19.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193989
Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 22.03.2016 – 1 O 385/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Düsseldorf
1 O 385/14
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2
Die Klägerin ist ein Planungsunternehmen mit dem Schwerpunkt der technischen Gebäudeausrüstung. Die Beklagte stellt unter anderem Komponenten von Raumbelüftungsanlagen, insbesondere zur Kühlung und Erwärmung der den Räumen zugeführten Luft her und vertreibt diese.
3
Die Klägerin war mit der entsprechenden Planung der Ausrüstung/der technischen Gebäudeausrüstung eines Forschungslabors des M-Instituts für Neurobiologie N (im folgenden „F“ oder "M2") beauftragt („Werkvertrag für Architekten-und Ingenieursleistungen" bzw. „Generalplanervertrag" vom 17.03.2008, K2). Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines Labor- und Bürogebäudes in N. Planungsziel war die Errichtung eines Neubaus des Institutsgebäudes mit einer Hauptnutzfläche von 7.501 qm. Das Gebäude sollte auch zur Tierhaltung dienen. Der Neubau besteht aus dem sogenannten Hauptgebäude und dem Q3-Haus, welches primär der Tierhaltung dient.
4
Als Bauherrin fungierte das M2. Dieses hatte als Projektsteuerer die Firma I (im Folgenden "I1") beauftragt. Die H3 (im Folgenden "H4") war mit der Auslegung der raumlufttechnischen Geräte befasst.
5
Im Rahmen dies Vorhabens wurde eine „Kälte-Wärme-Kopplungsanlage" (KWK-Anlage, bzw. „Raumlufttechnische Anlage") benötigt; diese sollte im Rahmen der Heizung und Kühlung der Räumlichkeiten eingesetzt werden. Die Klägerin wandte sich diesbezüglich an die Beklagte. In die daraufhin geführten Gespräche, deren Einzelheiten streitig sind, waren auf Seiten der Klägerin der Zeugen N und auf Seiten der Beklagten Herrn L als „Planerberater“ eingeschaltet.
6
In der Folge kam es zwischen den Parteien zu einiger Korrespondenz.
7
Im Einzelnen:
8
Am 07.07.2008 übergab die Beklagte einen Konzeptvorschlag, eine Auslegung der Leistungsdaten der Wärmepumpe der KWK-Anlage (Anlage K3). In dem Schreiben vom 22.07.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, welche konkreten Änderungen an der Anlage vorgenommen werden sollten (Anlage K4). Am 23.07.2008 erstellte die Beklagte eine Power-Point-Präsentation zur Erläuterung der Funktion der KWK-Anlage (Anlage K5). Am 28.08.2008 übergab die Beklagte eine tabellarische Übersicht über die aus ihrer Sicht für das Bauprojekt erforderlichen Geräte (Anlage K6). Am 24.02.2009 übergab die Beklagte u.a. Vorschläge für die Formulierung der Ausschreibungstexte (Analgen K7, K 8). Mit E-Mail vom 07.07.2008 (Anlage K 3) übersandte der Zeuge L dem Zeugen N eine Auslegung der geschilderten Anforderungen, inklusive der entsprechenden Geräte der Beklagten. Weiterhin enthielt die Nachricht des Zeugen L eine erste Kostenschätzung für das Bauvorhaben. Mit E-Mail vom 24.02.2009 (Anlage K 7) übersandte der Zeuge L dem Zeugen N Ausschreibungstexte (Anlage K 8) für das Bauvorhaben. Mit E-Mail vom 08.03.2009 (Anlage B 3) übersandte der Zeuge L dem Zeugen N eine Übersicht des Gesamtkonzepts für die Raumlufttechnik basierend auf "R2"-Anlagen (Wärmerückgewinnung über die Abluft). Weiterhin waren der E-Mail Vorschläge für die Ausschreibungstexte angehängt. Mit E-Mail vom 24.04.2009 übersandte der Zeuge L dem Zeugen N eine überarbeitete Auslegung der Anlagen (Anlage B 4). Zudem stellte der Zeuge L dem Zeugen N mit dieser E-Mail weitere Vorschläge für Ausschreibungstexte zur Verfügung. Insgesamt entsprach die Auslegung vom 22.06.2009 dem Konzept vom 24. April 2009. Mit E-Mail von Herrn I2 L an Herrn F2 N vom 22. Juni 2009 (Anlage B 5) übersandte dieser weitere Vorschläge für Ausschreibungstexte. Mit E-Mail vom 01.10.2009 (Anlage B 6) übersandte der Zeuge L dem Zeugen N eine weitere Auslegung bezüglich der Kaltwasserbereitung für das Q3-Haus. Mit E-Mail vom 24. November 2009 (Anlage B 7) übersandte der Zeuge N dem Zeugen L eine neue Aufstellung des Leistungsverzeichnisses.
9
Den Zuschlag erhielt die Streitverkündete Firma J. Diese beauftragte als Generalunternehmerin für das Gewerk Kältetechnik als Nachunternehmerin die Firma Q (im Folgenden "Q2"). Q2 wiederum kaufte die Wärmepumpen von der Beklagten. Für die Regelung der Anlagen/Errichtung der übergeordneten Gebäudeautomation gab es als Projektbeteiligten die Firma L2.
10
Am 30.03.2010 erfolgte der erste Abruf der Geräte durch Q2 bei der Beklagten. Mit E-Mail vom 24.03.2010 übersandte der Zeuge der H4 eine neue Geräteaufstellung (Anlage B 8). Am 14.04.2010 fand unter Beteiligung der Beklagten, der Fa. L2 und der Klägerin ein Abstimmungsgespräch statt (Gesprächsprotokoll, Anlage K9). Am 24.08.2010 übersandte die Beklagte der Klägerin und der Fa. J2 ein sog. Blockschaltbild zur Regelung der Wärmepumpe (Anlage K10).
11
Am 02.09.2010 erfolgte eine neue Auslegung der Anlage Nr. 9. Der Zeuge L übersandte dem Zeugen N sowie Herrn U von H4 mit E-Mail vom gleichen Tage eine Aufstellung der neuen Geräte sowie der Preise hierfür (E-Mail vom 2. September 2010 Anlage B 9).
12
Mit E-Mail vom 25.10.2012 übersandte Herr T von der Klägerin dem Zeugen L eine Mängelanzeige. Gegenstand der Mängelanzeige war der Abtauprozesses der Lüftungsanlagen, durch das kalte Zuluft in die Räume gelangte.
13
Die klägerische Partei trägt vor, die Beklagte habe der Klägerin die streitgegenständliche KWK-Anlage empfohlen, um die Gebäude zu beheizen und zu kühlen.
14
Zunächst habe man sich darauf geeinigt, dass die Umsetzung mit einer Anlage der Beklagten grundsätzlich in Frage komme. Darauf sei die konkrete Planung durch die Beklagte erfolgt, die zur Ausschreibung und Vergabe der raumlufttechnischen Anlage erforderlich gewesen sei. In einem letzten Schritt habe die Beklagte die Fa. J2 bei dem Einbau beraten und habe bei der konkreten technischen Umsetzung Ratschläge und Verbesserungsvorschläge gegeben und habe gleichzeitig auch die Klägerin beraten, die die Baumaßnahme im Rahmen der Objektüberwachung weiter betreut habe.
