31.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140957
Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 26.02.2014 – 4 U 99/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG Brandenburg, 26.02.2014 - 4 U 99/11
In dem Rechtsstreit
der Ö... GmbH & Co. KG,
Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
die B... GmbH,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014 durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann,
die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und
die Richterin am Oberlandesgericht Woerner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2010 teilweise wie folgt abgeändert:
Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 2.499,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten, nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache in Bezug auf die negative Feststellungsklage nur noch im Rahmen der am 18. September 2008 erhobenen Widerklage, über Ursache und Verantwortlichkeit der Klägerin für überwiegend konzentrisch um den Turmschaft verlaufende, teilweise radial bzw. krakeelartig angeordnete Risse auf der Oberseite des Betonfundaments dreier Windkraftanlagen vom Typ V... in G... (... 16858, ... 16860 und ... 16859), hinsichtlich derer die Beklagte einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung verlangt und Feststellung der Einstandspflicht der Klägerin für künftige Schäden begehrt.
Die Beklagte machte im Wesentlichen geltend, die ihrer Behauptung nach teilweise über 8 mm breiten Risse und Ausbrüche auf dem Fundament seien auf eine mangelhafte Ausführung des von der Klägerin hergestellten Betonfundaments, auf einen nicht den Vorgaben entsprechenden Beton oder ein nicht höhengenau montiertes Einbauteil zwischen Turm und Fundament zurückzuführen und stünden in Zusammenhang mit den bei der Herstellung der Fundamentplatten im Sommer 2003 entstandenen und von der Klägerin mittels Kunstharzinjektionen verschlossenen Rissen. Sie könnten auch auf Verschiebungen des Stahlgeflechts der Betonage oder Anwendung einer falschen Rütteltechnik zurückzuführen sein. Auch eine etwaig fehlerhafte Ausführungsplanung als Mangelursache entlaste die Klägerin nicht, weil sie als Fachunternehmen, das - entgegen der Darstellung in der angefochtenen Entscheidung unstreitig - in ganz Deutschland sowie im Ausland Fundamente für Windkraftanlagen herstellt, Bedenken hätte anmelden müssen.
Die Klägerin wandte gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, die Risse seien auf Fehler der - unstreitig - ihr von der Beklagten übergebenen Ausführungsplanung der V... GmbH, der die Beklagte unter dem 25. September 2008 den Streit verkündet hat, zurückzuführen. Die Ausführungsplanung vom 9. April 2001 habe keine Bewehrung in dem Aufbeton und die Einspannungen des Fundamenteinbauteils an den Kanten ohne jegliche elastische Weichschicht vorgesehen. Nachdem nach Durchzug des Orkans Kyrill am 18. Januar 2007 bei vielen Windkraftanlagen des Typs V... ähnliche Schadensbilder aufgetreten seien, habe die V... GmbH für das aktuelle Modell der 2 MWS-Klasse ein komplett neues Fundamentkonzept erarbeitet, das mehr als die doppelte Stahlmenge an Bewehrungsstahl vorsehe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird mit der folgenden Ergänzung auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO):
Das Fundament der ... 16858 wurde zwischenzeitlich, ab dem 2. November 2012, saniert.
Das Landgericht hat zur Ursache der Risse Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung und das Feststellungsbegehren seien unbegründet, weil die Arbeiten der Klägerin mangelfrei seien. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. K... sei aufgrund des Rissverlaufes, der nicht mit den Bewehrungsrichtungen korrespondiere, nicht davon auszugehen, dass die nunmehr aufgetretenen Risse aus einer unzureichenden Nachbehandlung des Betons herrührten. Anhand der gezogenen und untersuchten Bohrkerne habe der Sachverständige festgestellt, dass der Beton die erforderliche Festigkeit aufweise. Die Überwachung der Ausführung durch den Prüfingenieur und die Ergebnisse der von der Klägerin selbst veranlassten Untersuchung hätten den Sachverständigen darin bestärkt, dass die Betonarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden seien. Daher sei auch nicht anzunehmen, dass sich das Stahlbetonbauteil beim Einbringen unzulässig bewegt haben könnte. Einer Untersuchung darauf, ob die Klägerin eine umlaufende Weichschicht um den Flanschring hergestellt habe, habe es wegen des dann zu erwartenden anderen Schadensbildes nicht bedurft. Fehlte die Weichschicht, wäre die Bettung um den Turmschaft herum schollenartig abgehoben und nicht - wie es hier der Fall gewesen sei - in konzentrischen Kreisen gerissen. Die festgestellten Risse seien nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen auf Planungsmängel zurückzuführen; die Fundamente der Windkraftanlagen seien planmäßig unterbewehrt. Diese Fehler seien vom Sachverständigen erst nach aufwändigen Berechnungen festgestellt worden. Daher liege auch eine Verletzung der Bedenkenhinweispflicht nicht vor, zur Überprüfung der ihr übergebenen Ausführungsunterlagen sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei nicht erforderlich, denn das vorhandene Gutachten weise keine Lücken, Ungereimtheiten oder gar Widersprüche auf.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Widerklagebegehren weiter verfolgt. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht geltend:
Die Beweisaufnahme sei unzureichend. Es hätten Feststellungen zu den durchgeführten Stahlarbeiten getroffen werden müssen, denn eine ringförmige Rissbildung um den Turm herum habe, darüber bestehe Einigkeit unter den Fachleuten, auch durch einen falschen Einbau der Fundamentbewehrung oder eine spätere Beschädigung des Stahlgeflechts entstehen können. Auch hätten Untersuchungen zur Weichschicht vorgenommen werden müssen, weil hier die vom Sachverständigen beschriebenen schollenartigen Ausbrüche des Betons, die auf ein Fehlen der Weichschicht hindeuteten, aufgetreten seien. Zumindest hätte die mündliche Verhandlung auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 17. November 2010 hin gemäß § 156 Abs. 2 ZPO wiedereröffnet werden müssen. Unklar sei, worauf sich die Annahme des Sachverständigen stütze, das Fundament sei mithilfe einer Rüttelflasche verdichtet worden; im Bautagebuch gebe es keine Rüttelnachweise.
