18.06.2018 · IWW-Abrufnummer 201816
Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 13.03.2018 – 12 U 180/07
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit
...
hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2008
durch
die Richter am Oberlandesgericht Beckmann und van den Bosch und
die Richterin am Amtsgericht Eggers-Chemseddine
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. August 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 124/06, teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.067,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.632,19 EUR seit dem 30. April 2006 und aus weiteren 435,45 EUR seit dem 14. Juni 2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch die weiteren Kosten zu ersetzen, die in Zukunft durch die Beseitigung der Feuchteschäden am Nordgiebel ihres Hauses auf dem Grundstück B... Str. 5 a, Flurstück 556 in M... entstehen können.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 47 % und der Beklagte 53 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 35 % und der Beklagte zu 65 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
2
1.
Die Klage ist in Höhe von insgesamt 4.760,10 EUR sowie hinsichtlich des Feststellungsbegehrens begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 635 BGB a. F. in Höhe von weiteren 4.067,64 EUR zu. Da der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag am 13.08.2001/14.08.2001, also vor dem 01.01.2002, geschlossen wurde, ist nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Schuldrecht anwendbar. Dieser Vertrag umfasste die Erbringung der Leistungsphasen 1 - 8 betreffend die Leistungen bei Gebäuden und raumausbildenden Ausbauten sowie die Tragwerksplanung. Die insoweit geschuldete Werkleistung hat der Beklagte nicht mangelfrei erbracht, denn der Salz- und Feuchteschaden im Erdgeschoss der Mietwohnung der Mieter K... im Eckbereich des Nordgiebels, und zwar im Bereich des Außenwandanschlusses zum neuen Mauerwerk, beruht auf einer mangelhaften Architektenleistung des Beklagten.
3
a)
Ein Planungsfehler liegt aufgrund mangelhafter Grundlagenermittlung vor, weil der Beklagte gegen seine Bestandserkundungspflicht und die damit verbundene Aufklärung und Beratung der Klägerin verstoßen hat. Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages schuldete der Beklagte auch die Grundlagenermittlung i.S.v. § 15 HOAI Ziffer 1. Diese beinhaltet das Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung. Das bedeutet im Allgemeinen die sachgerechte Beratung des Aufraggebers, bevor überhaupt mit der eigentlichen planerischen Arbeit des Architekten i.S.d. Lösung architektonischer Fragen begonnen wird (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 15 Rn. 32). Bei Umbauten, Modernisierungen und Instandsetzungen sind die aufgrund der Gegebenheiten notwendigen Maßnahmen zu klären. Hierzu gehört auch die Bestandsaufnahme, die konstruktive und sonstige Bauschäden erfasst (Locher, HOAI, 9. Aufl., § 15 Rn. 16). Nur eine sorgfältige Bestandserkundung kann die Beurteilungsgrundlage schaffen, ob und inwieweit das vorhandene Altgebäude umgebaut werden kann. Dazu gehört die Prüfung, inwieweit sich die Bausubstanz hinsichtlich der vorhandenen Baustoffe, der Bauart und des altersbedingten Abnutzungsgrades für einen Umbau eignet (Jochem, BauR 2007, 281). Vorrangig ist die Beurteilung der Bauqualität, so dass festgestellt werden muss, welche Baumängel vorliegen. Die Bauwerkserkundungspflicht wird umso intensiver, je stärker in den Bestand des Gebäudes eingegriffen werden soll. Bei Umbauten und Modernisierungen eines Gebäudes ist nicht nur eine intensivere Bauaufsicht als bei Neubauten (BGH NJW 2000, 1500 f), sondern auch eine entsprechende Planung gefordert. Werden insoweit notwendige Erkundungen nicht angestellt und unterlaufen bei der Beurteilung der vorhandenen Bauqualität dem Architekten Fehler, ist damit die Ursache späterer Haftung gesetzt (OLG Düsseldorf NZV 2005, 406 ff; OLG Rostock BauR 2006, 2092 f; OLG Koblenz Urt. v. 21.02.2006, 4 U 276/05). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits aufgrund des Alters eines umzubauenden Gebäudes ohne weitere Anhaltspunkte für eine spätere Schädigung eine Substanzerkundungspflicht gegeben ist, weil etwa bei einem 100 Jahre alten Haus damit gerechnet werden müsse, dass die Isolierung nicht vorhanden und nicht mehr einwandfrei sei (OLG Düsseldorf, a.a.O.) oder dass bei Sanierungsarbeiten an einem Altbau auch ohne Anhaltspunkte für den Befall mit Hausschwamm vor Durchführung der Sanierungsarbeiten der Architekt sich selbst ein Bild vom Zustand der Bausubstanz zu verschaffen und deswegen diese auf Hausschwammbefall zu überprüfen habe (OLG Rostock, a.a.O.), denn ausweislich der vom Beklagten bereits vor Vertragsbeginn gefertigten Zustandsanalyse vom 05.10.2000 war diesem bekannt, dass der gesamte Gebäudekomplex Vorschädigungen aufwies. Die Ist-Zustandsanalyse bezog sich auch auf sämtliche Gebäudekomplexe einschließlich des später umgebauten so genannten Obstlagerhauses. Danach war das vorhandene Mauerwerk im gesamten Bereich stark angegriffen. Die Fugen wiesen zum Teil Auswaschungen von mehr als 5 cm auf. Das Mauerwerk war stark mit Salpeter behaftet und ein nicht unerheblicher Teil wies Schwammbefall auf. Mittels dieser Zustandsanalyse wurde auch der Antrag auf Abbruchgenehmigung des kompletten Lagerhauses einschließlich des Nordgiebels begründet, welche mit Bescheid vom 05.04.2001 durch den Landkreis M... - Untere Bauaufsichtsbehörde - bewilligt wurde. Die im Rahmen der Zustandsanalyse gewonnenen Kenntnisse über die Bausubstanz, das Alter des Gebäudes von damals 66 Jahren bei Vertragsbeginn, sowie die Kenntnis der vorherigen Nutzung des Gebäudes durch eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft waren auch ohne konkrete Kenntnis der Tatsache der Lagerung von Düngemitteln im späteren Schadensbereich Anlass zur weiteren Untersuchung und insbesondere Information und Aufklärung der Klägerin. Der Beklagte konnte sich nicht darauf verlassen, dass das umzubauende Gebäude ein Obstlagerhaus gewesen sei, weswegen mit einer Salzkontamination aus Düngemittellagerung nicht zu rechnen gewesen sei, denn die Bestandserkundungspflicht bestand unabhängig davon aufgrund der zuvor genannten Umstände. Eine Differenzierung zwischen Salzbelastung mit Salpeter und anderen Salzen, mit denen nicht zu rechnen war, ist nicht durch die Feststellungen des Sachverständigen A... gedeckt. Dieser hat zwar festgestellt, dass man augenscheinlich die Salzbelastung in der Nordgiebelwand nicht sehe. Dies ist jedoch auf den Begutachtungszeitpunkt bezogen, zu dem er an der Nordgiebelwand nur zwei kleine Bereiche freigelegt hatte. Dass Ausblühungen wie bei einer Belastung mit Salpeter dabei nicht auftreten würden und dass eine übliche stichprobenartige Analyse der Nordgiebelwand nicht zum Erkennen der Belastung geführt hätte, weil die Kontamination sich nur auf einen kleinen Teil der Wand bezogen habe, hat er nicht festgestellt. Der Sachverständige hat vielmehr in seinem ersten Ergänzungsgutachten nur ausgeführt, dass er rückwirkend mit 100%iger Sicherheit nicht mehr beurteilen könne, ob im Sanierungs- und Planungszeitraum allein schon optisch eine wahrnehmbare erhöhte Belastung aus der Altlast erkennbar war und dass eine allumfassende chemische Analyse des gesamten Giebelmauerwerks eine erhöhte Salzbelastung hätte feststellen können, eine übliche stichprobenartige Untersuchung diese Feststellung bei nur partiell stark belasteter Wandfläche u. U. nicht mit Sicherheit ermöglicht hätte. Daraus folgt jedoch gerade, dass eine stichprobenartige Untersuchung üblich gewesen wäre, was ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, zumal der Sachverständige, wie auch vom Beklagten selbst besonders betont wurde, ungewöhnlich hohe Messwerte festgestellt hat, denen, selbst wenn sie zunächst nicht erklärbar gewesen sein sollten, hätte nachgegangen werden müssen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine solche Nachforschung erfolglos gewesen wäre. Im Übrigen hat der Sachverständige zu der Frage, ob Ausblühungen wie bei Salpeter bei Düngemittelkontamination entstehen, keine Feststellungen getroffen. Aus seiner mündlichen Erläuterung vom 06.10.2006 folgt jedoch, dass jedenfalls zum Begutachtungszeitpunkt am Übergang zwischen altem und neuem Mauerwerk weiße Ausblühungen erkennbar waren. Dies spricht dafür, dass es auch bei einer Salzbelastung durch Düngemittel zu Ausblühungen wie bei "sonstigen Salpeter" kommen kann. Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass Salpeter lediglich der Name einiger häufig vorkommender Nitrate ist und die Salze der Salpetersäure bezeichnet. Auch Düngemittel enthalten Nitrationen, die durch Feuchtigkeit freigesetzt werden können. Aus alledem folgt, dass die dem Beklagten bekannten Salpeterausblühungen Anlass hätten sein müssen, die Klägerin darüber aufzuklären, welche Risiken damit verbunden sein können und eine weitere Untersuchung anzuraten. Fehlte ihm dafür die Sachkunde, hätte er um fachkundige Unterstützung bitten müssen. Dann wiederum hätte die Klägerin nach entsprechender Beratung und Aufklärung, wie es sich auch aus Pkt. 3.7 des Ingenieurvertrages ergibt, die Mitwirkungspflicht zur Beauftragung geeigneter Sonderfachleute gehabt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beklagten in Bezug genommene Urteil des Kammergerichts vom 13.09.2005 (IBR 2006, 454 [KG Berlin 13.09.2005 - 14 U 17/04]). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Architekt anders als hier mit der Grundlagenermittlung gerade nicht beauftragt worden, sondern mit dem Aufmaß des Bestandes einschließlich Keller und Dach, Erstellen von Bestandsplänen und technischer Bestandaufnahme als Besondere Leistung, bei der nach dem Angebot zudem ausdrücklich die Fachplanungs- und Fachberatungsleistungen wie Erstellung von Holzschutzgutachten nicht enthalten waren. Im Übrigen geht auch das Kammergericht grundsätzlich davon aus, dass bei einer vertraglich vereinbarten Grundlagenermittlung die Feststellungs- und Aufklärungspflichten zu den Schadensbildern bei der Bestandsaufnahme umfangreicher anzusetzen wären.
4
b)
Demgegenüber ist die Schimmelpilzbelastung an der Trockenbauvorsatzschale der Nordgiebelwand im Schlafzimmer der Erdgeschosswohnung der Mieter ist nicht durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung des Architektenvertrages verursacht worden. Die Klägerin ist beweisfällig dafür, dass insoweit ein Planungsfehler des Beklagten ursächlich ist. Eine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens ( § 412 ZPO) ist insoweit nicht geboten. Die Schimmelpilzbelastung beruht nach den Feststellungen des Sachverständigen A... nicht auf einem bauphysikalischen Mangel der Trockenbauwand oder der Dämmung der Außenwand, sondern ausschließlich auf Mieterverhalten wegen zu dicht stehender Möblierung. Die von der Klägerin vorgebrachte andere Ursache für die Schimmelpilzbildung, die behauptete Wärmebrücke zwischen Estrich und Rohdecke, hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung nicht bestätigen können. Dem ist die Klägerin weder erstinstanzlich noch im Rahmen ihrer Berufungsbegründung substanziell entgegengetreten. Die unstreitige Übernahme der Kosten der Innensanierung durch die Haftpflichtversicherung des Baubetriebes lässt auch nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Wärmebrücke existierte, welche für die Schimmelbildung ursächlich war, auch wenn nach der Innensanierung kein weiterer Schimmel im fraglichen Wohnungsbereich aufgetreten ist. Anhaltspunkte dafür, dass die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen A... ohne fachliche Substanz seien, sind nicht ersichtlich.
5
c)
Es kann dahinstehen, ob ein weiterer Planungsfehler des Beklagten darin begründet ist, dass dieser hinsichtlich des stehen gebliebenen Mauerwerks des alten Nordgiebels eine fachlich richtige, vollständige und dauerhafte Abdichtung des Bauwerks entsprechend der DIN-Vorschrift 18195 hätte planen müssen, weil entweder keine alte Horizontalsperre vorhanden oder diese nicht mehr funktionstüchtig ist. Eine weitere Beweisaufnahme konnte jedenfalls deshalb unterbleiben, weil die von der Klägerin von ihr bereits verauslagten Kosten für die Einbringung einer Horizontalsperre in Höhe von 1.019,13 EUR Sowieso-Kosten darstellen, so dass im Ergebnis kein Schadensersatzanspruch besteht.