15
Erst als die Klägerin diese umfangreichen Informationen über die streitgegenständliche Anlage von der Beklagten erhalten habe, habe die Klägerin ihre Planung auf dieser Basis fortsetzen und den Bau der Belüftungsanlage ausschreiben können.
16
Die KWK-Anlagen funktionierten nach Angaben des F jedoch nicht wie vorgesehen, sondern litten unter zwei erheblichen Mängeln, die sich vorwiegend im Heizbetrieb zeigten.
17
Zum Einen verschlissen die KWK-Anlagen außergewöhnlich schnell. Dies sei nach Angaben des F auf folgenden Vorgang zurückzuführen:
18
Die KWK-Anlagen arbeiteten sehr häufig unterhalb einer Auslastung von 30%. In diesem Bereiches arbeiteten die Anlagen nicht stufenlos, sondern schalten sich ein und aus, sog. „Taktung". Diese wiederholten Startvorgänge seien für die Anlage belastend, weshalb auch eine mehr-minütige Einschaltsperre verbaut sei. Diese Einschaltsperre habe den Zweck, die Anlage zu schonen. Gleichwohl führten die außergewöhnlich hohen Schaltzyklen zu einem starken Verschleiß. Deshalb seien im Zeitraum August 2012 bis Februar 2014 jedenfalls bereits insgesamt 16 Kompressoren und 5 Rückkühlregister aufgrund von Defekten durch die Klägerin ausgetauscht worden. Wenn die defekten Teile weiterhin in den bisherigen Abständen getauscht werden müssten, könnten nach Angaben des F Schäden in Höhe von über € 1.040.000,- entstehen
19
Der zweite Mangel liege darin begründet, dass die Innenraumtemperatur in der kälteren Jahreszeit zeitweise stark schwanke und die Anlage eine erhebliche Zugluft produziere. Das sei nach Angaben des F auf folgenden Umstand zurückzuführen:
20
Insbesondere bei Temperaturen kurz über dem Gefrierpunkt komme es dabei bauartbedingt zu Vereisungen der außen gelegenen Verdampfereinheiten. Der Verdampfer müsse daher in regelmäßigen Abständen abgetaut werden. In diesem Zeitraum produziere er keine Wärme. Da zum Abtauen dem System Wärme entzogen werde, werde innerhalb der Räumlichkeiten des Labors während der Abtauvorgänge kalte Luft eingeblasen
21
Zwischen der Klägerin und dem F stünden zurzeit folgende Lösungsansätze für die Schadensbeseitigung im Raum:
22
Zum Ausgleich des Betriebsproblems (Temperaturabfall im Abtaubetrieb):
23
- Einsatz von Elektronacherhitzern
24
zur Überbrückung der Ausfallzeiten der Wärmepumpenheizung für geschätzte € 168.000,- netto (Institutsgebäude und Q3-Haus)
25
oder
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Zum Ausgleich des Haltbarkeitsproblems (Verschleiß durch Taktung) sowie gleichzeitig des Betriebsproblems (Temperaturabfall im Abtaubetrieb), Mangel 1 und Mangel 2:
27
- Umrüstung der KWK-Anlage
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auf Beheizung eines Warmwasserspeichers und Umstellung der Lüftungsbeheizung auf Warmwasserbetrieb aus diesem Pufferspeicher für geschätzte € 1.000.000,- netto (Institutsgebäude und Q3-Haus)
29
oder
30
- Verzicht auf die KWK-Anlage
31
und Erzeugung der benötigten Wärme und Kälte auf konventionelle Weise für geschätzte € 1.225.000,- netto (Institutsgebäude und Q3-Haus).
32
Die Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehe ein Schuldverhältnis in Form eines eigenständigen Beratungsvertrages. Das folge aus der besonderen Komplexität der raumlufttechnischen Anlage. Die Klägerin könne unmöglich mit allen technischen Details eines bestimmten Produktes vertraut sein. Gerade aus diesem Grund habe sie sich an die Beklagte gewandt. Diese sei als Hersteller am besten mit den technischen Funktionen ihrer eigenen Produkte vertraut und schulde aus dieser überlegenen Wissensstellung heraus eine korrekte Beratung über seine eigenen Produkte (Vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.06.2001 - VII ZR 227/00).
33
Zumindest bestehe ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter, aus dem sich Sekundärleistungspflichten der Beklagten ableiten ließen.
34
Die klägerische Partei beantragt,
35
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Beratung durch die Beklagte hinsichtlich der Raumlufttechnischen Anlage für das Leibnitz Institut für Neurobiologie N entstanden ist und noch entstehen wird.
36
hilfsweise,
37
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von allen Forderungen des Leibnitz Institut für Neurobiologie N und der J2 E GmbH & Co. KG freizustellen, die auf der Beratung durch die Beklagte hinsichtlich der Raumlufttechnischen Anlage für das M Institut für Neurobiologie N entstanden sind und noch entstehen werden.
38
Die beklagte Partei beantragt,
39
die Klage abzuweisen.
40
Die beklagte Partei trägt vor, die Beklagte sei lediglich als Herstellerin der Wärmepumpen an dem Projekt beteiligt gewesen. Daher hätten sich die Pflichten der Beklagten auch nur auf die Beratung hinsichtlich der zu liefernden Geräte beschränkt.
41
Die von der Klägerin behaupteten Probleme mit den von der Beklagten gelieferten Geräten seien weder auf eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte noch auf Mängel der Geräte zurückzuführen. Vielmehr handele es sich um Umstände, auf welche die Beklagte mehrfach hingewiesen habe und auf eine fehlerhafte Planung des Projekts beruhten.
42
Die von der Klägerin behauptete bzw. als pflichtwidrig gerügte Leistung habe nicht zum Pflichtenkreis des Zeugen L und damit der Beklagten gehört.
43
Herr I2 L sei nicht mit den Einzelheiten des Generalplanervertrags vom 17.03.2008 vertraut gewesen. Die Aufgabe von Herrn L als Planerberater habe darin bestanden, zu verschiedenen Planungsbüros zu fahren und die Produkte der Beklagten vorzustellen und dem Planungsbüro die Möglichkeit zu geben, aus diesen Produkten auszuwählen. Auf Basis der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und dem Produktportfolio der Beklagten nehme der Zeuge L als Planerberater eine Auslegung der entsprechenden Anlagen vor. Darüber hinaus erarbeite er Vorschläge für Texte, welche später in die Ausschreibungsunterlagen für das betreffende Projekt übernommen werden können. Dabei wiesen die Ausschreibungsunterlagen auf der Basis der vom Zeugen L erarbeiteten Texte keinen unmittelbaren Bezug zu Projekten der Beklagten auf. Vielmehr handele es sich um allgemeine Produktbeschreibungen, welche auch mit Produkten von Mitbewerbern erfüllt werden können.
