09.12.2021 · IWW-Abrufnummer 226294
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 14.10.2021 – 17 U 78/18
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az: 9 O 410/16) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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r ü n d e :
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I.
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Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Planungsfehler der technischen Gebäudeausrüstung beim Bauvorhaben „Gesundheitszentrum Astraße 00, B“.
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Der Kläger beauftragte beim vorgenannten Bauvorhaben das Architekturbüro C Bauplanungen GmbH & Co. KG mit der Vollarchitektur und das Planungsbüro D zunächst mit den Leistungsphasen 1 ‒ 4 der technischen Gebäudeausrüstung. Die Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro D wurde im März 2007 vorzeitig beendet.
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Am 30.04.2007 fertigte die Beklagte im Auftrag der Generalunternehmerin eine Kostenaufstellung, in welcher sie die Herstellkosten der technischen Gebäudeausrüstung auf 1.987.465,00 € (netto) bezifferte.
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Unter dem 25.05.2007 übersandte sie dem Kläger einen ersten Vertragsentwurf für Fachingenieurleistungen. Dieser enthielt bezüglich der zu erwartenden Kosten der technischen Gebäudeausrüstung folgenden Passus:
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„Kostenanschlag
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Folgende Herstellkosten wurden ermittelt:
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EURO
- gerundet
Kostengruppe 400 Bauwerk ‒ Technische Anlagen
1.987.465,00
10
zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer.“
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Ferner sah der Vertragsentwurf ein Pauschalhonorar der Beklagten in Höhe von 175.000 € zzgl. USt. vor.
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In der Folgezeit fanden zwischen den Parteien Verhandlungen über die Konditionen des Vertrages statt. Am 04.07.2007 übersandte die Beklagte einen abgeänderten Vertragsentwurf, nach welchem ihr Pauschalhonorar nur noch 145.000 € betragen sollte. Auch dieser Vertragsentwurf wurde nicht unterzeichnet.
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Am 10.07.2007 schloss der Kläger einen langjährigen Mietvertrag über vier Praxisflächen mit Dres. E und am 26.07.2007 einen weiteren langjährigen Mietvertrag mit Dres. F ab. Im Zeitraum 30.08.2007 bis 08.09.2007 wurden weitere sechs Arztpraxen durch den Kläger vermietet.
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Nach weiteren Verhandlungen der Parteien beauftragte der Kläger die Beklagte mit schriftlichem Vertrag vom 22.08.2007 mit den Leistungsphasen 2, 3, 5 bis 8 der technischen Gebäudeausrüstung. Als Verjährungsfrist vereinbarten die Parteien 5 Jahre. In Bezug auf das Honorar der Beklagten sieht der Vertrag auszugsweise folgende Regelung vor:
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„§ 5 Vergütung
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(1) Basis sind folgende Herstellkosten gemäß Baubeschreibung + Vergabe Architekturbüro C
17
Nr.
Anlagegruppe
Herstellkosten
Vergütung
1
Gas-, Wasser und Abwassertechnik
pauschal
pauschal
2
Wärmeversorgungs- Brachwassererwärmungs- und Raumlufttechnik, Klimatechnik
pauschal
pauschal
3
Elektrotechnik
pauschal
pauschal
[…]
Gesamtkosten ca.
2.000.000,00
145.000,00
18
[…]“
19
Mit der Ausführung des Bauvorhabens beauftragte der Kläger am 01.10.2007 als Generalunternehmerin die inzwischen insolvente G GmbH & Co. KG zu einem Preis von 7.058.656 € (netto).
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Von November 2007 bis Anfang des Jahres 2009 wurde das Bauwerk errichtet und nachfolgend in Betrieb genommen.
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Als Entlüftung des Gebäudes war zunächst eine Strangentlüftung geplant, wobei die Parteien darüber streiten, ob die betreffende Planung von der Beklagten oder dem Ingenieurbüro D stammt. Nachfolgend wurde in einer Besprechung am 14.10.2008 festgelegt, dass weite Teile des Gebäudes durch eine Einzelraumentlüftungsanlage be- und entlüftet werden sollten. Die Parteien streiten diesbezüglich vor allem darüber, ob diese Planungsänderung infolge eines vorangegangenen Planungsfehlers oder aufgrund von Sonderwünschen der Mieter zustande kam. Am 24.10.2008 und 27.10.2008 übermittelte die Beklagte dem Kläger Kostenaufstellungen zu den Lüftungsanlagen. In der Kostenaufstellung vom 27.10.2008 wird die Gesamtauftragssumme der raumlufttechnischen Anlage mit 381.889,93 € (brutto) angegeben.
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Am 05.11.2009 haben die Parteien wechselseitig die Kündigung des Vertrages erklärt. Sodann haben sie mit Vereinbarung vom 26.03.2010 ihre jeweiligen Kündigungen in Bezug auf die Mitwirkung bei der Kostenkontrolle zurückgenommen und der Kündigungsrücknahme der anderen Partei jeweils zugestimmt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
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Der Kläger hat behauptet, dass die Planung einer Strangentlüftung bei der beabsichtigten Nutzung des Gebäudes ‒ Vermietung der Räume als Arztpraxen ‒ einen Planungsmangel darstelle und die Beklagte infolge dieses Planungsmangels die Baukosten der technischen Gebäudeausrüstung zu niedrig angegeben habe.
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a) Pflichtverletzung
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Die Beklagte sei bereits im Juni 2007 und damit vor Abschluss des schriftlichen Vertrages für ihn tätig geworden. Ihr seien die funktionale Bau- und Leistungsbeschreibung vom 03.05.2007 und die Mieterbaubeschreibung bekannt gewesen. Aus Nr. 3.12. der Leistungsbeschreibung habe sich ergeben, dass die innenliegenden Räume der Arztpraxen über Einzelraumentlüfter zu entlüften gewesen seien. Zudem hätten der Beklagten spätestens seit Baubeginn im November 2007 die vollständigen Grundrisspläne mit Raumaufteilungsoptionen vorgelegen. Aus den Grundrissplänen seien innenliegende Behandlungsräume ersichtlich gewesen, für die besondere Schallschutzanforderungen bestehen. Aus diesem Grund sowie aufgrund der Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinie seien die Räume mit einer Einzelraumentlüftung auszustatten gewesen.
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Gleichwohl habe die Beklagte als Entlüftung zunächst lediglich 125 Strangentlüftungen für die Innenräume geplant. Erst am 14.10.2008 habe sie ihren Planungsfehler korrigiert und statt der Strangentlüftung Einzelraumentlüftungen geplant.
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Sollten die Fehlplanungen ‒ Schallschutz und Lüftungstechnik ‒ auf Planungsfehler des Ingenieurbüros D zurückzuführen sein, was bestritten werde, hätte die Beklagte Bedenken anmelden müssen.
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Zusatzleistungen in Bezug auf die Lüftungsanlage seien lediglich von einer Augenarztpraxis beauftragt worden.
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Eine Kostenschätzung habe die Beklagte nicht gefertigt. In der Kostenaufstellung vom 30.04.2007 habe sie ausgehend von 125 Strangentlüftungen und einer Tiefgaragenentlüftung in Höhe von 2.200 m3/h für die Lüftungsanlage lediglich Kosten in Höhe von 76.050 € eingestellt. Pflichtwidrig seien keine Kosten für die technische Dämmung angesetzt worden. Tatsächlich habe die Generalunternehmerin für die technische Dämmung 181.103,99 € abgerechnet, wovon 50% auf die Lüftungsanlagen entfielen. Die Kosten für die MSR-Technik habe die Beklagte auf 18.917,10 € und die Gesamtkosten ohne Brennwerttechnik habe sie auf 1.987.465 € beziffert. Da der Beklagten bekannt gewesen sei, dass er das Bauvorhaben habe finanzieren müssen, sei hierdurch eine Kostenobergrenze für die technische Gebäudeausrüstung in Höhe von 2.000.000 € (netto) konkludent vereinbart worden.
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Ferner habe er mit E-Mail vom 10.07.2007 seine Kostenvorstellungen über die Lüftungsanlagen zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte habe ihn daher darauf hinweisen müssen, dass die Kostenobergrenze nicht eingehalten werden könne.
