02.12.2014 · IWW-Abrufnummer 143342
Kammergericht Berlin: Urteil vom 16.08.2012 – 27 U 169/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 27 U 169/11
verkündet am : 16.08.2012
7 O 567/10 Landgericht Berlin
In dem Rechtsstreit XXX
hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 16.08.2012 durch die Richterin am Kammergericht Saak als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. November 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 7 O 567/10 – geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.505,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2006 zuzüglich einer weiteren Nebenforderung von 10,00 EUR zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage bleibt abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte 92 % und die Klägerin 8 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 93 % und die Klägerin 7 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Architektenhonorar für Planungsarbeiten betreffend ein Grundstück in Bamberg. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 63.762,29 € verurteilt, im Übrigen die Klage und auch die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte nur noch gegen die Verurteilung zur Zahlung; die Widerklage ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag in der Berufungsbegründung sowie in den weiteren Stellungnahmen vom 10. Juli 2012 und 13. August 2012, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Ma ßgabe der Berufungserwiderung vom 8. Mai 2012 und der weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 8. August 2012, auf deren Einzelheiten verwiesen wird.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nur hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 4256,61 €, der auf die geltend gemachten Nebenkosten entfällt, begründet, im Übrigen unbegründet.
1.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien einen Architektenvertrag geschlossen haben. Angesichts des Umfangs der Arbeiten, die im Einvernehmen mit der Beklagten von Seiten der Klägerin durchgeführt worden sind und bereits die Leistungsphase 3 eingeschlossen haben, konnte die Beklagte nicht mehr davon ausgehen, dass es sich um unentgeltliche aquisitorische Arbeiten handelte. Tatsächlich hat sie dies auch gar nicht getan, wie sich aus dem Schriftwechsel ergibt. Insbesondere hat die Beklagte im Schreiben vom 18. Juli 2006 (K 15) – nach der Besprechung bei der Behörde am 12. Juli 2006 und einem weiteren Gespräch zwischen den Parteien am 14. Juli 2006 (vergleiche K 14) – die Punkte A) und B) aus dem Schreiben der Klägerin vom 17. Juli 2006, die inhaltlich Einzelheiten der Planungsarbeiten betreffen, bestätigt und ihrerseits einen Honorarvorschlag übermittelt mit der Bitte, "ihre erarbeiteten Kostennoten neu" zu überarbeiten, "so dass kurzfristig ein Abschlag gezahlt werden kann". Solche Abschläge sind dann danach tatsächlich auch gezahlt worden. Im Schreiben vom 8. September 2006 (B9) erklärt die Beklagte selbst, dass die Klägerin mündlich beauftragt worden sei, was einen BGB-Vertrag darstelle, der eine erfolgsorientierte Honorierung beinhalte. Danach kann festgestellt werden, dass die Parteien einen Architektenvertrag geschlossen haben ohne dass im Einzelnen festgestellt werden müsste, wann und wodurch dies geschehen ist, da sich die Parteien über die rechtliche Bindung und überdies über die Verpflichtung zur Vergütung einig waren.
Der Vertrag umfasst auch die Planungsarbeiten betreffend das Bootshaus. Insoweit trifft es zwar zu, dass das Stadtplanungsamt zunächst Einwände gegen den Standort erhoben hat (K 39 vom 7.7.2006), was aber nicht bedeutet, dass das Bootshaus gar nicht hätte gebaut werden können, wie sich ebenfalls aus der Anlage K 39 ergibt, worauf das Landgericht in seinem Urteil bereits hingewiesen hat. Die Klägerin hat, ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegengetreten wäre (ein Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig), unter Bezugnahme auf die eingereichte Planung vorgetragen, dass das Bootshaus anderweitig räumlich angesiedelt worden und planerisch verschoben worden sei, woraufhin die Planung den Vorstellungen der Stadt Bamberg und der Denkmalpflege entsprochen habe (Planungsunterlagen sind mit Anlage K 44 eingereicht worden). Die Beklagte hält dem regelmäßig lediglich immer wieder entgegen, dass der ursprüngliche Standort nicht genehmigungsfähig gewesen sei, ohne sich aber mit dem weiteren Vortrag der Klägerin auseinanderzusetzen.
In ihrem Honorarvorschlag berücksichtigt die Beklagte selbst auch die anrechenbaren Kosten für das Bootshaus (K 15). Ferner werden sowohl in dem Vermerk vom 17. August 2006 (B5) als auch in dem Schreiben an die Klägerin vom 21. August 2006 (B7) diverse Fragen hinsichtlich der Planung des Bootshauses gestellt, was nur dann Sinn macht, wenn die Klägerin mit entsprechenden Planungen beauftragt war.
Auch die Planung der Tiefgarage war Gegenstand des Architektenvertrages. Die Beklagte hat dies im Zusammenhang mit den anrechenbaren Kosten für das gesamte Bauvorhaben pauschal bestritten. Aus dem Schreiben vom 21. August 2006 (B7 einschließlich der Beantwortung durch die Klägerin: K 38) ergibt sich aber, dass die Klägerin auch hier Planungsarbeiten durchführen sollte, da sich eine Vielzahl der Fragen gerade auch auf die Tiefgarage bezieht. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie in ihrem Schreiben vom 18.7.2006 (K 15) bei der Ermittlung des Honorarvorschlages anrechenbare Kosten für die Tiefgarage nicht berücksichtigt hat und es in dem Anschreiben heißt, dass das Problem der Tiefgarage noch genauer erörtert werden und nicht als Wunsch der Investoren gesehen werden könne; der Bereich der Tiefgarage solle und müsse genauer erfasst werden. Das zeigt gerade, dass sich die Klägerin mit der Tiefgarage beschäftigen sollte. Auch die weiteren Fragen im Schreiben vom 21. August 2006 zeigen, dass die Klägerin insoweit durchaus Planungsarbeiten durchführen sollte. Wenn sich der Investor oder die Beklagte vorbehalten wollte, ob die Tiefgarage dann tatsächlich gebaut werden sollte, so ist dies unerheblich für die Frage des Honoraranspruches, wenn jedenfalls die entsprechenden Planungen erfolgen sollten.
