09.09.2021 · IWW-Abrufnummer 224597
Bundesgerichtshof: Urteil vom 29.04.2021 – I ZR 193/20
Die in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendete Klausel
ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Dr. Löffler, Feddersen und Odörfer und die Richterin Wille
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 17. Zivilkammer - vom 10. März 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
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Der Kläger ist Architekt. Er erbrachte auf der Grundlage des zwischen den Parteien am 19. Juni 2013 geschlossenen "Architekten-/Hochbauingenieurvertrags für Gebäude HOAI 2009" Planungsleistungen zur Erweiterung und zum Umbau des Wohnhauses des Beklagten. Unter Ziffer 11.2 des Vertrags hieß es:
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Im August 2018 verweigerte der Beklagte die vom Kläger erbetene Erlaubnis zum Betreten des Hauses zum Zweck der Anfertigung von Fotografien. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aufgrund von Ziffer 11.2 des Vertrags sowie gemäß § 25 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Duldung des begehrten Betretens des Gebäudes zu, um Fotografien zu Demonstrationszwecken zu fertigen.
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Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 € sowie dazu verurteilt,
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Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Duldung des Betretens des Wohnhauses des Beklagten zum Zwecke der Anfertigung von Fotografien weder aufgrund des vertraglich vereinbarten Betretungsrechts noch unter dem Gesichtspunkt des Rechts zum Zugang zu einem urheberrechtlich geschützten Bauwerk gemäß § 25 Abs. 1 UrhG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Ein vertraglicher Anspruch gemäß Ziffer 11.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrags bestehe nicht. Diese als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehende Bestimmung sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die vom Kläger gestellte Klausel stelle eine einseitig die Interessen des Architekten in den Blick nehmende Regelung dar, ohne von vornherein auch die Belange des Auftraggebers hinreichend zu berücksichtigen und diesem einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
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Der Duldungsantrag könne auch nicht mit Erfolg auf einen urheberrechtlichen Zugangsanspruch gemäß § 25 Abs. 1 UrhG gestützt werden. Dieser Anspruch setze voraus, dass der Kläger Urheber eines Werks der Baukunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sei. Es könne jedoch nicht angenommen werden, dass die vom Kläger vorgenommene Gestaltung des Gebäudeinneren die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllten.
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B. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
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I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 44/19, GRUR 2020, 307 Rn. 11 f. = WRP 2020, 314 - Sonntagsverkauf von Backwaren, mwN). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die entscheidungserhebliche Frage, ob die Bestimmung in Ziffer 11.2 der streitgegenständlichen Vereinbarung aus Rechtsgründen unwirksam sei, könne in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten, da es sich um die Auslegung und Bewertung einer häufig verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingung handele. Damit hat es lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben, ohne das Rechtsmittel zu beschränken.
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II. Das Berufungsgericht hat den auf die Duldung des Betretens und Fotografierens des Gebäudes des Beklagten gerichteten Klageantrag zu Recht für unbegründet gehalten. Ein Duldungsanspruch ergibt sich weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag (dazu unter B II 1) noch aus § 25 Abs. 1 UrhG (dazu unter B II 2).
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1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger aufgrund der Bestimmung gemäß Ziffer 11.2 des Architektenvertrags kein Anspruch auf Duldung des Betretens und Fotografierens des Gebäudes des Beklagten zusteht, weil diese Bestimmung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bestimmung gemäß Ziffe[r 11.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrags verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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b) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
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c) Das Berufungsgericht hat die beanstandete Regelung des Betretungsrechts des Architekten zum Zwecke der Fertigung von Fotografien als vom Kläger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
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d) Voraussetzung einer Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von einigem Gewicht. Eine solche Benachteiligung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels einer umfassenden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu beurteilen. Bei der Interessenabwägung können auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, GRUR 2019, 284 Rn. 49 = WRP 2019, 458 - Museumsfotos, mwN). Von diesen Maßgaben ist das Berufungsgericht ausgegangen. Die Revision macht nichts Abweichendes geltend.
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e) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze von einem unzutreffenden Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingung ausgegangen, weil es die Ziffer 11.2 des Architektenvertrags rechtsfehlerhaft ausgelegt habe.
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aa) Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BGH, GRUR 2019, 284 Rn. 41 - Museumsfotos, mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für eine solche Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie deren Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist (BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 119/19, BGHZ 226, 262 Rn. 30 mwN). Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 65 = WRP 2017, 434 - World of Warcraft II; BGHZ 226, 262 Rn. 30). Dabei ist die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich, also diejenige Auslegung, die zur Unwirksamkeit der Klausel und zur Anwendung des dispositiven Rechts führte (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19, NJW 2020, 1811 Rn. 45 mwN). Allerdings bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16; BGH, GRUR 2019, 284 Rn. 43 - Museumsfotos). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.