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Die tatsächlichen Kosten der Lüftungsanlage seien ihm nicht im Zuge der Vergabe bekannt geworden.
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Bezüglich des Sonderwunsches des (..) H habe er im Juli 2007 Kosten in Höhe von 14.280 € berechnet. Die von ihm diesbezüglich gefertigte Kostenaufstellung habe er der Beklagten am 10.07.2007 übermittelt, welche nicht widersprochen habe. Daher habe er davon ausgehen dürften, dass die Angabe richtig gewesen sei.
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Ferner sei die Beklagte verpflichtet gewesen, getrennt die Kosten für Sonderwünsche der Mieter auszuweisen. Diesen Anforderungen genüge die tabellarische Aufstellung vom 27.10.2008 nicht, da hieraus die Zusatzleistungen nicht ersichtlich seien. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, die Zusatzleistungen auf die Mieter umzulegen.
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b) Schaden
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Er habe auf die Ordnungsgemäßheit der ursprünglichen Kostenermittlung der Beklagten vertraut. Die Kostenaufstellungen der Beklagten seien daher Kalkulationsgrundlage für sein Baubudget und die von ihm angesetzten Mieten gewesen. Ausgehend von dem Festpreis der Generalunternehmerin in Höhe von 7.629.660 €, korrigiert um 452.000 € bereits anderweitig eingepreister Kosten, sei er bei der Planung des Bauvorhabens von Kosten in Höhe von 7.177.660 € (netto) ausgegangen. Auf diese Kosten habe er sein Baubudget in Höhe von 8.330.000 € abgestimmt und ein Bankdarlehen in Höhe von 8.400.000 € (Reserve: 70.000 €) aufgenommen.
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Bei ordnungsgemäßer Kostenplanung hätte er das Bauvorhaben nicht weiter ausführen lassen bzw. bei Kenntnis der Mehrkosten hätte er eine höhere Miete verlangt und den Darlehensvertrag höher abgeschlossen. Hinsichtlich der Mieten habe er, als die Kostenerhöhung bekannt geworden sei, bereits mit den Arztpraxen einen Brutto-Mietpreis in Höhe von 9,96 €/m2 vereinbart gehabt, welcher während der Festlaufzeit nicht angepasst werden könnte.
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Tatsächlich habe die Generalunternehmerin in der Schlussrechnung vom 19.12.2012 Kosten für die technische Gebäudeausrüstung in Höhe von 2.661.895,31 € (netto), hiervon 383.162,79 € (netto) für die Lüftungsanlagen und 99.285,30 € (netto) für die MSR-Technik abgerechnet. Ein Teil der Rechnung der Generalunternehmerin werde durch den Insolvenzverwalter eingeklagt. Hierbei sei lediglich eine Teilfläche von 2.943,44 m2 der Gesamtfläche des Gebäudes von 4.678,45 m2 mit Lüftungsanlagen ausgebaut worden. Bei vollständigem Ausbau würde ein weiterer Betrag in Höhe von 169.932 € anfallen, was zu einer Unterdeckung und damit einem Minimalschaden in Höhe von 825.423,83 € (22,43 €/m2) geführt hätte. Hinzuzurechnen sei weiterhin die Umsatzsteuer, da die Vermietung an Arztpraxen einen Vorsteuerabzug nicht zulasse.
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In Bezug auf die Lüftungsanlagen habe er keine Zahlungen von seinen Mietern erhalten.
39
Zunächst hat der Kläger den Schaden basierend auf der Differenz zwischen der Kostenkalkulation und der Schlussrechnung der Generalunternehmerin vom 19.12.2012 in Bezug auf die Positionen Lüftungstechnik, MSR Technik und technische Dämmung berechnet. Hierzu hat er behauptet, die Baukostenüberschreitung betrage bei der Lüftungstechnik 433.556,51 €, bei der MSR-Technik 113.132,35 € und bei der technischen Dämmung 240.868,31 €, insgesamt also 787.557,17. Hiervon mache er einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 451.663,70 € geltend.
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Im weiteren Verlauf hat der Kläger auf die Mietmindererlöse abgestellt, die dadurch entstanden seien, dass er trotz der höheren Baukosten keine höhere Miete verlangt habe. So sei es infolge der höheren Kosten der Lüftungsanlage zu einer geringeren Liquidität von 12,28 €/m² gekommen. Bei einer Fläche von 2.943,44 m² resultiere hieraus auf 12,5 Jahre gerechnet ein Mietmindererlös in Höhe von 451.663,70 €. Zugleich hat der Kläger vorgetragen, dass er das Bauvorhaben bei zutreffender Information über die Kosten der Lüftungsanlage nicht durchgeführt hätte, weil keine höheren Mieten als die vereinbarten 9,96 €/m² erzielbar gewesen seien. Lediglich hilfsweise bestehe der Schaden in den Kosten der teureren Lüftungsanlage, die er nicht eingebaut hätte, wenn ihm die Kosten rechtzeitig zutreffend mitgeteilt worden wären.
41
Die organisatorischen und planerischen Versäumnisse der Beklagten habe er erst im Oktober 2008 erkannt, Zu diesem Zeitpunkt sei ihm ein Baustopp nicht mehr möglich gewesen, da er durch verbindliche Mietverträge und garantierten Mietbeginne gegenüber seinen Mietern in der Pflicht gewesen sei. Im Juli 2007 hätte er die Bauausführung hingegen noch stoppen können. Für die vollständige Durchführung des Bauvorhabens habe er sich erst nach der Rohbauphase entschieden.
42
Ein Wertvorteil sei mit dem Einbau der besseren Lüftungsanlage nicht verbunden.
43
c) Verjährung
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Der Schadensersatzanspruch sei schließlich nicht verjährt.
45
Die Verjährung habe nicht zu laufen begonnen, da er die Bauleistung der Beklagten nicht abgenommen habe und diese nicht abnahmereif sei. Jedenfalls sei ihm eine angemessene Prüffrist von mindestens fünfzehn Monaten für die Untersuchung des Werkes zuzubilligen. Das Gebäude nutze er nur, weil er hierzu aufgrund der abgeschlossenen Mietverträge verpflichtet sei, so dass die Ingebrauchnahme keine konkludente Abnahme darstelle. Die Abnahme sei durch ihn auch nicht endgültig abgelehnt worden. Zudem sei es zur Fortsetzung der Tätigkeit der Beklagten durch die Vereinbarung vom 26.03.2010 gekommen.
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Ferner sei die Regelverjährung durch den Ingenieurvertrag dahingehend modifiziert worden, dass eine Verjährung von fünf Jahren ab Abnahme gelte.
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Am 31.12.2015 hat der Kläger den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt, welcher der Beklagten am 08.01.2016 zugestellt wurde.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 451.663,70 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
50
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
52
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Teilklage unzulässig sei, weil dem Klägervortrag nicht entnommen werden könne, in welchem Umfang welche Schadensposition geltend gemacht würde.
53
a) Pflichtverletzung
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Ein Planungsfehler liege nicht vor und sie habe die Baukosten nicht fehlerhaft ermittelt.
55
Vor Unterzeichnung des schriftlichen Ingenieurvertrages habe sie keine Kostenermittlungen für den Kläger erstellt und sei hierzu auch nicht verpflichtet gewesen. Lediglich im Auftrag der Generalunternehmerin habe sie eine Kostenaufstellung erstellt und entsprechend deren Vorgaben die funktionale Bau- und Leistungsbeschreibung zu Grunde gelegt.
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Auf die E-Mail des Klägers vom 10.07.2007 habe sie nicht reagiert, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht beauftragt gewesen sei.
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Im Ingenieurvertrag habe sie darauf hingewiesen, die Herstellungskosten nicht selbst ermittelt, sondern der Baubeschreibung entnommen zu haben.
58
Die in der Leistungsbeschreibung enthaltene Lüftungstechnik sowie der Schallschutz seien noch vom Büro D geplant worden. Diese Leistungsbeschreibung sowie die Mieterbaubeschreibung habe eine Strangentlüftung vorgesehen. Diese Planungen seien fachgerecht gewesen und die Strangentlüftung hätte zu den in der Kostenermittlung ausgewiesenen Kosten eingebaut werden können.
