14.01.2025 · IWW-Abrufnummer 245882
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 15.11.2024 – 6 U 60/24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.11.2024, Az. 6 U 60/24
Die Berufungen der Klägerinnen werden zurückgewiesen.
Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1) zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Ziffer 2. des erstinstanzlichen Tenors) nur in Höhe von 1.324,60 Euro an die Klägerin zu 1) verurteilt wird und die Auskunftspflicht der Beklagten zu 2) im Hinblick auf die Ausstrahlung der am 21.01.2020 um 22:15 Uhr auf dem Sender A. erstausgestrahlten Fernsehproduktion „Zitat wurde entfernt“ (Ziffer 3. e) des erstinstanzlichen Tenors) entfällt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 8 %, die Klägerin zu 2) zu 33 %, die Beklagte zu 1) zu 18 % und die Beklagte zu 2) zu 41 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen diese selbst zu 30 % und die Beklagte zu 1) zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen diese selbst zu 45 % und die Beklagte zu 2) zu 55 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst zu 70 % und die Klägerin zu 1) zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen diese selbst zu 55 % und die Klägerin zu 2) zu 45 %.
Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung im Hinblick auf den Auskunftsanspruch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Schuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
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I.
3
Die Parteien streiten über noch ausstehende Vergütungsansprüche sowie Auskunftsansprüche resultierend aus der Zusammenarbeit bei verschiedenen Fernsehproduktionen. Wegen des Sachverhaltes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung verwiesen.
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Das Landgericht hat der Klage mit Teilurteil vom 16.05.2024 teilweise stattgegeben, indem es die Beklagte zu 1) im Hinblick auf die Reportage „Zitat wurde entfernt“ zur Zahlung einer weiteren Vergütung in Höhe von 29.118,02 Euro sowie zur Zahlung der insoweit für die vorprozessuale Geltendmachung entstandenen Kosten an die Klägerin zu 1) und überdies die Beklagte zu 2) zur Auskunft gegenüber der Klägerin zu 2) in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang verurteilt hat. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der weitere Vergütungsanspruch betreffend die Reportage „Zitat wurde entfernt“ folge aus einer konkludent zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung in Höhe von 79.804,75 Euro. Zwischen den Parteien sei klar gewesen, dass die ursprüngliche Kostenkalkulation vom 25.06.2020 keine Geltung mehr haben sollte und eine aktualisierte Aufwandskalkulation zu erstellen sei. Diese sei dann mit E-Mail vom 23.07.2020 erfolgt und von der Beklagten zu 1), indem diese sodann das Filmmaterial an die Beklagte zu 2) zur Ausstrahlung weitergegeben habe, welche am 27.07.2020 erfolgt sei, ebenso wie der Inhalt der Reportage als vertragsgemäß akzeptiert worden. Die Übermittlung der Kostenkalkulation sei zwar erst kurz vor dem Sendetermin erfolgt, allerdings könne insoweit der Rechtsgedanke des § 649 BGB herangezogen werden. Die Beklagte zu 1) hätte den Vertrag kündigen können und die Klägerin zu 1) zu einer einvernehmlichen Vertragsanpassung veranlassen können. Indem die Beklagte zu 1) indes die Reportage umgeschnitten und zur Ausstrahlung an die Beklagte zu 2) weitergegeben habe, habe sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und die Kalkulation angenommen. Auch wenn es vor diesem Hintergrund hierauf nicht mehr weiter ankomme, sei aber auch das Bestreiten der Beklagten zu 1) hinsichtlich der in der Kalkulation aufgeführten Kosten unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Da die Beklagte zu 1) bislang lediglich einen Betrag in Höhe von 50.686,73 Euro gezahlt habe, verbleibe noch ein Anspruch der Klägerin zu 1) in Höhe des geltend gemachten Betrages von 29.118,02 Euro. Der Anspruch der Klägerin zu 1) auf Erstattung der Kosten für das Mahnschreiben in Höhe von 1.437,70 Euro ergebe sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Soweit die Beklagten eine wirksame Beauftragung der Prozessbevollmächtigten in Abrede stellten, verfange dies nicht, da die Prozessbevollmächtigten bereits ihrem Mahnschreiben vom 08.09.2020 die Originalvollmachten beigefügt hätten. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für einen bereits zum damaligen Zeitpunkt erteilten unbedingten Klageauftrag, vielmehr hätten die Klägerinnen schlüssig dargetan, die Rechtsanwälte zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderung beauftragt zu haben. Schließlich hat das Landgericht einen Auskunftsanspruch der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 2) in dem aus dem erstinstanzlichen Tenor ersichtlichem Umfang gemäß den Vorschriften der §§ 32 e Abs. 1 Nr. 1, 32 d UrhG bejaht, welche nach § 133 Abs. 3 Satz 1 für vor dem 07.06.2021 geschlossene Verträge dergestalt anzuwenden seien, dass auch vergangene Nutzungsjahre erfasst sein sollten. Die Voraussetzungen der §§ 32 e, 32 d UrhG seien erfüllt, insbesondere sei die Kammer gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2) (Mit-)Urheberin der sechs im Tenor genannten Reportagen sei. Denn nach dem beiderseitigen Parteivortrag habe die Klägerin jedenfalls als Regisseurin und Kamerafrau urheberrechtlich schutzfähige Werke erschaffen bzw. hierzu beigetragen, weshalb eine Beweisaufnahme insoweit nicht veranlasst sei. Dem stehe insbesondere auch nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, dass große Teile der Aufnahmen mit versteckter Kamera und ohne konkrete Regieanweisung gedreht worden seien und der Eigenanteil der Beklagten zu 1) an der Reportage über die Bedingungen bei B. mindestens 40 % betragen habe. Denn auch bei anderen Sendungen ohne Drehbuch wie Liveübertragungen z.B. von Fußballspielen könne durch die Regie, Einblendungen und sonstige Gestaltungsmittel ein Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschaffen werden und somit gleichwohl jedenfalls eine Miturheberschaft der Klägerin zu 2) gegeben sein. Die Kammer gehe auch von einer entgeltlichen Nutzungsrechteübertragung aus, da die Klägerin zu 2) nach ihrem durch den vorgelegten Geschäftsführervertrag belegten Vortrag jährlich ein Bruttogehalt von 96.000,00 Euro bezogen habe, wodurch auch urheberrechtlich relevante Leistungen abgegolten werden sollten. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten zu 2) mit Nichtwissen sei insofern unzureichend. Aber selbst wenn man insoweit von einer unentgeltlichen Übertragung der Nutzungsrechte ausgehe, sei nach Auffassung der Kammer der Auskunftsanspruch gleichwohl gegeben, da die Gestattung der Klägerin zu 2) dann nur dazu gedient habe, die kommerzielle Verwertung der Reportagen durch die Klägerin zu 1) zu erleichtern. Der Anspruch sei auch nicht ausgeschlossen, da weder davon ausgegangen werden könne, dass die Beiträge der Klägerin nur nachrangig i.S.d. § 32 d Abs. 2 Nr. 1 UrhG seien, noch ersichtlich sei, dass der Aufwand für die Auskunftserteilung außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stehe, § 32 d Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Ferner scheitere der Anspruch nicht am Kriterium der Subsidiarität. Denn die Klägerin zu 1) habe nach der Lizensierung der Reportagen an die Beklagte zu 1) nicht über hinreichende Informationen über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge verfügt, weshalb sie insoweit auch keine Auskunft hätte erteilen können. Schließlich umfasse der Auskunftsanspruch auch die Werbeeinnahmen. Insoweit reiche es für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Werbeeinnahmen und Ausstrahlung eines Filmwerkes aus, dass die Werbekunden der Beklagten ihre Werbung im Umfeld des Werkes platzierten, in der Erwartung der Zuschauer der Reportagen interessiere sich auch für die bezahlte Werbung und würde gegebenenfalls zum Kauf der beworbenen Produkte angeregt. Dass die erzielten Werbeeinnahmen von einer Vielzahl von Faktoren abhängig seien, schließe den ursächlichen Zusammenhang zwischen Werk und Werbeeinnahmen nicht aus, sondern führe lediglich im Rahmen eines etwaigen Nachvergütungsanspruches zu einer Verringerung der nachträglichen Vergütung. Weitere Ansprüche könnten die Klägerinnen nicht mit Erfolg geltend machen. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 2) wegen fehlender Urheberbenennung in der Produktion „Zitat wurde entfernt“ scheitere jedenfalls daran, dass die Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten zu 1) und damit auch der Beklagten zu 2) auf ihr Namensnennungsrecht aus § 13 UrhG wirksam verzichtet habe. Dies ergebe sich aus dem E-Mail-Verkehr der Klägerin mit Herrn L. vom 27.07.2020 und der weiteren E-Mail der Klägerin vom 03.08.2020 an Herrn O. und entspreche zudem auch der zwischen den Parteien gelebten Vertragspraxis. Ferner bestehe kein Anspruch der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte zu 1) wegen der Absage der geplanten Reportage zum Drogenverkauf und ‒konsum an deutschen Schulen. Ein Vertrag sei weder durch die Zahlung der Vorkosten stillschweigend zustande gekommen, noch könne ein Vertragsabschluss nach den Grundsätzen über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben angenommen werden. Ein Anspruch aus c.i.c. scheitere schon daran, dass die Beklagte zu 1) keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, der ihr eine grundlose Abstandnahme vom Vertragsschluss mit der Klägerin zu 1) versagt hätte. Unabhängig davon umfasse ein solcher Anspruch auch nur den Ersatz des negativen Interesses, welches bereits durch die Zahlung der Beklagten zu 1) vom 06.06.2020 ausgeglichen worden sei.
