11.12.2017 · IWW-Abrufnummer 198238
Kammergericht Berlin: Urteil vom 07.11.2017 – 7 U 180/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 7 U 180/16
verkündet am : 07.11.2017
16 O 379/15 Landgericht Berlin
In dem Rechtsstreit
xxx
hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 17.Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Haferanke, den Richter am Kammergericht Sellin und die Richterin am Amtsgericht Dr. Berkl
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. November 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin – 16 O 379/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Als ein von Architekten und Ingenieuren gegründeter Verein mit dem Satzungszweck, rechtmäßige Vertragskonditionen in Vertragsmustern von Bauherren durchzusetzen, nimmt der Kläger den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung von vier Vertragsmustern vergleichbaren Inhalts in Anspruch, die nach jeweils individueller, auf ein Bauvorhaben bezogener Einfügung von Preisangaben sog. Baukostenobergrenzen für planerische Leistungen vorgeben. Wegen der Details in der Formulierung der einzelnen Vertragsbestimmungen wird auf den im Folgenden wörtlich wiedergegebenen Berufungsantrag des Klägers verwiesen.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie der getroffenen Entscheidung und ihrer Begründung wird auf das am 22. November 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin – 16 O 379/15 – Bezug genommen, wonach die Unterlassungsklage abgewiesen worden ist. Gegen das am 24. November 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Dezember 2016 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.
Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts durch die angefochtene Entscheidung und trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor:
Soweit das Landgericht Berlin die in Rede stehenden Vertragsbestimmungen als kontrollfreie Leistungsbeschreibungen verstanden habe, sei es einem Deutungsirrtum erlegen. Insbesondere habe es verkannt, dass die Bestimmungen das Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Haftungsregime für einen Auftragnehmer grundlegend und kategorisch verändere. Denn Letzterer übernehme eine Erfüllungsverantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze. Dieser Verantwortung könne er sich nur entziehen, wenn der Bauherr von einer Kostenvorgabe absehe, woraus deutlich werde, dass die Festlegung einer Baukostenobergrenze nicht zwingend sei. Die angegriffene Entscheidung stehe insoweit auch in Widerspruch zu einer – nach der Urteilsverkündung durch das Landgericht – veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2016 – VII ZR 314/13 -, der entnommen werden könne, dass die Begründung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts durch den Auftraggeber in der Form vorformulierter Vertragsbedingungen ohne weiteres die Annahme rechtfertige, es lägen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Im Übrigen müssten die hier verwendeten Vertragsmuster in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, wobei im Zusammenspiel mehrerer Projektziele deutlich werde, dass dem Planer eine vertragliche Zusage untergeschoben werde.
Die von der Beklagten vorgegebenen Vertragsklauseln würden die Auftragnehmer im Übrigen unangemessen benachteiligen. Dabei ermangelten sie bereits der erforderlichen Transparenz. Denn sie gäben vor, reine Leistungsbeschreibungen zu sein, ohne dass ein Nichtjurist die mit ihnen verbundene folgenschwere Risikoverlagerung erkennen könne. Dabei sei im Hinblick auf die verschiedenen Leistungsphasen der HOAI bereits nicht erkennbar, für welche Art der Kostenermittlung die Kostenobergrenze gelten solle. Wäre etwa die Kostenermittlung der Leistungsphase 5 entscheidend, würde diese durch Kosten beeinflusst werden, die andere Leistungen beträfen oder gar nicht beauftragt worden seien. Überdies unterschieden die Klauseln nicht zwischen den nach DIN 276 bestimmten Kostengruppen 200 bis 600 und seien daher jedenfalls für Fachplanerverträge unbestimmt, weil die Kostenobergrenze sich nicht zu den eigenen Kostengruppen der Fachplaner verhielte. Da es sich weiterhin nicht um eine einseitige Kostenvorgabe des Auftraggebers, sondern um eine Vereinbarung der einzuhaltenden Kosten handele, erfahre der Auftragnehmer nachteilige Abweichungen vom geltenden Recht, die anhand der möglichen Rechtsfolgen unter den Aspekten der Hinweispflichten, der Kündigungstatbestände, der Vergütung, der Geltendmachung von Schadensersatz und des Verlustes von Toleranzbreiten bei der Kostenermittlung zu beschreiben seien. Dem könne der Planer bei sich widersprechenden Beschaffenheitsvereinbarungen auch nicht – wie die Beklagte meine – einen Anpassungsanspruch entgegenhalten, weil ein solcher Anspruch nicht nachzuweisen sei. Fernerhin könne er sich bei Risiken, die nicht aus der Sphäre des Bestellers stammten, durch Hinweise und Bedenkenanmeldung nicht entlasten. Die Argumentationsführung des Landgerichts, als Individualvereinbarung wäre die Festlegung einer Kostenobergrenze rechtlich unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden, scheide als Alternativüberlegung schon deshalb aus, weil die Mitarbeiter der Beklagten an die Vertragsmuster gebunden seien und deshalb jegliche Möglichkeit, individualvertraglich Abweichendes zu vereinbaren, unterbunden werde. Der Vertragsbestimmungen bedürfe es im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts auch nicht, um die Budgetvorgaben der öffentlichen Hand zu sichern, da insoweit eine einseitige Vorgabe an den Auftraggeber als Planungsziel genüge. In dem angefochtenen Urteil werde ferner verkannt, dass der Auftragnehmer infolge der Vertragsklauseln auch dann einseitig einen Umplanungsaufwand zu tragen habe, wenn es zu späteren Kostensteigerungen käme, die er nicht zu vertreten habe.
Ohnehin hafte der Planer im Fall einer Beschaffenheitsvereinbarung stets verschuldensunabhängig und aufgrund der entsprechenden Vertragsbestimmungen habe er gerade ein Leistungsversprechen einzulösen. Dieses Leistungsversprechen, das sich in den Rechtsfolgen wesentlich von einer einseitigen Kostenvorgabe des Bestellers unterscheide, sei allerdings zu unbestimmt, weil er selbst bei Einhaltung seiner Kosten nie widerlegen könne, dass er entweder zu teuer geplant oder seine Koordinationspflichten verletzt habe. Darüber hinaus sei bei einer Mehrheit tätiger Planer unklar, wer bei Kostenüberschreitungen auf wen reagieren müsse. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Kostengruppen hänge die Abnahmefähigkeit in diesen Fällen von einer einseitigen, vom einzelnen Auftragnehmer nicht beeinflussbaren Handlung des Auftraggebers ab. Dabei sei offenbar die Feststellung der tatsächlichen Baukosten in der Leistungsphase 8 der Maßstab für die Einhaltung der Beschaffenheitsvereinbarung. Im Weiteren habe das Landgericht die Besonderheiten der Vertragsmuster für die Fachplaner verkannt. Da Letzteren im Gegensatz zu dem mit der Objektplanung betrauten Architekten keine Koordinierungspflichten oblägen, würden sie für Gesamtkosten in Haftung genommen, die sie nicht beeinflussen könnten. Wenn man dagegen der Argumentation des Landgerichts folge, wonach die Fachplaner lediglich für die von ihnen zu bearbeitenden Kostengruppen haften würden, so zeige dies jedenfalls, dass die auch ihnen vorgegebene Kostenobergrenze zu unbestimmt sei. Bei allem habe das Landgericht aber die verschiedenen nachteiligen und als unangemessen einzustufenden Rechtsfolgen für sämtliche Auftragskonstellationen nicht gewürdigt. So würde von den Auftragnehmern eine Zusage für einzuhaltende Kosten zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verlangt, zu dem mangels vorliegender planerischer Leistung die Reichweite der vertraglichen Zusage gar nicht abgeschätzt werden könne. Bei einem Konflikt mit anderen Projektzielen müssten die Auftragnehmer etwa mit einem vollständigen Honorarverlust, mit der Vertragskündigung aus wichtigem Grund oder auch mit einer Schadensersatzhaftung nach § 311a Abs. 2 BGB rechnen. Selbst wenn bei Nichteinhaltung der Kostenobergrenze allein ein Umplanungsbedarf entstünde, so gerate der Auftragnehmer jedoch sogleich in Verzug, was ebenfalls unangemessen sei. Ebenso sei der Aspekt der allgemeinen Risikoverlagerung zu werten, da die gerügten Beschaffenheitsvereinbarungen vor allem das Baugrundrisiko, das Steuerrisiko vornehmlich bei Anhebung der Mehrwertsteuer, das Regulierungsrisiko etwa bei der Änderung technischer Regelwerke und das Insolvenzrisiko in Bezug auf die weiteren Baubeteiligten den Planern zuordne. Schließlich führten die in Rede stehenden Klauseln im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisrecht der HOAI auf einem vertraglichen Umweg zu einer Honorarbenachteiligung, die Folge einer unwirksamen Unterschreitung der Mindestsätze sein könne.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 22. November 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin – 16 O 379/17 – zu entscheiden:
Der Beklagten wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, folgende Klauseln in Verträgen über Planungsleistungen der Architekten und Ingenieure zu verwenden oder verwenden zu lassen:
Im Vertragsmuster „Objektplanung – Gebäude und Innenräume“:
„Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von … Euro brutto/… Euro netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird.“
Im Vertragsmuster „Fachplanung Technische Ausrüstung“:
„Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von … Euro brutto/… Euro netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird.“
Im Vertragsmuster „Tragwerksplanung“:
„Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von … Euro brutto/… Euro netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird.“
Im Vertragsmuster „Freianlagen“:
„Die Baukosten für die Freianlage (N) dürfen den Betrag von … Euro brutto/… Euro netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200, 500, ggf. 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird.“
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend Folgendes aus:
Der Kläger blende bei seinen Ausführungen unter grundsätzlichen Gesichtspunkten ihre Vergabestrategie vollkommen aus. So ändere auch die Beauftragung einer Mehrheit von Fachplanern zunächst nichts an der allgemeinen gesetzlichen Regel, dass trotz übernommener arbeitsteiliger Werkherstellung eine allseitige Verpflichtung zum Erreichen des Planungsganzen bestünde. Entsprechend den Vorgaben der DIN 276-1:2008-12 lege sie dabei für die grundsätzlich erst ab der Leistungsphase 3 der HOAI beauftragten Planer eine Kostengrenze auf der Grundlage von eigenen Budget- oder Kostenermittlungen fest, die stets auf ihre Realisierbarkeit im Hinblick auf die weiteren Planungsziele überprüft worden sei. Insoweit treffe die Annahme des Klägers nicht zu, dass zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses niemand seriös geprüft habe, ob die definierten Leistungsziele zueinander passten. Seine Angriffe auf die Grundfeststellung im angefochtenen Urteil, wonach die Vorgabe einer Baukostenobergrenze lediglich eine kontrollfreie Beschaffenheitsvereinbarung sei, gingen zudem fehl, da es die im klägerischen Vortrag unterstellten begrifflichen Unterscheidungen zwischen Leistungsbeschreibungen und einseitigen bindenden Vorgaben im maßgeblichen Werkvertragsrecht nicht gäbe. In Rechtsprechung und Literatur würde eine solche Unterscheidung auch nur dann getroffen, wenn einer Beschaffenheitsvereinbarung eine einseitige nachvertragliche Vorgabe folge, der insofern entweder eine rechtliche Wirksamkeit abzusprechen oder mangels Widerspruchs des Planers eine Bindungswirkung zuzusprechen sei. Vielmehr gehörten Baukostenobergrenzen, wenn der Auftraggeber sie überhaupt für notwendig erachte, zum Kernbereich einer Leistungsbeschreibung, der nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer Inhaltskontrolle ausgenommen sei. In diesem Zusammenhang ergebe sich auch kein Widerspruch zu der vom Kläger angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2016 – VII ZR 314/13 -, die sich mit einer typischen Preisnebenabrede befasse. An allem ändere sich im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers auch nichts, wenn nicht sämtliche Leistungsziele in den Vertrag aufgenommen würden. In diesem Fall seien etwaige Zielkonflikte vorrangig auf der Ebene der Vertragsauslegung zu lösen.
Dem Landgericht Berlin sei im Übrigen auch darin zu folgen, dass die streitigen Vertragsbestimmungen nicht zuletzt einer inhaltlichen Kontrolle standhalten würden. Entsprechende Bedenken seien der Rechtsprechung und Literatur gleichsam nicht zu entnehmen. So hätten der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2016 – VII ZR 185/13 – und das Schrifttum, das diese Entscheidung besprochen habe, Bedenken gegen festgelegte Baukostenobergrenzen nicht formuliert, obwohl eine von dem Kläger öffentlichkeitswirksam entfachte Diskussion zur Thematik zumindest ein Eingehen auf die Problematik hätte erwarten lassen. Die Nachteile für Auftragnehmer, die der Kläger in zwei grundsätzlichen Fallgruppen darzustellen versuche, bestünden danach nicht. Sowohl der Tatbestand anfänglich bestehender Zielkonflikte als auch der durch nachvertragliche Kosteneinflüsse geprägte Sachverhalt ließen sich nach den gesetzlichen Regelungen unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne der Planer lösen. Ferner treffe es nicht zu, dass die in Rede stehenden Vertragsbestimmungen intransparent seien. Insbesondere bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Kostenobergrenze und den nach den jeweiligen Leistungsbildern vorzunehmenden Kostenermittlungen. Ohnehin könnten Gewährleistungsansprüche nach zwischenzeitlich herrschender Rechtsprechungsauffassung erst ab dem Zeitpunkt der Werkabnahme geltend gemacht werden. Dabei komme es bei einer Mehrheit von Planern nach der Klauselformulierung allein auf die Leistungen des jeweiligen Auftragnehmers an, dessen Einstandspflicht sich auch nur auf die von ihm bearbeiteten Kostengruppen beziehe. Die Haftungsfolgen unterschieden sich im Fall der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung zudem nicht von den Folgen in dem Fall, dass der Bauherr das Kostenbudget einseitig definieren würde. Toleranzen, wie vom Kläger behauptet, verlören die Planer durch die Vereinbarung nicht, weil solche ohnehin nur in einem sehr eingeschränkten Umfang bestehen dürften. Das weitere Argument des Klägers, über Baukostenobergrenzen könnten sich die Vertragsparteien individualvertraglich überhaupt nicht vereinbaren, werde durch die Regelung des § 17 Abs. 10 VgV widerlegt. Dass den Objektplaner im Übrigen eine grundsätzliche Gesamtkostenverantwortung treffe (von der er sich gegebenenfalls durch einen Bedenkenhinweis befreien könne), folge entgegen der Meinung des Klägers nicht erst aus den beanstandeten Vertragsbestimmungen. Jeder Planer hafte zudem nur in dem Umfang, der zeitlich durch die Abnahme seiner eigenen Leistung markiert werde. Auch daraus ergebe sich, dass im gegebenen Zusammenhang nicht ausschließlich die Kostenfeststellung der Leistungsphase 8 maßgeblich sein könne. Fehlerfrei habe das Landgericht Berlin seine rechtlichen Überlegungen zum Klauselinhalt schließlich auf die Leistungsbilder der Fachplaner und des Landschaftsarchitekten übertragen. Ungeachtet einer gesamtschuldnerischen Haftung für den Werkerfolg, die sich allerdings nicht auf sämtliche Kostengruppen beziehe, könne sich der einzelne Planer stets durch einen Bedenkenhinweis entlasten. Letztlich trage die Argumentation des Klägers zu den preisrechtlichen Konsequenzen einer Baukostenobergrenze schon deshalb nicht, weil ein Planer im Rahmen der ohnehin gebotenen Wirtschaftlichkeit seiner Planung die Baukostenobergrenze unterschreiten könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, soweit sie nicht zwecks besserer Übersichtlichkeit in den Entscheidungsgründen dargestellt werden, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers, die aufgrund der Klarstellung durch § 5 UKlaG ohne weiteres an den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu messen ist, ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig und dabei insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist dem Rechtsmittel jedoch ein Erfolg versagt, sodass die Berufung zurückzuweisen ist.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin, das veröffentlicht worden ist (IBRRS 2017, 1105), spricht dem Kläger im Ergebnis zu Recht einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ab. Ausschlaggebend dafür ist die zunächst in der ersten Instanz gewonnene Erkenntnis, dass es sich bei den zur Überprüfung gestellten Klauseln, die die Beklagte in Vertragsbeziehungen zu Architekten und Planern wiederkehrend verwendet, um einer inhaltlichen Überprüfung entzogene Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (dazu unter 1.). Daher kommt es auf die einer rechtlichen Anknüpfung entbehrende Fragestellung grundsätzlich nicht mehr an, ob die in Rede stehenden Vertragsbestandteile gegebenenfalls auch einer Kontrolle an dem durch § 1 UKlaG vorgegebenen Maßstab standhalten würden, sodass der Senat zur Vermeidung zweifelhafter Schlussfolgerungen davon absieht, sich mit den Berufungsangriffen des Klägers auf die durch das Landgericht angestellten Hilfserwägungen umfassend auseinanderzusetzen. Von der Kontrollfreiheit ausgenommen sind die beanstandeten Klauseln allerdings insoweit, als der Kläger einen Verstoß gegen das Transparenzgebot geltend macht (dazu unter 2.). Auch unter diesem Gesichtspunkt bleibt der Berufungsangriff indessen in der Sache erfolglos. Neben den nach allem noch zu treffenden prozessualen Nebenentscheidungen (im Folgenden unter 3.) hält der Senat schließlich dafür, zur höchstrichterlichen Klärung der vorrangigen Rechtsfrage zum Umfang der Klauselkontrolle die Revision zuzulassen (dazu unter 4.).
