07.03.2018 · IWW-Abrufnummer 199988
Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 03.08.2015 – 4 U 3/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 03.08.2015
Az.: 4 U 3/15
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) - 31. Zivilkammer - vom 19.12.2014 wird auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 164.880,67 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten als mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 - 4 beauftragte Architektin für das Bauvorhaben A-straße ... in Stadt1 Zahlung von Schadensersatz an sich und seine Ehefrau als Gesamtgläubiger in Höhe von 17.355,86 € sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auch für zukünftige Schäden wegen einer behaupteten Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Baukostenermittlung.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage mit Urteil vom 19.12.2014, auf das ergänzend gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen.
Gegen das dem Kläger am 23.12.2014 zugestellte Urteil hat er am 13.01.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.03.2015 am 20.03.2015 begründet. Er verfolgt seine Klageanträge aus der ersten Instanz in vollem Umfang weiter und wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass der von ihm ebenfalls für die behauptete Festlegung einer Baukostenobergrenze benannte Zeuge1 nicht vernommen wurde. Darüber hinaus rügt er, dass sich das Landgericht nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt habe, dass ihm und seiner Ehefrau durch eine fehlerbehaftete und lückenhafte Planung der Beklagten unverhältnismäßig hohe Mehrkosten in einer Größenordnung von 27,24 % entstanden seien. Es hätten im Kostenanschlag der Beklagten die in der Berufungsbegründung aufgeführten Gewerke vollständig gefehlt. Auch sei erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass der Kläger und seine Ehefrau nur diejenigen Arbeiten am streitgegenständlichen Bauwerk hätten durchführen lassen, welche notwendig gewesen seien, die Baugenehmigung und die damit verbundenen Auflagen zu erfüllen, insbesondere diejenigen der Denkmalschutzbehörde. Kostenerhöhende Arbeiten, die nicht Gegenstand des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens gewesen seien, hätten er und seine Ehefrau dagegen gerade nicht ausführen lassen.
Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 08.06.2015 (Bl.296 ff. d.A.), auf den ergänzend verwiesen wird, darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 07.07.2015 (Bl.317 ff. d.A.) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.07.2015 (Bl.337 ff. d.A.) Stellung genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.06.2015 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 07.07.2015 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Sie verhält sich lediglich zu einer möglichen Pflichtverletzung der Beklagten sowie eines Teils der im Hinweisbeschluss aufgeworfenen Fragen zur möglichen Schadenshöhe, befasst sich aber nicht mit den Ausführungen des Senats zur fehlenden Kausalität zwischen einer eventuellen Pflichtverletzung der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden, an denen der Senat weiter festhält und welche schon für sich allein zur Unbegründetheit der Klage führen.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG. Wegen der Berechnung wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 19.12.2014 verwiesen.
---
Vorausgegangen ist unter dem 08.06.2015 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsschreit (...)
weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten als mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 - 4 beauftragte Architektin für das Bauvorhaben A-straße ... in Stadt1 Zahlung von Schadensersatz an sich und seine Ehefrau als Gesamtgläubiger in Höhe von 17.355,86 € sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auch für zukünftige Schäden wegen einer behaupteten Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Baukostenermittlung.
Wegen der Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Beklagte eine Baukostenobergrenze von 954.000 € zugesagt habe. Dies habe allein die Zeugin2 bekundet, bei welcher jedoch nicht mehr von einer detaillierten Erinnerung an die getroffene Vereinbarung ausgegangen werden könne. Ihre Aussage werde zudem durch die detaillierten Angaben der Zeugen3 und Zeugen4 widerlegt. Auch die von der Klägerseite behauptete Pflichtverletzung der Beklagten bei der Kostenaufstellung sei für den behaupteten Schaden jedenfalls nicht ursächlich geworden, weil der Kläger die Leistungsphasen 5 - 8 selbst ausgeführt habe und insoweit maßgeblich auf die Kosten habe Einfluss nehmen können.
Er habe daher frühzeitig bei der Durchführung des Bauvorhabens mit der Beklagten Kontakt aufnehmen müssen wegen der sich abzeichnenden Baukostenüberschreitung, zumal er durch den Zeugen4 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Da dies nicht passiert sei, scheide eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Baukostenüberschreitung schon mangels Möglichkeit einer Einflussnahme auf die ausufernden Baukosten aus.
