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  • 28.05.2024 · IWW-Abrufnummer 241660

    Landgericht Krefeld: Urteil vom 28.06.2023 – 5 O 303/21

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Krefeld 

    Urteil vom 28.06.2023


    Tenor:

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.058,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2021 zu zahlen.

    Der Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 381,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2021 zu erstatten.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 67 Prozent und der Beklagte zu 33 Prozent.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Tatbestand

    Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Werklohn für eine energetische Fachplanung.

    Der Kläger ist Inhaber eines Ingenieurbüros, das seine Kunden insbesondere in Fragen der energie- und kostenbewussten Gebäudetechnik berät sowie entsprechende Anlagen plant und gemeinsam mit dem Kunden realisiert. Der Beklagte ist Eigentümer des Zweifamilienhauses unter der Adresse T.-straße in Z..

    Nach einer Anfrage des Beklagten bot der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2021 die Durchführung der energetischen Fachplanung sowie die Unterstützung bei dem Erhalt von Fördermaßnahmen an. Die im Angebot genannten Gesamtkosten beliefen sich auf 16.802,80 €. Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Bl. 22-33 d. A.) gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO Bezug genommen.

    Der Beklagte nahm das Angebot des Klägers mit Schreiben vom 24. Februar 2021, welches dem Kläger am 26. Februar 2021 zuging, an und erteilte dem Kläger Vollmacht zur Beantragung und Abwicklung. Er bat darum, einen groben Kostenvorschlag zu unterbreiten und erinnerte daran, dass die Baumaßnahmen im März beginnen sollten.

    Der Kläger nahm Kontakt zu Frau P., der Architektin des Beklagten, auf. Diese teilte ihm mit, dass die Dachplanung sich noch mal geändert habe und ein neuer Bauantrag gestellt worden sei. Dieser sei jedoch noch nicht genehmigt worden.

    Die Architektin des Beklagten schrieb mit E-Mail vom 24. März 2021 an den Kläger, sie habe ihn bereits am 11. März mit einer Frage zur genauen Dachfläche für die Photovoltaikanlage angeschrieben. Diese Angabe müsse sehr bald vorliegen, weil sie diese Angabe an den Dachdecker weitergeben müsse. Auch werde recht bald die komplette Planung benötigt, um in der Sache weiter zu kommen. Sie bat um kurzfristige Mitteilung, wann mit der Planung des Klägers gerechnet werden könne.

    Der Beklagte schrieb am 22. April 2021 eine E-Mail an den Kläger, in der er Fragen zur Planung des Klägers stellte und sich erkundigte, ob der Kläger überprüft habe, wie die Solarpanelle gesetzt werden, da in der Aufzeichnung des Klägers im Ostbereich mindestens 50% im Schatten eines Baumes lägen. Für den weiteren Inhalt des Schreibens wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf Bl. 89 d. A. Bezug genommen.

    Der Kläger erstellte eine vollständige Datenaufnahme der Heizung, eine Heizlastberechnung und Berechnung eines hydraulischen Abgleichs. Er holte Angebote für die Durchführung der baulichen Anlage ein.

    Am 28. April 2021 kam es zu einem Gespräch mit dem Beklagten über den Entwurf der Lüftungsplanung. Nach dem Termin vom 28. April 2021 wurde der Auftrag aus zwischen den Parteien streitigen Umständen nicht fortgesetzt.

    Der Kläger stellte mit Schreiben vom 4. Mai 2021 eine Honorarforderung in Höhe von 15.722,88 Euro (brutto).

    Die Rechnung übersandte der Kläger mit E-Mail vom 5. Mai 2021 und forderte den Beklagten auf, die Rechnung spätestens bis zum 15. Mai 2021 zu bezahlen. Mit der E-Mail übermittelte der Kläger dem Beklagten ebenso die als Anlage K5 bis K14 vorgelegten Unterlagen (vgl. Bl. 117-283 d. A). Für die Bezeichnung der vorlegten Anlagen wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 21. Juli 2022 (Bl. 118 d. A.) Bezug genommen.

    Der Beklagte widersprach mit Schreiben vom 13. Mai 221 dem geltend gemachten Rechnungsbetrag und teilte mit, dass er die Rechnung durch eine entsprechende Institution überprüfen lassen wolle.

    Mit anwaltlichen Schreiben vom 4. Juni 2020 wurde der Beklagte aufgefordert, die Rechnung zu zahlen. Für die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung entstanden Rechtsanwaltskosten i.H.v. 953,40 €.

    Eine Zahlung des Beklagten erfolgte nicht.