1. Zutreffend geht das angefochtene Urteil zunächst davon aus, dass die zur Überprüfung gestellten vertraglichen Bestimmungen bloße Leistungsbeschreibungen darstellen und insofern als sog. essentialia negotii im Grundsatz einer inhaltlichen Rechtmäßigkeitskontrolle anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen sind. Denn gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen einer umfassenden Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen.
Dagegen sind Vertragsbestandteile regelmäßig einer Nachprüfung entzogen, die im Rahmen der Vertragsfreiheit den Gegenstand der Hauptleistungen nach Art, Umfang und Güte beschreiben und festlegen. Diese Sichtweise entspricht im Allgemeinen einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (beispielhaft BGH, NJW 2017, 1461 [1462]; NJW 2014, 1658 [1660]; NJW 2014, 2269 [2272]) und wird auch im Schrifttum nicht angezweifelt (vgl. statt vieler nur Roloff in: Erman, BGB, 15. Aufl. [2017], § 307 Rdnr. 38; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. [2016], § 307 Rdnr. 12). Hieran ändert im Übrigen auch die von dem Kläger als Gegenargument angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2016 – VII ZR 314/13 – (BauR 2017, 306) nichts, der eine der Inhaltskontrolle zu unterwerfende Regelung zugrunde lag, die einer Vertragspartei ein einseitig auszuübendes Leistungsbestimmungsrecht zubilligte, also gerade nicht den Umfang einer Leistungspflicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festlegte. Der mithin zu beachtende Grundsatz, dass Leistungsbeschreibungen und frei vereinbare inhaltliche Leistungsbestimmungen als unmittelbarer Ausdruck privatautonomen Handelns im Kern einer rechtlichen Bewertung nicht unterworfen werden sollen, gilt im Besonderen nicht zuletzt auch für Vereinbarungen von Baukostenobergrenzen in Architekten- und sonstigen Planerverträgen. Insoweit lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung keinen Zweifel daran, dass es sich bei derartigen Abreden regelmäßig um Vereinbarungen zur Beschaffenheit der beauftragten Planung handelt (vgl. zuletzt BGH, NJW 2017, 386 [387] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; aus dem an dieser Stelle beispielhaft zitierten Schrifttum ebenso Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. [2014], 12. Teil Rdnr. 796; ders. in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Aufl. [2017], Einleitung Rdnr. 202; Kuhn in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2. Aufl. [2016], § 13 Rdnr. 30; Meurer/Rothermel in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl. [2016], § 4 Rdnr. 23) und hält solche Vereinbarungen insbesondere auch dann für rechtlich bedenkenfrei, wenn wie hier eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Auftraggeber in Erscheinung tritt und in einem Vertrag geschätzte Baukosten etwa für die Honorarermittlung des Architekten festschreibt (s. dazu BGH, NJW 2014, 2354 [2356]). Soweit diese Auffassung, die auch der Senat seiner Rechtsprechung bislang zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 8. April 2014 – 7 U 97/13 -, juris Rdnr. 27), im Schrifttum vereinzelt abgelehnt und dabei insbesondere behauptet wird, bei der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze handele es sich nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern in Wirklichkeit um eine Garantie für Drittleistungen (vgl. jüngst Retzlaff, NZBau 2017, 131 [132]; bereits zuvor mit pauschalem Bezug zur AGB-Kontrolle Kaufmann, BauR 2011, 1387 [1396]), übersieht die Kritik, dass es gerade zu den Kernaufgaben eines Architekten und Planers gehört, den wirtschaftlichen Rahmen eines Bauvorhabens - unabhängig von einer daneben möglichen Bausummengarantie (vgl. insoweit nur Koeble in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Aufl. [2017], Einleitung Rdnr. 186) - abzustecken und mit den Kostenvorstellungen des Auftraggebers in Einklang zu bringen (ausführlich dazu BGH, NJW 2013, 1593 m. w. Nachw.). Insoweit liegt es aber auf der Hand, dass es zur vereinbarungsfähigen Beschaffenheit eines planerischen Werkes zwangsläufig gehört, Planleistungen zu erzeugen, die mit Rücksicht auf die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers auch tatsächlich umsetzbar und realisierbar sind. An Planungsleistungen, die mangels zur Verfügung stehender finanzieller Ressourcen letztlich nicht in ein Bauwerk einfließen können, besteht demgegenüber grundsätzlich kein Interesse des Auftraggebers und sie sind für diesen praktisch wertlos. Diese Feststellung gilt umso mehr für die rechtliche Situation, in der sich die Beklagte befindet. Im Hinblick auf §§ 24 Abs. 1, 54 Abs. 1 BHO ist sie nämlich zumindest bei größeren Bauvorhaben gesetzlich daran gehindert, Planungsleistungen ohne Bezug auf Kostengrenzen, die sich aus einem Haushaltsplan ergeben, in Auftrag zu geben. Auch daraus folgt die Einsicht, dass der Baukostenrahmen eine wesentliche Beschaffenheit des Architekten- und Planerwerkes darstellt, ohne deren Vereinbarung ein entsprechender Planungsvertrag im Regelfall überhaupt nicht zustande kommen könnte.
Soweit der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung seine davon abweichende Rechtssicht bekräftigt und insoweit dezidiert die Auffassung vorgetragen hat, von einer inhaltlichen Klauselkontrolle sei lediglich der Kernbereich einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgenommen, während solche Vereinbarungen, die für die Bestimmbarkeit eines Architektenwerks nicht notwendig seien, am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassend gemessen werden müssten, vermag der Senat dieser Unterscheidung nicht folgen. Bereits der Blick auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 315 bis 317 BGB lässt nämlich erkennen, dass es einen rechtlich definierbaren Bereich von notwendigen, durch Vertragsparteien festzulegenden Leistungsanforderungen gar nicht gibt, mithin der Begründungsansatz des Klägers jedwede Kontrolle von standardmäßig vorgegebenen und danach im Grundsatz nicht notwendigen Beschaffenheitsvereinbarungen ermöglichen würde. Eine solche Schlussfolgerung gibt die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch nicht her. Erst recht ist die klägerische Auffassung mit dem Wortlaut des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zu vereinbaren, weil die Festlegung eines Leistungsgegenstandes nach Art, Umfang und Güte als sinnfälliger Ausdruck privatautonomer Gestaltungsmacht im Regelfall weder von Rechtsvorschriften abweicht oder diese ergänzt. Dabei macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Parteivereinbarung zur Beschaffenheit weit gefasst ist oder sich auf ein von den Vertragsparteien als unerlässlich angesehenes Maß einer Leistungsbeschreibung beschränkt. Bei allem ist es dem Kläger letztlich auch nicht gelungen, anlässlich des mündlichen Rechtsgesprächs vor dem Senat überzeugend nachzuweisen, worin sich die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze für ein zu planendes Bauwerk etwa von einer vertraglichen Festlegung der Merkmale einer Baukörperfassade, die der Kläger im gegebenen Zusammenhang von einer Inhaltskontrolle selbstredend ausschließt, in den Voraussetzungen der Planung und in den Rechtsfolgen eines Fehlschlags der Planung unterscheiden soll. Die plakative Aussage, ein Architekt könne die Verpflichtung zur Planung nach einer Baukostenvorgabe „gar nicht einlösen,“ wird insoweit durch die von der Beklagten aus praktischer Anschauung pauschal angeführten Fälle, in denen dies kraft der erwarteten Fachkompetenz des Planers gelingt, widerlegt.