Inzwischen habe sich die Rissbildung an den Fundamenten aufgrund von Wassereintritt verstärkt, was zur Folge gehabt habe, dass eine der Windkraftanlagen zeitweilig außer Betrieb gesetzt worden sei.
In Bezug auf die gerügte Mangelhaftigkeit der Weichschicht sieht sich die Beklagte durch die vom Senat eingeholten Ergänzungsgutachten bestätigt, tritt aber der Einschätzung des Sachverständigen, wegen unzureichender Angaben des Tragwerksplaners zum Material stehe dieser in einer Mitverantwortung von 25%, entgegen. Die vom Sachverständigen für die Sanierung angesetzten Kosten seien völlig unzureichend. Die an den Fundamenten der Windkraftanlagen im Auftrag der V... GmbH im September 2012 vorgenommenen Untersuchungen hätten ergeben, dass die Klägerin den Beton auch nicht fachgerecht mit der Rüttelmaschine verdichtet habe, weshalb über dem oberen und dem unteren Flansch größere Lunker und Hohlräume festgestellt worden seien. Die Kosten der wegen Einsturzgefahr durchgeführten Fundamentsanierung an der Windenergieanlage ... 16858 hätten sich auf insgesamt 120.000,00 € belaufen. Die hinreichende Bewehrung ergebe sich daraus, dass die Typenstatik weiterhin Geltung habe. Für die Sanierung, bei der lediglich der fehlerhaft hergestellte Beton erneuert worden sei, habe die Bauaufsicht weder eine zusätzliche Schubbewehrung, noch eine zusätzliche Biegezugbewehrung verlangt.
Die Beklagte beantragt,
1. unter Abänderung des am 8. Dezember 2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 19.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten alle weiteren Schäden, die durch die mangelhafte Erstellung der Fundamente in Zukunft auftreten werden, zu ersetzen,
3. hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht Potsdam zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung. Die Angriffe gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme beruhten auf bloßen Mutmaßungen. Soweit der Sachverständige in dem vom Senat eingeholten Ergänzungsgutachten die hergestellte Weichschicht wegen Verwendung eines ungeeigneten Materials für mangelhaft erachte, betrage ihre - der Klägerin - Mitverantwortung im Verhältnis zum Tragwerksplaner lediglich 50 %.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. H... K... vom 2. Januar und 24. Juni 2013 sowie das Sitzungsprotokoll vom 22. Januar 2014 (Bl. 844 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2014 darauf hingewiesen, dass in Bezug auf das bereits sanierte Fundament der ... 16858 ein Anspruch auf Kostenvorschuss nicht mehr geltend gemacht werden könne.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat die Berufung nur insoweit Erfolg, als die Klägerin wegen der von ihr mangelhaft hergestellten Weichschicht auf dem oberen Flansch der Windenergieanlagen gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2002) in Bezug auf die ... 16859 und 16860 zur Zahlung des begehrten Kostenvorschusses in der tenorierten Höhe verpflichtet ist und die Beklagte auf diesen Betrag gemäß den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB Rechtshängigkeitszinsen in der gesetzlichen Höhe verlangen kann.
1.
Die gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2002) für den Kostenvorschussanspruch zur Mängelbeseitigung erforderliche Aufforderung, die Mängel innerhalb einer gesetzten Frist zu beseitigen, liegt vor. Hier hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin bereits mit Schreiben vom 20. Juni 2007 (Anlage K 5, Bl. 13 d.A.) "kreisförmige Risse im Fundament ...: 3x G... Land Brandenburg" und ferner mit Schreiben vom 16. Januar 2008 (Anlage K 6, Bl. 14 d.A.) die "Rissbildung 40 cm neben Fundamenteinbauteil innen und vor allem außen, bilden einen vollständigen Kreis" gerügt und die Klägerin jeweils mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Hierauf reagierte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 2007 bzw. 22. Januar 2008 und wies - wie auch im nachfolgenden Rechtsstreit bis in die zweite Instanz - jegliche Verantwortlichkeit für das entstandene Schadensbild zurück; insofern kann zudem von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung ausgegangen werden.
Wie der Senat bereits im Verhandlungstermin vom 22. Februar 2012 unwidersprochen dargelegt hat, trägt die Beklagte die Beweislast dafür, dass das von der Klägerin hergestellte Werk mangelhaft ist. Dies resultiert daraus, dass die Werkleistung die Klägerin, wenn sie nicht bereits gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B als abgenommen gilt, jedenfalls stillschweigend durch rügelose Inbetriebnahme der Windenergieanlagen abgenommen ist. Nach Verschließen der im Bauberatungsprotokoll vom 30. Juni 2003 gerügten Risse noch im Sommer 2003 wurden die drei Windenergieanlagen fertig gestellt und waren seitdem beanstandungslos mehrere Jahre in Betrieb, bevor erstmals Mitte des Jahres 2007 die nunmehr streitgegenständlichen Risse im Fundament festgestellt und unter dem 20. Juni 2007 gerügt wurden.
Den ihr danach obliegenden Beweis dafür, dass Mängel der klägerischen Werkleistung (zumindest mit)ursächlich sind für die Risse, die seit Mitte des Jahres 2007 in dem Fundament aufgetreten sind, hat die Beklagte lediglich für die unmittelbar um den Turmschaft herumlaufenden, konzentrischen Risse erbracht. Hinsichtlich der übrigen Risse steht nicht fest, dass diese auf eine mangelhafte Leistung der Klägerin zurückzuführen sind, und die Klägerin haftet gegenüber der Beklagten auch nicht aufgrund der Verletzung einer Bedenkenhinweispflicht.
Hierzu im Einzelnen:
2.
