15.06.2022 · IWW-Abrufnummer 229731
Oberlandesgericht Braunschweig: Beschluss vom 03.02.2021 – 8 U 67/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Braunschweig
In dem Rechtsstreit
1. Herrn R. H., .....,
- Beklagten zu 1. -
Prozessbevollmächtigte I. Instanz:
a. LEGAL R.-B. und Sch., .....,
Geschäftszeichen: .....
2. des Herrn Th. Sch., .....,
- Beklagten zu 2. und Berufungsklägers -
Prozessbevollmächtigte zu 2.:
Sch. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ......,
Geschäftszeichen: .........
g e g e n
Frau I. B., .....,
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt V. F., ......,
Geschäftszeichen: .....
Tenor:
1.
Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 8 OH 18/12 - Landgericht Göttingen - tragen die Klägerin 60 % und der Beklagte zu 1. 40 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz trägt der Beklagte zu 1. 40 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in erster Instanz trägt die Klägerin 22 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. in erster Instanz und in dem selbständigen Beweisverfahren 8 OH 18/12 - Landgericht Göttingen - hat die Klägerin zu tragen.
Eine weitere Kostenerstattung hinsichtlich der Kosten erster Instanz und des selbständigen Beweisverfahrens 8 OH 18/12 - Landgericht Göttingen - findet nicht statt.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III. Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz bzw. Zahlung einer Entschädigung für Schäden an dem Anbau ihres Wohnhauses im Zuge von Gründungsarbeiten an einem Nachbargrundstück in Anspruch genommen.
Der Beklagte zu 1. ist Bauherr und Eigentümer des Grundstücks R,-gasse 9 in D., welches in westlicher Richtung an das Wohnhaus der Klägerin L.-gasse 11 nebst Anbau angrenzt. Im Juli 2011 ließ der Beklagte zu 1. im Zuge der Errichtung eines Wohngebäudes nebst Carport auf dem Grundstück R.-gasse 9 im Bereich neben dem Anbau der Klägerin Gründungsarbeiten durchführen, welche zu Schäden an dem Anbau geführt haben sollen. Der Beklagte zu 1. hatte die Baupläne für das Bauvorhaben von einem Architekten anfertigen lassen. Die statische Berechnung und die Ausführungsplanung für die Gründung wurden im Auftrag des Beklagten zu 1. von dem Ingenieurbüro D., N. und K. erstellt. Der Beklagte zu 2. ist Inhaber des Bauunternehmens, welches die Gründungsarbeiten ausgeführt hat.
Die Klägerin hat die Beklagten erstinstanzlich als Gesamtschuldner auf Zahlung von 68.904,32 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Weiterhin hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin auch die weiteren Schadensbehebungskosten zu erstatten, soweit sie über die gemäß Ziffer 1. der Klage geltend gemachten Kosten hinausgingen und ursächlich auf das streitgegenständliche Schadensereignis aus Juli 2011 zurück-zuführen seien. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 10. September 2020 hat das Landgericht Göttingen durch die Einzelrichterin wie folgt erkannt:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 51.932,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des EZB auf einen Betrag in Höhe von 25.210,08 EUR seit dem 13.09.2014 und auf weitere 26.721,98 EUR seit dem 02.08.2017 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin über die in Ziffer 1. titulierten Schadensbeseitigungskosten hinausgehende Kosten zu erstatten, soweit sie ursächlich auf das streitgegenständliche Schadensereignis vom Juli 2011 zurückgehen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin über die in Ziffer 1. titulierten Kosten hinausgehende Schadensbeseitigungskosten zu erstatten, soweit sie ursächlich auf das streitgegenständliche Schadensereignis vom Juli 2011 zurückgehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 34 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 66 % auferlegt.
4.
(...)
Nachdem die Klägerin die Kostenentscheidung beanstandet hatte, hat das Landgericht die in dem Urteil vom 10.09.2020 enthaltene Kostenentscheidung mit Beschluss vom 11.11.2020 hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 3. wegen eines Rechenfehlers gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Klägerin 22 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern 78 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
Den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Landgericht mit weiterem Beschluss vom 10.09.2020 für die Zeit bis zum 24.07.2017 auf 30.210,08 EUR (Klageantrag zu 1.: 25.210.08 EUR; Klageantrag zu 2.: 5.000,00 EUR) und für die Zeit danach auf 78.904,32 EUR (Klageantrag zu 1.: 68.904,32 EUR; Klageantrag zu 2.: 10.000,00 EUR) festgesetzt.