    Der Kläger behauptet, er habe den Plan, welcher dem Bauänderungsantrag zugrundgelegen habe, erst am 21. April 2021 erhalten. Er habe unmittelbar mit der Planung begonnen. Der vom Beklagten beauftragte Dachdecker und Zimmermann habe ihm mitgeteilt, dass weitere aktualisierte Ausführungspläne erstellt worden seien. Der Kläger habe die weiteren Pläne erst am 23. April 2021 erhalten. Aufgrund der neuen Pläne habe er Planung der Belegung des Daches mit Photovoltaik-Modulen und die der Solartherme neu erstellen müssen.

    Der Beklagte habe im Gespräch mit dem Herrn W. am 28 April 2021 dem Kläger den Auftrag entzogen und das Vertragsverhältnis gekündigt.

    Der Kläger habe die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen abgerechnet. Er habe die Leistungen, die in der Rechnung abgerechnet werden, vollumfänglich, vertragsgemäß und sach- und fachgerecht erbracht. Das in der Rechnung angesetzte Honorar sei ortsüblich und angemessen.

    Der Kläger ist der Ansicht, die Frage, ob die Rechnung prüffähig sei, stehe der Fälligkeit nicht entgegen, weil der Beklagte nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit erhoben habe.

    Der Kläger beantragt,

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn 15.722,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2021 zu zahlen.

    den Beklagten ferner zu verurteilen, ihm die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte behauptet, beim Termin vom 28. April 2021 habe erst eine rudimentäre und für das Bauprojekt nicht ausreichende Planung des Klägers vorgelegt. Eine umfassende Planung wie der Kläger sie später übersandt habe, sei im Besprechungstermin nicht vorhanden gewesen.

    Im Gespräch vom 28. April 2021 hätten der Beklagte und die Architektin erklärt, dass auf Basis der bisherigen Planleistung des Klägers keine Bauausführung möglich sei. Die am 28. April 2021 vorliegenden rudimentären Planungen stünden in keiner Relation zu der Abrechnung des Klägers. Nach dem Streit hätten die Parteien das Vertragsverhältnis beendet.

    Die Zusatzkosten für die Umplanung würden auf einer falschen Planung des Klägers beruhen. Die von der Architektin am 11. März 2021 übersandten Bauantragspläne seien für die Planungen des Klägers ausreichend gewesen. Der Beklagte habe daher die Kosten für die Umplanung nicht zu tragen, weil dem Kläger die richtigen Pläne zur Verfügung gestellt worden seien. Durch die Ausführungsplanung des Zimmermanns habe sich lediglich eine Stelle im Dach geändert, daher habe der Kläger nicht vollständig neu planen müssen.

    Der Kläger habe ihm die Heizlastberechnung, eine Berechnung des hydraulischen Abgleichs im Rohrnetz nicht vorgelegt. Er habe auch keine vollständigen Angebote von Drittfirmen erhalten.

    Der Beklagte ist der Ansicht, die Leistungen durch Klägers seien im Hinblick auf die einvernehmliche Beendigung für den Beklagten wertlos gewesen, weil sich der Beklagte mit seiner Leistung in Verzug befunden habe.

    Die Rechnung des Klägers lasse bei den Positionen 1.1., 1.2., 2.3., bei denen der Kläger nur einen Teil der Vertragssumme geltend mache, nicht erkennen, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt worden seien. Der Beklagte könne nicht überprüfen, ob die vom Kläger angesetzte Menge gerechtfertigt sei.

    Auch werde für die Positionen 2.5 und 3.1 der Mengenansatz nicht erläutert.

    Der Kläger müsse eine Stundenaufstellung für die abgerechnete Stundenzahl vorlegen.

    Der Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 5.400,00 €.

    Im Antrag für die Förderung bei der BAFA gab der Kläger die Positionen Fachplanung und Baubegleitung einen Betrag in Höhe von 5.600,00 € an.

    Der Beklagte behauptet, der Antrag des Klägers an die BAFA habe mit 22.000,00 € einen zu niedrigen Betrag für die Heizung und Photovoltaik angesetzt. Richterweise hätte der Kläger mindestens einen Betrag von 40.000,00 € ansetzen müssen. Bei Berücksichtigung der richtigen Auftragssumme wäre die Förderung um 5.400,00 € höher ausgefallen.

    Der Beklagte ist der Ansicht, die Rechnung des Klägers in Höhe von 15.700,00 € zeige, dass er im Antrag an die BAFA für die Fachplanung einen zu geringen Betrag angesetzt habe. Eigentlich sei aber die Rechnung des Klägers viel zu hoch.

    Die Kammer hat durch Beschluss vom 2. November 2022 (Bl. 322-324 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und P.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2023 (Bl. 347 -359 d. A.) Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

    I.