Gegen das dem Kläger am 23.12.2014 zugestellte Urteil hat er am 13.01.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.03.2015 am 20.03.2015 begründet. Er verfolgt seine Klageanträge aus der ersten Instanz in vollem Umfang weiter und wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass der von ihm ebenfalls für die behauptete Festlegung einer Baukostenobergrenze benannte Zeuge1 nicht vernommen wurde. Darüber hinaus rügt er, dass sich das Landgericht nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt habe, dass ihm und seiner Ehefrau durch eine fehlerbehaftete und lückenhafte Planung der Beklagten unverhältnismäßig hohe Mehrkosten in einer Größenordnung von 27,24 % entstanden seien. Es hätten im Kostenanschlag der Beklagten die in der Berufungsbegründung aufgeführten Gewerke vollständig gefehlt. Auch sei erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass der Kläger und seine Ehefrau nur diejenigen Arbeiten am streitgegenständlichen Bauwerk hätten durchführen lassen, welche notwendig gewesen seien, die Baugenehmigung und die damit verbundenen Auflagen zu erfüllen, insbesondere diejenigen der Denkmalschutzbehörde. Kostenerhöhende Arbeiten, die nicht Gegenstand des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens gewesen seien, hätten er und seine Ehefrau dagegen gerade nicht ausführen lassen.
II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 19.12.2014 ist zwar zulässig, hat in der Sache nach Überzeugung des Senats jedoch keine Aussicht auf Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat zu Recht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die von dem Kläger behauptete Pflichtverletzung der Beklagten jedenfalls nicht ursächlich für den behaupteten Schaden geworden ist.
Der Kläger macht im vorliegenden Fall einen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund einer Baukostenüberschreitung geltend.
Eine Haftung des Architekten unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn entweder die Parteien des Architektenvertrages eine bestimmte Kostengrenze als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben oder eine Pflichtverletzung des Architekten dadurch vorliegt, dass er die ihm nach dem Architektenvertrag geschuldete Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat mit der Folge, dass ein dem Architekten zustehender Toleranzrahmen überschritten worden ist.
Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist der Besteller (vgl. Werner/Pastor, 15.Aufl., Rn.2284).
Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Behauptung des Klägers nicht als bewiesen angesehen, dass er und seine Ehefrau auf der Grundlage der von der Beklagten erstellen Kostenschätzung sich selbst eine Baukostenobergrenze von 954.000 € gesetzt hatten und die Beklagte die Richtigkeit ihrer Schätzung zugesichert habe. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht keinen Beweisantritt des Klägers übergangen. Der Zeuge1 ist erstinstanzlich nicht für dieses Beweisthema benannt worden, sondern lediglich für die Höhe der letztlich erforderlich gewordenen Baukosten sowie der jährlichen Unterdeckung, der Urheberschaft der Beklagten für die Angaben in der Anlage K3 und die Höhe der in der Klageschrift aufgeführten Kosten der beiden weiteren Darlehen bei der X-bank Stadt2 über je 150.000,-- €.
Allerdings hat der Kläger - von der Beklagten bestritten - schlüssig dargelegt und Beweis hierfür angeboten, dass der Beklagten eine Pflichtverletzung aus dem Architektenvertrag dadurch zur Last fällt, dass die von ihr im Rahmen der Leistungsphasen 1 - 4 erbrachte Kostenschätzung nach DIN 276 fehlerhaft war.
Das Landgericht hat jedoch im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass diese Frage letztlich dahinstehen kann, weil der Kläger nicht schlüssig dargetan hat, dass der geltend gemachte Schaden auf der behaupteten Pflichtverletzung beruht.
Der Anspruchssteller ist für sämtliche Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Baukostenüberschreitung darlegungs- und beweispflichtig. Dazu gehören neben der Vorgabe eines bestimmten Baukostenbetrages bzw. einer sonstigen Pflichtverletzung des Architekten im Zusammenhang mit der Kostenschätzung auch der eingetretene Schaden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (Werner/Pastor, a.a.O.).