Der Beklagte zu 2. hat gegen das ihm am 15.09.2020 zugestellte (Bl. 533 d.A.) Urteil mit Schriftsatz vom 06.10.2020, bei dem Oberlandesgericht Braunschweig eingegangen am selben Tage (Bl. 557 f. d.A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.12.2020, eingegangen am selben Tage (Bl. 569 d.A.), begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des Beklagten zu 2. vom 16.11.2020 - einem Montag - (Bl. 565 f. d.A.) bis zum 16.12.2020 einschließlich verlängert worden war (Bl. 568 d.A.).
Der Beklagte zu 2. hat angekündigt, beantragen zu wollen,
das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10.09.2020 - 8 O 224/14 - abzuändern und die Klage gegen den Beklagten zu 2. abzuweisen.
Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen,
die Berufung des Beklagten zu 2. zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 05.01.2021 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Versicherung des Beklagten zu 1. einen Betrag in Höhe von 61.996,55 EUR an sie gezahlt hatte. Mit Schriftsatz vom 18.01.2021 hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Beklagten zu 2. erneut für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten zu 2. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, hinsichtlich der Kosten erster Instanz jedoch gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 1.. Die Schriftsätze der Klägerin vom 05.01.2021 und 18.01.2021 sind dem Beklagten zu 2. förmlich zugestellt worden verbunden mit dem Hinweis, dass das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entscheiden werde, sofern der Beklagte zu 2. der Erledigungserklärung der Klägerin nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung widerspricht. Mit Schriftsatz vom 27.01.2021 hat der Beklagte zu 2. erklärt, dass er der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widerspreche und von einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO ausgehe.
Der Beklagte zu 1. hat kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 10.09.2020 eingelegt. Er war an dem Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Beklagten zu 2. in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, war über die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden, da der Beklagte zu 2. der Erledigungserklärung trotz Hinweises auf die Folgen ausdrücklich nicht widersprochen hat.
Dies führte zu einer Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. auf die Klägerin, soweit diese in dem Rechtsstreit erster Instanz und in dem selbständigen Beweisverfahren 8 OH 18/12 - Landgericht Göttingen - entstanden sind. An den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten ist der Beklagte zu 2. nicht zu beteiligen, weil er ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich obsiegt hätte. Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage war unbegründet. Da die Berufung des Beklagten zu 2. voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt der Klägerin aufzuerlegen.
Hierzu:
1.
Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. auf Zahlung von 51.932,06 EUR nebst Zinsen bestand bis zur Erledigung der Hauptsache nicht. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten zu 2. auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet sei, der Klägerin auch alle weiteren Schadens-beseitigungskosten zu erstatten, soweit sie über den Klageantrag zu 1. hinausgehen und auf das Schadensereignis vom Juli 2011 ursächlich zurückzu-führen sind.
Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage war von Anfang an unbegründet.
a)
Der zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. geschlossene Werkvertrag ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, aus dem die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz oder Zahlung einer Entschädigung gegen den Beklagten zu 2. herleiten könnte (§§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dementsprechend besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf die Feststellung, dass der Beklagte zu 2. der Klägerin für weitergehende, nicht durch den Klageantrag zu 1. abgedeckte Schäden hafte. Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2013 - III ZR 82/11 - Rdn. 12, juris m.w.N.). Vorliegend fehlt es an einem berechtigten Interesse des Beklagten zu 1. als Gläubigers der Werkleistung an der Begründung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten der Klägerin. Die Klägerin stand in keiner Sonderbeziehung zum Beklagten zu 1.. Dieser war lediglich aufgrund allgemeiner nachbar- und deliktsrechtlicher Vorschriften verpflichtet, die Rechtsgüter der Klägerin während der Gründungs- und Bauarbeiten auf seinem Grundstück nicht zu verletzen. Dass die Beklagten zu 1. und 2. bei Abschluss des Werkvertrages den Willen hatten, Schutzpflichten auch zugunsten der Klägerin zu begründen, kann nicht festgestellt werden. Hierzu fehlt es an entsprechenden von der Klägerin vorzutragenden Anhaltspunkten. Allein der Umstand, dass die Gründungsarbeiten in der Nähe des Anbaus der Klägerin durchgeführt wurden, so dass deren ordnungsgemäße Ausführung objektiv auch den Interessen der Klägerin diente, genügt für die Annahme eines solchen Willens des Beklagten zu 1. nicht (vgl. zu einem ähnlichen Fall: BGH, Urteil vom 24.10.2013 - III ZR 82/11 - Rdn.14, juris). Danach reicht allein die besondere räumliche Nähe zwischen Grundstücksnachbarn nicht aus, um ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Nachbarn in die Schutzwirkungen des Werkvertrages zwischen Besteller und Werkunternehmer bejahen zu können. Der abweichenden Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Koblenz in seinem Urteil vom 01.04.2011 - 1 U 379/06 -, das eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2. (Werkunternehmerin) aus einer Verletzung des zwischen den beiden Beklagten abgeschlossenen Werkvertrags bejaht hatte, ist der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht gefolgt (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 6). Die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz in seinem Urteil vom 07.05.1999 - 8 U 1010/98 - (NJW-RR 2000, 544 f.) ist durch die vorgenannte BGH-Rechtsprechung überholt.