2. Als in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettete Leistungsbeschreibung sind die streitgegenständlichen Regelungen zur Baukostenobergrenze allerdings gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB an dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Transparenzgebot zu messen (grundsätzlich dazu BGHZ 165, 12 [20 f.]; BGH, NJW-RR 2008, 251 [252]). Nach der Auffassung des Senats, der sich insoweit der Beurteilung des Landgerichts Berlin anschließt, lassen die zur Prüfung unterbreiteten Klauseln es an der danach notwendigen Klarheit und Verständlichkeit nicht missen.
a) Anders als der Kläger zunächst meint, kann von einer „Zwiegestalt“ der Klauseln in dem Sinne, dass die jeweilige Bestimmung das den beauftragten Architekten treffende Haftungsrisiko verschleiere, keine Rede sein. Dass eine Leistungsbeschreibung wie im gegebenen Fall Anknüpfungspunkt für Haftungsfolgen sein kann, die eine vertragsuntreue Partei treffen mag, ist jeglicher Beschaffenheitsvereinbarung immanent, ohne dass deshalb ausdrückliche rechtliche Hinweise auf das Haftungsregime im Klauselwerk zu fordern wären. Insoweit wird im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 112, 115 [119]) zu Recht angeführt, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht verpflichtet ist, gewissermaßen in Form eines juristischen Kommentars die Vertragspartei über sich aus dem übergeordneten Recht ergebende Rechtsfolgen etwa aus dem Mängelgewährleistungsrecht zu belehren. Im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, worin der besondere, eine andere rechtliche Beurteilung erzwingende Unterschied liegen soll, der in Bezug auf die Verletzungsfolgen die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze von einer sonstigen Beschaffenheitsvereinbarung abhebt. Insbesondere irrt der Kläger, wenn er meint, Architekten und Planer müssten in jedem Fall, d. h. unabhängig von den tatsächlichen Umständen dafür einstehen, wenn das Planungsziel der Baukostenobergrenze nicht erreicht werde. Soweit in diesem Zusammenhang beispielsweise auf externe, von dem Planer nicht beeinflussbare Risiken wie etwa plötzliche, nicht voraussehbare Preissteigerungen auf dem Baumarkt hingewiesen wird, so ist der Planer, der trotz Anwendung der gebotenen fachlichen Sorgfalt nach Erbringung der Planungsleistungsleistung feststellen muss, dass die Planung sich zu den eingestellten Kosten objektiv nicht mehr realisieren lässt, vor einem – in der mündlichen Berufungsverhandlung von dem Kläger als immer wieder praxisrelevant bezeichneten – Nacherfüllungsanspruch gemäß § 635 Abs. 1 BGB jedenfalls durch die Regelung des § 275 Abs. 1 BGB geschützt (vgl. dazu nur Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl. [2017], § 635 Rdnr. 8; Schwenker/Rodemann in: Erman, aaO, § 635 Rdnr. 12; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. [2012], § 635 Rdnr. 26). Allein schon dieses Beispiel zeigt, dass das durch den Kläger anhand weiterer Überlegungen zu den Haftungsrisiken des Planers allgemein bekundete Misstrauen gegenüber der Fähigkeit der Rechtsordnung, interessengerechte Ergebnisse der Rechtsanwendung im Einzelfall zu erzeugen, nicht gerechtfertigt ist, vorliegend allerdings unter dem Gesichtspunkt der Klauseltransparenz ohnehin nicht ins Feld geführt werden kann.
b) Im Gegensatz zur Sichtweise des Klägers lassen die Klauseln im Weiteren auch keinen Zweifel daran aufkommen, auf welche Baukosten die in Rede stehenden Klauseln abstellen. Der Klauselwortlaut ist dabei nicht zuletzt auch aus der Sicht des Adressaten eindeutig. Die durch Textausfüllungen zu beziffernde Baukostenobergrenze umfasst danach „die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind;“ im Vertragsmuster für Freianlagen „die Kostengruppen 200, 500, ggf. 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind.“ Mit dieser Formulierung wird klar zum Ausdruck gebracht, dass Planungen, auch wenn sie im Rahmen von Stufenverträgen nur in einzelnen Leistungsphasen nach der HOAI erbracht werden, in sämtlichen Leistungsphasen von der inhaltlichen Qualität sein müssen, dass dem Beklagten bei der Umsetzung der Planungen erwartungsgemäß und voraussehbar keine höheren Realkosten entstehen, als sie zwischen den Vertragsparteien als Beschaffenheit der Planung vereinbart und festgelegt worden sind. Der Architekt oder sonstige Planer steht deshalb unabhängig davon, in welcher Weise er in den einzelnen Leistungsphasen Kosten zu ermitteln hat, in der Pflicht, die Planung inhaltlich auf die Baukostenobergrenze auszurichten und dabei je nach den Vorgaben der bearbeiteten Leistungsphase die fachlichen Standards zu wahren.
c) Vergleichbares gilt schließlich für den Einwand des Klägers, die pauschale Bezugnahme auf die Kostengruppen 200 bis 600 in den Formularverträgen der Beklagten lasse nicht erkennen, welche Kosten der jeweilige Auftragnehmer, der in der Regel nur eine Kostengruppe steuernd beeinflusse, zu verantworten habe. Hierzu treffen die einzelnen Klauseln gleichsam eine eindeutige Aussage, indem sie bestimmen, dass der Auftragnehmer seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen habe, dass die Kostenobergrenze eingehalten wird. Wiederum steht also die an der vereinbarten Beschaffenheit zu messende Qualität der planerischen Leistung im Fokus der Regelung, nicht jedoch die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebenden Folgen einer Nichteinhaltung der Baukostenobergrenze. Insofern geht die Folgerung des Klägers, der jeweilige Planer wisse bei der vorliegenden Vertragsgestaltung nicht um die auf seinen Leistungsbereich entfallenden Kosten, an dem Regelungszweck vorbei. Denn es ist nicht die Aufgabe des Auftraggebers, dem Architekten oder Planer diese Kenntnis zu vermitteln, sondern es gehört zu dessen Aufgabenbereich, sich dieses Wissen kraft der vorhandenen Fachkompetenz zu verschaffen, wozu bei einem etwa bestehenden Planungsverbund auch ein kooperatives Wirken zählt. Anders lässt sich letztlich auch die rechtliche Grundhaltung des Klägers nicht erklären, wonach die Vereinbarung einer entsprechenden Baukostenobergrenze in einer individualvertraglichen Form seiner Auffassung nach ohne weiteres zulässig sein soll, obwohl sich die von ihm im Zusammenhang mit dem Transparenzgebot aufgeworfenen Fragen zu dem angeblich nicht erkennbaren Leistungsinhalt in gleicher Ausprägung stellen und insofern schon das individuell gestaltete Vertragsverhältnis in eine kaum auflösbare Konfliktlage steuern würden. Im Hinblick auf diesen Widerspruch in der Argumentationsführung muss der Senat unterstellen, dass die angebrachten rechtlichen Zweifel des Klägers letztlich nur vorgeschoben sind, ohne einen realen Bezug zu den tatsächlichen Verhältnissen im Planungswesen der Architekten zu haben.
3. Bleibt die Berufung des Klägers nach alledem erfolglos, folgen die prozessualen Nebenentscheidungen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
4. Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Revision gegen das Urteil zuzulassen. Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob von der Beklagten regelmäßig verwendete Vertragsklauseln, die in Verträgen mit Architekten und sonstigen Planern die Einhaltung von im Einzelfall festgelegten Obergrenzen für Baukosten vorschreiben, entsprechend § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weitgehenden Überprüfung nach §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB entzogen sind, verleiht der Rechtssache ungeachtet des Umstandes, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung Baukostenobergrenzen in Architektenverträgen bereits eindeutig als Beschaffenheitsvereinbarungen rechtlich qualifiziert hat, eine grundsätzliche Bedeutung, weil jedenfalls eine Verknüpfung dieser Rechtsprechung mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - soweit ersichtlich - ausdrücklich noch nicht erfolgt ist.
