10.05.2023 · IWW-Abrufnummer 235200
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 09.12.2021 – 14 U 3/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln
14 U 3/17
Tenor:
- Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.01.2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Z. vom 06.01.2017 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss vom 06.02.2017 (16 O 280/15) aufgehoben.
- Die Klage wird hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Brandschadensereignis vom 00.00.0000 im Saunabereich des O. in H., B.-straße, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
- Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.182.909,91 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2
A.
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Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Brandereignis am Morgen des 00.00.0000 in der zu dem Bereich „Dorimare“ gehörenden finnischen Sauna im ersten Untergeschoss des O. in H., B.-straße.
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In der Saunakabine der finnischen Sauna, oberhalb der Saunakabine in der Zwischendecke (ca. 2 m verbleibende Raumhöhe oberhalb der hölzernen Saunakabine) und dem unmittelbar vor der finnischen Sauna liegenden Bereich befanden sich keine Sprinkler. Es waren lediglich zwei Sprinkler innerhalb des Flurs am rückwärtigen Ausgang zum Ruheraum vor der Dampfsauna vorhanden, deren Position sich aus den Lageplänen Anlage B 50 (Bl. 2842 d.A. grüne Kreuze) bzw. der Anlage zum Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 21.09.2021 (Bl. 2917 d.A.) ergibt.
5
Zum Zeitpunkt des Brandschadenereignisses war mit einem Schlüsselschalter in der Brandmeldezentrale die Weiterleitung des Alarms an die Leitstelle der Feuerwehr abgeschaltet. Dadurch wurde der Alarm der Sprinkleranlage bei Brandausbruch nicht automatisch an die Feuerwehr weitergeleitet. Die Hotelrezeption meldete das Feuer um 8:25 Uhr an die Berufsfeuerwehr Z.. Diese traf um 8:30 Uhr am Brandort ein.
6
Das Hotel wird von der Firma Q. GmbH, einer eigenständigen Tochter der Firma L. GmbH betrieben. Gebäudeinhaberin ist die Firma V. GmbH & Co. KG, bis zum 00.00.0000 firmierend unter A. GmbH & Co. KG und zuvor bis zum 00.00.0000 firmierend unter N. KG.
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Die Beklagte zu 1) hatte im Auftrag der Streithelferin zu 1) der Beklagten, der Firma U. GmbH (früher: C. GmbH), die von dieser im Hotel errichtete Sprinkleranlage mit Abnahme-Prüfbericht vom 19.11.2001 (Anlage XXX 3 = Bl. 29 ff. d.A.) erstabgenommen und in der Folgezeit halbjährlich im Auftrag der Firma Q. GmbH gewartet. Im Rahmen dessen führte der bei der Beklagten zu 1) angestellte Beklagte zu 2) als anerkannter Prüfsachverständiger am 11.06.2013 die sog. „wiederkehrende Prüfung“ durch und erstellte in Namen der Beklagten zu 1) hierüber den Bericht vom 05.08.2013 (Anlage XXX 4 = Bl. 38 ff. d.A.). Obwohl es im Saunabereich keine Sprinkleranlage gab, sind in beiden Prüfberichten jeweils keine abzustellenden Sicherheitsmängel im Hinblick auf das dortige Fehlen einer Sprinkleranlage aufgeführt worden.
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Im Abnahme-Prüfbericht vom 19.11.2001 waren zwar unter Ziffer 2.1.1. als „Räume ohne Sprinklerschutz innerhalb geschützter Gebäude“ unter anderem auch „Nassräume (Sauna usw.), Toiletten“ aufgeführt und als Grund für die Ausnahme vom Sprinklerschutz „Abschnitt 3.4 der Richtlinie für Sprinkleranlagen“ genannt worden. Im „Gesamtergebnis“, auf das bereits in Ziffer 2. (Umfang des Sprinklerschutzes) verwiesen worden war, war jedoch unter Ziffer 9. festgehalten worden:
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„Grundlage für die Prüfung waren die „Richtlinien für Sprinkleranlagen ‒ Planung und Einbau“ M. 2092 6/87 (6) und die Übergangsregelung M. 2092 ‒ S 01/1999 sowie Pkt. 4.10 ‒ Seite 18, 6. Absatz ‒ des Brandschutztechnischen Konzeptes G 98043 des Ingenieurbüros G. vom 08.01.1999 als Bestandteil der Baugenehmigung der Stadt Z. mit dem Az. 63/B11/11919/1998 vom 29.10.1999.
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Die Sprinkleranlage wird von einer unerschöpflichen Wasserquelle (1 Sprinklerpumpe mit Löschwasser-Vorratsbehälter) versorgt und entspricht einer Wasserversorgung 2. Art.
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Der Schutzumfang der Sprinkleranlage erstreckt sich auf die Tiefgarage, das komplette Unter- und Erdgeschoss sowie im 1. OG nur auf die Konferenzräume des Hotels und entspricht damit der o.a. Bauauflage.
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Alle übrigen Bereiche des Hotels sind ohne Sprinklerschutz verblieben (Teilschutz).
13
Die Konformität der Sprinkleranlage mit den Prüfgrundlagen, bis auf die nachstehend aufgezählten Abweichungen, wird bestätigt.
14
…“
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Anlagentechnik
16
…
17
2001-5
Der Hotelbereich wurde pauschal in die Brandgefahr BG 1 eingestuft. Insbesondere im UG befinden sich großflächig Lagerbereiche, für die diese Einstufung nicht zutrifft. Dem M. liegt kein hydraulischer Nachweis vor, daß die Wasserversorgung für diese Bereiche (Brandgefahr BG 2.2) ausreichend ist.
…
18
Hotelbereich EG
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2001-14
In einigen Bereichen der Zwischendecken (z.B. Flur EDV-Raum) befinden sich Kabelanhäufungen in großem Umfang, so dass die Grenzwerte von 12,6 MJ/m² überschritten werden. Ein Sprinklerschutz ist hier jedoch nicht vorhanden.
…
20
Allgemein
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2001.17
Die vorhandenen vertikalen Kabel- und Technikschächte sind nicht durch Sprinkler geschützt.
…“
22
Das im Abnahme-Prüfbericht vom 19.11.2001 angesprochene Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros G. vom 08.01.1999 (Anlage B 1 = Bl. 190/191 d.A.) hatte in Nr. 3.3 (Nutzungsbereiche) unter der Überschrift „1. Untergeschoß" unter anderem den Bereich „Dorimare" aufgeführt und unter Nr. 4.10 ‒ Seite 18, 6. Absatz ‒ vorgesehen:
23
"(..) Nach Absprache mit der Feuerwehr Z. ist im gesamten Bereich des 1. Untergeschosses, des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses eine automatische Löschanlage - Sprinkleranlage - einzubauen.
24
Die automatische Löschanlage - Sprinkleranlage - ist entsprechend den geltenden M.-Richtlinien für Sprinkleranlagen zu planen, installieren und zu betreiben. Das Auslösen der automatischen Löschanlage - Sprinkleranlage - ist der Feuerwehr über eine Brandmeldeanlage, auf die im weiteren Verlauf des Schriftsatzes noch eingegangen wird, anzuzeigen."
25
In der Baugenehmigung der Stadt Z. mit dem Az. 63/B11/11919/1998 vom 29.10.1999 (Anlage XXX 25 = Bl. 699 ff. d.A.) war festgelegt worden:
26
"BRANDSCHUTZ
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4. Sofern im folgenden nicht anders gefordert, sind die brandschutztechnischen Forderungen und Empfehlungen des brandschutztechnischen Konzeptes vom Ingenieurbüro G. vom 08.01.1999 und die Besprechungsprotokolle vom 12.11.1998 Bestandteil dieser Baugenehmigung und zu erfüllen.
28
…
29
13. Die geplante Brandmeldeanlage ist mit einer Übertragungseinrichtung (bisher Hauptmelder) für Brandmeldungen und automatischen Brandmeldern vorzusehen.
30
...
31
Vor Anschaltung der Brandmeldeanlage an die Übertragungsanlage für Gefahrenmeldungen der Stadt Z. ist entsprechend den Anschlußbedingungen der Stadt Z. vor der Gebäudenutzung eine Abnahme der Brandmeldeanlage durch die Berufsfeuerwehr zu veranlassen.
32
14. Die im UG, EG und 1. OG geplante ortsfeste selbsttätige Feuerlöschanlage (wie Sprinkleranlage) ist fachgerecht auszuführen und nach Fertigstellung sowie in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden muß.
33
Wegen des Fehlens amtlicher Bau- und Prüfvorschriften für derartige Anlagen wird empfohlen, die Anlage entsprechend den „Richtlinien für Planung und Bau von Sprinkleranlagen" - Form 2092 der D. e.V. - auszuführen und die Prüfung von dieser Prüfstelle vornehmen zu lassen. …"
34
Mit Baugenehmigung vom 10.02.2005 zum Az. 63/B11/0486/2003 (Anlage B 17 = Bl. 471a ff. d.A.) erteilte die Stadt Z. zum Antragsgegenstand: „Genehmigung eines Brandschutzkonzeptes“ die Genehmigung für dieses Vorhaben unter Verweis darauf, dass Bestandteil dieser Baugenehmigung die Anlagen „Beiblatt“ und „Brandschutzkonzept erstellt von Ingenieurbüro G. vom 23.03.2001“ (Bl. 474 ff. d.A.) sind.
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In dem Beiblatt heißt es unter „Auflage/n“:
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„1. Gem. § 54 BauO NRW wird die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten mit folgender Qualifikation gefordert:
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Person mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Bautechniker mit zusätzlich erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten auf Grundlage des Rahmenkonzeptes der Vereinigung der nationalen Brandschutzorganisationen in Europa, Confederation of Fire Protection Associations Europe (CFPA-Europe).
38
Der Brandschutzbeauftragte ist der Unternehmensleitung (als Brandschutz-Verantwortlichen eines Betriebes) (Arbeitgeber/Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter usw.) direkt unterstellt und schwerpunktmäßig für die Bereiche vorbeugender, abwehrender, organisatorischer und anlagentechnischer Brandschutz im Unternehmen verantwortlich.
39
Hierüber ist der Nachweis zu erbringen.
40
…“
41
Hinsichtlich des Brandschutzbeauftragten heißt es in dem Brandschutztechnischen Konzept vom 23.03.2001 unter III.1 (Bl. 527 d.A.):
42
„Für das Gesamtgebäude ist ein Verantwortlicher für den Brandschutz zu bestellen und der zuständigen Brandschutzdienststelle / Bauaufsichtsbehörde als Ansprechpartner zu benennen.
43
Dieser hat im wesentlichen folgende Aufgabe:
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- Aufstellung und Aushang der Brandschutzordnung;
45
- Fortschreibung des Feuerwehreinsatzplanes;
46
- Belehrung der Betriebsangehörigen bei der Einstellung und Beginn des Arbeitsverhältnisses über das Verhalten im Brandfall und halbjährliche Belehrung der Betriebsangehörigen;
47
- Sicherstellung der Funktion und Darstellung der Flucht- und Rettungswege einschließlich der Feuerwehrzufahrtswege für die Einsatzkräfte der Feuerwehr;
48
- Einhaltung der Betriebsvorschriften.“
49
In dem im Auftrag der Hotelbetreiberin erstellten „Bericht über die wiederkehrende Prüfung der Sprinkleranlage“ vom 05.08.2013 (Anlage XXX 4, Bl. 38 ff. d.A.) hatte der Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) als „Grundlagen der Prüfung“ die
50
„Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung-PrüfVO NRW) vom 24. November 2009
51
Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend der PrüfVO NRW durch staatlich anerkannte Sachverständige (Fassung 11/2009).
52
Richtlinien für Sprinkleranlagen, Planung und Einbau, M. 2092 (8/99) und die zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe gültigen Übergangsregelungen.
53
Baugenehmigung:
54
Aktenzeichen: 63/B 11/11919/1998, Datum: 29.10.1999
55
Ausstellende Behörde: Bauaufsichtsamt der Stadt Z.
56
Brandschutzkonzept:
57
Aktenzeichen: G 98043, Datum: 08.01.1999
58
Verfasser: Ingenieurbüro G., XXXXX P.“
59
aufgelistet und zum „Umfang des Schutzes“ ausgeführt:
60
„Die Brandschutzanlage erstreckt sich auf folgende Bereiche:
61
Tiefgarage UG
62
Hotelbereich 1. UG ‒ 1. OG (ohne Hotelzimmer)
63
Aus versicherungstechnischer Sicht wird der Umfang des Schutzes im Hotelbereich als Teilschutz gewertet.“
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Unter 3. Mängel hieß es:
65
„Bei der Sachverständigenprüfung wurden folgende Mängel festgestellt:
66
Kennzeichnung der Mängel im Sinne der Prüfgrundlagen:
67
A = Geringfügige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit und Wirksamkeit
68
B = Beeinträchtigung der Betriebssicherheit und Wirksamkeit
69
C = Betriebssicherheit und Wirksamkeit nicht gegeben bzw. in Frage gestellt.
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Anlagentechnische Mängel
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2001.05
Der Hotelbereich wurde pauschal in die Brandgefahr BG 1 eingestuft. Im UG befinden sich großflächig Lagerbereiche und im EG, Restaurant- und Schulungsbereiche, für die diese Einstufung nicht zutrifft. M. liegt kein hydraulischer Nachweis vor, dass die Wasserversorgung für diese Bereiche (Brandgefahr BG 2.2 und BG 2.1) ausreichend ist.
Der oben aufgeführte Mangel war bis spätestens 00.00.0000 zu beheben.
B
2013.01
Der Strömungswächter der Gruppe 994 ist ohne Funktion
A
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Allgemein
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Bauliche Mängel
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2001.17
Die vorhandenen vertikalen Kabel- und Technikschächte sind nicht durch Sprinkler geschützt.
Der oben aufgeführte Mangel war bis spätestens 00.00.0000 zu beheben.
B
75
Hotelbereich EG
76
Bauliche Mängel
77
2001.14
In einigen Bereichen der Zwischendecken (z.B. Flure, Eingangshalle) befinden sich Kabelanhäufungen in großem Umfang, so dass die Grenzwerte von 12,6 MJ/m² überschritten werden. Ein Sprinklerschutz ist nicht vorhanden.
Der oben aufgeführte Mangel war bis spätestens 00.00.0000 zu beheben.
B
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Unter „4. Feststellung und Bestätigung der Zulässigkeit des Betriebs bzw. Weiterbetriebs der baulichen Anlage“ wurde ausgeführt:
79
„…
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Im Sinne der Prüfgrundlagen lag am Tag der Prüfung auf Grund der mit ´B` und/oder `C` gekennzeichneten Mängel eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der geprüften Brandschutzanlage einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen vor.
81
Aus Sicht des Sachverständigen werden zur Beseitigung der Mängel die o.g. Fristen gesetzt.
82
Eine Nachprüfung ist erforderlich.
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Es wird bestätigt, dass die Prüfgrundsätze eingehalten wurden.
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Feststellung und Bestätigung der Zulässigkeit des Betriebes /Weiterbetriebes der baulichen Anlage:
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- Betrieb / Weiterbetrieb bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung zulässig.“
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Die Klägerin als Versicherer mit einem Anteil von 50 %, die K. AG, Z., als Versicherer mit einem Anteil von 30 % und die T., I., als Versicherer mit einem Anteil von 20 % hatten zum einen mit der Firma „Y. eine „Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung L. GmbH“ (vgl. Versicherungsschein-Nr. N01 vom 27.02.2013, Anlage XXX 1 = Bl. 19 ff. d.A. = Anlage XXX BB 7 = Bl. 1743 ff. d.A.) mit einer Selbstbeteiligung bei Feuer von 1.000,00 € und zum anderen mit der Firma „N.“ eine „Sach-Gebäudeversicherung J.“ (vgl. Versicherungsschein-Nr. N02 vom 13.02.2013, Anlage XXX 2 = Bl. 24 ff. d.A. = Anlage XXX BB 10 = Bl. 1778 ff. d.A.) ohne Selbstbeteiligung bei Feuer jeweils über den Versicherungsort B.-straße, XXXXX Z. abgeschlossen.
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Nachdem es am 00.00.0000 im Saunabereich des O. in H. zu einem Brand gekommen war, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 29.09.2014 von der Beklagten zu 1), die von ihr regulierten Regressansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. Dies lehnte die Beklagte zu 1) mit dem Hinweis ab, Voraussetzung für eine außergerichtliche Einigung sei zunächst einmal die Klarstellung, über welche Schadenspositionen und Beträge überhaupt Verhandlungen geführt werden sollten. Gleichwohl erklärte sie mit Schreiben vom 09.06.2015, befristet bis zum 11.07.2015 auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich etwaiger Ansprüche, soweit diese nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt verjährt waren, zu verzichten.
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Als führender Versicherer hat die Klägerin mit der am 10.07.2015 beim Landgericht Köln eingegangenen und der Beklagten zu 1) am 18.08.2015 zugestellten Klage vom 08.07.2015 und der dem Beklagten zu 2) am 24.05.2016 zugestellten Klageerweiterung vom 21.04.2016 Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs.1 VVG geltend gemacht. Nach der ihrer Meinung nach zu beachtenden M.-Richtlinie 2092 für Sprinkleranlagen hätte im Saunabereich eine an eine Brandmeldeanlage angeschlossene Sprinkleranlage vorhanden sein müssen, die den Brand hätte verhindern bzw. auf einen maximalen Schaden von 100.000,00 € bis 150.000,00 € hätte begrenzen können. Bei einer ordnungsgemäßen Prüfung nach der PrüfVO NRW bzw. der TPrüfVO NRW hätte die Sauna weder im Prüfbericht zur Abnahme der Feuerlöschanlage im Hotel vom 19.09.2001 noch in der nachfolgenden wiederkehrenden Prüfung vom 05.08.2013 als Nassraum, der einer Besprinklerung nicht bedürfe, eingeordnet werden dürfen. Da die tatsächlich erfolgte Bauausführung ohne Sprinklerschutz in der Sauna des Hotels nicht der M.-Richtlinie 2092, Ziff. 4.10 des Brandschutzkonzepts vom 08.01.1999 und den Anforderungen zum Brandschutz in der Baugenehmigung vom 29.10.1999 entsprochen habe, hätte vielmehr jeweils auf einen Mangel hingewiesen werden müssen, der zu einer Nachrüstung im Saunabereich mit einer Sprinkleranlage geführt hätte.
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Erstinstanzlich hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.10.2016 beantragt,
90
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.165.495,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2015 zu zahlen,
91
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1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auch alle weiteren Versicherungsleistungen zu ersetzen, welche die Klägerin aufgrund des Brandschadensereignisses vom 00.00.0000 im oder am Objekt B.-straße, XXXXX Z. zu leisten hat und ferner festzustellen, dass die Beklagten aufgrund des Brandschutzschadens gegenüber den Versicherungsnehmerinnen der Klägerin auf Schadensersatz haften,
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2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.
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Mit Schriftsatz vom 21.11.2016 hat sie den Freistellungsantrag im Hinblick auf eine erfolgte Bezahlung der Kostenrechnung umgestellt und beantragt,
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3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 20.753,01 € zu bezahlen.