6
Aus den Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren sowie im Rahmen der mündlichen Erläuterung im Hauptprozess folgt, dass dieser lediglich untersucht hat, ob in dem neu errichteten Mauerwerk eine ordnungsgemäße horizontale Sperrung gegen Bodenfeuchtigkeit sowohl vorhanden als auch entsprechend den Regeln ordnungsgemäß seitens des Beklagten geplant worden sei, was der Sachverständige auch bejaht hat. Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass eine vertikale Sperrung zwischen "altem Mauerwerk Anschlussgiebel Nordwand und Anschlussübergang neuem Mauerwerk" nicht vorhanden ist. Aus dem zweiten Ergänzungsgutachten vom 08.02.2006 und seiner mündlichen Erläuterung lässt sich jedoch schließen, dass er nicht untersucht hat, ob außer der von der Klägerin selbst im Jahre 2003 unstreitig eingebrachten Horizontalsperre eine weitere alte und funktionstüchtige Horizontalsperre vorhanden ist. Damit ist diese Frage des selbständigen Beweisverfahrens trotz entsprechender Nachfrage der Klägerin unbeantwortet geblieben. Dies hätte auch grundsätzlich nicht ungeklärt bleiben dürfen. Die Planung eines Architekten muss nämlich zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung des Bauwerks führen. Eine nicht den DIN-Vorschrift (DIN 1895) entsprechende Abdichtung ist mangelhaft, da der Schaden bereits darin liegt. Es muss nicht bereits zu einem Feuchtigkeitseintritt gekommen sein (OLG Köln Urt. v. 30.04.2003, 13 U 207/01). Unabhängig von einer einschlägigen DIN ist für Wohnräume eine wirksame Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit erforderlich. Daraus ergibt sich eine Pflicht des Architekten, das Vorhandensein und die Wirksamkeit der Isolierung zu untersuchen, ggf. Abdichtungsmaßnahmen zu empfehlen und ihren ordnungsgemäßen Einbau zu beaufsichtigen (OLG Düsseldorf NZBau 2005, 406, 408 [OLG Düsseldorf 05.03.2004 - 22 U 121/03]; OLG Rostock BauR 2006, 2092 f). Im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht durfte die Klägerin den Einbau einer Horizontalsperre im Jahre 2003 nur dann als geboten ansehen, wenn in dem alten Mauerwerk des Nordgiebels tatsächlich keine alte funktionstüchtige Horizontalsperre mehr vorhanden gewesen ist. Dies konnte entgegen der Würdigung des Landgerichts auch nicht bereits deshalb dahin stehen, weil das Einbringen einer Horizontalsperre weder schadensmindernd noch schadensvermeidend gewesen wäre. Zwar konnte eine nachträglich eingebaute Horizontalsperre nicht das Eindringen des Salzes aus Düngemitteln verhindern, soweit die Einlagerung tatsächlich oberhalb einer Sperre stattgefunden hatte, wie der Sachverständige angenommen hat. Die Örtlichkeit der Einlagerung ist jedoch nur aufgrund der Aussagen der Mieter im Ortstermin des Sachverständigen lokalisiert worden und beruhte nicht auf einer entsprechenden chemischen Untersuchung des Mauerwerks durch den Sachverständigen. Zum anderen folgt bereits aus den Erläuterungen des Sachverständigen selbst, dass aufgrund der hygroskopischen Wasseraufnahme der Salze die Feuchtigkeit aus der Umgebung gebunden wird und das Mauerwerk durchnässt wird. Es bedarf also einer Feuchtigkeitszufuhr, damit dieser Prozess in Gang gesetzt wird. Insofern erscheint folgerichtig, wenn die Klägerin behauptet, dass diese Feuchtigkeitszufuhr gerade im als Baugrund mit hohem Grundwasserspiegel bekannten Oderbruch durch Aufsteigen im Kellermauerwerk jedenfalls bis zum Einbau der Sperre im Oktober 2003 ungehindert erfolgte, wenn eine alte Horizontalsperre nicht vorhanden oder nicht mehr funktionstüchtig war. Dementsprechend hat auch der Sachverständige nach Vorlage von Fotos der Klägerin, wonach augenscheinlich die von der Klägerin eingebrachte Horizontalsperre zu einer Trocknung der Wand geführt hat, anerkannt, dass diese zu einer Verbesserung des Feuchtigkeitsbildes geführt hat. Einer abschließende Klärung bedarf es insoweit jedoch nicht. Auch wenn die klägerische Behauptung zuträfe und der Einbau einer nachträglichen Horizontalsperre geboten war, wäre der entsprechende Schadensersatzanspruch um die Kosten zu kürzen, um die die Bauleistung bei einer ordnungsgemäßen Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre (Sowieso-Kosten; BGH BauR 1984, 510; BauR 1990, 84 [BGH 12.10.1989 - VII ZR 140/88]; BauR 1990, 360; BauR 2002, 86). Bei der Ermittlung der Sowieso-Kosten ist von der zur Bauzeit üblichen, aus damaliger Sicht sicher zum Erfolg führenden Arbeitsweise auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten niedriger gewesen wären, wenn sie ein Jahr zuvor angefallen wären, sind nicht ersichtlich.
