18.06.2018 · IWW-Abrufnummer 201815
Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 16.01.2018 – 10 U 80/17
1. Für die Frage der Anwendbarkeit der HOAI ist nicht maßgeblich, wer Vertragspartner des Architekten ist. Die HOAI knüpft nicht an die Qualifikation der Personen des Vertrags an, sondern an den Leistungsinhalt, so dass nicht maßgeblich ist, ob die zu den Grundleistungen der HOAI gehörenden Leistungen nicht gegenüber einem Bauherrn, sondern gegenüber einer Bauunternehmung zur Angebotserstellung und zur Abwicklung von Bauaufträgen erbracht wurden.
2. Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille zur Beauftragung vergütungspflichtiger Architektenleistungen kann sich aus dem späteren Verhalten des Leistungsempfängers ergeben, wobei vom Grundsatz auszugehen ist, dass jeder Architekt grundsätzlich nur für eine begrenzte Zeit und nur in begrenztem Umfang bereit sein wird, unentgeltlich Leistungen in vertragslosem Zustand für einen Auftraggeber zu erbringen. Eine derartige schlüssige Willensäußerung kann angenommen werden, wenn sich ein Auftraggeber die Leistungen des Architekten zunutze macht.
3. Ergibt sich aus vorgelegten Unterlagen, dass der Kläger in den abgerechneten Bauvorhaben tätig war, genügt ein einfaches Bestreiten der behaupteten Leistungserbringung nicht, sondern ein substantiiertes Bestreiten erfordert dann den Vortrag, wer - wenn nicht der Kläger - diese Leistungen erbracht haben soll.
4. Soweit durch weiter substantiierte Ausführungen und die weitere Vorlage neuer Urkunden neuer Vortrag zur Leistungserbringung erstmals in zweiter Instanz gehalten wird, steht dessen Berücksichtigung § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, wenn dieser Vortrag nicht substantiiert bestritten wurde.
5. Wird bei gleichbleibendem Klagantrag und Lebenssachverhalt ein Honoraranspruch einmal auf eine Pauschalhonorarrechnung und einmal auf eine Abrechnung nach HOAI-Mindestsätzen gestützt, liegt keine doppelte Rechtshängigkeit vor, sondern ein einziger Honoraranspruch wird lediglich auf verschiedene Weise rechtlich begründet.
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 01.03.2017, Az. 3 O 264/16, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.770,61 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 28.2.2015 sowie weitere 984,60 € zu bezahlen. - Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
- Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Gründe
I.
Der Kläger macht restliche Vergütungsansprüche für im Zusammenhang mit verschiedenen Bauprojekten der Beklagten erbrachte Planungsarbeiten geltend.
Der Kläger unterhält ein Planungsbüro für Bauplanung, die Beklagte eine Bauunternehmung.
Im Zusammenhang mit von der Beklagten abgewickelten Bauvorhaben war der Kläger als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätig. Aufgrund behaupteter mündlicher Pauschalpreisabreden hat der Kläger erstinstanzlich für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben M. mit Rechnung vom 28.01.2015 (K 1) ein Resthonorar von 8.568,00 € brutto verlangt. Ebenfalls aufgrund mündlicher Pauschalhonorarvereinbarung hat der Kläger erstinstanzlich außerdem für das Bauvorhaben S. ein Honorar von 595,00 € brutto (Rechnung vom 23.06.2013, K 7), für das Bauvorhaben F. ein Honorar von 2.856,00 € brutto (Rechnung vom 23.06.2013, K 9), für das Bauvorhaben R. ein Honorar von 2.380,00 € brutto (Rechnung vom 23.06.2013, K 13) sowie für das Bauvorhaben G. ein Honorar von 6.371,61 € (Rechnung vom 05.12.2014, liegt nicht vor), mithin insgesamt 20.770,61 € verlangt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Rottweil verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei derzeit unbegründet. Aufgrund der vom Kläger erbrachten Leistungen sei der Anwendungsbereich der HOAI eröffnet. Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen entsprächen jedoch nicht den Anforderungen der HOAI an eine prüffähige Architektenrechnung. Insoweit seien die Grundsätze der §§ 14, 16 Abs. 1 VOB/B anzuwenden. Die Leistungen seien in der Schlussrechnung übersichtlich aufzustellen, ebenso seien die zugrunde gelegten Berechnungsfaktoren übersichtlich darzustellen, so dass der Auftraggeber die Berechnung nachvollziehen und damit die Berechtigung der Leistung sicher beurteilen könne. Als Mindestbestandteile müsse eine Architektenrechnung hierbei die nach der HOAI notwendigen Vergütungsfaktoren ausweisen. Die Rechnung müsse insgesamt nach dem System der HOAI aufgestellt sein. Diesen Anforderungen genügten die vom Kläger vorgelegten Rechnungen nicht. Der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf die behauptete Pauschalpreisabrede mit dem Beklagten berufen. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars sei nur wirksam, wenn die Schriftform eingehalten sei, wenn der Höchstsatz nicht überschritten und der Mindestsatz nicht unterschritten und die Vereinbarung bestimmt sei. Vorliegend hätten die Parteien bereits wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis keine wirksame Pauschalhonorarvereinbarung getroffen. Diese sei formnichtig. Selbst wenn die vereinbarten Leistungen des Architekten nur zum Teil der HOAI unterlägen, bedürfe eine Pauschalhonorarvereinbarung der gesetzlichen Schriftform. Die Teilnichtigkeit eines Teils der Vereinbarung habe für einen solchen Fall im Zweifel die Gesamtnichtigkeit der ganzen Vereinbarung zur Folge.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, wobei er in der Berufungsinstanz für sämtliche Bauvorhaben jeweils neue Honorarschlussrechnungen vorlegt. Diese Schlussrechnungen datieren vom 29.04.2017 und wurden der Beklagten mit Schreiben vom 01.06.2017 (K 20, Bl. 100 d.A.) übersandt. Der Kläger stützt den bereits erstinstanzlich geltend gemachten Honoraranspruch nunmehr hilfsweise auf diese neuen Honorarschlussrechnungen, die für das Bauvorhaben M. einen Honoraranspruch von 23.842,06 €, für das Bauvorhaben S. ein Honorar von 4.248,42 €, für das Bauvorhaben F. ein Honorar von 7.807,90 €, für das Bauvorhaben R. ein Honorar von 4.098,92 € und für das Bauvorhaben G. ein Honorar von 10.497,28 € - jeweils brutto - ausweisen. Hieraus macht der Kläger als Teilklage die bereits erstinstanzlich verlangten Einzelhonorarforderungen geltend. Hilfsweise für den Fall, dass Honoraransprüche aus den Bauvorhaben S., F., R. und G. nicht bestehen sollten, wird der Klageantrag auf das für das Bauvorhaben M. verlangte Honorar gestützt.