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Das Landgericht Köln hat die Klage durch Urteil vom 06.01.2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des Antrages zu 2) unzulässig und im Übrigen unbegründet, ohne dass es darauf ankomme, in welchem Umfang den vermeintlichen Versicherungsnehmerinnen der Klägerin gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche zuständen. Der gestellte Feststellungsantrag enthalte keinen bestimmten Antrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da das Recht bzw. das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen festgestellt werden soll, nicht so genau beschrieben werde, das über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des Urteils keinerlei Ungewissheit herrschen können. Obwohl die Beklagten ausdrücklich auf die Unbestimmtheit des Antrages zu 2) hingewiesen hätten, sei mangels Benennung der „Versicherungsnehmerinnen der Klägerin“, gegenüber denen diese auf Schadenersatz hafte, nicht klar, welche Gesellschaften mit welcher konkreten Firmierung von diesem Antrag umfasst sein sollen. Auch sei unklar, ob die Klägerin mit dem Antrag zu 2) eigene oder fremde Ansprüche geltend mache, so dass eine unzulässige Alternativklage vorliege. Während zum Antrag zu 1) behauptet werde, der geltend gemachte Betrag umfasse lediglich selbst erbrachte Zahlungen, die über 50 % des Gesamtschadens nicht hinausgingen, erfolge im Hinblick auf den Antrag zu 2) insoweit keine konkrete Aussage. Gleichwohl berufe sich die Klägerin aber sowohl auf eine Prozessführungsbefugnis als auch auf zwei Abtretungserklärungen und lasse dadurch offen, ob eigene oder fremde Rechte geltend gemacht werden sollen. Zudem fehle es an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin die Feststellung der grundsätzlichen Schadensersatzpflicht mit dem Argument begehre, der Zeitwert des Gebäude- und Einrichtungsschadens sei noch nicht bezifferbar, werde nicht dargelegt, woraus sich die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer abschließenden Bezifferung des bereits im September 2013 eingetretenen Schadens ergebe. Demgegenüber habe die Beklagte zu 1) bereits in ihrer Klageerwiderung vom 28.12.2015 darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach eigenem Vorbringen bis Januar 2014 einen im Leistungsantrag nicht berücksichtigten siebenstelligen Betrag an die Gebäudeinhaberin gezahlt haben will. Durch Beschluss vom 06.02.2017 (Bl. 1219 d.A.) hat das Landgericht Köln die Kostenentscheidung aus dem Urteil vom 06.01.2017, auf das wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Begründung verwiesen wird (Bl. 1165 ff. d.A.), hinsichtlich der zuvor übergangenen Kosten der Streithelferin zu 1) der Beklagten ergänzt.
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Nach Zustellung am 09.01.2017 hat die Klägerin mit einem am 06.02.2017 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.04.2017 mit einem am 06.04.2017 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
99
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegenüber den Beklagten aus dem Brandschadensereignis vom 00.00.0000 im Saunabereich des O. in H. ein gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf sie übergegangener Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.182.909,91 € zu. Für die Sach-Gebäudeversicherung der Firma N. KG gemäß Versicherungsschein vom 13.02.2013 und die Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung der Firma S. gemäß Versicherungsschein vom 27.02.2013 sei sie der führende Versicherer. Zum Schadenszeitpunkt sei die A. GmbH & Co. KG Versicherungsnehmerin des Gebäudevertrages und die Y. GmbH Versicherungsnehmerin der Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung gewesen. Da sie im Außenverhältnis gegenüber den Versicherungsnehmerinnen als führender Versicherer geleistet habe, sei sie für die gerichtliche Geltendmachung der nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangenen Ansprüche aktivlegitimiert. Insoweit beständen zu ihren Gunsten Prozessführungsklauseln in den § 22 SAMUB bzw. § 23 BUMUB, die sie zur Prozessführung für einen Regressprozess wie den vorliegenden ermächtigten. Zudem seien ihr die Ansprüche der bei diesen Versicherungen beteiligten beiden anderen Versicherer durch Abtretungsvereinbarungen vom 03.07.2015 mit der T. SE (Anlage XXX 23 = Bl. 644 f. d.A.) bzw. der K. AG (Anlage XXX 24 = Bl. 646 f. d.A.) jeweils vorsorglich abgetreten worden.
100
Die Beklagten hafteten wegen Pflichtverletzungen aus § 634 BGB i.V.m. § 280 BGB, wegen Verletzung einer Nebenpflicht unmittelbar aus § 280 BGB sowie aus den §§ 823 ff. BGB. Eine Haftung wegen Pflichtverletzungen aus § 634 BGB i.V.m. § 280 BGB ergebe sich, da die Beklagten im Rahmen eines Werkvertrages tätig gewesen seien, bei dem die Überprüfung der Einhaltung des Brandschutzes bzw. der brandschutzrechtlichen Auflagen eine Hauptpflicht dargestellt habe. Hierbei sei die Einstufung, das Gebäude entspreche Abschnitt 3.4 der von der Beklagten zu 1) selbst erstellten Richtlinie für Sprinkleranlagen M.-2092, fehlerhaft. Dort werde eine komplette Besprinklerung vorgesehen und die enumerativ aufgeführten Ausnahmen seien auf die Saunaräume, erst recht vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Bauauflagen aus der Baugenehmigung eine vollständige Besprinklerung gefordert werde, nicht einschlägig. Der Abnahmeprüfbericht der Beklagten zu 1) betreffend die Erstabnahme der Sprinkleranlage sei eine Gutachterleistung, bei deren Schlechterfüllung den Versicherungsnehmerinnen der Klägerin Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zuständen, da der Prüfbericht dazu bestimmt gewesen sei, die Versicherungsnehmerinnen in die Lage zu versetzen, die Übereinstimmung der Sprinkleranlage mit den Richtlinien für Sprinkleranlagen, Planung und Einbau, M. 2092 (08/99) und den zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe gültigen Übergangsregelungen nachzuweisen. Der werkvertragliche Fehler des Abnahme-Prüfberichts vom 19.11.2001 sei aufgrund des Verstoßes gegen Brandschutzbestimmungen und aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte zu 1) gegen die von ihr selbst erstellte Richtlinie verstoßen habe, so erheblich, dass von einem arglistigen Verschweigen im Sinne von § 634a Abs. 2 BGB auszugehen sei und die regelmäßige Verjährungsfrist gelte. Auf all das komme es vorliegend aber nicht an, da sie ihre Klage nicht nur auf den Abnahme-Prüfbericht aus dem Jahr 2001, sondern insbesondere auch auf die halbjährlichen Folgeprüfungen, die jede für sich zur eigenständigen Haftung der Beklagten führten, stütze. Da die Beklagte zu 1) weder dort noch zuvor ihrer Hinweispflicht nachgekommen sei, ergebe sich eine Haftung auch eigenständig aus § 280 BGB aufgrund einer Nebenpflichtverletzung sowie aus den §§ 823 ff. BGB. Es handele sich um einen typischen Folgeschaden bei fehlender Stoffgleichheit, aus dem sich eine deliktische Haftung der Beklagten ergebe. Der Beklagte zu 2) sei für die eingetretenen Verletzungen der Versicherungsnehmerinnen am Eigentum und Besitz deliktisch verantwortlich, da er seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei. Er hätte ‒ ebenso wie die Beklagte zu 1) ‒ zwingend darauf hinweisen müssen, dass der Betrieb der Sauna ohne Sprinkleranlage unzulässig sei.
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Aufgrund dessen seien die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, für einen Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von 1.995.976,00 €, einen Waren-/Vorratsschaden in Höhe von 45.247,00 €, einen Gebäude-/Inhaltsschaden in Höhe von 5.018.414,00 € sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 123.272,91 € aufzukommen.
102
Hierzu behauptet die Klägerin, dass die entgegen den Vorgaben der Baugenehmigung und des Brandschutzkonzeptes fehlende Sprinkleranlage im Bericht über die wiederkehrende Prüfung vom 05.08.2013 nicht lediglich als Mangel der Kategorie A (geringfügige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit und Wirksamkeit) oder B (Beeinträchtigung der Betriebssicherheit und Wirksamkeit), sondern in die Kategorie C (Betriebssicherheit und Wirksamkeit nicht gegeben bzw. infrage gestellt) hätte eingeordnet werden müssen. Wegen eines derart gravierenden Mangels der Kategorie C hätte die Hotelleitung den Saunabereich des Hotels unverzüglich für den Publikumsverkehr gesperrt und den Saunabetrieb bis zum Einbau einer Besprinklerung im Saunabereich vorübergehend eingestellt. Als Folge des Brandereignisses vom 00.00.0000 habe der Sachverständige W. aus dem Sachverständigen-Büro X. GmbH mit Gutachten vom 10.02.2016 (Anlage XXX 6a = Bl. 881 ff. d.A.) zutreffend einen Waren- und Vorräteschaden in Höhe von 45.247,00 € und einen Feuerbetriebsunterbrechungsschaden einschließlich Schadensminderungskosten in Höhe von (1.484.722,00 € Ausfallschaden + 512.254,00 € Schadensminderungskosten =) 1.996.976,00 € ermittelt. Weiter habe der Sachverständige E. in seinem Gutachten vom 12.10.2015 (Anlage XXX BB 1 = Bl. 1307 ff. d.A.) einen Gebäude-/Inhaltsschaden in Höhe von 5.018.414,00 € festgestellt und ausgeführt, bei Einbau von ausreichenden Sprinklersystemen im Saunaraum wäre lediglich ein Neuwertschaden in Höhe von max. 104.400,00 € bzw. ein Zeitwertschaden in Höhe von 62.700,00 € eingetreten. Der Gebäude-/Inhaltsschaden setze sich aus Zeitwertschäden am Gebäude von 3.548.995,00 €, an Einbauten von 565.211,00 € und an Einrichtungen von 904.208,00 € zusammen. Auf diesen Schaden habe sie gemäß den drei Entschädigungsvereinbarungen vom 14.09.2015 (Anlage XXX 6b = Bl. 1052a/b d.A., Anlage XXX BB 2 = Bl. 1506 f. d.A. und Anlage XXX BB 3 = Bl. 1508 f. d.A.) an ihre Versicherungsnehmerinnen unmittelbare bzw. nach entsprechenden Abtretungen mittelbare Zahlungen in Höhe von 1.995.976,00 €, 5.033.064,00 € und 1.367.247,00 € sowie an verschiedene Sachverständige weitere Zahlungen in Höhe von 123.272,91 € erbracht. Das Einverständnis ihrer Versicherungsnehmerinnen mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten habe bereits vor Abfassung der Klageschrift vom 08.07.2015 vorgelegen und liege auch heute noch vor.
103
Ursprünglich hat die Klägerin mit ihrer Berufung angekündigt, zu beantragen,
104
unter Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Köln vom 06.01.2017 (16 O 280/15)
105
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.164.495,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2015 zu zahlen.
106
2. a) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auch alle weiteren Versicherungsleistungen zu ersetzen, welche sie aufgrund des Brandschadensereignisses vom 00.00.0000 im oder am Objekt B.-straße, XXXXX Z. zu leisten hat und ferner festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund des Brandschadens gegenüber ihren Versicherungsnehmerinnen auf Schadensersatz haften,
107
2. b) hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 5.018.414,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
108
3. a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, sie von den vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen,
109
3. b) hilfsweise die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 20.753,01 € zu bezahlen
110
und das Verfahren an das Gericht des 1. Rechtszuges zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 ZPO).
111
Unter Zurücknahme des ursprünglichen Feststellungsantrages zu Ziffer 2. a) beantragt die Klägerin seit dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018,
112
unter Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Köln vom 06.01.2017 (16 O 280/15) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
113
114
1. 2.164.495,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2015,
115
116
2. weitere 5.018.414,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie
117
118
3. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 20.753,01 €
119
zu bezahlen.
120
Der Streithelfer zu 1) und die Streithelferin zu 2) der Klägerin schließen sich diesen Anträgen an.
121
Die Beklagten, die Streithelferinnen zu 1) und 2) sowie der Streithelfer zu 3) der Beklagten beantragen,
122
die Berufung zurückzuweisen.
123
Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin habe die Voraussetzungen von § 86 Abs. 1 VVG immer noch nicht schlüssig dargelegt. Es sei weiterhin nicht klar, wer in welchem Umfang tatsächlich Versicherungsnehmerin bzw. bloß (Mit-) Versicherte und damit Dritte im Sinne von § 86 VVG sei. Zum einen benenne die Klägerin acht verschiedene Firmen mit unterschiedlichen Adressen. Zum anderen werde als Versicherungsnehmerin im Gutachten E. vom 12.10.2015 die nicht existierende Firma Y. GmbH und im Gutachten des Sachverständigen R. vom 21.11.2016 die Firma L. GmbH genannt. Zudem bestreite sie die Prozessführungsbefugnis der Klägerin, die sich nicht aus den vorgelegten § 22 SAMUB bzw. § 23 BUMUB ergebe. Auch die Abtretungserklärungen schafften keine Klarheit, da sie hinsichtlich der Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung als Versicherungsnehmer den „Hotelbetreiber Y. benenne, der als juristische Person aber nicht existiere. Zudem beträfen die vorgelegten Abtretungserklärungen bezogen auf die Rechtsfolgen des § 86 Abs. 1 VVG ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den beteiligten Versicherern untereinander. Da die streitgegenständlichen Prüfhandlungen keine privatrechtlichen Tätigkeiten, sondern eine Ausübung hoheitlicher Aufgaben im Sinne des § 839 BGB darstellten, seien sie überdies nicht passivlegitimiert. Ungeachtet dessen sei ihnen aber auch kein Fehlverhalten anzulasten, da sie kein ingenieurmäßig erstelltes Brandschutzkonzept zu überprüfen gehabt hätten.
124
Aus der Erstabnahme der Sprinkleranlage vom 24.10.2001 könne die Klägerin schon deshalb keine Ansprüche herleiten, weil die Beklagte zu 1) diesbezüglich im Auftrag und auf Rechnung der C. GmbH tätig gewesen sei. Weiter seien ihnen prüfrelevante Unterlagen vorenthalten worden, da die Versicherungsnehmerinnen der Klägerin ihnen die aktualisierte Baugenehmigung und das aktualisierten Brandschutzkonzept aus dem Jahr 2001 nicht überlassen hätten. Die vorgebrachte Abweichung von der genehmigten Planung und vom Brandschutzkonzept als Bestandteil der Baugenehmigung hätte zudem der qualifizierte Brandschutzbeauftragte verhindern können, den die Klägerin bis heute nicht namentlich offengelegt habe. Die Ersatzansprüche aus Werkvertrag seien aber auch nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt, da die zweijährige Verjährungsfrist ab Abnahme längst abgelaufen sei.
125
Der mit der Firma Q. GmbH geschlossene und der am 11.06.2013 durchgeführten Wartung zu Grunde liegende Vertrag sei auch nicht als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einzustufen. Für die Beklagte zu 1) sei nicht erkennbar gewesen, dass über ihren konkreten Auftraggeber hinaus eine Vielzahl unterschiedlich gelagerter Gesellschaften, die eigentums- und gesellschaftsrechtlich unterschiedlich am vorliegenden Objekt beteiligt gewesen seien und entsprechend ihrer Beteiligungsquote einen Schaden erleiden könnten, in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden sollten. Gegenüber dem Beklagten zu 2) schieden rechtsgeschäftliche Ansprüche bereits aus, da dieser mit keiner der auf Klägerseite beteiligten Personen eine vertragliche Bindung eingegangen sei.
126
Darüber hinaus seien auch keine deliktischen Ansprüche gerechtfertigt. Eine Haftung der Beklagten zu 1) aus § 823 Abs. 1 BGB scheide mangels Zurechenbarkeit gemäß § 31 BGB (analog) aus, weil es sich beim Beklagten zu 2) um keine organschaftlich bekleidete Person der Beklagten zu 1) handele. Eine Haftung der Beklagten zu 1) aus § 831 Abs. 1 BGB scheide aus, weil der Beklagte zu 2) hoheitlich in seiner Eigenschaft als amtlich anerkannter Prüfsachverständiger tätig gewesen sei. Wie sich bereits aus seiner Bestellung als amtlich anerkannter Prüfsachverständiger ergebe, habe sich der Beklagte zu 2) zudem stets und uneingeschränkt als zuverlässig und fachlich uneingeschränkt geeignet erwiesen, so dass der Beklagten zu 1) auch kein Auswahlverschulden angelastet werden könne. Da die Klägerin ihnen das Nichtaufführen der fehlenden Sprinkleranlage im Prüfbericht vorwerfe, komme im Übrigen eine deliktische Haftung schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um ein aktives Tun, sondern um ein Unterlassen handele. Für eine Haftung auf Basis eines Unterlassens bedürfe es im Verhältnis zu außenstehenden Personen, die nicht Vertragspartner seien, aber einer bestimmten Garantenstellung, welche weder vorgetragen sei noch tatsächlich existiere. Auch eine Haftung wegen eines Organisationsverschuldens der Beklagten zu 1) liege nicht vor, da sie kein Personal eingesetzt habe, von dem sie positiv gewusst habe, dass es seinen Verpflichtungen nicht nachkommen werde oder nicht nachkommen könne.
127
Auch die geltend gemachte Schadenshöhe bliebe bestritten. Die vorgelegte Anlage XXX 1 nenne zur Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung als versicherte Positionen die „kaufmännische und technische Betriebseinrichtung“. Hierunter fielen aber nicht zwingend auch Warenvorräte, so dass diese vom Versicherungsschutz nicht umfasst seien. Das Gutachten Dr. R. (Anl. XXX 6a) ermittle hinsichtlich der Betriebsunterbrechung einen Nettoausfallschaden der Versicherungsnehmerin L. GmbH in Höhe von 432.000,00 € und benenne weiter zusätzlichen Personalaufwand zur Schadensminderung, für den nicht klar sei, warum sie für eine Vermögenseinbuße dieser Firma haften sollten. Weiter seien die schadensmindernden Leistungen der Firma ZV. GmbH alle gegenüber der Firma N. KG bzw. XS. GmbH & Co. KG abgerechnet worden, die aber auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht Versicherungsnehmerin der streitgegenständlichen Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung sei. Gleiches gelte für die Beschleunigungskosten der Firma AR. GmbH für die Wiederherstellung des Gebäudes und der TKBE (= technische und kaufmännische Betriebseinrichtung) sowie Schadensminimierungskosten für Fotoarbeiten etc., für die diese Firma gemäß den dem Gutachten beigefügten Anlagen einen Generalunternehmervertrag mit der Firma A. GmbH & Co. KG geschlossen habe. Im Privatgutachten E. werde als Versicherungsnehmerin für die Einrichtung als Pächter die Firma „Y. GmbH“ genannt. Selbst wenn hiermit die von der Klägerin benannte Hotelbetreiberin, die Firma „Y. GmbH“ gemeint sein sollte, widerspreche dies den vorgelegten Anlagen XXX 1 und XXX 2.
128
Wäre nicht vor dem Brandereignis die Weiterleitung an die Leitstelle der Feuerwehr abgeschaltet, sondern der Alarm rechtzeitig automatisch weitergeleitet worden, wäre der Schaden in einem beträchtlichen Umfang von deutlich weit über 50 % vermindert gewesen. Überhaupt sei wegen einer Vielzahl von weiteren Versäumnissen (u.a. unterlassene Schutzmaßnahmen trotz dezidierten Hinweises der Belegschaft zur Brandgefahr, unterlassene Weiterleitung der Prüfberichte der Beklagten an leitende Mitarbeiter; unterlassene Beseitigung der in den Prüfberichten der Beklagten ausgewiesenen Mängel, unterlassene Errichtung besonderer Schutzmaßnahmen an dem Saunaofen (Schutzgitter), Betrieb des Saunaofens ohne Aufsicht, keine optische Kontrolle des Saunaofens vor Aufheizung) von einem ganz überwiegenden Mitverschulden der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin auszugehen bzw. die Klägerin müsse sich gemäß §§ 254, 278, 404, 412 BGB die Fachkenntnisse und Pflichtverletzungen des qualifizierten Brandschutzbeauftragten sowie der im Rahmen der Errichtung des streitgegenständlichen Hotels beteiligten Architekten, TGA-Planer, Brandschutzingenieure und ausführenden Bauunternehmen schadensmindernd anrechnen lassen.