Die Kausalität ist zu verneinen, wenn der Bauherr auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren Bausummenüberschreitung keine Maßnahme getroffen hätte und der Bau genauso fortgeführt worden wäre, wie dies tatsächlich geschehen ist. Auf die Vermutung eines beratungsgerechten Verhaltens kann sich der Bauherr insoweit nicht stützen. Vielmehr trägt er die Beweislast, dass er bei richtiger und rechtzeitiger Aufklärung nicht oder billiger gebaut hätte (Werner/Pastor, Rn.2294, 2306).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger behauptet, dass eine billigere Bauweise aufgrund der Vorgaben der Denkmalschutzbehörde nicht in Betracht gekommen sei. Er und seine Ehefrau hätten jedoch von der Verwirklichung des Bauvorhabens Abstand genommen, wenn ihnen damals bekannt gewesen wäre, welche Kosten tatsächlich anfallen würden. Die von der Beklagten genannten Baukosten von 954.000,-- € sei für sie die Höchstbausumme und obere Kostengrenze gewesen. Sie hätten die streitgegenständliche Finanzierung und die Darlehensaufnahme nicht durchgeführt, wenn die vorgenannten Mehrkosten nicht mit Baufortschritt nach und nach eingetreten wären. Wesentliche Arbeiten seien erst 2011 an die beauftragten Firmen vergeben worden.
Dieser Vortrag des Klägers wird aber insofern durch seine eigenen Darlegungen widerlegt, als er bereits in der Klageschrift ausgeführt hat, dass er als Architekt ab der Leistungsphase 5 die Ingenieur- und Architekturarbeiten selbst übernommen habe und schon mit Übernahme der Arbeiten habe feststellen müssen, dass ein Mehrbedarf an Finanz- und Geldmitteln für die Erstellung des Bauvorhabens notwendig werden könnte, der von ihm zunächst mit maximal 150.000 € veranschlagt wurde. Tatsächlich schlossen der Kläger und seine Ehefrau bereits am 21.12.2010 einen zusätzlichen Darlehensvertrag über 150.000 € bei der X-bank Stadt2 ab, dessen Mehrkosten sie mit der vorliegenden Klage geltend machen. Zu diesem Zeitpunkt hatten der Kläger und seine Ehefrau das zu bebauende Grundstück aber noch nicht einmal erworben. Aus dem als Anlage zum Schriftsatz vom 03.09.2014 vorgelegten Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes Stadt3 ergibt sich, dass der Kläger und seine Ehefrau erst mit notariellem Vertrag vom 04.03.2011 (UR .../2011 des Notars N1) das Grundstück, auf dem das Bauvorhaben realisiert wurde, zum Preis von 28.000 € gekauft haben. In der Anlage zum Schriftsatz vom 27.11.2014 findet sich zudem ein handschriftliches Schreiben des Klägers vom 17.11.2010 an die Rechtsanwälte RA1, in welchem der Kläger mitteilt, dass der Kaufvertragstermin wegen eines Finanzlochs verschoben werden müsse, weil der Kostenvoranschlag der Beklagten unvollständig sei.
Daraus folgt, dass der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück gekauft und das Bauvorhaben in Angriff genommen haben, obwohl ihnen zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst war, dass das Bauvorhaben jedenfalls 150.000 € teurer werden würde als von der Beklagten veranschlagt.
Dabei kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass zwischen der in der Anlage K3 genannten reinen Bausumme von 862.000 € und der Kostenschätzung der Beklagten mit 954.000 € brutto noch eine Differenz verblieben sei. Denn in der letztgenannten Summe sind schon Architektenkosten von 120.000 € enthalten, die in den reinen Baukosten von 862.000 € nicht enthalten sind, so dass diese noch zu den 862.000 € hinzugerechnet werden müssten. Folglich ergaben sich schon nach der Anlage K3 Baukosten in Höhe von 983.000 €.
Nach seinem Vortrag sind erhöhte Baukosten in Höhe von 287.299,28 € entstanden, nämlich im Vergleich von den in Anlage K3 genannten 862.000 € tatsächlich die in Anlage K7 genannten 1.149.299,28 €. Diese beiden Zahlen sind miteinander vergleichbar und enthalten die reinen Errichtungskosten. Folglich waren dem Kläger und seiner Ehefrau vor Erwerb des Grundstücks und Beginn der Bauarbeiten ca. 50% der behaupteten Mehrkosten bereits bekannt. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt und Beweis dafür angeboten, warum er und seine Ehefrau sich in Kenntnis einer Kostensteigerung von 150.000,-- € zur Realisierung des Bauvorhabens entschlossen haben, dies bei Kenntnis der weiteren Kostensteigerung aber nicht getan hätten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Darlegungen des Klägers zur Schadenshöhe derzeit unschlüssig sind.