Zur Begründung führt die Berufung im Wesentlichen aus, die Pauschalhonorarvereinbarungen für die Bauvorhaben S., F., R. und G. seien formfrei wirksam. Für die hier erbrachten Leistungen des Klägers gelte § 3 Abs. 3 Satz 3 HOAI 2013, der für "besondere Leistungen" eine freie Vereinbarung des Honorars vorsehe. Das landgerichtliche Urteil habe sich nicht mit der Abgrenzung der besonderen Leistungen von den Grundleistungen der HOAI auseinandergesetzt. Die vorliegende Situation, in welcher der Kläger für die Beklagte als Bauunternehmung tätig geworden und quasi innerhalb von deren Leistungsangebot Leistungen erbracht habe, sei nicht mit der von der HOAI vorgesehenen Ausgangskonstellation vergleichbar, in der ein Planer für einen Bauherrn gegenüber einem auf der anderen Seite stehenden Bauunternehmer tätig werde. So habe der Kläger beim Bauvorhaben S. spiegelbildlich zu der Arbeitsweise beim Aufstellen von Leistungsverzeichnissen und darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen hier ein Angebot für die Beklagte als Auftragnehmerin eines Bauvertrages ausgearbeitet, das seinerseits die von der Beklagten für den Bauherrn zu erbringenden Einzelleistungen verschiedener Gewerke umfasst habe und das den Bauherren unterbreitet werden sollte. Auch hierbei seien zwar die notwendigen Leistungen, Massen und Preise aus vorgelegten Plänen zu ermitteln und zu bewerten und die Schnittstellen zu anderen fachlich Beteiligten abzustimmen und zu koordinieren gewesen, was vollständig Leistungsphase 6 der HOAI entspreche, dennoch gehe die HOAI davon aus, dass solche Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnisse für den Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer erstellt würden. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht erfolgt. Deshalb handle es sich bei den Leistungen des Klägers um "besondere Leistungen". In gleicher Weise wie beim Bauvorhaben S. sei der Kläger auch im Rahmen der Bauvorhaben F., R. und G. für die Beklagte als Bauunternehmerin tätig geworden. Die Pauschalhonorarvereinbarung sei damit formfrei wirksam gewesen. Für den Fall der Unwirksamkeit der mündlichen Pauschalpreisabrede ergebe sich der Honoraranspruch des Klägers aus den nunmehr vorgelegten neuen Honorarschlussrechnungen. Diese seien auf der Basis von Honorarzone III für Grundleistungen nach der HOAI entsprechend der in einzelnen Leistungsphasen erbrachten und beauftragten Arbeiten erstellt. Der Kläger habe hierbei jeweils die Mindestsätze berechnet. Er sei vom Leistungsbild "Gebäude und Innenräume", beim Bauvorhaben M. außerdem vom Leistungsbild "Freianlagen" ausgegangen.
In Ergänzung und Vertiefung zum erstinstanzlichen Vortrag führt der Kläger aus, beim Bauvorhaben M. sei er von der Beklagten mit den Leistungsphasen 1-8 der HOAI beauftragt worden. Daneben seien besondere Leistungen erbracht worden, die mit einem üblichen Stundenlohn von 50,00 € zu vergüten seien. Abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen verbleibe hier eine offene Honorarrestforderung von 23.842,06 € (K 21). Beim Vorhaben S. sei der Kläger mit der Angebotserstellung für den Bauherrn der Beklagten beauftragt worden. Der Kläger habe aus übergebenen Planvorlagen heraus die jeweiligen Einzelleistungen für die von der Beklagten ihrem Bauherrn anzubietenden Gewerke ermittelt und daraus Angebote zur Vorlage an die Bauherrn erstellt, die dann unter dem Briefkopf der Beklagten an die Bauherren übersandt worden seien. Beim Bauvorhaben F. sei der Kläger von der Beklagten zur Erarbeitung von Angeboten bzgl. der Gewerke Rohbau, Zimmerei und Dachdecker beauftragt worden, die vom Kläger sodann in gleicher Weise wie beim Bauvorhaben S. aus ihm vorgelegten Plänen heraus erarbeitet worden seien (K 8) und sodann inhaltlich unverändert unter dem Briefkopf der Beklagten an die Bauherren übersandt worden seien (K 32). Außerdem sei der Kläger hier mit der Objekt- und Bauüberwachung von der Beklagten beauftragt gewesen, die er auch ausgeführt habe. Der Kläger habe die Leistungen aus Leistungsphasen 6 und 8 des Leistungsbilds Gebäude und Innenräume vollständig erbracht. Hierfür stehe ihm in Anwendung des Mindesthonorarsatzes sowie zzgl. einer Nebenkostenpauschale von 3% ein Gesamthonorar von 7.807,90 € brutto zu (K 23). Beim Bauvorhaben R. sei der Kläger mit der Angebotserstellung für das Gewerk Rohbauarbeiten beauftragt worden. Hierzu habe der Kläger eine handschriftliche Angebotskalkulation vom 28.07.2010 (K 11) erstellt. Diese Angebotskalkulation sei in das dem Bauherrn R. unterbreitete Pauschalpreisangebot vom 29.07.2010 (K 12) übernommen worden. Dieses Angebot sei sodann unter dem Briefkopf der Beklagten datumsgleich an den Bauherrn übersandt worden (K 33). Außerdem sei der Kläger mit der Baukoordination und Bauleitung beauftragt worden. Diese Leistungen habe er gegenüber der Beklagten vollständig erbracht. Insgesamt seien beim Bauvorhaben R. vom Kläger die Leistungsphasen 6 und 8 gemäß HOAI jeweils ganz erbracht worden. Unter Berücksichtigung einer Nebenkostenpauschale von 3% ergebe sich ein Bruttohonoraranspruch von 4.098,92 € (K 24). Beim Bauvorhaben G. sei der Kläger von der Beklagten beauftragt gewesen, aus ihm übergebenen Plänen die relevanten Einzelleistungen und Massen zur Erstellung eines Angebots an den Generalunternehmer des Bauvorhabens zu ermitteln. Auf dem Briefpapier der Beklagten habe der Kläger auf