44
Die Beklagte habe nicht die J2 bei dem Einbau der Anlagen beraten. Ansprechpartnerin der Beklagten sei allein die Klägerin gewesen. Die Beratungsleistung der Beklagten habe sich auf die Auslegung der Anlagen gemäß den von der Klägerin angegebenen Leistungsparametern beschränkt. Die Beklagte sei im Verhältnis zum Gesamtprojektvolumen zu einem weit untergeordneten Teil beauftragt gewesen.
45
Bei der Tätigkeit des Zeugen L als Planerberater sei es darum gegangen, die von der Beklagten hergestellten Produkte gemäß den von der Klägerin geschilderten Leistungsparametern auszulegen. Der Leistungsumfang habe sich aus den Angaben der Klägerin in Person des Zeugen N gegenüber dem Zeugen L ergeben. Die Anforderungen für das Gesamtprojekt habe der Zeuge L nicht berücksichtigen können, da sie ihm nicht mitgeteilt worden seien.
46
In einer Besprechung am 27.11.2012 in N sei die Beklagte erstmals darauf hingewiesen worden, dass die vorliegenden Temperaturschwankungen nutzungsbedingt, das heißt aufgrund der Nutzung als Labore und zur Tierhaltung, nicht akzeptabel seien. Die Reduzierung der Luftmengen, welche von der Beklagten als Gegenmaßnahme vorgeschlagen worden sei, sei in den meisten Bereichen nicht möglich; in den Räumen seien Digestorien vorhanden. Dies schließe eine Reduktion des Luftstroms aus.
47
Dass einige der Räume mit Digestorien ausgestattet werden sollten, sei dem Zeugen L im Rahmen der Gespräche mit dem Zeugen N nicht mitgeteilt worden. Selbst wenn dem Zeugen L mitgeteilt worden wäre, dass eine Tierhaltung geplant sei, sei dies nicht ausreichend gewesen, um eine im beschriebenen Sinne angepasste Auslegung der Anlagen vorzunehmen. Vielmehr hätten dem Zeugen L neben Einzelheiten im Hinblick auf die in bestimmten Räumen erforderliche Luftmenge auch die Gründe für die konkreten Anforderungen, in diesem Fall also die Nutzung von Digestorien, mitgeteilt werden müssen.
48
Die Luftzuführung und die Regulierung des Luftstroms haben von vornherein nicht zum Aufgabenkreis der Beklagten gehört. Wie sich aus der Aktennotiz der Streitverkündeten J2 vom 28.11.2012 ergibt, haben die Mitarbeiter der Beklagten zugesagt, Verbesserungsvorschläge für die Ansteuerung der Außengeräte zu machen. Da die Regelung im Einzelnen nicht zu den Pflichten der Beklagten gehört habe, habe die Umsetzung der Vorschläge der Beklagten durch die Firma L2, welche mit der Regelung befasst war, erfolgen sollen.
49
Bei dem Vereisen und dem darauffolgenden Abtauen des Wärmetauschers handele es sich um ein bauartbedingtes Phänomen. Es bestehe kein spezieller Zusammenhang mit den von der Beklagten hergestellten Geräten. Das Abtauen sei ein übliches Merkmal von Wärmetauschern. Wäre der Zeuge L auf die geplante Tierhaltung hingewiesen worden, hätte er solche Geräte empfehlen können, welche mit Warm- und Kaltwasser funktionierten.
50
Ein außergewöhnlich hoher Verschleiß der Anlagen aufgrund der die Taktung der Geräte könne nicht dem Verantwortungsbereich der Beklagten zugeordnet werden. Die Taktung werde durch die Regelungsfirma L2 gesteuert. Die Konzeption der Taktung der Geräte gehöre zum Pflichtenkreis der Klägerin als Planungsbüro. Um dem Phänomen, wie es von der Klägerin geschildert werde, zu entgehen, müsse dafür Sorge getragen werden, dass keines der Geräte unterhalb einer Auslastung von 30 % laufe.
51
Der Austausch der Kühlregister sei auf einen Planungs- bzw. Baufehler in Gestalt eines fehlenden Strömungswächters zurückzuführen.
52
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
53
Die Klage ist hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
I.
54
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus Beratervertrag oder einem Gefälligkeitsvertrag. Schadensersatz kann sie auch nicht aus anderen Gesichtspunkten (Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Drittschadensliquidation oder Verschulden bei Vertragsschluss (§ 241 BGB) verlangen:
1.
55
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ausdrücklich kein entgeltlicher Beratervertrag zustande gekommen ist.
2.
56
Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass die von der Beklagten erbrachte Leistung - soweit sie nicht in der Lieferung der streitgegenständlichen Anlagen bestand - nicht von der Klägerin zu vergüten war. Dies stellt jedoch dennoch keinen Auftrag gem. § 662 BGB (BGH WuM 1999, 420) dar. Denn zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass der Beklagten keine primären Leistungspflichten oblegen haben.
3.
57
Zwischen den Parteien ist auch – entgegen der Ansicht der Klägerin – kein unentgeltlicher Gefälligkeitsvertrag zustande gekommen.
58
Der Beklagten fehlte insoweit ein Rechtsbindungswille sich mindestens Sekundärleistungsansprüchen zu unterwerfen.
59
Das Gefälligkeitsverhältnis im engeren Sinne (im Gegensatz zum Gefälligkeitsvertrag) begründet weder Erfüllungs- noch Aufwendungsersatzansprüche, schafft aber einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung. Der Gefällige haftet aus Delikt (BGH NJW 1968,1874). Eine unter § 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB eine Sonderverbindung mit Rücksicht-oder Schutzpflichten besteht grundsätzlich nicht (Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, Einf. v. § 241, Rn. 8).
60
Ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis setzt den Willen voraus, eine Rechtsbindung zu begründen (BGH, NJW 68, 1874). Wie sich aus den im Gesetz geregelten Gefälligkeitsverträgen (§§ 662, 521, 599, 690) ergibt, kann ein Rechtsbindungswille auch bei einem unentgeltlichen und fremdnützigen Handeln anzunehmen sein. Entscheidend ist dabei nicht der innere Wille; es kommt vielmehr darauf an, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Beurteiler darstellt (BGH, NJW 2009, 1141). Die Verneinung einer Rechtsbindung setzt ein unentgeltliches und uneigennütziges Verhalten des Gefälligen voraus. Zu würdigen sind die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, vor allem für den Begünstigten, ferner Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit, sowie die Interessenlage (BGH, NJW 1984, 1533). Eine vertragliche Bindung liegt nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen (BGH, NJW 2009, 1141; Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, Einf. v. § 241, Rn. 7).
61
Diese Erwägungen ergeben nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände hier Folgendes:
62
Die Beratung der Klägerin hat für die Beklagte keine rechtliche und nur eine sehr geringe, weil nur auf die Zukunft gerichtete, unsichere, wirtschaftliche Bedeutung. Auch Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessenlage lassen nicht den positiven Schluss auf einen Rechtsbindungswillen zu.