b)
Für eine deliktische Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB fehlt es an einem von der Klägerin zu beweisenden Verschulden des Beklagten zu 2. (zur Beweislast bei § 823 BGB vgl. Palandt-Sprau, BGB; 80. Aufl. 2021, § 823 Rdn. 80). Der Beklagte zu 2. hat die Gründungsarbeiten unstreitig nach Ausführungsplänen und einer statischen Berechnung eines vom Beklagten zu 1. beauftragten Ingenieurbüros erbracht. Der Beklagte zu 1. hatte darüber hinaus ein Architekturbüro beauftragt. Der Bauunternehmer darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der ihm überlassenen Pläne und die Vorgaben eines Fachplaners verlassen, wenn er keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit dieser Planung hat (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Rdn. 2486, S. 1708). Die Untersuchung des Baugrundes und die Durchführung der dabei gebotenen statischen Berechnungen fallen grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich des Bauunternehmers, sondern sind dem Bereich der Planung, also dem Verantwortungsbereich des Architekten bzw. Statikers zuzurechnen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2007 - 6 U 120/06 - Rdn. 23 und Leitsatz 1). Ist der Bauunternehmer mit der Unterfangung des Fundamentes der Giebelwand des auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäudes nach Anweisungen des Architekten beauftragt, so ist es nicht seine Sache, die Planung des Architekten im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Standsicherheit des Nachbargebäudes auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Bauunternehmer die Durchführung von Bodenuntersuchungen und / oder die Gründungsplanung selbst übernommen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte zu 2. musste die ihm zur Verfügung gestellte Planung auch nicht mit Blick auf das Baugrundgutachten des Ingenieurbüros I. selbst überprüfen. Der Umstand, dass dem Beklagten zu 2. aus dem Leistungsverzeichnis bekannt war, dass ein Baugrundgutachten eingeholt worden war, spricht nicht für, sondern gegen eine Haftung des Beklagten zu 2. für den eingetretenen Schaden. Der Beklagte zu 2. durfte darauf vertrauen, dass die Fachplaner dieses Gutachten bei ihrer Planung berücksichtigt haben. Die Klägerin selbst hatte im Rahmen ihrer Klage vom 29.08.2014 vorgetragen, dass der Beklagte zu 2. die Arbeiten auf der Grundlage der ihm übergebenen Pläne ausgeführt hat:
"Der Beklagte zu 2 führte zwecks Errichtung des neuen Wohnhauses die Rohbauarbeiten aus einschl. der Gründung bzw. Fundamentierung. Er verfuhr hierbei nach den Bauplänen, die im Auftrage des Beklagten zu 1 von einem Architekten angefertigt wurden. Statische Berechnung und Ausführungspläne für die Gründung wurden vom Ingenieurbüro für Tragwerksplanung D., N., K. erstellt. Dem Bauvorhaben vorangegangen war im Auftrag des Beklagten zu 1 im Dezember 2010 ein Baugrundgutachten vom Ingenieurbüro I. abschließend mit einer Gründungsempfehlung."