diese Weise mehrere Angebote an die Generalunternehmerin erarbeitet, die dieser so übersandt worden seien (K 36-39). Außerdem habe ihn die Beklagte mit der kompletten Objektüberwachung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen beauftragt. Der Kläger habe insgesamt sämtliche Leistungen aus Leistungsphase 6 und 8 vollständig erbracht. Nach Hinzurechnung einer Nebenkostenpauschale von 3% führe dies zu einem Bruttohonoraranspruch von 10.497,28 €. Die zugrunde gelegten Baukosten seien für das Bauvorhaben G. für Leistungsphase 8 den durchgeführten Leistungen, für Leistungsphase 6 dem Volumen der angebotenen Leistungen entnommen worden. Beim Bauvorhaben R. seien bei Leistungsphase 8 die tatsächlich angefallenen Kosten aus der Schlussrechnung als anrechenbare Kosten zugrundegelegt und für Leistungsphase 6 die anrechenbaren Kosten dem Angebot K 11 entnommen worden. Beim Bauvorhaben F. seien die zugrunde gelegten Baukosten für Leistungsphase 6 dem Angebot entnommen, für Leistungsphase 8 der nach Abschluss des Bauvorhabens erstellten Kostenfeststellung. Beim Bauvorhaben S. seien die zugrunde gelegten Bausummen jeweils den Angeboten entnommen. Beim Vorhaben M. seien für das Leistungsbild Gebäude die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1-4 einer Kostenberechnung, für die Leistungsphasen 5-7 einem auf einer Kalkulation des Klägers beruhenden Kostenanschlag und für Leistungsphase 8 den tatsächlichen Baukosten entnommen, gleiches für das Leistungsbild Außenanlagen. Nachdem die Beklagte innerhalb der Prüfungsfrist für die neuen Schlussrechnungen keine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit dieser Schlussrechnungen vorgebracht habe, seien die errechneten Honorare inhaltlich unbestritten. Das allgemeine Bestreiten der Beklagten, wonach der Kläger weder beauftragt gewesen sei noch Leistungen erbracht habe, sei unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Der Kläger habe detailreich und substantiiert zu seinen einzelnen Tätigkeiten für die Beklagte vorgetragen. Hiergegen habe die Beklagte nichts eingewandt. Beim Bauvorhaben M. habe es zwar zunächst Probleme mit dem sommerlichen Wärmeschutz gegeben, die jedoch vom Kläger behoben worden seien. Planungsmängel seien im Übrigen von der Beklagten ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht worden. Ein Abzug bei der berechtigten Honorarforderung sei nicht gerechtfertigt. Insgesamt seien nunmehr sämtliche Bauvorhaben prüffähig abgerechnet. Die Honorarforderungen seien fällig.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Rottweil, Az.: 3 O 264/16, verkündet am 1.3.2017, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 20.770,61 € nebst Zinsen in Höhe von 9% - Punkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 28.2.2015 zu bezahlen, ferner die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 984,60 € zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
1. Die Berufung zurückzuweisen.
vom 29.04.2017 zum Neubauvorhaben M.,
vom 29.04.2017 zum Bauvorhaben S., Reihenhäuser und 3-Familienhaus, in R.,
vom 29.04.2017 zum Bauvorhaben F., Wohnhaus in H.-D.,
vom 29.04.2017 zum Bauvorhaben R., Wohnhaus in H.-D.,
vom 29.04.2017 zum Bauvorhaben G. in H.,
wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte hält eine formlose Vereinbarung eines Pauschalpreises bereits deshalb für unzulässig, da die abgerechneten Leistungen Grundleistungen der HOAI seien. Außerdem seien die angeblichen Pauschalpreisvereinbarungen ebenso wie die Beauftragung des Klägers als solche schon erstinstanzlich dem Grunde nach bestritten worden. Dieses Bestreiten bleibe aufrechterhalten. Der Kläger bleibe nach wie vor beweisfällig. Nicht nachvollziehbar sei, welche Tätigkeiten der Kläger überhaupt erbracht haben wolle. Die neu vorgelegten Rechnungen und Unterlagen seien als Beweise für die Erbringung der darin abgerechneten Tätigkeiten nicht geeignet. Eine Pauschalhonorarvereinbarung sei formunwirksam. Der Kläger behaupte selbst, eine solche sei mündlich zustande gekommen. Die aufgrund der mündlichen Verhandlung vom Landgericht erlassene Hinweisverfügung sei nicht überraschend. Ein weiterer Hinweis sei nicht erforderlich gewesen. Die Vorlage der neuen Schlussrechnungen, die nun offensichtlich auf der Behauptung einer weiteren, anderen, so jedoch auch nicht getroffenen Vergütungsvereinbarung beruhten, sei unzulässig. Hier trage der Kläger einen ganz neuen Sachverhalt vor. Mit diesem Vortrag sei der Kläger präkludiert. In der Berufungsinstanz dürfe der Kläger allenfalls seinen bisherigen Vortrag konkretisieren und verfestigen, nicht jedoch völlig umstellen. Ein Verfahrensmangel in erster Instanz bestehe nicht, vielmehr beruhe es auf der eigenen Nachlässigkeit des Klägers, die neuen Schlussrechnungen nicht schon in erster Instanz gebracht zu haben. Da der Kläger nun die Anträge aus beiden Schlussrechnungen, den Pauschalrechnungen und den neu vorgelegten weiterverfolge, liege außerdem eine unzulässige Klageänderung vor. Der neue Antrag aufgrund der jüngsten Schlussrechnungen sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Auch die hilfsweise Geltendmachung der Klagesumme aus der neuen Rechnung für das Vorhaben M. sei aus diesem Grund unzulässig.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte restliche Honorarforderungen aus dem Bauvorhaben M. in hier beantragter Höhe von 20.770,61 € gemäß § 631 BGB.