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Die zusätzlichen Kosten seien dadurch entstanden, dass die Mieter eine hochwertigere Entlüftung gewünscht und der Kläger aus diesem Grund in der Besprechung mit Architekten, Generalunternehmerin und ihr am 14.10.2008 den Einbau von Einzelraumentlüftungsanlagen angeordnet habe. Die Kostentragung für die hochwertigere Lüftungsanlage habe nach der Mieterbaubeschreibung den Mietern oblegen und diese hätten die Kosten auch tatsächlich getragen. Der Kläger sei mit dem Einwand, dass ihm die Abgrenzung von Mehrkosten wegen des Verschuldens der Beklagten nicht möglich sei, ausgeschlossen, weil diesbezüglich seine Feststellungsklage im Verfahren LG Bielefeld 17 O 97/11 rechtskräftig abgewiesen worden sei.
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Die von den Mietern gewünschte hochwertigere Lüftungsanlage habe sie korrekt geplant, die Ausschreibung vorbereitet und die Umsetzung sachgerecht überwacht. Eine Kostenüberschreitung habe es nicht gegeben, da der Kläger nicht habe erwarten können, dass der ursprüngliche Kostenrahmen auch für die anspruchsvollere Lösung gelte.
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Eine konkrete Kostenobergrenze in Höhe von 2 Mio. € sei nicht vereinbart worden.
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Sie habe nicht im Juli 2007 erklärt, dass der Einbau der hochwertigeren Lüftungsanlage für die Augenarztpraxis zu einem Preis in Höhe von 14.280 € zu realisieren sei, zumal man sich erst im Oktober 2008 verständigt habe, welche Lüftungsanlage einzubauen sei.
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b) Schaden
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Die Schadensberechnung des Klägers sei unbrauchbar und nicht nachvollziehbar, da der Kläger nicht darlege, wie er sich verhalten hätte, wenn ihm die höheren Kosten der Entlüftung von Vornherein bekannt gewesen wären.
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Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger die höchsten auf dem Markt zu erzielenden Mieten vereinbart und diese nicht basierend auf der Generalunternehmervergütung kalkuliert habe. In Bezug auf die Sonderwünsche der Mieter habe er die Mietverträge so gestalten müssen, dass er die hierdurch veranlassten zusätzlichen Kosten der Lüftungsanlage auf die Mieter habe umlegen können. Die betreffenden Mietverträge habe der Kläger nicht vorgelegt. Ohne die hochwertigere Lüftungsanlage hätten die Mieter die Arztpraxen nicht angemietet
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Nachtragsforderungen der Generalunternehmerin ‒ insofern unstreitig ‒ habe der Kläger in Höhe von 1.098.146,15 € Mio. € nicht gezahlt. Die Mehrkosten der Einzelraumentlüftung beliefen sich gerade einmal auf 300.000 €, so dass die Kostensteigerung lediglich 3,5% der Gesamtkosen betrage. Es sei daher zu vermuten, dass der Kläger das Bauvorhaben in jedem Fall ausgeführt hätte.
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Des Weiteren sei mit den tatsächlich eingebauten Einzelraumlüftungsanlagen ein Wertvorteil gegenüber der Strangentlüftung verbunden.
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c) Verjährung
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Jedenfalls seien etwaige Mangelansprüche aber auch verjährt.
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Die Verjährung habe mit der wechselseitigen Kündigung am 05.11.2009 zu laufen begonnen. Da der Kläger die Verletzung von Nebenpflichten rüge, gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die im Ingenieurvertrag enthaltene Regelung betreffend die Verjährungsfrist erfasse hingegen ausschließlich Gewährleistungsansprüche. Eine Abnahme sei nicht erforderlich, da bereits zum Zeitpunkt der Kündigung festgestanden habe, dass der Ingenieurvertrag nicht mehr erfüllt werde. Im Übrigen sei eine konkludente Abnahme aber auch in der Ingebrauchnahme im November 2009 zu sehen bzw. klägerseits die Abnahme trotz Abnahmereife endgültig und unberechtigt abgelehnt worden. Die von ihr erbrachten Leistungen seien abnahmereif.
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Das Landgericht hat mit dem am 23.03.2018 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Die erhobene Teilklage sei zwar zulässig, aber unbegründet, da der Kläger die haftungsausfüllende Kausalität nicht hinreichend dargelegt habe. Er habe der Beklagten zur Last gelegt, ihn erst so spät über die tatsächlichen Kosten der Lüftungstechnik aufgeklärt zu haben, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die im Verhältnis zur ursprünglichen Planung anfallenden Mehrkosten auf die Mieter der Praxisräumlichkeiten umzulegen. Aus diesem Grund nehme er die Beklagte auf Zahlung eines Teils des Mietmindererlöses in Anspruch, obgleich er selbst behaupte, dass seinerzeit in B für vergleichbare Räumlichkeiten keine höheren Mieten als die von ihm vereinbarten Mieten zu erzielen gewesen seien und er deshalb von der Umsetzung des Bauvorhabens gänzlich abgesehen hätte.
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Soweit der Kläger sich ferner darauf berufe, dass er im Falle einer rechtzeitigen Aufklärung von einer Umsetzung des Bauvorhabens gänzlich abgesehen hätte, ergäbe sich der Schaden nicht aus den berechneten Mietmindereinnahmen, sondern allenfalls aus einer Gegenüberstellung der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Gesundheitszentrums und der wirtschaftlichen Situation bei einem fiktiven sofortigen Abbruch des Bauvorhabens. Hierzu fehle es an Darlegungen.
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Im Übrigen seien etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers aber auch verjährt. Der Beginn der Verjährungsfrist setze vorliegend nicht die Abnahme voraus, da der Kläger keinen der in § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB genannten Ansprüche geltend mache. Denn er behaupte nicht, dass die Schäden auf Mängeln beruhten, sondern er lege der Beklagten die verspätete Prüfung der erforderlichen Kosten der Lüftungstechnik zur Last. Er werfe der Beklagten somit ausschließlich vorvertragliche Pflichtverletzungen sowie die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten vor, auf welche die allgemeinen verjährungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien. Die vertraglich vereinbarte fünfjährige Verjährungsfrist habe bereits Ende des Jahres 2008 zu laufen begonnen, da bei der Besprechung am 14.10.2008 die Entscheidung getroffen worden sei, die Mehrkosten auslösende Lüftungstechnik einzubauen und der Kläger durch die Kostenaufstellungen vom 24.10.2008 und 27.10.2008 Kenntnis von den Mehrkosten erlangt habe.
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Des Weiteren wären die Ansprüche aber auch nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht worden, wenn § 634a BGB für die Verjährung maßgeblich sei. Nach dieser Norm beginne die Verjährung nicht nur bei Abnahme des Werkes, sondern auch bei der ernsthaften und endgültigen Ablehnung der Abnahme des Werkes. Eine solche Ablehnung des Werkes liege regelmäßig bei einer Kündigung des Werkvertrags vor. Zudem sei sie gegeben, wenn der Besteller gegenüber dem Architekten deutlich mache, dass er keine Erfüllungshandlungen mehr begehre, sondern nur noch Mangelansprüche verfolge. So verhalte es sich hier, da bei den wechselseitigen Vertragskündigungen am 05.11.2009 klar gewesen sei, dass keine Primärleistungen mehr geltend gemacht werden würden. Eine gegenteilige Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Parteien im Frühjahr des Jahres 2010 eine neue Vereinbarung getroffen hätten. Denn es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich um eine uneingeschränkte Fortsetzung des beiderseits gekündigten Ingenieurvertrages gehandelt habe. In Bezug auf die hier in Rede stehenden Leistungen habe der Kläger zum damaligen Zeitpunkt keine weiteren Leistungen erwarten können, da sämtliche Mietverträge bereits abgeschlossen gewesen seien. Auch bezüglich dieser Ansprüche habe die Verjährung daher am 05.11.2009 zu laufen begonnen, so dass der am 08.01.2016 zugestellte Mahnbescheid diese nicht mehr habe hemmen können.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vollumfängliche Berufung des Klägers. Entgegen dem Landgericht habe er nicht eine zu späte Erstellung der Kostenermittlungen gerügt, sondern dass die Beklagte fehlerhaft lediglich Strangentlüftungen geplant und deswegen die Kosten zu niedrig geschätzt habe. Die falsche Baukostenschätzung stelle einen Planungsmangel dar, der zu dem geltend gemachten finanziellen Schaden geführt habe.