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Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagten mit ihren Berufungen.
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Die Klägerinnen beanstanden insbesondere, dass das Landgericht im Hinblick auf die fehlende Urheberbenennung im Zusammenhang mit der Reportage über die Bedingungen bei B. rechtsfehlerhaft von einem dies rechtfertigenden stillschweigenden Verzicht der Klägerin zu 2) ausgegangen sei. Das Landgericht verkenne, dass an einen solchen Verzicht hohe Anforderungen gestellt werden müssten, welche vorliegend nicht erfüllt seien. Ein solcher Verzicht lasse sich dem E-Mail-Verkehr vom 27.07.2020 nicht entnehmen. Im Gegenteil ergebe sich aus der Antwort der Klägerin ‒ da das „wir“ sich auf beide Klägerinnen beziehe -, dass sie ausdrücklich auf ihre Namensnennung gedrängt habe, und könne auch nicht aus den Vereinbarungen des Auftragsproduktionsvertrages vom 08.06./28.06.2018 ‒ der insoweit überhaupt keine Geltung entfalte ‒ oder der gelebten Vertragspraxis hergeleitet werden. Selbst wenn man eine solche Verzichtsabrede aber unterstelle, sei diese jedenfalls unwirksam, da die Interessen der Klägerin zu 2) eindeutig überwögen und die versagte Urheberbenennung auch nicht zur vertragsgemäßen Verwertung erforderlich gewesen sei. Ferner habe das Landgericht der Klägerin zu 1) zu Unrecht einen Anspruch auf Zahlung von 12.105,57 Euro im Zusammenhang mit der Reportage über Drogen an Schulen ‒ aus Vertrag oder jedenfalls hilfsweise aus §§ 280 Abs. 1, 252 BGB bzw. c.i.c. ‒ versagt. Der objektive Erklärungswert der Zahlung von 24.875,00 Euro könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte zu 1) die Klägerin beauftragt habe, die Reportage entsprechend der Kalkulation vom 27.04.2020 zu erstellen. Jedenfalls sei in der übersandten Kostenkalkulation ein konstitutives kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu sehen, da die Klägerin zu 1) bereits bei Übersendung von einem Vertragsschluss ausgegangen sei. Zumindest müsste sich die Beklagte zu 1) dadurch, dass sie nicht offengelegt habe, an der weiteren Produktion kein Interesse zu haben, die Verletzung vertraglicher bzw. vorvertraglicher Aufklärungs- sowie Rücksichtnahmepflichten vorwerfen lassen, die einen Schadenersatzanspruch rechtfertigten.
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Die Klägerinnen beantragen,
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das am 16.05.2024 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln, Az. 14 O 308/22, teilweise abzuändern und wie folgt zu ergänzen:
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4. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens jedoch EUR 40.000,00, zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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5. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. EUR 12.107,57 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2020 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.
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Zudem beantragen sie,
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das angefochtene Urteil abzuändern, soweit sie verurteilt wurden, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Klägerinnen beantragen,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
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indem sie insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen.
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Die Beklagten verteidigen das Urteil ‒ sofern es von den Klägerinnen angegriffen wurde ‒ ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Zur der von ihnen eingelegten Berufung führen sie im Wesentlichen aus, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht angenommen werden könne, dass die Beklagte zu 1) die von der Klägerin zu 1) erst kurz vor der Ausstrahlung der Sendung „Zitat wurde entfernt“ vorgelegte Kalkulation angenommen habe und demgemäß ein Vertrag über eine Vergütung in dieser Höhe zustande gekommen sei. Mit Blick auf § 632 Abs. 2 BGB sei vielmehr lediglich die übliche Vergütung vereinbart gewesen, welche sie bereits bezahlt habe. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten scheitere ‒ unabhängig davon, dass der Anspruch in der Hauptsache schon nicht gegeben sei ‒ auch daran, dass die Klägerin zu 1) nicht substantiiert zur vereinbarten Vergütung vorgetragen habe und auch nicht dazu, ob die Kosten tatsächlich für die entsprechende Mahnung entstanden seien. Ferner sei der Beklagten zu 1) bis heute keine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt worden, da die Klägerin zu 1) die Umsatzsteuer geltend mache, obwohl sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Im Weiteren sei das Landgericht rechtsfehlerhaft von dem Bestehen eines Auskunftsanspruchs durch die Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin zu 2) ausgegangen. Sofern sich dieser auch auf durch den Sender A. ausgestrahlte Produktionen erstrecke, sei sie bereits nicht passivlegitimiert. Zudem fehle es an der erforderlichen Urheberschaft bzw. Inhaberschaft von Leistungsschutzrechten der Klägerin zu 2). Auch habe diese nicht nachweisen können, dass eine entgeltliche Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt sei, was insbesondere nicht aus dem Geschäftsführervertrag hergeleitet werden könne, der insoweit keine Regelung vorsehe. Eine unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten schließe aber eine Auskunft über Erträge und Vorteile stets aus. Schließlich habe sich die Klägerin zu 2) zunächst an die Klägerin zu 1) wenden müssen. Hierzu fehle indes jeglicher Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin zu 1). Selbst bei Annahme eines Auskunftsanspruches sei aber die Annahme des Landgerichts, dieser umfasse auch die Werbeeinnahmen, fehlerhaft. Denn diese stellten keine Erträge oder Vorteile aus der Werknutzung dar, jedenfalls seien sie aber nicht kausal, da Werbeeinnahmen nicht aus der Werknutzung gezogen würden. Im Übrigen sei das Urteil aber auch alleine deshalb aufzuheben, weil sein Tenor betreffend den Auskunftsanspruch den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht gerecht werde und daher keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Denn aus dem Tenor ergebe sich nicht, welche Werbung (noch) im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung und welche Werbung nicht (mehr) in einem solchen zeitlichen Zusammenhang läge.