1.
Zwischen den Parteien sind wirksame Architektenverträge bezüglich der einzelnen Bauvorhaben zustande gekommen.
a) Bauvorhaben M.:
Für dieses Bauvorhaben war die Beauftragung als solche wie auch der vereinbarte Leistungsumfang (sämtliche Planungsleistungen bis zur schlüsselfertigen Errichtung des Gesundheitszentrums, mithin die Leistungsphasen 1-8 nach HOAI) unstreitig.
b) Bauvorhaben S., R., F.; und G.:
Eine ausdrückliche Beauftragung hat der Kläger nicht dargelegt und bewiesen.
Nach dem Vortrag des Klägers, den die Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten hat, sind die Architektenverträge, die sich auf die oben genannten Bauvorhaben bezogen, konkludent zustande gekommen.
aa)
Für den Abschluss eines wirksamen Architektenvertrags ist der Planer vortrags- und beweispflichtig. Inhalt und Umfang der Beauftragung bemessen sich nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Regelungen der HOAI stellen Preisrecht dar und treffen über die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses und den Umfang der inhaltlichen Leistungsvereinbarung keine Aussage. Der Abschluss wirksamer Architektenverträge bedarf keiner bestimmten Form. Er setzt hierauf bezogene übereinstimmende Willenserklärungen voraus, wobei der Vertragsabschluss auch konkludent erfolgen kann (OLG Stuttgart, NJW 1989, 2402 [OLG Stuttgart 17.03.1989 - 2 U 147/88]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001, Az: 23 U 214/00, Rn. 37 juris).
Für die Feststellung eines konkludenten Vertragsabschlusses sind unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierbei sind in einer Gesamtbetrachtung insbesondere die Interessenlage der Parteien sowie alle weiteren Umstände, insbesondere auch etwa vorhandene Dokumente zu bewerten und sodann festzustellen, ob und inwieweit die Parteien übereinstimmend und mit Rechtsbindungswillen eine vergütungspflichtige Beauftragung gewollt haben (OLG Celle, Urteil vom 24.09.2014 - Az.: 14 U 114/13, Rn. 75 juris; BGH NJW-RR 2008, 110 [BGH 11.10.2007 - VII ZR 143/06], Rn.14 juris). Dabei kann sich ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille, der auf die Übertragung vergütungspflichtiger Leistungen gerichtet ist, auch aus dem späteren Verhalten der Beteiligten ergeben, wobei hierbei vom Grundsatz auszugehen ist, dass jeder Architekt grundsätzlich nur für eine begrenzte Zeit und nur in begrenztem Umfang bereit sein wird, unentgeltlich Leistungen in vertragslosem Zustand für einen Auftraggeber zu erbringen (Koeble in: Locher/Koeble/Frick, Kommentar zur HOAI, 13. Aufl. 2017, Einleitung Rn. 48). Zwar genügt insoweit die bloße Erbringung in der Regel vergütungspflichtiger Leistungen auf der einen Seite ebenso wenig wie die bloße stillschweigende Entgegennahme derartiger Leistungen auf der anderen Seite, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die auf das Vorhandensein eines rechtsgeschäftlichen Bindungswillens beider Beteiligter schließen lassen (BGH NJW 1999, 3554, 3555 [BGH 24.06.1999 - VII ZR 196/98]). Solche weiteren Umstände liegen aber dann vor, wenn der Auftraggeber über die bloße Entgegennahme von Leistungen hinaus durch deren Verwertung oder in sonstiger Weise für einen vernünftigen, objektiven Empfänger zu erkennen gibt, dass die Tätigkeiten des Architekten als vertraglich geschuldet seinem Willen entsprechen. Von der Rechtsprechung ist eine derartige schlüssige Willensäußerung dann angenommen worden, wenn sich ein Auftraggeber die Planungen des Architekten zunutze macht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001 - Az.: 23 U 214/00, Rn. 32 juris), beispielsweise durch Einreichung der Planunterlagen bei Behörden (BGH, Urteil vom 09.02.2012 - VII ZR 31/11, Rn. 21 juris; Koeble in: Locher/Koeble/Frick, a.a.O., Einleitung Rn. 50; Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil Rn. 16).
bb)
Im vorliegenden Fall hat der Kläger - insoweit unbestritten - vorgetragen und durch Vorlage entsprechender Dokumente urkundenbeweislich belegt, dass sich die Beklagte die einzelnen Leistungen des Klägers bei der Abwicklung der jeweiligen Bauvorhaben gegenüber ihren Bauherren zunutze gemacht hat: So hat der Kläger für das Bauvorhaben S. dargelegt, dass die von ihm erarbeiteten Angebote (Anlagen K 2 und K 3) in die jeweiligen Angebote der Beklagten gegenüber den Bauherren (Anlage K 30 und K 31) inhaltlich identisch übernommen worden sind. Gleiches gilt für das Vorhaben F., für welches der Kläger das von ihm erstellte Angebot in Anlage K 8 vorgelegt hat. Dieses stimmt mit dem unter dem Briefkopf der Beklagten an den Bauherrn F. übersandten Angebot in Anlage K 32 überein. Auch für das Bauvorhaben R. hat der Kläger dargelegt, wie die zunächst von ihm handschriftlich angefertigte Kalkulation (K 11) mit den von ihm ermittelten und bepreisten Einzelleistungen bis auf eine geringe Rundungsdifferenz identisch in das Angebot vom 29.07.2010 (Anlage K 12) übernommen und unter demselben Datum und unter Verwendung des Briefkopfs der Beklagten für diese an den Bauherrn R. übermittelt worden ist (K 33). Für das Bauvorhaben G. liegen entsprechende Angebote unter dem Briefkopf der Beklagten vor (K 36), die nach Einzelleistungen und Preisen mit der anschließenden Schlussrechnung vom 13.05.2011 (K 43) übereinstimmen und zu denen der Kläger unbestritten vorträgt, dass er diese für die Beklagte erarbeitet habe. Die Einbindung des Klägers in die Abwicklung dieses Bauvorhabens der Beklagten wird darüber hinaus dokumentiert durch Vorlage verschiedener unter dem Briefkopf der Beklagten verfasster Schreiben zum Thema Mangelbeseitigung, die mit der Unterschrift des Beklagten versehen sind (K 44-46).