76
Gegenstand des Rechtsstreits seien ausschließlich die ‒ notwendigen und auf Sonderwünschen beruhenden ‒ Mehrkosten, die er aufgrund der Freigabe der Beklagten gegenüber der Generalunternehmerin gezahlt habe. Hätte die Beklagte die Kosten zutreffend ermittelt, hätte er am 01.10.2007 den Generalunternehmervertrag nicht abgeschlossen.
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Der infolge des Planungsmangels entstanden Schaden könne aber nicht nur als Miet-Mindererlös, sondern auch in Form der Darlehens-Mehrkosten berechnet werden. So habe er einen Betrag in Höhe von 666.000 € insgesamt mehr als Darlehen aufnehmen müssen, wodurch über die Laufzeit von 15 Jahren bei einem Zinssatz von 4,5% zusätzliche Zinskosten in Höhe von 449.550 € entstanden seien.
78
Konkret bestehe sein Schaden darin, dass er die Mehrkosten der Lüftungsanlage nicht mehr auf die Mieter habe umlegen können, als ihm diese im Oktober 2008 mitgeteilt worden seien, weil zu diesem Zeitpunkt die Mietverträge bereits abgeschlossen gewesen seien und zu höheren Konditionen nicht abgeschlossen worden wären. Rechtsfehlerhaft habe ihm das Landgericht die Argumentation abgeschnitten, dass er in Kenntnis der Mehrkosten gänzlich von der Umsetzung des Bauvorhabens abgesehen habe. Später habe er nicht mehr die Option besessen, das Bauvorhaben abzubrechen, weil er in gutem Glauben die Mietverträge zu den vom Beklagten errechneten Konditionen abgeschlossen habe. In B seien damals lediglich die vereinbarten Mieten in Höhe von 9,96 €/m2 erzielbar gewesen.
79
Entgegen dem Landgericht sei über die höheren Kosten der Lüftungsanlagen nicht bei der Baubesprechung am 14.10.2018 gesprochen worden. Hiervon habe er erstmalig Ende Oktober 2008 erfahren, ohne jedoch zuordnen zu können, welche Kosten sich auf welche Praxen beziehen sollten. Zu diesem Zeitpunkt habe er mit drei Mietern in Verhandlungen gestanden und bereits Mietangebote unterbreitet. Als seriöser Vermieter habe er in die laufenden Verhandlungen nicht mit Nachforderungen eintreten können.
80
Ferner wiederholt und vertieft der Kläger seine Rechtsauffassung, dass sein Schadensersatzanspruch nicht verjährt sei. Die wechselseitigen Kündigungen am 05.11.2009 hätten nicht zur Vertragsbeendigung geführt, da kein Kündigungsgrund bestanden habe und hierin keine einverständliche Vertragsaufhebung zu sehen sei.
81
Mit Hinweisbeschluss vom 04.10.2018 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Kläger den Schaden nicht schlüssig dargelegt habe. Der Vergleich der tatsächlichen Mieteinnahmen mit den kostendeckenden Mieteinnahmen sei zur Schadensermittlung nicht geeignet, da der Kläger gerade vortrage, bei Kenntnis der tatsächlichen Kosten das Bauvorhaben abgebrochen zu haben. Erforderlich sei vielmehr ein Vergleich der Vor- und Nachteile die durch Realisierung des Bauvorhabens entstanden seien mit den Vor- und Nachteilen, die bei einem Abbruch des Bauvorhabens entstanden wären.
82
Ausgehend hiervon hat der Kläger den Schaden nunmehr auf 679.034,28 € beziffert, wobei er einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung geltend macht.
83
Die Gesamtsaldierung des reinen Vermögenswertes der Immobilie bzw. die Mehrkosten der Lüftungsanlagen beliefen sich auf 638.155,70 €. In gleicher Höhe sei es zu einer Mehrverschuldung gekommen, wodurch er für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2015 zusätzliche Zinsen in Höhe 228.284,90 € getragen habe. Insgesamt sei daher ein Vermögensverlust in Höhe von 886.440,60 € entstanden.
84
Bei Abbruch des Bauvorhabens am 25.05.2007 hätte er hingegen nur Kosten für den Architekten, den Statiker, den Verkehrsplaner, das Brandschutzgutachten, den Schallgutachter und die Stadt B in Höhe von 187.406,32 € zu tragen gehabe. Bei ordnungsgemäßer Hinweiserteilung durch das Landgericht hätte er dies sofort vorgetragen.
85
Ferner hätten die Mieterlöse nicht die Zinsaufwendungen für die Darlehen abgedeckt. Insofern sei es zu einem zusätzlichen Vermögensverlust in Höhe von 22,43 €/m² der Mietfläche gekommen.
86
Es sei seine wirtschaftliche Entscheidung gewesen, das Bauvorhaben durchzuführen, obgleich die kalkulierten Baukosten in Höhe von 10.877.139,75 € den tatsächlichen Ertragswert des Gebäudes in Höhe von 10.725.847,67 € überschritten hätten. Mit dem Ertragswert habe er sich in der Planungsphase bei seinen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen nicht befasst, so dass dieser nicht Gegenstand seiner Entscheidungsfindung gewesen sei. Lege man die von ihm angenommenen finanziellen Eckdaten von Finanzmitteln in Höhe 10.877.139,75 €; Miete von 9,96 €/m² und eine Jahresmiete in Höhe von 644.139,17 € zu Grunde, ergebe sich aber auch ein Ertragswert in Höhe von 11.290.365,96 €. Die zu schulternde Zinslast sei in dieser Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtigt. Ferner belege der Umstand, dass das Gesundheitszentrum seit 10 Jahren betrieben werde, die wirtschaftliche Tragfähigkeit seines Konzeptes.
87
Er beantragt,
88
das Urteil des Landgerichts Bielefeld abzuändern und
89
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 451.663,70 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2016 zu zahlen.
90
Die Beklagte hat beantragt,
91
die Berufung zurückzuweisen.
92
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren Sachvortrag. Ergänzend trägt sie vor:
93
a) Unzulässigkeit der Teilklage
94
Auch nach der neuen Schadensberechnung des Klägers liege eine unzulässige Teilklage vor, weil der Kläger nicht abgrenze, in welcher Höhe welche Schadensposition geltend gemacht werde.
95
b) Unzulässigkeit neuen Sachvortrags
96
Der neue Sachvortrag des Klägers zur Schadensberechnung sei im Berufungsverfahren aber auch nicht zuzulassen, da dieser bestritten werde und der Kläger durch das Landgericht auf die Unschlüssigkeit seines Sachvortrags erstinstanzlich hingewiesen worden sei.
97
c) Pflichtverletzung
98
Sie sei im Frühjahr 2007 von der Generalunternehmerin beauftragt worden, die Kosten der von der Fa. D geplanten technischen Gebäudeausrüstung grob zu schätzen. Hierauf habe sie am 30.04.2007 der Generalunternehmerin eine „Grobkostenermittlung auf GU-Ausschreibung ohne Plausibilitätsprüfung“ mit Herstellkosten in Höhe von 2.365.083,35 € (brutto) übermittelt. Diese Grobkostenschätzung sei auf Basis der geplanten Strangentlüftung zutreffend. Im Übrigen sei sie vertraglich insofern nicht mit dem Kläger verbunden.
99
Das Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger sei erst am 22.08.2007 zustande gekommen. Bereits am 01.10.2008 habe der Kläger die Generalunternehmerin beauftragt, während die Besprechung, in welcher die Entscheidung für die höherwertige Lüftungsanlage gefallen sei, erst am 14.10.2008 stattgefunden habe.