    Die im nachgelassen Schriftsatz vom 16. Juni 2023 erfolgte Klageänderung und -erweiterung ist bereits unzulässig, so dass die Kammer über sie nicht entscheiden kann. Wie sich aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - XI ZR 529/17 -, Rn. 6, juris, BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486 und vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 mwN). Daran ändert auch der Schriftsatznachlass nichts, da dieser nur im Rahmen des § 296a Satz 2 ZPO für Angriffs- und Verteidigungsmittel beachtlich ist (BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - XI ZR 529/17 -, Rn. 6, juris).

    II.

    Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von § 631 Abs. 1 BGB in Höhe von 3.058,30 €. Ein weitergehender Anspruch besteht aus keinem rechtlichen Grund.

    1.

    Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Werkvertrag über die Erstellung einer energetischen Fachplanung und Baubegleitung, welcher durch das Angebot des Klägers vom 19. Januar 2021 und die Annahme des Beklagten vom 24 Februar 2021 zustande kam.

    2.

    Es kann offengelassen werden, ob der Werkvertrag einvernehmlich oder durch freie oder außerordentliche Kündigung beendet worden ist, denn dies ist für den Anspruch des Klägers nicht von Bedeutung. Haben die Parteien den Werkvertrag einvernehmlich beendet, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns für die erbrachten Arbeiten, und dies gilt grundsätzlich auch bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung der Beklagten (vgl. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2019 - I-22 U 140/16 -, Rn. 52 - 54, juris). Der Kläger macht ausdrücklich die erbrachten Arbeiten geltend. Es besteht auch Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Vertrag nach dem 28. April 2021 nicht mehr ausgeführt werden sollte. Das bloße Auseinandergehen und aneinander Vorbeigehen genügt zwar nicht eine einvernehmliche Beendigung aus (vgl. Kniffka/Koeble, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 222, beck-online), aber es liegen nach Auffassung der Kammer eindeutige Umstände vor, die für eine im Ergebnis einvernehmliche Beendigung sprechen. So stellte der Kläger seine Arbeiten ein und der Beklagte wollte wegen der von ihm als zögerlich wahrgenommen Umsetzung keine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger. Weil unabhängig von der Art der Beendigung des Vertrages ein Anspruch auf die Zahlung der erbrachten Leistungen besteht, kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Vertrag gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben werden, offenbleiben.

    3.

    Der Kläger hat dem Beklagten die von ihm im Rahmen der Fachplanung erstellten Unterlagen mit E-Mail vom 5. Mai 2021 unbestritten zur Verfügung gestellt. Auch der Beklagte gibt im Schreiben vom 13. Mai 2021 an, er habe den Originalschriftsatz mit anliegender CD erhalten. Hieraus folgert die Kammer, dass der Beklagte die Unterlagen in digitaler Form bekommen hat.

    Die Kammer konnte auch keine Anhaltspunkte für die Vermutung des Beklagten feststellen, der Kläger habe nach dem 28. April 2021 noch an dem Auftrag gearbeitet. Der hiernach gefragte Zeuge S. (vgl. Bl. 349 d. A.) antwortete, nach dem 28. April 2021 seien keine weiteren Unterlagen erstellt worden. Die Kammer beurteilt es als wenig lebensnah, dass der Kläger nach dem Termin am 28. April 2021 noch weiterarbeitete, um sich eine größere Vergütung zu verdienen. Wird unterstellt, dass die Planungen, welche im Besprechungstermin vom 28. April 2021 vorhanden waren, weniger umfangreich gewesen seien, so lässt sich dies auch damit erklären, dass der Termin über die Lüftungsplanung geführt werden sollte und daher nicht die vollständigen Pläne mitgebracht wurden. Nach Ansicht der Kammer lässt dieses Indiz keinen ausreichend sicheren Schluss auf die Haupttatsache zu.

    4.

    Die Werklohnforderung ist aufgrund konkludent eingetretener Abnahme auch fällig. Das Vorliegen einer stillschweigenden oder konkludenten Abnahme beurteilt sich nach dem Ergebnis der Auslegung der Gesamtumstände, insbesondere des Verhaltens des Bestellers, aus welchem nach Treu und Glauben sowie mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157) auf den dahinterliegenden Willen zur Billigung des Werkes rückgeschlossen wird (vgl. BeckOGK/Kögl, 1.4.2023, BGB § 640 Rn. 98). Nachdem dem Beklagten die Planungsunterlagen des Klägers mit E-Mail vom 5. Mai 2021 und noch einmal per Einschreiben auf CD zur Verfügung gestellt waren, hat der Beklagte keine Einwendungen gegen den Inhalt der ihm überlassenen Planung erhoben. Dass der Kammer vorliegende Schreiben vom 13. Mai 2021 (Bl. 308 d. A.) wendet sich gegen die Art der Abrechnung des Klägers. Der Beklagte erhebt keine Einwände gegen die Qualität der Arbeiten des Beklagten. Aufgrund des dann eingetretenen Zeitablaufes, ohne dass der Beklagte die Qualität der Leistung des Klägers rügte, konnte der Kläger darauf schließen, dass der Beklagte die ihm zur Verfügung gestellte Teilleistung akzeptiert. Der Beklagte hat keine Nachbesserung der Leistung des Klägers verlangt.