129
Die allein auf neue und nach § 531 Abs. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassende Tatsachen gestützte Klageerweiterung um den Gebäude-/Inhaltsschaden von 5.018.414,00 € und die Geltendmachung des Zahlungsantrages hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten seien bereits unzulässig. Die Klägerin hätte die entsprechenden Tatsachen, die sie bestreite, bereits in erster Instanz vortragen können.
130
Da sich der Feststellungsantrag der Klägerin bislang allein auf die von ihr zu erbringenden Versicherungsleistungen bezogen habe, seien die von den beiden Mitversicherern jeweils zu tragenden Versicherungsleistungen mit ihren Anteilen von insgesamt 50 % des Schadens erstinstanzlich nicht Streitgegenstand der Feststellungsklage gewesen. Hinsichtlich dieser erstmals mit der Berufungsbegründung rechtshängig gemachten Ansprüche werde daher ebenfalls die Einrede der Verjährung erhoben.
131
Nach Erlass des Hinweis- und Auflagenbeschlusses vom 19.08.2018 (Bl. 1874 ff. d. A.), hat der Senat gemäß den Beschlüssen vom 22.11.2018 (Bl. 2104 ff. d. A.), 12.02.2019 (Bl. 2188 d. A.), 28.05.2019 (Bl. 2280 d. A.), 12.11.2019 (Bl. 2374 d. A.) und 03.12.2019 (Bl. 2419 ff. d. A.) zum Anspruchsgrund Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen OV., BE., MS., RD., OH., QW., OZ., CQ., DY., PD. und GY. sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. FJ., das von diesen auf Antrag der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.10.2021 nochmals mündlich erläutert worden ist. Auf den ursprünglich von ihr benannten Zeugen QB. hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.12.2018 (Bl. 2132 d.A.) verzichtet. Hinsichtlich der konkreten Beweisthemen wird auf die angegebenen Beweisbeschlüsse verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 12.02.2019 (Bl. 2186 ff. d.A.), vom 28.05.2019 (Bl. 2274 ff. d.A.), 12.11.2019 (Bl. 2373 ff. d. A.) und 05.10.2021 (Bl. 2931 ff. d.A.) sowie das Sachverständigengutachten vom 18.02.2021 (Bl. 2592 ff. d.A.) Hierzu ergänzend wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 06.01.2017 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien und ihrer Streithelfer sowie das weitere Sitzungsprotokoll vom 29.05.2018 (Bl. 1857 ff. d.A.) verwiesen.
132
B.
133
I. Die Berufung der Klägerin vom 06.02.2017 gegen das am 06.01.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ansonsten zulässig.
134
1. Der Übergang von einer Feststellungs- zur Leistungsklage in der Berufungsinstanz ist eine ohne weiteres zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 15.05.2001 ‒ XII ZR 199/98 ‒ NJW-RR 2002, 283, juris Rn. 6). Da Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen sind, findet auf sie § 533 ZPO keine Anwendung (BGH, Urteil vom 08.12.2005 ‒ VII ZR 191/04 ‒, NJW-RR 2006, 390, juris Rn. 13). Bei der Entscheidung über den vom Hilfsantrag zum weiteren Hauptantrag gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 5.018.414,00 € ist das Berufungsgericht auch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO an die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag getroffenen Feststellungen gebunden, sondern darf auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag zurückgreifen. Soweit hinsichtlich des neuen Vortrags in der Berufung zu dem neuen Antrag § 531 Abs. 2 ZPO anwendbar ist (BGH, Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295), ist zwar zu prüfen, ob neuer Vortrag der Parteien im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 ZPO). Jedenfalls soweit neuer Vortrag jedoch den uneingeschränkt zulässigen erweiterten Klageantrag betrifft, beruht er nicht auf Nachlässigkeit (BGH, Urteile vom 08.12.2005 - VII ZR 138/04, NZBau 2006, 254, juris Rn. 26 und vom 08.12.2005 ‒ VII ZR 191/04 ‒, NJW-RR 2006, 390, juris Rn. 19).
135
2. Auch soweit die Klägerin in der Berufung den in erster Instanz gestellten Freistellungsantrag im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Bezahlung der Anwaltskosten in einen Leistungsantrag umgestellt hat, bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Eine zweitinstanzliche Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO liegt hierin nicht. Denn nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Der Freistellungs- wie der Zahlungsanspruch sind nur unterschiedliche Ausprägungen ein und desselben Anspruchs. Daher ist ein Übergang von einem Freistellungs- auf einen Zahlungsanspruch, die beide auf derselben Verpflichtung des Schuldners zum Schadensersatz beruhen, keine Klageänderung, sondern eine bloße Erweiterung des Klageantrages (BGH, Urteil vom 25.11.1993 ‒ IX ZR 51/93 ‒, NJW 1994, 944). Die Modifizierung des Antrags verändert nicht den Streitgegenstand; insoweit liegt nur eine qualitative Änderung des Klageantrags vor. Auf eine solche Modifizierung des Klageantrags finden daher diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageänderung regeln, keine Anwendung. Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO, sondern auch für § 533 ZPO.
136
II. In der Sache hat die Berufung insofern (vorläufigen) Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Erlass eines der Klage stattgebenden Grundurteils führt.
137
Der Senat kann durch Grundurteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO über den Anspruch entscheiden. Diese Vorschrift beruht auf der prozesswirtschaftlichen Erwägung, dass regelmäßig für die Entscheidung über den Anspruchsgrund andere Tat- und Rechtsfragen in Betracht kommen als für die Entscheidung über den Betrag des Anspruchs (BGH, Urteil vom 28.06.2016 ‒ VI ZR 559/14 ‒, NJW 2016, 3244, juris Rn. 26). Die Aufgliederung des Prozessstoffs nach Grund und Betrag ist im vorliegenden Fall prozessökonomisch, da der Anspruchsgrund zwischen den Parteien streitig ist und die Feststellung einer Schadenshöhe mit einem erheblichen, sachverständigen Aufwand verbunden sein wird.
138
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Brandschadensereignis vom 00.00.0000 im Saunabereich des O. in H. ein auf sie übergegangener Anspruch auf Schadensersatz zu.
139
Gemäß § 86 Abs. 1 VVG geht ein Ersatzanspruch, der dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zusteht, auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
140
Derartige Ersatzansprüche hatten die Hotelbetreiberin und die Hotelinhaberin des O. in H. gegen die Beklagten erlangt, nachdem das im Saunabereich ausgebrochene Feuer zur Folge hatte, dass ein erheblicher Sachschaden entstanden war und Teilbereiche des Hotels zeitweilig nicht genutzt werden konnten. Für diese Schäden waren die Beklagten zumindest mitverantwortlich.
141
1. Die Mitverantwortlichkeit der Beklagten für das Brandschadensereignis vom 00.00.0000 ergibt sich jedenfalls daraus, dass der unter dem 05.08.2013 erstellte Prüfbericht über die wiederkehrende Prüfung der Sprinkleranlage schuldhaft nicht lege artis stellt worden war. Dies begründet sowohl eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1) gegenüber ihrem Auftraggeber und in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogenen Dritten als auch eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1) nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 31 BGB (analog) sowie eine deliktische Haftung des Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB.
142
a. Der von der Beklagten zu 1) ‒ durch den Beklagten zu 2) ‒ erstellte Prüfbericht war fehlerhaft, da der Bericht bei der Prüfung der im Hotel vorhandenen Sprinkleranlage nicht darauf hingewiesen hat, dass es im Saunabereich im ersten Untergeschoss in Abweichung zur Baugenehmigung der Stadt Z. vom 29.10.1999 und dem brandschutztechnischen Konzept des Büroingenieurs G. vom 08.01.1999 keine Sprinkleranlage gab.
143
aa) Da in dem Prüfbericht vom 05.08.2013 unmissverständlich als Grundlagen der Prüfung neben dem Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros G. vom 08.01.1999 auch die Baugenehmigung der Stadt Z. vom 29.12.1999, die ausdrücklich die Erfüllung der brandschutztechnischen Forderungen und Empfehlungen des brandschutztechnischen Konzepts des Ingenieurbüros G. vom 08.01.1999 gefordert hatte, aufgeführt worden waren, hätte im Prüfbericht vom 05.08.2013 zwingend auf das Fehlen der nach diesen Vorgaben im gesamten Bereich des ersten Untergeschosses einzubauenden automatischen Löschanlage/Sprinkleranlage hingewiesen werden müssen.
144
Soweit sich die Beklagten mit ‒ nicht nachgelassenem ‒ Schriftsatz vom 29.11.2021 den von der Streithelferin zu 1) der Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 08.11.2021 erfolgten Vortrag zu eigen machen, wonach die Vorgaben des ursprünglichen Brandschutzkonzeptes XR. vom 08.01.1999 im Zeitpunkt der Erstabnahme vollständig umgesetzt worden seien, da zu diesem Zeitpunkt in den betroffenen Bereichen eine Vollsprinklerung vorhanden gewesen sei, und das Brandschutzkonzept habe gerade nicht eine Sprinklerung der Saunakabine beinhaltet, da diese erst später als Bestandteil des mobilen Innenausbaus eingebaut werden sollte, rechtfertigt dies keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Bei dem Vortrag, dass die Holzsaunakabine als Bestandteil des mobilen Innenausbaus erst nach der Erstabnahme montiert worden sei, handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, das gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Im Übrigen setzen sich die Beklagten mit diesem neuen Vortrag in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Vorbringen, wonach der Prüfsachverständige JM. in seinem Abnahmeprüfbericht vom 19.11.2001 davon ausgegangen sei, bei der Sauna handele es sich um einen nach Ziff. 3.4 der M.-Richtlinie 2092 zulässigerweise von einer Sprinklerung auszunehmenden Bereich. Dies zugrunde gelegt, müsste die Saunakabine zum Zeitpunkt der Erstabnahme vorhanden gewesen sein. Letztlich kann dies dahinstehen. Das Brandschutzkonzept vom 08.01.1999 sah unstreitig eine Vollsprinklerung im gesamten ersten Untergeschoss und damit auch im Saunabereich vor. Selbst wenn die Saunakabine erst nach der Erstabnahme eingebaut worden sein sollte, hätte daher im Prüfbericht vom 05.08.2013 darauf hingewiesen werden müssen, dass die zur Grundlage der Wiederholungsprüfung gemachten Vorgaben des Brandschutzkonzeptes ‒ Vollsprinklerung im Saunabereich ‒ nicht (mehr) vorlagen.
145
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung die Prüfung mitnichten auf die fortbestehende ordnungsgemäße technische Funktion der errichteten technischen Komponenten bzw. die ordnungsgemäße Funktion und Wirksamkeit der tatsächlich errichteten Anlagen.
146
Soweit sich die Beklagten auf die Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Prüfverordnung durch Prüfsachverständige ‒ Prüfgrundsätze NRW, 11/2009 (Anlage XXX 22, Bl. 241 ff. d.A.) ‒ berufen, deren Einhaltung auf Seite 5 des Prüfberichts vom 05.08.2013 (Bl. 41a d.A.) ausdrücklich bestätigt worden ist, übersehen sie, dass laut den Prüfgrundsätzen ‒ worauf auch der Sachverständige Dipl.-Ing. FJ. in seinem Gutachten vom 18.02.2021 (Seite 9, Bl. 2599 d.A.) zutreffend hingewiesen hat ‒ eine Stichprobenprüfung an sicherheitstechnischen Anlagen gerade nicht zulässig ist.
147
In den Prüfgrundsätzen heißt es im Abschnitt „Allgemeines“:
148
„Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten in Nummer 3 des jeweiligen Teils dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist (bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit „(S)“, bei Wiederholungsprüfungen mit „(SW)“.
149
Eine entsprechende Kennzeichnung findet sich indessen in „Teil E Selbsttätige Feuerlöschanlagen“ nicht. Im Übrigen ergibt sich aus dem Unterpunkt Ziffer 3.1 explizit, dass die Prüfungen u.a. die „Übereinstimmung mit den Anforderungen des Brandschutzkonzeptes“ umfassen.
150
cc) Soweit die Beklagten unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Herrn SA. vom 03.05.2021 (Anlage B 46, Bl. 2698 ff. d.A.) die Auffassung vertreten, die vorhandene Besprinklerung habe ‒ bis auf die im Bericht angeführten Mängel ‒ den M. Bestimmungen entsprochen, der Beklagte zu 2) habe von einer notwendigen Ausnahme zum Sprinklerschutz nach dem Regelwerk M. 2092 ausgehen dürfen, weshalb er den Umstand der fehlerhaften Sprinklerung in der Sauna in seinem Bericht nicht habe als Mangel aufführen müssen, verkennen sie zunächst die Hierarchie der baurechtlichen Unterlagen. Die Baugenehmigung und das Brandschutzkonzept stehen als öffentlich-rechtliche Anforderungen ‒ was auch der Sachverständige LV. in seinem Gutachten Seite 10 (Bl. 2600 d.A.) zutreffend hervorgehoben hat ‒ über der technischen Norm der M. 2092, Richtlinie für Sprinkleranlagen, Planung und Einbau, 08.1999. Darüber hinaus hat der Prüfbericht vom 05.08.2013 als Grundlagen der Prüfung unmissverständlich die Baugenehmigung der Stadt Z. vom 29.12.1999 und das Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros G. vom 08.01.1999 festgelegt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter aa) Bezug genommen.
151
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Annahme des Prüfsachverständigen JM. in seinem Abnahmeprüfbericht vom 19.11.2001, bei der Sauna handele es sich um einen nach Ziff. 3.4 der M.-Richtlinie 2092 zulässigerweise von einer Sprinklerung auszunehmenden Bereich ebenso unzutreffend war wie die ‒ dem Vortrag der Beklagten zufolge ‒ dieser Annahme zugrunde liegende Überlegung, dass im Saunabetrieb durch Dämpfe und Aufgüsse eine außergewöhnlich hohe Luftfeuchtigkeit vorherrsche, die Nassräumen ähnlich sei. Der Senat hat die Beklagten in diesem Zusammenhang bereits mit Vorsitzendenverfügung vom 02.07.2021 darauf hingewiesen, dass der staatlich anerkannte Sachverständige zur Prüfung von Löschanlagen Dipl.-Ing. FL. einer entsprechenden Einordnung in seinem (Privat-)Gutachten vom 08.07.2014 (Anlage XXX 5, Bl. 45 ff. d.A.) überzeugend widersprochen hat. Danach kann eine hölzerne, brennbare Saunakabine, die als finnische Sauna und damit als Trockensauna mit Temperaturen um die 90° C betrieben und elektrisch beheizt wird, nicht als Nassraum im Sinne von 2.1.1 der M. 2092 (Version 08-1999) eingeordnet werden. Die Saunakabine selbst und der davor liegende Bereich ohne Sprinkler waren weder F90-A vom restlichen Vital-Spa Bereich abgetrennt, noch fanden dort Arbeiten im Nassverfahren statt (vgl. 3.4.2 M. 2092). Auch handelte es sich nicht um einen Wasch- oder Toilettenraum aus nichtbrennbarem Baustoff (vgl. 3.4.3 M. 2092). Diesen Erwägungen sind die Beklagten in der Folgezeit inhaltlich nicht mehr entgegen getreten. Sie haben lediglich mit Schriftsatz vom 30.07.2021 (Seite 7 f., Bl. 2813 f. d.A.) erneut die unzutreffende ‒ und vor dem Hintergrund ihres Vortrages im Schriftsatz vom 04.05.2021 widersprüchliche ‒ Behauptung aufgestellt, der Beklagte zu 2) habe sich der Einschätzung des Herrn JM., den Saunabereich als zulässige Ausnahme im Sinne der Ziff. 3.4 der M.-Richtlinie 2092 anzusehen, im Rahmen seines eigenen Beurteilungsspielraums und unter Berücksichtigung seiner fachlichen Kompetenz für die Zwecke seiner Wiederholungsprüfungen zu eigen gemacht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit Vorsitzendenverfügung vom 02.07.2021 zu dem wechselnden Vortrag der Beklagten und der von diesen in Bezug genommenen Stellungnahme von Herrn SA. vom 03.05.2021 wie folgt ausgeführt worden ist:
152
„Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 04.05.2021 behauptet wird, der Beklagte zu 2) habe die Sauna als „ähnliche Einrichtung“ unter Ziff. 3.3.2 der Richtlinie M. 2092 : 1999-08 subsumiert.
153
Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf das Sitzungsprotokoll vom 12.02.2019, in dem klargestellt worden ist, dass der Beklagte zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018 angegeben hat, ihm sei bei Durchführung der wiederkehrenden Prüfung am 11.06.2013 bekannt gewesen, dass im Saunabereich des Hotels keine Sprinkleranlage vorhanden war, und er habe sich mit der Frage, ob die nicht vorhandene Besprinklerung des Saunabereichs den baubehördlichen Anforderungen entspreche, nicht weiter befasst, nachdem seine Frage, ob sich etwas verändert habe, vom Hotelbetreiber verneint worden sei. Dementsprechend geht die Stellungnahme von Herrn SA. vom 03.05.2021 (Anlage B46 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.05.2021) von der unzutreffenden Voraussetzung aus, der Beklagte zu 2) habe die nicht vorhandenen Sprinkler als „notwendige Ausnahme vom Sprinklerschutz“ betrachtet. Soweit Herr SA. auf „Basis der vorliegenden Unterlagen sowie nach Rücksprache mit Herrn CF.“ zu der Einschätzung gekommen ist, dass in der Sauna nur „zwei bis drei Sprinkler gefehlt haben“, korrespondiert dies letztlich mit den Feststellungen im Gutachten des Dipl.-Ing. FL. vom 08.07.2014, wonach sich in der Saunakabine der finnischen Sauna, oberhalb der Saunakabine in der Zwischendecke (ca. 2 m verbleibende Raumhöhe oberhalb der hölzernen Saunakabine) und im Flur vor der finnischen Sauna keine Sprinkler befanden. Die Ausführungen von Herrn SA. überzeugen auch insoweit nicht, als er ‒ ob bewusst oder unbewusst, sei dahingestellt ‒ unvollständig aus der M. 2092 : 1999-08 zitiert. Unterstellt, es würde sich bei der Sauna tatsächlich um eine notwendige Ausnahme vom Sprinklerschutz im Sinne von Ziffer 3.3.2 der M. 2092 : 1999-08 handeln, wäre mitnichten die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem, sorgfältigem Verhalten des Beklagten zu 2) eingetreten wäre. Ziffer 3.3. der M. 2092 : 1999-08 „Notwendige Ausnahmen vom Sprinklerschutz“ verweist nämlich in seinem Eingangssatz auf folgenden Gesichtspunkt: „In den nachfolgenden Fällen ist Wasser kein geeignetes Löschmittel; hier sind Löschanlagen mit anderem Löschmittel erforderlich.“ Dass es in der Sauna keine andere Löschanlagen mit anderem Löschmittel als Wasser gab und der Beklagte zu 2) auch auf diesen Gesichtspunkt nicht hingewiesen hat), dürfte unstreitig sein.“
154
An dieser Beurteilung ‒ der die Beklagten in der Folgezeit nicht mehr entgegen getreten sind ‒ hält der Senat fest.
155
dd) Die Beklagten können sich schließlich nicht darauf berufen, ihnen seien aufgrund der nicht erfolgten Aushändigung der aktualisierten Baugenehmigung und des aktualisierten Brandschutzkonzeptes aus dem Jahr 2001 prüfrelevante Unterlagen vorenthalten worden.