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II.
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Das zulässige Teilurteil des Landgerichts hält den Angriffen der Berufung der Klägerinnen vollumfänglich und denen der Berufung der Beklagten weitestgehend stand. Lediglich ein Teil der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten ist der Klägerin zu 1) zu Unrecht zuerkannt worden, zudem ist die Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin zu 2) im Hinblick auf die durch die Ausstrahlung auf dem Sender A. gezeigte Produktion „Zitat wurde entfernt“ gezogenen Vorteile und Erträge nicht auskunftspflichtig.
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1. Berufung der Klägerinnen
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Die Berufung der Klägerinnen hat insgesamt keinen Erfolg.
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a)
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Das Landgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin zu 2) kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2) wegen fehlender Urheberbenennung im Zusammenhang mit der Produktion „Zitat wurde entfernt“ gemäß § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 13 Satz 2 UrhG als der alleine in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zusteht, da die Klägerin zu 2) jedenfalls wirksam auf ihre Namensnennung verzichtet hat.
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§ 13 UrhG sichert das persönliche und geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk, indem die Vorschrift dem Urheber in Satz 1 das Recht einräumt, gegen jeden vorzugehen, der ihm seine Urheberschaft streitig macht, und Satz 2 als sog. Urheberbenennungsrecht dem Urheber das Recht einräumt zu bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, damit jeder Dritte seine Urheberschaft erfährt (Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 13 Rn. 1). Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist in seinem Kern unverzichtbar (Dreier/Schulze/Schulze, aaO., § 13 Rn. 24). Ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nicht möglich, ebenso wenig wie die Übertragbarkeit desselben. Der Urheber braucht jedoch von seinem Bestimmungsrecht gemäß S. 2 keinen Gebrauch zu machen, er kann also durch ausdrücklich oder stillschweigend getroffene vertragliche Vereinbarungen mit dem Werkverwerter auf die Ausübung dieses Rechts verzichten oder in dieses Recht beeinträchtigende Nutzungen einwilligen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2023 ‒ I ZR 179/22, GRUR 2023, 1619 Rn. 18 ff. - Microstock-Portal; BeckOK UrhR/Götting, 42. Ed. 1.5.2024, UrhG § 13 Rn. 18). Solche Vereinbarungen unterliegen allerdings Grenzen, deren Überschreitung gem. § 138 Abs. 1 BGB und ‒ soweit allgemeine Geschäftsbedingungen in Rede stehen ‒ gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt (BeckOK UrhR/Götting, aaO.).