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bb) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die zunächstgebotene objektive Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingung unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Interessen, Vorstellungen und Erkenntnismöglichkeiten redlicher Vertragspartner nicht vorgenommen, sondern habe sogleich die Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB angewendet und sei dabei von vornherein von der kundenfeindlichsten Auslegung ausgegangen. Damit habe das Berufungsgericht die Subsidiarität der Unklarheitsregel gemäß § 305c Abs. 2 BGB verkannt.
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Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat zwar eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Architekten durch die in Rede stehende Bestimmung zum Betretungsrecht in der "kundenfeindlichsten Auslegung" bejaht. Es hat jedoch dazu ausgeführt, dass eine unangemessene Benachteiligung "nicht nur, aber insbesondere" bei dieser Auslegungsmethode anzunehmen sei. Das Berufungsgericht hat sodann in Übereinstimmung mit den dargelegten Auslegungsgrundsätzen ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung der typischen Interessenlage der an dem in Rede stehenden Vertrag normalerweise beteiligten Parteien den Inhalt der Ziffer 11.2 des Architektenvertrags ermittelt und auf dieser Grundlage angenommen, dass die vom Kläger gestellte Klausel eine einseitig die Interessen des Architekten in den Blick nehmende Vertragsgestaltung darstelle, ohne von vorneherein auch die Belange des Auftraggebers hinreichend zu berücksichtigen und diesem einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Das Berufungsgericht hat damit den Gesichtspunkt der "kundenfeindlichsten Auslegung" nur hilfsweise für den Fall angesprochen, dass man entgegen seiner primären Annahme davon ausgehen wollte, die objektive Auslegung der angegriffenen Klausel führe zu mindestens zwei vertretbaren Ergebnissen.
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cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen den vom Berufungsgericht im Wege der objektiven Auslegung ermittelten Inhalt der vorliegend in Rede stehenden Klausel gemäß Ziffer 11.2 des Architektenvertras.
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(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel sei nach ihrem Wortlaut nicht auf eine einmalige Ausübung des Betretungsrechts beschränkt, sondern lasse ein beliebig, geradezu "uferlos" häufiges Betreten zu. Eine einschränkende Auslegung sei weder durch den Wortlaut - etwa durch eine Formulierung wie "soweit erforderlich" - noch aufgrund des Sinns und Zwecks des Betretungsrechts nahegelegt. Vielmehr könne ein wiederholtes Betreten durchaus im Interesse des Architekten liegen. So könne es gerechtfertigt sein, ein mehrfaches Betreten zu verlangen, wenn beispielsweise die Innenräume bei verschiedenen Lichtverhältnissen fotografiert werden sollten oder eine beim ersten Betreten gefertigte Aufnahme zerstört worden sei.
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Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Soweit die Revision geltend macht, schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung, erst recht aber mit Blick auf die Branchenpraxis werde jeder Vertragspartner das Recht gemäß Ziffer 11.2 des Architektenvertrags dahin verstehen, dass nach einmaliger Fertigung fotografischer oder sonstiger Aufnahmen das Zutrittsrecht durch Erfüllung erlösche, berücksichtigt sie nicht, dass allein der Umstand, dass das durch die Klausel begründete Zutrittsrecht in der Praxis (wenn überhaupt) regelmäßig nur einmalig in Anspruch genommen werden mag, nicht darauf schließen lässt, dass die Praxis die Klausel dahin versteht, das Zutrittsrecht könne nicht mehrmals in Anspruch genommen werden. Vielmehr stehen die vom Berufungsgericht angenommenen Situationen, in denen ein Bedürfnis des Architekten für ein wiederholtes Betretungsverlangen bestehen kann, mit der Lebenserfahrung im Einklang. Dass das Berufungsgericht Vorbringen des Klägers zu einem der Auslegung des Berufungsgerichts entgegenstehenden Verständnis der beteiligten Verkehrskreise übergangen oder nicht hinreichend berücksichtigt habe, macht die Revision nicht geltend. Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht den Umstand der Branchenüblichkeit als solchen und den dazu vom Kläger gehaltenen Vortrag aus dem Blick verloren. Es hat vielmehr die Zulassung der Revision ausdrücklich mit dem Vortrag des Klägers begründet, die in Rede stehende Klausel werde häufig verwendet.