156
Zum einen enthalten diese Unterlagen hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Sprinkleranlage im Saunabereich des ersten Untergeschosses keine Abweichungen von der Baugenehmigung vom 29.10.1999 und dem brandschutztechnischen Konzept des Ingenieurbüros G. vom 08.01.1999. Dies haben die Beklagten in ihrer Duplik vom 22.02.2016, mit der sie die Baugenehmigung vom 10.02.2005 und das in Bezug genommene Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros G. vom 23.03.2001 überreicht haben, im Übrigen ebenso gesehen, was ihr Hinweis verdeutlicht, dass der fehlende Sprinklerschutz „offenbar im Wiederspruch“ (richtig: Widerspruch) „zum realisierten … Brandschutzkonzept aus 2001 stand“ (vgl. Seite 36 des vorbezeichneten Schriftsatzes, Bl. 310 d.A.). Auch in ihrem Schriftsatz vom 12.10.2016 (Seite 29, Bl. 831 d.A.) sind die Beklagten davon ausgegangen, dass „das maßgebliche Brandschutzkonzept und die maßgebliche Genehmigung von 2001 eine entsprechende Sprinkleranlage vorwiesen.“
157
Zum anderen war die Beachtlichkeit der Baugenehmigung vom 29.10.1999 und des Brandschutzkonzeptes vom 08.01.1999 als Grundlage der Prüfung gemäß den eigenen Angaben im Prüfbericht vom 05.08.2013 vertraglich festgelegt worden. Allein dieser Umstand begründet die Verpflichtung der Beklagten, auf das tatsächliche Fehlen der Sprinkleranlage im Saunabereich des Hotels hinzuweisen. Dies ist aber nicht geschehen.
158
b. Diese vertragliche Schlechterfüllung rechtfertigt nicht nur eine Haftung der Beklagten zu 1) gegenüber der Firma Q. GmbH als Hotelbetreiberin aus §§ 634, 280 Abs. 1 BGB, sondern unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte auch eine Haftung gegenüber der Hotelinhaberin.
159
Voraussetzung der Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages ist, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der vertraglich geschuldeten Leistung in Berührung kommt, dass der Vertragspartner ein eigenes Interesse an der Einbeziehung des Dritten hat, dass der Schuldner die Leistungsnähe des Dritten und das Einbeziehungsinteresse seines Vertragspartners erkennen kann und dass der Dritte wegen des Fehlens eigener Ansprüche schutzbedürftig ist (BGH, Urteil vom 07.12.2017 ‒ IX ZR 45/16 ‒ NJW 2018, 608, juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
160
Die Firma Q. GmbH hat die wiederkehrende Prüfung der Sprinkleranlage für die Beklagte zu 1) ‒ und den Beklagten zu 2) ‒ erkennbar auch im Interesse der Inhaberin des Hotels in Auftrag gegeben, da für den Bauherrn und den Betreiber von Hotels entsprechende Prüfungen der ortsfesten, selbstständigen Feuerlöschanlagen durch entsprechende Prüfsachverständige vorgeschrieben sind. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (PrüfVO NRW) vom 24.11.2009, die im Prüfbericht vom 05.08.2013 in den Grundlagen der Prüfung aufgeführt war. Für die Beklagten war daher unschwer ersichtlich, dass es sich bei dem mit der Firma Q. GmbH als Hotelbetreiberin geschlossenen Vertrag auch um einen Vertrag mit Schutzwirkung für die seinerzeit noch unter der Firma N. KG handelnde V. GmbH & Co. KG als Hotelinhaberin gehandelt hat. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht wird durch diese ergänzende Vertragsauslegung der Kreis der in den Schutzbereich einbezogenen Dritten nicht in einer unkalkulierbaren Weise auf einen nicht überschaubaren Kreis unbekannter dritter Personen ausgedehnt. Die Erstellung des von der Hotelbetreiberin in Auftrag gegebenen Berichts über die wiederkehrende Prüfung der Brandschutzanlagen im XS. in H. auch im Interesse des Hotelinhabers musste sich für die Beklagten unter Beachtung der PrüfVO NRW geradezu aufdrängen, ohne dass es maßgeblich darauf ankommt, ob ihnen seinerzeit konkret bekannt war, wer genau der Hotelinhaber war.
161
c. Weiter ist aus dem mangelhaft erstellten Bericht über die wiederkehrende Prüfung vom 05.08.2013 auch eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1) gegenüber der Hotelbetreiberin und der Hotelinhaberin aus den §§ 823 Abs. 1, 31 BGB (analog) herzuleiten.
162
§ 2 der im Prüfbericht vom 05.08.2013 in den genannten Grundlagen der Prüfung aufgeführten Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten vom 24.11.2009 (PrüfVO NRW) schreibt zum einen ausdrücklich vor, dass die technischen Anlagen nach § 1 Abs. 1 S. 2 PrüfVO NRW, zu denen nach Nr. 2 dieser Vorschrift auch ortsfeste, selbstständige Feuerlöschanlagen gehören, sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen unter anderen auch bei den wiederkehrenden Prüfungen nur durch Prüfsachverständige gemäß § 3 PrüfVO NRW auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) überprüft werden dürfen. Zum anderen sind die Prüfsachverständigen nach § 8 PrüfVO NRW verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen eigenverantwortlich zu prüfen. Diese eigenverantwortliche Übertragung wichtiger Aufgabenbereiche begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 21.09.1971 ‒ VI ZR 122/70, NJW 1972, 334; vom 22.08.1980 ‒ VI ZR 121/78, BGHZ 77, 74, und vom 06.12.1983 ‒ VI ZR 60/82, NJW 1984, 921) die Ausdehnung der deliktischen Haftung juristischer Person durch eine analoge Anwendung von § 31 BGB. Die mit einem verfassungsmäßigen Vertreter im Sinne von § 31 BGB vergleichbare Selbstständigkeit und Verantwortlichkeit hat der für die Beklagte zu 1) tätige Mitarbeiter PC. in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018 bestätigt, als er auf Befragen durch den Senat angegeben hat, der jeweilige Prüfbericht eines für die Beklagte zu 1) tätigen Sachverständigen wie dem Beklagten zu 2) werde von der Beklagten zu 1) nicht inhaltlich überprüft, sondern möglichst zeitnah an den Auftraggeber weitergeleitet. Hierbei hat er den Umstand, dass er als Vorgesetzter die Prüfberichte nicht nochmals kontrolliere, mit dem Hinweis erläutert, dass dies „ja eigenständige Prüfer“ seien.
163
d. Aus dieser durch die PrüfVO NRW herzuleitenden besonderen Stellung des Prüfsachverständigen begründet sich auch die persönliche Haftung des Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB. Als Angehöriger eines hochprofessionalisierten Berufes traf den Beklagten zu 2) in besonderem Maße eine deliktische Verantwortlichkeit in Bezug auf Berufspflichtverletzungen. Auch als bei der Beklagten zu 1) angestellter anerkannter Prüfsachverständiger hat er ein besonderes Vertrauen in seinen beruflichen Sachverstand ‒ vergleichbar mit angestellten Ärzten und Architekten ‒ für sich in Anspruch genommen. Diesem Vertrauen ist er durch die oben dargestellte Nichtbeachtung der von ihm selbst im Prüfbericht vom 05.08.2013 festgehaltenen Grundlagen der Prüfung in jedenfalls fahrlässiger Weise nicht gerecht geworden, da er in dem von ihm erstellten Bericht das Fehlen einer Besprinklerung im Saunabereich nicht als sicherheitsrelevanten wesentlichen Mangel aufgeführt hat. Die Kenntnis davon, dass sich im Saunabereich des Hotels keine Sprinkleranlage gefunden hatte, hat der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018 selbst eingeräumt. Daher ist auch ihm persönlich zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die von ihm selbst im Prüfbericht aufgenommenen Grundlagen seiner Prüfung nicht beachtet und das Fehlen der in der Baugenehmigung vom 29.10.1999 und dem brandschutztechnischen Konzept des Ingenieurs G. vom 08.01.1999 vorgesehenen Besprinklerung im Saunabereich unerwähnt lässt. Mit dem Einwand, nicht gewusst zu haben, dass die nicht vorhandene Besprinklerung im Saunabereich der Baugenehmigung und dem Brandschutzkonzept widerspreche, kann der Beklagte zu 2) nicht gehört werden, da es zu der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei der Erstellung eines Prüfberichts gehört hätte, sich mit den selbst angegebenen Grundlagen der Prüfung vertraut zu machen. Dies hatte der Beklagte zu 2) jedoch unterlassen und sich daher mit der Frage, ob die nicht vorhandene Besprinklerung im Saunabereich den baubehördlichen Anforderungen entspreche, nicht weiter befasst. Nach eigenem Bekunden hat er die „Grundlagen der Prüfung“ in seinen Prüfbericht nur standardmäßig aufgenommen und vor Ort beim Hotelbetreiber lediglich nachgefragt, ob sich etwas verändert habe, da nicht weiter nachgeschaut werde, wenn der Kunde sage, es habe sich nichts verändert. In Anbetracht der selbst in den Prüfbericht aufgenommenen „Grundlagen der Prüfung“ genügt dies jedoch nicht, um der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines anerkannten Prüfsachverständigen zu entsprechen.
164
e. Soweit sich die Beklagten darauf berufen, sie seien nicht passivlegitimiert, da die streitgegenständlichen Prüfhandlungen die Ausübung hoheitlicher Aufgaben im Sinne des § 839 BGB darstellten, kann ihnen nicht gefolgt werden.
165
aa) Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2017 ‒ III ZR 618/16 ‒, BGHZ 215, 344-359, juris Rn. 14, und Urteil vom 31.03.2016 ‒ III ZR 70/15 ‒, juris Rn. 12). Es genügt, dass die Arbeit des Handelnden mit der Verwaltungstätigkeit einer Behörde auf das Engste zusammenhängt und er in diese so maßgeblich eingeschaltet ist, dass seine Aufgabe geradezu einen Bestandteil der von der Behörde ausgeübten und sich in ihrem Handeln niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit bildet (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2017 ‒ III ZR 618/16 ‒, BGHZ 215, 344-359, juris Rn. 14, und Urteil vom 31.03.2016 ‒ III ZR 70/15 ‒, juris Rn. 13).
166
bb) Diese Voraussetzungen liegen hier entsprechend den Ausführungen der Bezirksregierung Düsseldorf als Vertreterin des dem Rechtsstreit nicht beigetretenen streitverkündeten Landes Nordrhein-Westfalen in ihrem Schreiben vom 05.01.2017 (Bl. 1181 f. d.A.) nicht vor. Danach fehlt es den Beklagten bei ihrer aufgrund zivilrechtlicher Werkverträge durchgeführten Prüftätigkeit mangels Ausstattung mit hoheitlichen Kompetenzen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes an einer staatlichen Legitimierung oder Beleihung. Die ausgeübte Tätigkeit des Prüfsachverständigen hängt auch nicht derart eng mit der Verwaltungstätigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Streithelferin zu 2) der Klägerin zusammen, dass sie als hoheitlich anzusehen wäre.
167
(1) Der Prüfsachverständige wird privatrechtlich im Verantwortungsbereich des Bauherrn/Betreibers der Immobilie tätig, was sich bereits daran zeigt, dass er nach § 2 Abs. 1 PrüfVO NRW (vom 24.11.2009) auf Veranlassung und Kosten des Bauherrn/Betreibers tätig wird. Lediglich die Ergebnisse der Prüfungen sind dann ‒ von dem Bauherrn/Betreiber (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 5 PrüfVO NRW) ‒ der zuständigen Behörde zuzuleiten. Ein Tätigwerden der Prüfsachverständigen gegenüber der zuständigen Behörde ist lediglich auf deren Verlangen vorgesehen bzw. für den Fall, dass festgestellte Mängel nicht innerhalb der festgelegten Frist beseitigt worden sind, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 6 und 7 PrüfVO NRVDS Dass § 10 PrüfVO NRW daneben in bestimmten Fällen Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde ‒ die Streithelferin zu 2) der Klägerin ‒ vorsieht, ändert hieran nichts. Vorliegend geht es um Pflichtverletzungen der Beklagten im Rahmen der konkreten Auftragsausführung.
168
Die vorgenannten Regelungen zeigen im Übrigen, dass der Prüfsachverständige nicht eine von der zuständigen Behörde zu treffende Entscheidung vorbereitet hat (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteil vom 31.03.2016 ‒ III ZR 70/15 ‒, juris Rn. 19), sondern dass seine sachverständige Beurteilung eigenständig gegenüber dem Bauherrn/Betreiber als seinem Auftraggeber erfolgt ist. Auch hat durch die vorgenannten Vorschriften ersichtlich eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten von der Behörde auf den Bauherrn/Betreiber und die von ihm beauftragten Prüfsachverständigen stattgefunden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 31.03.2016 ‒ III ZR 70/15 ‒, juris Rn. 20).
169
(2) Der privatrechtlichen Einordnung der Prüftätigkeit des nach der PrüfVO NRW vom Bauherrn/Betreiber beauftragten Sachverständigen steht weiter nicht entgegen, dass diese Tätigkeit durch die Vorschriften der PrüfVO NRW vorgegeben ist und der Sachverständige hierfür der staatlichen Anerkennung bedarf (§§ 3 ff. PrüfVO NRW), die von der Bezirksregierung als zuständiger Behörde unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden kann (§§ 7 Abs. 2, 12 PrüfVO NRW), und der Verordnungsgeber Detailregelungen über die Arbeitsweise des Prüfsachverständigen getroffen hat (so etwa in § 8 PrüfVO NRW). Eine Amtsträgereigenschaft im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG wird noch nicht dadurch begründet, dass die betreffende Tätigkeit nur aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Anerkennung ausgeübt werden darf. Die Regelungen über die Anforderungen an die Qualifikation des Sachverständigen und über seine Arbeitsweise sind vielmehr Folge und zugleich Kompensation des teilweisen staatlichen Rückzugs aus der Prüfung technischer Anlagen (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2016 ‒ III ZR 70/15 ‒, juris Rn. 21 f.).
170
f. Der von den Beklagten zu vertretende Mangel des wiederkehrenden Prüfberichts vom 05.08.2013 war für den Brand im Saunabereich und die hierdurch ausgelösten Folgen mit ursächlich.
171
aa) Der Sachverständige Dipl.-Ing. FJ. hat in seinem Gutachten vom 18.02.2021 im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass die Baugenehmigung der Stadt Z. vom 29.12.1999 und das Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros G. vom 08.01.1999 eine Besprinklerung im Saunabereich im 1. UG verlangten (Sollwert), insbesondere ‒ wie der Gutachter im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 05.10.2021 erläutert hat ‒ in der Saunakabine selbst, über der Sauna sowie im Bereich vor der Sauna. Der Prüfbericht vom 05.08.2013 hat die fehlende Sprinklerung im Saunabereich (Istwert) nicht aufgeführt. Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zufolge ist die Abweichung zum Sollwert als wesentlicher Mangel im Sinne der PrüfVO NRW (bzw. nach der Kategorisierung der Beklagten als Mangel der Kategorie C) zu qualifizieren, da die Sprinkleranlage infolge der fehlenden Sprinklerung im Saunabereich 1. UG nicht betriebssicher und wirksam war.
172
Diese Einordnung beruht auf §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 PrüfVO NRVDS Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrüfVO NRW sind die Prüfsachverständigen verpflichtet, der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen. Nach § 8 Abs. 2 PrüfVO NRW müssen die Prüfberichte der Prüfsachverständigen neben einer Beschreibung der durchgeführten Prüfungen insbesondere die Feststellung enthalten, dass die geprüften technischen Anlagen einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen betriebssicher und wirksam sind. Der Sachverständige hat diese Begriffe in seinem Gutachten nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass die Sprinkleranlage das Schutzziel aus der Baugenehmigung bzw. der Landesbauordnung zuverlässig und dauerhaft erfüllen muss, was infolge der fehlenden Besprinklerung im Saunabereich 1. UG jedoch nicht der Fall gewesen ist. Dazu hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2021 weiter plausibel ausgeführt, dass das Schutzziel raumweise zu betrachten sei, d.h. bezogen auf die Saunakabine, in der ein Sprinkler erforderlich gewesen sei, sei das Schutzziel nicht erreicht worden.
173
Die hiergegen gerichteten Einwände der Beklagten im Schriftsatz vom 12.11.2021 (Bl. 2962 ff. d.A.) überzeugen nicht. Bereits der Ausgangspunkt der Überlegungen der Beklagten, das „Schutzziel der PrüfVO NRW“ sei „mit den in dem Spa-Bereich des Hotels vorhandenen Sprinklern erreicht“ worden, weil der Brand kontrolliert bzw. eine Brandausbreitung verhindert worden sei, ist verfehlt.
174
Anzuknüpfen ist nicht nur an die PrüfVO NRW, sondern auch an § 17 Abs. 1 BauO NRW in der Fassung vom 01.03.2000. Danach müssen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BauO NRW so beschaffen sein, „dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“ (Hervorhebung durch den Senat). Der Sachverständige LV. hat im Rahmen seiner Anhörung überzeugend ausgeführt, dass ‒ wenn im Saunabereich im ersten Untergeschoss des Hotels eine Besprinklerung entsprechend der Baugenehmigung und dem Brandschutzkonzept installiert worden wäre ‒ das Schutzziel eingehalten worden wäre, denn der Brand wäre dann eingedämmt bzw. bei richtiger Positionierung der Sprinklerung sogar gelöscht worden. Auf jeden Fall wäre eine Verminderung des Brandausbruchs eingetreten.
175
Der Einwand der Beklagten, der Brand sei kontrolliert worden, es sei „weder zu einer Ausbreitung des Brandes auf den gesamten Spa-Bereich noch zu einer Ausbreitung auf das gesamte Gebäude gekommen“, verkennt nicht nur, dass das Schutzziel raumweise zu betrachten ist, sondern auch, dass sich vorbeugender Brandschutz auf die Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch (sowie die Rettung von Menschen) bezieht. Der Brand ist unstreitig innerhalb der finnischen Sauna ausgebrochen. Der bei dem Brand entstehende Rauch ist in der Folgezeit bereits bis zur Meldung des Brandes durch die Hotelrezeption an die Berufsfeuerwehr um 8.25 Uhr bis in das Erdgeschoss gezogen, wie sich u.a. aus dem Aktenvermerk von ZO. vom 08.10.2013 zu den Angaben des Zeugen RB. (Bl. 470 d.A.) ergibt. Ausweislich des Untersuchungsberichtes von ZO. vom 00.00.0000 (Anlage B 20, Bl. 536 ff. d.A.), der um 9.45 Uhr am Hotel eintraf, war die Feuerwehr selbst zu diesem Zeitpunkt „noch mit Löscharbeiten beschäftigt. Aus dem Gebäude, insbesondere aus dem Untergeschoss drangen noch dicke Rauchschwaden.“ Selbst bei der Begehung des Spabereichs um 14.30 Uhr waren die Räume „immer noch stark verqualmt.“ Dies fügt sich mit den Feststellungen im Gutachten des Dipl.-Ing. FL. vom 08.07.2014 (Anlage XXX 5, Bl. 45 ff. d.A.), wonach nicht nur erheblicher thermischer Brandschaden im unmittelbaren Bereich der Saunakabine einschließlich der darüber liegenden Zwischendecke und dem Vorflur der Saunaanlage im 1. UG entstanden war, sondern auch erheblicher Rauchschaden im gesamtem Vital-Spa 1. UG und im Konferenzzentrum EG sowie leichter Rauchschaden im ganzen Gebäude. Dies korrespondiert wiederum mit den Feststellungen im Gutachten des Dipl.-Ing. E. vom 12.10.2015, Seite 29 (Anlage XXX BB1, Bl. 1335 d.A.).