Der Kläger verlangt vorliegend mit dem Klageantrag zu 1) Erstattung der nach der Berechnung der Y vom 06.12.2013 (Anlage K7, Bl. 48-55 d.A.) errechneten jährlichen Unterdeckung in Höhe von 9.374,40 €, beziffert für das Jahr 2013 und für die Zukunft in Form des Feststellungsantrags (Klageantrag zu 3)). Daneben verlangt er mit dem Klageantrag zu 2) Ersatz des Finanzierungsmehraufwandes in Form von Verwaltungskosten für die Beschaffung eines zusätzlichen Kredits (Kosten für die Sterbeurkunde B, Beratungskosten, Grundbuch- und Notarkosten) sowie die Zinsaufwendungen für die beiden zusätzlichen Darlehen bei der X-bank Stadt2 über je 150.000 € gemäß Darlehensverträgen vom 31.12.2010 und 12.04.2013, beziffert mit 2.799,89 € und 2.074,57 € für das Jahr 2013, und für die Zukunft ebenfalls als Teil des Feststellungsantrags. Dabei übersieht er, dass die Zinsmehrbelastung ebenso wie die einmaligen Kosten der Kreditaufnahme bereits Teil der Berechnung der jährlichen Unterdeckung gemäß Anlage K7 ist, denn die einmaligen Kosten sind Bestandteil der Gesamtbaukosten von 1.308.312,73 € und die Zinsbelastung ist im Kapitaldienst unter Ziff. 11.4 enthalten.
Die jährliche Unterdeckung in Höhe von 9.374,40 € kann der Kläger auch aus einem anderen Grund keinesfalls in dieser Höhe beanspruchen. Nach seinem Vortrag sind erhöhte Baukosten in Höhe von 287.299,28 € entstanden. Die Berechnung der Unterdeckung in Höhe von 9.174,40 € enthält demgegenüber u.a. auch eine deutliche Verringerung des Eigenkapitaleinsatzes. Der Kläger hat nicht lediglich die erhöhten Baukosten von 287.299,28 € zusätzlich zu den Angaben in Anlage K3 finanziert, sondern zudem am 13.02.2012 den Darlehensbetrag bei der Sparkasse Stadt4 von ursprünglich vorgesehenen 127.450 € auf 167.703 €, mithin um 40.253 € erhöht und zudem noch Fördermittel von 80.000 € erhalten und eingerechnet, welche ebenfalls das eingesetzte Eigenkapital reduzierten. In der Anlage K7 ist ein Eigenkapitalanteil des Klägers neben Baugrundstück und Wert verwendeter Gebäudeanteile von 95.983,73 € ausgewiesen, während in der Anlage K3 der Eigenkapitalanteil noch 236.134 € betrug.
Hinzu kommt, dass sich der Kläger und seine Ehefrau jedenfalls im Wege des Vorteilsausgleichs eine etwaige Wertsteigerung des Objekts anrechnen lassen müssen. Ein Schaden des Bauherrn ist zu verneinen, wenn der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat. Dieser Grundsatz gilt auch für die Kosten der Finanzierung zusätzlicher Baukosten (BGH Urteil vom 07.11.1996, VII ZR 23/95, juris Rn.14). Hier ist ebenso wie bei dem zusätzlichen Aufwand selbst zu prüfen, ob den Finanzierungskosten Vorteile gegenüberstehen, welche ganz oder teilweise ausschließen, einen Schaden anzunehmen. Dazu gehört die Steigerung des Verkehrswertes der Gesamtbaumaßnahme. Dabei kann ein Bauherr in der Regel nicht geltend machen, die Anwendung der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung scheide aus, weil die Gesamtbaumaßnahme so nicht gewollt oder für ihn deshalb nicht von Nutzen gewesen sei. Die Anrechnung der eingetretenen Wertsteigerung verbietet sich nur dann, wenn der Bauherr den ihm zufallenden Vermögenszuwachs finanziell nicht tragen kann oder er sich durch eine notwendig gewordene Mehrfinanzierung in einer die Opfergrenze übersteigenden Weise persönlich einschränken müsste (Werner/Pastor, Rn. 2310). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Entscheidend ist der Wertzuwachs im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, a.a.O., juris Rn. 13).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass dem Kläger kein Schaden entstanden ist, wenn das verwirklichte Bauvorhaben zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Gesamtwert in Höhe der von ihm aufgewendeten Baukosten zzgl. Zinsmehraufwand hat.