cc)
Die Beklagte hat nicht bestritten, dass sie diese Bauvorhaben gegenüber den jeweiligen Bauherren tatsächlich unter Verwendung der vorgelegten Angebots- bzw. Rechnungsdokumente abgewickelt hat. Vor dem Hintergrund der Vielzahl an vorgelegten Dokumenten und dem Vortrag des Klägers dazu, dass in gleichlaufender Vertragspraxis gleich mehrere Bauvorhaben vom Kläger für den Beklagten bearbeitet worden sein sollen, reicht der pauschale Hinweis der Beklagten, dass schriftliche Dokumente manipulierbar seien, nicht aus, um den detaillierten und substantiierten Sachvortrag des Klägers zu erschüttern. Hätte die Beklagte wirksam bestreiten wollen, dass die vorgelegten Dokumente von ihr tatsächlich verwendet worden bzw. vom Kläger für sie erstellt und erarbeitet worden sind, hätte sie hierzu konkreten, substantiierten Sachvortrag leisten und auf die konkreten Behauptungen des Klägers und die vorgelegten Einzeldokumente eingehen müssen. Die bloße Äußerung eines allgemeinen Verdachts dahingehend, dass sich schriftliche Dokumente auch manipulieren lassen, genügt ohne einen weiteren substantiierten Sachvortrag dazu, wo konkret eine Manipulation erfolgt sein soll, jedenfalls nicht. Auch legt die Beklagte nicht dar, wer anstelle des Klägers die notwendigen Leistungen für die Verwirklichung des Bauvorhaben erbracht hat. Darauf ist die Beklagte zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2017 durch den Senat hingewiesen worden.
Es ist daher vom Sachvortrag des Klägers zur Erbringung eigener Leistungen für die Beklagte und insbesondere zur Verwertung dieser Leistungen im Rahmen der von der Beklagten abgewickelten Bauvorhaben auszugehen. Diese Verwertungshandlungen der Beklagten durfte ein objektiver Empfänger unter Berücksichtigung der Gesamtsituation vorliegend so verstehen, dass die Leistungen der Klägerin als vertraglich geschuldet dem Willen der Beklagten entsprechen. Damit sind jeweils konkludente Architektenverträge zu allen Einzelbauvorhaben zustande gekommen.
Ob und ggf. welche Abreden die Parteien jeweils über die dem Kläger zustehende Gegenleistung, mithin das zu zahlende Honorar getroffen haben mögen, ist an dieser Stelle für die Rechtswirksamkeit des Vertragsabschlusses als solchem ohne Bedeutung, da die Vergütungspflicht des Bestellers gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 BGB lediglich Rechtsfolge des Werkvertrags, nicht aber Tatbestandsvoraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages ist.
2.
Für die Vergütungspflicht gelten die Regelungen der HOAI .
a) Zeitlicher Anwendungsbereich
Die vom Kläger behaupteten Leistungen stellen inhaltlich Planungsleistungen nach HOAI dar. Auch wenn der Architekt wie im konkreten Fall nur mit Teilleistungen eines Objekts zu tun hat oder nur Planungsleistungen für einzelne Gewerke erbringt, sind für die Preisbildung die Grundsätze der HOAI anzuwenden (Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil Rn. 256).
Für die Frage, welche Fassung der HOAI im konkreten Fall Anwendung findet, kommt es auf das Zustandekommen des Architektenvertrags an. Für Grundleistungen, die vor dem Stichtag 18.08.2009 vereinbart wurden, ist die HOAI 2002 anwendbar, danach kommt bis zum Stichtag 17.07.2013 die HOAI 2009 zur Anwendung. Für nach dem 17.07.2013 abgeschlossene Verträge richtet sich die Preisbildung nach der HOAI 2013.
Für das Bauvorhaben M. hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben, dass die Leistung schon ab 10.8.2009 erbracht wurde. Damit findet auf diesen Vertrag die HOAI 2002 Anwendung. Die übrigen Architektenverträge für die Bauvorhaben S., F., R. und Fürstabt - Gerbert - Strasse sind nach der HOAI 2009 abzurechnen, weil mit der Leistungserbringung ab dem Jahr 2010 konkludent die Architektenverträge zustandegekommen sind. Einen davon abweichenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat der Kläger nicht belegt.
b) Gegenständlicher Anwendungsbereich
Die streitgegenständlichen Leistungen wurden nach dem Vortrag des Klägers gegenüber der Beklagten als Bauunternehmung und nicht gegenüber Bauherren erbracht. Dies steht jedoch der Anwendung der HOAI nicht entgegen. Für die Frage der Anwendbarkeit der HOAI ist nicht maßgeblich, wer Vertragspartner des Architekten ist. Die HOAI knüpft nicht an die Qualifikation der Personen des Vertrags an, sondern an den Leistungsinhalt (BGHZ 136, 1; Rast NZBau 2017, 451, 453). Maßgeblich ist allein, ob Architekten- und Ingenieuraufgaben erbracht werden, die in der HOAI beschrieben sind.
c) Das Architektenhonorar ist fällig.