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 7 U 180/16
verkündet am : 07.11.2017
16 O 379/15 Landgericht Berlin
In dem Rechtsstreit
xxx
hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 17.Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Haferanke, den Richter am Kammergericht Sellin und die Richterin am Amtsgericht Dr. Berkl
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. November 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin – 16 O 379/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Als ein von Architekten und Ingenieuren gegründeter Verein mit dem Satzungszweck, rechtmäßige Vertragskonditionen in Vertragsmustern von Bauherren durchzusetzen, nimmt der Kläger den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung von vier Vertragsmustern vergleichbaren Inhalts in Anspruch, die nach jeweils individueller, auf ein Bauvorhaben bezogener Einfügung von Preisangaben sog. Baukostenobergrenzen für planerische Leistungen vorgeben. Wegen der Details in der Formulierung der einzelnen Vertragsbestimmungen wird auf den im Folgenden wörtlich wiedergegebenen Berufungsantrag des Klägers verwiesen.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie der getroffenen Entscheidung und ihrer Begründung wird auf das am 22. November 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin – 16 O 379/15 – Bezug genommen, wonach die Unterlassungsklage abgewiesen worden ist. Gegen das am 24. November 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Dezember 2016 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.
Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts durch die angefochtene Entscheidung und trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor:
Soweit das Landgericht Berlin die in Rede stehenden Vertragsbestimmungen als kontrollfreie Leistungsbeschreibungen verstanden habe, sei es einem Deutungsirrtum erlegen. Insbesondere habe es verkannt, dass die Bestimmungen das Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Haftungsregime für einen Auftragnehmer grundlegend und kategorisch verändere. Denn Letzterer übernehme eine Erfüllungsverantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze. Dieser Verantwortung könne er sich nur entziehen, wenn der Bauherr von einer Kostenvorgabe absehe, woraus deutlich werde, dass die Festlegung einer Baukostenobergrenze nicht zwingend sei. Die angegriffene Entscheidung stehe insoweit auch in Widerspruch zu einer – nach der Urteilsverkündung durch das Landgericht – veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2016 – VII ZR 314/13 -, der entnommen werden könne, dass die Begründung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts durch den Auftraggeber in der Form vorformulierter Vertragsbedingungen ohne weiteres die Annahme rechtfertige, es lägen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Im Übrigen müssten die hier verwendeten Vertragsmuster in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, wobei im Zusammenspiel mehrerer Projektziele deutlich werde, dass dem Planer eine vertragliche Zusage untergeschoben werde.
Die von der Beklagten vorgegebenen Vertragsklauseln würden die Auftragnehmer im Übrigen unangemessen benachteiligen. Dabei ermangelten sie bereits der erforderlichen Transparenz. Denn sie gäben vor, reine Leistungsbeschreibungen zu sein, ohne dass ein Nichtjurist die mit ihnen verbundene folgenschwere Risikoverlagerung erkennen könne. Dabei sei im Hinblick auf die verschiedenen Leistungsphasen der HOAI bereits nicht erkennbar, für welche Art der Kostenermittlung die Kostenobergrenze gelten solle. Wäre etwa die Kostenermittlung der Leistungsphase 5 entscheidend, würde diese durch Kosten beeinflusst werden, die andere Leistungen beträfen oder gar nicht beauftragt worden seien. Überdies unterschieden die Klauseln nicht zwischen den nach DIN 276 bestimmten Kostengruppen 200 bis 600 und seien daher jedenfalls für Fachplanerverträge unbestimmt, weil die Kostenobergrenze sich nicht zu den eigenen Kostengruppen der Fachplaner verhielte. Da es sich weiterhin nicht um eine einseitige Kostenvorgabe des Auftraggebers, sondern um eine Vereinbarung der einzuhaltenden Kosten handele, erfahre der Auftragnehmer nachteilige Abweichungen vom geltenden Recht, die anhand der möglichen Rechtsfolgen unter den Aspekten der Hinweispflichten, der Kündigungstatbestände, der Vergütung, der Geltendmachung von Schadensersatz und des Verlustes von Toleranzbreiten bei der Kostenermittlung zu beschreiben seien. Dem könne der Planer bei sich widersprechenden Beschaffenheitsvereinbarungen auch nicht – wie die Beklagte meine – einen Anpassungsanspruch entgegenhalten, weil ein solcher Anspruch nicht nachzuweisen sei. Fernerhin könne er sich bei Risiken, die nicht aus der Sphäre des Bestellers stammten, durch Hinweise und Bedenkenanmeldung nicht entlasten. Die Argumentationsführung des Landgerichts, als Individualvereinbarung wäre die Festlegung einer Kostenobergrenze rechtlich unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden, scheide als Alternativüberlegung schon deshalb aus, weil die Mitarbeiter der Beklagten an die Vertragsmuster gebunden seien und deshalb jegliche Möglichkeit, individualvertraglich Abweichendes zu vereinbaren, unterbunden werde. Der Vertragsbestimmungen bedürfe es im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts auch nicht, um die Budgetvorgaben der öffentlichen Hand zu sichern, da insoweit eine einseitige Vorgabe an den Auftraggeber als Planungsziel genüge. In dem angefochtenen Urteil werde ferner verkannt, dass der Auftragnehmer infolge der Vertragsklauseln auch dann einseitig einen Umplanungsaufwand zu tragen habe, wenn es zu späteren Kostensteigerungen käme, die er nicht zu vertreten habe.
Ohnehin hafte der Planer im Fall einer Beschaffenheitsvereinbarung stets verschuldensunabhängig und aufgrund der entsprechenden Vertragsbestimmungen habe er gerade ein Leistungsversprechen einzulösen. Dieses Leistungsversprechen, das sich in den Rechtsfolgen wesentlich von einer einseitigen Kostenvorgabe des Bestellers unterscheide, sei allerdings zu unbestimmt, weil er selbst bei Einhaltung seiner Kosten nie widerlegen könne, dass er entweder zu teuer geplant oder seine Koordinationspflichten verletzt habe. Darüber hinaus sei bei einer Mehrheit tätiger Planer unklar, wer bei Kostenüberschreitungen auf wen reagieren müsse. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Kostengruppen hänge die Abnahmefähigkeit in diesen Fällen von einer einseitigen, vom einzelnen Auftragnehmer nicht beeinflussbaren Handlung des Auftraggebers ab. Dabei sei offenbar die Feststellung der tatsächlichen Baukosten in der Leistungsphase 8 der Maßstab für die Einhaltung der Beschaffenheitsvereinbarung. Im Weiteren habe das Landgericht die Besonderheiten der Vertragsmuster für die Fachplaner verkannt. Da Letzteren im Gegensatz zu dem mit der Objektplanung betrauten Architekten keine Koordinierungspflichten oblägen, würden sie für Gesamtkosten in Haftung genommen, die sie nicht beeinflussen könnten. Wenn man dagegen der Argumentation des Landgerichts folge, wonach die Fachplaner lediglich für die von ihnen zu bearbeitenden Kostengruppen haften würden, so zeige dies jedenfalls, dass die auch ihnen vorgegebene Kostenobergrenze zu unbestimmt sei. Bei allem habe das Landgericht aber die verschiedenen nachteiligen und als unangemessen einzustufenden Rechtsfolgen für sämtliche Auftragskonstellationen nicht gewürdigt. So würde von den Auftragnehmern eine Zusage für einzuhaltende Kosten zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verlangt, zu dem mangels vorliegender planerischer Leistung die Reichweite der vertraglichen Zusage gar nicht abgeschätzt werden könne. Bei einem Konflikt mit anderen Projektzielen müssten die Auftragnehmer etwa mit einem vollständigen Honorarverlust, mit der Vertragskündigung aus wichtigem Grund oder auch mit einer Schadensersatzhaftung nach § 311a Abs. 2 BGB rechnen. Selbst wenn bei Nichteinhaltung der Kostenobergrenze allein ein Umplanungsbedarf entstünde, so gerate der Auftragnehmer jedoch sogleich in Verzug, was ebenfalls unangemessen sei. Ebenso sei der Aspekt der allgemeinen Risikoverlagerung zu werten, da die gerügten Beschaffenheitsvereinbarungen vor allem das Baugrundrisiko, das Steuerrisiko vornehmlich bei Anhebung der Mehrwertsteuer, das Regulierungsrisiko etwa bei der Änderung technischer Regelwerke und das Insolvenzrisiko in Bezug auf die weiteren Baubeteiligten den Planern zuordne. Schließlich führten die in Rede stehenden Klauseln im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisrecht der HOAI auf einem vertraglichen Umweg zu einer Honorarbenachteiligung, die Folge einer unwirksamen Unterschreitung der Mindestsätze sein könne.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 22. November 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin – 16 O 379/17 – zu entscheiden:
Der Beklagten wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, folgende Klauseln in Verträgen über Planungsleistungen der Architekten und Ingenieure zu verwenden oder verwenden zu lassen:
Im Vertragsmuster „Objektplanung – Gebäude und Innenräume“:
„Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von … Euro brutto/… Euro netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird.“
Im Vertragsmuster „Fachplanung Technische Ausrüstung“:
„Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von … Euro brutto/… Euro netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird.“
Im Vertragsmuster „Tragwerksplanung“:
„Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von … Euro brutto/… Euro netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird.“
Im Vertragsmuster „Freianlagen“:
„Die Baukosten für die Freianlage (N) dürfen den Betrag von … Euro brutto/… Euro netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200, 500, ggf. 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird.“
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend Folgendes aus:
Der Kläger blende bei seinen Ausführungen unter grundsätzlichen Gesichtspunkten ihre Vergabestrategie vollkommen aus. So ändere auch die Beauftragung einer Mehrheit von Fachplanern zunächst nichts an der allgemeinen gesetzlichen Regel, dass trotz übernommener arbeitsteiliger Werkherstellung eine allseitige Verpflichtung zum Erreichen des Planungsganzen bestünde. Entsprechend den Vorgaben der DIN 276-1:2008-12 lege sie dabei für die grundsätzlich erst ab der Leistungsphase 3 der HOAI beauftragten Planer eine Kostengrenze auf der Grundlage von eigenen Budget- oder Kostenermittlungen fest, die stets auf ihre Realisierbarkeit im Hinblick auf die weiteren Planungsziele überprüft worden sei. Insoweit treffe die Annahme des Klägers nicht zu, dass zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses niemand seriös geprüft habe, ob die definierten Leistungsziele zueinander passten. Seine Angriffe auf die Grundfeststellung im angefochtenen Urteil, wonach die Vorgabe einer Baukostenobergrenze lediglich eine kontrollfreie Beschaffenheitsvereinbarung sei, gingen zudem fehl, da es die im klägerischen Vortrag unterstellten begrifflichen Unterscheidungen zwischen Leistungsbeschreibungen und einseitigen bindenden Vorgaben im maßgeblichen Werkvertragsrecht nicht gäbe. In Rechtsprechung und Literatur würde eine solche Unterscheidung auch nur dann getroffen, wenn einer Beschaffenheitsvereinbarung eine einseitige nachvertragliche Vorgabe folge, der insofern entweder eine rechtliche Wirksamkeit abzusprechen oder mangels Widerspruchs des Planers eine Bindungswirkung zuzusprechen sei. Vielmehr gehörten Baukostenobergrenzen, wenn der Auftraggeber sie überhaupt für notwendig erachte, zum Kernbereich einer Leistungsbeschreibung, der nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer Inhaltskontrolle ausgenommen sei. In diesem Zusammenhang ergebe sich auch kein Widerspruch zu der vom Kläger angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2016 – VII ZR 314/13 -, die sich mit einer typischen Preisnebenabrede befasse. An allem ändere sich im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers auch nichts, wenn nicht sämtliche Leistungsziele in den Vertrag aufgenommen würden. In diesem Fall seien etwaige Zielkonflikte vorrangig auf der Ebene der Vertragsauslegung zu lösen.
Dem Landgericht Berlin sei im Übrigen auch darin zu folgen, dass die streitigen Vertragsbestimmungen nicht zuletzt einer inhaltlichen Kontrolle standhalten würden. Entsprechende Bedenken seien der Rechtsprechung und Literatur gleichsam nicht zu entnehmen. So hätten der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2016 – VII ZR 185/13 – und das Schrifttum, das diese Entscheidung besprochen habe, Bedenken gegen festgelegte Baukostenobergrenzen nicht formuliert, obwohl eine von dem Kläger öffentlichkeitswirksam entfachte Diskussion zur Thematik zumindest ein Eingehen auf die Problematik hätte erwarten lassen. Die Nachteile für Auftragnehmer, die der Kläger in zwei grundsätzlichen Fallgruppen darzustellen versuche, bestünden danach nicht. Sowohl der Tatbestand anfänglich bestehender Zielkonflikte als auch der durch nachvertragliche Kosteneinflüsse geprägte Sachverhalt ließen sich nach den gesetzlichen Regelungen unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne der Planer lösen. Ferner treffe es nicht zu, dass die in Rede stehenden Vertragsbestimmungen intransparent seien. Insbesondere bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Kostenobergrenze und den nach den jeweiligen Leistungsbildern vorzunehmenden Kostenermittlungen. Ohnehin könnten Gewährleistungsansprüche nach zwischenzeitlich herrschender Rechtsprechungsauffassung erst ab dem Zeitpunkt der Werkabnahme geltend gemacht werden. Dabei komme es bei einer Mehrheit von Planern nach der Klauselformulierung allein auf die Leistungen des jeweiligen Auftragnehmers an, dessen Einstandspflicht sich auch nur auf die von ihm bearbeiteten Kostengruppen beziehe. Die Haftungsfolgen unterschieden sich im Fall der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung zudem nicht von den Folgen in dem Fall, dass der Bauherr das Kostenbudget einseitig definieren würde. Toleranzen, wie vom Kläger behauptet, verlören die Planer durch die Vereinbarung nicht, weil solche ohnehin nur in einem sehr eingeschränkten Umfang bestehen dürften. Das weitere Argument des Klägers, über Baukostenobergrenzen könnten sich die Vertragsparteien individualvertraglich überhaupt nicht vereinbaren, werde durch die Regelung des § 17 Abs. 10 VgV widerlegt. Dass den Objektplaner im Übrigen eine grundsätzliche Gesamtkostenverantwortung treffe (von der er sich gegebenenfalls durch einen Bedenkenhinweis befreien könne), folge entgegen der Meinung des Klägers nicht erst aus den beanstandeten Vertragsbestimmungen. Jeder Planer hafte zudem nur in dem Umfang, der zeitlich durch die Abnahme seiner eigenen Leistung markiert werde. Auch daraus ergebe sich, dass im gegebenen Zusammenhang nicht ausschließlich die Kostenfeststellung der Leistungsphase 8 maßgeblich sein könne. Fehlerfrei habe das Landgericht Berlin seine rechtlichen Überlegungen zum Klauselinhalt schließlich auf die Leistungsbilder der Fachplaner und des Landschaftsarchitekten übertragen. Ungeachtet einer gesamtschuldnerischen Haftung für den Werkerfolg, die sich allerdings nicht auf sämtliche Kostengruppen beziehe, könne sich der einzelne Planer stets durch einen Bedenkenhinweis entlasten. Letztlich trage die Argumentation des Klägers zu den preisrechtlichen Konsequenzen einer Baukostenobergrenze schon deshalb nicht, weil ein Planer im Rahmen der ohnehin gebotenen Wirtschaftlichkeit seiner Planung die Baukostenobergrenze unterschreiten könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, soweit sie nicht zwecks besserer Übersichtlichkeit in den Entscheidungsgründen dargestellt werden, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers, die aufgrund der Klarstellung durch § 5 UKlaG ohne weiteres an den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu messen ist, ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig und dabei insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist dem Rechtsmittel jedoch ein Erfolg versagt, sodass die Berufung zurückzuweisen ist.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin, das veröffentlicht worden ist (IBRRS 2017, 1105), spricht dem Kläger im Ergebnis zu Recht einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ab. Ausschlaggebend dafür ist die zunächst in der ersten Instanz gewonnene Erkenntnis, dass es sich bei den zur Überprüfung gestellten Klauseln, die die Beklagte in Vertragsbeziehungen zu Architekten und Planern wiederkehrend verwendet, um einer inhaltlichen Überprüfung entzogene Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (dazu unter 1.). Daher kommt es auf die einer rechtlichen Anknüpfung entbehrende Fragestellung grundsätzlich nicht mehr an, ob die in Rede stehenden Vertragsbestandteile gegebenenfalls auch einer Kontrolle an dem durch § 1 UKlaG vorgegebenen Maßstab standhalten würden, sodass der Senat zur Vermeidung zweifelhafter Schlussfolgerungen davon absieht, sich mit den Berufungsangriffen des Klägers auf die durch das Landgericht angestellten Hilfserwägungen umfassend auseinanderzusetzen. Von der Kontrollfreiheit ausgenommen sind die beanstandeten Klauseln allerdings insoweit, als der Kläger einen Verstoß gegen das Transparenzgebot geltend macht (dazu unter 2.). Auch unter diesem Gesichtspunkt bleibt der Berufungsangriff indessen in der Sache erfolglos. Neben den nach allem noch zu treffenden prozessualen Nebenentscheidungen (im Folgenden unter 3.) hält der Senat schließlich dafür, zur höchstrichterlichen Klärung der vorrangigen Rechtsfrage zum Umfang der Klauselkontrolle die Revision zuzulassen (dazu unter 4.).