Dieses Gründungsgutachten vom 06.12.2010 (Anlage K 12, Anlagenband) sah für den Fall höherer Bauwerkslasten als Gründungsempfehlung eine Pfahlgründung mit Ortbetonpfählen oder eine Baugrundverbesserung, z.B. durch Rüttelverdichtung, vor. Auch das Leistungsverzeichnis der Planungsgruppe L. P. vom 06.05.2011 (Anlage 1, Anlagenband) sah auf Seite 5 eine Pfahlgründung mittels Baggerpfählen vor und schloss ein Arbeiten mit schwerem Gerät und ein Nachverdichten der Schotterpacklage nicht aus. Gemäß Seite 7 dieses Leistungsverzeichnisses sollte eine 40 cm dicke Schicht aus Kalksteinschotter eingebracht und bis zu einem Grad von mindestens 98 % verdichtet werden. Der Beklagte zu 2. musste daher nicht erkennen, dass eine solche Gründung angesichts der Bodenverhältnisse zu Schäden an benachbarten Gebäuden führen konnte. Er musste nicht "schlauer" sein als der Architekt und der Fachplaner des Beklagten zu 1. sowie der Gründungsgutachter. Dem Beklagten zu 2. war von den Planern auch das Arbeiten mit einer Rüttelplatte nicht untersagt worden. Zu weiteren Erkundigungen hatte der Beklagte zu 2. angesichts des Vorliegens einer Statik, von Bodenuntersuchungen und einer Ausführungsplanung für die Gründung keinen Anlass. Er musste Fehler der Planung auch nicht erkennen. Ein Verschulden des Beklagten zu 2. liegt deshalb nicht vor.
c)
Auch eine Haftung des Beklagten zu 2. aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB scheidet aus. Der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch in Geld aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis dient dem Interessenausgleich zwischen Nachbarn und beruht auf dem Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB), (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2010 - V ZR 142/09 - Tz. 7, VersR 2011, 892 und BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03 - Rdn. 17, juris). Der für den Nachbarn tätige Bauunternehmer steht außerhalb des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Er ist nicht Adressat der nachbarrechtlichen Vorschriften. Der Bauunternehmer, der Arbeiten für einen anderen (Bauherrn) auf einem benachbarten Grundstück ausführt, wird dadurch nicht zu dem Benutzer des Nachbargrundstücks, der dem Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu einem Ausgleich bei wesentlichen, für ihn unzumutbaren Beeinträchtigungen, z.B. Rissen im Gebäude, verpflichtet ist (std. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2010 - V ZR 217/09 - Rdn. 15 ff., NJW 2010, 3158 f.).
Der Klägerin stand gegen den Beklagten zu 2. ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB daher nicht zu, auch wenn dessen Arbeiten die Bodenerschütterungen ausgelöst und dadurch zu den Schäden an dem Anbau der Klägerin geführt haben sollten.
d)
Weitere Anspruchsgrundlagen für eine Haftung des Beklagten zu 2. sind nicht ersichtlich.
2.
Der Beklagte zu 1. war an dem Berufungsverfahren nicht beteiligt, so dass seine Verurteilung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist. Dies gilt nicht für die im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1. ergangene Kostenentscheidung. Das Obsiegen des anderen Streitgenossen gegen die Klagepartei in der Rechtsmittelinstanz stellt diesen von der Kostenpflicht hinsichtlich der Hälfte der Gerichtskosten und der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klagepartei frei. Damit wird auch der Mithaftung des am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligten Streitgenossen für diesen Kostenanteil der Boden entzogen. Es verbleibt nur bei seiner eigenen, aus dem Unterliegen folgenden Kostenbelastung. Deshalb steht eine Rechtskraft der Kostenentscheidung im Verhältnis zwischen Kläger und aus dem Prozess ausgeschiedenem Beklagten der im Ergebnis gerechten Kostenverteilung nach dem wirklichen Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens durch das Rechtsmittelgericht nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1981 - VI ZR 35/79 - Rdn. 18, MDR 1981, 928). Die Rechtskraft der erstinstanzlichen Verurteilung ergreift die gegen diesen Beklagten ergangene Kostenentscheidung nur insoweit, als er im Rahmen seiner streitgenössischen Beteiligung endgültig unterlegen ist (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 17 und Flockenhaus in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 100 Rdn. 8). Bei einem - wie hier - unterschiedlichen Unterliegen und Obsiegen der Parteien bemisst sich die Kostenquote nach der sog. Baumbach'schen Formel (vgl. dazu MK-Schulz, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 100 Rdn. 34). Diese führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenentscheidung.
Einer vorherigen Anhörung des am Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 1. bedurfte es nicht, da ihm die Änderung der Kostenquote erster Instanz zum Vorteil gereicht. Einer am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten Partei ist rechtliches Gehör nur zu gewähren, wenn die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ihrem Nachteil geändert werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2010 - I-24 U 42/09 -, MDR 2010, 1487).
III.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
IV.
Der Festsetzung des Berufungsstreitwertes liegen § 3 ZPO und § 39 Abs. 1 GKG zugrunde.