Aufgrund der vom Senat angeordneten ergänzenden Beweisaufnahme steht fest, dass die ringförmig unmittelbar um den Turmschaft herumlaufenden Risse aus der in unzureichender Dicke und aus ungeeignetem Material hergestellten sogenannten Weichschicht resultieren und hierfür sowohl die Klägerin als auch die Beklagte verantwortlich zeichnen.
a) Nach den überzeugenden Ausführungen des dem Senat aus seiner langjährigen Spezialzuständigkeit in Bausachen als in seinem Fachgebiet äußerst sachkundig bekannten Sachverständigen Dr.-Ing. K... in dessen Ergänzungsgutachten vom 2. Januar 2013 und 24. Juni 2013 weist die Weichschicht, was letztlich von der Klägerin nicht (mehr) in Zweifel gezogen wird, in zweierlei Hinsicht Mängel auf.
Zum einen liegt ein Ausführungsfehler darin, dass die Weichschicht nicht in der erforderlichen und in der Ausführungsplanung vorgegebenen Dicke von 5 mm auf dem äußeren oberen Flanschring des jeweiligen Turmschaftes aufgebracht worden war. Für die von dem Sachverständigen bei der Ortsbesichtigung am 1. November 2012 entnommenen und geprüften Proben ermittelte dieser Schichtdicken von 1,8 mm bis 3,5 mm bei der ... 16858 und von 3,00 mm bis 4,5 mm bei den beiden anderen Windenergieanlagen. Der Senat hält es, den Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. K... folgend, auch für ausgeschlossen, dass diese Unterschreitung der geforderten Schichtdicke von 5 mm eine andere Ursache haben könnte als die bereits in unzureichender Dicke erfolgte Herstellung der Weichschicht. Der Sachverständige hat in seinem 2. Ergänzungsgutachten überzeugend ausgeführt, dass sich die geringe Schichtdicke nicht mit einer Volumenverringerung des eingesetzten bituminösen Materials unter Druck erklären lasse. Die Kompressibilität dieses Materials sei ohnehin relativ gering. Zwar könne Bitumen unter Einwirkung hoher Temperaturen so weich werden, dass es unter Druck durch dünne Spalte entweiche. Ein solcher Vorgang hätte nach der Überzeugung des Senats sichtbare Spuren hinterlassen müssen, nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Sachverständigen konnte dieser indes bei seinem Ortstermin keine Hinweise auf ein Austreten von Bitumen feststellen. Physikalisch ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend ist auch die weitere Erläuterung des Sachverständigen, dass bei einer Reduzierung des Volumens des Bitumens durch Nutzung zwischen Weichschicht und dem darüberliegenden Beton ein Spalt hätte entstehen müssen. Einen Spalt hat der Sachverständige bei der Entnahme der Materialproben aber nicht feststellen können.
Mangelhaft ist die von der Klägerin hergestellte Weichschicht auch deshalb, weil sie als Schwarzanstrich auf Bitumenbasis ausgeführt wurde und dieses Material den Erfordernissen einer weichelastischen Trennschicht nicht genügt, weil es als hartelastisch zu charakterisieren und überdies temperaturabhängig ist - das Material wird nämlich unter Einfluss niedriger Temperaturen hart und spröde. Die nach den planerischen Vorgaben umlaufend auf der Oberfläche des äußeren oberen Flanschrings mit einer Dicke von 5 mm anzubringende Weichschicht dient nach den Ausführungen des Sachverständigen dazu, (auch) nach dem Aushärten des Betons eine Bewegung des oberen Flansches zu ermöglichen und ein Ausreißen des dünnen, unbewehrten Betonkranzes über dem oberen Flansch zu vermeiden (1. Ergänzungsgutachten S. 32). Hierzu muss die Weichschicht entgegen der Auffassung der Klägerin über die gesamte Standzeit der Windenergieanlage ein ausreichend elastisches Verhalten besitzen (2. Ergänzungsgutachten S. 23).
b) Dem Sachverständigen ist auch ohne weiteres darin zu folgen, dass die konzentrischen Risse unmittelbar um den Turmschaft herum auf die mangelhaft hergestellte Weichschicht zurückzuführen sind.
Die Zug- und Druckkräfte am Turmschaft werden wegen der Steifigkeitsverhältnisse und der Dehnungen des Stahleinbauteils auf der Zugseite nicht bis zum unteren Flansch durchgeleitet, sondern beanspruchen über Druckkontakt bereits den dünnen Betonkranz über dem oberen Flansch. Wegen der wechselnden Windrichtungen können diese abhebenden Kräfte an jeder Stelle der unbewehrten Betonkegelschale auftreten. Da der dünne Betonkranz über dem oberen Flansch unbewehrt ist und Beton nur eine geringere Zugbeanspruchbarkeit aufweist, reißt er bei einer nach oben gerichteten Beanspruchung vom übrigen Fundamentkörper ab; die konzentrischen, unmittelbar um den Turmschaft verlaufenden Risse auf der Fundamentoberfläche sind dann unvermeidliche Folge. Dies soll die Weichschicht verhindern; sie soll eine Bewegung des oberen Flansches ermöglichen, ohne dass der darüber befindliche unbewehrte Beton nennenswert druckbeansprucht wird - durch eine funktionsfähige Weichschicht lässt sich nach den Berechnungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 24. Juni 2013 (S. 23 ff.) die Druckspannung auf 0,6 % des ursprünglichen Wertes reduzieren.
c) Für die mangelhafte Weichschicht zeichnet indes nicht allein die Klägerin als ausführendes Unternehmen verantwortlich. Nach der auf die überzeugenden Erwägungen des Sachverständigen Dr.-Ing. K... gestützten Einschätzung des Senats trifft die Beklagte gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 BGB eine Mitverantwortung insoweit, als die Materialeigenschaften für die Weichschicht bei der Tragwerksplanung nicht ausreichend spezifiziert wurden.
Beruht die Fehlerhaftigkeit des Unternehmerwerkes auf einem Fehlverhalten eines Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, haftet er gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 BGB. Der Tragwerksplaner ist - ebenso wie der planende Architekt - im Verhältnis zum Bauunternehmer Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Denn dieser schuldet dem Unternehmer eine zur Ausführung des Bauvorhabens geeignete und fehlerfreie Planung.
