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  • 31.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140959

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 03.12.2013 – 9 U 747/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG München, 03.12.2013 - 9 U 747/13 Bau

    In dem Rechtsstreit
    xxx, vertreten durch d. Geschäftsführerin Frau xxx
    - Klägerin und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte xxx
    gegen
    xxx, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle München, Dienststelle München,
    - Beklagter und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte
    Gz.: 139/11
    wegen Forderung
    erlässt das Oberlandesgericht München -9. Zivilsenat- durch den Richter am Oberlandesgericht xxx als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2013 folgendes
    Endurteil:
    Tenor:

    1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.02.2013, Az.: 8 O 17558/11, wird zurückgewiesen.
    2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    4.

    Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

    Gründe

    (abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO)

    Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Auf die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Ersturteils wird mit folgender Begründung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

    Ob die streitgegenständliche von der Klägerin ausgeführte provisorische Einhausung unter die Bestimmung des § 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B (2002) einzuordnen ist, kann offen bleiben.

    Die provisorische Einhausung war ursprünglich nicht vorgesehen und auch nicht vertraglich zwischen den Parteien vereinbart. Als sich im Frühjahr 2007 für die Weiterführung des Bauvorhabens die Notwendigkeit eines Wetterschutzes ergab, nahmen die Parteien Verhandlungen auf. Diese hatten zum Gegenstand, wie konstruktiv der Wetterschutz gestaltet sein sollte (insoweit bestanden objektiv-technisch mehrere Möglichkeiten) und wie die Kosten dafür geregelt werden sollten. In Folge des Zeitdrucks ergab sich ein rascher Schriftwechsel, wie vom Landgericht dargestellt. Die E-Mail der Klägerin vom 04.05.2007 (Anlage K14) war als Angebot zu verstehen, das der Beklagte aber nicht uneingeschränkt angenommen hat. Durch das Anwortschreiben vom 08.05.2007 (Anlage K15) teilte der Beklagte mit, mit der technischen Ausgestaltung einverstanden zu sein, jedoch die angebotene Kostenübernahme abzulehnen. Angesichts der raschen Folge der schriftlichen Vertragsverhandlungen - insbesondere resultierend aus dem baulichen Zeitdruck - durfte der Beklagte mit einer ähnlich raschen Antwort der Klägerin auf sein Schreiben vom 08.05.2007 rechnen. Dieses Bewusstsein hatte auch die Klägerin, als sie ohne jede weitere Erklärung gegenüber dem Beklagten die Einhausung ausführte. Dadurch hat die Klägerin das als neues Angebot zu wertende Schreiben des Beklagten vom 08.05.2007 konkludent angenommen (§ 150 Abs. 2 BGB; vgl. BGH NJW 2010, 2873 [BGH 11.06.2010 - V ZR 85/09] zu dem für eine schlüssige Annahmeerklärung vorausgesetzten Bewusstsein).

    Somit ist ein Vertrag zustandegekommen, der entsprechend dem Schreiben des Beklagten vom 08.05.2007 eine Vergütung für die vorläufige Einhausung ausschloss, unabhängig davon, ob diese aus § 2 Abs. 6 VOB/B oder einer anderen Anspruchsgrundlage herzuleiten sein könnte. Hinsichtlich der Frage der Vergütung für die Ausführung der Einhausung kommt dem Vertrag Vergleichscharakter zu. Denn zwischen den Vertragsparteien war damals streitig, welche Seite für die Bauverzögerungen verantwortlich war, die die Einhausung notwendig machten.

    Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.
    Streitwertbeschluss:

    Streitwert: §§ 63 Abs. 2, 47, 48 GKG

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.257,35 € festgesetzt,