176
All dies zeigt, dass die von den Beklagten hervorgehobene „Sprinkleranlage im Eingangsbereich des Spa-Bereichs“ gerade nicht wirksam zum vorbeugenden Brandschutz beigetragen hat und dementsprechend das Schutzziel der BauO NRW bzw. der PrüfVO NRW nicht erreicht hat.
177
Lediglich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass bei dem Brand auch ein Personenschaden entstanden ist; ein weiblicher Hotelgast musste im Krankenhaus ärztlich behandelt werden (vgl. Seite 4 des Untersuchungsberichts von ZO. vom 00.00.0000, Bl. 539 d.A.), offenbar aufgrund Rauchinhalation (vgl. Seite 3 des Gutachtens des Dipl.-Ing. FL. vom 08.07.2014, Bl. 47 d.A.).
178
bb)
179
Soweit die Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2021 (erneut) auf die Gefahrenerhöhung durch Löschwasser hinweisen, wenn ein vorhandener Sprinkler innerhalb der Saunakabine durch Wedeln während eines Aufgusses in der Sauna ausgelöst worden wäre, ist dies im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Privatgutachters QL. vom 03.05.2021 zu sehen, der aus diesem Aspekt eine notwendige Ausnahme vom Sprinklerschutz nach 3.3.2 der M. 2092 konstruiert hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. a. cc) bzw. die Hinweise in der Vorsitzendenverfügung vom 02.07.2021 verwiesen. Unabhängig davon, dass der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen LV. davon ausgeht, dass es sich insoweit um eine rein theoretische Möglichkeit handelt (vgl. die entsprechende Erwägung in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2020 ‒ 10 A 2913/19 ‒, juris Rn. 9), hat der Gutachter in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Korb über den Sprinkler zu setzen, so dass er mechanisch nicht ausgelöst wird. Der Einschätzung des Sachverständigen, dass es diese Technologie „schon seit Ewigkeiten“, jedenfalls bereits im Jahr 2013 gegeben hat, sind die Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2021 nicht entgegen getreten. Die Streithelferin zu 1) der Beklagten hat die Existenz dieser von dem Sachverständigen beschriebenen technischen Möglichkeit im Jahr 2013 in ihrem Schriftsatz vom 08.11.2021 explizit bestätigt.
180
Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, wenn es zu einem Brand gekommen wäre, hätte durch einen Sprinkler in der Sauna keine Gefahr für Personen bestanden, sich mit Löschwasser zu verbrühen (da ein derartiger Brand nicht sofort zum Vollbrand werde, sondern zunächst ein Schwelbrand mit Rauchentwicklung entstehe, der dazu geführt hätte, dass die Leute die Sauna verlassen), rechtfertigt der Einwand der Streithelferin zu 1) der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 08.11.2021 keine abweichende Beurteilung, da es sich bei der Möglichkeit „dass die Tür versperrt ist oder ein Saunagast bewusstlos ist“, um eine rein theoretische Gefahr handelt.
181
cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Hotelleitung den Saunabereich unverzüglich für den Publikumsverkehr gesperrt und den Saunabetrieb bis zum Einbau einer Besprinklerung im Bereich der finnischen Sauna vorübergehend eingestellt hätte, wenn sie im Bericht über die wiederkehrende Prüfung der Sprinkleranlage vom 05.08.2013 ‒ der der Q. GmbH unstreitig jedenfalls bis 13.08.2013 zugegangen ist ‒ darauf hingewiesen worden wäre, dass eine ‒ gemäß Baugenehmigung und Brandschutzkonzept erforderliche ‒ Sprinkleranlage im dortigen Saunabereich des Hotels fehlte und es sich hierbei um einen wesentlichen Mangel (bzw. nach der Kategorisierung der Beklagten um einen Mangel der Kategorie C) handelte, der dazu führte, dass die Betriebssicherheit und Wirksamkeit der geprüften Anlage nicht gegeben war.
182
Zwar war die Aussage des Zeugen GS. insoweit unergiebig, als der Zeuge erst ab dem Jahr 2015 in der Q. GmbH tätig war und daher nichts zu der Beweisfrage bekunden konnte. Der Zeuge YI. ‒ der vom 01.12.2010 bis 30.11.2018 und damit auch zum Zeitpunkt des Brandes Hoteldirektor des O. in Z. war ‒ hat jedoch in seiner Vernehmung vom 28.05.2019 nachvollziehbar ausgesagt, wenn in einem Bericht auf eine besondere Gefahrenlage hingewiesen worden wäre, etwa dergestalt, dass der Saunaofen „kokelte“ und Gefahr für Leib und Leben für Personen bestanden hätte, hätte man den Saunabereich „natürlich sofort geschlossen“. Dies erscheint plausibel, zumal der Zeuge nicht verhehlt hat, dass dies „eine hypothetische Annahme“ sei. Soweit die Beklagten in Abrede stellen, dass das (unterstellte) „Kokeln“ des Saunaofens mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar sein soll, übersehen sie, dass der Zeuge auf weiteres Befragen differenziert die Verfahrensweise erläutert hat, wenn ein Mangel vorhanden gewesen wäre, der der Kategorie C zuzuordnen gewesen wäre, und im Anschluss hieran überzeugend bekundet hat, dass „wir … den Spabereich dann sicher, wenn es so ein Mangel gewesen wäre, geschlossen“ hätten. Wie bereits unter aa) im Einzelnen begründet worden ist, hätten die Beklagten die fehlende Sprinklerung im Saunabereich als wesentlichen Mangel bzw. ‒ nach ihrer eigenen Kategorisierung ‒ als Mangel der Kategorie C qualifizieren müssen, was nicht geschehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass ‒ entsprechend dem Vortrag der Beklagten ‒ Prüfberichte ohnehin nicht an leitende Mitarbeiter der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin weitergeleitet worden sind, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, im Gegenteil. Der Zeuge YI. hat seine Erinnerungslücken nämlich plausibel unter Hinweis darauf begründet, er „lese so viele Berichte“ und erkenne „den Mangel an der Halle“ im Bericht wieder.
183
Die Aussage des Zeugen YI. fügt sich mit den Angaben des Zeugen GY., der am 17.09.2013 für die Verpächtergesellschaft Y. GmbH als geschäftsführender Kommanditist mit Einzelprokura bestellt worden war. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung vom 12.11.2019 zunächst erläutert, dass im Pachtvertrag geregelt gewesen sei, dass der Pächter Mängel am Gebäude und Objekt habe anzeigen und nur bei Gefahr im Verzug selbst habe handeln müssen. Im Verlauf seiner Vernehmung hat der Zeuge hervorgehoben, dass dann, wenn in einem Prüfbericht darauf hingewiesen worden wäre, dass ein Mangel festgestellt worden ist, der die Betriebssicherheit gefährdet, Gefahr im Verzug vorgelegen hätte. In diesem Fall hätte er nach eigenen Angaben, die plausibel erscheinen, im Benehmen mit der Pächtergesellschaft darauf hingewirkt, dass alle Maßnahmen ergriffen werden, damit kein Schaden eintritt. Dies hätten im Übrigen auch die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. LV. im Rahmen seiner Anhörung am 05.10.2021 thematisierten brandschutzmäßigen Ersatzmaßnahmen (anstelle einer Schließung des Spa-Bereiches) sein können, z.B. das Abstellen einer Brandschutzwache. Auch hierdurch wäre der Brand vermieden worden.
184
Gleichzeitig hat der Zeuge GY. klargestellt, dass dann, wenn in einem Prüfbericht (nur) davon die Rede gewesen wäre, dass eine mangelnde Besprinklerung im Saunabereich der Mängelkategorie A oder B zuzuordnen gewesen wäre, „man abgewogen und dann eine Entscheidung getroffen“ hätte. Auch und gerade diese Differenzierung erscheint sachgerecht und nachvollziehbar.
185
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen YI. und GY. werden weder von dem Senat gesehen noch sind solche von den anderen Prozessbeteiligten geäußert worden. Beide Zeugen haben jeweils unverhohlen die Schwierigkeit, eine hypothetische Beweisfrage zu beantworten, aufgezeigt. Sie haben die verschiedenen Verantwortlichkeiten bei Verpächter- und Pächtergesellschaft sowie die bei Mängelanzeigen grundsätzlich folgenden Abläufe differenziert offengelegt und erst hieraus Schlussfolgerungen auf ihre hypothetischen Handlungen gezogen. Auch im Übrigen haben sie jeweils deutlich gemacht, an welche Ereignisse sie sich erinnern konnten, inwieweit keine Erinnerung vorhanden war und inwieweit Unsicherheiten, z.B. in der zeitlichen Einordnung von Ereignissen, bestanden. Dies zeigt, dass die Zeugen erkennbar um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht waren.
186
dd) Soweit die Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2021 darauf abstellen, dass der Sachverständige LV. in seiner Anhörung vom 05.10.2021 bestätigt hat, dass ein Weiterbetrieb der Sprinkleranlage des gesamten Hotels möglich gewesen wäre und es nicht ermessensfehlerhaft gewesen wäre, wenn der Prüfsachverständige trotz Vorliegen eines wesentlichen Mangels eine Frist von z.B. sechs Wochen zur Beseitigung der fehlenden Sprinklerung im Saunabereich gesetzt hätte, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Die Beklagten übersehen insoweit nämlich, dass der Sachverständige weiter ausgeführt hat, dass in diesem Fall brandschutzmäßige Ersatzmaßnahmen ‒ z.B. das Abstellen einer Brandschutzwache ‒ hätten getroffen werden müssen. Diese hätten gegenüber dem Betreiber kommuniziert werden müssen. Man hätte kein Vakuum hinterlassen dürfen. Dementsprechend kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, „wie nun auf Seiten der Pächterin und/oder Eigentümerin des Hotels mit einer solchen Fristsetzung umgegangen wäre“. Maßgeblich ist vielmehr, wie diese auf einen Hinweis reagiert hätten, dass ein wesentlicher Mangel (bzw. nach der Kategorisierung der Beklagten ein Mangel der Kategorie C) vorlag, der dazu führte, dass die Betriebssicherheit und Wirksamkeit der geprüften Anlage nicht gegeben war. Hierzu hat der Senat vorstehend unter cc) ausgeführt.
187
ee) Der Auffassung der Beklagten, dass die Hotelleitung die im streitgegenständlichen Prüfbericht angeführten Brandschutzmängel nicht beseitigt und den Hotelbetrieb trotz entgegenstehender Auflagen weiter betrieben habe, belege, dass auch der klägerseits geforderte Hinweis der Prüfsachverständigen auf nachzurüstende Sprinkleranlagen im Saunabereich keine Maßnahmen verursacht hätte, ein unterbliebener Hinweis daher nicht kausal für den Schaden sein könne, ist bereits deshalb nicht zu folgen, weil die im Prüfbericht vom 05.08.2013 genannten Mängel von den Beklagten jeweils in die Kategorien A (= Geringfügige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit und Wirksamkeit) und B (= Beeinträchtigung der Betriebssicherheit und Wirksamkeit) eingeordnet worden waren, wodurch sich ‒ anders als bei einem wesentlichen Mangel (Betriebssicherheit und Wirksamkeit nicht gegeben) bzw. einem Mangel der Kategorie C ‒ für die Hotelleitung gerade nicht aufdrängen musste, dass unverzüglicher Handlungsbedarf bestand. Hinzu kommt, dass ausweislich des Prüfberichts Seite 5 (Bl. 41a d.A.) ein „Betrieb / Weiterbetrieb bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung zulässig“ war und ‒ wie auch der Sachverständige LV. in seinem Gutachten vom 18.02.2021, Seite 14 (Bl. 2604 d.A.) ausgeführt hat ‒ durch den angegebenen Termin zur Mängelbeseitigung „bis spätestens 00.00.0000“ ein Widerspruch zur PrüfVO NRW erzeugt worden war.
188
Bei alledem übersieht der Senat nicht, dass die Mängel 2001-5, 2001-14 und 2001-17 bereits in dem Abnahme-Prüfbericht vom 19.11.2001, Seite 8 f. (Bl. 36 f. d.A.) aufgeführt worden waren ‒ allerdings ohne Qualifizierung bzw. Einordnung der Mängel. Hinsichtlich der Schreiben der Beklagten zu 1) vom 11.07.2006 an die SZ. AG und vom 24.07.2006 an die Stadt Z. (Anlage B13, Bl. 461 f. d.A.) ist zu konstatieren, dass sich die dort in Bezug genommenen Prüfberichte nicht bei den Akten befinden. Die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, dass und ggf. welche wesentlichen Mängel bzw. in den jeweiligen Prüfberichten als Mängel der Kategorie C gekennzeichneten Mängel nicht beseitigt worden sein sollen. Dass die Hotelleitung ggf. Mängel, die von den Beklagten ‒ wie im Prüfbericht vom 05.08.2013 ‒ in die Kategorien A und B eingeordnet worden sind, nicht (fristgerecht) hat beseitigen lassen, rechtfertigt aus Sicht des Senats jedenfalls ‒ auch auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen YI. und GY. ‒ nicht die Schlussfolgerung, dass wesentliche Mängel bzw. Mängel der Kategorie C bei entsprechender Kennzeichnung ebenfalls nicht beseitigt worden wären.
189
g) Soweit die Beklagten behaupten, der Schaden wäre geringer ausgefallen, wenn die Mängel der Prüfberichte abgearbeitet worden wären, kann sich dies nur auf die Mängel 2001-5, 2001-14 und 2001-17 beziehen, die bereits Gegenstand des Abnahme-Prüfberichts vom 19.11.2001 waren. Hinsichtlich des Mangels 2013.01 („Der Strömungswächter der Gruppe 994 ist ohne Funktion.“), den die Beklagten als Mangel der Kategorie A qualifiziert hatten, war bereits keine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt worden. Dementsprechend ist es den Versicherungsnehmern der Klägerin nicht anzulasten, dass der Mangel ggf. bis zum Zeitpunkt des Brandes am 00.00.0000 noch nicht beseitigt war.
190
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.05.2016 behauptet hat, die „im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung vom 05.08.2013 aufgelisteten Mängel“ seien bis zu dem Brand „beseitigt worden“, fehlt es bereits an hinreichend substantiiertem Sachvortrag dazu, wann von wem wo entsprechende Arbeiten ausgeführt sein sollen. Vor diesem Hintergrund war eine Beweisaufnahme zur Verifizierung der klägerischen Behauptung entbehrlich, zumal die Mängelbeseitigung ersichtlich umfangreiche Arbeiten erforderte, die auch zuvor im Zeitraum zwischen dem Abnahmeprüfbericht vom 19.11.2001 und dem Prüfbericht vom 05.08.2013, mithin innerhalb eines Zeitraums von fast 12 Jahren, nicht durchgeführt worden waren. Dies belegen die in den jeweiligen Prüfberichten fast identischen Beschreibungen der Mängel 2001-5, 2001-14 und 2001-17. Hinzu kommt, dass der Prüfbericht vom 05.08.2013 der Y. GmbH nach dem eigenen Vortrag der Klägerin frühestens am 06.08.2013 zugegangen ist. Sodann hätten unter Zugrundelegung der Bekundungen der Zeugen YI. und GY. Abstimmungen zwischen Pächter- und Verpächtergesellschaft erfolgen müssen und dann ggfls. Handwerker beauftragt werden müssen. Mangels näheren Vortrags der Klägerin hierzu kann nicht nachvollzogen werden, wie die vorgenannten Mängel bis zum Zeitpunkt des Brandes am 00.00.0000 hätten beseitigt worden sein sollen.
191
Unabhängig davon ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern der von der Klägerin benannte sachverständige Zeuge FL. zu der vorgenannten Behauptung der Klägerin bekunden können soll, ob er insbesondere die jeweils in Rede stehenden Bereiche überhaupt in Augenschein genommen bzw. untersucht hat. Die aktenkundigen Unterlagen legen das Gegenteil nahe. Das Privatgutachten FL. vom 08.07.2014 befasst sich im Kern mit der Frage, warum die Sprinkleranlage im 1. UG bzw. im dortigen Saunabereich den Brand vom 00.00.0000 nicht gelöscht hat. Das „Teil-Brandschutzkonzept zum Wiederaufbau Wellnessbereich“ von Dr.-Ing. L. CW. (aus dem Büro Dr. CW., Fl. und KQ. Partnerschaftsgesellschaft) vom 21.08.2014 (Anlage XXX BB 17, Bl. 2033 ff. d.A.) weist daraufhin, dass nur im 1. UG der brandbedingte Wiederaufbau stattfindet. Andere Bereiche wurden nicht in die Überlegungen einbezogen. Aus dem „Prüfbericht für die Sachverständigen-Prüfung einer Sprinkleranlage“ vom 15.01.2016 (Bl. 2050 ff. d.A.) von Dipl.-Ing. FL. (ebenfalls aus dem Büro Dr. CW., FL. und KQ. Partnerschaftsgesellschaft) ergibt sich, dass der Zeuge FL. beauftragt worden war „eine Sprinkleranlage nach der Brandschadensanierung in diesem Bereich vor Wiederinbetriebnahme der baul. Anlage einer Prüfung zu unterziehen und einen Prüfbericht zur Vorlage bei der zuständigen Behörde durch den Betreiber auszustellen“ (Hervorhebung durch den Senat). Prüfumfang waren nur der Wellnessbereich und der Konferenzbereich (Strömungsmelder Konferenzzentrum). Weiter heißt es in dem vorgenannten Prüfbericht: „Die anderen Bereiche/Gruppen waren nicht Bestandteil dieser Prüfung …“. Vor diesem Hintergrund ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, warum der sachverständige Zeuge FL. beispielsweise dazu bekunden können sollte, dass bauliche Mängel im Hotelbereich EG (vgl. Mangel 2001.14: In einigen Bereichen der Zwischendecken (z.B. Flure, Eingangshalle) befinden sich Kabelanhäufungen in großem Umfang, so dass die Grenzwerte von 12,6 MJ/m² überschritten werden. Ein Sprinklerschutz ist hier jedoch nicht vorhanden) zum Zeitpunkt seiner Besichtigung beseitigt waren, zumal nicht dargetan ist, welche Besichtigung gemeint ist (es fanden Ortstermine statt am 01.10.2013 und 05.12.2013, vgl. Bl. 46 d.A., und weitere (Nach-) Prüfungen am 14.10.2014, 25.11.2014, 29.06.2015, 22.10.2015 sowie 15.01.2016, vgl. Bl. 2050 d.A.). Soweit die Klägerin ergänzend den Zeugen YI. dazu benannt hat, „dass nach dem Brandschaden bis zur Besichtigung durch den Sachverständigen FL. keine Abarbeitung von gerügten Mängeln erfolgte“ (vgl. Seite 18 des Schriftsatzes vom 13.05.2016, Bl. 634 d.A.), gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Im Übrigen hat der Zeuge YI. im Rahmen seiner Vernehmung vom 28.05.2019 (wenngleich sich diese auf ein anderes Beweisthema bezogen hat) im Zusammenhang mit der Frage der Abarbeitung von gerügten Mängeln Unsicherheiten eingeräumt. Mit Bezug auf den „Bericht im Jahre 2013“ hat der Zeuge YI. lediglich pauschal Nacharbeiten an der Decke in der Eingangshalle des Hotels erinnert und bezüglich weiterer Mängel (die er nicht konkretisiert hat) ausgesagt, er „meine … dass diese Mängel vor dem Brand behoben worden waren“. Gleichzeitig hat er diese Einschätzung mit dem Zusatz „Nicht auf Garantie“ versehen.