Beschluss vom 03.02.2021
In dem Rechtsstreit
1. Herrn R. H., .....,
- Beklagten zu 1. -
Prozessbevollmächtigte I. Instanz:
a. LEGAL R.-B. und Sch., .....,
Geschäftszeichen: .....
2. des Herrn Th. Sch., .....,
- Beklagten zu 2. und Berufungsklägers -
Prozessbevollmächtigte zu 2.:
Sch. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ......,
Geschäftszeichen: .........
g e g e n
Frau I. B., .....,
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt V. F., ......,
Geschäftszeichen: .....
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht X, den Richter am Oberlandesgericht Y und die Richterin am Oberlandesgericht Z am 03. Februar 2021 beschlossen:
Tenor:
I. Gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO wird - in gleichzeitiger Abänderung der Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10.09.2020 - 8 O 224/14 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.11.2020 festgestellt, dass die Parteien die Kosten des Rechtsstreits wie folgt zu tragen haben, nachdem dieser im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 2. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist:
1.
Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 8 OH 18/12 - Landgericht Göttingen - tragen die Klägerin 60 % und der Beklagte zu 1. 40 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz trägt der Beklagte zu 1. 40 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in erster Instanz trägt die Klägerin 22 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. in erster Instanz und in dem selbständigen Beweisverfahren 8 OH 18/12 - Landgericht Göttingen - hat die Klägerin zu tragen.
Eine weitere Kostenerstattung hinsichtlich der Kosten erster Instanz und des selbständigen Beweisverfahrens 8 OH 18/12 - Landgericht Göttingen - findet nicht statt.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III. Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz bzw. Zahlung einer Entschädigung für Schäden an dem Anbau ihres Wohnhauses im Zuge von Gründungsarbeiten an einem Nachbargrundstück in Anspruch genommen.
Der Beklagte zu 1. ist Bauherr und Eigentümer des Grundstücks R,-gasse 9 in D., welches in westlicher Richtung an das Wohnhaus der Klägerin L.-gasse 11 nebst Anbau angrenzt. Im Juli 2011 ließ der Beklagte zu 1. im Zuge der Errichtung eines Wohngebäudes nebst Carport auf dem Grundstück R.-gasse 9 im Bereich neben dem Anbau der Klägerin Gründungsarbeiten durchführen, welche zu Schäden an dem Anbau geführt haben sollen. Der Beklagte zu 1. hatte die Baupläne für das Bauvorhaben von einem Architekten anfertigen lassen. Die statische Berechnung und die Ausführungsplanung für die Gründung wurden im Auftrag des Beklagten zu 1. von dem Ingenieurbüro D., N. und K. erstellt. Der Beklagte zu 2. ist Inhaber des Bauunternehmens, welches die Gründungsarbeiten ausgeführt hat.
Die Klägerin hat die Beklagten erstinstanzlich als Gesamtschuldner auf Zahlung von 68.904,32 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Weiterhin hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin auch die weiteren Schadensbehebungskosten zu erstatten, soweit sie über die gemäß Ziffer 1. der Klage geltend gemachten Kosten hinausgingen und ursächlich auf das streitgegenständliche Schadensereignis aus Juli 2011 zurück-zuführen seien. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 10. September 2020 hat das Landgericht Göttingen durch die Einzelrichterin wie folgt erkannt:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 51.932,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des EZB auf einen Betrag in Höhe von 25.210,08 EUR seit dem 13.09.2014 und auf weitere 26.721,98 EUR seit dem 02.08.2017 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin über die in Ziffer 1. titulierten Schadensbeseitigungskosten hinausgehende Kosten zu erstatten, soweit sie ursächlich auf das streitgegenständliche Schadensereignis vom Juli 2011 zurückgehen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin über die in Ziffer 1. titulierten Kosten hinausgehende Schadensbeseitigungskosten zu erstatten, soweit sie ursächlich auf das streitgegenständliche Schadensereignis vom Juli 2011 zurückgehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 34 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 66 % auferlegt.
4.
(...)
Nachdem die Klägerin die Kostenentscheidung beanstandet hatte, hat das Landgericht die in dem Urteil vom 10.09.2020 enthaltene Kostenentscheidung mit Beschluss vom 11.11.2020 hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 3. wegen eines Rechenfehlers gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Klägerin 22 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern 78 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
Den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Landgericht mit weiterem Beschluss vom 10.09.2020 für die Zeit bis zum 24.07.2017 auf 30.210,08 EUR (Klageantrag zu 1.: 25.210.08 EUR; Klageantrag zu 2.: 5.000,00 EUR) und für die Zeit danach auf 78.904,32 EUR (Klageantrag zu 1.: 68.904,32 EUR; Klageantrag zu 2.: 10.000,00 EUR) festgesetzt.
