicht mit umfasst worden.

    Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.446,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.586,00 EUR seit 03.02.2007, seit 05.03.2007, seit 04.04.2007, seit 04.05.2007, seit 05.06.2007, seit 04.07.2007, seit 03.08.2007, seit 05.09.2007, seit 04.10.2007, seit 06.11.2007 und seit 05.12.2007 zu bezahlen.

    Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hat die Ansicht vertreten, dass der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch nicht mehr bestehe, weil er bereits von dem in dem Vorprozess abgeschlossenen Vergleich umfasst gewesen und damit abgegolten und erledigt sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags in erster Instanz und den vom Erstgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Ersturteils (Bl. 99-100 d.A.) Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, der sich möglicherweise aus der verzögerten Fertigstellung des streitgegenständlichen Bürogebäudes ergeben könne, sei von dem zwischen den Parteien in dem vorangegangenen Verfahren (Az.: 1 O 96/09 LG Bamberg) geschlossenen Vergleich erfasst gewesen und deshalb im Wege des gegenseitigen Nachgebens (§ 779 Abs. 1 BGB) bereits abgegolten und erledigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils (Bl. 100-104 d.A.) Bezug genommen.

    Gegen das ihr am 20.12.2011 zugestellte Ersturteil hat die Klägerin am 19.01.2012 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 20.03.2012 an diesem Tag begründet.

    Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Klageziel auf Ersatz des ihr für die Zeit von Februar 2007 mit Dezember 2007 entstandenen Mietausfalls weiter. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Erstgerichts, dass dieser von dem in dem Vorprozess abgeschlossenen Vergleich mit umfasst sei. In den beiden genannten Vorverfahren seien jeweils nur die Mangelschäden streitgegenständlich gewesen, nicht aber die Mangelfolgeschäden in Gestalt des bereits entstandenen und noch entstehenden Mietausfalls. Der abgeschlossene Vergleich sei einer Auslegung nicht zugänglich, da er einen eindeutigen Erklärungsinhalt habe. Der Vergleich habe sich entsprechend seinem Wortlaut nur auf verfahrensgegenständliche Ansprüche bezogen. Entsprechend seien auch nur Ansprüche für verfahrensgegenständliche Mängel und nicht aufgrund verfahrensgegenständlicher Mängel in dem Vergleich geregelt worden. Da das Erstgericht dem Vergleich einen unzutreffenden Inhalt beigemessen habe, habe es verfahrensfehlerhaft auch keine Feststellungen zu dem Vortrag der Klägerin getroffen, der Beklagte habe ihr die Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis Januar 2007 zugesichert. Insoweit hätte das Landgericht die von der Klägerin angebotenen Beweise zu den vorgetragenen anspruchsbegründenden Tatsachen erheben müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung (Bl. 132-141 d.A.) Bezug genommen.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Abänderung des Ersturteils zu erkennen:

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.446,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.586,00 EUR seit 03.02.2007, seit 05.03.2007, seit 04.04.2007, seit 04.05.2007, seit 05.06.2007, seit 04.07.2007, seit 03.08.2007, seit 05.09.2007, seit 04.10.2007, seit 06.11.2007 und seit 05.12.2007 zu bezahlen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er verteidigt das Ersturteil und meint, mit der Formulierung

    "sämtliche Ansprüche der Klägerin für die verfahrensgegenständlichen Mängel"

    seien alle aus Mängeln der Architektenleistung des Beklagten resultierenden Ansprüche der §§ 633 ff BGB umfasst, damit auch sog. Mangelfolgeschäden wie der hier streitgegenständliche Mietausfallschaden. Dies habe auch die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Dem stehe nicht entgegen, dass von der Vergleichsregelung Mängel ausgenommen wurden, die Gegenstand des Verfahrens 1 O 95/09 LG BA sind (Mängel im Eingangsbereich).

    Ein ausschließlich auf die Mangelhaftigkeit _Eingangsbereich" begründeter Mietausfallschaden stehe der Klägerin schon deshalb nicht zu, da sie das Objekt im Rahmen der geplanten Fertigstellungszeit hätte fertig stellen können und somit geplante Mieteinnahme hätte erzielen können.

    Das am Hang gelegene Objekt besitze 2 vollwertige Geschosse, ein Untergeschoss, das hangabseitig voll aus dem Gelände herausrage und einen eigenen Zugang besitze sowie das Erdgeschoss (manchmal als Obergeschoss bezeichnet), das ebenerdig vom Straßenniveau zugänglich sei und dessen Zugang durch den mangelhaften _Eingangsbereich" gebildet werde.