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Zwar existiert bezüglich der Produktion „Zitat wurde entfernt“ keine ausdrückliche Vereinbarung, allerdings ist mit dem Landgericht, auch wenn an die Annahme einer einschränkenden Vereinbarung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, aaO., § 13 Rn. 25), von einer stillschweigenden Verzichtsvereinbarung der Klägerin zu 2) im Hinblick auf ihre Namensnennung auszugehen. Insofern sind zur Auslegung der zwischen den Parteien insoweit getroffenen Vereinbarungen die zuvor zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) geschlossenen Verträge, welche die Klägerin zu 2) als alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Klägerin zu 1) für diese verhandelt hat, heranzuziehen. Während in dem Vertrag vom 14.02.2018 (betreffend die Produktion „Zitat wurde entfernt“ ‒ Anlage K 5 ‒ Bl. 95 ff. d.A. LG) noch vorgesehen war, dass die Beklagte zu 1) als Auftraggeberin berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, den Vertragspartner im Vor- oder Abspann der Produktion bzw. einer jeden Episode zu nennen und den Kreis der im Vor- oder Abspann genannten Personen festlegt, war in den späteren Verträgen vom 28.06.2018 (betreffend die Produktion „Zitat wurde entfernt“ sowie eine weitere noch inhaltlich zu bestimmende Folge ‒ Anlage K 10 ‒ Bl. 151 ff. d.A. LG) und vom 02.09.2019 (betreffend die Produktion „Zitat wurde entfernt“ ‒ Anlage K 22 ‒ Bl. 271 ff. d.A. LG) jeweils in § 11 Nr. 1 geregelt, dass die Namensnennung im Vor- bzw. Abspann der Produktionen durch die Worte „Eine Produktion der U. im Auftrag von X.“ erfolgen solle. Gemäß § 11 Nr. 2 des Vertrages sollte im Übrigen die Beklagte zu 1) den Kreis der im Vor- oder Abspann genannten Personen bestimmen dürfen. Hiernach ergibt sich eine Übereinkunft zwischen der Beklagten zu 1) mit beiden Klägerinnen dahingehend, dass bei den der ersten Reportage nachfolgenden Folgen stets nur die Klägerin zu 1) im Vor- bzw. Abspann zu benennen sein sollte, womit die Klägerin zu 2) auf ihr eigenes Namensbenennungsrecht, dies dann auch gegenüber der Beklagten zu 2), verzichtet hat. An dieser Vertragspraxis wollten die Parteien offensichtlich - dies ergibt sich aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr - auch weiterhin festhalten, so dass eine solche Regelung auch für die Reportage B. zu unterstellen ist. Insofern hat die Klägerin zu 2) mit E-Mail vom 03.08.2020 (Anlage K 41 ‒ Bl. 246 ff d.A. LG) Folgendes ausgeführt: „…Unsere Freude war zugegebener Maßen sehr getrübt. Offiziell waren wir nicht Teil dieser Produktion, weil unsere namentliche Nennung ‒ aus welchen Gründen auch immer ‒ nicht erfolgt ist, trotz meiner ausdrücklichen Bitte vor der Sendung, darauf zu achten, dass X. und die U. GmbH gemeinschaftlich zu nennen sind. So hatten wir es ursprünglich 2018 vertraglich vereinbart, in unserem Grundvertrag, auf den alle folgenden Sendungen aufbauten.“ In dieser E-Mail nimmt die Klägerin erkennbar Bezug auf den Vertrag vom 28.06.2018 (Anlage K 10 ‒ Bl. 151 ff. d. A. LG) und bestätigt selbst, dass diese Vereinbarungen auch für Folgeverträge bestimmend sein sollten. Diese Bewertung wird zudem durch den E-Mail-Verkehr vom 27.07.2020 (Anlage B 22 - Bl. 606 ff. d.A. LG) gestützt, der insoweit damit eingeleitet wird, dass die Klägerin zu 2) bei Herrn L. als Leiter des Teams Investigativ um Bestätigung bittet, „ob wir denn auch als Produktionsfirma“ mit im Abspann stehen. Das „wir“ bezieht sich, dies wird dadurch deutlich, dass es im Weiteren „als Produktionsfirma“ heißt, alleine auf die Klägerin zu 1), so dass auch hierdurch unmissverständlich klar wird, dass an die vorherige Vertragspraxis angeknüpft werden sollte, mithin lediglich eine Nennung der Klägerin zu 1), nicht aber der Klägerin zu 2), erfolgen sollte. Sofern die Klägerin zu 2) nunmehr das „wir“ in ihrer auf die Antwort des Herrn L., dass es bei „M.“ keinen Anspann gebe, und bei der E. Version nur die Autoren und i.N. als Hauptproduzent genannt werden, folgenden Reaktion („Das finde ich sehr schade, wir mal eine Vereinbarung darüber geschlossen haben, dass wir gemeinsam im Abspann stehen, zumal wir die Idee bei Euch eingereicht haben“ ‒ Bl. 606 d.A. LG) auf beide Klägerinnen beziehen möchte, kann dem bereits im Kontext mit ihrer eigenen vorhergegangenen Anfrage, die ‒ wie ausgeführt - ersichtlich nur für die Klägerin zu 1) erfolgt ist, und auch dem E-Mail-Verkehr vom 03.08.2020 nicht gefolgt werden.
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Der Annahme eines konkludent erfolgten Verzichts der Klägerin zu 2) auf ihre Namensnennung entsprechend der bisher gelebten Vertragspraxis steht nicht entgegen, dass letztlich auch die Klägerin zu 1) bei der Ausstrahlung der Sendung im Rahmen des Magazins „M.“ nicht genannt worden ist. Denn dies bedeutet nicht, dass die Beklagte zu 1) nicht ihrerseits an der ursprünglichen Vereinbarung im Grundsatz festhalten wollte, sondern nur, dass sie aufgrund des besonderen Sendeformates ausnahmsweise davon abgesehen hat. Ob dies berechtigt war oder nicht, kann dahin gestellt bleiben, da es hier alleine um Ansprüche der Klägerin zu 2) wegen der unterlassenen Namensnennung geht. Dass die Beklage zu 1) sich aber im Übrigen aufgrund der vorangegangenen Vertragspraxis auch ihrerseits gebunden fühlte, ergibt sich daraus, dass Herr L. in seiner Antwort vom 27.07.2020 nach Verweis der Klägerin zu 2) auf die ursprünglich getroffenen Vereinbarungen dergestalt reagiert hat, dass er angekündigt hat, den Abspann bei der Ausstrahlung auf E./D. zu ändern.