100
d) Schaden
101
Der neue Sachvortrag des Klägers zu den Gebäudewerten sowie zu den Darlehenskosten werde bestritten Der vom Kläger gewählte Stichtag 31.12.2015 sei willkürlich gewählt. Ferner gebe der Kläger den Zinssatz nunmehr mit 5,5% an, während er bei früheren Berechnungen einen Zinssatz von 4,5% genannt habe. Aus dem von ihm vorgelegten Jahresauszug der Ibank ergebe sich ferner, dass es eine zusätzliche Kreditaufnahme in Bezug auf die Lüftungsanlage nicht gegeben habe.
102
Bei den Mehrkosten in Höhe von 638.155,70 € habe der Kläger zu Unrecht die Kosten des Staffelgeschosses in Höhe von 450.000 € einbezogen. Der Kostenansatz der technischen Dämmung in Höhe von 25% sei offenkundig gegriffen. Ferner berücksichtige der Kläger nicht, dass er Werklohnforderungen des Generalunternehmers in Höhe von 1.100.000 € nicht gezahlt habe.
103
Dem Kläger seien keine Gesamtkosten in Höhe von 11.515.295,45 € entstanden. Die Kostenhochrechnung des Gesamtgebäudes sei fehlerhaft. Insbesondere sei nicht berücksichtigt, dass im nichtvermieteten Gebäudeteil weite Teile der technischen Gebäudeausrüstung vorbereitet seien.
104
Die Ertragswertmethode sei zur Schadensberechnung aber auch nicht geeignet, weil eine Veräußerung des Gebäudes nicht im Raum stehe. Da es sich um einen Neubau handele, betrage der Ertragswert angesichts der Nutzungsdauer von 50 Jahren jedenfalls das 19 bis 20 fache der jährlichen Mieteinnahmen. Zudem sei bei der Berechnung nicht die derzeitige Miete, sondern die nachhaltig zu erzielende Miete zu Grunde zu legen. Bereits seit dem Jahr 2019 könne der Kläger eine um 1 €/m² höhere Miete erzielen. Die Mieteinnahmen des Klägers würden in Zukunft weiter steigen, zumal er vermutlich eine Staffelmiete vereinbart habe. Außerdem habe er den Bodenwert in Höhe von ca. 1,2 Mio. € außer Acht gelassen. Ein pauschaler Risikoabschlag für die ersten zehn Jahre sei nicht sachgerecht, weil der Kläger die Kosten exakt beziffern könne. Jedenfalls sei maximal ein Abzug in Höhe von 5% gerechtfertigt.
105
Zudem müsse der Kläger sich daran festhalten lassen, dass er nach seiner eigenen Behauptung keine reale Option gehabt habe, das Bauvorhaben abzubrechen. Diese Behauptung sei im Übrigen wegen des Baufortschritts sowie der Bindung an den Generalunternehmervertrag und die Mietverträge zutreffend. Die Schadensberechnung könne daher nicht basierend auf einem Abbruch des Bauvorhabens vorgenommen werden.
106
Des Weiteren habe der Kläger durch Verluste aus Vermietung und Verpachtung Steuervorteile im hohen sechsstelligen Bereich pro Jahr erzielt, die gegenzurechnen seien.
107
e) Verjährung
108
Weiterhin erhebt sie erneut die Einrede der Verjährung. Der Kläger mache nunmehr erstmal Schadensersatz nicht basierend auf Mietmindererlösen, sondern aufgrund eines Vergleichs der Herstellungskosten mit dem Gebäudeertragswert sowie die Erstattung von Zinsmehrkosten geltend. Da dieser Schaden erst mit Schriftsatz vom 21.11.2018 in den Prozess eingeführt worden sei, sei Verjährung eingetreten.
109
Im Übrigen sei der Vertrag durch die wechselseitigen Kündigungen aber auch vorzeitig beendet worden. Durch den Teilvergleich vom 26.03.2010 seien die Pflichten aus den Leistungsphasen nicht wieder entstanden. Eine Rücknahme der Kündigungen sei nicht möglich.
110
Im Verfahren LG Bielefeld, Az: 17 O 97/11 (zugleich OLG Hamm, Az: 24 U 76/13) hat der hiesige Kläger unter anderem widerklagend die Feststellung beantragt, dass die hiesige Beklagte ihm gegenüber für Schäden einzustehen habe, die dadurch entstehen, dass er Sonderwünsche nicht abrechnen könne. Die betreffende Widerklage hat der hiesige 24. Zivilsenat mit Urteil vom 21.09.2015 rechtskräftig abgewiesen.
111
Im Senatstermin am 12.09.2019 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass er keinen Beweis für seine Behauptung angetreten habe, dass er die Bauausführung abgebrochen hätte, wenn die Beklagte ihm nach dem schriftlichen Vertragsschluss am 22.08.2007 Kostenaufstellungen über die zu erwartenden Kosten der technischen Gebäudeausrüstung zur Verfügung gestellt hätte.
112
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03.10.2019 hat der Kläger beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und vorgetragen, dass die vor dem 22.08.2007 abgeschlossenen Mietverträge nur zu Finanzierungszwecken abgeschlossen worden seien und bis zum Abschluss des Generalunternehmvertrags noch hätten aufgehoben werden können. Insofern ergebe sich aus der Präambel der auszugsweise vorgelegten Mietverträge, dass diese unter der aufschiebenden Bedingung der Realisierung des Bauvorhabens geschlossen worden seien. Den (..)ärzten und den Ärzten Dres. F hätten zudem zeitgleich ein weiteres Angebot zur Anmietung von Praxisräumlichkeiten in einem Ärztehaus neben dem Klinikum B zu gleichen Konditionen vorgelegen. Bei Nichterfüllung der Mietverträge hätte er sich gegenüber den zukünftigen Mietern daher allenfalls in Höhe von insgesamt 15.000 € schadensersatzpflichtig gemacht.
113
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
114
II.
115
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
116
1)
117
Eine unzulässige Teilklage liegt nicht vor.
118
Nach ständiger Rechtsprechung besteht gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur dann die Notwendigkeit zur Aufgliederung oder Staffelung von Teilbeträgen, wenn sich der eingeklagte Schadensersatz aus mehreren eigenständigen, nicht als bloße unselbständige Rechnungsposten anzusehenden Schadenspositionen zusammensetzt und insoweit mehrere prozessuale Ansprüche vorliegen, (BGH MDR 2012, 765 [16]; BGH NJW 1990, 2069; BGHZ 11, 192 (194); BGH NJW 1984, 2346 (2347); BGH NJW 2000, 3718, 3719; BGH NJW 2008, 3142 [7]). Nur wenn in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben werden, sind daher grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben (BGH NJW 2013, 1367; BGH, NJW 1984, 2346 [unter II 1 a aa]; BGH NJW-RR 1997, 441 [unter II 1 a]; BGH NJW 2008, 3142 [7]).
119
So verhält es sich hier indes nicht. Mehrere prozessuale Ansprüche und damit mehrere Streitgegenstände sind anzunehmen, wenn der Kläger Schadensersatz wegen unterschiedlicher Mängel bzw. unterschiedlicher Vertragsverletzungen geltend macht (BGH MDR 2008, 500; BGH NJW 1998, 1140; Zöller-Vollkommer, 30. Aufl. 2014, Einl. Rn. 73). Die vom Kläger behauptete fehlerhafte Planung der Strangentlüftung und die daraus resultierende Angabe zu niedriger Kosten stellen ‒ die Behauptung des Klägers zu Grunde gelegt ‒ einen einheitlichen Mangel dar. Denn er behauptet nicht, dass die Beklagte die Kosten der Strangentlüftung fehlerhaft ermittelt habe und ihr damit eine weitere selbstständige Pflichtverletzung zur Last falle. Sein Sachvortrag geht diesbezüglich vielmehr dahin, dass sich der ursprüngliche Planungsfehler in den Kostenaufstellungen fortgesetzt habe.
120
Ebenfalls keine Notwendigkeit zur Abgrenzung besteht, soweit der Kläger weiter behauptet, dass die Beklagte nicht an der Erstellung der erforderlichen Kostenermittlungen mitgewirkt habe. Denn diese behaupteten Pflichtverletzungen sollen den gleichen Schaden verursacht haben.