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(2) Das Berufungsgericht hat außerdem angenommen, dass selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass die Klausel nur ein einmaliges Betreten erlaube, ihr jedenfalls keine zeitliche Beschränkung des Rechts zur Ausübung entnommen werden könne. Eine Frist, innerhalb derer das Recht ausgeübt werden müsse, sehe die Klausel nicht vor. Die Formulierung "auch nach Beendigung dieses Vertrags" spreche vielmehr dafür, dass ein zeitlich unbegrenztes Recht vereinbart werden solle. Für eine Auslegung, das Recht bestehe nur bis zum Bezug des Bauwerks, gebe weder der Wortlaut noch die typische Interessenlage etwas her. Vielmehr könne auch noch erhebliche Zeit nach Beendigung des Vertrags ein Betretungsrecht möglicherweise gerechtfertigt sein, wenn besondere Gründe vorlägen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
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(3) Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass der angegriffenen Klausel auch mit Blick auf den Gegenstand der vom Architekten erbrachten Leistungen kein eingeschränkter Anwendungsbereich zukomme. So sei dem Wortlaut der Klausel gemäß Ziffer 11.2 des Vertrags nicht zu entnehmen, dass ein Betretungsrecht des Architekten sich auf den Fall beschränke, dass dieser seine Rechte als Urheber ausüben wolle. Ein Betretungsrecht zum Zweck der Anfertigung von Fotografien beziehe sich vielmehr auch auf Gegenstände, die nicht die Anforderungen einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllten. Eine auf die alleinige Sicherstellung des Urheberrechts beschränkte Auslegung sei auch nicht durch den Zweck der Klausel nahegelegt. Grundsätzlich könne ein berechtigtes Interesse des Architekten bestehen, die Schutzfähigkeit seiner Arbeit nicht im Einzelfall darlegen zu müssen oder auch bei nicht schutzfähigen Leistungen Fotografien fertigen zu dürfen.
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Diese Beurteilung ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Die Revision macht nicht geltend, dass die in Rede stehende Klausel entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dahingehend auszulegen sei, dass ein Betretungsrecht des Architekten sich auf urheberrechtlich geschützte Werke der Baukunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beschränke. Sie weist vielmehr in anderem Zusammenhang mit Recht selbst darauf hin, dass die Aufnahme einer Regelung über das Zugangsrecht in Architektenverträgen gerade deshalb sinnvoll sein kann, um dem Architekten die Möglichkeit zur Fertigung von fotografischen und sonstigen Aufnahmen unabhängig von der für das gesetzliche Zugangsrecht gemäß § 25 Abs. 1 UrhG maßgeblichen urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Bauwerks im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu ermöglichen (vgl. auch Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 25 UrhG Rn. 22).
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(4) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Ziffer 11.2 nicht die Interessen des Architekten unberücksichtigt gelassen. Allerdings sind die Interessen beider Vertragspartner bereits bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn in den Blick zu nehmen, weil zu fragen ist, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht (BGHZ 226, 262 Rn. 30). Das Berufungsgericht hat jedoch in diesem Sinne - wie bereits dargelegt - angenommen, dass sowohl das mehrmalige Betreten als auch das Betretungsverlangen erhebliche Zeit nach Beendigung des Vertrags sachlich gerechtfertigt sein kann. Es hat außerdem ein regelmäßig bestehendes Bedürfnis des Architekten anerkannt, die urheberrechtliche Schutzfähigkeit seiner Arbeit nicht im Einzelfall darlegen zu müssen oder auch bei urheberrechtlich nicht schutzfähigen Leistungen Fotografien vom Bauwerk fertigen zu dürfen.
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(5) Ohne Erfolg wendet sich die Revision zudem gegen den vom Berufungs27 gericht im Wege der Auslegung ermittelten Umfang der Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners in Ziffer 11.2 des Architektenvertrags. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Interessen des Vertragspartners des Architekten seien nach dem Wortlaut der Klausel gemäß Ziffer 11.2 nur insoweit zu berücksichtigen, als der Architekt das Bauwerk oder die bauliche Anlage "in Abstimmung mit dem Auftraggeber" betreten dürfe; weitere Einschränkungen der Betretungserlaubnis mit Blick auf die Interessen des Auftraggebers enthalte die Klausel nicht. Die Regelung eröffne auch keine Möglichkeit, in eine Abwägung der jeweiligen - auch verfassungsrechtlich - geschützten Positionen der beiden Vertragsparteien einzutreten. Die berechtigten Belange des Vertragspartners des Architekten könnten noch nicht einmal dann berücksichtigt werden, wenn (und soweit) sie diejenigen des Verwenders weit überwögen. Das in der Klausel geregelte Abstimmungserfordernis ermögliche es dem Vertragspartner zwar, durch Einflussnahme auf den Zeitpunkt des Betretens und etwaige vorherige Maßnahmen (beispielsweise das Verhängen von Möbeln und Bildern) den Eingriff in seine Rechte möglicherweise zu verringern. Dennoch verbleibe ihm nach der Fassung der Klausel keine Möglichkeit, dem Verwender das Betreten insgesamt zu untersagen, und zwar selbst dann nicht, wenn im konkreten Fall ganz massive Interessen seinerseits einem nur äußerst gering zu bewertenden Interesse des Verwenders gegenüberstünden.