    Zudem ist aber auch ein Abrechnungsverhältnis eingetreten, bei dem der Werklohn ohne Abnahme geltend gemacht werden kann. Das Abrechnungsverhältnis ist dadurch eingetreten, dass der Beklagte weitere Arbeiten des Klägers ernsthaft und endgültig ablehnte. Es war jedenfalls das Ergebnis des Besprechungstermins vom 28. April 2021, dass keine weiteren Arbeiten des Klägers erfolgen sollten. Auch danach wurden keine weiteren Arbeiten des Klägers verlangt.

    5.

    Eine fehlende Prüffähigkeit steht der Fälligkeit der Rechnung nicht entgegen, denn der Beklagte hat die Einwendung nicht ausreichend substantiiert innerhalb der Frist der §§ 650q Abs. 1 i.V.m. 650g Abs. 4 S. 3 BGB erhoben. Nach der vorgenannten Vorschrift gilt die Rechnung als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat. Bei der Frage nach der Begründung gilt, dass die Prüffähigkeit der Rechnung gemäß § 650g Abs. 4 S. 2 kein Selbstzweck ist, vielmehr ist auf das Informationsinteresse des Bestellers abzustellen, wie es sich aus seiner substantiiert vorgetragenen Einwendung ergibt (vgl. BeckOGK/Kögl, 1.4.2023, BGB § 650g Rn. 185). Eine pauschal vorgetragene Rüge reicht nicht, sondern der Besteller muss deutlich machen, inwieweit ihm Informationen aus der Rechnung fehlen (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 14.8.2018 - 10 U 154/17, BeckRS 2018, 56968 Rn. 27, beck-online). Die Rüge muss darüber hinaus erkennen lassen, dass der Besteller wegen der beanstandeten fehlenden Prüfbarkeit nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, in eine inhaltliche Prüfung der Rechnungspositionen einzusteigen (BGH, Urteil vom 22.04.2010, a.a.O., Rn. 18 juris). Diese Anforderungen erfüllt das Schreiben des Beklagten vom 13. Mai 2021 nicht. Der Beklagte wendet hier ein, dass eine Abrechnung nach HOAI erfolgen müsse. Dieser Vortrag ist als pauschale und unzutreffende Einwendung anzusehen. Der Beklagte hat nicht konkret dargelegt, welche Informationen er in der Rechnung vermisst, um sie überprüfen zu können. Zudem hat er auch gerade eine weitere Überprüfung der Rechnung angekündigt und sie nicht als nicht prüffähig zurückgewiesen.

    6.

    Dem Kläger steht insgesamt eine Summe von 3.058,30 € (einschließlich Umsatzsteuer) zu. Der Kläger kann die Zahlung der vollständig angesetzten Positionen sowie teilweise den Betrag für die Umplanung verlangen. Die nicht vollständig angesetzten Positionen sind nicht schlüssig vorgetragen worden.

    a)

    Aus der Rechnung vom 4. Mai 2021 kann der Kläger die Zahlung die Zahlung der vollständig angesetzten Positionen in Höhe von 1.100,00 € verlangen. Diese sind.

    Position    Leistung    Einzelpreis    Gesamtpreis
    2.1    Heizlastberechnung gemäß DIN EN 12831    650,00 €    650,00 €
    2.2    Berechnung des hydraulischen Abgleichs im Rohrnetz    450,00    450,00 €
    Gesamt:    1.100,00 €
    Der Kläger hat diese Leistungen dem Beklagten in Form der Anlage K7 und K8 mit dem E-Mail vom 4. Mai 2021 übersandt. Dass die Anlagen die vollständige Leistung darstellen, ergab sich für die Kammer unzweifelhaft aus der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2022 (Bl. 287 d. A.).

    b)

    Aufgrund der Umplanung hat der Kläger einen zusätzlichen Vergütungsanspruch nach §§ 650q Abs. 2 S. 2 i.V.m. 650c BGB in Höhe von 14 Stunden zu je 105,00 € insgesamt 1.470,00 €.