    Das Untergeschoss sei von dem _Eingangsbereich völlig unabhängig nutzbar und hätte ohne weiteres sofort und zügig ausgebaut und genutzt werden können. Ein Mietausfall sei insoweit dem _Eingangsbereich" nicht zuzuordnen.

    Im Übrigen hätten sich die Mängel im Eingangsbereich (zu niedrige Raumhöhe) mit geringem Aufwand (7.600,-- EUR) beheben lassen (vgl. SV Heinlein).

    Die erforderlichen Arbeiten hätten auch während der Nutzung des Objektes ausgeführt werden können. Dies hätte allenfalls zu einer Mietminderung, nicht jedoch zu einem Mietausfall führen können.

    Die Klägerin habe das Objekt jedoch bis heute insgesamt nicht fertigstellen lassen, auch nicht den Eingangsbereich. Sie sei jedoch nicht gehindert gewesen, den Eingangsbereich innerhalb des ursprünglichen Fertigstellungszeitraumes und kurzfristig nach Vertragskündigung herstellen zu lassen. Sie könne nicht mit dem Argument gehört werden, sie habe zu Beweiszwecken den Eingangsbereich nicht verändern können, um nicht Beweismittelverlust zu erleiden. Der beigezogenen Akte sei zu entnehmen, dass die tatsächliche Ausbildung des Eingangsbereiches abweichend von dem Schnitt A des Werkplans vom 28.04.2006 zu keinem Zeitpunkt streitig gewesen sei. Streitig sei lediglich die Frage gewesen, ob die Abweichung vom zitierten Bauplan auf einem Änderungswunsch der Klägerin resultierte oder Folge einer fehlerhaften Planumsetzung durch den Beklagten sei.

    Einer sofortigen Veränderung des Eingangsbereichs in einen vertragsgerechten Zustand habe daher nichts entgegen gestanden. Ein Beweismittel wäre dadurch nicht verloren gegangen, der notwendige Kostenaufwand hätte sogar durch Rechnungen belegt werden können.

    Die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie trotz tatsächlicher und rechtlicher Möglichkeit die Sanierung nicht sofort habe durchführen lassen. Es habe kein Anlass bestanden, einen Mietausfall entstehen zu lassen.

    Wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht stehe der Klägerin ein Schadenersatzanspruch somit nicht zu. Die Mängel im Eingangsbereich seien daher auch nicht kausal für den behaupteten Mietausfallschaden.

    Im Übrigen vertritt der Beklagte die Auffassung, dass der Mietvertrag vom 17.08.2006 erst nachträglich erstellt worden sei.

    Er beinhalte die postalische Anschrift, also Straße und Hausnummer. Diese seien am 17.08.2006 jedoch noch gar nicht bekannt gewesen, weil von der Gemeinde noch nicht vergeben. Dies sei erst wesentlich später erfolgt (vgl. e-mail des S. v. 31.10.2006).

    Relevant für die Abwicklung des Bauvorhabens sei lediglich der Terminplan vom 26.07.2006 mit Fertigstellung 23.04.2007. Vor dem 01.05.2007 sei an eine Vermietbarkeit nicht zu denken gewesen.

    Der Terminplan vom 04.11.2006 sei vom Beklagten nur auf ausdrücklichem Wunsch der Klägerin gefertigt worden, um den vertragsuntreuen Unternehmer N. unter Druck setzen zu können.

    Die von der Klägerin manipulierten Unterlagen seien daher nicht geeignet einen Schadenersatzanspruch zu tragen.

    Auch die behauptete Miethöhe sei für D. unrealistisch.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf deren Inhalt (Bl. 229-235 d.a.) Bezug genommen.

    Der Senat hat zunächst eine Vorgehensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO erwogen (Bl. 143-150 d.A.), hiervon jedoch nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin (Bl. 181-186 d.A.) Abstand genommen und Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme anberaumt. Die mit Beschluss vom 06.06.2012 (Bl. 206-207 d.A.) angeordnete Beweisaufnahme hat der Senat mit Beschluss vom 12.09.2012 (Bl. 275 d.A.) aufgehoben.