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Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision macht nicht geltend, dass abweichend von der Auslegung des Berufungsgerichts ein durchschnittlicher Vertragspartner des Verwenders aufgrund des Wortlauts oder des Zwecks der Klausel annehmen werde, dass das Betretungsrecht des Architekten nicht nur von einem in Ziffer 11.2 ausdrücklich geregelten Abstimmungserfordernis über den Zeitpunkt des Betretens, sondern außerdem von einem im Wege der Abwägung zu ermittelnden überwiegenden Interesse des Architekten abhängt oder Zeitpunkt und Umfang des Betretungsrechts zumindest auch mit Blick auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners zu bestimmen sind.
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dd) Das Berufungsgericht hat ausgehend von dem im Wege der objektiven Auslegung rechtsfehlerfrei ermittelten Inhalt der streitgegenständlichen Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
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(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger verwendete Klausel gemäß Ziffer 11.2 ermögliche zugunsten des Klägers ein mehrmaliges, weder zeitlich beschränktes noch auf die Durchsetzung von Urheberrechten begrenztes Betretungsrecht, während die Interessen des Vertragspartners nur insoweit berücksichtigt würden, als das Betretungsrecht "in Abstimmung" mit ihm ausgeübt werden müsse. Dadurch könne der Vertragspartner zwar Einfluss auf den Zeitpunkt des Betretens nehmen und den Eingriff in seine Rechte durch Maßnahmen wie das Verhängen von Möbeln oder Bildern verringern. Da die Klausel das Betretungsrecht aber nicht von der Abwägung der jeweiligen - auch verfassungsrechtlich geschützten - Positionen der beiden Vertragsparteien abhängig mache, könnten die berechtigten Interessen des Vertragspartners des Architekten nicht einmal dann berücksichtigt werden, wenn (und soweit) sie diejenigen des Architekten weit überwögen. Dies sei angesichts dessen, dass insoweit jedenfalls der Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen sein könnten, mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
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(2) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Interessenabwägung die Leitbildfunktion der gesetzlichen Regelung gemäß § 25 UrhG vollständig außer Acht gelassen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die angegriffene Klausel gemäß Zif32 fer 11.2 des Vertrags weiche von dem wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechts ab, so dass sich eine unangemessene Benachteiligung auch aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergebe. Die Grundgedanken des Urheberrechts seien für die Auslegung maßgeblich, weil die Parteien in Ziffer 11.4 des Vertrags vereinbart hätten, dass das gesetzliche Urheberrecht von den vertraglichen Bestimmungen unberührt bleibe.
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Das Berufungsgericht hat mit dieser Begründung ersichtlich das urheberrechtliche Zugangsrecht gemäß § 25 Abs. 1 UrhG und die dort geregelten Voraussetzungen in den Blick genommen. Danach besteht ein Zugangsrecht des Urhebers nur dann, wenn die berechtigten Interessen des Besitzers des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes des Werks nicht entgegenstehen. Das Berufungsgericht hat mithin entgegen der Ansicht der Revision das urheberrechtliche Zugangsrecht gemäß § 25 Abs. 1 UrhG nicht außer Acht gelassen, sondern ist im Gegenteil gerade davon ausgegangen, dass die Klausel in Ziffer 11.2 des Vertrags mit dem gesetzlichen Leitbild des § 25 Abs. 1 UrhG, nach dem das Zugangsrecht von der Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Besitzers des Werks abhängig ist und damit die Interessen beider Parteien in einen Ausgleich zu bringen sind, nicht übereinstimmt. Dass das Berufungsgericht in dieser vom Gesetzgeber für den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken vorgesehenen Abweichung ein Argument gegen die Angemessenheit der vertraglichen Regelung in Ziffer 11.2 gesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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(3) Die Revision rügt außerdem, dass Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung die vom urheberrechtlichen Zugangsrecht gemäß § 25 UrhG geschützten Interessen vernachlässigt und deren Bedeutung verkannt. Diese Vorschrift schütze zum einen im Schwerpunkt das Urheberpersönlichkeitsrecht, indem das Zugangsrecht die ideelle Beziehung des Urhebers zu seinem Werk ermögliche. Hinzu komme der verwertungsrechtliche Charakter des Zugangsrechts, mit dem der Gesetzgeber der Gefahr habe begegnen wollen, dass der Urheber ohne dieses Recht an der Verwertung seines Werks gehindert werde. Damit hat die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Prüfung der Unangemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dargelegt.
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Die Revision berücksichtigt nicht, dass das Berufungsgericht mit Recht und in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Revision im Übrigen davon ausgegangen ist, dass das hier allein in Rede stehende vertragliche Betretungsrecht gemäß Ziffer 11.2 gerade unabhängig von der Frage ist, ob die vom Kläger erbrachten Leistungen die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG erfüllen. Der urheberpersönlichkeitsrechtliche Schutzzweck des § 25 Abs. 1 UrhG kann also bei der Beurteilung der Unangemessenheit des vertraglichen Betretungsrechts im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht maßgeblich sein.
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Soweit die Revision mit ihrer Rüge weiter zum Ausdruck bringen will, das Berufungsgericht habe vernachlässigt, dass mit dem Betretungsrecht gemäß Ziffer 11.2 des Vertrags - ebenso wie vom urheberrechtlichen Zugangsrecht gemäß § 25 Abs. 1 UrhG - auch das Verwertungsinteresse des Architekten geschützt werden solle, geht dieser Angriff ins Leere. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sowohl das mehrmalige Betreten als auch das Betretungsverlangen erhebliche Zeit nach Beendigung des Vertrags sachlich gerechtfertigt sein kann, um die Leistungen des Architekten zu dokumentieren. Es hat außerdem ein Bedürfnis des Architekten anerkannt, die urheberrechtliche Schutzfähigkeit seiner Arbeit nicht im Einzelfall darlegen zu müssen oder auch bei urheberrechtlich nicht schutzfähigen Leistungen Fotografien vom Bauwerk fertigen zu dürfen. Das Berufungsgericht hat damit bei seiner Beurteilung der Angemessenheit der in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingung auch das Verwertungsinteresse des Architekten in den Blick genommen.
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(4) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör außer Acht gelassen, dass der Architekt das Bauwerk selbst erschaffen und das zu dokumentierende Werk somit bereits zu Gesicht bekommen habe. Der Bauherr müsse also keine neuen Einblicke in sein Privatleben oder seinen Wohnbereich zulassen. Es erfolge keine Erweiterung des Personenkreises. Den Architekten, dem er den Auftrag erteilt und damit Einblicke in seine persönliche Lebenssphäre gewährt habe, habe sich der Bauherr selbst ausgewählt. Schon deshalb könne der Herstellung von Fotografien für das urhebereigene Archiv weder das Persönlichkeitsrecht noch das Recht an der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG entgegenstehen.
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Diese Rüge kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die Revision auf erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenen und damit grundsätzlich unbeachtliches Vorbringen stützt (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Rüge der Revision ist zudem in der Sache unbegründet. Die Revision lässt außer Betracht, dass der Architekt bei der Inanspruchnahme des Zutrittsrechts nicht allein das von ihm geplante Bauwerk zu Gesicht bekommt, sondern auch dessen Einrichtung und dabei außerdem Einblicke in das Privatleben des Bauherrn gewinnt. Es sind keine sachlichen Gründe für die Annahme ersichtlich, dass sich ein Bauherr nur deshalb gegenüber Dritten nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang auf seine Privatsphäre und auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung berufen darf, weil sich diese irgendwann einmal erlaubterweise in seinem Wohnbereich aufgehalten haben, um dort ihre Dienstleistung vorbereiten oder erbringen zu können.
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(5) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör dessen Vortrag rechtsirrig keine Bedeutung beigemessen, dass Gegenstände der Wohnungseinrichtung, die den Blicken entzogen werden sollten, abgedeckt werden könnten. Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung der Unangemessenheit der Betretungsklausel vielmehr ausdrücklich angenommen, dass das Erfordernis der Abstimmung der Betretung zwischen den Parteien dem Vertragspartner des Architekten die Möglichkeit eröffne, durch vorherige Maßnahmen wie beispielsweise das Verhängen von Möbeln und Bildern den Eingriff in seine Recht zu verringern. Dass es dennoch nicht zu dem von der Revision für richtig erachteten Abwägungsergebnis gekommen ist, verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
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(6) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung der Unangemessenheit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB schließlich nicht gehörsverletzend die Branchenüblichkeit der streitgegenständlichen Klausel aus dem Blick verloren. Wie bereits dargelegt wurde, hat sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision ausdrücklich auf den Vortrag des Klägers gestützt, die in Rede stehende Klausel werde häufig verwendet. Es ist von der Revision weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich, aufgrund welcher besonderen Umstände davon ausgegangen werden kann, dass es diesen Aspekt dennoch bei seiner übrigen Prüfung unberücksichtigt gelassen haben könnte. Im Übrigen ergibt sich aus einer Branchenüblichkeit allein noch keine Angemessenheit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung. Eine eventuell branchenübliche Verwendung der in Rede stehenden Klausel besagt nicht, dass in der Branche über das Verständnis dieser Klausel in jeder Hinsicht und insbesondere hinsichtlich der Frage der Reichweite des Zugangsrechts Einigkeit besteht. Die Revision macht zudem nicht geltend, der Kläger habe Umstände vorgetragen, nach denen die in Rede stehende Klausel, die bei objektiver Auslegung den vom Berufungsgericht zutreffend ermittelten Inhalt hat, zu einer sowohl von Seiten der Architekten als auch seitens der Auftraggeber als angemessen angesehenen Verkehrssitte erstarkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 267 [juris Rn. 28]; Urteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 263/15, NJW 2017, 1301 Rn. 36, jeweils mwN).