III.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen binnen 3 Wochen.
Beschl. v. 03.08.2015
Az.: 4 U 3/15
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) - 31. Zivilkammer - vom 19.12.2014 wird auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 164.880,67 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten als mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 - 4 beauftragte Architektin für das Bauvorhaben A-straße ... in Stadt1 Zahlung von Schadensersatz an sich und seine Ehefrau als Gesamtgläubiger in Höhe von 17.355,86 € sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auch für zukünftige Schäden wegen einer behaupteten Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Baukostenermittlung.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage mit Urteil vom 19.12.2014, auf das ergänzend gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen.
Gegen das dem Kläger am 23.12.2014 zugestellte Urteil hat er am 13.01.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.03.2015 am 20.03.2015 begründet. Er verfolgt seine Klageanträge aus der ersten Instanz in vollem Umfang weiter und wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass der von ihm ebenfalls für die behauptete Festlegung einer Baukostenobergrenze benannte Zeuge1 nicht vernommen wurde. Darüber hinaus rügt er, dass sich das Landgericht nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt habe, dass ihm und seiner Ehefrau durch eine fehlerbehaftete und lückenhafte Planung der Beklagten unverhältnismäßig hohe Mehrkosten in einer Größenordnung von 27,24 % entstanden seien. Es hätten im Kostenanschlag der Beklagten die in der Berufungsbegründung aufgeführten Gewerke vollständig gefehlt. Auch sei erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass der Kläger und seine Ehefrau nur diejenigen Arbeiten am streitgegenständlichen Bauwerk hätten durchführen lassen, welche notwendig gewesen seien, die Baugenehmigung und die damit verbundenen Auflagen zu erfüllen, insbesondere diejenigen der Denkmalschutzbehörde. Kostenerhöhende Arbeiten, die nicht Gegenstand des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens gewesen seien, hätten er und seine Ehefrau dagegen gerade nicht ausführen lassen.
Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 08.06.2015 (Bl.296 ff. d.A.), auf den ergänzend verwiesen wird, darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 07.07.2015 (Bl.317 ff. d.A.) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.07.2015 (Bl.337 ff. d.A.) Stellung genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.06.2015 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 07.07.2015 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Sie verhält sich lediglich zu einer möglichen Pflichtverletzung der Beklagten sowie eines Teils der im Hinweisbeschluss aufgeworfenen Fragen zur möglichen Schadenshöhe, befasst sich aber nicht mit den Ausführungen des Senats zur fehlenden Kausalität zwischen einer eventuellen Pflichtverletzung der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden, an denen der Senat weiter festhält und welche schon für sich allein zur Unbegründetheit der Klage führen.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG. Wegen der Berechnung wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 19.12.2014 verwiesen.
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Vorausgegangen ist unter dem 08.06.2015 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsschreit (...)
weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten als mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 - 4 beauftragte Architektin für das Bauvorhaben A-straße ... in Stadt1 Zahlung von Schadensersatz an sich und seine Ehefrau als Gesamtgläubiger in Höhe von 17.355,86 € sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auch für zukünftige Schäden wegen einer behaupteten Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Baukostenermittlung.
Wegen der Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Beklagte eine Baukostenobergrenze von 954.000 € zugesagt habe. Dies habe allein die Zeugin2 bekundet, bei welcher jedoch nicht mehr von einer detaillierten Erinnerung an die getroffene Vereinbarung ausgegangen werden könne. Ihre Aussage werde zudem durch die detaillierten Angaben der Zeugen3 und Zeugen4 widerlegt. Auch die von der Klägerseite behauptete Pflichtverletzung der Beklagten bei der Kostenaufstellung sei für den behaupteten Schaden jedenfalls nicht ursächlich geworden, weil der Kläger die Leistungsphasen 5 - 8 selbst ausgeführt habe und insoweit maßgeblich auf die Kosten habe Einfluss nehmen können.
Er habe daher frühzeitig bei der Durchführung des Bauvorhabens mit der Beklagten Kontakt aufnehmen müssen wegen der sich abzeichnenden Baukostenüberschreitung, zumal er durch den Zeugen4 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Da dies nicht passiert sei, scheide eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Baukostenüberschreitung schon mangels Möglichkeit einer Einflussnahme auf die ausufernden Baukosten aus.