7
d)
Ob ein weiterer Planungsfehler des Beklagten darin liegt, dass er entgegen des behaupteten Bauwunsches der Klägerin oder entgegen einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien den Nordgiebel nicht abreißen ließ, bedarf im Hinblick auf die Feststellungen zu a) ebenfalls keiner Entscheidung, wobei durchgreifende Bedenken gegen die Würdigung des Landgerichts insoweit nicht bestehen.
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e)
Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurfte es gem. § 634 Abs. 2 BGB a. F. nicht, da sich der festgestellte Planungsmangel hinsichtlich der fehlerhaften Grundlagenermittlung bereits im Bauwerk verkörpert hat und durch Nachbesserung der Planung nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BGHZ 43, 227, 232)[BGH 01.02.1965 - GSZ - 1/64].
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f)
Für die Sanierung der Nordwand sind Kosten in Höhe von 2.420,92 EUR zu berücksichtigen. Die unstreitige Salzbelastung des Nordgiebels und die mangelnde Vertikalabdichtung zwischen altem und neuem Mauerwerk hat nach den Feststellungen des Sachverständigen A... dazu geführt, dass ein weiterer Durchfeuchtungsprozess auch zum neuen Mauerwerk ausgelöst worden ist. Gleichzeitig hat sich die Verdunstungsfläche weiter vergrößert und die Versalzung schreitet fort. Wegen der Volumenvergrößerung bei Salzbildung wird das Porengefüge der Bausubstanz von Mauerwerk, Putz und Anstrichen durch treibende Kräfte beim Durchfeuchtungs- und Trocknungswechsel allmählich zerstört. Zwar bezieht sich die Gefahr der Zerstörung der Bausubstanz nur auf die Oberflächenstruktur und nicht auf die Stabilität und Tragfähigkeit der Mauern im Ganzen. Auch unter Berücksichtigung, dass das Mauerwerk jedoch jetzt trocken wäre, sind die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen der Mauerwerksinjektion als nachträgliche vertikale Abdichtung und der Anbringung von Sanierputz nach Abschlagen des Putzes im Eckbereich und der Wandtrocknung erforderlich. Die Klägerin kann auch von dem Beklagten die vom Sachverständigen geschätzten Beseitigungskosten in Höhe von 3.400,00 EUR netto (3.944,00 EUR brutto) abzüglich 1.523,08 EUR (Erstattung Haftpflichtversicherung), insgesamt 2.420,92 EUR als Mehrkosten verlangen. Bei ordnungsgemäß vorgenommener Bestandserkundung und entsprechender Aufklärung und Beratung der Klägerin hätte diese entscheiden können, ob das Bauvorhaben überhaupt ausgeführt werden soll und weitere Untersuchungen zu beauftragen wären, oder die Nordgiebelwand im Hinblick auf die Risiken hätte abgerissen werden sollen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin ungeachtet einer pflichtgemäßen Aufklärung das Bauvorhaben unverändert weitergeführt hätte. Da der Senat mit dem Landgericht und dem Beklagten davon ausgeht, dass jedenfalls eine Wand stehen bleiben musste, damit der Umbau genehmigungsfähig blieb, hätte eine andere Wand, etwa der Südgiebel, stehen bleiben müssen. Dann stellen jedoch die Abbruch- und Neuherstellungskosten für die Nordgiebelwand keine Sowieso-Kosten dar, weil im Ergebnis nicht mehr Abbruch- und Neuherstellungskosten entstanden wären.
