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  • 07.11.2023 · IWW-Abrufnummer 238130

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 27.09.2023 – VII ZR 133/22


    Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen
    beschlossen:

    Tenor:

    Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nach Abs. 2 des Tenors folgender Satz angefügt wird: [Der Beklagte zu 1 bleibt verurteilt,] an den Kläger 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. März 2016 zu zahlen.

    Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Gegenstandswert: bis 125.000 €

    Gründe

    1

    1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

    2

    2. Das Urteil des Berufungsgerichts ist jedoch gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Tenor wegen einer offenbaren Unrichtigkeit hinsichtlich der Forderung nach Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu berichtigen. Das Berufungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen Anspruch des Klägers in Höhe von 2.085,95 € sowie einen Zinsanspruch hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2016 für gegeben erachtet. Diese auf den Seiten 50 und 51 des Berufungsurteils abgehandelten Entscheidungen sind im Tenor jedoch nicht umgesetzt, was auf Antrag des Klägers zu berichtigen war.

    3

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

    Pamp Jurgeleit GraßnackBorris Brenneisen

    Vorschriften§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, § 319 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO