22.10.2018 · IWW-Abrufnummer 205005
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 01.12.2017 – 21 U 19/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht
Beschluss
In dem Rechtsstreit
xxx
wird der Tenor des am 01.12.2007 verkündeten Urteil des Senats - 21 U 19/12 - wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass der Zinsausspruch zutreffend lautet:
„nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2012“
Gründe
Die im Tenor enthaltene Datumsangabe des Zinsbeginns war nach § 319 ZPO zu berichtigen, da die Angabe „08.01.201“ keinen Sinn macht. Da sich aus Ziffer 9 des Urteils des Senats ergibt, dass Zinsen erst ab der Zustellug der Berufungsbegründung zu zahlen sind und diese am 22.03.2012 erfolgte. Das Datum des Zinsbeginns war daher auf „23.03.2012“ zu berichtigen.
Beschluss
Geschäftsnummer: 21 U 19/12
27.12.2017
22 O 379/10 Landgericht Berlin
In dem Rechtsstreit
xxx
wird der Tenor des am 01.12.2007 verkündeten Urteil des Senats - 21 U 19/12 - wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass der Zinsausspruch zutreffend lautet:
„nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2012“
Gründe
Die im Tenor enthaltene Datumsangabe des Zinsbeginns war nach § 319 ZPO zu berichtigen, da die Angabe „08.01.201“ keinen Sinn macht. Da sich aus Ziffer 9 des Urteils des Senats ergibt, dass Zinsen erst ab der Zustellug der Berufungsbegründung zu zahlen sind und diese am 22.03.2012 erfolgte. Das Datum des Zinsbeginns war daher auf „23.03.2012“ zu berichtigen.