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Schließlich steht der Annahme eines konkludenten Verzichts durch die Klägerin zu 2) auf die Nennung ihres Namens auch nicht ‒ wie von den Klägerinnen mit ihrer Berufung geltend gemacht ‒ entgegen, dass dies offenkundig nicht mit den Interessen der Klägerin zu 2) vereinbar sei, insbesondere deshalb nicht, da ihr ein mit ihrer Namensnennung einhergehender Werbeeffekt entgehe. Hiergegen sprechen wiederum die Verträge zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) vom 28.06.2028 und 02.09.2019, welche durch die Klägerin zu 2) für die Klägerin zu 1) geschlossen worden sind und bei denen es offenkundig alle Parteien als interessengerecht angesehen haben, dass nur die Klägerin zu 1) namentlich erwähnt wird und demgemäß alleine von dem Werbeeffekt profitiert. Dass dies auch im Interesse der Klägerin zu 2) erfolgte, ergibt vor dem Hintergrund Sinn, dass diese alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin zu 1) ist und damit wiederum letztlich von deren Erfolg unmittelbar selbst profitiert.
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Der demgemäß anzunehmende konkludente Verzicht der Klägerin zu 2) auf ihre Namensnennung ist auch nicht unwirksam, was ‒ wie oben ausgeführt, da keine AGB Gegenstand sind ‒ alleine an dem Maßstab von § 138 BGB (vgl. hierzu auch Schricker/Loewenheim/Peukert, 6. Aufl. 2020, UrhG § 13 Rn. 35) zu bewerten ist. Etwaige die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung begründenden Umstände sind von den Klägerinnen bereits nicht dargelegt worden und auch nicht in sonstiger Weise ersichtlich.
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b) Im Weiteren hat die Klägerin zu 1) gegen die Beklagte zu 1) ‒ wie vom Landgericht auch insoweit zutreffend erkannt ‒ unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 12.107,57 Euro wegen der Absage der geplanten Reportage zum Drogenverkauf an Schulen.
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aa) Sofern die Klägerinnen einen solchen Anspruch aus einem zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) geschlossenen Produktionsvertrag herleiten wollen, sind sie bereits dafür, dass es überhaupt zu dem Abschluss eines solchen Vertrages gekommen ist, darlegungs- und beweisfällig geblieben. Ein schriftlicher Vertrag existiert hierüber unstreitig nicht. Zwar könnte der Vertrag auch konkludent zustande gekommen sein, dies etwa dadurch, dass die Beklagte zu 1) ‒ wie von den Klägerinnen behauptet ‒ die ihr nach der Übersendung der Kostenkalkulation über 252.585,78 Euro (Anlage K 30 ‒ Bl. 225 ff. d.A. LG) übermittelte Rechnung hinsichtlich der Vorkosten über 24.875,00 Euro vom 29.04.2020 (Anlage K 31 ‒ Bl. 228 d.A. LG) vorbehaltlos bezahlt hat. Allerdings kann hier bereits kein vorbehaltloser Rechnungsausgleich unterstellt werden, der aus Sicht eines objektiven Empfängers als Annahme des Produktionsvertrages zu den Kosten gemäß der Kalkulation vom 27.04.2020 hätte verstanden werden müssen, weshalb der Vorwurf der Klägerinnen, das Landgericht habe den Erklärungswert der Zahlung fehlerhaft ausgelegt, nicht greift. Die Rechnung gemäß Anlage K 31 (Bl. 228 d.A. LG) enthält unter dem Rechnungsbetrag folgenden Zusatz: „gemäß Absprache mit Herrn V. T.“ und ist demgemäß mit dem Vorbringen der Beklagten in Übereinstimmung zu bringen, dass Herr G. (geb. T.) der Klägerin zu 2) ausdrücklich erläutert habe, dass vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie derzeit keine Beauftragung erfolgen solle, und er ihr lediglich aus Kulanz zugesagt habe, die Vorkosten gemäß der ihm noch zukommenden Rechnung zu übernehmen (vgl. Bl. 450 d.A. LG). Diesem Vorbringen ist die Klägerin zu 1) bereits nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Insofern hätte sie ‒ da sie für den Abschluss eines Vertrages und damit auch für die vorbehaltlose Zahlung darlegungs- und beweisbelastet ist ‒ zu dem Vermerk auf der Rechnung explizit Stellung nehmen und ihrerseits darlegen müssen, was damit gemeint gewesen sein soll und sich nicht auf ein bloßes Bestreiten einer solchen Abrede zurückziehen dürfen. Eine Vernehmung der von beiden Parteien insoweit benannten Zeugen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