63
Im Einzelnen:
64
Zwar ist das Interesse der Beklagten ihm Rahmen der Beratung der Klägerin nicht gänzlich fremdnützig und ohne wirtschaftlichen Hintergrund für die Beklagte gewesen. Jedoch stellte dies lediglich ein Mittel zur Absatzförderung und nicht des unmittelbaren Absatzes dar. Grund und Zweck für ihre beratende Tätigkeit war, dass die Beklagte die Hoffnung hegte im Rahmen der Ausschreibung des Projektes auch den Zuschlag zu erhalten. Ihr Interesse reichte jedoch nicht so weit, die Ausschreibung durch ihre Hilfe dergestalt zu beeinflussen, dass nur sie als Vertragspartnerin in Betracht kommt. Dies ist im Vergaberecht grundsätzlich nicht zulässig, § 7 Abs. 8 VOB/A. Danach darf die Leistung nicht in der Weise ausgeschrieben sein, dass nur ein Wettbewerber diese erbringen kann. Dies war den Parteien unstreitig bewusst. Die Wissenvermittlung der Beklagten geschah daher zwar mit einem Eigeninteresse.
65
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass als Käuferin im vorliegenden Fall nicht die klägerische Partei, sondern die Firma die Firma Q aufgetreten ist. Dieser gegenüber war die beklagte Partei neben der hier ebenfalls in Rede stehenden Gewährleistungspflicht auch zu einer richtigen Beratung verpflichtet. Diese Verpflichtung folgt aus Kaufrecht; im Regelfall - so auch hier - kommt zwischen Käufer und Verkäufer kein gesonderter Beratungsvertrag zu Stande (BGH WuM 1999, 420). Die streitgegenständliche Beratung geschah jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Kauf der Geräte, sondern der von der klägerischen Partei gegenüber ihrem Auftraggeber zu erbringenden Planungsleistung. Die Planungsleistung und der Kaufvertrag stehen rechtlich in keinerlei Zusammenhang. Dies wird schon daraus ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Planungsleistung und der streitgegenständlichen Beratungen in keiner Weise sichergestellt war, dass es zu einem Kaufvertrag überhaupt kommt.
66
Wieso die Beklagte einen solchen Rechtsbindungswillen besessen haben soll, neben der kaufrechtlichen Mängelhaftung einer zweiten Person gegenüber auf sekundärer Ebene zu haften, ist besonders bei einer Konstellation wie der vorliegenden nicht ersichtlich. Diese Konstellation macht deutlich, dass die Beklagte zwar eigennützige und vor allem wirtschaftliche Interessen an der Zusammenarbeit mit der Klägerin hegte, diese waren zu dem Zeitpunkt der Zusammenarbeit jedoch keine positiven und sicheren Aussichten, sondern lediglich Hoffnungen. Diese Zusammenhänge waren auch aus Sicht der klägerischen Partei im Zeitpunkt der Erbringung der streitgegenständlichen Beratungsleistungen offenkundig. Der klägerischen Partei war klar, dass sich das Interesse der beklagten Partei darin erschöpfte, sich die Option auf die Auftragserteilung zu wahren. Nur hierzu war sie bereit an der Formulierung des Vergabetextes mitzuwirken in der Hoffnung, dass der Auftragnehmer, welchen der Zuschlag erteilt wird, das Produkt der Beklagten erwirbt. Aus diesem offenkundigen Interesse der beklagten Partei ergibt sich, dass diese keinerlei Interesse daran hatte, an den Planungen der Klägerin mitzuwirken und für diese Mitwirkungshandlungen auch einzustehen. Dementsprechend durfte die klägerische Partei aus ihrer Sicht die Beratungsleistungen der Beklagten nicht dahin verstehen, dass diese ungeprüft als eigene Planung übernimmt.
67
Entgegen der Ansicht der klägerischen Partei führt die hiesige Rechtsauffassung auch nicht dazu, dass ein Hersteller bei der Beratung eines Planers die Möglichkeit hätte, für das konkrete Vorhaben ungeeignete Anwendungen zu empfehlen und später realisieren zu können, ohne dafür haften zu müssen. Denn die hiesige Rechtsauffassung basiert auf einer hier im Einzelfall getroffenen Entscheidung nach Würdigung aller Umstände. Insbesondere war hier auch zu beachten, dass die klägerische Partei der beklagten Partei als Planungsunternehmen und damit als Sachkundige gegenübergetreten ist. Aus Sicht der beklagten Partei durfte diese davon ausgehen, dass die klägerische Partei aufgrund des ihr erteilten Planungsauftrags die Angaben der beklagten Partei hinsichtlich der Verwendbarkeit in Bezug auf das Vorhaben eigenverantwortlich überprüft. Der von der klägerischen Partei intendierte Verlagerung der Eigenverantwortlichkeit auf die Beklagte steht die Unentgeltlichkeit diametral entgegen.
68
Soweit die Klägerseite Beispiele eines Architekten (OLG Celle, Az. 16 U 260/00) oder eines Vermessungsingenieurs (OLG Celle, Az. 6 U 95/15) anführt, sind diese mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In den angeführten Fällen gehörte die Tätigkeit der jeweiligen Personen zu deren Profession, die sie im Einzelfall unentgeltlich ausgeführt haben. Vorliegend handelt es sich bei der „Beratung“ durch die Beklagte aber nicht um deren Profession. Die Beklagte ist Hersteller von Maschinen. Die Beratungsleistungen, die sie erbringt, sind eine Serviceleistung und dienen lediglich der Absatzförderung. Der vorliegende Fall liegt auch aus einem weiteren Grund weit entfernt von einer Vergleichbarkeit. Denn es ist hier sogar die ureigenste Profession der Klägerin zu beraten und zu planen. Das heißt, die „Leistung“, die die Beklagte erbracht hat, gehört nicht nur nicht zu ihrer eigenen Profession sondern vor allem zu der Tätigkeit der Klägerin.
69
4.
70
Auch andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
71
Geht man davon aus, dass kein Beratungsvertrag zu Stande kommt gekommen ist, liegt das für Institute der Drittschadensliquidation und des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wesenstypische Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden vor.
72
Keiner der von der Rechtsprechung zu Drittschadensliquidation entwickelten Fallgruppen (mittelbarer Stellvertretung, Obhutspflicht, Gefahrentlastung, Vereinbarung) ist vorliegend einschlägig. Insbesondere liegt nicht die Konstellation einer „Vertragskette“ vor. Dies scheitert, wie bereits ausgeführt, schon daran, dass im Zeitpunkt der Beratungsleistungen in keiner Weise sicher war, dass der Beklagten hier ein Auftrag erteilt wird. Aus letztgenannten Gründen fehlt es auch an der Leistungsnähe, welche Voraussetzung für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist. Auch eine Haftung aus § 241 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungs- und Schutzpflichten kommt nicht in Betracht. Inwieweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die klägerische Partei ist der beklagten Partei als Planungsunternehmen, d.h. mit entsprechender Sachkunde ausgestattet, aufgetreten. Die beklagte Partei durfte - auch ohne dass es hierzu eines besonderen Hinweises bedurfte - davon ausgehen, dass die klägerische Partei ihre Vorschläge eigenverantwortlich prüft.
73
II.
74
Über den Hilfsantrag war nicht weiter zu entscheiden, da es kein wirklicher Hilfsantrag, sondern nur der auf das Leistungsinteresse gestützte und daher umformulierte Feststellungsantrag ist.