    II. Die nach § 511 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

    Der Senat hat die Argumentation beider Parteien zum Umfang des Geltungsbereichs des im Verfahren 1 O 96/09 LG Bamberg zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs von allen Seiten beleuchtet und ist nach intensiver, wiederholter und reiflicher Überlegung letztlich doch zu der Überzeugung gelangt, dass der Abschluss des vorgenannten Vergleichs der nunmehrigen Geltendmachung eines Mietausfallschadens für die Zeit vom 01.02.2007 -31.12.2007 durch die Klägerin entgegensteht.

    1.

    Die vom Erstgericht durchgeführte Beweisaufnahme (Bl. 71-76 d.A.) hat die Frage, welchen Umfang die in dem im Vorprozess (Az. 1 O 96/-09) abgeschlossenen Vergleich enthaltene Abgeltungsklausel nach dem Willen der Parteien haben sollte, nicht zu klären vermocht.

    Der zum Umfang der Abgeltungsklausel vernommene Richter, der den Vergleich protokolliert hat, der Zeuge U., hatte keine sichere Erinnerung mehr daran, wie weit die Abgeltungsklausel reichen sollte (S. 2-3 der Sitzungsniederschrift vom 28.11.2011 = Bl. 71-72 d.A.).

    Der Klägervertreter, der die Klägerin auch in dem Vorprozess vertreten hat, der Zeuge E., konnte nur angeben, dass in dem Vorprozess (Verfahren 1 O 96/09 LG Bamberg) über Mangelfolgeschäden, insbesondere Mietausfallschäden, seines Erachtens nicht gesprochen worden sei, eine Einigung der Parteien über sämtliche gegenseitige Ansprüche nicht habe erreicht werden können und er der Klägerin nicht empfohlen hätte, den Vergleich abzuschließen, wenn mit diesem auch Mietausfallschäden hätten abgegolten werden sollen (S. 5-6 der Sitzungsniederschrift vom 28.11.2011 = Bl. 74-75 d.A.).

    Auch die jetzige und damalige Vertreterin des Beklagten, die Zeugin I., hatte keine lückenlose Erinnerung mehr an die Verhandlung im Vorprozess. Sie hat aber angegeben, dass eine Gesamtabgeltung im Raum gestanden habe, mit Ausnahme der im Verfahren 1 O 95/09 LG Bamberg verfolgten Ansprüche. Unter der Prämisse der Gesamtabgeltung habe sie dem Beklagten den Vergleichsabschluss empfohlen.

    Den vorstehenden Angaben der erstinstanzlich vernommenen Zeugen lässt sich die Reichweite der Abgeltungsklausel des im Vorprozess abgeschlossenen Vergleichs daher nicht entnehmen.

    2.

    Der Umfang der Abgeltungsklausel ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der vorgenannte Vergleich einer Auslegung zugänglich, denn ein eindeutiger Erklärungsinhalt ist dem Vergleich nicht zu entnehmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die beiden Parteien dem Vergleich eine unterschiedliche Reichweite hinsichtlich der mit dem Vergleich abgegoltenen Ansprüche der Klägerin beimessen.

    Nach eingehender Überlegung schließt sich der Senat der vom Erstgericht vorgenommenen Auslegung des Vergleichs an. Die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung verletzt keine gesetzlichen Auslegungsgrundsätze und wird insbesondere dem anerkannten Grundsatz einer möglichst nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGH NJW 2010, 64 [BGH 26.10.2009 - II ZR 222/08]-65) gerecht.

    Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung, wobei auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen ist.

    Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin nicht, dass sich aus dem Wortlaut des Vergleichs ergebe, dass dieser sich nur auf verfahrensgegenständliche Ansprüche bezogen habe und folglich auch nur diese abgegolten seien. Diese Interpretation gibt der Wortlaut des Vergleichs nicht her.

    Dem Wortlaut des Vergleichs ist vielmehr zu entnehmen, dass mit diesem "sämtliche Ansprüche der Klägerin für die verfahrensgegenständlichen Mängel ausgeglichen und abgegolten" werden.

    Hinsichtlich der Formulierung _für die verfahrensgegenständlichen Mängel_ ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Architekt nicht wie der Bauunternehmer für Baumängel haftet, sondern dafür, dass er seine Architektenleistung (Planung, Bauüberwachung etc.) nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Das _Architektenwerk_ ist streng von dem _Bauwerk_ zu trennen. Baumängel sind deshalb nur dann (auch) Mängel des Architektenwerks, wenn sie durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben verursacht worden sind (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage, Rdnr. 1983).