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Dafür, dass die Situation hinsichtlich dieser Produktion noch ungeklärt war und die Beklagte zu 1) sich für die Klägerinnen vielmehr ersichtlich noch nicht vertraglich binden wollte, spricht im Übrigen auch die auch vom Landgericht insoweit in Bezug genommene E-Mail der Klägerin zu 2) vom 20.05.2020 (vgl. Bl. 451 f. d. A. LG), die sie in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Klägerin zu 1) an die Herren C., Y., L. und G. (geb. T.) geschrieben hat. In dieser E-Mail äußert die Klägerin ausdrücklich, vollstes Verständnis für die aktuelle Situation und die dadurch resultierenden Entscheidungen zu haben und stellt der Beklagten zu 1) vor diesem Hintergrund in Aussicht, im Hinblick auf die Produktion noch eine preisliche Anpassung vorzunehmen, „so dass es in einem der aktuellen Situation angemessenen Budget“ realisierbar ist. Auch vor dem Hintergrund dieser E-Mail ergibt das Vorbringen der Klägerinnen, dass die Beklagte zu 1) dann gleichwohl durch die am 06.06.2020 erfolgte Zahlung der in der Rechnung vom 29.04.2024 ausgewiesenen Kosten die Auftragsproduktion zu den ursprünglich kalkulierten Kosten angenommen haben soll, bereits keinen Sinn. Denn nachdem sie selbst angeboten hatte, eine für die Beklagte zu 1) günstige preisliche Anpassung vorzunehmen, konnte sie der im Nachgang erfolgten Zahlung der Vorkosten schlechterdings nicht mehr den Gehalt einer Annahme des Vertrages zu den vormals höher kalkulierten Kosten beimessen.
33
bb) Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus den Grundsätzen über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben herleiten. Kaufmännische Bestätigungsschreiben haben den Zweck, eine rechtsgeschäftliche Einigung zwischen den Parteien verbindlich zu fixieren (BGH, Urteil vom 09.07.1990 ‒ VII ZR 70/68, NJW 1970, 2021 (2022)). Erforderlich sind daher Vorverhandlungen in Gestalt eines geschäftlichen Gesprächs oder geschäftlicher Korrespondenz, sei es mündlich, schriftlich, in Textform oder auf andere Art (vgl. BGH, aaO.). Dabei müssen die Vorverhandlungen nicht zu einem Vertragsschluss geführt haben (BGH, Urteil vom 20.03.1974 ‒ VIII ZR 234/72, NJW 1974, 991), weil ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben auch einen tatsächlich nicht erfolgten Vertragsschluss ersetzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.1989 ‒ VIII ZR 245/88, NJW 1990, 386). Erforderlich ist dann aber, dass in den Vorverhandlungen die essentialia negotii des zu schließenden Vertrags hinreichend erörtert wurden (BGH NJW 1974, 991; KGR Berlin 1997, 169; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 622). Ferner muss das Bestätigungsschreiben zeitnah im Anschluss an die Verhandlungen beim Empfänger eingehen; der BGH spricht von einem Zugang im „unmittelbaren Anschluss“ (BGH, Urteil vom 20.03.1974 ‒ VIII ZR 234/72, NJW 1974, 991). Entscheidend ist, ob der Empfänger noch mit einer entsprechenden Bestätigung rechnen durfte, was auch von dem Gegenstand des Vertrags abhängt.
34
Vorliegend kann schon nicht festgestellt werden, ob der Übersendung der nach Auffassung der Klägerinnen als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu qualifizierenden Kostenkalkulation vom 27.04.2020 (Anlage K 30- Bl. 225 ff. d.A.) überhaupt hinreichend konkrete Vertragsverhandlungen vorausgegangen waren, da zuvor offenbar überhaupt noch nicht konkret über Kosten gesprochen worden ist und demgemäß die Kalkulation insoweit nicht auf eine bereits getroffene Absprache Bezug genommen und das (mutmaßliche) Ergebnis der vorausgegangenen Vertragsverhandlungen nur noch verbindlich festlegt hat. Auch nach dem Inhalt der Kostenkalkulation sollte diese nicht einen Vertragsabschluss bestätigen, sondern vielmehr lediglich ein Angebot auf Abschluss eines Produktionsvertrages zu den dort kalkulierten Kosten darstellen. Die Kalkulation endet nämlich mit folgendem Passus:
35
„Hiermit bestätigen wir der U. Film-und Fernsehproduktions GmbH das oben genanntes Angebot als verbindlichen Auftrag. Mit der/ den rechtsverbindlichen Unterschrift/en werden alle im vorgenannten Angebot näher bezeichneten Leistungen, Vereinbarungen und Zahlungsbedingungen bestätigt.