Der Beklagte zu 2. hat gegen das ihm am 15.09.2020 zugestellte (Bl. 533 d.A.) Urteil mit Schriftsatz vom 06.10.2020, bei dem Oberlandesgericht Braunschweig eingegangen am selben Tage (Bl. 557 f. d.A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.12.2020, eingegangen am selben Tage (Bl. 569 d.A.), begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des Beklagten zu 2. vom 16.11.2020 - einem Montag - (Bl. 565 f. d.A.) bis zum 16.12.2020 einschließlich verlängert worden war (Bl. 568 d.A.).
Der Beklagte zu 2. hat angekündigt, beantragen zu wollen,
das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10.09.2020 - 8 O 224/14 - abzuändern und die Klage gegen den Beklagten zu 2. abzuweisen.
Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen,
die Berufung des Beklagten zu 2. zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 05.01.2021 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Versicherung des Beklagten zu 1. einen Betrag in Höhe von 61.996,55 EUR an sie gezahlt hatte. Mit Schriftsatz vom 18.01.2021 hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Beklagten zu 2. erneut für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten zu 2. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, hinsichtlich der Kosten erster Instanz jedoch gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 1.. Die Schriftsätze der Klägerin vom 05.01.2021 und 18.01.2021 sind dem Beklagten zu 2. förmlich zugestellt worden verbunden mit dem Hinweis, dass das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entscheiden werde, sofern der Beklagte zu 2. der Erledigungserklärung der Klägerin nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung widerspricht. Mit Schriftsatz vom 27.01.2021 hat der Beklagte zu 2. erklärt, dass er der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widerspreche und von einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO ausgehe.
Der Beklagte zu 1. hat kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 10.09.2020 eingelegt. Er war an dem Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Beklagten zu 2. in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, war über die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden, da der Beklagte zu 2. der Erledigungserklärung trotz Hinweises auf die Folgen ausdrücklich nicht widersprochen hat.
Dies führte zu einer Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. auf die Klägerin, soweit diese in dem Rechtsstreit erster Instanz und in dem selbständigen Beweisverfahren 8 OH 18/12 - Landgericht Göttingen - entstanden sind. An den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten ist der Beklagte zu 2. nicht zu beteiligen, weil er ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich obsiegt hätte. Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage war unbegründet. Da die Berufung des Beklagten zu 2. voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt der Klägerin aufzuerlegen.
Hierzu:
1.
Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. auf Zahlung von 51.932,06 EUR nebst Zinsen bestand bis zur Erledigung der Hauptsache nicht. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten zu 2. auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet sei, der Klägerin auch alle weiteren Schadens-beseitigungskosten zu erstatten, soweit sie über den Klageantrag zu 1. hinausgehen und auf das Schadensereignis vom Juli 2011 ursächlich zurückzu-führen sind.
Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage war von Anfang an unbegründet.
a)
Der zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. geschlossene Werkvertrag ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, aus dem die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz oder Zahlung einer Entschädigung gegen den Beklagten zu 2. herleiten könnte (§§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dementsprechend besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf die Feststellung, dass der Beklagte zu 2. der Klägerin für weitergehende, nicht durch den Klageantrag zu 1. abgedeckte Schäden hafte. Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2013 - III ZR 82/11 - Rdn. 12, juris m.w.N.). Vorliegend fehlt es an einem berechtigten Interesse des Beklagten zu 1. als Gläubigers der Werkleistung an der Begründung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten der Klägerin. Die Klägerin stand in keiner Sonderbeziehung zum Beklagten zu 1.. Dieser war lediglich aufgrund allgemeiner nachbar- und deliktsrechtlicher Vorschriften verpflichtet, die Rechtsgüter der Klägerin während der Gründungs- und Bauarbeiten auf seinem Grundstück nicht zu verletzen. Dass die Beklagten zu 1. und 2. bei Abschluss des Werkvertrages den Willen hatten, Schutzpflichten auch zugunsten der Klägerin zu begründen, kann nicht festgestellt werden. Hierzu fehlt es an entsprechenden von der Klägerin vorzutragenden Anhaltspunkten. Allein der Umstand, dass die Gründungsarbeiten in der Nähe des Anbaus der Klägerin durchgeführt wurden, so dass deren ordnungsgemäße Ausführung objektiv auch den Interessen der Klägerin diente, genügt für die Annahme eines solchen Willens des Beklagten zu 1. nicht (vgl. zu einem ähnlichen Fall: BGH, Urteil vom 24.10.2013 - III ZR 82/11 - Rdn.14, juris). Danach reicht allein die besondere räumliche Nähe zwischen Grundstücksnachbarn nicht aus, um ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Nachbarn in die Schutzwirkungen des Werkvertrages zwischen Besteller und Werkunternehmer bejahen zu können. Der abweichenden Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Koblenz in seinem Urteil vom 01.04.2011 - 1 U 379/06 -, das eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2. (Werkunternehmerin) aus einer Verletzung des zwischen den beiden Beklagten abgeschlossenen Werkvertrags bejaht hatte, ist der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht gefolgt (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 6). Die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz in seinem Urteil vom 07.05.1999 - 8 U 1010/98 - (NJW-RR 2000, 544 f.) ist durch die vorgenannte BGH-Rechtsprechung überholt.