    Auch nach der Auffassung des Senats ist deshalb mit der in dem Vergleich gewählten Formulierung _sämtliche Ansprüche der Klägerin für die verfahrensgegenständlichen Mängel_ zum Ausdruck gebracht worden, dass alle Schadensersatzansprüche der Klägerin, die auf den dem Beklagten angelasteten Pflichtverletzungen aus dem Architektenvertrag beruhen und die sich in den verfahrensgegenständlichen Baumängeln dokumentierten, mit dem vereinbarten Zahlungsbetrag abgegolten sein sollten. Zu diesen Schadensersatzansprüchen gehört auch der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Mietausfallschaden, denn dieser wurde nach dem Vortrag der Klägerin durch die dem Beklagten vorgeworfene Verletzung seiner Pflichten aus dem Architektenvertrag verursacht, die zu den im Rechtsstreit 1 O 96/09 LG Bamberg verfahrensgegenständlichen Mängeln und der hierdurch nicht fristgerechten Übergabe des Objektes an die Klägerin geführt hat. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses der nunmehr verfolgte Mietausfallschaden bereits entstanden war und es für die Klägerin mehr als naheliegend gewesen wäre, diesen Schaden von der vergleichsweisen Regelung auszunehmen, wenn sie dies denn tatsächlich gewollt hätte. Entsprechend wurde auch hinsichtlich der Ansprüche verfahren, die Gegenstand des Rechtsstreits 1 O 95/09 LG Bamberg waren bzw. sind. Gerade auch aus dem Umstand, dass von der Abgeltungsklausel im Verfahren 1 O 96/09 LG Bamberg die Forderungen der Klägerin nicht mit umfasst werden sollten, die auf Pflichtverletzungen des Beklagten basierten, die zu Mängeln geführt haben, die Gegenstand des Verfahrens 1 O 95/09 LG Bamberg waren, folgt, dass die streitgegenständliche Abgeltungsklausel als umfassend erachtet wurde. Andernfalls hätte es der Ausnahmeregelung in Bezug auf das Verfahren 1 O 95/09 nicht bedurft, denn nach der im vorliegenden Verfahren von der Klägerin vorgetragenen Vergleichsauslegung wären die im Verfahren 1 O 95/09 erhobenen Ansprüche der Klägerin sowieso nicht von dem im Verfahren 1 O 96/12 abgeschlossenen Vergleich erfasst worden.

    Dass mit der in Ziff. 2. des im Verfahren 1 O 96/09 LG Bamberg abgeschlossenen Vergleichs enthaltenen Abgeltungsklausel nicht nur, wie von der Klägerin vorgetragen, verfahrensgegenständliche Ansprüche erfasst werden sollten, folgt auch aus Ziff. 2. Satz 3 des Vergleichs, wonach "Wertminderungsansprüche für Mängel aus dem Verfahren 1 O 95/09 nicht mehr geltend gemacht werden und solche eventuellen Ansprüche mit dem Vergleichsbetrag abgegolten sind". Aus dieser Formulierung folgt, dass mit dem Vergleichsabschluss sehr wohl auch nicht verfahrensgegenständliche Ansprüche der Klägerin erledigt werden sollten.

    Unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizontes ist deshalb aufgrund der gewählten Vergleichsformulierung _sämtliche Ansprüche der Klägerin_ davon auszugehen, dass, mit Ausnahme der im Verfahren 1 O 95/09 LG Bamberg noch anhängigen Ansprüche, die Klägerin gegen den Beklagten keine weiteren Schadensersatzansprüche aus der behaupteten Verletzung des Architektenvertrages mehr geltend machen werde und diese von der Abgeltungsklausel des Vergleichs erfasst werden.

    Der im Verfahren 1 O 96/09 LG Bamberg abgeschlossene Vergleich steht somit der streitgegenständlichen Geltendmachung des Mietausfallschadens für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.12.2007 entgegen. Die Berufung der Klägerin ist deshalb zurückzuweisen.

    3.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte nicht ab. Der vorliegende Rechtsstreit ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 ZPO). Der vorliegende Rechtsstreit ist geprägt durch die Besonderheiten des Einzelfalls, die ihre Grundlagen im tatsächlichen Geschehen haben. Eine über den Einzelfall hinausgehende Wirkung kommt ihm nicht zu.