75
III.
76
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
77
IV.
78
Der Streitwert wird auf bis 650.000,00 EUR festgesetzt.
1 O 385/14
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2
Die Klägerin ist ein Planungsunternehmen mit dem Schwerpunkt der technischen Gebäudeausrüstung. Die Beklagte stellt unter anderem Komponenten von Raumbelüftungsanlagen, insbesondere zur Kühlung und Erwärmung der den Räumen zugeführten Luft her und vertreibt diese.
3
Die Klägerin war mit der entsprechenden Planung der Ausrüstung/der technischen Gebäudeausrüstung eines Forschungslabors des M-Instituts für Neurobiologie N (im folgenden „F“ oder "M2") beauftragt („Werkvertrag für Architekten-und Ingenieursleistungen" bzw. „Generalplanervertrag" vom 17.03.2008, K2). Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines Labor- und Bürogebäudes in N. Planungsziel war die Errichtung eines Neubaus des Institutsgebäudes mit einer Hauptnutzfläche von 7.501 qm. Das Gebäude sollte auch zur Tierhaltung dienen. Der Neubau besteht aus dem sogenannten Hauptgebäude und dem Q3-Haus, welches primär der Tierhaltung dient.
4
Als Bauherrin fungierte das M2. Dieses hatte als Projektsteuerer die Firma I (im Folgenden "I1") beauftragt. Die H3 (im Folgenden "H4") war mit der Auslegung der raumlufttechnischen Geräte befasst.
5
Im Rahmen dies Vorhabens wurde eine „Kälte-Wärme-Kopplungsanlage" (KWK-Anlage, bzw. „Raumlufttechnische Anlage") benötigt; diese sollte im Rahmen der Heizung und Kühlung der Räumlichkeiten eingesetzt werden. Die Klägerin wandte sich diesbezüglich an die Beklagte. In die daraufhin geführten Gespräche, deren Einzelheiten streitig sind, waren auf Seiten der Klägerin der Zeugen N und auf Seiten der Beklagten Herrn L als „Planerberater“ eingeschaltet.
6
In der Folge kam es zwischen den Parteien zu einiger Korrespondenz.
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Im Einzelnen:
8
Am 07.07.2008 übergab die Beklagte einen Konzeptvorschlag, eine Auslegung der Leistungsdaten der Wärmepumpe der KWK-Anlage (Anlage K3). In dem Schreiben vom 22.07.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, welche konkreten Änderungen an der Anlage vorgenommen werden sollten (Anlage K4). Am 23.07.2008 erstellte die Beklagte eine Power-Point-Präsentation zur Erläuterung der Funktion der KWK-Anlage (Anlage K5). Am 28.08.2008 übergab die Beklagte eine tabellarische Übersicht über die aus ihrer Sicht für das Bauprojekt erforderlichen Geräte (Anlage K6). Am 24.02.2009 übergab die Beklagte u.a. Vorschläge für die Formulierung der Ausschreibungstexte (Analgen K7, K 8). Mit E-Mail vom 07.07.2008 (Anlage K 3) übersandte der Zeuge L dem Zeugen N eine Auslegung der geschilderten Anforderungen, inklusive der entsprechenden Geräte der Beklagten. Weiterhin enthielt die Nachricht des Zeugen L eine erste Kostenschätzung für das Bauvorhaben. Mit E-Mail vom 24.02.2009 (Anlage K 7) übersandte der Zeuge L dem Zeugen N Ausschreibungstexte (Anlage K 8) für das Bauvorhaben. Mit E-Mail vom 08.03.2009 (Anlage B 3) übersandte der Zeuge L dem Zeugen N eine Übersicht des Gesamtkonzepts für die Raumlufttechnik basierend auf "R2"-Anlagen (Wärmerückgewinnung über die Abluft). Weiterhin waren der E-Mail Vorschläge für die Ausschreibungstexte angehängt. Mit E-Mail vom 24.04.2009 übersandte der Zeuge L dem Zeugen N eine überarbeitete Auslegung der Anlagen (Anlage B 4). Zudem stellte der Zeuge L dem Zeugen N mit dieser E-Mail weitere Vorschläge für Ausschreibungstexte zur Verfügung. Insgesamt entsprach die Auslegung vom 22.06.2009 dem Konzept vom 24. April 2009. Mit E-Mail von Herrn I2 L an Herrn F2 N vom 22. Juni 2009 (Anlage B 5) übersandte dieser weitere Vorschläge für Ausschreibungstexte. Mit E-Mail vom 01.10.2009 (Anlage B 6) übersandte der Zeuge L dem Zeugen N eine weitere Auslegung bezüglich der Kaltwasserbereitung für das Q3-Haus. Mit E-Mail vom 24. November 2009 (Anlage B 7) übersandte der Zeuge N dem Zeugen L eine neue Aufstellung des Leistungsverzeichnisses.
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Den Zuschlag erhielt die Streitverkündete Firma J. Diese beauftragte als Generalunternehmerin für das Gewerk Kältetechnik als Nachunternehmerin die Firma Q (im Folgenden "Q2"). Q2 wiederum kaufte die Wärmepumpen von der Beklagten. Für die Regelung der Anlagen/Errichtung der übergeordneten Gebäudeautomation gab es als Projektbeteiligten die Firma L2.
10
Am 30.03.2010 erfolgte der erste Abruf der Geräte durch Q2 bei der Beklagten. Mit E-Mail vom 24.03.2010 übersandte der Zeuge der H4 eine neue Geräteaufstellung (Anlage B 8). Am 14.04.2010 fand unter Beteiligung der Beklagten, der Fa. L2 und der Klägerin ein Abstimmungsgespräch statt (Gesprächsprotokoll, Anlage K9). Am 24.08.2010 übersandte die Beklagte der Klägerin und der Fa. J2 ein sog. Blockschaltbild zur Regelung der Wärmepumpe (Anlage K10).
11
Am 02.09.2010 erfolgte eine neue Auslegung der Anlage Nr. 9. Der Zeuge L übersandte dem Zeugen N sowie Herrn U von H4 mit E-Mail vom gleichen Tage eine Aufstellung der neuen Geräte sowie der Preise hierfür (E-Mail vom 2. September 2010 Anlage B 9).
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Mit E-Mail vom 25.10.2012 übersandte Herr T von der Klägerin dem Zeugen L eine Mängelanzeige. Gegenstand der Mängelanzeige war der Abtauprozesses der Lüftungsanlagen, durch das kalte Zuluft in die Räume gelangte.
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Die klägerische Partei trägt vor, die Beklagte habe der Klägerin die streitgegenständliche KWK-Anlage empfohlen, um die Gebäude zu beheizen und zu kühlen.
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Zunächst habe man sich darauf geeinigt, dass die Umsetzung mit einer Anlage der Beklagten grundsätzlich in Frage komme. Darauf sei die konkrete Planung durch die Beklagte erfolgt, die zur Ausschreibung und Vergabe der raumlufttechnischen Anlage erforderlich gewesen sei. In einem letzten Schritt habe die Beklagte die Fa. J2 bei dem Einbau beraten und habe bei der konkreten technischen Umsetzung Ratschläge und Verbesserungsvorschläge gegeben und habe gleichzeitig auch die Klägerin beraten, die die Baumaßnahme im Rahmen der Objektüberwachung weiter betreut habe.