Es kann letztlich offen bleiben, ob zu der grundlegenden Festlegung von konstruktiven Details in der Entwurfsplanung einer Tragwerksplanung bereits eine Spezifizierung der Weichschicht gehört. Jedenfalls in dem Bewehrungsplan, der als Teil der Ausführungsplanung die erforderlichen Vorgaben für die Ausführung durch den Unternehmer enthalten soll, hätte nach Auffassung des Senats wegen der Bedeutung der Weichschicht für die Entkoppelung des oberen Flansches nicht nur deren Dicke angegeben werden müssen, sondern auch eine Spezifizierung des Materials - wie es etwa der am 30. Januar 2008 von dem Ingenieurbüro F... erstellte Bewehrungsplan für das Fundament einer Windenergieanlage vom Typ ... 90-2.0 MW NH 105 m) vorsieht (siehe S. 34 des 1. Ergänzungsgutachtens). Maßgebend für die Funktionsfähigkeit der Weichschicht ist nämlich auch und gerade ihre dauerhafte Elastizität. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. K... ist "Weichschicht" kein definierter (Bau)Begriff, mit dem sich bestimmte Materialeigenschaften verbinden. Die "Weichheit" lässt sich vielmehr in Abhängigkeit von dem jeweils zu beurteilenden Material unterschiedlich definieren. Es kommt hinzu, dass es - so führt der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 24. Juni 2013 weiter aus - keine anerkannten Regeln der Technik gibt, die für Windenergieanlagen Vorgaben zu auf Flanschen von Einbauteilen anzuordnenden Weichschichten machen.
Die Haftungsanteile der Parteien für die fehlerhafte Weichschicht bemisst der Senat - in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen - mit 75 % zu Lasten der Klägerin und 25 % zu Lasten der Beklagten. Der Senat sieht auch in Ansehung der Einwände der Klägerin keine Veranlassung, dieser in Bezug auf das zur Herstellung der Weichschicht eingesetzte ungeeignete Material einen geringeren Haftungsanteil zuzubilligen als der Beklagten; als in der Fundamenterrichtung für Windkraftanlagen erfahrenes Fachunternehmen hätte die Klägerin um die Bedeutung der Weichschicht für die Entkopplung des oberen Flansches wissen müssen und zeichnet gleichermaßen verantwortlich für den Einsatz eines ungeeigneten Materials wie die Beklagte, der die fehlerhaft unterlassene Materialvorgabe durch den Fachplaner gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist.
Unter Berücksichtigung der gleichen Gewichtung beider Mängelursachen - unzureichende Schichtdicke und ungeeignetes Material - ermitteln sich die Quoten von 75 % zu 25 %.
d) Der Höhe nach beträgt der Anspruch der Beklagten 2.499,00 €.
Die Mangelbeseitigungskosten für die beiden noch nicht sanierten Fundamente der ... 16859 und 16860 bemisst der Senat auf Grundlage der vom Sachverständigen in dem 2. Ergänzungsgutachten (dort S. 20) für die Sanierung aller drei Windenergieanlagen mit netto 4.200,00 € angesetzten Kosten auf rund 3.332,00 € (4.200,00 € x 2/3 = 2.800,00 €; 2.800,00 € + 19 % Mehrwertsteuer = 3.332,00 €). Dieser Betrag beinhaltet die Kosten für die nachträgliche Herstellung einer ordnungsgemäßen Weichschicht und für die Beseitigung der allein auf der mangelhaft hergestellten Weichschicht beruhenden ringförmig unmittelbar um den Turmschaft verlaufenden Risse, die den Abbruch des Betonkranzes auf einer Breite von 30 cm um den Turmschaft herum in einer Dicke von ca. 10 cm und die anschließende Verfüllung erfordern. Die Mehrwertsteuer ist entgegen der Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 6. Februar 2014 Teil des Kostenvorschussanspruchs. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Beklagte als Empfängerin des Geldbetrages vorsteuerabzugsberechtigt wäre, weil sie dann im Ergebnis mit der Umsatzsteuer nicht belastet würde. Das behauptet die Klägerin indes nicht; auf deren - der Klägerin - Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es nicht an.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. August 2013 (dort S. 2, Bl. 796 d.A.) behauptet, die Sanierungskosten betrügen je Windenergieanlage mindestens 60.000,00 € und die Sanierung der ... 16858 habe 120.000,00 € gekostet, beruht dies darauf, dass sie wegen der ihrer Ansicht nach unzureichenden Betonnachbearbeitung durch die Klägerin eine umfassendere Sanierung als erforderlich ansieht - hierauf wird nachfolgend unter Ziffer 3. eingegangen. Soweit sie im Schriftsatz vom 22. August 2013 (dort S. 3, Bl. 797 d.A.) dafür, dass die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen in Ansatz gebrachten Maßnahmen nicht ausreichend seien, Beweis durch "sachverständiges Gutachten des Dipl.Ing. Be..." anbietet, legt sie ein solches weder vor noch lässt ihr Vortrag erkennen, weshalb jener über eine größere Sachkunde verfügen sollte als der gerichtliche Sachverständige.
Der Sachverständige Dr.-Ing. K... hat nachdrücklich in seinem Ergänzungsgutachten vom 2. Januar 2013 (dort S. 33) darauf hingewiesen, dass die wegen mangelhafter Weichschicht unzureichende Entkopplung des oberen Flansches gesichert nur die ringförmig unmittelbar um den Turmschaft herumlaufenden Risse zur Folge hat; die übrigen Risse ließen sich damit nicht erklären. Gegen die Kostenansätze des Sachverständigen und die von diesem zur Beseitigung der Mängel der Weichschicht vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen als solche bringt die Beklagte nichts Konkretes vor, so dass der Senat diese zugrunde legt.