    Die Anwendung des § 650c BGB ergibt sich daraus, dass gemäß § 650q Abs. 2 S. 2 BGB die Regelung des § 650c BGB entsprechend gilt, wenn die Leistungen nicht vom Anwendungsbereich der HOAI erfasst sind (vgl. Stelzner in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 650q BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 58). Dies ist hier der Fall, weil der Beklagte in Angebot und Rechnung nicht nach HOAI abrechnet.

    Zu den besonders zu vergütenden Leistungen werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Planänderungen gezählt, die einen besonderen Aufwand verursachen (vgl. Kniffka/Koeble, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 540-542, beck-online). Eine solche Planänderungen liegt vor, denn bereits nach dem Vortrag der Beklagtenseite erforderte die Ausführungsplanung, dass eine Stelle am Dach geändert wird. Der Kläger musste zunächst mit der am 21. April 2021 übersandten Skizze der Zeugin P. planen. Dass die Zeugin P., die Architektin des Beklagten, ihre geänderten Pläne dem Kläger am 21. April 2021 zur Verfügung stellte, hat die Beweisaufnahme ergeben, denn dies wurde von den Zeugen übereinstimmend vorgebracht. Erst zeitlich danach erhielt, der Kläger, der sich in Eigeninitiative an den Herrn G. wandte, die Ausführungsplanung von Herrn G. übermittelt, was schon deshalb eine neue Planung veranlasste, weil diese Planung in einem anderen Format war. Ebenso folgert die Kammer die Notwendigkeit der Neuplanung aus den Angaben des Zeugen S., dass bei der Änderung des Daches Änderungen in der Elektrik vorgenommen werden mussten, weil es zu einer Änderung der Anzahl der Photovoltaikkollektoren gekommen sei.

    Es wäre aber Aufgabe des Beklagten gewesen im Rahmen seiner Koordinierungs- und Mitwirkungspflicht die notwendigen Planunterlagen rechtzeitig zu übergeben (Messerschmidt/Voit, I. Teil. D. Beteiligte des Bau- und Planervertrages, Unternehmereinsatzformen Rn. 11, beck-online). Auch trifft den Bauherrn die Obliegenheit, nur mangelfreie Planunterlagen zur Umsetzung des Bauvorhabens an andere Baubeteiligte weiterzugeben (vgl. Messerschmidt/Voit, a.a.O.). In diesem Zusammenhang muss der Beklagte auch für ein Versäumnis seiner Architektin einstehen, weil sie für diese Pflichten seine Erfüllungsgehilfin ist (vgl. Jauernig/Stadler, 18. Aufl. 2021, BGB § 278 Rn. 7).

    Es wäre Aufgabe des Beklagten gewesen, dem Kläger korrekte Pläne für die Erstellung seines Werkes zur Verfügung zu stellen. Indem er dies nicht tat, sondern der Kläger selbst sich die Planungsunterlagen organisieren musste, hat gegen seine Pflichten verstoßen. Der dem Kläger hieraus entstandene Mehraufwand hat der Beklagte zu ersetzen. Dem Kläger ist auch nach der Aufforderung mit der Planung zu beginnen, auch nicht der Vorwurf zu machen, er habe zu früh mit seinen Arbeiten begonnen.

    Die Höhe der Vergütung wird sich im Regelfall gemäß § 650c Abs. 1 BGB nach den tatsächlich erforderlichen Kosten richten, wobei der Mehraufwand des Unternehmers meist in zusätzlich aufgewendeter Arbeitszeit besteht (vgl. Stelzner in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a.a.O. Rn. 60). Die Parteien haben die Eventualposition 2.5 vereinbart und hier einen Stundenlohnsatz von 105,00 € angesetzt (vgl. Bl. 30 d. A.). Insoweit muss für die zusätzlich aufgewandte Arbeitszeit auch dieser Stundensatz berücksichtigt werden.