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Soweit weitere Schimmelbeseitigungskosten in Bezug auf die Trockenbauwand in Höhe von 250,00 EUR netto geltend gemacht worden sind, beruhen diese nicht auf einem Planungsfehler des Beklagten und können deshalb von der Klägerin nicht beansprucht werden.
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Des Weiteren stellen die von der Klägerin aufgewandten Kosten für die Beratung durch den Architekten J... in Höhe von 511,27 EUR und 435,45 EUR einen ersatzfähigen Schaden dar. Grundsätzlich sind im Rahmen von § 635 BGB a. F. die Mangelschäden ersetzbar, die dem Werk unmittelbar anhaften, weil es infolge des Mangels unbrauchbar, wertlos oder minderwertig ist (BGHZ 35, 130). Sonstige Schäden, so genannte Mangelfolgeschäden, sind ersetzbar, wenn sie eng und unmittelbar mit dem Mangel zusammenhängen. Dazu zählen Kosten wie die Einholung eines Privatgutachtens (BGH NJW-RR 1998, 1049 [BGH 06.11.1997 - I ZR 102/95]), wie auch der entgangene Gewinn in Form von Miet- und Nutzungsausfällen (BGH BauR 1995, 692) oder auch Detektivkosten (BGH NJW 1990, 2060, 2061) [BGH 24.04.1990 - VI ZR 110/89]. Aufwendungen, die dem Geschädigten aus von sich aus unternommenen Schritten zur Beseitigung der Störung entstehen, wie Kosten für Porto, Telefon, Reisen oder Zeitaufwand, sind nur zu ersetzen, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erscheinen (BGH NJW 1990, 2060, 2061) [BGH 24.04.1990 - VI ZR 110/89]. Die Klägerin hat den Architekten J... in Anspruch genommen, damit dieser ihr die Gutachten im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens wie auch den Ablauf des Ortstermins erläutert. Ferner hat dieser ihr zwei schriftliche Stellungnahmen zur komplexen Genehmigungsklage gefertigt. Auch wenn die Klägerin stets anwaltlich vertreten war, konnte sie sich einen fachlichen Rat in technischer Hinsicht durch Beauftragung eines Architekten zur Klärung von Schadensursache und -beseitigung einholen.
12
Schließlich stellen die Reise- und Übernachtungskosten der Klägerin für zwei Reisen von K..., ihrem Wohnort aus, bis zu ihrem Grundstück in M... in der Zeit vom 19.05. bis 21.05.2003 und 23.03. - 25.03.2004 in Höhe von insgesamt 700,00 EUR ersatzfähige Schadenspositionen dar. Anlass beider Reisen waren Ortstermine, die Herr M... vom Büro des Beklagten durchführte, weil sich die Mieter über Feuchteschäden im Bereich des Nordgiebels beschwert hatten. Beide Termine fanden vor Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens statt, so dass noch nicht bekannt war, dass die Schimmelpilzbelastung und der Feuchteschaden im Eckbereich nicht dieselbe Ursache hatten. Darauf, dass Anlass beider Reisen auch die nicht auf dem Planungsfehler beruhende Schimmelpilzbelastung war, kommt es nicht entscheidend an, weil diese nicht alleiniger Anlass war. Die Höhe der Übernachtungskosten hat die Klägerin mittels Vorlage der Quittung der Zimmervermietung in M... substanziiert über je 31,00 EUR pro Übernachtung dargelegt. Dies gilt desgleichen für die geltend gemachten Zeiträume. Für beide Reisen kann sie daher Übernachtungskosten in Höhe von jeweils 2 x anteiligen 25,00 EUR beanspruchen. Des Weiteren steht ihr Ersatz für die von ihr aufgewandten Fahrtkosten in Höhe von jeweils 1.500 km x 0,20 EUR, insgesamt jeweils 300,00 EUR zu. Die von der Klägerin angesetzten 0,30 EUR/km sind insofern überhöht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249, Rn. 9). Die von der Klägerin für beide Reisen beanspruchten Spesen für drei Tage in Höhe von 72,00 EUR (24,00 EUR x 3) können hingegen im Rahmen des Schadensersatzanspruches gem. § 249 Abs. 1 BGB nicht pauschaliert geltend gemacht werden. Trotz entsprechenden Hinweises des Landgerichts hat die Klägerin dazu nicht genauer vorgetragen. Sie sind nicht in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes für die Kosten der von ihr durchgeführten Reisen