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Erst als die Klägerin diese umfangreichen Informationen über die streitgegenständliche Anlage von der Beklagten erhalten habe, habe die Klägerin ihre Planung auf dieser Basis fortsetzen und den Bau der Belüftungsanlage ausschreiben können.
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Die KWK-Anlagen funktionierten nach Angaben des F jedoch nicht wie vorgesehen, sondern litten unter zwei erheblichen Mängeln, die sich vorwiegend im Heizbetrieb zeigten.
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Zum Einen verschlissen die KWK-Anlagen außergewöhnlich schnell. Dies sei nach Angaben des F auf folgenden Vorgang zurückzuführen:
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Die KWK-Anlagen arbeiteten sehr häufig unterhalb einer Auslastung von 30%. In diesem Bereiches arbeiteten die Anlagen nicht stufenlos, sondern schalten sich ein und aus, sog. „Taktung". Diese wiederholten Startvorgänge seien für die Anlage belastend, weshalb auch eine mehr-minütige Einschaltsperre verbaut sei. Diese Einschaltsperre habe den Zweck, die Anlage zu schonen. Gleichwohl führten die außergewöhnlich hohen Schaltzyklen zu einem starken Verschleiß. Deshalb seien im Zeitraum August 2012 bis Februar 2014 jedenfalls bereits insgesamt 16 Kompressoren und 5 Rückkühlregister aufgrund von Defekten durch die Klägerin ausgetauscht worden. Wenn die defekten Teile weiterhin in den bisherigen Abständen getauscht werden müssten, könnten nach Angaben des F Schäden in Höhe von über € 1.040.000,- entstehen
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Der zweite Mangel liege darin begründet, dass die Innenraumtemperatur in der kälteren Jahreszeit zeitweise stark schwanke und die Anlage eine erhebliche Zugluft produziere. Das sei nach Angaben des F auf folgenden Umstand zurückzuführen:
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Insbesondere bei Temperaturen kurz über dem Gefrierpunkt komme es dabei bauartbedingt zu Vereisungen der außen gelegenen Verdampfereinheiten. Der Verdampfer müsse daher in regelmäßigen Abständen abgetaut werden. In diesem Zeitraum produziere er keine Wärme. Da zum Abtauen dem System Wärme entzogen werde, werde innerhalb der Räumlichkeiten des Labors während der Abtauvorgänge kalte Luft eingeblasen
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Zwischen der Klägerin und dem F stünden zurzeit folgende Lösungsansätze für die Schadensbeseitigung im Raum:
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Zum Ausgleich des Betriebsproblems (Temperaturabfall im Abtaubetrieb):
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- Einsatz von Elektronacherhitzern
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zur Überbrückung der Ausfallzeiten der Wärmepumpenheizung für geschätzte € 168.000,- netto (Institutsgebäude und Q3-Haus)
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oder
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Zum Ausgleich des Haltbarkeitsproblems (Verschleiß durch Taktung) sowie gleichzeitig des Betriebsproblems (Temperaturabfall im Abtaubetrieb), Mangel 1 und Mangel 2:
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- Umrüstung der KWK-Anlage
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auf Beheizung eines Warmwasserspeichers und Umstellung der Lüftungsbeheizung auf Warmwasserbetrieb aus diesem Pufferspeicher für geschätzte € 1.000.000,- netto (Institutsgebäude und Q3-Haus)
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oder
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- Verzicht auf die KWK-Anlage
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und Erzeugung der benötigten Wärme und Kälte auf konventionelle Weise für geschätzte € 1.225.000,- netto (Institutsgebäude und Q3-Haus).
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Die Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehe ein Schuldverhältnis in Form eines eigenständigen Beratungsvertrages. Das folge aus der besonderen Komplexität der raumlufttechnischen Anlage. Die Klägerin könne unmöglich mit allen technischen Details eines bestimmten Produktes vertraut sein. Gerade aus diesem Grund habe sie sich an die Beklagte gewandt. Diese sei als Hersteller am besten mit den technischen Funktionen ihrer eigenen Produkte vertraut und schulde aus dieser überlegenen Wissensstellung heraus eine korrekte Beratung über seine eigenen Produkte (Vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.06.2001 - VII ZR 227/00).
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Zumindest bestehe ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter, aus dem sich Sekundärleistungspflichten der Beklagten ableiten ließen.
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Die klägerische Partei beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Beratung durch die Beklagte hinsichtlich der Raumlufttechnischen Anlage für das Leibnitz Institut für Neurobiologie N entstanden ist und noch entstehen wird.
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von allen Forderungen des Leibnitz Institut für Neurobiologie N und der J2 E GmbH & Co. KG freizustellen, die auf der Beratung durch die Beklagte hinsichtlich der Raumlufttechnischen Anlage für das M Institut für Neurobiologie N entstanden sind und noch entstehen werden.
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Die beklagte Partei beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die beklagte Partei trägt vor, die Beklagte sei lediglich als Herstellerin der Wärmepumpen an dem Projekt beteiligt gewesen. Daher hätten sich die Pflichten der Beklagten auch nur auf die Beratung hinsichtlich der zu liefernden Geräte beschränkt.
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Die von der Klägerin behaupteten Probleme mit den von der Beklagten gelieferten Geräten seien weder auf eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte noch auf Mängel der Geräte zurückzuführen. Vielmehr handele es sich um Umstände, auf welche die Beklagte mehrfach hingewiesen habe und auf eine fehlerhafte Planung des Projekts beruhten.
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Die von der Klägerin behauptete bzw. als pflichtwidrig gerügte Leistung habe nicht zum Pflichtenkreis des Zeugen L und damit der Beklagten gehört.
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Herr I2 L sei nicht mit den Einzelheiten des Generalplanervertrags vom 17.03.2008 vertraut gewesen. Die Aufgabe von Herrn L als Planerberater habe darin bestanden, zu verschiedenen Planungsbüros zu fahren und die Produkte der Beklagten vorzustellen und dem Planungsbüro die Möglichkeit zu geben, aus diesen Produkten auszuwählen. Auf Basis der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und dem Produktportfolio der Beklagten nehme der Zeuge L als Planerberater eine Auslegung der entsprechenden Anlagen vor. Darüber hinaus erarbeite er Vorschläge für Texte, welche später in die Ausschreibungsunterlagen für das betreffende Projekt übernommen werden können. Dabei wiesen die Ausschreibungsunterlagen auf der Basis der vom Zeugen L erarbeiteten Texte keinen unmittelbaren Bezug zu Projekten der Beklagten auf. Vielmehr handele es sich um allgemeine Produktbeschreibungen, welche auch mit Produkten von Mitbewerbern erfüllt werden können.
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Die Beklagte habe nicht die J2 bei dem Einbau der Anlagen beraten. Ansprechpartnerin der Beklagten sei allein die Klägerin gewesen. Die Beratungsleistung der Beklagten habe sich auf die Auslegung der Anlagen gemäß den von der Klägerin angegebenen Leistungsparametern beschränkt. Die Beklagte sei im Verhältnis zum Gesamtprojektvolumen zu einem weit untergeordneten Teil beauftragt gewesen.