121
Soweit der Kläger der Beklagten schließlich erstinstanzlich weiterhin vorgeworfen hat, dass diese die Mehrkosten der Sonderwünsche/Zusatzleistungen nicht gesondert ausgewiesen habe, hat er in der Berufungsbegründung klargestellt, dass diese behauptete Pflichtverletzung nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens sein soll.
122
2)
123
Weiterhin ist die negative Prozessvoraussetzung der fehlenden materiellen Rechtskraft (s. hierzu: Beck´scherOK-Gruber, Stand: 01.03.2019, § 322 ZPO Rn. 12) gegeben. Das Urteil des hiesigen 24. Zivilsenats vom 18.08.2015, Az: 24 U 76/13 (Vorinstanz LG Bielefeld, Az: 17 O 97/11) hatte als Widerklageantrag zu 1) die Feststellung der Einstandspflicht der hiesigen Beklagten für die fehlende Abrechnungsmöglichkeit von Sonderwunschaufträgen zum Gegenstand. Die fehlende Ausweisung der Kosten von Zusatzleistungen bzw. Sonderwunschaufträgen ist indes ‒ wie bereits erörtert - nicht mehr Gegenstand des hiesigen Verfahrens
124
3)
125
Die Berufung ist indes nicht begründet.
126
a)
127
Als einschlägige Anspruchsgrundlage kommen ausschließlich die §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB und nicht ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB) oder nebenvertraglicher Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB) in Betracht. Denn der Kläger behauptet Planungsfehler bzw. unterlassene Kostenaufstellungen der Beklagten, welche dazu geführt haben sollen, dass er das Bauvorhaben in Verkennung der zu erwartenden Kosten durchgeführt und nicht abgebrochen haben will. In der Sache behauptet er somit, dass Mängel des Ingenieurwerkes einen Mangelfolgeschaden verursacht haben sollen.
128
Ein Haftung nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB besteht indes nicht, da die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen überwiegend kein pflichtwidriges Handeln der Beklagten darstellen (dazu nachfolgend unter b)) und im Übrigen ‒ nämlich soweit der Kläger die unterlassene Mitwirkung der Beklagten an den Kostenaufstellungen rügt ‒ die haftungsbegründende Kausalität der Pflichtverletzung nicht bewiesen ist (dazu nachfolgend unter c)).
129
aa)
130
Die Parteien haben am 22.08.2007 einen schriftlichen Ingenieurvertrag abgeschlossen Hierin verpflichtete sich die Beklagte zur Erbringung der Vorplanung (LP2), Entwurfsplanung (LP3), Ausführungsplanung (LP5), Vorbereiten der Vergabe (LP6), Mitwirken bei der Vergabe (LP7) und Objektüberwachung (LP8).
131
Entgegen der Auffassung des Klägers, war die Beklagte nicht bereits vor diesem Zeitpunkt vertraglich verpflichtet, Ingenieurleistungen ihm gegenüber zu erbringen. Vor dem förmlichen schriftlichen Vertragsschluss ist zwischen den Parteien kein Ingenieursvertrag konkludent durch die Erbringung und Entgegennahme bzw. Verwertung von Ingenieursleistungen geschlossen worden.
132
Zur Klärung der Frage, unter welchen Umständen von einem konkludenten Vertragsschluss zwischen dem Bauherrn und dem Fachingenieur auszugehen ist, sind die Grundsätze heranzuziehen, die von der Rechtsprechung bei der Honorarklage des Architekten ‒ bzw. hier des Fachingenieurs ‒ zur Schwelle zwischen Akquisition und rechtsgeschäftlicher Beauftragung entwickelt worden sind. Erforderlich ist demnach eine Einzelfallauslegung (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 12. Teil Rn. 14). Hierbei lässt allein das Tätigwerden des Architekten bzw. Ingenieurs für den Bauherrn noch keinen Schluss auf eine Beauftragung zu (BGH NJW 1997, 3017), selbst wenn bereits erhebliche Teilleistungen erbracht worden sein sollten (OLG Frankfurt NZBau 2013, 311; Kniffka/Koeble, a.a.O., § 12 Rn. 14). Indiziell für eine rechtsgeschäftliche Beauftragung spricht vielmehr die Verwertung von Architekten- oder Ingenieurleistungen durch den Bauherrn, während bei der reinen Entgegennahme von Ingenieurleistungen diese zumindest so umfangreich sein müssen, dass die Leistungsphasen 1 und 2 vollständig erbracht worden sind (Kniffka/Koeble, a.a.O., § 12 Rn. 14). Tendenziell gegen eine Beauftragung spricht hingegen, wenn die Parteien eine schriftliche Auftragserteilung beabsichtigten (Kniffka/Koeble, a.a.O., § 12 Rn. 14 unter Hinweis auf BGH BauR 1997, 1060; OLG Düsseldorf BauR 2003, 1251; OLG Schleswig BauR 2009, 996; OLG Hamm BauR 2010, 239; OLG Hamm BauR 2010, 1782M; OLG Frankfurt Urt. v. 7.12.2012 ‒ 10 U 183/11, OLG München BauR 2009, 1461).
133
Ausgehend von dem dargestellten Maßstab ist vorliegend ein konkludenter Vertragsschluss vor dem schriftlichen Vertragsschluss zu verneinen.
134
Schriftsätzlich hat der Kläger lediglich die Erbringung vereinzelter Fachingenieurleistungen der Beklagten von geringem Umfang vor dem schriftlichen Vertragsschluss behauptet. So soll es im Juni 2007 diverse Gespräche zwischen dem Architekturbüro, der Beklagten und der Generalunternehmerin gegeben haben. Vor dem 29.06.2007 soll die Beklagte ihn über die zentrale Kälteversorgung zum effizienten Betrieb des Blockheizkraftwerkes beraten haben. Ferner habe er auf Empfehlung der Beklagten die Mieterbaubeschreibung dahingehend angepasst, dass diese die Installation eines Kaltwassersatzes statt Splitgeräten vorgesehen habe. Schließlich habe am 04.07.2007 telefonisch ein Gespräch zwischen dem zukünftigen Mieter H und dem Mitarbeiter der Beklagten J über die Lüftungsanlage stattgefunden. Obgleich der Kläger im Senatstermin noch einmal ausdrücklich hierzu befragt wurde, konnte er keine weiteren Teilleistungen der Beklagten benennen.
135
Die Beklagte hat bestritten, in die Verhandlungen mit Mietern und dem Generalunternehmer eingebunden gewesen zu sein. Welcher Sachvortrag zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn man den Klägervortrag als wahr unterstellt, sind die von ihm aufgezählten Fachingenieurleistungen angesichts des Gesamtvolumens des Bauvorhabens und des Ingenieurvertrages - Kosten der technischen Gebäudeausrüstung in Höhe von 2 Mio. €, Vergütung der Beklagten in Höhe von 145.000 € - von völlig untergeordneter Bedeutung.
136
Ferner steht einer konkludenten Beauftragung entgegen, dass die Parteien intensiv über den Abschluss und die Konditionen des schriftlichen Vertrages verhandelten und diese noch mehrfach veränderten. So hat der Kläger weder den Vertragsentwurf vom 25.05.2007 noch vom 03.07.2007 unterschrieben. Insbesondere wurde im Vergleich zum endgültigen schriftlichen Vertrag die Pauschalvergütung der Beklagten von ursprünglich 175.000 € auf 145.000 € herabgesetzt. Die Parteien hatten daher ‒ was Ihnen bewusst war ‒ im Juli 2007 noch keine vollständige Einigung über alle Vertragsbedingungen erzielt. So hat der Kläger selbst vorgetragen, die vorbezeichneten Vertragsentwürfe nicht unterschrieben zu haben, um eine gleichzeitige Beauftragung von zwei Ingenieurbüros zu vermeiden. Angesichts dieser deutlich gegen einen Vertragsschluss sprechenden Umstände, besitzt der weitere Umstand, dass die Beklagte womöglich an der Seite des Klägers an mehreren Besprechungen mit Architekten und Generalunternehmerin teilgenommen hat, worin immerhin die ‒ wenn auch geringfügige ‒ Verwertung von Ingenieurleistungen der Beklagten zu sehen ist, kein solches Gewicht, dass von einer Beauftragung vor dem schriftlichen Vertragsschluss auszugehen ist.