2.
Die Fälligkeit des Honoraranspruches hat das Landgericht zutreffend bejaht; Einwendungen sind dagegen nicht erhoben worden.
3.
Hinsichtlich der Höhe des Honoraranspruches ist die Klägerin von den zutreffenden anrechenbaren Kosten ausgegangen. Streitig war insoweit nur die Berücksichtigung der Tiefgarage, durch die eine Erhöhung der Kosten von 2.470.000 € auf 3.060.000 € verursacht war. Da die Planung der Tiefgarage auch beauftragt war, sind die anrechenbaren Kosten zutreffend ermittelt.
4.
Ein Honorar für die Nebenkosten in Form eines pauschalen Zuschlags von 5 % kann die Klägerin nicht verlangen, da die pauschale Abrechnung nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Soweit sich die Klägerin auf den Schriftwechsel vom 17./18. Juli 2006 bezieht, so erfüllt dieser zum einen nicht die Anforderungen an die Schriftform (BGH BauR 1994, 131), insbesondere war zu diesem Zeitpunkt aber auch der Auftrag längst erteilt, da ausweislich des Schreibens vom 17. Juli 2006 (K 14) die Grundlagenermittlung und die Vorplanung abgeschlossen und die Entwurfsplanung auch bereits überwiegend fertig gestellt worden war.
Unbegründet sind danach aus der Rechnung für die Reihenhausanlage 2391,93 € netto, für das Direktorengebäude 792,06 € und für das Bootshaus 485,50 € (lt. angefochtenem Urteil), insgesamt also 3669,49 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer = 4256,61 €.
5.
Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Honoraranspruch ganz oder teilweise deshalb entfallen müsste, weil die Planungen mangelhaft oder gar unbrauchbar waren. Sie bezieht sich in ihrem Vortrag regelmäßig auf die Einwendungen, die im Rahmen des Termins mit der Behörde am 12.7.2006 erhoben worden sind (B 4 / K 35). Diese Einwendungen sind unerheblich, weil danach unstreitig umgeplant worden ist. Die im Schreiben vom 21. August 2006 aufgeworfenen Fragen sind von der Klägerin sämtlich beantwortet worden (vergleiche K 38). Konkrete Planungsfehler ergeben sich daraus nicht. In der weiteren Besprechung bei der Behörde am 23. August 2006 (Protokoll K 40) sind ebenfalls keine der Klägerin anzulastenden Planungsfehler konstatiert worden. Dort ging es – was die Planungen der Klägerin betrifft – im wesentlichen um die Anzahl der Wohnungen, aus der die Behörde eine Übernutzung herleitete, weil sie 17 Wohneinheiten in der Reihenhausanlage als problematisch einschätzte. Insoweit ist allerdings unstreitig, dass die Planungen von 17 Reihenhäusern eine Vorgabe der Beklagten war, so dass dies der Klägerin nicht angelastet werden kann. Überdies hat sich die Klägerin in der Stellungnahme zum Protokoll sofort bereit erklärt zu einer Umplanung, wie auch das Schreiben vom 6. September 2006 (K 20, Seite 2) ausweist, das noch vor dem "Planungsstopp“ vom 8. September 2006 datiert. Dort führt die Klägerin aus, dass sie eine Umplanung auf der Grundlage der Besprechung mit den Herren L und S und Frau Dr. P sowie dem weiteren Telefonat mit Herrn L vom 31. August 2006 und mit Herrn O vom 1. September 2006 durchführen werde. Warum dies der Beklagten in diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den letzten Satz des Protokolls der Besprechung vom 23. August 2006 (K 40 a.E.) stützen, wonach die Stadt Bamberg "keine genehmigungsfähige Planung erkennen" konnte. Dies besagt nichts über konkrete Mängel, die die Klägerin zu verantworten hätte, worauf sie selbst ihrer Stellungnahme vom 5. September 2006 zutreffend hingewiesen hat. Auch aus dem von der Beklagten weiter vorgetragenen Telefonat vom 24. August 2006 zwischen den Herren L und V (Protokoll: B8) ergibt sich nichts anderes, denn auch hier wird lediglich die zu hohe Verdichtung angesprochen, die aber vom Auftraggeber gefordert worden war.
Der weitere Einwand der Beklagten, dass die geplanten Häuser nach den geschätzten Kosten unverkäuflich gewesen seien, ist ebenfalls unerheblich, denn die Planungen der Klägerin sind insoweit niemals gerügt worden und es ist auch nicht vorgetragen werden, dass es irgend eine Vorgabe hinsichtlich der Kosten für die Planungsarbeiten gegeben habe. Sowohl im Vermerk der Anlage B5 vom 17. August 2006 als auch im Schreiben vom 21. August 2006 (B7) sind auch lediglich Kosten aufgelistet worden ohne jegliche Beanstandung.
6.
Unter diesen Umständen konnte die Berufung mithin nur hinsichtlich der Nebenkosten Erfolg haben und war im Übrigen zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.