Gegen das dem Kläger am 23.12.2014 zugestellte Urteil hat er am 13.01.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.03.2015 am 20.03.2015 begründet. Er verfolgt seine Klageanträge aus der ersten Instanz in vollem Umfang weiter und wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass der von ihm ebenfalls für die behauptete Festlegung einer Baukostenobergrenze benannte Zeuge1 nicht vernommen wurde. Darüber hinaus rügt er, dass sich das Landgericht nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt habe, dass ihm und seiner Ehefrau durch eine fehlerbehaftete und lückenhafte Planung der Beklagten unverhältnismäßig hohe Mehrkosten in einer Größenordnung von 27,24 % entstanden seien. Es hätten im Kostenanschlag der Beklagten die in der Berufungsbegründung aufgeführten Gewerke vollständig gefehlt. Auch sei erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass der Kläger und seine Ehefrau nur diejenigen Arbeiten am streitgegenständlichen Bauwerk hätten durchführen lassen, welche notwendig gewesen seien, die Baugenehmigung und die damit verbundenen Auflagen zu erfüllen, insbesondere diejenigen der Denkmalschutzbehörde. Kostenerhöhende Arbeiten, die nicht Gegenstand des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens gewesen seien, hätten er und seine Ehefrau dagegen gerade nicht ausführen lassen.
II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 19.12.2014 ist zwar zulässig, hat in der Sache nach Überzeugung des Senats jedoch keine Aussicht auf Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat zu Recht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die von dem Kläger behauptete Pflichtverletzung der Beklagten jedenfalls nicht ursächlich für den behaupteten Schaden geworden ist.
Der Kläger macht im vorliegenden Fall einen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund einer Baukostenüberschreitung geltend.
Eine Haftung des Architekten unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn entweder die Parteien des Architektenvertrages eine bestimmte Kostengrenze als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben oder eine Pflichtverletzung des Architekten dadurch vorliegt, dass er die ihm nach dem Architektenvertrag geschuldete Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat mit der Folge, dass ein dem Architekten zustehender Toleranzrahmen überschritten worden ist.
Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist der Besteller (vgl. Werner/Pastor, 15.Aufl., Rn.2284).
Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Behauptung des Klägers nicht als bewiesen angesehen, dass er und seine Ehefrau auf der Grundlage der von der Beklagten erstellen Kostenschätzung sich selbst eine Baukostenobergrenze von 954.000 € gesetzt hatten und die Beklagte die Richtigkeit ihrer Schätzung zugesichert habe. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht keinen Beweisantritt des Klägers übergangen. Der Zeuge1 ist erstinstanzlich nicht für dieses Beweisthema benannt worden, sondern lediglich für die Höhe der letztlich erforderlich gewordenen Baukosten sowie der jährlichen Unterdeckung, der Urheberschaft der Beklagten für die Angaben in der Anlage K3 und die Höhe der in der Klageschrift aufgeführten Kosten der beiden weiteren Darlehen bei der X-bank Stadt2 über je 150.000,-- €.
Allerdings hat der Kläger - von der Beklagten bestritten - schlüssig dargelegt und Beweis hierfür angeboten, dass der Beklagten eine Pflichtverletzung aus dem Architektenvertrag dadurch zur Last fällt, dass die von ihr im Rahmen der Leistungsphasen 1 - 4 erbrachte Kostenschätzung nach DIN 276 fehlerhaft war.
Das Landgericht hat jedoch im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass diese Frage letztlich dahinstehen kann, weil der Kläger nicht schlüssig dargetan hat, dass der geltend gemachte Schaden auf der behaupteten Pflichtverletzung beruht.
Der Anspruchssteller ist für sämtliche Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Baukostenüberschreitung darlegungs- und beweispflichtig. Dazu gehören neben der Vorgabe eines bestimmten Baukostenbetrages bzw. einer sonstigen Pflichtverletzung des Architekten im Zusammenhang mit der Kostenschätzung auch der eingetretene Schaden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (Werner/Pastor, a.a.O.).