    Dem Kläger ist der Nachweis gelungen, dass 14 Stunden zusätzlich angefallen sind. Der Zeuge S. äußerte sich in der mündlichen Verhandlung zu der von ihm erbrachten Mehrarbeit. Er erklärte, bereits vor dem 21. April 2021 sei das Dach durchgeplant worden. Nach Vorlage der handschriftlichen Änderungen der Architektin P. habe eine Neuplanung stattgefunden. Als dann die Pläne des Herrn G. vorlagen, sei dann nochmal geplant worden. Insgesamt sei das Dach dreimal geplant worden. Er habe für die Neuplanung etwa einen halben Tag gebraucht. Sein Arbeitstag habe 8 Stunden. Herr H. habe dann auf seiner Arbeit aufgebaut und etwa 2-3 Stunden benötigt. Anhand der Ausführungen des Zeugen sieht sich die Kammer in der Lage die vom Kläger zusätzlich geleistete Arbeit auf 14 Stunden gem. § 287 ZPO zu schätzen (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 10.12.2002 - 21 U 106/02, BeckRS 2003, 876 Rn. 13, beck-online). Die Planung des Daches ist insgesamt dreimal ausgeführt worden, sie hätte nur einmal ausgeführt werden müssen, wenn der Kläger die korrekten Pläne innerhalb der gebotenen Zeit übermittelt hätte. Im Rahmen der Schätzung ist nicht bloß von dem mit Sicherheit angefallenen Stunden auszugehen, denn dies würde dem Umstand nicht gerecht, dass bei § 287 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend ist. Die Kammer geht von der oberen Spanne aus, weil eine hinreichende überwiegende Wahrscheinlichkeit für weiteren Aufwand besteht, die der Zeuge nicht konkret beschrieben hat. Insoweit drängt sich auf, dass die Planung mit den handschriftlichen Plänen der Architektin aufwändiger war, als die Planung mit den digitalen Plänen des Herrn G.. Es fehlt aber an einer geeigneten Schätzgrundlage, so dass die Kammer dies durch die Wahl der oberen Spanne berücksichtigt.

    Der vom Kläger angebotene Zeuge G. musste nicht vernommen werden, weil die in sein Wissen gestellten Tatsachen bereits erwiesen waren bzw. der Anspruch des Klägers bereits dem Grunde nach besteht. Dem Kläger war im Sinne des Beweisthemas 'Änderung der Pläne' bereits der Beweis gelungen. Dass der Beklagte vortragen wollte, dass Herr G. Kenntnisse von der Arbeitszeit der Mitarbeiter des Klägers hatte, ist nicht ersichtlich und auch offensichtlich fernliegend.

    c)

    Zu dem Betrag von 2.570,00 € ist noch die Umsatzsteuer in Höhe von 488,30 € hinzuzuaddieren. Dies ergibt den zugesprochenen Gesamtbetrag von 3.058,30 €.

    d)

    Hinsichtlich der teilweise angesetzten Positionen hat der Kläger hingegen keinen Anspruch, denn es fehlt an einem schlüssigen Vortrag. Die Grundsätze der Abrechnung eines gekündigten Detailpauschalvertrages sind nicht nur für die Prüfbarkeit einer Abrechnung im Sinne einer Fälligkeitsvoraussetzung anwendbar, sondern auch für die Beurteilung der Schlüssigkeit der Klage, soweit es um die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung geht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2014 - I-21 U 90/13 -, Rn. 64, juris; Kniffka/Koeble, Teil 8 Die Abwicklung des gekündigten Bauvertrages Rn. 44, beck-online).

    Nach der Kündigung bzw. der einvernehmlichen Beendigung der Vertragsausführung hat im Fall einer Pauschalpreisabrede der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen (vgl. BeckOGK/Kessen, 1.7.2022, BGB § 648 Rn. 122). Vorliegend hat der Kläger keinen Gesamtpauschalpreis gebildet, aber er hat einzelne pauschale Rechnungsposten erstellt, in denen er ein ganzes Konglomerat an Einzelleistungen zusammengefasst hat. Es handelt sich um einen Detailpauschalvertrag. Es sind die Grundsätze, die für den teilweise ausgeführten Pauschalpreisvertrag gelten auch vorliegend anzuwenden, wenn die Einzelpositionen nicht vollständig erbracht wurden. Insoweit hat der Kläger die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen (vgl. BeckOGK/Kessen, 1.7.2022, BGB § 648 Rn. 122). Es ist in aller Regel unvermeidlich, die nicht erbrachten von den erbrachten Leistungen abzugrenzen und entsprechend zu bewerten (Kniffka/Koeble, Teil 8 Die Abwicklung des gekündigten Bauvertrages Rn. 86, beck-online). Dabei ist die Höhe dieser Vergütung nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu bestimmen; der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Pauschalansatzes für die Teillieferung zum Pauschalpreis darlegen (vgl. Werner / Pastor, Der Bauprozess, 18. Auflage 2023, IV. Umfang des Werklohnanspruchs, Rn. 1507 m.w.N.). Ist ein Aufmaß nicht möglich, muss der Auftragnehmer zur Berechnung gegebenenfalls die Grundlagen seiner Kalkulation vorlegen und aus der offengelegten Kalkulation ist sodann- unter Umständen durch eine zusätzliche Schätzung nach § 287 ZPO - die richtige Vergütung zu ermitteln (vgl. Werner / Pastor, Der Bauprozess, a.a.O., Rn. 1508).