1. Zutreffend geht das angefochtene Urteil zunächst davon aus, dass die zur Überprüfung gestellten vertraglichen Bestimmungen bloße Leistungsbeschreibungen darstellen und insofern als sog. essentialia negotii im Grundsatz einer inhaltlichen Rechtmäßigkeitskontrolle anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen sind. Denn gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen einer umfassenden Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen.
Dagegen sind Vertragsbestandteile regelmäßig einer Nachprüfung entzogen, die im Rahmen der Vertragsfreiheit den Gegenstand der Hauptleistungen nach Art, Umfang und Güte beschreiben und festlegen. Diese Sichtweise entspricht im Allgemeinen einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (beispielhaft BGH, NJW 2017, 1461 [1462]; NJW 2014, 1658 [1660]; NJW 2014, 2269 [2272]) und wird auch im Schrifttum nicht angezweifelt (vgl. statt vieler nur Roloff in: Erman, BGB, 15. Aufl. [2017], § 307 Rdnr. 38; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. [2016], § 307 Rdnr. 12). Hieran ändert im Übrigen auch die von dem Kläger als Gegenargument angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2016 – VII ZR 314/13 – (BauR 2017, 306) nichts, der eine der Inhaltskontrolle zu unterwerfende Regelung zugrunde lag, die einer Vertragspartei ein einseitig auszuübendes Leistungsbestimmungsrecht zubilligte, also gerade nicht den Umfang einer Leistungspflicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festlegte. Der mithin zu beachtende Grundsatz, dass Leistungsbeschreibungen und frei vereinbare inhaltliche Leistungsbestimmungen als unmittelbarer Ausdruck privatautonomen Handelns im Kern einer rechtlichen Bewertung nicht unterworfen werden sollen, gilt im Besonderen nicht zuletzt auch für Vereinbarungen von Baukostenobergrenzen in Architekten- und sonstigen Planerverträgen. Insoweit lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung keinen Zweifel daran, dass es sich bei derartigen Abreden regelmäßig um Vereinbarungen zur Beschaffenheit der beauftragten Planung handelt (vgl. zuletzt BGH, NJW 2017, 386 [387] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; aus dem an dieser Stelle beispielhaft zitierten Schrifttum ebenso Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. [2014], 12. Teil Rdnr. 796; ders. in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Aufl. [2017], Einleitung Rdnr. 202; Kuhn in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2. Aufl. [2016], § 13 Rdnr. 30; Meurer/Rothermel in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl. [2016], § 4 Rdnr. 23) und hält solche Vereinbarungen insbesondere auch dann für rechtlich bedenkenfrei, wenn wie hier eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Auftraggeber in Erscheinung tritt und in einem Vertrag geschätzte Baukosten etwa für die Honorarermittlung des Architekten festschreibt (s. dazu BGH, NJW 2014, 2354 [2356]). Soweit diese Auffassung, die auch der Senat seiner Rechtsprechung bislang zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 8. April 2014 – 7 U 97/13 -, juris Rdnr. 27), im Schrifttum vereinzelt abgelehnt und dabei insbesondere behauptet wird, bei der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze handele es sich nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern in Wirklichkeit um eine Garantie für Drittleistungen (vgl. jüngst Retzlaff, NZBau 2017, 131 [132]; bereits zuvor mit pauschalem Bezug zur AGB-Kontrolle Kaufmann, BauR 2011, 1387 [1396]), übersieht die Kritik, dass es gerade zu den Kernaufgaben eines Architekten und Planers gehört, den wirtschaftlichen Rahmen eines Bauvorhabens - unabhängig von einer daneben möglichen Bausummengarantie (vgl. insoweit nur Koeble in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Aufl. [2017], Einleitung Rdnr. 186) - abzustecken und mit den Kostenvorstellungen des Auftraggebers in Einklang zu bringen (ausführlich dazu BGH, NJW 2013, 1593 m. w. Nachw.). Insoweit liegt es aber auf der Hand, dass es zur vereinbarungsfähigen Beschaffenheit eines planerischen Werkes zwangsläufig gehört, Planleistungen zu erzeugen, die mit Rücksicht auf die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers auch tatsächlich umsetzbar und realisierbar sind. An Planungsleistungen, die mangels zur Verfügung stehender finanzieller Ressourcen letztlich nicht in ein Bauwerk einfließen können, besteht demgegenüber grundsätzlich kein Interesse des Auftraggebers und sie sind für diesen praktisch wertlos. Diese Feststellung gilt umso mehr für die rechtliche Situation, in der sich die Beklagte befindet. Im Hinblick auf §§ 24 Abs. 1, 54 Abs. 1 BHO ist sie nämlich zumindest bei größeren Bauvorhaben gesetzlich daran gehindert, Planungsleistungen ohne Bezug auf Kostengrenzen, die sich aus einem Haushaltsplan ergeben, in Auftrag zu geben. Auch daraus folgt die Einsicht, dass der Baukostenrahmen eine wesentliche Beschaffenheit des Architekten- und Planerwerkes darstellt, ohne deren Vereinbarung ein entsprechender Planungsvertrag im Regelfall überhaupt nicht zustande kommen könnte.
Soweit der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung seine davon abweichende Rechtssicht bekräftigt und insoweit dezidiert die Auffassung vorgetragen hat, von einer inhaltlichen Klauselkontrolle sei lediglich der Kernbereich einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgenommen, während solche Vereinbarungen, die für die Bestimmbarkeit eines Architektenwerks nicht notwendig seien, am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassend gemessen werden müssten, vermag der Senat dieser Unterscheidung nicht folgen. Bereits der Blick auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 315 bis 317 BGB lässt nämlich erkennen, dass es einen rechtlich definierbaren Bereich von notwendigen, durch Vertragsparteien festzulegenden Leistungsanforderungen gar nicht gibt, mithin der Begründungsansatz des Klägers jedwede Kontrolle von standardmäßig vorgegebenen und danach im Grundsatz nicht notwendigen Beschaffenheitsvereinbarungen ermöglichen würde. Eine solche Schlussfolgerung gibt die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch nicht her. Erst recht ist die klägerische Auffassung mit dem Wortlaut des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zu vereinbaren, weil die Festlegung eines Leistungsgegenstandes nach Art, Umfang und Güte als sinnfälliger Ausdruck privatautonomer Gestaltungsmacht im Regelfall weder von Rechtsvorschriften abweicht oder diese ergänzt. Dabei macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Parteivereinbarung zur Beschaffenheit weit gefasst ist oder sich auf ein von den Vertragsparteien als unerlässlich angesehenes Maß einer Leistungsbeschreibung beschränkt. Bei allem ist es dem Kläger letztlich auch nicht gelungen, anlässlich des mündlichen Rechtsgesprächs vor dem Senat überzeugend nachzuweisen, worin sich die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze für ein zu planendes Bauwerk etwa von einer vertraglichen Festlegung der Merkmale einer Baukörperfassade, die der Kläger im gegebenen Zusammenhang von einer Inhaltskontrolle selbstredend ausschließt, in den Voraussetzungen der Planung und in den Rechtsfolgen eines Fehlschlags der Planung unterscheiden soll. Die plakative Aussage, ein Architekt könne die Verpflichtung zur Planung nach einer Baukostenvorgabe „gar nicht einlösen,“ wird insoweit durch die von der Beklagten aus praktischer Anschauung pauschal angeführten Fälle, in denen dies kraft der erwarteten Fachkompetenz des Planers gelingt, widerlegt.
