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  • 26.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140596

    Oberlandesgericht Celle: Urteil vom 12.02.2014 – 14 U 103/13

    1. Bei der Beurteilung, in welcher Höhe dem Architekten ein Vergütungsanspruch für bis zur Kündigung erbrachte Leistungen zusteht, muss berücksichtigt werden, dass nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase vom Architekten geschuldet sind; es ist daher zunächst festzustellen, welche Teilleistungen in den einzelnen Leistungsphasen hätten erbracht werden müssen, um die vom Architekten bis zur Kündigung erbrachten Teilleistungen honorarmäßig bewerten zu können.
    2. Hat der Architekt die anrechenbaren Kosten durch die Darlegung von Auftragssummen substantiiert dargelegt, ist ein pauschales Bestreiten des Bauherrn unbeachtlich; da dem Bauherrn die zugrundeliegenden Angebote bekannt sind, muss er für ein beachtliches Bestreiten detailliert angeben, welche Einwendungen er gegen die Kostenberechnung erhebt.
    3. Bei erheblicher, vom Architekten zu vertretender Überschreitung einer vereinbarten Bausumme (hier: 691.630,97 EUR statt 425.000,00 DM) ist der Bauherr zur fristlosen Kündigung des Architektenvertrags berechtigt.
    4. Beruhen Architektenleistungen bei Erweiterungs- und Umbauten auf einem einheitlichen Auftrag zur Planung und Ausführung, ist keine getrennte Honorarberechnung für Umbau und Erweiterung vorzunehmen, wenn Umbau und Erweiterung aus technischen und konstruktiven Gründen ineinandergreifen (hier: Planung eines Anbaus mit Schwimmbad an ein Wohnhaus).
    5. Rechnet der Bauherr gegen den Honoraranspruch des Architekten hilfweise mit einem Schadensersatzanspruch auf, den er zugleich zum Gegenstand einer Widerklage macht, darf das Gericht nicht durch Teilurteil den Honoraranspruch abweisen und die Entscheidung zur Widerklage dem Schlussurteil vorbehalten.


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    RechtsgebietHOAI