Unter Berücksichtigung der hier konkludent mit klägerischem Schriftsatz vom 14. August 2013 (dort S. 2, Bl. 778 d.A.) erklärten Aufrechnung mit dem Zuschussanspruch der Klägerin i.H. des der Mitverantwortungsquote der Beklagten entsprechenden Betrages schätzt der Senat den Kostenvorschussanspruch (... 16860 und ... 16859) der Beklagten auf insgesamt 2.499,00 € (3.332,00 € - 25 %).
3.
In Bezug auf die bereits sanierte Windenergieanlage ... 16858 hat die Beklagte auch auf den ausdrücklichen Hinweis des Senats im Termin vom 22. Januar 2014, dass ein Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung im Fall der bereits erfolgten Mängelbeseitigung nicht (mehr) geltend gemacht werden kann, ihr Klage- bzw. Berufungsbegehren nicht, auch nicht hilfsweise, auf einen Kostenerstattungsanspruch umgestellt und nicht zu erkennen gegeben, dass sie in Höhe des auf die ... 16858 entfallenden Anteils an den vom Sachverständigen ermittelten Sanierungskosten, also weiterer 1.400,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, nunmehr Erstattung von Fremdnachbesserungskosten verlangen will.
4.
Den Beweis dafür, dass die übrigen Risse - also diejenigen, die nicht ringförmig unmittelbar um dem Turmschaft herum verlaufen - auf Mängel der klägerischen Werkleistung zurückzuführen sind, hat die Beklagte nicht erbracht.
a) Von der Klägerin zu verantwortende Mängel bei der Herstellung der Stahlbewehrung sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen.
Nach den im Rahmen des Ortstermins vom 1. November 2012 getroffenen punktuellen Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. K... zeigten die zu Abständen und Durchmesser der Bewehrungsstäbe gemessenen Werte eine gute Übereinstimmung zu den planerisch vorgegebenen Werten und es gab keinen Hinweis darauf, dass nicht alle vorgesehenen Bewehrungsstähle der oberen Bewehrung verlegt wurden.
Die untere Bewehrung, die sich, da sie vollkommen in den Beton eingebettet ist, einer visuellen Beurteilung entzieht, konnte der Sachverständige ohne zerstörende Untersuchung - zu der die Beklagte nicht bereit war - nicht zuverlässig untersuchen. Mit Radarmessungen hätten für die unteren Bewehrungslagen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung durch das Landgericht am 27. Oktober 2010 (Sitzungsprotokoll Bl. 374 ff. d.A.) und in seinem 1. Ergänzungsgutachten vom 2. Januar 2013 (S. 12) keine exakten Ergebnisse erzielt werden können, weil die dazwischen liegenden Bewehrungsschichten Schatten werfen und die Deutung erschweren. Der Senat folgt dem Sachverständigen auch in seiner von der Bundesanstalt für Materialforschung bestätigten Einschätzung, dass sich die in dem Betonfundament in einer Dicke von etwa 1,80 m und einem Grundriss von 15,35 x 15,35 m eingebaute Stahlbewehrung auch mit anderen Methoden - elektromagnetisch arbeitende Betondeckungsmessung, Ultraschallmessung oder Durchstrahlungsprüfung (Röntgen) - ohne zerstörende Untersuchung nicht zuverlässig bis zu den unteren Bewehrungslagen prüfen lässt. Der Sachverständige hat auch die ihm von Seiten der Beklagten übergebenen Untersuchungsergebnisse der durch die V... GmbH vorgenommenen Kernbohrungen ausgewertet; diese erlaubten indes - was der Sachverständige bereits in seinem Ergänzungsgutachten vom 2. Januar 2013 (dort S. 14) ausgeführt hat - keine zuverlässigen Aussagen über die eingebaute Bewehrung. Zumindest indiziell gegen die beklagtenseits behauptete mangelhafte Herstellung der Stahlbewehrung spricht aus Sicht des Senats ohnehin der Umstand, dass der beauftragte Prüfingenieur Prof. Dr.-Ing. Fa... in seinen Überwachungsberichten vom 30. Juni und 3. Juli 2003 die mangelfreie Herstellung der Bewehrung der drei Fundamente bestätigte. Auch behauptet die Beklagte nicht, dass bei durch die V... GmbH vorgenommenen Untersuchungen der Kernbohrungen mittels Kamerabefahrung oder bei der im November 2012 bereits durchgeführten Sanierung des Betonfundamentes der ... 16858 Mängel der dort eingebauten Stahlbewehrung festgestellt worden seien. Zwar lässt sie jeglichen konkreten Vortrag vermissen, welche Maßnahmen sie denn nun ausgeführt haben will. Nicht nur wegen der behaupteten Sanierungskosten von 120.000,00 €, sondern auch im Hinblick auf die ihrer Auffassung nach zu großen Lunker und Hohlräume (auch) über dem unteren Flansch ist indes anzunehmen, dass sie bei der Sanierung (zumindest) bis in diesen stahlbewehrten Bereich vorgedrungen ist, und dabei etwaig vorhandene Mängel bei der ursprünglichen Stahlbewehrung hätten sichtbar werden müssen.
b) Ausführungsfehler der Klägerin sieht der Senat weiterhin nicht im Hinblick auf die Betonqualität - Rohdichten und Druckfestigkeit - als erwiesen an.