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2. Das Berufungsgericht hat außerdem rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich der geltend gemachte Duldungsanspruch nicht aus § 25 Abs. 1 UrhG ergibt.
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a) Gemäß § 25 Abs. 1 UrhG kann der Urheber vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werks verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werks erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
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b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Antrag auf Duldung des Betretens könne vorliegend nicht auf § 25 Abs. 1 UrhG gestützt werden, weil die vom Kläger vorgenommene Gestaltung des Gebäudeinneren, die das mit dem Klageantrag begehrte Betreten des Hauses des Beklagten zum Zweck des Fotografierens erforderlich mache, nicht die Voraussetzungen eines Werks gemäß § 2 UrhG erfülle. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
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aa) Das Zugangsrecht gemäß § 25 Abs. 1 UrhG bezieht sich auf urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG und umfasst alle Werkarten gemäß § 2 Abs. 1 UrhG (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 25 UrhG Rn. 10; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 25 Rn. 7) und damit auch Werke der bildenden Kunst einschließlich der hier in Betracht kommenden Werke der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Davon ist das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen.
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bb) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei die Leistungen des Klägers bestimmt, deren Werkqualität mit Blick auf den Klageantrag zu prüfen ist.
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(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, maßgeblich für die Frage des Werkcharakters seien allein die auf das Gebäudeinnere bezogenen Planungsleistungen des Klägers, da der geltend gemachte Klageantrag nicht auf Zugang zum Grundstück und damit zur nach außen sichtbaren Gestaltung des Gebäudes gerichtet sei, sondern auf die Duldung des Betretens des Gebäudes. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung stand. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe auch die äußere Gebäudehülle geplant und deren Ausführung überwacht, hat sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Das Berufungsgericht hat die auf die nach außen sichtbare Gebäudehülle bezogenen Leistungen des Klägers nicht übergangen, sondern mit Blick auf den Gegenstand des Klageantrags für unerheblich gehalten. Die Revision legt keine Umstände dar, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
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(2) Das Berufungsgericht ist außerdem mit Recht davon ausgegangen, dass als Gegenstand einer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werk geschützten, auf den Innenausbau gerichteten Planungsleistung des Klägers die Anordnung, der Zuschnitt und die Aufteilung der Räume sowie das Lichtkonzept mit den auf der Gartenseite eingesetzten bodentiefen Fenstern in Betracht kommen. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe darüber hinaus auch die technische Gebäudeausrüstung und die Statik beim Umsetzen von Wänden in den Innenräumen geplant und die Ausführung dieser Arbeiten überwacht, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Beurteilung des Werkcharakters der Leistungen des Klägers dargetan. Schutzfähig sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nur Werkschöpfungen, die eine Ausdrucksform gefunden haben, die durch die menschlichen Sinne unmittelbar oder mittelbar unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen wahrgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1985 - I ZR 52/83, BGHZ 94, 276, 281 [juris Rn. 71] - Inkasso-Programm ; Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 30 = WRP 2014, 68 - Beuys-Aktion; Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 48; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 13). Die Berechnung der Statik, die Planung der technischen Gebäudeausrüstung und die Überwachung der Bauarbeiten sind mithin nicht für sich genommen als Werk geschützt, sondern nur als Teil der persönlichen geistigen Schöpfung des Klägers, wie sie in der vom Berufungsgericht zutreffend als maßgeblichen Schutzgegenstand erkannten Innenraumgestaltung sinnlich wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben.
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cc) Die von der Revision gegen die vom Berufungsgericht gegebene Begründung der Annahme einer für den Urheberrechtsschutz nicht ausreichenden Schöpfungshöhe erhobenen Rügen haben ebenfalls keinen Erfolg.
