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  • 10.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211566

    Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 28.02.2019 – 5 K 214/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Niedersächsisches Finanzgericht
    5. Senat

    Urteil vom 28.02.2019


    Tatbestand

    1

    Streitig ist die Frage, ob eine Zahlung auf der Grundlage des § 649 Satz 2 BGB aF der Umsatzsteuer unterliegt.

    2

    Der Kläger ist selbständiger Landschaftsarchitekt. Mit Daten vom 23. Februar 2012 und 2. April 2012 schloss der Kläger mit dem WMKreis einen Architektenvertrag über die Gestaltung der Freianlagen der V-Schule und Bschule in G. Der Auftrag umfasst nach Ziffer 1.2.1. mehrere Bauabschnitte im Zeitraum 2012-2015. Gemäß § 4 umfasst die Leistung des Auftragnehmers die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Entwurfsplanung, die Genehmigungsplanung, die Ausführungsplanung, die Vorbereitung der Vergabe und die Objektbetreuung und Dokumentation. Gemäß § 7 bestimmt sich das Honorar nach §§ 4,6 und 37 HOAI und soll je nach Bauabschnitt getrennt ermittelt werden. Gemäß Ziffer 7.3. werden als Stundensätze für den Auftragnehmer 69 €, für weitere Architekten als Mitarbeiter 59 € und für technische Zeichner als Mitarbeiter 49 € vereinbart. Nach den im Vertrag in Bezug genommenen „Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen“ können Auftraggeber und Auftragnehmer den Vertrag gemäß § 8 nur aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.

    3

    Ziffer 8.2.der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen bestimmt:

    4

    Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält er für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 649 Satz 2 BGB. Die ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten vertraglichen Leistungen werden für die Leistungen der Leistungsphasen 1-7 im Sinne von § 3 Abs. 4 HOAI auf 40 %, die Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 im Sinne von § 3 Abs. 4 HOAI sowie der örtlichen Bauüberwachung im Sinne von 2.8.8 der Anlage 2 zur HOAI auf 60 % der vereinbarten Vergütung festgelegt, es sei denn, es werden geringere oder höhere ersparte Aufwendungen oder sonstige vergütungsmindernde Umstände von einer Vertragspartei nachgewiesen.

    5

    Am 16. August 2016 teilte der WMKreis dem Kläger mit, dass das Projekt Umbau VSchule aus finanziellen Gründen nicht mehr realisiert wird und bat den Kläger, eine Schlussrechnung zu erstellen. Der Kläger erteilte unter dem Datum des 2. Januar 2017 eine Schlussrechnung, in der er eine Gesamtvergütung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen von 309.491,96 € ermittelte. Nach Abzug bereits geleistete Abschlagszahlungen verblieb danach ein Betrag in Höhe von 276.701,60 €. Am 28. Februar 2017 wurde die Kündigung des Architektenvertrages ausgesprochen.

    6

    Am 27. März 2017 fand ein gemeinsames Gespräch zwischen dem Kläger und dem WMKreis statt, in dem die vom Kläger erstellte Schlussrechnung diskutiert wurde. Die Vertragsbeteiligten einigten sich darauf, dass der Kläger für die tatsächlich bereits erbrachten Planungsleistungen ein Honorar in Höhe von 22.747,66 € erhält. Außerdem zahlt der WMKreis dem Kläger „ein Ausfallhonorar in Höhe von 52.252,34 € (ohne Umsatzsteuer)“ [so der Wortlaut des Protokolls über das Gespräch vom 27. März 2017). Damit sollen sämtliche Ansprüche aus dem Architektenvertrag abgegolten sein.

    7

    Der Kläger behandelte das Honorar für die bereits erbrachten Leistungen in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für April 2017 als steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz zum Regelsteuersatz von 19 %. Das Ausfallhonorar sah er hingegen als nicht steuerbar an. Der Beklagte wertete die Umsatzsteuervoranmeldung zunächst ohne Abweichung aus.

    8

    Am 1. Dezember 2017 ordnete der Beklagte eine Umsatzsteuer-Nachschau beim Kläger betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung April 2017 an. Am 27. Februar 2018 ging der Beklagte zur Umsatzsteuersonderprüfung über. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der als Ausfallhonorar bezeichneten Leistung nicht um eine steuerfreie Zahlung handele. Vielmehr handele es sich um eine Gegenleistung für den Verzicht des Klägers auf Erfüllung des Architektenvertrages ist. Damit bestehe ein Leistungsaustauschverhältnis. Aus diesem Grunde sei der Nettobetrag von 43.909,- € aus dem Zahlungsbetrag zusätzlich umsatzsteuerlich zu erfassen.

    9

    Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid April 2017 vom 22. März 2018 machte sich der Beklagte die Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung zu eigen. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Mittlerweile ist am 28. Dezember 2019 der Umsatzsteuerjahresbescheid ergangen, in dem der Beklagte mit Ausnahme des streitigen Ausfallhonorars der Umsatzsteuerjahreserklärung des Klägers vollumfänglich folgt.

    10

    Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er meint, dass nur das Honorar für die erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer unterliege. Das Ausfallhonorar habe Entschädigungscharakter und gehöre nicht zur Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Der Kläger beruft sich insoweit auf ein Urteil des BGH vom 22. November 2007 VII ZR 83/05, WM 2008, 891. Die vom Beklagten zitierten BFH-Entscheidungen seien nicht einschlägig. Der Schadensersatzanspruch folge direkt aus dem Gesetz und sei nicht Folge eines vom Kläger erklärten Verzichts. Auch sei hier der Vertrag durch Kündigung beendet worden, so dass kein Leistungsaustausch mehr stattgefunden habe.

    11

    Der Kläger beantragt,

    12

    unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2017 vom 28. Dezember 2018 und der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2018 die Umsatzsteuer 2017 um 8.342,81 € herabzusetzen.

    13

    Der Beklagte beantragt,

    14

    die Klage abzuweisen.

    15

    Der Beklagte meint, dass das sogenannte Ausfallhonorar Gegenleistung für den Verzicht des Klägers auf Erfüllung des Architektenvertrages sei. Er hält den Sachverhalt des Streitfalls für vergleichbar mit jenem, der den BFH-Urteilen vom 7. Juli 2005 V R 34/03 und vom 16. Januar 2014 V R 22/13 zugrunde lag.

    Entscheidungsgründe

    16

    Die Klage ist unbegründet.

    17

    Im Ergebnis zu Recht hat der Beklagte die gesamte Zahlung des WMKreises an den Kläger der Umsatzsteuer unterworfen.

    18

    Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (EuGH Urteile vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95 „Fillibeck“, Slg. 1997, I-5577, UVR 1997, 430; BFH Urteil vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BStBl. II 2004, 854; vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BStBl. II 2007, 66).

    19

    Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (EuGH Urteil vom 21. März 2002 Rs. C-174/00 „Kennemer Golf & Country Club“, Slg. 2002, I-3293; BFH Urteil vom 20. März 2013, BFH/NV 2013, 1509). Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist (BFH Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BStBl. II 2009, 749).

    20

    Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (BFH Urteile vom 17. Dezember 2009 V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869). Deshalb kommt es auf die Frage, ob die Zahlung zivilrechtlich als Schadensersatz bezeichnet wird, nicht an (BFH Urteil vom 16. Januar 2014 V R 22/13, BFH/NV 2014, 736).

    21

    Im Streitfall beruht die gesamte Zahlung des WMKreises auf einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch im oben genannten Sinne. Denn bereits der Vertrag vom 23. Februar 2012/ 2. April 2012 nimmt hinsichtlich des für die Architektenleistung des Klägers zu erbringenden Honorars ausdrücklich Bezug auf die Regelung des § 649 Satz 2 aF BGB. Danach ist der Unternehmer im Falle der Kündigung durch den Besteller berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Streitfall weist demgegenüber lediglich die Besonderheit auf, dass die vom Honorar abzuziehenden ersparten Aufwendungen nach Ziffer 8.2. Satz 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen auf 40% bzw. 60% (je nach Leistungsphase) des Honorars pauschaliert werden. Insofern haben sich die Vertragsparteien im Rahmen des Gesprächs vom 27. März 2017 nicht auf die Zahlung eines Schadensersatzes an Stelle des vertraglich geschuldeten Honorars geeinigt, sondern das dem Kläger bereits nach dem ursprünglichen Vertrag für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Auftrags zustehende Honorar zahlenmäßig konkretisiert. Diese Konkretisierung war erforderlich, weil der Vertrag auch für den Fall der vollständigen Realisierung des Projekts kein betragsmäßig feststehendes Honorar bestimmte, sondern nur die Parameter festlegte, nach dem der Honoraranspruch des Klägers zu berechnen war. Dieser auch hier gedanklich zu bestimmende Honoraranspruch bei vollständiger Umsetzung des Projekts war um die pauschalierten Abschläge für die nicht realisierten Leistungsphasen zu kürzen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger insgesamt ein Entgelt als Gegenleistung für die von ihm erbrachte Architektenleistung erhielt und damit ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt.

    22

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    23

    Das Gericht lässt die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu, weil die Entscheidung möglicherweise von dem Urteil des BGH vom 22. November 2007 VII ZR 83/05, WM 2008, 891 abweicht.

    RechtsgebieteBGB, UStG 2005, UStG VZ 2017Vorschriften§ 649 S. 2 BGB vom 23.10.2008, § 1 Nr. 1 S. 1 UStG 2005, UStG VZ 2017