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Bei der Tätigkeit des Zeugen L als Planerberater sei es darum gegangen, die von der Beklagten hergestellten Produkte gemäß den von der Klägerin geschilderten Leistungsparametern auszulegen. Der Leistungsumfang habe sich aus den Angaben der Klägerin in Person des Zeugen N gegenüber dem Zeugen L ergeben. Die Anforderungen für das Gesamtprojekt habe der Zeuge L nicht berücksichtigen können, da sie ihm nicht mitgeteilt worden seien.
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In einer Besprechung am 27.11.2012 in N sei die Beklagte erstmals darauf hingewiesen worden, dass die vorliegenden Temperaturschwankungen nutzungsbedingt, das heißt aufgrund der Nutzung als Labore und zur Tierhaltung, nicht akzeptabel seien. Die Reduzierung der Luftmengen, welche von der Beklagten als Gegenmaßnahme vorgeschlagen worden sei, sei in den meisten Bereichen nicht möglich; in den Räumen seien Digestorien vorhanden. Dies schließe eine Reduktion des Luftstroms aus.
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Dass einige der Räume mit Digestorien ausgestattet werden sollten, sei dem Zeugen L im Rahmen der Gespräche mit dem Zeugen N nicht mitgeteilt worden. Selbst wenn dem Zeugen L mitgeteilt worden wäre, dass eine Tierhaltung geplant sei, sei dies nicht ausreichend gewesen, um eine im beschriebenen Sinne angepasste Auslegung der Anlagen vorzunehmen. Vielmehr hätten dem Zeugen L neben Einzelheiten im Hinblick auf die in bestimmten Räumen erforderliche Luftmenge auch die Gründe für die konkreten Anforderungen, in diesem Fall also die Nutzung von Digestorien, mitgeteilt werden müssen.
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Die Luftzuführung und die Regulierung des Luftstroms haben von vornherein nicht zum Aufgabenkreis der Beklagten gehört. Wie sich aus der Aktennotiz der Streitverkündeten J2 vom 28.11.2012 ergibt, haben die Mitarbeiter der Beklagten zugesagt, Verbesserungsvorschläge für die Ansteuerung der Außengeräte zu machen. Da die Regelung im Einzelnen nicht zu den Pflichten der Beklagten gehört habe, habe die Umsetzung der Vorschläge der Beklagten durch die Firma L2, welche mit der Regelung befasst war, erfolgen sollen.
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Bei dem Vereisen und dem darauffolgenden Abtauen des Wärmetauschers handele es sich um ein bauartbedingtes Phänomen. Es bestehe kein spezieller Zusammenhang mit den von der Beklagten hergestellten Geräten. Das Abtauen sei ein übliches Merkmal von Wärmetauschern. Wäre der Zeuge L auf die geplante Tierhaltung hingewiesen worden, hätte er solche Geräte empfehlen können, welche mit Warm- und Kaltwasser funktionierten.
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Ein außergewöhnlich hoher Verschleiß der Anlagen aufgrund der die Taktung der Geräte könne nicht dem Verantwortungsbereich der Beklagten zugeordnet werden. Die Taktung werde durch die Regelungsfirma L2 gesteuert. Die Konzeption der Taktung der Geräte gehöre zum Pflichtenkreis der Klägerin als Planungsbüro. Um dem Phänomen, wie es von der Klägerin geschildert werde, zu entgehen, müsse dafür Sorge getragen werden, dass keines der Geräte unterhalb einer Auslastung von 30 % laufe.
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Der Austausch der Kühlregister sei auf einen Planungs- bzw. Baufehler in Gestalt eines fehlenden Strömungswächters zurückzuführen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
53
Die Klage ist hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
I.
54
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus Beratervertrag oder einem Gefälligkeitsvertrag. Schadensersatz kann sie auch nicht aus anderen Gesichtspunkten (Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Drittschadensliquidation oder Verschulden bei Vertragsschluss (§ 241 BGB) verlangen:
1.
55
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ausdrücklich kein entgeltlicher Beratervertrag zustande gekommen ist.
2.
56
Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass die von der Beklagten erbrachte Leistung - soweit sie nicht in der Lieferung der streitgegenständlichen Anlagen bestand - nicht von der Klägerin zu vergüten war. Dies stellt jedoch dennoch keinen Auftrag gem. § 662 BGB (BGH WuM 1999, 420) dar. Denn zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass der Beklagten keine primären Leistungspflichten oblegen haben.
3.
57
Zwischen den Parteien ist auch – entgegen der Ansicht der Klägerin – kein unentgeltlicher Gefälligkeitsvertrag zustande gekommen.
58
Der Beklagten fehlte insoweit ein Rechtsbindungswille sich mindestens Sekundärleistungsansprüchen zu unterwerfen.
59
Das Gefälligkeitsverhältnis im engeren Sinne (im Gegensatz zum Gefälligkeitsvertrag) begründet weder Erfüllungs- noch Aufwendungsersatzansprüche, schafft aber einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung. Der Gefällige haftet aus Delikt (BGH NJW 1968,1874). Eine unter § 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB eine Sonderverbindung mit Rücksicht-oder Schutzpflichten besteht grundsätzlich nicht (Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, Einf. v. § 241, Rn. 8).
60
Ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis setzt den Willen voraus, eine Rechtsbindung zu begründen (BGH, NJW 68, 1874). Wie sich aus den im Gesetz geregelten Gefälligkeitsverträgen (§§ 662, 521, 599, 690) ergibt, kann ein Rechtsbindungswille auch bei einem unentgeltlichen und fremdnützigen Handeln anzunehmen sein. Entscheidend ist dabei nicht der innere Wille; es kommt vielmehr darauf an, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Beurteiler darstellt (BGH, NJW 2009, 1141). Die Verneinung einer Rechtsbindung setzt ein unentgeltliches und uneigennütziges Verhalten des Gefälligen voraus. Zu würdigen sind die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, vor allem für den Begünstigten, ferner Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit, sowie die Interessenlage (BGH, NJW 1984, 1533). Eine vertragliche Bindung liegt nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen (BGH, NJW 2009, 1141; Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, Einf. v. § 241, Rn. 7).
61
Diese Erwägungen ergeben nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände hier Folgendes:
62
Die Beratung der Klägerin hat für die Beklagte keine rechtliche und nur eine sehr geringe, weil nur auf die Zukunft gerichtete, unsichere, wirtschaftliche Bedeutung. Auch Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessenlage lassen nicht den positiven Schluss auf einen Rechtsbindungswillen zu.