Gemäß § 15 Abs. 1 HOAI 2009 / § 8 Abs.1 HOAI 2002 wird das Architektenhonorar fällig, wenn eine prüffähige Schlussrechnung überreicht worden ist und die Leistungen vertragsgemäß erbracht sind. Einigkeit besteht insoweit, dass es auf § 641 BGB (Abnahme) nicht ankommt, da eine solche in § 15 Abs. 1 HOAI nicht genannt ist (BGHZ 81, 299; OLG Stuttgart, BauR 1991, 491-499; Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil Rn. 532).
aa) Rechnungsübergabe
Sowohl die Pauschalhonorarrechnungen (K 1, K 7, K 9, K 13) als auch die neuen Schlussrechnungen vom 29.04.2017 sind der Beklagten übergeben worden. Für die Pauschalrechnungen war dies unstreitig. Die Übergabe der neuen Schlussrechnungen hat die Klägerin durch Vorlage des Anschreibens vom 01.06.2017 dokumentiert. Die Beklagte hat den Zugang nicht bestritten.
bb) Prüfbare Schlussrechnung
Der Einwand mangelnder Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist als Fälligkeitsvoraussetzung fristgebunden. Die herrschende Meinung geht in Anlehnung an § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B von einer angemessenen Prüfungsfrist von 2 Monaten ab Zugang der Rechnung aus (Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil Rn. 542; BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/01). Dies gilt auch für im Prozess vorgelegte Honorarschlussrechnungen. Zu einer etwa fehlenden Prüffähigkeit der in der Berufungsinstanz neu vorgelegten Schlussrechnungen vom 29.04.2017 hat die Beklagte innerhalb der Prüfungsfrist nichts vorgebracht. Soweit sie mit Schriftsatz vom 08.02.2017 (Bl. 60, 61 d.A.) die Prüffähigkeit der zunächst vorgelegten Pauschalhonorarrechnungen bestreitet, sind auch diese Einwände - vorausgesetzt, sie sind inhaltlich überhaupt hinreichend substantiiert - im Hinblick auf die Fälligkeit der Rechnung jedenfalls zu spät vorgetragen.
cc) Vertragsgemäße Leistungserbringung
(1)
Für das Bauvorhaben M. ist die Leistungserbringung unstreitig, es werden allerdings von der Beklagten Mängel gerügt.
(2)
Für das Bauvorhaben S. hat der Kläger allein die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) abgerechnet.
Das pauschale Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf die Leistungserbringung ist unzureichend. Deshalb ist es als unstreitig zu behandeln, dass der Kläger für diese Bauvorhaben die erforderlichen Mengen und Massen sowie die jeweiligen Einzelleistungen für die von der Beklagten ihren Bauherren anzubietenden einzelnen Gewerke abgeleitet, hierzu Angebote eingeholt und Angebote zur Vorlage an die Bauherren erstellt hat. Dabei handelt es sich um Grundleistungen der Leistungsphasen 6 und teilweise 7 (Einholung von Angeboten; Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen). Dies wird bestätigt durch die vorgelegten Urkunden.
(3)
Für die Bauvorhaben F., R. und G. hat der Kläger darüber hinaus behauptet, mit der Bauleitung und -überwachung beauftragt gewesen zu sein und diese Leistung auftragsgemäß erbracht zu haben. Auch dies ist von der Beklagten pauschal bestritten. Außerdem weist die Beklagte darauf hin, es sei als Nachweis für die Leistungserbringung durch den Kläger nicht ausreichend, wenn in Angeboten der Beklagten gegenüber ihren Bauherren Positionen für Bauleitung enthalten seien, die die Beklagte später in den jeweiligen Schlussrechnungen gegenüber den Bauherren auch abgerechnet habe.
Tatsächlich ist aus dem bloßen Vorhandensein solcher Positionen für sich gesehen nicht erkennbar, ob es der Kläger war oder ein sonstiger Dritter, der diese Bauleitertätigkeiten erbracht hat bzw. ob überhaupt die Tätigkeit inhaltlich erbracht worden ist. Aus der Gesamtschau der vorgelegten Urkunden ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass der Kläger in den genannten Bauvorhaben für die Beklagte tätig war. Die Darlegungsintensität auf Klägerseite einerseits und die Substantiiertheit des Bestreitens auf Beklagtenseite andererseits stehen insoweit in Wechselbeziehung zueinander. Es bedarf daher für die Frage der Leistungserbringung hinsichtlich der Bauüberwachungstätigkeiten vor dem Hintergrund des klägerischen Sachvortrags eines inhaltlich substantiierten Sachvortrags des Beklagten dazu, wer - wenn nicht der Kläger - in den streitgegenständlichen Bauvorhaben die Bauleitung innegehabt haben soll.
Soweit durch weiter substantiierte Ausführungen und die weitere Vorlage neuer Urkunden neuer Vortrag zur Leistungserbringung erstmals in zweiter Instanz gehalten wurde, steht der Berücksichtigung § 531 Abs. 2 ZPO schon deshalb nicht entgegen, weil dieser Vortrag nicht substantiiert bestritten wurde.
Danach sind die Honoraransprüche des Klägers fällig.
d) Der Kläger kann ein Honorar in Höhe des Mindestsatzes der jeweils gültigen HOAI verlangen.
aa) Die Pauschalhonorarvereinbarungen sind unwirksam.
Zwar erlaubt die HOAI grundsätzlich die Vereinbarung von Pauschalhonoraren, entsprechende Vereinbarungen bedürfen jedoch gemäß § 7 Abs. 1 HOAI 2009 / § 4 Abs. 1 HOAI 2002 wie jede andere Honorarvereinbarung auch der Schriftform, dies ist von der Beklagten auch gegen die zunächst vorgelegten Pauschalhonorarrechnungen eingewandt worden. Mündliche Honorarvereinbarungen sind, auch sofern sie Pauschalhonorare enthalten, unwirksam. Ein Ausnahmefall gem. § 7 Abs. 3 HOAI 2009 / § 4 Abs. 2 HOAI 2002 liegt nicht vor.
bb) Die Pauschalhonorarvereinbarung war bei den Bauvorhaben S., F., R. und G. auch nicht gemäß § 3 Abs. 3 HOAI 2009 wirksam.