192
Ob und inwieweit der Schaden entsprechend der Behauptung der Beklagten geringer ausgefallen wäre, wenn die Mängel 2001-5, 2001-14 und 2001-17 gemäß dem Prüfbericht vom 05.08.2013 (und dem Prüfbericht vom 19.11.2001) vor dem Brand beseitigt worden wären, wird im Rahmen der Sachaufklärung zur Höhe zu überprüfen sein.
193
h. Deaktivierung der automatischen Alarmierung der Feuerwehr im Zeitpunkt des Brandes
194
aa) Unstreitig war ca. 2,5 Stunden vor dem Brandschadensereignis mit einem Schlüsselschalter in der Brandmeldezentrale die Weiterleitung des Alarms an die Leitstelle der Feuerwehr abgeschaltet und dadurch der Alarm der Sprinkleranlage bei Brandausbruch nicht automatisch an die Feuerwehr weitergeleitet worden.
195
Soweit der Streithelfer zu 3) der Beklagten die zeitlichen Abläufe mit Schriftsatz vom 19.08.2021 (Bl. 2842 f. d.A.) hiervon abweichend dargestellt hat, ist dies gemäß § 67 ZPO unbeachtlich. Danach darf sich der Nebenintervenient grundsätzlich nicht in Widerspruch zu Erklärungen der unterstützten Partei im Prozess stellen. Der Sachvortrag der Partei ‒ hier der Beklagten ‒ geht vor (vgl. Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 67 ZPO, Rn. 9).
196
Das Gleiche gilt, soweit sich der Streithelfer zu 3) der Beklagten in Übereinstimmung mit der Klägerin als Ursache für die Abschaltung auf einen vorangegangenen Fehlalarm beruft, was die Beklagten bereits erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten haben.
197
Soweit die Klägerin bereits erstinstanzlich mit der vorangegangenen Fehlalarmierung einen sachlichen Grund dafür geltend gemacht hat, auf eine manuelle Schadensmeldung auszuweichen, hat sie den behaupteten Fehlalarm nicht unter Beweis gestellt. Unabhängig davon folgt der Senat den Beklagten dahingehend, dass ein unterstellter Fehlalarm kein rechtfertigender Grund gewesen wäre. In diesem Fall hätte der Betreiber des Hotels ggf. anderweitige Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen.
198
Im Rahmen der Sachaufklärung zur Höhe wird u.a. durch ein Brandsimulationsgutachten zu klären sein, ob und inwieweit die Deaktivierung der automatischen Alarmierung der Feuerwehr zu einer nicht den Beklagten anzulastenden Vergrößerung des letztendlich eingetretenen Brandschadens geführt hat.
199
bb) Der Senat sieht sich insoweit nicht an dem Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO gehindert.
200
Der Sachverständige LV. hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 05.10.2021 zur Überzeugung des Senats ausgeführt, dass ‒ wenn im Saunabereich im ersten Untergeschoss des Hotels eine Besprinklerung entsprechend der Baugenehmigung und dem Brandschutzkonzept installiert worden wäre ‒ der Brand eingedämmt bzw. bei richtiger Positionierung der Sprinklerung sogar gelöscht worden wäre. Dies fügt sich mit den Ausführungen von Herrn Dipl.-Ing. FL. in seinem Privatgutachten vom 08.07.2014 (Seite 8, Bl. 52 d.A.) und von Herrn Dipl.-Ing. PS. in seinem Privatgutachten vom 12.10.2015 (Seite 34 f., Bl. 1340 f. d.A.). Damit ist die für ein Grundurteil verlangte Voraussetzung, im Betragsverfahren werde wahrscheinlich etwas zugesprochen (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1990 ‒ VIII ZR 314/88 ‒, BGHZ 110, 196-205, juris Rn. 10), erfüllt.
201
Die Auffassung der Beklagten im Schriftsatz vom 12.11.2021, wonach „bei einem solchen Zwischenurteil auch über ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB zu entscheiden ist“, geht in dieser Absolutheit fehl. Zutreffend ist, dass eine Mitverursachung bzw. mitwirkendes Verschulden der Gläubigerin grundsätzlich zum Grund des Anspruchs gehören. Sie können aber ausnahmsweise dem Betragsverfahren vorbehalten werden, wenn sie, wie in der Regel, nicht zum vollen Haftungsausschluss bzw. zu einer Beseitigung des Schadens führen (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1999 ‒ VIII ZR 121/98 ‒, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 31.01.1990 ‒ VIII ZR 314/88 ‒, juris Rn. 13; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 304 ZPO, Rn. 17).
202
Anders ist dies wiederum nur, wenn sich der Einwand des Mitverschuldens nicht vom Haftungsgrund trennen lässt, weil sich beides aus einem einheitlich zu würdigenden Schadensereignis ableitet (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2013 ‒ V ZR 113/12 ‒, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 15.11.2001 ‒ I ZR 264/99 ‒, juris Rn. 37; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 304 ZPO, Rn. 17).
203
So liegt der Fall hier aber nicht. Ursache und Auswirkung sind vielmehr gesondert zu betrachten. Insoweit ist die vorliegende Fallkonstellation vergleichbar mit einem Verstoß des Verletzten gegen die Anschnallpflicht bei einem Verkehrsunfall. Insoweit hat der Bundesgerichtshof entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1980 ‒ VI ZR 213/79 ‒, juris Rn. 7), dass die Beurteilung des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht in Bezug auf die Unfallfolgen dem Betragsverfahren vorbehalten werden kann, weil nicht ersichtlich ist, dass das Nichtangurten bereits für den Zusammenstoß der Fahrzeuge in irgendeiner Weise mitursächlich wurde. Vorliegend ist (ebenfalls) nicht ersichtlich, dass die Deaktivierung der automatischen Alarmierung der Feuerwehr in irgendeiner Weise für das Entstehen des Brandes mitursächlich geworden ist. Das gleiche gilt hinsichtlich der unterbliebenen Beseitigung der in den Prüfberichten vom 19.01.2011 und 05.08.2013 genannten Mängel Nr. 2001-5, 2001-14 und 2001-17 bzw. Nr. 2001.05, 2001.14 und 2001.17. Diese beziehen sich im Übrigen überwiegend auf andere Hotelbereiche, der Mangel 2001.14 z.B. auf den Hotelbereich EG, in dem es unstreitig zu keinen thermischen Schäden gekommen ist, weshalb die Auswirkung auf die Schadenshöhe ohnehin fraglich ist.
204
Werden in einem Grundurteil einzelne zum Grund des Anspruchs gehörende Fragen ausgeklammert und soll ihre Klärung dem Betragsverfahren überlassen werden, so muss nicht zwingend im Urteilstenor, jedenfalls aber in den Urteilsgründen kenntlich gemacht werden, über welche Punkte, die den Grund der Haftung betreffen, im Urteil nicht entschieden worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1999 ‒ VIII ZR 121/98 ‒, BGHZ 141, 129-137, juris Rn. 26). Die Bindungswirkung des Grundurteils ist durch Auslegung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014 ‒ VI ZR 187/13 ‒, juris Rn. 17 ff.).
205
Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Urteil, in dem im Einzelnen dargelegt worden ist, welche Gesichtspunkte der Prüfung im Betragsverfahren vorbehalten bleiben sollen.
206
cc) Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 30.07.2021, Seite 4 f., Bl. 2810 f. d.A. (angeblich „nochmals ausdrücklich“, tatsächlich aber erstmals) bestreiten „dass es überhaupt zu einer Meldung des Brandes innerhalb der Brandmeldezentrale gekommen ist, also auch innerhalb des Hotels“ bzw. soweit sie geltend machen, dass „die Brandmeldeanlage auch innerhalb des Hotels nicht funktionierte“ und der „innerhalb der Sauna installierte Brandmelder, der nach dem Brandschutzkonzept vorgesehen war, … den Brand, wenn er denn funktioniert hätte bzw. von den Hotelbetreibern nicht abgeschaltet worden wäre, bereits unmittelbar nachdem der Saunaofen Feuer gefangen hatte und demnach deutlich früher an die Rezeption gemeldet“ hätte, „als dies durch Frau OK. geschehen ist. In diesem Fall hätte der Brand bereits innerhalb des Saunaraums bekämpft werden können, so dass der mit der Klage geltend gemachte Schaden unabhängig von den außerhalb der Sauna fehlenden Sprinklern nicht entstanden wäre.“, handelt es sich um neue Verteidigungsmittel, die gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen sind.
207
Rein vorsorglich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros G. vom 08. 01.1999 (Anlage B 1, Bl. 191 d.A.) lediglich vorgesehen hat: „Das Auslösen der automatischen Löschanlage ‒ Sprinkleranlage ‒ ist der Feuerwehr über eine Brandmeldeanlage … anzuzeigen“ (Hervorhebung durch den Senat). Dazu, welche Vorgaben es hinsichtlich der Brandmeldeanlage im Übrigen, insbesondere bezüglich der Weiterleitung von Meldungen innerhalb des Hotels gab, fehlt jeder Vortrag der Beklagten.
208
Die Behauptung der Beklagten, dass es einen „innerhalb der Sauna installierten Brandmelder“ ‒ gemeint ist offenbar ein Rauchmelder ‒ gegeben haben soll, „der nach dem Brandschutzkonzept vorgesehen war“, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Rauchmelder werden ‒ da eine Sauna bei der Inbetriebnahme Dämpfe und erhöhte Luftfeuchtigkeit erzeugt (worauf die Beklagten in anderem Zusammenhang selbst hingewiesen haben), die Fehlalarme auslösen können ‒ grundsätzlich nicht direkt im Saunaraum montiert, sondern im Vorraum zur Sauna. Damit fügt sich, dass auch die von der Streithelferin zu 1) der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 14.11.2019 (Bl. 2402 f. d.A.) vorgelegten „Informationen zur Schadenverhütung“ bei Freizeitanlagen (Schwimmbäder, Saunen, Solarien) den Einbau von Brandmeldern in Saunakabinen nicht vorsehen.
209
Das Gleiche gilt, soweit die Streithelferin zu 1) der Beklagten nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 08.11.2021 (Seite 6, Bl. 2947 d.A.) postuliert: „Nach Maßgabe der anerkannten Regeln der Technik hätte für den Fall, dass die elektronische Zugangskontrolle das Verlassen des letzten Gastes bei laufendem und unbeaufsichtigtem Saunabetrieb erkennt, aber sofort eine Notabschaltung erfolgen müssen, die den Brand sicher verhindert hätte.“ Abgesehen davon, dass es sich auch insoweit um ein neues Verteidigungsmittel handelt, das gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist, sieht die von der Streithelferin der Beklagten zu 1) vorgelegte „Informationen zur Schadenverhütung“ bei Freizeitanlagen (Schwimmbäder, Saunen, Solarien) lediglich vor: „Schaltuhr zur Begrenzung der Betriebsdauer auf max. sechs Stunden einstellen“. Laut Seite 3 des Schreibens des Privatgutachters UA. vom 02.10.2013 (Anlage B 18, Bl. 531 d.A.) war der Saunaofen nicht durchgängig in Betrieb, sondern konnte nur in der Zeit von 7-23 Uhr für maximal 1 Stunde freigeschaltet werden. Gegenteiliges haben die Beklagten nicht behauptet.
210
Unabhängig davon liegt es in der Natur der Sache, dass ein Saunaofen zunächst längere Zeit aufheizen muss ‒ nach den Überlegungen von ZO. in seinem Ermittlungsbericht vom 02.10.2013 (Anlagenkonvolut B 16, Bl. 468 d.A.) ca. 30 bis 40 Minuten ‒ bis die Betriebstemperatur einer finnischen Sauna erreicht ist; Saunagäste betreten eine Sauna für gewöhnlich erst dann, wenn sich die Saunakabine entsprechend erhitzt hat. Dies dürfte auch der Grund gewesen sein, warum der letzte Gast (TC.), der den Spa-Bereich ausweislich der elektronischen Buchungen des Türschlosses um 7:37 Uhr betreten hatte und um 7:42 Uhr wieder zurück auf seinem Zimmer war, den Spa-Bereich vermutlich nur kurz zum Einschalten der Sauna betreten hatte, offenbar in der Absicht, die Sauna nach dem Aufheizvorgang wieder aufzusuchen.
211
dd) Bereits an dieser Stelle wird vorsorglich ‒ auch mit Blick auf nach Rechtskraft des Grundurteils möglicherweise stattfindende Vergleichsgespräche der Parteien ‒ darauf hingewiesen, dass der Senat für die weitere Begutachtung von folgenden zeitlichen Abläufen ausgehen wird:
212
(1)
213
Der Brand wurde zwischen 8:20 Uhr und 8:25 Uhr entdeckt und von der Rezeption um 8:25 Uhr der Berufsfeuerwehr Z. gemeldet, die um 8:30 Uhr am Brandort eintraf. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
214
(2)
215
Um 8:13 Uhr lag noch kein Brand vor.
216
Soweit die Beklagten dies nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 30.07.2021 mit Nichtwissen bestreiten, handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, das nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Die Beklagten hatten nämlich erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 28.12.2015, Seite 30 f. (Bl. 304 f. d.A.), wie folgt argumentiert:
217
„Dabei ist der Geschehensablauf am Tag des Brandes überaus interessant:
218
…
219
Um 8:13 Uhr lag ausweislich der Aussage des Zeugen RB. zudem noch kein Brand vor. Herr RB. befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette des SPA-Bereichs. Er war Teilnehmer einer Konferenz, die um 8:15 Uhr begann. Demnach wurde der Brand binnen ca. 5 Minuten nach dem Brandbeginn entdeckt und die Feuerwehr Z. war binnen weiterer ca. 10 Minuten vor Ort.“
220
Auf Seite 32 des vorbezeichneten Schriftsatzes (Bl. 306 d.A.) heißt es weiter:
221
„Dieses manuelle Abschalten der Weiterleitung auf die Leitstelle der Feuerwehr führte zudem zu einer gewissen, allein den „Versicherungsnehmern der Klägerin“ anzulastenden Schadensvergrößerung, da es zu einer Verzögerung beim Beginn der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr Z. von ca. 5 bis 10 Minuten kam.“
222
Dies korrespondiert im Übrigen mit dem Ermittlungsergebnissen (vgl. Aktenvermerk von PKin Albert vom 00.00.0000, Aktenvermerk von ZO. vom 08.10.2013 und Ermittlungsbericht von ZO. vom 02.10.2013, Anlagenkonvolut B 16 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.02.2016, Bl. 465 ff. d.A.). Danach war der Saunaofen um 7:33 Uhr noch ausgeschaltet. Der letzte Gast (TC.), der den Spa-Bereich ausweislich der elektronischen Buchungen des Türschlosses um 7:37 Uhr betreten hatte und um 7:42 Uhr wieder zurück auf seinem Zimmer war, hat vermutlich um 7:37 Uhr den Kippschalter der Sauna betätigt und den Saunaofen dadurch in Betrieb gesetzt. Um 7:50 Uhr erfolgte die erste Buchung der Zeugin OK. im Spa-Bereich. Zu diesem Zeitpunkt hat die Zeugin noch kein Feuer bemerkt. ZO. hat angesichts der zeitlichen Abläufe die Schlussfolgerung gezogen, dass sich der Saunaofen etwa 30 bis 40 Minuten aufgeheizt hat und es dann zu dem Brand gekommen ist.
223
224
i. Die Argumentation der Beklagten im Schriftsatz vom 12.10.2016 (Seite 32, Bl. 833 d.A.), der Klägerin sei ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer bzw. deren Mitarbeiter zuzurechnen, weil vor dem Brand die Möglichkeit bestanden habe, „die Sauna mit einem Schutzgitter derart zu versehen, dass beim Auflegen von Gegenständen der Heizvorgang automatisch beendet würde“, überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Beklagten insoweit widersprüchlich vortragen. Die Beklagten haben nämlich mit Schriftsatz vom 30.07.2021, Seite 2 (Bl. 2808 d.A.) mit Nichtwissen bestritten, dass der Brand durch den Saunaofen hervorgerufen wurde. War der Saunaofen jedoch nicht brandursächlich, hätte auch ein Schutzgitter auf dem Saunaofen den Brand nicht verhindert.
225
Das Gleiche gilt, soweit die Beklagten monieren, dass die Versicherungsnehmer der Klägerin den Saunaofen ohne Aufsicht betrieben hätten bzw. keine optische Kontrolle des Saunaofens vor der Aufheizung vorgenommen hätten. Abgesehen davon, dass weder ersichtlich noch dargetan ist, aufgrund welcher Bestimmungen eine entsprechende Verpflichtung bzw. Obliegenheit der Versicherungsnehmer der Klägerin bestanden haben sollte, ist zu berücksichtigen, dass der Saunaofen nicht durchgängig in Betrieb war, sondern nur in der Zeit von 7-23 Uhr für maximal 1 Stunde freigeschaltet werden konnte (vgl. Seite 3 des Schreibens des Privatgutachters UA. vom 02.10.2013, Anlage B 18, Bl. 531 d.A.). Selbst nach Ziffer 4.2 der M. 2279: 2016-12/03 Nr. 4.2 (vgl. Link wurde entfernt) müssen jedoch Sauna-Heizgeräte (nur) entweder mit einer Zeitschaltuhr ausgestattet sein, die den Betriebszeitraum begrenzt ‒ wie vorliegend ‒, oder sie müssen ständig beaufsichtigt werden. Soweit die Beklagten beanstanden, dass keine optische Kontrolle des Saunaofens vor der Aufheizung stattgefunden hat, ist dem entgegen zu halten, dass der Haustechniker OQ. unstreitig wenige Minuten vor der Inbetriebnahme in der Sauna war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es ihm entgangen wäre, wenn sich zu diesem Zeitpunkt brennbare Gegenstände auf oder am Gerät befunden hätten.
226
Mit Blick auf das von den Beklagten für erforderlich gehaltene Schutzgitter über dem Saunaofen ist schließlich zu konstatieren, dass ZO. in seinem Ermittlungsbericht vom 02.10.2013 nach Hinzuziehung des von der Klägerin beauftragten Brandursachenermittlers UA. „in gemeinsamer Bewertung und Beurteilung des Brandschadensbildes“, den Brandentstehungsbereich auf die linke Ecke der Sauna (Standort des Saunaofens) festgelegt hat. Soweit ZO. in dem kurzen Brandentstehungszeitraum ein deutliches Indiz dafür gesehen hat, dass sich ein auf dem Saunaofen abgelegter Gegenstand entzündet hat, hat der Privatgutachters UA. in seinem Schreiben vom 02.10.2013 (Anlage B 18, Bl. 532 b d.A.) es sowohl als denkbar angesehen, dass Gegenstände auf den Saunaofen gestellt worden sein könnten, als auch, dass brennbare Materialien in einem kritischen Abstand an den Saunaofen herangestellt wurden. Im letztgenannten Fall hätte ein Schutzgitter über dem Saunaofen den Schaden nicht verhindert.
227
Wer brennbare Materialien auf bzw. an den Saunaofen gestellt hat, ist letztlich ungeklärt geblieben. Soweit die Beklagten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt haben, dass als Brandursache nur ein Fehlverhalten der Mitarbeiter der Klägerin YI., KT. oder OQ. in Betracht kommt, handelt es sich um ein untaugliches Beweismittel, zumal angesichts des Umstandes, dass um 7:37 Uhr noch ein Gast den Spa-Bereich betreten hat, der bereits um 7:42 Uhr wieder auf seinem Zimmer war.