    An einem in diesem Sinne schlüssigen Vortrag des Klägers fehlt es, in dem Hinblick auf die Frage, was konkret in den einzelnen Leistungspositionen erbracht wurde und auch die Kalkulationsgrundlage mit entsprechender Bepreisung der ausgeführten und der nicht ausgeführten Arbeiten wurde nicht offengelegt.

    Die Kammer hat im Termin vom 3. August 2022 in einer Anhörung mit dem Kläger erörtert, wie die vom Kläger mit Schriftsatz vom 21. Juli 2022 vorgelegten Anlagen mit der Abrechnung in Übereinstimmung zu bringen sind.

    Hinsichtlich des Rechnungspunktes 1.1 gab der Kläger an, dass die eingeholten Angebote K5 (Photovoltaikanlage) und K6 (Solarthermie) hierzu gehören. Die Leistungsbeschreibung dieses Punktes ist sehr umfangreich und enthält viele Einzelpunkte (vgl. Bl. 36). Hier wäre es am Kläger gewesen, aufgrund des Umfangs und der Komplexität der einzelnen Positionen, näher auszuführen, welche der Punkte nun tatsächlich schon ausgeführt worden sind und wie diese einzelnen zu bepreisen sind. Dies ist nicht erfolgt, so dass der Vortrag unschlüssig ist.

    Bei dem Punkt 1.2. der Rechnung hat der Kläger 0,5 angesetzt, ohne das klar ist, weshalb die Zusatzkosten für die Antragsstellung, Auszahlung und Zuschuss nur zur Hälfte geltend gemacht werden. Hier ist keine Abgrenzung zwischen dem nicht ausgeführten und dem ausgeführten Teil ersichtlich.

    Für den Punkt 2.3 benannte der Kläger keine Anlagen. Hier bleibt schon unklar, welchen Teil dieses Rechnungspunktes der Kläger erbracht haben will.

    Der Kläger erklärte, die Anlage K10, K11, K12, K13 und K14 unterfielen im Ergebnis dem Punkt 2.5 Die Anlagen K10 und K11 beträfen den Unterpunkt "Modulation und Simulation des Anlagenkonzeptes mittels Polysun-Designer zur Abstimmung der jeweiligen Komponenten aufeinander". K12 sei in der Dokumentation mitgemacht, lasse sich aber keinem Unterpunkt der Rechnung zuordnen. K14 betreffe den Unterpunktpunkt "Erstellung eines Anlageschemas und Integration der Anlagenkomponenten". In K14 seien auch Angaben zu dem Unterpunkt "Rohrnetz und die Dimensioniert innerhalb der Zentrale zu Zuleitungen und Komponenten" enthalten. Die Rohrdurchmesser könnten den Angaben entnommen werden. Die Dammstärken seien aber nicht eingezeichnet. K13 sei eine Querschnittsplanung die auch zu Punkt 2.5. gehöre. In diesem Punkt ist zwar nachvollziehbar, dass ein überwiegender Teil der Leistung erbracht ist, es bleibt aber unklar, ob und wie weit die Leistung vollständig erbracht wurde, weil die Abgrenzung von ausgeführten zu nicht ausgeführten Teil anhand der Anhörung nicht möglich ist. Jedenfalls die Festlegung der Dämmstärken ist nicht erfolgt, es besteht, ohne einen konkreten Vortrag auch die Möglichkeit, dass die Unterlagen auch anderweitig unvollständig sind, weil der Umfang der vollständigen Leistung unklar geblieben ist.

    Für den Punkt 3.1. der Rechnung (ehemals Punkt 3.2 des Auftrags) teilte der Kläger mit, die Anlage K9 betreffe diese Leistung. Aber auch die Anklage K13 betreffe diesen Punkt mit, denn es handele sich um eine Querschnittsplanung. Auch hier finden sich im mehrere Leistungen und es bleibt unklar, welche Punkte der Kläger hiervon erfüllt haben will und wie diese zu bepreisen sind.

    Aufgrund der unklaren Abgrenzung zwischen ausgeführten und nicht ausgeführten Teil ist der Vortrag nicht schlüssig. Die Kammer hatte in dem Beschluss vom 3. August 2022 ausgeführt, dass die Schlüssigkeit problematisch sein könnte und die Angaben in der Anhörung nicht ausreichend könnten. Ein ergänzender Vortrag ist hierauf nicht erfolgt.

    6.

    Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen, denn es fehlt an einer Gegenforderung.

    Dem Beklagten steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.400 € gem. § 280 Abs. 1 BGB zu.

    Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte durch die Antragsstellung eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Dem beweisbelasteten Beklagten ist nach Bestreiten der Klägerseite nicht der Beweis gelungen, dass die vom Kläger im Antrag eingesetzten Werte zu niedrig seien. Der Beklagte hatte insoweit vorgetragen, der Kläger habe einen Betrag von 22.000,00 € für Heizung und Photovoltaik angegeben, richtigerweise hätte er mindestens 40.000,00 € angeben müssen, was zu einer um 5.400,00 € höheren Förderung geführt hätte. Die Kammer konnte sich nach Vernehmung der vom Beklagten zu diesem Punkt benannten Zeugin P. nicht die hinreichende Überzeugung bilden, dass der Kläger tatsächlich zu niedrige Werte angesetzt hat. Erforderlich für den Beweis gem. § 286 ZPO ist ein lebenspraktischer Grad an Gewissheit, bei dem Zweifeln Schweigen geboten wird, ohne sie auszuschließen.

    Die Zeugin erklärte, der Kläger habe, ohne den Beklagten bis zum 28. April 2021 hierrüber zu informieren, am 8. April 2021 einen Förderungsantrag an die BAFA gestellt. Sie sei vom Beklagten nach dem Ende der Beauftragung des Klägers gebeten worden, sich um die Sache mit der BAFA zu kümmern, bis ein neuer Energieberater gefunden worden sei. Sie sei der Auffassung, dass die Lüftungsanlage falsch angesetzt sei, denn eine Lüftungsanlage sei gar nicht geplant gewesen. Man hätte auch für die Heizung einen höheren Betrag als 22.000,00 € ansetzen können. Dies schließe sie aus den vom Kläger selbst angeholten Angeboten, denn Rechnungsposten aus den Angeboten seien im Antrag nicht berücksichtigt worden. Auf Nachfrage erklärte sie aber, dass Photovoltaik gar nicht bei der BAFA förderungsfähig sei.

    Im Ergebnis konnte sich die Kammer anhand der Aussage nicht die Überzeugung bilden, dass der Kläger für die Heizung einen höheren Wert hätte ansetzen können. Insoweit bestand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiterhin Unklarheit über die Lüftungsanlage, die der Kläger angesetzt hatte, und nach der Ansicht der Zeugin dazu führte, dass die Heizung nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Die Zeugin konnte im Ergebnis nicht konkret sagen, ob ihre Grundannahme, es sei keine Lüftung geplant, zutreffe. Auf konkreten Vorhalt, der Beklagte habe eine Lüftungsanlage wegen Feuchtigkeitsproblemen im Keller haben wollen, konnte sie nichts sagen. Sie berichtete nur darüber, dass der Beklagte keine Lüftungsanlage gewollt habe.

    Ebenso bestehen schon Zweifel, ob dem Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Nach der Einlassung des Klägers zum Ablauf des BAFA-Förderungsverfahrens erfolgt die Auszahlung nach Ausführung der Arbeiten. Der Energieberater übernehme die Aufgabe, die tatsächlich angefallenen Kosten bei der BAFA anzugeben. Die ausgezahlte Förderungssumme entspreche den auch tatsächlich angefallenen Kosten. Wenn es Änderungen in der Ausführung gebe, so sei das unschädlich, solange es immer noch um eine Heizung gehe. Diese Angaben sind nach Durchsicht des Merkblattes zur Antragsstellung der BAFA korrekt. Sollte der Kläger also falsche Angaben zur Höhe gemacht haben und der Beklagte dies erkannt haben, so kann der Beklagte ohne weiteres die Angaben nach Ausführung mit den tatsächlichen Kosten korrigieren. Insoweit kann nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten ein Vermögensschaden entstanden sein soll. Bei der Förderung handelt es sich um eine Erwerbsaussicht, die sich noch nicht realisiert hat und deren Realisierung von weiteren Handlungen des Beklagten abhängt. Erwerbsaussichten sind noch kein Vermögen.

    7.

    Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab dem 19. Mai 2021 gemäß §§ 286, 288 BGB. Durch die E-Mail vom 5. Mai 2021 wurde der Beklagte aufgefordert bis zum 15. Mai 2021, einem Samstag, zu zahlen. Er befand sich daher mit dem Ablauf des 17. Mai 2021, einem Montag, in Verzug.

    II.

    Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 381,40 € aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die Rechtsverfolgungskosten waren nur auf einen Streitwert von bis 4.000,00 € ersatzfähig, weil die außergerichtliche Rechtsverfolgung auch nur in Höhe dieses Streitwertes zweckmäßig war.

    Der Zinsanspruch im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten aus §§ 291, 288 besteht nach Zustellung am 4. Dezember 2021 gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem 5. Dezember 2021.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S.1, 2 ZPO.

    IV.

    Der Streitwert wird auf 15.722,80 € festgesetzt.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 631 Abs. 1 BGB