Gemäß § 3 Abs. 3 HOAI 2009 können Honorare für besondere Leistungen frei vereinbart werden. Insbesondere bedarf es insoweit keiner schriftlichen Vereinbarung. Entsprechende Honorarvereinbarungen können auch mündlich getroffen werden, müssen jedoch vom Anspruchsteller bewiesen werden. Bei den vom Kläger für die genannten Bauvorhaben vorgetragenen Leistungen handelt es sich jedoch nicht um "besondere Leistungen" im Sinne des § 3 Abs. 3 HOAI 2009. Die besonderen Leistungen sind in Abgrenzung von den Grundleistungen des jeweiligen Leistungsbilds inhaltlich zu bestimmen. Alles, was in den Grundleistungskatalogen nicht als Teilleistung aufgeführt ist, kann eine besondere Leistung sein. Umgekehrt können Grundleistungen aus einem Leistungsbild nicht gleichzeitig besondere Leistungen derselben Leistungsphase darstellen (Koeble in: Locher/Koeble/Frick, a.a.O., § 3 Rn. 15 und 21). Die Grundleistungen der jeweiligen Leistungsbilder sind in Anlage 11 zu §§ 33 und 38 HOAI 2009 aufgezählt. Für die Leistungsphase 6 "Vorbereitung der Vergabe" beim Leistungsbild "Gebäude" ist hier das "Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter" vorgesehen, bzw. das "Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen". Nach diesem Inhalt ist die Abgrenzung von Grund- und besonderer Leistung vorzunehmen. Auf die jeweilige vertragliche Konstellation, in welcher der vertragliche Leistungsinhalt erbracht wird, kommt es ebenso wenig an wie auf den Zweck, für welchen der Auftraggeber die erbrachte Leistung verwenden will. Dass in der genannten Anlage insoweit von "Leistungsverzeichnis" und "Leistungsbeschreibung" die Rede ist, bedeutet nicht, dass diese Leistung als Grundleistung nur für einen Bauherrn zur Vorlage gegenüber einem anbietenden Bauunternehmer erbracht werden kann. Inhaltlich ist auch die Erstellung eines Angebots für den Bauunternehmer, der dieses in Einzelleistungen aufgegliederte Angebot dem Bauherrn in Vorbereitung des Vertragsabschlusses unterbreitet, nichts anderes. Auch der Bauunternehmer kann in seinem Angebot inhaltlich ein Leistungsverzeichnis erstellen. Dass dies aufseiten des Bauunternehmers unter der Überschrift "Angebot" und nicht aufseiten des Bauherrn unter der Überschrift "Leistungsverzeichnis", auf dessen Grundlage das Angebot erst erfolgen soll, geschieht, ändert inhaltlich am Leistungsgegenstand nichts. Dies gilt auch für den Hinweis des Klägers, es sei insoweit spiegelbildlich die umgekehrte vertragliche Situation.
Gleiches gilt für die Bauleitungstätigkeiten, deren Einzelleistungen in Leistungsphase 8 des Leistungsbilds Gebäude ebenfalls in Anlage 11 zu §§ 33 und 38 HOAI 2009 aufgelistet sind.
Bei den vom Kläger erbrachten Leistungen handelt es sich daher überwiegend - bis auf das Erstellen der Schlussrechnung bei den Vorhaben R. und Fürstabt-Gerbert-Strasse - nicht um besondere Leistungen, sondern um Grundleistungen nach der HOAI, so dass die Pauschalhonorarvereinbarung formunwirksam war.
cc) Auch bei einer (form-)unwirksamen Honorarvereinbarung sieht die HOAI vor, dass der Honorarmindestsatz geltend gemacht werden kann (§ 7 Abs. 7 Satz 1 HOAI 2009 / § 4 Abs. 4 HOAI 2002). Hierzu hat der Kläger mit der Berufungsbegründung neue Honorarschlussrechnungen vorgelegt, in denen das Honorar für die einzelnen Bauvorhaben neu nach den jeweiligen HOAI-Mindestsätzen berechnet wird.
aaa) Die Klägerin ist mit der Vorlage der neuen Schlussrechnungen in 2. Instanz nicht präkludiert.
Zwar hat das Berufungsgericht im Grundsatz von den in 1. Instanz festgestellten Tatsachen auszugehen (§ 529 ZPO). Neue Angriffsmittel kommen nur eingeschränkt unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO in Betracht. Vorliegend hat aber das Landgericht gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO verfahrensfehlerhaft nicht auf die Probleme der Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung hingewiesen. Wenn das Landgericht im Hinblick auf die Anwendung der HOAI-Vorschriften von einer unwirksamen Pauschalvereinbarung ausging, hätte es hierauf und auf die sich hieraus ergebende Möglichkeit einer Abrechnung nach Honorarmindestsätzen hinweisen und dem Kläger für eine Nachbesserung seines Sachvortrags im Hinblick auf diese Hinweise Gelegenheit geben müssen (BGH, Urteile vom 21.01.1999 - VII ZR 269/97; vom 11.02.1999 - VII ZR 399/97; vom 21.03.2013 - VII ZR 58/12; Koeble in: Locher/Koeble/Frick, a.a.O., § 15 Rn. 94). Dies ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Der Hinweis auf die Unwirksamkeit mündlicher Pauschalpreisvereinbarungen erfolgte erst nach der mündlichen Verhandlung (Verfügung vom 20.01.2017, Bl. 55 d.A.). Dem Kläger wurde keine Gelegenheit zur Nachbesserung seines Sachvortrags in 1. Instanz gegeben. Die mündliche Verhandlung wurde nicht wieder eröffnet, stattdessen blieb es bei dem bereits in der mündlichen Verhandlung bestimmten Verkündungstermin. Dadurch hat das Landgericht eine Hinweispflichtverletzung gemäß § 139 Abs. 1 ZPO begangen.
bbb) In der Vorlage neuer Honorarschlussrechnungen liegt keine Klageänderung, so dass es auf die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht ankommt.