b)
Für eine deliktische Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB fehlt es an einem von der Klägerin zu beweisenden Verschulden des Beklagten zu 2. (zur Beweislast bei § 823 BGB vgl. Palandt-Sprau, BGB; 80. Aufl. 2021, § 823 Rdn. 80). Der Beklagte zu 2. hat die Gründungsarbeiten unstreitig nach Ausführungsplänen und einer statischen Berechnung eines vom Beklagten zu 1. beauftragten Ingenieurbüros erbracht. Der Beklagte zu 1. hatte darüber hinaus ein Architekturbüro beauftragt. Der Bauunternehmer darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der ihm überlassenen Pläne und die Vorgaben eines Fachplaners verlassen, wenn er keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit dieser Planung hat (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Rdn. 2486, S. 1708). Die Untersuchung des Baugrundes und die Durchführung der dabei gebotenen statischen Berechnungen fallen grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich des Bauunternehmers, sondern sind dem Bereich der Planung, also dem Verantwortungsbereich des Architekten bzw. Statikers zuzurechnen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2007 - 6 U 120/06 - Rdn. 23 und Leitsatz 1). Ist der Bauunternehmer mit der Unterfangung des Fundamentes der Giebelwand des auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäudes nach Anweisungen des Architekten beauftragt, so ist es nicht seine Sache, die Planung des Architekten im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Standsicherheit des Nachbargebäudes auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Bauunternehmer die Durchführung von Bodenuntersuchungen und / oder die Gründungsplanung selbst übernommen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte zu 2. musste die ihm zur Verfügung gestellte Planung auch nicht mit Blick auf das Baugrundgutachten des Ingenieurbüros I. selbst überprüfen. Der Umstand, dass dem Beklagten zu 2. aus dem Leistungsverzeichnis bekannt war, dass ein Baugrundgutachten eingeholt worden war, spricht nicht für, sondern gegen eine Haftung des Beklagten zu 2. für den eingetretenen Schaden. Der Beklagte zu 2. durfte darauf vertrauen, dass die Fachplaner dieses Gutachten bei ihrer Planung berücksichtigt haben. Die Klägerin selbst hatte im Rahmen ihrer Klage vom 29.08.2014 vorgetragen, dass der Beklagte zu 2. die Arbeiten auf der Grundlage der ihm übergebenen Pläne ausgeführt hat:
"Der Beklagte zu 2 führte zwecks Errichtung des neuen Wohnhauses die Rohbauarbeiten aus einschl. der Gründung bzw. Fundamentierung. Er verfuhr hierbei nach den Bauplänen, die im Auftrage des Beklagten zu 1 von einem Architekten angefertigt wurden. Statische Berechnung und Ausführungspläne für die Gründung wurden vom Ingenieurbüro für Tragwerksplanung D., N., K. erstellt. Dem Bauvorhaben vorangegangen war im Auftrag des Beklagten zu 1 im Dezember 2010 ein Baugrundgutachten vom Ingenieurbüro I. abschließend mit einer Gründungsempfehlung."