Der Sachverständige hat auf Grundlage der im "Normalbereich" des Betons (also nicht zwischen den Flanschen) gezogenen und überprüften 6 Bohrkerne die vereinbarte Betonklasse B 25 bestätigt gefunden und bereits in seinem Ausgangsgutachten vom 6. Mai 2010 ausgeführt, die dort festgestellte Luftporen (Lunker) - die ohnehin nicht zu vermeiden seien - hätten nicht zu einer geringeren Festigkeit des Betons geführt. Dass der Sachverständige die 6 Bohrkerne - je Fundament 2 Bohrkerne - für die Prüfung der Rohdichten und Druckfestigkeit an der Oberfläche gezogen hat, hat er nachvollziehbar damit begründet, dass dort eher ungünstige Ergebnisse zu erwarten waren als in der Tiefe; die unteren Betonschichten werden wegen des Eigengewichts des darüberliegenden Betons noch weiter verdichtet. Seine Einschätzung, dass sich die Lunkerbildung im Normbereich befand, hat der Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat am 22. Januar 2014 auch unter Einbeziehung der ihm mittels CD-ROM zur Verfügung gestellten Lichtbilder (Schwarz-Weiß-Kopien Anlage BB 6, Bl. 806 ff. d.A.), die seinerzeit im Auftrag der V... GmbH hergestellt wurden, bestätigt. Darauf, ob die Verdichtung mittels einer Rüttelflasche erfolgt ist - was die Beklagte mit der Berufung in Abrede stellt - oder auf andere Weise, kommt es ersichtlich nicht an; entscheidend ist, dass die erforderliche Verdichtung erreicht wurde und das steht, wie ausgeführt, fest. Die ausreichende Druckfestigkeit des Betons wird im Übrigen auch durch die von der V... GmbH in Auftrag gegebene, von der Beklagten als Anlage BB 7 selbst eingereichte, "Zustandsermittlung von ...-Fundamenten WP G..., ... 16858" vom 14. September 2012 (dort S. 9, Bl. 817 d.A.) bestätigt.
c) Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht fest, dass die Risse (zumindest auch) auf eine unzureichende Nachbehandlung des Betons zurückzuführen sind.
Der Senat hält es aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen in seinen schriftlichen Gutachten und deren mündlicher Erörterung zwar für nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den Rissen um Schwindrisse handelt oder Mängel in der Nachbehandlung des Betons vorliegen, die das Auftreten von Rissen jedenfalls begünstigt haben. Ebenso gut kann es sich aber um Schub- bzw. Biegerisse handeln, für die die Klägerin nicht verantwortlich zeichnet.
aa) Die Anordnung und Ausrichtung der vom Sachverständigen bei seiner Ortsbesichtigung festgestellten einerseits konzentrisch um den Turmschaft verlaufenden, andererseits senkrecht von diesem weglaufenden bzw. krakeelartig angeordneten Risse lässt, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat erneut betont hat, keine Rückschlüsse auf die Ursache der Rissbildungen zu. Dies hat nach den - anhand schematischer Darstellungen - sehr anschaulichen Erläuterungen des Sachverständigem im Senatstermin seinen Grund insbesondere darin, dass die Schub- und Biegestörungen des Betonfundamentes in alle Raumrichtungen auftreten, weil die Hauptbelastung vom Wind herrührt und dieser aus allen Richtungen auf die Windenergieanlage einwirkt.
Der Senat folgt dem Sachverständigen in dessen Einschätzung, dass Nachsackungen beim Betonierprozess, wie sie insbesondere bei massigen Bauteilen infolge unzureichender Nachbehandlung oft auftreten, als Ursache der Rissbildung auszuschließen sind (2. Erg änzungsgutachten S. 41), weil die Rissverläufe nicht mit den aus dem Bewehrungsplan ersichtlichen Bewehrungsrichtungen korrespondieren.
Auch die Anordnung der Risse im oberen Fundamentbereich lässt eine eindeutige Zuordnung der Risse zu einer bestimmten Ursache nicht zu. Da der unbewehrte Beton zum Turmschaft hin höher ausgebildet ist, ist dort der Abstand zu der horizontal verlegten Bewehrung - die sozusagen die "Verdübelung" des Betons darstellt - größer als in den weiter vom Turmschaft entfernten Bereichen und es können eher in jenem oberen unbewehrten Bereich Risse auftreten, ohne dass dies Rückschlüsse auf die Ursache zuließe.
bb) Als eine, mindestens mögliche, Rissursache - für die die Klägerin aus den vom Landgericht dargelegten und vom Senat geteilten Gründen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Bedenkenhinweispflicht verantwortlich zeichnet - kommt nach der durch das Sachverständigengutachten gestützten Auffassung des Senats eine planmäßige Unterbewehrung der Fundamente in Betracht.
Der Sachverständige hat bereits für sein Ausgangsgutachten auf Grundlage der ihm vorhandenen Informationen eigene statische Vergleichsberechnungen (Ziffern 5.2.2 bis 5.2.8 des Ausgangsgutachtens, S. 24-47) durchgeführt und anhand dieser nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass die Fundamente planmäßig unterbewehrt seien und aus diesem Grund Risse daher "zwangsläufig" hätten auftreten müssen. Danach genügte die geplante Bewehrung zwar zum (bauaufsichtrechtlichen) Nachweis der Sicherheit gegen Kippen gemäß DIN 1054, der Nachweis der Biegetragfähigkeit war indes weder für die obere noch für die untere Bewehrung erbracht, die Fundamente besaßen keine Schubbewehrung, obgleich diese in Teilbereichen erforderlich gewesen wäre, die Verankerung des Fundamenteinbauteils wies keine ausreichende Durchstanzsicherheit auf und die obere Bewehrung lag in der Nähe des Fundamenteinbauteils so tief, dass sie die Rissbreiten nicht wirksam begrenzen konnte. Ferner bestand wegen der fehlenden Abdichtung zwischen Fundamenteinbauteil und umgebenden Beton die Gefahr, dass bei Rissbildungen im unbewehrten Bereich Niederschlagswasser in den Beton eindringen und zu Frostabsprengungen führen konnte.
Gegen die konkreten und ausführlichen Berechnungen des Sachverständigen hat die Beklagte nichts Erhebliches vorgebracht. Mit ihrer Rüge im Schriftsatz vom 3. September 2010 (dort S. 4, Bl. 367 d.A.), der Sachverständige habe das Bodengutachten nicht angefordert und in seinem Gutachten die Bettungsziffer willkürlich mit Cz = 2000 kN/m3 angesetzt, beanstandet die Beklagte nicht, dass die vom Sachverständigen zugrunde gelegte Bettungszahl fehlerhaft ist, etwa weil der Boden in dem Bereich der Fundamente der drei Windeenergieanlagen andere Eigenschaften als die eines mitteldicht gelagerten Sandbodens (S. 26 des Ausgangsgutachtens) aufweist. Ein Bodengutachten hat die Beklagte zudem nicht vorgelegt.