nach M... in der Zeit vom 21. - 24.09.2003, 05.07. - 07.07.2004 und 27. - 29.09.2006 fehlt es auf das Bestreiten des Beklagten und den Hinweis des Landgerichts vom 02.08.2006 an genauerem Vortrag im Hinblick auf ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Kosten für die Reise vom 27. - 29.09.2006 sind im Übrigen bereits hinsichtlich der Übernachtungskosten mangels Vorlage einer entsprechenden Quittung nicht ausreichend substanziiert dargelegt. Die mit Schriftsatz vom 11.02.2008 nachgereichten Quittungen beziehen sich auf Übernachtungen vom 22. bis 23.06.2006 und 03. bis 06.08.2006. Die Klägerin hat ferner die Erforderlichkeit ihrer Anwesenheit bei der Durchführung von ersten Sanierungsarbeiten nicht ausreichend dargelegt. Entsprechendes gilt für die beiden anderen genannten Zeiträume. Die Kosten für die Informationsreise zum Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05. - 07.04.2005 nach Frankfurt sowie die Anreise zum und Teilnahme am Sachverständigenortstermin vom 20.06. - 22.06.2004 sind im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend zu machen. Die Reisekosen der Partei zur einmaligen, ersten Information ihres nicht an ihrem Wohnort befindlichen Rechtsanwaltes sind als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 128 [OLG Düsseldorf 04.01.1996 - 10 W 251/95]; OLG Hamm AnwBl. 1987, 48). Auch die Teilnahme am Ortstermin im selbständigen Beweisverfahren ist wie die Teilnahme am Beweistermin (OLG Frankfurt AnwBl. 1986, 539) neben dem Prozessbevollmächtigten regelmäßig sachdienlich.
13
Hinsichtlich des beanspruchten Ersatzes für Materialkosten für die Zusatzdämmung im Kriechkeller in Höhe von 50,00 EUR ist bereits nicht ersichtlich, dass diese im kausalen Zusammenhang mit der mangelhaften Architektenleistung des Beklagten stehen. Desgleichen stellt der Ersatz der monatlich von den Mietern einbehaltenen Miete in Höhe von 25,00 EUR bis einschließlich November 2006, insgesamt 250,00 EUR, keinen ersatzfähigen Schaden dar, weil die Klägerin entgegen der landgerichtlichen Auflage vom 02.08.2006 nicht klargestellt hat, für welche Feuchtestellen die Mietminderung des Mieters K... von ihr anerkannt worden ist, was wegen der mangelnden Zurechenbarkeit des Mangels der Schimmelbelastung an der Trockenbauwand erforderlich gewesen wäre.
14
Der Zinsanspruch ist gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.
15
2.
Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist auch nach Klageänderung gegeben. Die genauen Mängelbeseitigungskosten stehen auch nach dem selbständigen Beweisverfahren noch nicht fest, der Sanierungsaufwand für die Beseitigung der Feuchteschäden an der Nordwand ist vom Sachverständigen nur geschätzt worden. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der Versalzung der Durchfeuchtungsprozess noch weiter fortschreitet und auch auf anderes Mauerwerk übergreift. Des Weiteren ist nicht ausgeschlossen, dass die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen zunächst nicht den gewünschten Erfolg bringen, was eine erneute Sanierputzauftragung erforderlich machen würde.
16
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 21.02.2008, 25.02.2008 und 04.03.2008 bieten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen.
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Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Der Rechtsstreit ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch weicht der Senat bei seiner Entscheidung von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab, so dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erfordern. Vielmehr kommt es gerade in Bezug auf die Erkundungs- und Aufklärungspflichten auf die Bewertung der Umstände des zu planenden Objekts im Einzelfall an.
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Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 13.939,77 EUR (8.939,77 EUR + 5.000,00 EUR) festgesetzt.