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  • 17.06.2022 · IWW-Abrufnummer 229777

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 30.11.2021 – 10 A 3273/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberverwaltungsgericht NRW

    Tenor:

    Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

    Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 350.000 Euro festgesetzt.

    1
    Gründe:

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    Der Antrag ist unbegründet.

    3
    Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

    4
    Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

    5
    Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Juni 2019 (im Folgenden: Ordnungsverfügung), mit der ihr die Beseitigung des im Rohbau errichteten Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung B., Flur 32, Flurstück 225 (Am Bahnhof B., F.) (im Folgenden: Rohbau) aufgegeben worden ist, abgewiesen. Der Rohbau verstoße gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und sei daher materiell baurechtswidrig. Die im Jahre 2002 für das Baugrundstück erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines circa 1.400 qm großen viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses nebst einer Tiefgarage mit 44 Stellplätzen (im Folgenden: Vorhaben), deren Umsetzung der Rohbau habe dienen sollen, sei erloschen, weil es seit der Rohbauabnahme im Jahre 2005 keinen Baufortschrift mehr gegeben habe. Die Klägerin sei nach § 18 OBG NRW ordnungspflichtig. Ermessensfehler seien der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erlass der Ordnungsverfügung nicht vorzuwerfen.

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    Die Klägerin wendet dagegen ohne Erfolg ein, dass das Verwaltungsgericht die Ordnungsverfügung fehlerhaft an den Vorgaben des § 82 Satz 1 BauO NRW gemessen habe, während die Beklagte sie auf § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW gestützt habe. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Ordnungsverfügung durch die Subsumtion unter eine andere als die von der Beklagten genannte Rechtsgrundlage weder in ihrem Inhalt noch in ihrem Wesen ändert. Soweit die Klägerin geltend macht, dass eine auf § 82 Satz 1 BauO NRW gestützte Anordnung über die Anforderungen des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW hinaus ausdrücklich voraussetze, dass rechtmäßige Zustände auf andere Weise nicht hergestellt werden könnten, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Heranziehung der Generalklausel des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a.F.) als Ermächtigungsgrundlage im Ergebnis nichts anderes gelte beziehungsweise nach früherer Rechtslage gegolten habe, weil auch eine auf die Generalklausel gestützte Anordnung seit jeher die Maßgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe beachten müssen. Dass es bei einem solchen Verständnis der Generalklausel, wie die Klägerin vorträgt, keiner spezielleren Regelung in § 82 Satz 1 BauO NRW bedurft hätte, mag zutreffen, ändert aber an der vorstehenden rechtlichen Bewertung nichts. Die neu in die Bauordnung NRW aufgenommen Ermächtigungsgrundlagen des § 82 Satz 1 und 2 bezwecken keine Änderung der rechtlichen Anforderungen, denen die Tätigkeiten der Bauaufsichtsbehörden unterliegen, sondern dienen der Anpassung der Bauordnung NRW an die Regelungen der Musterbauordnung. Insbesondere ist es nach wie vor nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden, in Fällen, in denen ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine baurechtswidrige bauliche Anlage geboten ist, zu überlegen, ob und/oder wie diese in veränderter Form möglicherweise genehmigungsfähig sein könnte, und dem Ordnungspflichtigen ungeachtet seines Willens aufzugeben, eine solche Veränderung vorzunehmen. Vielmehr obliegt es in solchen Fällen dem Ordnungspflichtigen, der Bauaufsichtsbehörde gegebenenfalls entsprechend § 21 Satz 2 OBG NRW anzubieten, im Austausch gegen die Befolgung der Ordnungsverfügung eine Handlung vorzunehmen, die zur Erreichung des mit der Ordnungsverfügung verbundenen Zwecks ebenso gut geeignet wäre.

    7
    Vgl. OVG NRW Beschluss vom 2. Dezember 2020   ‒ 10 B 1719/20 ‒, juris, Rn. 9.

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    Der Einwand der Klägerin, der Rohbau sei materiell legal errichtet worden und genieße Bestandsschutz, entspricht nicht der Sach- und Rechtslage.

    9
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die der damals noch unter dem Namen „X.  Immobilien und Q. GmbH & Co R. ‒ Stadthaus am Bahnhof B. KG“ firmierenden Klägerin für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 17. April 2002 gemäß § 77 Abs. 1 Alt. 2 BauO NRW a.F. seit langem erloschen sei, weil es seit der Rohbauabnahme im Jahre 2005 offensichtlich keinen Baufortschritt mehr gegeben habe. Mit der Baugenehmigung ist auch deren Feststellungswirkung, wonach dem genehmigten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, entfallen. Der Rohbau für sich genommen war auch zu keiner Zeit materiell legal, denn er ist mit dem Vorhaben nicht identisch. Eine bauliche Anlage, die den ihr zugedachten und genehmigten Ausbauzustand nicht erreicht und die vorgesehene Nutzung nicht zulässt, ist mit den einschlägigen Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts nicht vereinbar.