Der Senat ist sich - ebenso wie der Sachverständige - bewusst, dass die Windenergieanlagen einschließlich des Standartfundaments für Flachgründung typengeprüft sind. Es ist - so die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen - auch nicht auszuschließen, dass in den statischen Berechnungen, die der Typenprüfung durch die Hansestadt H... (Prüfbericht vom 10. Mai 2001, Anlage B 9) zugrunde lagen, etwas enthalten war, mit dem die bauaufsichtlichen Nachweise der Biegetragfähigkeit, Schubbewehrung und Durchstanzsicherheit hätten erbracht werden können. Die Statik zur Typenprüfung hat die Beklagte indes, auch nachdem durch den Sachverständigen bereits in dessen Ausgangsgutachten vom 6. Mai 2010 auf die Problematik eingegangen worden war, nicht für eine Überprüfung durch den Sachverständigen zur Verfügung gestellt. Bei der lediglich aus 5 Seiten bestehenden Anlage BB 9 (Bl. 836 ff. d.A.) handelt es sich, wie vom Senat angenommen und von dem Sachverständigen im Senatstermin vom 22. Januar 2014 bestätigt, nicht um die Statik, sondern um eine (lediglich) zu einem Prüfbericht des Landes Nordrhein-Westfalen gehörende Anlage. Allein der Umstand, dass die Windenergieanlage ...80-2.0 MW typengeprüft ist und der Prüfingenieur Prof. Fa... ausweislich seines Prüfberichts vom 17. Juni 2002 (Anlage K 11, Bl. 122 ff. d.A.) keine Veranlassung für eine Anpassung gesehen hat, genügt vor dem Hintergrund der vom Sachverständigen aufgrund eigener Berechnungen getroffenen Feststellungen nach Auffassung des Senats nicht, um eine planmäßige Unterbewehrung als Ursache der Risse ausschließen zu können. Auch eine behördliche (Typen)Prüfung kann Fehler aufweisen. Hier kommt hinzu, dass die Problematik der Unterbewehrung, wie der Sachverständige bereits in seinem Ausgangsgutachten (dort S. 17) und bei seiner Anhörung durch den Senat, Bezug nehmend auf sein Ergänzungsgutachten vom 2. Januar 2013 (dort S. 24 Fußnote [3]), angemerkt hat, in der einschlägigen Fachliteratur diskutiert wurde, nachdem bei einer Vielzahl von V...-Windenergieanlagen Fundamentschäden aufgetreten waren (vgl. S. 3 der Zustandsermittlung von ...-Fundamenten, Anlage BB 8, Bl. 832 ff.). Regelmäßigkeit und Ausrichtung der im vorliegenden Fall aufgetretenen Risse und die Vergleichbarkeit der Rissbildungen bei den drei Fundamenten sprechen ebenfalls dafür, dass auftretende Lastbeanspruchungen ursächlich sind.
cc) Eine andere Sichtweise ist auch nicht dadurch veranlasst, dass ausweislich des Bauberatungsprotokolls vom 30. Juni 2003 (Anlage B 4, Bl. 99 d.A.) - bei diesem handelt es sich nach Angabe der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vom 22. Januar 2014 um das schriftsätzlich als Bautagebuch bezeichnete Dokument - Schwundrisse an den Fundamentplatten aufgetreten sind, die auf eine unzureichende Kühlung zurückzuführen sein sollen. Unstreitig wurden die seinerzeit entstandenen Risse mittels Kunstharzinjektion verpresst.
Daraus, dass das Auftreten dieser Risse vor Lasteintrag (Errichten des Turms) erfolgt ist, es sich daher nicht um Biegerisse handeln kann, vielmehr ein fehlerhaft ausgeführter Betoniervorgang bzw. eine unzureichende Nachbearbeitung des Betons als Rissursache (mindestens) nahe liegt - dies sah auch der Sachverständige in seinem Ausgangsgutachten (S. 49) bereits so -, lässt sich eine Verantwortlichkeit der Klägerin in Bezug auf die im Jahre 2007 aufgetretenen Risse nicht herleiten. Soweit die Beklagte im Senatstermin gemutmaßt hat, dass es sich bei den im Jahre 2003 aufgetretenen und den nunmehr streitgegenständlichen Rissen um die nämlichen handelt, ließ sich dies auch mit dem erstmals im Senatstermin vom 22. Januar 2014 im Original vorgelegten Lichtbild - auf der zuvor als Anlage zum Schriftsatz vom 28. März 2013 eingereichten Schwarzweißkopie Bl. 791 d.A. ließ sich ohnehin kaum etwas erkennen - durch den Sachverständigen nicht verifizieren. Der Sachverständige konnte zwar den einen oder anderen Riss erkennen, zu den dunklen Bereichen - bei denen es sich nach Angabe der Beklagten im Termin um die nachgebesserten Risse, nach Vortrag der Klägerin um die Stellen handelt, die beim Neuansetzen der Rüttelmaschine entstanden sind - konnte er verständlicherweise keine Feststellungen zu etwaig (darunter befindlichen "alten") Rissen treffen.
Selbst wenn die "alten" Risse im Jahre 2007 an derselben Stelle wieder aufgetreten sein sollten, steht damit gleichwohl kein Ausführungsmangel der Klägerin als Ursache für die streitgegenständlichen Risse fest. Die im Juni 2003 aufgetretenen Risse wurden unstreitig verfüllt (verpresst). Entweder bestand trotz dieser Verfüllung der Risse eine "Schwachstelle" im Fundamentbeton. Dies hätte aber lediglich zur Folge gehabt, dass Risse eher an dieser - statt an einer anderen - Stelle entstanden wären; die Beklagte bliebe aber weiterhin den Nachweis dafür schuldig, dass das "Wiederaufreißen" der Risse von der Klägerin zu verantworten ist und Risse nicht etwa infolge planmäßiger Unterbewehrung "zwangsläufig" aufgetreten wären. Oder es lag gerade wegen der vorgenommenen Verpressung der Risse keine "Schwachstelle" vor, so dass aus diesem Grund ein kausaler Zusammenhang zu den in 2007 aufgetretenen Rissen nicht besteht.
dd) Schließlich ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine mangelhafte Werkleistung der Klägerin nicht darin begründet, dass sich im Bereich zwischen dem unteren und oberen Flansch und über dem oberen Flansch "größere" Lunker befinden, denn auch hieraus lässt sich nicht auf eine unzureichende Nachbehandlung des Betons schließen.