Die Kausalität ist zu verneinen, wenn der Bauherr auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren Bausummenüberschreitung keine Maßnahme getroffen hätte und der Bau genauso fortgeführt worden wäre, wie dies tatsächlich geschehen ist. Auf die Vermutung eines beratungsgerechten Verhaltens kann sich der Bauherr insoweit nicht stützen. Vielmehr trägt er die Beweislast, dass er bei richtiger und rechtzeitiger Aufklärung nicht oder billiger gebaut hätte (Werner/Pastor, Rn.2294, 2306).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger behauptet, dass eine billigere Bauweise aufgrund der Vorgaben der Denkmalschutzbehörde nicht in Betracht gekommen sei. Er und seine Ehefrau hätten jedoch von der Verwirklichung des Bauvorhabens Abstand genommen, wenn ihnen damals bekannt gewesen wäre, welche Kosten tatsächlich anfallen würden. Die von der Beklagten genannten Baukosten von 954.000,-- € sei für sie die Höchstbausumme und obere Kostengrenze gewesen. Sie hätten die streitgegenständliche Finanzierung und die Darlehensaufnahme nicht durchgeführt, wenn die vorgenannten Mehrkosten nicht mit Baufortschritt nach und nach eingetreten wären. Wesentliche Arbeiten seien erst 2011 an die beauftragten Firmen vergeben worden.
Dieser Vortrag des Klägers wird aber insofern durch seine eigenen Darlegungen widerlegt, als er bereits in der Klageschrift ausgeführt hat, dass er als Architekt ab der Leistungsphase 5 die Ingenieur- und Architekturarbeiten selbst übernommen habe und schon mit Übernahme der Arbeiten habe feststellen müssen, dass ein Mehrbedarf an Finanz- und Geldmitteln für die Erstellung des Bauvorhabens notwendig werden könnte, der von ihm zunächst mit maximal 150.000 € veranschlagt wurde. Tatsächlich schlossen der Kläger und seine Ehefrau bereits am 21.12.2010 einen zusätzlichen Darlehensvertrag über 150.000 € bei der X-bank Stadt2 ab, dessen Mehrkosten sie mit der vorliegenden Klage geltend machen. Zu diesem Zeitpunkt hatten der Kläger und seine Ehefrau das zu bebauende Grundstück aber noch nicht einmal erworben. Aus dem als Anlage zum Schriftsatz vom 03.09.2014 vorgelegten Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes Stadt3 ergibt sich, dass der Kläger und seine Ehefrau erst mit notariellem Vertrag vom 04.03.2011 (UR .../2011 des Notars N1) das Grundstück, auf dem das Bauvorhaben realisiert wurde, zum Preis von 28.000 € gekauft haben. In der Anlage zum Schriftsatz vom 27.11.2014 findet sich zudem ein handschriftliches Schreiben des Klägers vom 17.11.2010 an die Rechtsanwälte RA1, in welchem der Kläger mitteilt, dass der Kaufvertragstermin wegen eines Finanzlochs verschoben werden müsse, weil der Kostenvoranschlag der Beklagten unvollständig sei.
Daraus folgt, dass der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück gekauft und das Bauvorhaben in Angriff genommen haben, obwohl ihnen zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst war, dass das Bauvorhaben jedenfalls 150.000 € teurer werden würde als von der Beklagten veranschlagt.
Dabei kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass zwischen der in der Anlage K3 genannten reinen Bausumme von 862.000 € und der Kostenschätzung der Beklagten mit 954.000 € brutto noch eine Differenz verblieben sei. Denn in der letztgenannten Summe sind schon Architektenkosten von 120.000 € enthalten, die in den reinen Baukosten von 862.000 € nicht enthalten sind, so dass diese noch zu den 862.000 € hinzugerechnet werden müssten. Folglich ergaben sich schon nach der Anlage K3 Baukosten in Höhe von 983.000 €.
Nach seinem Vortrag sind erhöhte Baukosten in Höhe von 287.299,28 € entstanden, nämlich im Vergleich von den in Anlage K3 genannten 862.000 € tatsächlich die in Anlage K7 genannten 1.149.299,28 €. Diese beiden Zahlen sind miteinander vergleichbar und enthalten die reinen Errichtungskosten. Folglich waren dem Kläger und seiner Ehefrau vor Erwerb des Grundstücks und Beginn der Bauarbeiten ca. 50% der behaupteten Mehrkosten bereits bekannt. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt und Beweis dafür angeboten, warum er und seine Ehefrau sich in Kenntnis einer Kostensteigerung von 150.000,-- € zur Realisierung des Bauvorhabens entschlossen haben, dies bei Kenntnis der weiteren Kostensteigerung aber nicht getan hätten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Darlegungen des Klägers zur Schadenshöhe derzeit unschlüssig sind.