228
j. Entgegen der Annahme der Beklagten kann aus dem Umstand, dass der Abnahme-Prüfbericht über die Erstabnahme der Sprinkleranlage vom 19.11.2001 ausweislich des Verteilers auch der Firma SZ. zur Verfügung gestellt worden ist, noch nicht geschlossen werden, dass die Versicherungsnehmerinnen der Klägerin sowie die Verantwortlichen des O.-Hotels zum Zeitpunkt des Schadensereignisses am 00.00.0000 bereits unabhängig vom Inhalt des Prüfberichts vom 05.08.2013 Kenntnis davon hatten, dass der Saunabereich des Hotels entgegen dem maßgeblichen Brandschutzkonzept sowie der maßgeblichen Baugenehmigung nicht über eine Sprinkleranlage verfügte. Nachdem der Prüfbericht am 19.11.2001 im Hinblick auf das Fehlen einer Sprinkleranlage im Saunabereich keine abzustellenden Sicherheitsmängel ausgewiesen, sondern vielmehr insoweit einen ordnungsgemäßen Zustand bescheinigt hat, kann ein derartiger Rückschluss nicht zwingend gezogen werden.
229
Dementsprechend können die Beklagten auch aus dem Umstand, dass „die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer versicherungsvertraglichen Bewertung des Hotels lediglich einen Schutzgrad von 23 %, also einen geringen Brandschutz bestätigte“ (Seite 11 des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.11.2021, Bl. 2972 d.A.) nichts zu ihren Gunsten herleiten. Hieraus ergaben sich nämlich für die Versicherungsnehmerinnen der Klägerin nicht zwangsläufig wesentliche Mängel der Sprinkleranlage im Saunabereich des Hotels.
230
k. Der Auffassung der Beklagten, ihrer Haftung sei jedenfalls ein die Haftung ausschließendes grobes Mitverschulden der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin entgegenzuhalten, da Hinweisen Dritter auf einen unzureichenden Brandschutz nicht nachgegangen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Der anonyme Brief an die Staatsanwaltschaft Köln (Anlage B 21, Bl. 542 d.A.), wonach der Techniker OQ. den Hoteldirektor YI. seit 2010 mehrfach darüber informiert habe, dass der Saunaofen eine Brandgefahr darstelle, ist als Beweismittel ungeeignet. Konkrete Mängel des Saunaofens sind nicht dargetan (z.B. ständiges Herausschlagen von Flammen, technische Defekte etc.). Dass der Saunaofen ‒ wie jeder Saunaofen ‒ per se eine Brandgefahr darstellte, rechtfertigt lediglich die Schlussfolgerung, dass die Installation eines Sprinklers in der Sauna geboten gewesen wäre, worauf die Beklagten allerdings in ihrem Prüfbericht vom 05.08.2013 gerade nicht hingewiesen haben.
231
Aus dem Schreiben der Herren KT., YI. und OQ. vom 14.10.2013 an das Polizeipräsidium Köln (Anlage B 15, Bl. 463 Rück d.A.), in dem diese bestätigt haben, dass sie „zu keinem Zeitpunkt Kenntnis über etwaige brandschutzrelevante Mängel im Spa/Sauna-Bereich des Objektes S. hatten. Zudem sind wir zu keinem Zeitpunkt, weder von Dritten noch von Mitarbeitern, über solche Mängel oder über einen Verdacht bezüglich solcher Mängel informiert worden“ (Hervorhebung durch den Senat) können die Beklagten ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der Widerspruch zu dem vorzitierten anonymen Brief an die Staatsanwaltschaft ist irrelevant, da dieser Brief ‒ wie ausgeführt worden ist ‒ als Beweismittel ungeeignet ist.
232
Darüber hinaus kann der von den Beklagten erstrebte Rückschluss aus dem Schreiben vom 14.10.2013 bereits deshalb nicht gezogen werden, weil sich der Prüfbericht der Beklagten nicht zu fehlenden Sprinklern oder anderen brandschutzrelevanten Mängeln im Saunabereich verhält. Inwiefern die Herren KT., YI. und OQ. anderweitig Kenntnis von brandschutzrelevanten Mängeln im Spa/Sauna-Bereich erlangt haben sollten, erschließt sich für den Senat nicht.
233
l. Ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin kann nicht deshalb angenommen werden, weil ‒ wie die Beklagten mit Schriftsatz vom 13.06.2017 (Seite 31, Bl. 1550 d.A.) vorgetragen haben ‒ sich aus Seite 29 des Privatgutachtens E. ergebe, dass es schon vor dem Schadensereignis Abdichtungsprobleme im Saunabereich gegeben habe und für 2015 geplant gewesen sei, die vorhandenen Mängel zu beseitigen. Unabhängig davon, dass in der vorzitierten Passage des Privatgutachtens E. lediglich von einer Erneuerung des „gesamten Fliesenbelags“ gemäß „Aussage des Hoteldirektors DY.“ die Rede ist, hat der Zeuge YI. im Rahmen seiner Vernehmung vom 28.05.2019 bekundet, es habe vor dem Brand „keinen kompletten Plan zur Sanierung des Spabereichs gegeben. Man sei nur darauf bedacht gewesen, notwendige Arbeiten mit dem Austausch von Fliesen etc. vorzunehmen und das Ganze in Schuss zu halten.“ Instandhaltung sei Pächtersache gewesen. Eine grundlegende Neugestaltung bzw. Komplettrenovierung wäre Sache der Eigentümergesellschaft gewesen und hätte ggf. mit Herrn GY. besprochen werden müssen. Dieser wiederum hat in seiner Zeugenvernehmung vom 12.11.2019 ausgesagt, es habe „etwas beim Whirlpool gemacht werden“ sollen, „ein Bodenbelag sollte ausgetauscht werden und es sollten Abdichtungsmaßnahmen vorgenommen werden. Diese Arbeiten waren in einem anderen Bereich als der Saunabereich selbst.“ Entsprechende Arbeiten wären im Übrigen allenfalls bei der Ermittlung der Schadenshöhe als „Sowieso“-Kosten zur berücksichtigen, spielen jedoch für den Haftungsgrund ‒ auch im Rahmen eines angeblichen Mitverschuldens ‒ keine Rolle.
234
m. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin gemäß §§ 254, 278, 404, 412 BGB weder eine Pflichtverletzung des qualifizierten Brandschutzbeauftragten schadensmindernd anrechnen lassen noch wegen mangelhafter Bauplanung, Bauausführung sowie Bauüberwachung eine Pflichtverletzung der im Rahmen der Errichtung des O. Hotels beteiligten Architekten, TGA-Planer, Brandschutzingenieure und ausführenden Bauunternehmer.
235
aa) Ein eventuelles Verschulden der genannten Personen kann den Versicherungsnehmern der Klägerin bereits deshalb nicht zugerechnet werden, weil die Voraussetzungen des § 278 BGB nicht vorliegen. Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem gegenüber dem Gläubiger obliegenden Verbindlichkeit tätig wird (Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 278 BGB (Stand: 26.01.2021), Rn. 17). Die vorgenannten Personen waren jedoch keine Erfüllungsgehilfen der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin. Denn es oblag nicht diesen bzw. dem Bauherrn oder den Betreibern des O. Hotels ‒ und damit auch nicht den von ihnen z.B. mit der Bauleitung beauftragten Architekten ‒ im Vermögensinteresse der Beklagten Sorge dafür zu tragen, dass diese ihre in eigener fachlicher Verantwortung zu erfüllenden Pflichten fachgerecht erfüllen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof beispielsweise bereits im Jahr 1985 entschieden, dass sich der Auftraggeber ein Verschulden des Vorunternehmers im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer grundsätzlich nicht gemäß § 278 BGB als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1985 ‒ VII ZR 23/84 ‒, BGHZ 95, 128-137, juris Rn. 10). Der vom Bauherrn beauftragte Statiker ist regelmäßig auch nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten; jeder von beiden haftet nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen (BGH, Urteil vom 04.07.2002 ‒ VII ZR 66/01 ‒, juris Rn. 12). Diese Erwägungen sind auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen.
236
bb) Bezüglich des gemäß der Baugenehmigung vom 10.02.2005 zu bestellenden Brandschutzbeauftragten wird ergänzend darauf hingewiesen, dass dieser ausweislich des in der Baugenehmigung in Bezug genommenen Brandschutztechnischen Konzepts vom 23.03.2001 ersichtlich untergeordnete Aufgaben hatte, nämlich „im Wesentlichen“:
237
„- Aufstellung und Aushang der Brandschutzordnung;
238
- Fortschreibung des Feuerwehreinsatzplanes;
239
- Belehrung der Betriebsangehörigen bei der Einstellung und Beginn des Arbeitsverhältnisses über das Verhalten im Brandfall und halbjährliche Belehrung der Betriebsangehörigen;
240
- Sicherstellung der Funktion und Darstellung der Flucht- und Rettungswege einschließlich der Feuerwehrzufahrtswege für die Einsatzkräfte der Feuerwehr;
241
- Einhaltung der Betriebsvorschriften.“
242
Dieser Pflichtenkreis ist nicht im Ansatz mit dem einer/eines Prüfsachverständigen nach der PrüfVO NRW zu vergleichen, die/der als Ingenieur(in) unter anderem über mindestens fünf Jahren Berufserfahrung verfügen muss. Dies zeigt selbst die von den Beklagten als Anlage B 36 (Bl. 1983 ff. d.A.) vorgelegte DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“, die entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten nicht aus November 2004 datiert, sondern aus November 2014 ‒ und damit zum Zeitpunkt des Brandes im September 2013 noch gar nicht galt. Danach ist lediglich vorgesehen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen sollen. Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten beträgt mindestens 64 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, aufgeteilt auf 2 Wochen. Bereits dies verdeutlicht, dass sich die Beklagten, die im Rahmen ihres eigenen Risikobereichs das Erfordernis einer Sprinkleranlage in der finnischen Sauna (sowie in der Zwischendecke über der Sauna und dem unmittelbar vor der Sauna liegenden Bereich) nicht erkannt haben, sich nicht darauf berufen können, dass ausgerechnet ein (qualifizierter) Brandschutzbeauftragter über entsprechende Kenntnisse hätte verfügen müssen. In Anbetracht dessen kommt es nicht weiter darauf an, dass der Streithelfer zu 3) der Beklagten belegt hat, erst deutlich nach dem Brandschadensereignis im Jahre 2015 als Brandschutzbeauftragter bestellt worden zu sein, und ob die Hoteleigentümerin oder Hotelbetreiberin in Erfüllung der sich aus der geänderten Baugenehmigung/dem Brandschutzkonzept ergebenden Verpflichtung davor überhaupt schon einen qualifizierten Bandschutzbeauftragten bestellt hatte.
243
cc) Anhaltspunkte für eine schuldhafte, für das Brandereignis kausale Pflichtverletzung des (qualifizierten) Brandschutzbeauftragten gegenüber den Versicherungsnehmerinnen der Klägerin, weil dieser die von den Beklagten gerügte mangelhafte Bauplanung, Bauausführung sowie Bauüberwachung der im Rahmen der Errichtung des O. Hotels beteiligten Architekten, TGA-Planer, Brandschutzingenieure und ausführenden Bauunternehmer bzw. die Errichtung des Hotels im Widerspruch zu Baugenehmigung und Brandschutzkonzept nicht erkannt und dementsprechend nicht auf das Erfordernis einer Sprinkleranlage in der finnischen Sauna hingewiesen hat, bestehen nach vorstehenden Ausführungen nicht. Damit sind auch die Überlegungen der Beklagten zu einem (vermeintlich) gestörten Gesamtschuldnerverhältnis hinfällig. Das gleiche gilt bezüglich der Herren YI., KT. und OQ., denen ‒ wie unter i. bis k. ausgeführt worden ist ‒ eine schuldhafte, für das Brandereignis kausale Pflichtverletzung gegenüber den Versicherungsnehmerinnen der Klägerin ebenfalls nicht zur Last gelegt werden kann.
244
n. Entgegen der Auffassung der Beklagten haften diese gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.
245
Dabei verkennt der Senat nicht, dass es ‒ soweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht durch Gesetz bestimmt und auch nicht durch Vertrag ausdrücklich vereinbart wird ‒zusätzlich zu den in § 421 BGB beschriebenen Voraussetzungen einer Gleichstufigkeit zwischen den für die Begründung einer Gesamtschuld in Betracht kommenden Verpflichtungen bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2006 ‒ VI ZR 136/05 ‒, juris Rn. 17). An einer solchen Gleichstufigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich aus der rechtlichen Ausgestaltung einer der in Frage kommenden Verpflichtungen im Außenverhältnis zum Gläubiger ergibt, dass diese nur für die Liquidität einer der anderen Verpflichtungen begründet wurde, mithin ihr Leistungszweck gegenüber dieser anderen Verpflichtung sich als vorläufig und/oder subsidiär und somit nachrangig darstellt (vgl. BGH, a.a.O., Rn 17 f.). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Senat geht vielmehr von einer sog. Schutzzweckgesamtschuld der Beklagten aus. Sind mehrere einem Gläubiger gegenüber zu Leistungen verpflichtet, welche der Wiedergutmachung desselben Schadens (§§ 830, 840 BGB) oder dem sonstigen Schutz desselben Rechtsguts dienen, so verbindet der gleiche Schutzzweck diese Verpflichtungen zu Gesamtschulden, gleichgültig ob die Schutzansprüche eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage haben (vgl. Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 421 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 15). Ein einheitlicher Schuldgrund ist für die gesamtschuldnerische Haftung nicht erforderlich (vgl. Palandt/Grüneberg, 80. Auflage 2021, § 421 Rn 10).
246
2. Die der Hotelbetreiberin und der Hotelinhaberin aus dem Brandschadensereignisses vom 00.00.0000 gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zustehenden Schadensersatzansprüche sind gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen, da diese als Versicherer auf bestehende Versicherungsverträge zum Ausgleich des versicherten Schadens Leistungen erbracht hat.
247
a. Insoweit ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Schadenseintritts am 00.00.0000 die HotelbetreiberinY. GmbH Versicherungsnehmerin der Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung gemäß Versicherungsschein vom 27.02.2013 und die Hoteleigentümerin A. GmbH & Co. KG Versicherungsnehmerin der Sach-Gebäudeversicherung gemäß dem Versicherungsschein vom 13.02.2013 waren.
248
aa) Im Versicherungsschein-Nr. N01 vom 27.02.2013 (Anlage XXX 1 = Bl. 19 ff. d.A.) mit einer Selbstbeteiligung bei Feuer von 1.000,00 € für den Versicherungsort „B.-straße, XXXXX Z.“ waren als Versicherungsnehmerin die Firma „Y. genannt und in der Überschrift die Firma „L. GmbH“ aufgeführt worden. Eine Gesellschaft mit der genannten Firma „Y. hat es zwar nie gegeben. Die von der Klägerin als Versicherungsnehmerin zum Zeitpunkt des Brandereignisses genannte Firma „Q. GmbH“, die das Hotel am genannten Versicherungsort in H. betreibt, ist ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges (Anlage B 7 = HRB 78350 AG Z., Bl. 436 f. d.A.) ihrerseits erst am 02.05.2013 im Grundbuch eingetragen worden. Ausweislich des Handelsregisterauszuges wurde diese Gesellschaft erst kurz zuvor durch einen Gesellschaftsvertrag vom 23.01.2013 gegründet. Gemäß diesem Gesellschaftsvertrag vom 23.01.2013 ist diese GmbH von der im Versicherungsschein ebenfalls genannten Firma „L. GmbH“ (Anlage B 7 = HRB 59251 AG Z., Bl. 432 ff. d.A.) als Alleingesellschafterin mit dem Ziel gegründet worden, als eigenständige Tochter ein Hotel zu betreiben.
249
Trotz der im Versicherungsschein vom 27.02.2013 nicht korrekt wiedergegebenen Namensbezeichnung „Y. als Versicherungsnehmerin ergibt sich hieraus aber unmissverständlich, dass die Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung für die seinerzeit bereits gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene Firma „Q. GmbH“ abgeschlossen werden sollte, die das Hotel an der B.-straße in H. dann auch zum Zeitpunkt des Schadensereignisses am 00.00.0000 tatsächlich betrieben hat.
250
bb) Gemäß dem Versicherungsschein Nr. N02 vom 13.02.2013 (Anlage XXX 2 = Bl. 24 ff. d.A.) war die Sach-Gebäudeversicherung für den Versicherungsort „B.-straße, XXXXX Z.“ mit der Firma „N. KG“ als Versicherungsnehmerin abgeschlossen worden. Gebäudeinhaberin der B.-straße in Z. ist ausweislich des vorgelegten Auszuges des Grundbuchs von H., Bl. 7388 (Anlage B06 = Bl. 390 ff. d.A.), seit Dezember 2000 die Firma V. GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaft war gemäß dem vorgelegten Handelsregisterauszug (HRA 14000 AG Z., Anl. B07 = Bl. 402 ff. d.A. = Anl. XXX 2a = Bl. 1112 ff. d.A.) bis zum 00.00.0000 unter der Firma A. GmbH & Co. KG (Bl. 1142 d.A.) und zuvor bis zum 00.00.0000 unter der Firma N. KG (Bl. 1139 d.A.) tätig. Unter dieser Firma war sie zum Zeitpunkt des Schadensereignisses am 00.00.0000 auch im Grundbuch eingetragen.
251
Somit war im Versicherungsschein für die Sach-Gebäudeversicherung vom 13.02.2013 mit der genannten Firma „N. KG“ zutreffend die Gebäudeinhaberin unter ihrer seinerzeit noch geltenden Firma aufgeführt worden. Die minimale Abweichung bei der Schreibweise zwischen „XS.“ und „X-“ ist hierbei als unerheblich anzusehen.
252
b. Die Klägerin ist berechtigt, die der Hotelbetreiberin und der Hotelinhaberin gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) zustehenden Ersatzansprüche aus dem Brandschadensereignis vom 00.00.0000 in vollem Umfang in eigenem Namen geltend zu machen.
253
aa) In Höhe von 50 % des versicherten Schadens sind die Ansprüche durch die von ihr erbrachten Zahlungen gemäß § 86 Abs. 1 VVG unmittelbar auf die Klägerin übergegangen, da diese ausweislich der beiden Versicherungsverträge in diesem Umfang originärer Versicherer war.
254
bb) Die weitere Aktivlegitimation für die über die bei ihr versicherten 50 % hinausgehenden Anteile des Brandschadensereignisses vom 00.00.0000 kann die Klägerin zwar nicht aus vertraglich vereinbarten Prozessführungsklauseln, wohl aber aus den erfolgten Abtretungen der Mitversicherer herleiten.