137
bb)
138
Eine vertragliche Pflichtverletzung fällt der Beklagten ausschließlich in Bezug auf die unterlassene Mitwirkung an den Kostenaufstellungen zu Last. Im Übrigen handelte die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht pflichtwidrig.
139
Im Einzelnen:
140
(1)
141
Die Kostenaufstellung vom 30.04.2007, in welcher die Beklagte basierend auf einer Strangentlüftung der Räume Herstellkosten für die technische Gebäudeausrüstung in Höhe von 1.987.465 € (netto) angegeben hat, stellt keine Vertragspflichtverletzung gegenüber dem Kläger dar. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich hierbei um eine erste grobe Kostenschätzung handelt, welche die Beklagte im Auftrag der Generalunternehmerin auf Basis der Planungen des Ingenieurbüros D gefertigt hat.
142
Zudem entfalten die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der Generalunternehmerin keine Schutzwirkung für den Kläger. Denn für die Beklagte war nicht ersichtlich, dass die von ihr gefertigte Kostenaufstellung dem Kläger bekannt gemacht werden würde.
143
Ob durch den Vertragsschluss im August 2007 eine Verpflichtung zur Korrektur etwaig fehlerhafter Angaben entstand, kann dahinstehen, da ‒ wie noch ausgeführt werden wird ‒ zu diesem Zeitpunkt die haftungsbegründende Kausalität für den geltend gemachten Schaden fehlt.
144
(2)
145
Auch die Kostenangabe im Honorarangebot vom 25.05.2007 in Höhe von 1.987.465,00 €, bei welcher es sich abweichend von der Bezeichnung im Vertragstext im Übrigen gerade nicht um den in Leistungsphase 7 zu erbringenden Kostenanschlag handelt, ist nicht als vertragliche Pflichtwidrigkeit zu werten. Denn selbst wenn diese Annahme ‒ wie der Kläger behauptet ‒ nicht fachgerecht gewesen sein sollte, ist der Vertrag weder auf Basis dieses Angebots zustande gekommen noch bestanden zu diesem Zeitpunkt bereits vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien.
146
(3)
147
Soweit der Kläger der Beklagten ferner vorwirft, dass sie auf seine E-Mail vom 10.07.2007 nicht reagiert habe, hat eine etwaige Pflichtverletzung auf Seiten des Klägers nicht zu einer Fehlvorstellung über die Gesamtkosten der technischen Gebäudeausrüstung geführt. Denn in der betreffenden Kostenaufstellung geht es ausschließlich um die Kosten von Zusatzleistungen aufgrund des Sonderwunsches eines Mieters, welche auf diesen umgelegt werden sollte. Im Übrigen bestanden aber auch ‒ wie aufgezeigt ‒ zu diesem Zeitpunkt noch keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien, so dass die Beklagte zu einer Reaktion nicht vertraglich verpflichtet war.
148
(4)
149
Weiterhin stellt die Angabe der (Gesamt-)Herstellkosten (der technischen Gebäudeausrüstung) in Höhe von „ca. 1.950.000 €“ im Ingenieursvertrag keine Pflichtverletzung dar. Denn durch den Ingenieursvertrag sollten die Leistungspflichten der Beklagten nicht erbracht, sondern erst begründet werden. Dementsprechend sind die Herstellkosten im Ingenieursvertrag nicht einmal weiter in die unterschiedlichen (Haupt-) Anlagegruppen (Gas-, Wasser und Abwassertechnik, Elektrotechnik, … etc.) unterteilt. Es handelte sich daher insbesondere nicht ‒ wie auch für den Kläger als Auftraggeber offenkundig war ‒ bereits um die Kostenschätzung, welche dem Bauherrn als erste Kostenermittlungsart der HOAI eine frühe Orientierung über die zu erwartenden Kosten geben sollte. Die Herstellkosten wurden vielmehr lediglich grob eingegrenzt, da die anrechenbaren Kosten bei der Bemessung des Ingenieurhonorars von Bedeutung sind.
150
Ferner wurde durch die Angaben der Herstellkosten im Ingenieurvertrag entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kein verbindlicher Kostenrahmen bzw. eine Kostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 1 BGB vereinbart. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch einseitige Kostenvorstellungen des Bauherrn eine Beschaffenheitsvereinbarung begründen, wenn der Architekt - bzw. hier der Ingenieur - ihnen nicht widerspricht (BGH NZBau 2013, 386; Kniffka/Koeble, 4. Aufl. 2014, 12. Teil Rn. 796). Inwieweit der Auftraggeber seine Kostenvorstellungen ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, muss indes durch Würdigung im Einzelfall ermittelt werden (BGH NZBau 2013, 386).
151
Vorliegend ist aufgrund der hier obwaltenden Gesamtumstände eine Beschaffenheitsvereinbarung zu verneinen. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kommt in der Angabe der Gesamtkosten in Höhe von ca. 2 Mio. € weder zum Ausdruck, dass es sich um einen Maximal-Betrag handeln sollte, der nicht überschritten werden durfte (vgl. hierzu BGH NZBau 2013, 386), noch dass der Kläger als Bauherr der Beklagten als Auftragnehmerin eine konkrete Planungsvorgabe machen wollte. Denn zum einen kann dem Wortlaut in keiner Weise entnommen werden, dass die Gesamtkosten auf diesen Betrag begrenzt werden sollten. Zum anderen ergibt sich dies aus der Vertragssystematik. Die Angabe der Herstellkosten ist Teil des Abschnitts, welcher die Vergütung der Beklagten regelt, und sie erfolgt ausdrücklich als Bemessungsgrundlage für das Honorar („Basis sind folgende Herstellkosten:“).
152
(5)
153
Des Weiteren stellte die behauptete unterlassene Ermittlung der Kostenvorstellungen des Auftraggebers keine Pflichtverletzung dar. Denn die Ermittlung des wirtschaftlichen Rahmens unterfällt bereits der Grundlagenermittlung (BGH NZBau 2013, 386; BGH NJW-RR 2005, 318; OLG Hamm BauR 2012, 1981; OLG Hamm BauR 2006, 1776; Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil Rn. 700), welche der Beklagten durch den Kläger nicht übertragen wurde.
154
(6)
155
Soweit der Kläger der Beklagten ferner vorgeworfen hat, dass diese pflichtwidrigerweise eine nicht zulässige Strangentlüftung geplant habe, fehlt es seitens des Klägers bereits an konkretem Sachvortrag sowie einem Beweisantritt, dass diese ‒ und nicht wie die Beklagte behauptet ‒ das Planungsbüro D Urheber der betreffenden Planungen gewesen sei. Im Übrigen fehlt es aber auch ‒ wie noch unter c) ausgeführt werden wird ‒ diesbezüglich an der haftungsbegründenden Kausalität, da Planungspflichten der Beklagten erst am 22.08.2007 entstanden.
156
(7)
157
Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist allerdings in der unterlassenen Mitwirkung an den Kostenermittlungen zu erblicken.
158
Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Fachingenieurvertrag oblag der Beklagten die Pflicht, bezogen auf die von ihr bearbeiteten Anlagen oder Anlagegruppen (früher Untergliederung 3.2 Installation und 3.3 Zentrale Betriebstechnik der DIN 276 vom April 1981; heute DIN 276 Kostengruppe 400,) an den unterschiedlichen Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung und Kostenanschlag) mitzuwirken (vgl. hierzu: § 73 Abs. 3 HOAI; Locher/Koeble/Frik-Locher, 11. Aufl. 2012, § 73 HOAI Rn. 17).
159
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie hat die betreffende Behauptung des Klägers, sie habe an der Kostenschätzung und der Kostenberechnung nach DIN 276 nicht mitgewirkt, lediglich pauschal bestritten. Weder hat sie eine Kostenschätzung oder -berechnung nach DIN 276 vorgelegt noch hierzu substantiiert vorgetragen, wann sie entsprechende Aufstellungen gefertigt und übergeben haben will. Insbesondere hat sie ihre diesbezügliche Verpflichtung auch nicht durch die Kostenaufstellung vom 27.10.2008 erfüllt. In der vorgenannten Kostenaufstellung werden lediglich die Kosten der Lüftungsanlage (wohl im Vergleich zur Strangentlüftung) dargestellt. Um die geschuldete systematische Gesamtkostenaufstellung der technischen Gebäudeausrüstung handelt es sich hingegen nicht.