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(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Frage der Schöpfungshöhe sei in der mündlichen Verhandlung anhand diverser Lichtbilder sowie eines Plans des Umbau- und Sanierungsvorhabens ausführlich erörtert worden. Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG, die gerade hinsichtlich der Gestaltung des Inneren des Gebäudes aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausrage, lasse sich dabei nicht erkennen. Der Plan vermittele zwar eine großzügige Gestaltung der Innenräume, zu der der Kläger im Zusammenhang mit den Bildern nachvollziehbar erläutert habe, dass diese maßgeblich auf seine Planung des Umbaus des ursprünglichen Gebäudes zurückgehe. Dennoch sei hinsichtlich des Inneren des Gebäudes keine herausragende Schöpfung zu erkennen. Selbst wenn - wie der Kläger geschildert habe - das Gebäude stark entkernt worden sei und nur 30% der Wände stehen geblieben seien, seien keine Besonderheiten ersichtlich, die über übliche Gestaltungen hinreichend deutlich hinausgingen. Das Umsetzen von Wänden führe als solches noch nicht zu einer künstlerischen Leistung. Einem Lichtkonzept möge zwar im Einzelfall eine persönliche geistige Schöpfung zugrunde liegen, wenn es sich um eine ungewöhnliche Anordnung der Fenster handele. Hierzu sei vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Vielmehr zeigten die Bilder der Außensicht mit den auf der Gartenseite - abgesehen vom untersten Stockwerk - durchgehend bodentiefen Fenstern zwar eine ansprechende Gestaltung, aber nichts, was den Lichteinfall in die Innenräume als ungewöhnlich erscheinen ließe. Bodentiefe Fenster als solche seien jedenfalls heutzutage für sich allein nicht mehr als ungewöhnlich anzusehen. Auch der aus dem Grundriss ersichtliche Zuschnitt der Räumlichkeiten weise mit seinen rechten Winkeln keine ungewöhnliche Gestaltung auf. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
50
(2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Leistungen des Klägers rechtsfehlerhaft aufgrund eigener Sachkunde beurteilt.
51
Bei der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit handelt es sich um eine Frage der Rechtsanwendung. Für die Feststellung der dieser rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Voraussetzungen gelten die allgemeinen Regeln gemäß § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 62 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper, mwN). Dabei ist davon auszugehen, dass Mitglieder eines fachspezifischen Spruchkörpers regelmäßig hinreichenden Sachverstand haben, um die Schutzfähigkeit und Eigentümlichkeit eines Werks der bildenden Kunst zu beurteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt (vgl. in diesem Sinn zu Bauwerken: BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17, BGHZ 221, 181 Rn. 52 - HHole (for Mannheim), mwN; anders bei Musikwerken, wenn es um die Beurteilung der Lehren von Harmonik, Rhythmik, Melodik und die Feststellung der Üblichkeit der Verwendung von Gestaltungsmitteln einer bestimmten Musikrichtung geht: BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 64 und 66 - Goldrapper).
52
So verhält es sich im Streitfall. Die Revision macht nicht geltend, dass der Kläger die Werkeigenschaft seiner für den Beklagten erbrachten Architektenleistung auf die Beurteilung in der Kunstwelt gestützt oder er in den Tatsacheninstanzen Umstände vorgetragen habe, die eine fachspezifische Beurteilung eines Sachverständigen erforderlich machten. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Revision rechtfertigt die ihrer Ansicht nach zu bejahende Werkqualität des architektonischen Schaffens des Klägers im Streitfall mit dem Zuschnitt und der Aufteilung der Räumlichkeiten sowie mit der Konzeption der Beleuchtung mit Tageslicht. Die Schutzfähigkeit solcher Gestaltungen eines Wohngebäudes können Mitglieder eines für Urheberrecht zuständigen Spruchkörpers regelmäßig aus eigener Anschauung beurteilen. Das Berufungsgericht - die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - ist ausweislich der von der Revisionserwiderung eingereichten, von der Revision in der Revisionsverhandlung nicht mehr beanstandeten und gerichtskundigen (§ 291 ZPO) Auszüge aus den Geschäftsverteilungsplänen des Landgerichts Stuttgart für Rechtssachen auf dem Gebiet des Urheberrechts zuständig und damit ein solcher fachspezifischer Spruchkörper.
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(3) Das Berufungsgericht hat die Werkqualität ferner auf der Grundlage von 53 Lichtbildern sowie eines Plans des Umbau- und Sanierungsvorhabens beurteilt. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.
54
Geht es - wie hier bei der Innenraumgestaltung eines Bauwerks - um ein Werk, bei dem es im Wesentlichen auf den sich aufgrund der Betrachtung des Objekts ergebenden Gesamteindruck ankommt, der sich oft einer genauen Wiedergabe durch Worte entzieht, kann der Kläger seiner Darlegungslast auch durch Vorlage von Fotografien des Werks genügen, wenn die maßgeblichen Umstände hierauf ausreichend deutlich zu erkennen sind (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 19 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried).