Zu den infolge der Hohlräume entstandenen Gefügestörungen in diesem Bereich hat der Sachverständige Dr.-Ing. K... im Senatstermin vom 22. Januar 2014 überzeugend ausgeführt, dass selbst der sorgfältige Einsatz einer Rüttelmaschine Lufteinschlüsse beim Betonieren in diesem - bewehrten - Bereich nicht vermeiden kann, weil die stets beim Betonieren eingeschlossene Luft beim Heranführen des Betons seitlich an die Stahlkonstruktion schwer entweichen kann. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, besondere Maßnahmen - etwa den Einsatz eines Pressschlauchs, mit dessen Hilfe Zement zur Ausfüllung der Hohlräume eingeführt wird - zu ergreifen, um die bei der ihr vorgegebenen Stahl- und Bewehrungskonstruktion nach Aussage des Sachverständigen in jenem Bereich möglichen Lufteinschlüsse zu vermeiden. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung geht der Senat davon aus, dass es seinerzeit - ebenso wenig wie heute - keine Normen gab, die dem ausführenden Unternehmen vorgaben, Maßnahmen zur Vermeidung von Lufteinschlüssen zu ergreifen - Gegenteiliges behauptet auch die Beklagte nicht.
Die Klägerin war zudem nicht gehalten, die Beklagte auf das Auftreten von Lufteinschlüssen hinzuweisen. Eine Bedenkenhinweispflicht bestand hier schon deshalb nicht, weil die Klägerin auch als Fachunternehmen nicht verpflichtet war, die ihr übergebene Tragwerksplanung eines im Bereich Windenergie marktführenden und erfahrenen Unternehmens, die überdies typengeprüft war, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Es ist überdies - auch insoweit folgt der Senat dem Sachverständigen - in erster Linie Aufgabe des Konstrukteurs, durch planerische Maßnahmen - der Sachverständige nannte hier die Neigung der Stahlkonstruktion, im Flansch angeordnete Löcher oder die Vorgabe eines einzusetzenden Verpressschlauches - die Hohlraumbildung zu minimieren. Fehlen derartige Vorgaben, kann dies aus Sicht des ausführenden Unternehmens seinen Grund auch darin haben, dass der Konstrukteur das Auftreten von Lufteinschlüssen in Kauf nimmt. Ein Zusammenhang zwischen den Gefügestörungen und Schwindverformungen - und damit der Bildung von (Schwind)Rissen - besteht nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht.
ee) Der Senat ist von der Sachkunde des Sachverständigen und der Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen überzeugt. Anlass für Zweifel an seiner Sachkunde gibt insbesondere nicht der Umstand, dass der Sachverständige erst aufgrund der vom Senat angeordneten Beweisaufnahme konkret die Weichschicht untersucht - und deren Mangelhaftigkeit daraufhin festgestellt - hat. Der Sachverständige Dr.-Ing. K... ist dem Senat aus dessen langjähriger Spezialzuständigkeit in Bausachen als erfahrener und gewissenhafter Sachverständiger auf dem Sachgebiet "Bauwerke aus Beton, Stahlbeton, Spannbeton und Mauerwerk" bekannt und hat seine Fachkompetenz und Unparteilichkeit auch bei seiner Anhörung im Senatstermin gezeigt, bei der er gut vorbereitet sämtliche, ihm gestellte Fragen umfassend, sachlich und gut verständlich beantwortet hat.
d) Lässt sich nach alledem eine (Mit)Ursächlichkeit der klägerischen Leistung für die Risse nicht beweisen, geht dies zu Lasten der für die Mangelhaftigkeit der Werkleistung beweispflichtigen Beklagten.
Darauf, dass die Beklagte in Bezug auf die bereits Ende 2012 sanierte ... 16858 keinen Kostenvorschuss mehr geltend machen kann und zu den tatsächlichen Ersatzvornahmekosten nichts Konkretes vorgetragen hat, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob die (weiteren) Voraussetzungen für den mit Widerklage- und Berufungsantrag zu 2 geltend gemachten Schadensersatzanspruch, hinsichtlich dessen Zulässigkeit allerdings keine Bedenken bestehen, gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B dargetan sind.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 25. Februar 2014 gibt zu einer Wiedereröffnung (§ 156 ZPO) keine Veranlassung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für die erste Instanz wird abgeändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und einheitlich mit derjenigen für das Berufungsverfahren auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt. Hierbei hat der Senat für den Widerklageantrag zu 1. den Betrag des auf Grundlage des eingeholten Kostenvoranschlags der W... GmbH vom 16. August 2008 (Bl. 102 d.A.) auf 19.860,00 € bezifferten Zahlungsbegehrens angesetzt. Den Feststellungsantrag (Widerklageantrag zu 2.), der ausweislich des Widerklageschriftsatzes vom 15. September 2008 (dort S. 20, Bl. 66 d.A.) sämtliche weiteren - also die nicht von dem Kostenvorschlag erfassten - Sanierungsmaßnahmen umfassen sollte, bewertet der Senat mit 80 % der Differenz zu den vom Sachverständigen Dr.-Ing. K... in seinem Gutachten vom 6. Mai 2010 auf 62.200,00 € geschätzten Gesamtsanierungskosten (62.200,00 € x 80 % = 49.760,00 €; 49.760,00 € - 19.860,00 € = 29.900,00 €).