160
(8)
161
Schließlich kann dahinstehen, ob ‒ wie der Kläger meint ‒ die Kostenaufstellungen vom 24.10.2008 bzw. 27.10.2008 zu unklar gehalten sind und damit einen weiteren Anknüpfungspunkt für eine Pflichtverletzung darstellen. Im Oktober 2008 hatte der Kläger den Generalunternehmervertrag mit einer Auftragssumme von über 7 Mio. € bereits abgeschlossen, so dass zu diesem Zeitpunkt nach seinem eigenen Sachvortrag der Abbruch des Bauvorhabens nicht mehr in Betracht kam.
162
cc)
163
Dem Kläger ist durch die unterlassene Mitwirkung an den Kostenaufstellungen, welchen nach den vorangegangenen Ausführungen die einzige Pflichtverletzung der Beklagten darstellt, kein kausaler Schaden entstanden.
164
(1)
165
Die Mehrkosten der Lüftungsanlage gegenüber der Strangentlüftung sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden höheren Finanzierungskosten wären vom Kläger auch zu tragen gewesen, wenn die Beklagte ihn durch Mitwirkung an den Kostenaufstellungen fachgerecht über die zu erwartenden Kosten aufgeklärt hätte. Es handelt sich daher insofern um Sowieso-Kosten und nicht um erstattungsfähige Schadenspositionen.
166
(2)
167
Ferner stellt auch die unterlassene Umlage der Mehrkosten auf die Mieter keinen erstattungsfähigen Schaden des Klägers dar. Denn der Kläger trägt selbst vor, dass ‒ was im Übrigen auch nahe liegt ‒ eine höhere Miete für das Gesundheitszentrum nicht hätte erzielt werden können. Auch bei fachgerechter Aufklärung über die zu erwartenden Kosten hätten die Mehrkosten daher nicht auf die Mieter umgelegt werden können.
168
(3)
169
Schließlich kann für den erstattungsfähigen Schaden nicht an den unterlassenen Abbruch des Bauvorhabens angeknüpft werden. Denn der insofern beweisbelastete Kläger hat seine Behauptung nicht bewiesen, dass er von der Durchführung des Bauvorhabens noch Abstand genommen hätte, wenn er nach Vertragsschluss am 22.08.2007 von der Beklagten über die zu erwartenden Kosten der technischen Gebäudeausrüstung zutreffend informiert worden wäre.
170
(a)
171
Die Frage, welche Entscheidung der Kläger in Bezug auf die Fortführung des Bauvorhabens getroffen hätte, wenn er sachgerecht über die Kosten der technischen Gebäudeausrüstung informiert worden wäre, betrifft eine innere Tatsache, die regelmäßig ‒ und so auch hier ‒ mangels anderer Beweismittel nur durch die persönliche Anhörung der betreffenden Partei aufgeklärt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist es dem Tatrichter hierbei nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) erlaubt, ohne Beweiserhebung allein aufgrund der Parteianhörung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGH NJW-RR 2018, 249; BGH NJW 1982, 940, 941; BGH; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017, Az: 2 BvR 3068/14 - juris Rn. 58 mwN).
172
(b)
173
Aus diesem Grund hat der Senat den Kläger im Senatstermin dazu befragt, wie er sich verhalten hätte, wenn er im August 2007 von den realistischerweise zu erwartenden Kosten der technischen Gebäudeausrüstung erfahren hätte. Zwar hat der Kläger hierauf bekundet, dass er in diesem Fall das Bauvorhaben nicht fortgeführt hätte. Die Richtigkeit dieser Erklärung begegnet jedoch nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller obwaltenden Umstände erheblichen Zweifeln, so dass der Senat sich keine entsprechende Überzeugung hat bilden können.
174
So hat der Kläger seinen Sachvortrag, dass er das Projekt noch zu einem so späten Zeitpunkt abgebrochen hätte, in dem mehrere Jahre dauernden Rechtsstreit erstmalig im Senatstermin gehalten. Zuvor hatte der Senat im Zuge der rechtlichen Erörterung seine Einschätzung geäußert, dass der Beklagten im davor liegenden Zeitraum keine Pflichtverletzungen zur Last falle. Noch mit der Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 26.06.2018, Bl. 505 d.A.) hatte der Kläger abweichend von seinen Erklärungen im Senatstermin vorgetragen, dass eine „reale Option“ zum Abbruch des Bauvorhabens nicht bestanden habe, weil die Beklagte mit „mit falschen Zahlen aufgrund (kausal) falscher TGA-Planung operiert hatte und [er] deswegen (kausal) die Mietverträge in gutem Glauben […] abgeschlossen hatte“. Letztgenannter Sachvortrag korrespondiert damit, dass der Kläger bei seiner Schadenssaldierung auf den 25.05.2007 und damit einen deutlich früheren Zeitpunkt abgestellt hat. Einen nachvollziehbaren Grund für den Wechsel seines Sachvortrags hat der Kläger nicht dargetan.
175
Ferner war zu berücksichtigen, dass er im Verlauf des Rechtsstreits sein Klagebegehren gleich mehrfach angepasst hatte. So hat er zunächst die Erstattung der Mehrkosten der technischen Gebäudeausrüstung, anschließend die Erstattung von behaupteten Mietmindereinnahmen und zuletzt die Erstattung der Mehrkosten verlangt, welche sich durch den unterlassenen Abbruch des Bauvorhabens ergeben haben sollen.
176
Aufgrund des wechselhaften Sachvortrags und Klagebegehrens entstand für den Senat im Zuge der persönlichen Anhörung des Klägers der Eindruck, dass bei ihm Opportunitätsgedanken im Vordergrund standen und das Bemühen um eine wahrheitsgemäße Schilderung der inneren Vorgänge hier hinter zurücktrat.
177
Insofern kann zugunsten des Klägers auch unterstellt werden ‒ wie dieser in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz behauptet ‒, dass die betreffenden Mietverträge unter der aufschiebenden Bedingung der Realisierung des Bauvorhabens geschlossen worden seien sowie dass den betreffenden Mieter ein Alternativangebot zum Abschluss eines Mietvertrages vorgelegen habe. Denn hieraus ergibt sich lediglich, dass auch noch im August 2007 die Handlungsoption zum Abbruch des Bauvorhabens bestand, nicht hingegen, dass er diese Handlungsoption auch tatsächlich genutzt hätte.
178
Zusammenfassend sprechen daher gewichtige Gründe für die Annahme, dass ein Abbruch des Bauvorhabens im August 2007 für den Kläger ohnehin nicht mehr in Betracht kam, so dass die gegenteilige Behauptung des Klägers nicht bewiesen ist.
179
Ein kausaler Schaden liegt somit in Bezug auf die Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor.
180
b)
181
Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
182
4)
183
Die Kostenentscheidung und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,711 ZPO.
184
III.
185
Entgegen dem klägerischen Antrag bestand schließlich kein Grund, die Verhandlung wiederzueröffnen.
186
Ein Hinweispflicht- bzw. Gehörsverletzung iSv § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor, da der Kläger auf den fehlenden Beweisantritt in Bezug auf seine Bereitschaft, das Bauvorhaben abzubrechen, im Senatstermin hingewiesen wurde und der Klägervertreter hierauf erklärte, dass er sich auf die persönliche Anhörung des Klägers berufe.
187
Zudem konnten die in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz erhobenen Behauptungen, die im Juli 2007 geschlossenen Mietverträge seien unter der aufschiebenden Bedingung der Realisierbarkeit des Bauvorhabens geschlossen worden und den betreffenden Mieter hätte ein Altnativangebot zum Abschluss eines Mietvertrages vorgelegen, im Zuge der vorzunehmenden Beweiswürdigung zugunsten des Klägers unterstellt werden.
188
IV.
189
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassung in der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, und der Literatur getroffen hat.