55
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen aus55 geführt, dass in der mündlichen Verhandlung anhand diverser Lichtbilder sowie eines Plans des Umbau- und Sanierungsvorhabens, die der Kläger mitgebracht habe, die Frage der Schöpfungshöhe ausführlich erörtert worden sei. Dies deckt sich mit dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Berufungsverhandlung. Danach hat der Kläger mehrere Lichtbilder von dem alten Gebäude und dem umgebauten Gebäude sowie entsprechende Pläne gezeigt, welche in Augenschein genommen worden sind. Dass die Feststellungen im Berufungsurteil und der Inhalt des Protokolls unrichtig und vom Kläger mit Berichtigungsanträgen angegriffen worden seien, macht die Revision nicht geltend. Soweit die Revision die vom Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und vom Berufungsgericht in Anwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten in Augenschein genommenen Fotografien ohne nachvollziehbare Begründung pauschal als "nicht aussagekräftig" qualifiziert, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Tatsachenfeststellung dargelegt, sondern versucht in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, ihre eigene Ansicht an die Stelle der tatgerichtlichen Beurteilung zu setzen.
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(4) Das Berufungsgericht hat auch keinen zu strengen Maßstab an eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angelegt.
57
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378 [juris Rn. 14] = WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 904 [juris Rn. 28] - Le-Corbusier-Möbel; Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 140/09, GRUR 2011, 803 Rn. 31 = WRP 2011, 1070 - Lernspiele; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 17 - Seilzirkus; Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 Rn. 15 - Geburtstagszug). Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 Rn. 41 - Geburtstagszug). dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 36 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 Rn. 22 = WRP 2020, 1006 - Brompton). Ein Gegenstand kann erst dann, aber auch bereits dann als ein Original in diesem Sinne angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 30 f. - Cofemel, GRUR 2020, 736 Rn. 23 f. - Brompton). Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 37 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton). Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 40 - Levola Hengelo).
58
In der Sache entsprechen diese Maßstäbe dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (vgl. Koch, GRUR 2021, 273, 274 f.). Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 Rn. 33 = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 Rn. 29 = WRP 2019, 1449 - Cofemel). Für eine Einstufung eines Objekts als Werk müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln,
59
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht in der Sache ausgegangen, indem es geprüft hat, ob die vom Kläger geschaffene Innenraumgestaltung die Anforderungen an eine künstlerische Leistung erfüllt.
60
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei in Abweichung von der Senatsentscheidung "Geburtstagszug" davon ausgegangen, dass für Werke der Baukunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG erhöhte Anforderungen an den Werkcharakter zu stellen sind. Allerdings hat der Senat in dieser Entscheidung mit Blick auf die Neugestaltung des Geschmacksmusterrechts durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 und auf die europäische Urheberrechtsentwicklung seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGHZ 199, 52 Rn. 17 bis 41 - Geburtstagszug). Im Streitfall ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht für das hier in Rede stehende Werk der Baukunst, bei dem es sich, auch wenn es einem Gebrauchszweck dient, nicht um ein Werk der angewandten Kunst, sondern um ein Werk der bildenden Kunst handelt, bei der Prüfung der persönlichen geistigen Schöpfung die vom Senat in der Entscheidung "Geburtstagszug" für Werke der angewandten Kunst aufgegebenen erhöhten Anforderungen an die Gestaltungshöhe zugrunde gelegt hat. Soweit das Berufungsgericht bei seiner Prüfung darauf abgestellt hat, ob die Gestaltungen Besonderheiten aufweisen, die über übliche Gestaltungen hinreichend deutlich hinausgehen, oder ob die Gestaltungen aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragen, kommt damit nicht zum Ausdruck, dass es entsprechende erhöhte Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks der Baukunst gestellt hat. Das Berufungsgericht hat damit vielmehr die Grenze zwischen einer lediglich den technischen Regeln der Baukunst folgenden oder den Zwängen der baulichen Gegebenheiten unterliegenden und damit keine freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringenden Gestaltung zu einer den Werkcharakter kennzeichnenden künstlerischen Leistung beschrieben, in der sich die individuelle Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt. Im Übrigen berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst und der bildenden Kunst ebenso wie für alle anderen Werkarten eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (vgl. BGHZ 199, 52 Rn. 40 - Geburtstagszug; BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 44 - Goldrapper).
61
III. Da das Berufungsgericht den auf die Duldung des Betretens und Fotografierens des Gebäudes des Beklagten gerichteten Klageantrag zu Recht für unbegründet gehalten hat, ist es zutreffend davon ausgegangen, dass der auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Zahlungsantrag ebenfalls unbegründet ist.
62
C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
63
D. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Koch
Löffler
Feddersen
Odörfer
Wille
Von Rechts wegen