63
Im Einzelnen:
64
Zwar ist das Interesse der Beklagten ihm Rahmen der Beratung der Klägerin nicht gänzlich fremdnützig und ohne wirtschaftlichen Hintergrund für die Beklagte gewesen. Jedoch stellte dies lediglich ein Mittel zur Absatzförderung und nicht des unmittelbaren Absatzes dar. Grund und Zweck für ihre beratende Tätigkeit war, dass die Beklagte die Hoffnung hegte im Rahmen der Ausschreibung des Projektes auch den Zuschlag zu erhalten. Ihr Interesse reichte jedoch nicht so weit, die Ausschreibung durch ihre Hilfe dergestalt zu beeinflussen, dass nur sie als Vertragspartnerin in Betracht kommt. Dies ist im Vergaberecht grundsätzlich nicht zulässig, § 7 Abs. 8 VOB/A. Danach darf die Leistung nicht in der Weise ausgeschrieben sein, dass nur ein Wettbewerber diese erbringen kann. Dies war den Parteien unstreitig bewusst. Die Wissenvermittlung der Beklagten geschah daher zwar mit einem Eigeninteresse.
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Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass als Käuferin im vorliegenden Fall nicht die klägerische Partei, sondern die Firma die Firma Q aufgetreten ist. Dieser gegenüber war die beklagte Partei neben der hier ebenfalls in Rede stehenden Gewährleistungspflicht auch zu einer richtigen Beratung verpflichtet. Diese Verpflichtung folgt aus Kaufrecht; im Regelfall - so auch hier - kommt zwischen Käufer und Verkäufer kein gesonderter Beratungsvertrag zu Stande (BGH WuM 1999, 420). Die streitgegenständliche Beratung geschah jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Kauf der Geräte, sondern der von der klägerischen Partei gegenüber ihrem Auftraggeber zu erbringenden Planungsleistung. Die Planungsleistung und der Kaufvertrag stehen rechtlich in keinerlei Zusammenhang. Dies wird schon daraus ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Planungsleistung und der streitgegenständlichen Beratungen in keiner Weise sichergestellt war, dass es zu einem Kaufvertrag überhaupt kommt.
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Wieso die Beklagte einen solchen Rechtsbindungswillen besessen haben soll, neben der kaufrechtlichen Mängelhaftung einer zweiten Person gegenüber auf sekundärer Ebene zu haften, ist besonders bei einer Konstellation wie der vorliegenden nicht ersichtlich. Diese Konstellation macht deutlich, dass die Beklagte zwar eigennützige und vor allem wirtschaftliche Interessen an der Zusammenarbeit mit der Klägerin hegte, diese waren zu dem Zeitpunkt der Zusammenarbeit jedoch keine positiven und sicheren Aussichten, sondern lediglich Hoffnungen. Diese Zusammenhänge waren auch aus Sicht der klägerischen Partei im Zeitpunkt der Erbringung der streitgegenständlichen Beratungsleistungen offenkundig. Der klägerischen Partei war klar, dass sich das Interesse der beklagten Partei darin erschöpfte, sich die Option auf die Auftragserteilung zu wahren. Nur hierzu war sie bereit an der Formulierung des Vergabetextes mitzuwirken in der Hoffnung, dass der Auftragnehmer, welchen der Zuschlag erteilt wird, das Produkt der Beklagten erwirbt. Aus diesem offenkundigen Interesse der beklagten Partei ergibt sich, dass diese keinerlei Interesse daran hatte, an den Planungen der Klägerin mitzuwirken und für diese Mitwirkungshandlungen auch einzustehen. Dementsprechend durfte die klägerische Partei aus ihrer Sicht die Beratungsleistungen der Beklagten nicht dahin verstehen, dass diese ungeprüft als eigene Planung übernimmt.
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Entgegen der Ansicht der klägerischen Partei führt die hiesige Rechtsauffassung auch nicht dazu, dass ein Hersteller bei der Beratung eines Planers die Möglichkeit hätte, für das konkrete Vorhaben ungeeignete Anwendungen zu empfehlen und später realisieren zu können, ohne dafür haften zu müssen. Denn die hiesige Rechtsauffassung basiert auf einer hier im Einzelfall getroffenen Entscheidung nach Würdigung aller Umstände. Insbesondere war hier auch zu beachten, dass die klägerische Partei der beklagten Partei als Planungsunternehmen und damit als Sachkundige gegenübergetreten ist. Aus Sicht der beklagten Partei durfte diese davon ausgehen, dass die klägerische Partei aufgrund des ihr erteilten Planungsauftrags die Angaben der beklagten Partei hinsichtlich der Verwendbarkeit in Bezug auf das Vorhaben eigenverantwortlich überprüft. Der von der klägerischen Partei intendierte Verlagerung der Eigenverantwortlichkeit auf die Beklagte steht die Unentgeltlichkeit diametral entgegen.
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Soweit die Klägerseite Beispiele eines Architekten (OLG Celle, Az. 16 U 260/00) oder eines Vermessungsingenieurs (OLG Celle, Az. 6 U 95/15) anführt, sind diese mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In den angeführten Fällen gehörte die Tätigkeit der jeweiligen Personen zu deren Profession, die sie im Einzelfall unentgeltlich ausgeführt haben. Vorliegend handelt es sich bei der „Beratung“ durch die Beklagte aber nicht um deren Profession. Die Beklagte ist Hersteller von Maschinen. Die Beratungsleistungen, die sie erbringt, sind eine Serviceleistung und dienen lediglich der Absatzförderung. Der vorliegende Fall liegt auch aus einem weiteren Grund weit entfernt von einer Vergleichbarkeit. Denn es ist hier sogar die ureigenste Profession der Klägerin zu beraten und zu planen. Das heißt, die „Leistung“, die die Beklagte erbracht hat, gehört nicht nur nicht zu ihrer eigenen Profession sondern vor allem zu der Tätigkeit der Klägerin.
69
4.
70
Auch andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
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Geht man davon aus, dass kein Beratungsvertrag zu Stande kommt gekommen ist, liegt das für Institute der Drittschadensliquidation und des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wesenstypische Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden vor.
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Keiner der von der Rechtsprechung zu Drittschadensliquidation entwickelten Fallgruppen (mittelbarer Stellvertretung, Obhutspflicht, Gefahrentlastung, Vereinbarung) ist vorliegend einschlägig. Insbesondere liegt nicht die Konstellation einer „Vertragskette“ vor. Dies scheitert, wie bereits ausgeführt, schon daran, dass im Zeitpunkt der Beratungsleistungen in keiner Weise sicher war, dass der Beklagten hier ein Auftrag erteilt wird. Aus letztgenannten Gründen fehlt es auch an der Leistungsnähe, welche Voraussetzung für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist. Auch eine Haftung aus § 241 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungs- und Schutzpflichten kommt nicht in Betracht. Inwieweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die klägerische Partei ist der beklagten Partei als Planungsunternehmen, d.h. mit entsprechender Sachkunde ausgestattet, aufgetreten. Die beklagte Partei durfte - auch ohne dass es hierzu eines besonderen Hinweises bedurfte - davon ausgehen, dass die klägerische Partei ihre Vorschläge eigenverantwortlich prüft.
73
II.
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Über den Hilfsantrag war nicht weiter zu entscheiden, da es kein wirklicher Hilfsantrag, sondern nur der auf das Leistungsinteresse gestützte und daher umformulierte Feststellungsantrag ist.
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
77
IV.
78
Der Streitwert wird auf bis 650.000,00 EUR festgesetzt.