Dieses Gründungsgutachten vom 06.12.2010 (Anlage K 12, Anlagenband) sah für den Fall höherer Bauwerkslasten als Gründungsempfehlung eine Pfahlgründung mit Ortbetonpfählen oder eine Baugrundverbesserung, z.B. durch Rüttelverdichtung, vor. Auch das Leistungsverzeichnis der Planungsgruppe L. P. vom 06.05.2011 (Anlage 1, Anlagenband) sah auf Seite 5 eine Pfahlgründung mittels Baggerpfählen vor und schloss ein Arbeiten mit schwerem Gerät und ein Nachverdichten der Schotterpacklage nicht aus. Gemäß Seite 7 dieses Leistungsverzeichnisses sollte eine 40 cm dicke Schicht aus Kalksteinschotter eingebracht und bis zu einem Grad von mindestens 98 % verdichtet werden. Der Beklagte zu 2. musste daher nicht erkennen, dass eine solche Gründung angesichts der Bodenverhältnisse zu Schäden an benachbarten Gebäuden führen konnte. Er musste nicht "schlauer" sein als der Architekt und der Fachplaner des Beklagten zu 1. sowie der Gründungsgutachter. Dem Beklagten zu 2. war von den Planern auch das Arbeiten mit einer Rüttelplatte nicht untersagt worden. Zu weiteren Erkundigungen hatte der Beklagte zu 2. angesichts des Vorliegens einer Statik, von Bodenuntersuchungen und einer Ausführungsplanung für die Gründung keinen Anlass. Er musste Fehler der Planung auch nicht erkennen. Ein Verschulden des Beklagten zu 2. liegt deshalb nicht vor.
c)
Auch eine Haftung des Beklagten zu 2. aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB scheidet aus. Der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch in Geld aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis dient dem Interessenausgleich zwischen Nachbarn und beruht auf dem Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB), (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2010 - V ZR 142/09 - Tz. 7, VersR 2011, 892 und BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03 - Rdn. 17, juris). Der für den Nachbarn tätige Bauunternehmer steht außerhalb des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Er ist nicht Adressat der nachbarrechtlichen Vorschriften. Der Bauunternehmer, der Arbeiten für einen anderen (Bauherrn) auf einem benachbarten Grundstück ausführt, wird dadurch nicht zu dem Benutzer des Nachbargrundstücks, der dem Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu einem Ausgleich bei wesentlichen, für ihn unzumutbaren Beeinträchtigungen, z.B. Rissen im Gebäude, verpflichtet ist (std. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2010 - V ZR 217/09 - Rdn. 15 ff., NJW 2010, 3158 f.).
Der Klägerin stand gegen den Beklagten zu 2. ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB daher nicht zu, auch wenn dessen Arbeiten die Bodenerschütterungen ausgelöst und dadurch zu den Schäden an dem Anbau der Klägerin geführt haben sollten.
d)
Weitere Anspruchsgrundlagen für eine Haftung des Beklagten zu 2. sind nicht ersichtlich.
2.
Der Beklagte zu 1. war an dem Berufungsverfahren nicht beteiligt, so dass seine Verurteilung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist. Dies gilt nicht für die im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1. ergangene Kostenentscheidung. Das Obsiegen des anderen Streitgenossen gegen die Klagepartei in der Rechtsmittelinstanz stellt diesen von der Kostenpflicht hinsichtlich der Hälfte der Gerichtskosten und der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klagepartei frei. Damit wird auch der Mithaftung des am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligten Streitgenossen für diesen Kostenanteil der Boden entzogen. Es verbleibt nur bei seiner eigenen, aus dem Unterliegen folgenden Kostenbelastung. Deshalb steht eine Rechtskraft der Kostenentscheidung im Verhältnis zwischen Kläger und aus dem Prozess ausgeschiedenem Beklagten der im Ergebnis gerechten Kostenverteilung nach dem wirklichen Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens durch das Rechtsmittelgericht nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1981 - VI ZR 35/79 - Rdn. 18, MDR 1981, 928). Die Rechtskraft der erstinstanzlichen Verurteilung ergreift die gegen diesen Beklagten ergangene Kostenentscheidung nur insoweit, als er im Rahmen seiner streitgenössischen Beteiligung endgültig unterlegen ist (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 17 und Flockenhaus in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 100 Rdn. 8). Bei einem - wie hier - unterschiedlichen Unterliegen und Obsiegen der Parteien bemisst sich die Kostenquote nach der sog. Baumbach'schen Formel (vgl. dazu MK-Schulz, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 100 Rdn. 34). Diese führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenentscheidung.
Einer vorherigen Anhörung des am Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 1. bedurfte es nicht, da ihm die Änderung der Kostenquote erster Instanz zum Vorteil gereicht. Einer am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten Partei ist rechtliches Gehör nur zu gewähren, wenn die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ihrem Nachteil geändert werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2010 - I-24 U 42/09 -, MDR 2010, 1487).
III.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
IV.
Der Festsetzung des Berufungsstreitwertes liegen § 3 ZPO und § 39 Abs. 1 GKG zugrunde.