Der Kläger verlangt vorliegend mit dem Klageantrag zu 1) Erstattung der nach der Berechnung der Y vom 06.12.2013 (Anlage K7, Bl. 48-55 d.A.) errechneten jährlichen Unterdeckung in Höhe von 9.374,40 €, beziffert für das Jahr 2013 und für die Zukunft in Form des Feststellungsantrags (Klageantrag zu 3)). Daneben verlangt er mit dem Klageantrag zu 2) Ersatz des Finanzierungsmehraufwandes in Form von Verwaltungskosten für die Beschaffung eines zusätzlichen Kredits (Kosten für die Sterbeurkunde B, Beratungskosten, Grundbuch- und Notarkosten) sowie die Zinsaufwendungen für die beiden zusätzlichen Darlehen bei der X-bank Stadt2 über je 150.000 € gemäß Darlehensverträgen vom 31.12.2010 und 12.04.2013, beziffert mit 2.799,89 € und 2.074,57 € für das Jahr 2013, und für die Zukunft ebenfalls als Teil des Feststellungsantrags. Dabei übersieht er, dass die Zinsmehrbelastung ebenso wie die einmaligen Kosten der Kreditaufnahme bereits Teil der Berechnung der jährlichen Unterdeckung gemäß Anlage K7 ist, denn die einmaligen Kosten sind Bestandteil der Gesamtbaukosten von 1.308.312,73 € und die Zinsbelastung ist im Kapitaldienst unter Ziff. 11.4 enthalten.
Die jährliche Unterdeckung in Höhe von 9.374,40 € kann der Kläger auch aus einem anderen Grund keinesfalls in dieser Höhe beanspruchen. Nach seinem Vortrag sind erhöhte Baukosten in Höhe von 287.299,28 € entstanden. Die Berechnung der Unterdeckung in Höhe von 9.174,40 € enthält demgegenüber u.a. auch eine deutliche Verringerung des Eigenkapitaleinsatzes. Der Kläger hat nicht lediglich die erhöhten Baukosten von 287.299,28 € zusätzlich zu den Angaben in Anlage K3 finanziert, sondern zudem am 13.02.2012 den Darlehensbetrag bei der Sparkasse Stadt4 von ursprünglich vorgesehenen 127.450 € auf 167.703 €, mithin um 40.253 € erhöht und zudem noch Fördermittel von 80.000 € erhalten und eingerechnet, welche ebenfalls das eingesetzte Eigenkapital reduzierten. In der Anlage K7 ist ein Eigenkapitalanteil des Klägers neben Baugrundstück und Wert verwendeter Gebäudeanteile von 95.983,73 € ausgewiesen, während in der Anlage K3 der Eigenkapitalanteil noch 236.134 € betrug.
Hinzu kommt, dass sich der Kläger und seine Ehefrau jedenfalls im Wege des Vorteilsausgleichs eine etwaige Wertsteigerung des Objekts anrechnen lassen müssen. Ein Schaden des Bauherrn ist zu verneinen, wenn der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat. Dieser Grundsatz gilt auch für die Kosten der Finanzierung zusätzlicher Baukosten (BGH Urteil vom 07.11.1996, VII ZR 23/95, juris Rn.14). Hier ist ebenso wie bei dem zusätzlichen Aufwand selbst zu prüfen, ob den Finanzierungskosten Vorteile gegenüberstehen, welche ganz oder teilweise ausschließen, einen Schaden anzunehmen. Dazu gehört die Steigerung des Verkehrswertes der Gesamtbaumaßnahme. Dabei kann ein Bauherr in der Regel nicht geltend machen, die Anwendung der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung scheide aus, weil die Gesamtbaumaßnahme so nicht gewollt oder für ihn deshalb nicht von Nutzen gewesen sei. Die Anrechnung der eingetretenen Wertsteigerung verbietet sich nur dann, wenn der Bauherr den ihm zufallenden Vermögenszuwachs finanziell nicht tragen kann oder er sich durch eine notwendig gewordene Mehrfinanzierung in einer die Opfergrenze übersteigenden Weise persönlich einschränken müsste (Werner/Pastor, Rn. 2310). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Entscheidend ist der Wertzuwachs im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, a.a.O., juris Rn. 13).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass dem Kläger kein Schaden entstanden ist, wenn das verwirklichte Bauvorhaben zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Gesamtwert in Höhe der von ihm aufgewendeten Baukosten zzgl. Zinsmehraufwand hat.
III.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen binnen 3 Wochen.