2. Als in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettete Leistungsbeschreibung sind die streitgegenständlichen Regelungen zur Baukostenobergrenze allerdings gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB an dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Transparenzgebot zu messen (grundsätzlich dazu BGHZ 165, 12 [20 f.]; BGH, NJW-RR 2008, 251 [252]). Nach der Auffassung des Senats, der sich insoweit der Beurteilung des Landgerichts Berlin anschließt, lassen die zur Prüfung unterbreiteten Klauseln es an der danach notwendigen Klarheit und Verständlichkeit nicht missen.
a) Anders als der Kläger zunächst meint, kann von einer „Zwiegestalt“ der Klauseln in dem Sinne, dass die jeweilige Bestimmung das den beauftragten Architekten treffende Haftungsrisiko verschleiere, keine Rede sein. Dass eine Leistungsbeschreibung wie im gegebenen Fall Anknüpfungspunkt für Haftungsfolgen sein kann, die eine vertragsuntreue Partei treffen mag, ist jeglicher Beschaffenheitsvereinbarung immanent, ohne dass deshalb ausdrückliche rechtliche Hinweise auf das Haftungsregime im Klauselwerk zu fordern wären. Insoweit wird im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 112, 115 [119]) zu Recht angeführt, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht verpflichtet ist, gewissermaßen in Form eines juristischen Kommentars die Vertragspartei über sich aus dem übergeordneten Recht ergebende Rechtsfolgen etwa aus dem Mängelgewährleistungsrecht zu belehren. Im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, worin der besondere, eine andere rechtliche Beurteilung erzwingende Unterschied liegen soll, der in Bezug auf die Verletzungsfolgen die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze von einer sonstigen Beschaffenheitsvereinbarung abhebt. Insbesondere irrt der Kläger, wenn er meint, Architekten und Planer müssten in jedem Fall, d. h. unabhängig von den tatsächlichen Umständen dafür einstehen, wenn das Planungsziel der Baukostenobergrenze nicht erreicht werde. Soweit in diesem Zusammenhang beispielsweise auf externe, von dem Planer nicht beeinflussbare Risiken wie etwa plötzliche, nicht voraussehbare Preissteigerungen auf dem Baumarkt hingewiesen wird, so ist der Planer, der trotz Anwendung der gebotenen fachlichen Sorgfalt nach Erbringung der Planungsleistungsleistung feststellen muss, dass die Planung sich zu den eingestellten Kosten objektiv nicht mehr realisieren lässt, vor einem – in der mündlichen Berufungsverhandlung von dem Kläger als immer wieder praxisrelevant bezeichneten – Nacherfüllungsanspruch gemäß § 635 Abs. 1 BGB jedenfalls durch die Regelung des § 275 Abs. 1 BGB geschützt (vgl. dazu nur Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl. [2017], § 635 Rdnr. 8; Schwenker/Rodemann in: Erman, aaO, § 635 Rdnr. 12; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. [2012], § 635 Rdnr. 26). Allein schon dieses Beispiel zeigt, dass das durch den Kläger anhand weiterer Überlegungen zu den Haftungsrisiken des Planers allgemein bekundete Misstrauen gegenüber der Fähigkeit der Rechtsordnung, interessengerechte Ergebnisse der Rechtsanwendung im Einzelfall zu erzeugen, nicht gerechtfertigt ist, vorliegend allerdings unter dem Gesichtspunkt der Klauseltransparenz ohnehin nicht ins Feld geführt werden kann.
b) Im Gegensatz zur Sichtweise des Klägers lassen die Klauseln im Weiteren auch keinen Zweifel daran aufkommen, auf welche Baukosten die in Rede stehenden Klauseln abstellen. Der Klauselwortlaut ist dabei nicht zuletzt auch aus der Sicht des Adressaten eindeutig. Die durch Textausfüllungen zu beziffernde Baukostenobergrenze umfasst danach „die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind;“ im Vertragsmuster für Freianlagen „die Kostengruppen 200, 500, ggf. 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind.“ Mit dieser Formulierung wird klar zum Ausdruck gebracht, dass Planungen, auch wenn sie im Rahmen von Stufenverträgen nur in einzelnen Leistungsphasen nach der HOAI erbracht werden, in sämtlichen Leistungsphasen von der inhaltlichen Qualität sein müssen, dass dem Beklagten bei der Umsetzung der Planungen erwartungsgemäß und voraussehbar keine höheren Realkosten entstehen, als sie zwischen den Vertragsparteien als Beschaffenheit der Planung vereinbart und festgelegt worden sind. Der Architekt oder sonstige Planer steht deshalb unabhängig davon, in welcher Weise er in den einzelnen Leistungsphasen Kosten zu ermitteln hat, in der Pflicht, die Planung inhaltlich auf die Baukostenobergrenze auszurichten und dabei je nach den Vorgaben der bearbeiteten Leistungsphase die fachlichen Standards zu wahren.
c) Vergleichbares gilt schließlich für den Einwand des Klägers, die pauschale Bezugnahme auf die Kostengruppen 200 bis 600 in den Formularverträgen der Beklagten lasse nicht erkennen, welche Kosten der jeweilige Auftragnehmer, der in der Regel nur eine Kostengruppe steuernd beeinflusse, zu verantworten habe. Hierzu treffen die einzelnen Klauseln gleichsam eine eindeutige Aussage, indem sie bestimmen, dass der Auftragnehmer seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen habe, dass die Kostenobergrenze eingehalten wird. Wiederum steht also die an der vereinbarten Beschaffenheit zu messende Qualität der planerischen Leistung im Fokus der Regelung, nicht jedoch die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebenden Folgen einer Nichteinhaltung der Baukostenobergrenze. Insofern geht die Folgerung des Klägers, der jeweilige Planer wisse bei der vorliegenden Vertragsgestaltung nicht um die auf seinen Leistungsbereich entfallenden Kosten, an dem Regelungszweck vorbei. Denn es ist nicht die Aufgabe des Auftraggebers, dem Architekten oder Planer diese Kenntnis zu vermitteln, sondern es gehört zu dessen Aufgabenbereich, sich dieses Wissen kraft der vorhandenen Fachkompetenz zu verschaffen, wozu bei einem etwa bestehenden Planungsverbund auch ein kooperatives Wirken zählt. Anders lässt sich letztlich auch die rechtliche Grundhaltung des Klägers nicht erklären, wonach die Vereinbarung einer entsprechenden Baukostenobergrenze in einer individualvertraglichen Form seiner Auffassung nach ohne weiteres zulässig sein soll, obwohl sich die von ihm im Zusammenhang mit dem Transparenzgebot aufgeworfenen Fragen zu dem angeblich nicht erkennbaren Leistungsinhalt in gleicher Ausprägung stellen und insofern schon das individuell gestaltete Vertragsverhältnis in eine kaum auflösbare Konfliktlage steuern würden. Im Hinblick auf diesen Widerspruch in der Argumentationsführung muss der Senat unterstellen, dass die angebrachten rechtlichen Zweifel des Klägers letztlich nur vorgeschoben sind, ohne einen realen Bezug zu den tatsächlichen Verhältnissen im Planungswesen der Architekten zu haben.
3. Bleibt die Berufung des Klägers nach alledem erfolglos, folgen die prozessualen Nebenentscheidungen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
4. Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Revision gegen das Urteil zuzulassen. Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob von der Beklagten regelmäßig verwendete Vertragsklauseln, die in Verträgen mit Architekten und sonstigen Planern die Einhaltung von im Einzelfall festgelegten Obergrenzen für Baukosten vorschreiben, entsprechend § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weitgehenden Überprüfung nach §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB entzogen sind, verleiht der Rechtssache ungeachtet des Umstandes, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung Baukostenobergrenzen in Architektenverträgen bereits eindeutig als Beschaffenheitsvereinbarungen rechtlich qualifiziert hat, eine grundsätzliche Bedeutung, weil jedenfalls eine Verknüpfung dieser Rechtsprechung mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - soweit ersichtlich - ausdrücklich noch nicht erfolgt ist.