255
(1) Die Klägerin beruft sich hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation für diese weiteren 50 %, die mit einem Anteil von 30 % bei der K. AG und mit einem Anteil von 20 % bei der T. versichert waren, vorrangig darauf, im Außenverhältnis gegenüber den Versicherungsnehmerinnen als führender Versicherer der beiden Versicherungsverträge mit der Hotelbetreiberin und der Hotelinhaberin aufgrund der sie für einen Regressprozess zur Prozessführung ermächtigenden Prozessführungsklauseln (§ 22 SAMUB bzw. § 23 BUMUB) geleistet zu haben. Aus den im Rahmenvertrag mit der die Versicherungsnehmerin L. GmbH vertretenden OX. GmbH vom 21.07.2011 einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für die Sach-Multirisks-Versicherung von Fabriken und gewerblichen Anlagen (SAMUB 98 ‒ Fassung Januar 2008, Anlage XXX BB 5 = Bl. 1651 ff. d.A.) und Allgemeinen Bedingungen für Betriebsunterbrechung-Multirisks-Versicherung von Fabriken und gewerblichen Anlagen (BUMUB 98 ‒ Fassung Januar 2008, Anlage XXX BB 6 = Bl. 1702 ff. d.A.) lässt sich eine derartige Prozessführungsklausel jedoch nicht entnehmen. Insbesondere kann aus den beiden von der Klägerin in Bezug genommenen § 22 SAMUB und § 23 BUMUB weder eine Berechtigung der Klägerin zur Führung eines Regressprozesses hinsichtlich der Versicherungsanteile der beiden Mitversicherer in eigenem Namen noch eine Berechtigung hergeleitet werden, als führender Versicherer im Außenverhältnis Zahlungen an die Versicherungsnehmerinnen auch für die Mitversicherer mit der Konsequenz zu leisten, dass der den Mitversicherern zustehende Anspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf sie übergeht. Ziffer 1. der vorgelegten Klauseln stellt vielmehr jeweils unmissverständlich klar, dass bei Mitversicherern jede Versicherung stets nur für den bei ihr versicherten Anteil haftet. Auch Ziffer 3. dieser Klauseln begründet keine entsprechende Berechtigung der Klägerin, die im Verhältnis zu den beiden Versicherungsnehmerinnen den gesamten Schaden ausgeglichen haben will, da dort ausdrücklich geregelt worden ist, dass der Versicherungsnehmer bei Streitfällen bei der Schadensregulierung aus dem Versicherungsvertrag gegen den führenden Versicherer nur dessen Anteil ‒ mit Bindungswirkung für die Mitversicherer ‒ gerichtlich geltend machen soll.
256
Soweit sich die Klägerin für ihre gegenteilige Rechtsansicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.06.2001 (I ZR 49/99 ‒ VersR 2002, 117) beruft, betraf diese Entscheidung eine Prozessführungsklausel, die der führenden Gesellschaft eine Vollmacht gab, die „sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit sich bringen sowie auf alle Rechtsstreitigkeiten, die auf das Vertragsverhältnis Bezug haben,“ erstreckte. Ausgehend davon, dass der Schadensersatzanspruch in Fällen, in denen das Schadensrisiko im Wege der Mitversicherung bei mehreren Versicherungsgesellschaften abgedeckt ist, entsprechend der Risikobeteiligung der Versicherer mit der Folge gequotelt wird, dass jeder Versicherer grundsätzlich nur die auf ihn entfallende Quote im eigenen Namen geltend machen kann, ist aus den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft eine Ermächtigung des führenden Versicherers seitens der Mitversicherer, deren (vermeintliche) Rechte in eigenen Namen geltend zu machen, aus der dort klauselmäßig geregelten Ermächtigung zur Geltendmachung fremder Rechte in allen Rechtsstreitigkeiten und dem allgemein anerkannten Sinn und Zweck einer Führungsklausel, die auf der Beteiligung mehrerer Versicherer beruhenden Schwierigkeiten bei der Handhabung des Versicherungsvertrages für alle Beteiligten zu vereinfachen, hergeleitet worden. Im Gegensatz hierzu beschränken § 22 SAMUB und § 23 BUMUB aber die Bevollmächtigung des führenden Versicherers in der jeweiligen Ziffer 2. allein auf die Entgegennahme von Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers und regeln in Ziffer 3. die Klärung von Streitfällen des Versicherungsnehmers mit den (Mit-)Versicherern. Aus diesen Klauseln kann eine gewillkürte Prozessstandschaft für einen Regressprozess für die Klägerin, in dem sie auch die den Mitversicherern zustehenden Ansprüche in eigenem Namen einklagt, aber nicht entnommen werden, da das Verhältnis zu Dritten, die außerhalb des Versicherungsvertrages stehen, überhaupt nicht angesprochen wird.
257
(2) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aber davon auszugehen, dass der Klägerin die Ansprüche der Mitversicherer aus dem Inhalts- und Betriebsunterbrechungsvertrag vom 27.02.2013 bzw. dem Sach-Gebäudeversicherungsvertrag vom 13.02.2013 von der T. und der K. AG abgetreten worden sind.
258
Die beiden von der Klägerin gefertigten, auf den 03.07.2015 datierten und mit Schriftsatz vom 13.05.2016 zur Akte gereichten Abtretungserklärungen mit der T. (Anlage XXX 23 = Bl. 644 f. d.A.) bzw. der K. AG (Anlage XXX 24 = Bl. 646 f. d.A.) sind auf Seiten der beiden Mitversicherer von vertretungsberechtigten Personen gegengezeichnet und der Klägerin zurückgesandt worden.
259
Dass die hierbei von der Klägerin auf den 03.07.2015 datierten Abtretungsvereinbarung Anlage XXX 23 (Bl. 6 und 44 ff. d.A.) mit der „T., Direktion für Deutschland“ eine andere Gesellschaft nennt als in den Versicherungsverträgen aufgeführt ist, ist hierbei unerheblich. Aus dem von den Beklagten mit Schriftsatz vom 12.10.2016 als Anlage B 24 (Bl. 848 ff. d.A.) vorgelegten Handelsregisterauszug HRB 137731 lässt sich nämlich unschwer entnehmen, dass die in den beiden Versicherungsverträgen vom 27.02.2013 und 13.02.2013 genannte Mitversicherin „T.“ ihre seit dem 20.03.2003 bestehende Firmierung zum 13.02.2014 zunächst in „T. PLC, Direktion für Deutschland“ und sodann zum 16.04.2015 in „T. SE, Direktion für Deutschland“ (Bl. 859 d.A.) geändert hatte.
260
Die beiden Zeuginnen OH. und QW. haben insoweit glaubhaft und überzeugend bekundet, die auf den 03.07.2015 datierten Abtretungsvereinbarung mit der Klägerin (Anlage XXX 23 = Bl. 644 f. d.A.) für die T. SE unterzeichnet zu haben. Gemäß den Bekundungen der Zeugin QW., die für die T. SE die Korrespondenz mit der Klägerin geführt hatte, war eine erste Abtretungserklärung im Februar 2016 übersandt und nach einer gewünschten Änderung an Herrn RD. von der Klägerin zurückgeschickt worden. Die sodann überlassene neue Ausfertigung der Abtretungsurkunde sei dann nach ihrer Erinnerung am 06.04.2016 per E-Mail an Herrn RD. geschickt worden, nachdem sowohl sie als auch Frau Ellmann die Abtretungsurkunde unterzeichnet hatten. Die Unterschrift von Frau OH. sei erforderlich gewesen, da sich ihre eigene Schadensbearbeitungsvollmacht lediglich auf 1,5 Mio. US-Dollar belaufe und der Anteil ihrer Firma höher gewesen sei. Dies wurde von der Zeugin OH. bestätigt, die nach ihren glaubhaften Ausführungen als Prokuristin der T. SE über eine Einzelvertretungsbefugnis zur Schadensregulierung bis zu einer Höhe von 3 Mio. US-Dollar verfügte und ebenfalls ihre Unterschrift unter der Abtretungsurkunde bestätigt hat.
261
Für die K. AG hat der Zeuge OZ. glaubhaft bekundet, die auf den 03.07.2015 datierten Abtretungsvereinbarung mit der Klägerin (Anlage XXX 24 = Bl. 646 f. d.A.) auf der linken Seite unterschrieben zu haben, nachdem ihm ein Sachbearbeiter kurz erklärt habe, worum es ginge. Er sei Prokurist und habe Gesamtprokura. Daher sei er berechtigt, solche Abtretungsvereinbarung zu zeichnen. Die weitere Unterschrift auf der rechten Seite dieser Abtretung stammt vom Zeugen CQ., der seinerseits überzeugend bekundet hat, die Urkunde ebenfalls als Prokurist der K. AG unterzeichnet zu haben. Er habe Gesamtprokura, die ihn zur Vertretung zusammen mit einem anderen Prokuristen berechtige.
262
Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser vier Zeugen werden weder vom Senat gesehen noch wurden solche von den anderen Prozessbeteiligten geäußert. Die Zeugen waren jeweils erkennbar bemüht, von der ganzen Angelegenheit nur das wiederzugeben, an das sie sich noch erinnern konnten und räumten hierbei jeweils ein, keine konkreten Angaben mehr machen zu können, wann genau die jeweils auf den 03.07.2015 datierten Urkunden unterzeichnet worden sind.
263
(3) Der Umstand, dass im Rahmen der Beweisaufnahme letztendlich nicht geklärt werden konnte, wann genau die beiden von der Klägerin vorgelegten Abtretungsurkunden von den Mitarbeitern der T. SE bzw. der K. AG unterzeichnet worden sind, hat auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Ansprüche keinen entscheidenden Einfluss. Spätestens durch den Zugang der Abtretungserklärungen der beiden Mitversicherer bei der Klägerin und deren Einreichung durch die Klägerin bei Gericht ist ein wirksamer Abtretungsvertrag zustande gekommen, ohne dass es nochmals einer ausdrücklichen Erklärung der Annahme des Vertrages gegenüber der T. SE bzw. der K. AG bedurft hätte. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung war nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten (§ 151 S. 1 BGB). Nach den zuvor mit Herrn RD. von der Klägerin geführten Gesprächen war für die jeweiligen Mitarbeiter der Mitversicherer aus dem Sachzusammenhang heraus klar, dass die Angelegenheit mit der Rücksendung der ihnen von der Klägerin zugesandten Abtretungserklärungen erledigt ist und nicht nochmals eine Bestätigung der Annahme der Abtretung durch die Klägerin erfolgen sollte.
264
(4) Dem Umstand, dass die beiden von der Klägerin vorbereiteten und auf den 03.07.2015 datierten Abtretungserklärungen auch nach den Ausführungen der Klägerin erst im Jahre 2016 unterschrieben worden sind, kommt keine erhebliche Bedeutung zu, da die Abtretungserklärungen von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.05.2016 jedenfalls in noch nicht verjährter Zeit im bereits laufenden Prozess vorgelegt worden sind. Der von den Beklagten erhobene Einwand der Verjährung geht ins Leere, da die regelmäßige Verjährungsfrist für die gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangenen deliktischen Schadensersatzansprüche aus dem Brandereignis vom 00.00.0000 gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt. Da die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entsteht und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, wäre eine Verjährung frühestens am 01.01.2017 eingetreten.
265
Soweit sich die Beklagten ansonsten darauf berufen, der erstinstanzlich allein geltend gemachte Feststellungsantrag der Klägerin habe sich allein auf die von ihr erbrachten Versicherungsleistungen bezogen, so dass die von den beiden Mitversicherern jeweils zu tragenden Versicherungsleistungen mit ihren Anteilen von insgesamt 50 % des Schadens nicht Streitgegenstand dieser Feststellungsklage gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der wirksam erfolgten Abtretungsvereinbarungen davon ausgegangen werden muss, dass die Klägerin auch insoweit ebenfalls eigene Ansprüche verfolgt hat, die von ihrem Feststellungsbegehren erfasst wurden. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage hat daher auch insoweit die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, nachdem die Abtretungen jedenfalls in noch unverjährter Zeit erfolgt sind.
266
(5) Der von den Beklagten mit Schriftsatz im 01.02.2018 gemachte Hinweis, der von der Klägerin vorgelegte „Rahmenvertrag Sach- und BU-Multirisks-Versicherungen“ vom 21.07.2011 (Anlage XXX 4 = Bl. 1626 ff. d.A.) weise auf Seite 25 (Bl. 1650 d.A.) andere Beteiligungslisten und andere Risikoanteile (Klägerin 40 %, K. AG 30 %, JN. AG 20 %, T. 10 %) als die Abtretungsvereinbarungen (XXX 23 und XXX 24) auf, vermag Zweifel an diesen Abtretungen nicht zu begründen. Maßgeblich für die Haftungsquote sind allein die Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung vom 27.02.2013 (Anlage XXX 1 = Bl. 19 ff. d.A.) und die Sach-Gebäudeversicherung vom 13.02.2013 (Anlage XXX 2 = Bl. 24 ff. d.A.), auf die die beiden vorgelegten Abtretungsvereinbarungen jeweils ausdrücklich Bezug nehmen und die genau die Haftungsanteile dieser beiden Versicherungsverträge wiedergeben.
267
cc) Eine zu ihren Gunsten wirkende Regressbeschränkung können die Beklagten auch nicht mit Erfolg aus den von der Klägerin zur Begründung ihrer Aktivlegitimation erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Versicherungsvertragsunterlagen herleiten, die in § 14 Nr. 2 Abs. 2 SAMUB 98 und § 19 Nr. 2 Abs. 2 BUMUB 98 unter der Überschrift „Wegfall der Entschädigungspflicht; Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten“ folgende inhaltsgleiche Klausel beinhalten:
268
„Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegenüber einem Dritten zu und geht der Anspruch auf den Versicherer über, so kann der Versicherer diesen Anspruch nur mit Einwilligung des Versicherungsnehmers geltend machen, es sei denn, daß der Dritte oder dessen Repräsentant den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.“
269
Nachdem die Beklagten diesen Einwand selbst erst in der Berufung mit Schriftsatz vom 01.02.2018 erhoben haben, ist die Klägerin zum einen mit ihrer hierauf erfolgten Erwiderung nicht gemäß § 531 Abs. 2 BGB präkludiert. Zum anderen folgert der Senat aus der Aussage der Zeugin OV., die als Versicherungskauffrau für die OX. von Anfang an den Schadensfall aus September 2013 im Schadensmanagement begleitet hat, dass die Hotelbetreiberin und die Hotelinhaberin als Versicherungsnehmerinnen der Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung vom 27.02.2013 bzw. der Sach-Gebäudeversicherung vom 13.02.2013 mit der Geltendmachung des auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruchs im Wege des Regresses einverstanden waren und sind. Auch wenn die Zeugin Ihring die Behauptung der Klägerin, das Einverständnis der Versicherungsnehmerinnen mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten habe bereits vor Abfassung der Klageschrift vom 08.07.2015 vorgelegen, ebenso wenig bestätigen konnte wie die Zeugen BE. und MS., hat die Zeugin Ihring in sich schlüssig und überzeugend dargelegt, im August 2018 bei den Versicherungsnehmerinnen noch einmal nachgefragt zu haben, ob einem Regress zugestimmt werde; daraufhin habe sie sowohl von der Hotelpächterin als auch von der Gebäudeeigentümerin das ausdrückliche Einverständnis mit der Regressführung durch die Klägerin erhalten.
270
Hinzu kommt, dass das Fehlen der „automatischen Löschanlage - Sprinkleranlage“ die ausweislich des zur Grundlage der Prüfung gemachten, nach der Baugenehmigung der Stadt Z. vom 29.10.1999 zu erfüllenden Brandschutzkonzeptes des Ingenieursbüros G. vom 08.01.1999 für den im 1. Untergeschoss gelegenen Saunabereich des O. in H. nach den oben getroffenen Feststellungen im Bericht über die wiederkehrende Prüfung vom 05.08.2013 unter Ziffer 3. als wesentlicher Mangel bzw. als Mangel der Kategorie C (Betriebssicherheit und Wirksamkeit nicht gegeben bzw. infrage gestellt) hätte aufgeführt werden müssen. Aufgrund der besonderen Sicherheitsrelevanz eines derartigen Mangels muss die fehlende Angabe zur nicht vorhandenen Besprinklerung im Saunabereich nach Ansicht des Senats als grob fahrlässig eingestuft werden, so dass es einer zusätzlichen Einwilligung der Versicherungsnehmerinnen nach § 14 Nr. 2 Abs. 2 SAMUB 98 und § 19 Nr. 2 Abs. 2 BUMUB 98 überhaupt nicht bedurft hätte.
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c. Auch der für einen Übergang des Ersatzanspruches der Versicherungsnehmer gegen Dritte auf die Klägerin als Versicherer nach § 86 Abs. 1 VVG erforderliche Ersatz des Schadens ist vorliegend gegeben. Nach den Bekundungen der Zeugen MS. und RD. sind von der Klägerin aufgrund des Brandereignisses vom 00.00.0000 im O. Hotel in H. an ihre Versicherungsnehmerinnen unmittelbare bzw. nach entsprechenden Abtretungen mittelbare Zahlungen in Höhe von 1.995.976,00 € gemäß der Entschädigungsvereinbarung vom 14.09.2015 (Anlage XXX 6b = Bl. 1052a/b d.A.), 5.033.064,00 € gemäß der Entschädigungsvereinbarung vom 14.09.2015 (Anlage XXX BB 2 = Bl. 1506 f. d.A.), 1.367.247,00 € gemäß der Entschädigungsvereinbarung vom 14.09.2015 (Anlage XXX BB 2 = Bl. 1508 f. d.A.) sowie weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 123.272,91 € an verschiedene Sachverständige erbracht worden. Der Zeuge RD. hat diese Zahlungen nach eigenem Bekunden in das System eingestellt, nachdem er die vom Zeugen MS. gefertigten Entschädigungsvereinbarungen zur Ausführung vorgelegt bekommen hatte. Auch wenn der Zeuge RD. aufgrund seiner Einzelvollmacht selbst nur über Beträge bis zu 25.000,00 € entscheiden konnte, so dass darüber hinausgehende Beträge automatisch an den nächsten Vorgesetzten, der zur Anweisung derartiger Beträge berechtigt war, gegangen sind, hat der Senat keine Zweifel, dass sämtliche genannten Zahlungen auch ausgeführt worden sind, nachdem der Zeuge RD. glaubhaft erläutert hatte, dass sich keine Kunden beklagt hätten, ihr Geld nicht bekommen zu haben. Insoweit hat auch der Zeuge MS. nachvollziehbar dargelegt, die Entschädigungsvereinbarungen zur Auszahlung freigegeben zu haben, nachdem sie von den Kunden gegengezeichnet worden seien. Weiter hat der Zeuge von der Klägerin behauptete Abtretungen bestätigt, aufgrund deren beispielsweise Zahlungen unmittelbar an das Regulierungsunternehmen Belfort geleistet worden sind. Auch wenn der Zeuge MS. keine konkreten Erinnerungen mehr hatte, welche Zahlungen an die verschiedenen Sachverständigen erbracht worden sind, konnte er nachvollziehbar darlegen, bestimmte Sachverständigenrechnungen - teils händisch, teils elektronisch - gegengezeichnet zu haben, damit sie ausgezahlt werden könnten, und von keinem Sachverständigen, die von ihm im Auftrag der DS. beauftragt worden waren, gehört zu haben, dass eine Rechnung nicht ausgeglichen worden sei.
272
III.
273
Die Kostenentscheidung ist dem Endurteil vorzubehalten. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unterbleibt, weil das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Auflage 2018, § 304 Rn. 29).
274
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Auch die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
275
Dies betrifft zunächst die Frage, ob der Prüfsachverständige nach der PrüfVO NRW in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder privatrechtlich tätig wird. Der Senat weicht insoweit nicht von bestehender Rechtsprechung ab. Zur Entscheidung stehen keine klärungsbedürftige Fragen, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2002 ‒ XI ZR 71/02 ‒ NJW 2003, 65, juris Rn. 25). Betroffen ist vielmehr lediglich die Anwendung für sich genommen gesicherter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall.
276
Soweit die Beklagten weiter die Zulassung der Revision begehren, um zu klären, ob der Prüfungsumfang einer wiederkehrenden Prüfung vollständig derjenigen einer Erstinbetriebnahmeprüfung entspricht, übersehen sie, dass es sich insoweit ebenfalls um eine Einzelfallentscheidung handelt, die unter anderem darauf beruht, dass der Prüfbericht vom 05.08.2013 als Grundlagen der Prüfung unmissverständlich die Baugenehmigung der Stadt Z. vom 29.12.1999 und das Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros G. vom 08.01.1999 festgelegt hat.
277
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.