Der Streitgegenstand der Honorarklage ist der Honoraranspruch, der sich aus der Tätigkeit des Klägers im Rahmen der verschiedenen Bauvorhaben der Beklagten ergibt. Dieser ändert sich nicht dadurch, dass er auf andere Rechnungen, insbesondere neue Schlussrechnungen, gestützt wird (BGH, Urteil vom 04.07.2002 - VII ZR 103/01, Rn. 6 juris; Koeble in: Locher/Koeble/Frick, a.a.O., § 15 Rn.49). Wenn der gleichbleibende Streitgegenstand einmal auf eine Pauschalhonorarrechnung und einmal auf eine Abrechnung nach HOAI-Mindestsätzen gestützt wird, wird lediglich die Begründung verändert. Insoweit liegt keine doppelte Rechtshängigkeit vor. Der gleichbleibende Honoraranspruch wird auch nicht auf verschiedene Lebenssachverhalte gestützt, vielmehr wird dessen Begründung auf verschiedene rechtliche Argumentationen gestützt. Sowohl der geltend gemachte Klageantrag als auch der zugrunde liegende Lebenssachverhalt bleiben gleich.
dd) Der Vortrag zur Honorarermittlung unter Zugrundelegung der neuen Honorarschlussrechungen vom 29.4.2017 ist für die Bauvorhaben S., F., R. und G. unschlüssig.
Der Kläger hat seine Honorare mit den Anlagen K 22 - K 25 nach der HOAI 2002 abgerechnet. Nach dieser Fassung der HOAI war je nach Leistungsphase nach Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung abzurechnen ( § 10 Abs. 2 HOAI 2002). Da die Verträge hierzu nach dem 18.8.2009 zustande kamen und somit, wie oben bereits ausgeführt, auf diese Verträge die HOAI 2009 zur Anwendung zu kommen hat, wäre richtigerweise gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI 2009 für die Honorare als Grundlage allein die Kostenberechnung und, soweit diese nicht vorliegt, die Kostenschätzung heranzuziehen gewesen. Die Honorarabrechnungen K 22 bis K 25 weisen allerdings als Kostenermittlung für die Leistungsphase 6 den Kostenanschlag bzw. für die Leistungsphase 8 die Kostenfeststellung aus. Die Kostenberechnung ist nicht vorgetragen. Der Vortrag zur Honorarermittlung ist damit nicht schlüssig.
ee) Ein schlüssiger Sachvortrag zur Honorarhöhe liegt allerdings für das Bauvorhaben M. vor.
Da der Architektenvertrag hier vor dem 18.8.2009 zustande kam, ist das Honorar unter Zugrundelegung der HOAI 2002 zu berechnen. Dies ist in der Rechnung vom 29.4.2017 ( K 21) geschehen. Der zunächst fehlende Sachvortrag zur Honorarzone bei den Freianlagen wurde in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt, dass auch insoweit Honorarzone III zur Anwendung kam. Dies, wie im übrigen sämtliche Berechnungsparameter, hat die Beklagte nicht bestritten. Nach Abzug der Pauschale für Nebenkosten i. H. von 1.807,34 € netto, die nicht in Ansatz kommen kann, da es an einer schriftlichen Vereinbarung einer pauschalen Abrechnung gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 HOAI 2002 fehlt, ergibt sich hier eine unstreitig gebliebene Honorarhöhe von 71.691,32 € brutto. Abzüglich der unstreitig geleisteten Abschlagszahlungen von insgesamt 50.000,00 € verbleibt ein restlicher Honoraranspruch i. H. von 21.691,32 € brutto.
Da der Kläger seinen beantragten Resthonoraranspruch zumindest höchsthilfsweise auf diese Rechnung gestützt hat und der Betrag die Klageforderung abdeckt, ist der Honoraranspruch begründet.
3.
Der Honoraranspruch ist nicht verjährt.
Gem. §§ 195,199 Abs.1 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Honoraransprüche 3 Jahre beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Entstanden im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr.1 BGB ist der Anspruch, wenn er erstmals geltend gemacht und im Klageweg durchgesetzt werden kann, d.h. im Zeitpunkt der Fälligkeit gem. § 15 Abs. 1 HOAI 2009 / § 8 Abs. 1 HOAI 2002 ( OLG Stuttgart, Urteil vom 1.6.1990, Az.: 2 U 142/89, juris).
Die Pauschalhonorarrechnungen für alle Vorhaben stammen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015. An der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung fehlt es nicht, da die Beklagte hierzu rechtzeitig nichts eingewandt hat. Klageerhebung war im Jahr 2016, mithin in unverjährter Zeit.
4.
Der Beklagte stehen Gegenansprüche wegen Mängeln nicht zu.
Die Beklagte hat beim Bauvorhaben M. Mängel geltend gemacht (Bl. 35, 38, 61/62 und 65 der Akte (Anl. B4)) . Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum die Mängel im Zusammenhang mit der Architektenleistung des Beklagten stehen und welche Mehrkosten dadurch entstanden sind. Für einen Mangel ist zumindest das Mangelerscheinungsbild darzulegen und ein Bezug zu der Werkleistung des Unternehmers herzustellen.
Im Hinblick auf das Bauvorhaben G. ist ein Mangel schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
5.
Der als Nebenforderung geltend gemachte und nach Grund und Höhe unstreitig gebliebene Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. von 984,60 € ergibt sich als Verzugsschaden aus § 286 BGB, nachdem sich die Beklagte aufgrund des Schreibens vom 12.2.2015 jedenfalls seit 28.2.2015 in Verzug befindet.
Die Pflicht zur Verzinsung in gesetzlicher Höhe folgt aus § 288 Abs. 2 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht gem. § 543 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordert. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte ab und beruht auf den Umständen des Einzelfalles.