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    Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Bestandsschutz kommt dem Rohbau ebenfalls nicht zugute. Der Bestandsschutz sichert bauliche Anlagen gegenüber etwaigen späteren Änderungen des Baurechts und beschränkt sich dabei aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf ihre genehmigte beziehungsweise ihre im Zeitpunkt ihrer Errichtung materiell zulässige Bausubstanz und ihre genehmigte beziehungsweise damals zulässige Funktion.

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    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 ‒ 4 B 48.94 ‒, BRS 56 Nr. 85.

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    Hier geht es nicht um die Sicherung des Bestandes einer baulichen Anlage gegenüber nachträglichen Änderungen baurechtlicher Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund gehen die weiteren Überlegungen der Klägerin fehl, die Beklagte dürfe Verstöße gegen § 3 BauO NRW, die dem Rohbau angelastet würden, wegen dessen     ‒ vermeintlicher ‒ materieller Legalität zum Zeitpunkt seiner Errichtung nicht zum Anlass nehmen, bauaufsichtlich gegen ihn vorzugehen.

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    Die Kritik der Klägerin, der Ordnungsverfügung sei überdies nicht zu entnehmen, dass die Beklagte überhaupt maßgeblich auf einen mit dem Rohbau zusammenhängenden Verstoß gegen § 3 BauO NRW abgestellt habe, ist, wie sich der Begründung der Ordnungsverfügung ohne Weiteres entnehmen lässt, offensichtlich unrichtig. Darin heißt es, dass das im Jahre 2004 lediglich im Rohbau errichtete Gebäude gegen § 3 BauO NRW verstoße. Der im Jahr 2014 errichtete Bauzaun habe nicht verhindert, dass Dritte sich Zutritt zu dem Grundstück und zu dem Gebäude verschafft hätten. Der Bauzaun sei wiederholt beschädigt oder geöffnet worden. Den Aufforderungen, ihn wieder zu schließen, sei die Klägerin zwar jeweils nachgekommen, doch reiche er als Sicherungsmaßnahme zur Gefahrenabwehr erkennbar nicht aus. Im Jahre 2017 hätten sich zunehmend Jugendliche und Obdachlose in dem Rohbau aufgehalten. Dies habe in der Folge mehrere Feuerwehreinsätze notwendig gemacht. Der Rohbau habe sich zu einem Drogenumschlagplatz und zu einem Kriminalitätsschwerpunkt entwickelt und sei durch dort abgelagerten Müll und Fäkalien verunreinigt. Nur der Abbruch des Rohbaus sei geeignet, die mit seiner unbefugten Benutzung verbundenen Gefahren dauerhaft zu beseitigen. Leib, Leben und Gesundheit Dritter, die ihn beträten, seien gefährdet. Im Dezember 2018 habe die Klägerin erklärt, dass sie einen Auftrag erteilt habe, sämtliche Fenster- und Türöffnungen des Rohbaus zu verschließen und dass mit den Arbeiten bereits begonnen worden sei. Bei einer Kontrolle im Januar 2019 habe man jedoch festgestellt, dass sich an dem Zustand des Rohbaus und des Baugrundstücks nichts geändert habe. Der Bauzaun sei geöffnet und beschädigt, die Türen des Rohbaus defekt und die Scheiben seiner Fenster zerstört gewesen. Die als Tiefgarage geplanten Räume hätten unter Wasser gestanden und seien frei zugänglich gewesen. Bei einer Kontrolle im April 2019 habe man festgestellt, dass lediglich zwei Fensteröffnungen und eine Türöffnung mit Holz verkleidet gewesen seien. Der Bauzaun sei teilweise geöffnet gewesen. Es sei absehbar, dass der Rohbau aufgrund seines maroden Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit abgebrochen werden müsse, um eine sinnvolle Nutzung des Baugrundstücks möglich zu machen. Ob der Rohbau dauerhaft standsicher sei, erscheine zumindest fraglich.

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    Die Klägerin setzt dem mit ihren pauschalen Behauptungen , sie habe das Baugrundstück und den Rohbau ordnungsgemäß und ausreichend gegen unbefugtes Betreten durch Dritte gesichert und es habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine von dem Rohbau ausgehende konkrete Gefahr für die durch § 3 BauO NRW geschützten Rechtsgüter bestanden, nichts Erhebliches entgegen. Ihre Darstellung, dass sich im Jahre 2017 lediglich zwei einschlägig bekannte Personen Zutritt zu dem Rohbau verschafft und sich nach der Durchführung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen keine entsprechende Vorfälle wiederholt hätten, stehen offensichtlich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der Beklagten, deren Richtigkeit die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht substanziiert in Frage gestellt hat. Weshalb es, wie die Klägerin vorträgt, insoweit an einer belastbaren Tatsachengrundlage für die Ordnungsverfügung fehlen könnte, erschließt sich dem Senat nicht.

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    Die Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht als für den Zustand des Rohbaus und des Baugrundstücks Verantwortliche mit der Ordnungsverfügung in Anspruch genommen. Sie hat als Eigentümerin für die von dem Rohbau und dem Baugrundstück ausgehenden Gefahren einzustehen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist die beschriebene Gefahrenlage unter Berücksichtigung des Zustandes, in dem sich der Rohbau befindet, und seiner exponierten innerstädtischen Lage am B1. Bahnhof, die seine Benutzung durch Dritte besonders attraktiv macht, der Klägerin unmittelbar zuzurechnen. Es besteht insoweit auch kein Zweifel, dass zur effektiven Beseitigung dieser Gefahrenlage allein eine Inanspruchnahme der Klägerin und nicht etwa ein Vorgehen gegen den unüberschaubaren Kreis unbekannter Benutzer in Betracht kommt.

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    Ermessensfehler im Zusammenhang mit dem Erlass der Ordnungsverfügung sind nicht ersichtlich. Entgegen der Annahme der Klägerin enthält die Begründung der Ordnungsverfügung keine fiskalischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Erwägungen, die zu beanstanden sein könnten. Die Behauptung der Klägerin, es gehe der Beklagten vorrangig darum, das Baugrundstück für eine anderweitige Nutzung freizumachen, weil es sich in einer städtebaulich attraktiven Lage befinde und sich die Beklagte eine andere städtebauliche Entwicklung wünsche, findet in der Begründung der Ordnungsverfügung, auf die es für die Überprüfung der Ermessenserwägungen in erster Linie ankommt, ebenso wenig einen Anhalt wie die Annahme, die Beklagte erhoffe sich im Falle der Beseitigung des Rohbaus die Chance, bei einer nachfolgenden möglichen Zwangsversteigerung des Baugrundstücks die Kosten der gegen sie, die Klägerin, gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen ganz oder zumindest teilweise erstattet zu bekommen.

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    Die Erwägung der Beklagten, sie gehe davon aus, dass das Baugrundstück ‒ wie die erfolglosen Versuche, es zu vermarkten, belegten ‒ ohne die dort in Form des Rohbaus aufstehende Bauruine einen höheren Wert habe als in seinem derzeitigen Zustand, gibt für einen Ermessensfehler ebenfalls nichts her. Sie steht ersichtlich in Zusammenhang mit der Abwägung, in die die Beklagte den hohen finanziellen Aufwand für die Beseitigung des Rohbaus sowie den Eingriff in das Eigentumsrecht zugunsten der Klägerin und das Interesse der Allgemeinheit an einer dauerhaften Beseitigung der Gefahrenlage als überwiegenden öffentlichen Belang eingestellt hat. Gründe, warum diese Abwägung oder ihr Ergebnis zu beanstanden sein könnten, zeigt die Klägerin nicht auf.

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    Schließlich ist die Ordnungsverfügung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Anordnung eines dauerhaften und sicheren Verschließens aller Öffnungen des Rohbaus, etwa durch Zumauern, als ein gleichermaßen wirksames milderes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht gekommen wäre. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass durch den Rohbau und seinen Zustand Leib, Leben und Gesundheit Dritter seit geraumer Zeit gefährdet seien und alle bislang ergriffenen Sicherungsmaßnahmen sich als ungeeignet erwiesen hätten. Ein Verschließen sämtlicher Öffnungen durch Zumauern könnte zwar effektiver als die bisher durchgeführten Sicherungsmaßnahmen einem unbefugten Benutzen des Rohbaus durch Dritte entgegenwirken, würde aber die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes auf unabsehbare Zeit ausschließen und wäre schon deshalb zur Gefahrenabwehr ungeeignet. Der Rohbauzustand, der nach Aktenlage seit circa 15 Jahren besteht, ist, wie ausgeführt, formell und ‒ unabhängig von der beschriebenen Gefahrenlage ‒ materiell illegal, weil der Rohbau als solcher nicht genehmigungsfähig ist. Ein dauerhaftes Verschließen sämtlicher Öffnungen würde diesen baurechtswidrigen Zustand festschreiben und den weiteren Verfall des Rohbaus nicht hindern.

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    Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger hat ‒ wie ausgeführt ‒ die Richtigkeit des Urteils im Ergebnis hinsichtlich der tragenden rechtlichen Würdigung nicht ernsthaft infrage gestellt.

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    Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

    22
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

    23
    Daran fehlt es hier. Aus den oben dargestellten Erwägungen würde sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage zum Verhältnis von § 82 BauO NRW und § 58 Abs. 2 BauO NRW in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil ihre Beantwortung für den Ausgang des Rechtsstreits nicht erheblich wäre.

    24
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

    25
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 30. März 2021 im Verfahren 10 E 913/20, mit dem die Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Wertfestsetzung teilweise Erfolg hatte.

    26
    Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

    27
    Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).