36
Ort, Datum Firmenstempel rechtsverbindliche Unterschrift(en)
37
Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir sichern Ihnen eine verlässliche Zusammenarbeit zu.“
38
Unabhängig davon kann aber jedenfalls ‒ wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt ‒ auch nicht festgestellt werden, dass der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit den vorausgegangenen Vertragsverhandlungen gegeben war. Dies gilt auch dann, wenn man unterstellt, dass die Parteien noch ‒ wie die Klägerinnen es offenbar mit ihrer Berufung geltend machen wollen ‒ bis Mitte März 2020 in Vertragsverhandlungen gestanden haben. Die Rechtsprechung hat in anderen Fällen bereits drei Wochen ‒ etwa bei Verhandlungen über Pachtforderungen (OLG München, Urteil vom 09.11.1974 ‒ 7 U 3261/94, BB 1995, 1729) ‒ nicht für ausreichend erachtet (vgl. MüKoHGB/Maultzsch, 5. Aufl. 2021, HGB § 346 Rn. 174). Vorliegend hat die Klägerin zu 2) mit der Kalkulation mehr als einen Monat abgewartet, so dass keinesfalls mehr von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden kann.
39
cc) Ein Anspruch der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 12.107,57 Euro wegen der abgesagten Produktion zum Drogenverkauf an deutschen Schulen ergibt sich schließlich - unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch überhaupt die geltend gemachten Kosten erfassen würde - nicht aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Wie vom Landgericht richtigerweise ausgeführt, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) vorliegend bei der Klägerin einen besonderen Vertrauenstatbestand in das Zustandekommen des Vertrages erweckt hätte. Dieser kann insbesondere nicht alleine mit der Zahlung auf die Rechnung vom 29.04.2020 ‒ insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden ‒ begründet werden. Vielmehr spricht bereits die E-Mail der Klägerin zu 2) vom 20.05.2020 dagegen, dass bei ihr ein solcher Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Im Übrigen sind aber auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen Verschuldensvorwurf begründen könnten.
40
2. Berufung der Beklagten:
41
Die Berufung der Beklagten hat bis auf einen Teil der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten sowie den Umstand, dass die Beklagte zu 2) für die auf dem Sender A. gezeigte Sendung „Zitat wurde entfernt“ nicht auskunftspflichtig ist, ebenfalls keinen Erfolg.
42
a) Die Beklagte zu 1) wendet sich ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von weiteren 29.118,02 Euro im Zusammenhang mit der Produktion „Zitat wurde entfernt“. Das Landgericht ist im Hinblick auf diese Produktion zutreffend von einer konkludenten Einigung der Parteien bezüglich einer Vergütung in Höhe von 79.804,75 Euro ausgegangen.
43
Der Vertrag zwischen den Parteien über die Produktion hinsichtlich der Bedingungen bei B. ist dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin zu 1) der Beklagten zu 1) ein Angebot durch Übersendung der Kostenkalkulation vom 23.07.2020 (Anlage K 38 ‒ Bl. 240 ff. d.A. LG) unterbreitet hat, welches die Beklagte zu 1) dann durch die Freigabe der Ausstrahlung durch die Beklagte zu 2) konkludent angenommen hat.
44
Zwar hat die Klägerin zu 1) bereits im Vorfeld in Absprache mit der Beklagten zu 1) mit den Arbeiten angefangen, allerdings war zu keinem Zeitpunkt eine Einigung über die hierfür zu berechnenden Kosten erfolgt, weshalb insoweit ein offener Dissens bestand. Für einen wirksamen Vertragsschluss müssen grundsätzlich die für die Parteien wesentlichen Punkte, die essentialia negotii, feststehen. Essentialia negotii sind jedenfalls die Hauptleistungspflichten, also Leistung und Gegenleistung. Beim Werkvertrag sind das das herzustellende Werk und die zu zahlende Vergütung. Zwar kann - weil sich die Parteien in der Rechtswirklichkeit bei bestimmten Vertragstypen vor der Leistungserbringung nicht immer ausdrücklich über den Preis einigen ‒ nach § 632 Abs. 1 BGB eine stillschweigende Preisvereinbarung an die Stelle der tatsächlichen Preisvereinbarung fingiert werden. § 632 Abs. 1 BGB führt aber keineswegs dazu, dass es im Werkvertragsrecht über die Vergütung keinen Dissens geben kann. Wenn sich beide Parteien auf eine bestimmte Vergütung einigen wollen, aber ausdrücklich keine Einigung zustande kommt, liegt trotz § 632 Abs. 1 BGB ein offener Dissens vor. § 632 Abs. 1 BGB greift schon seinem Wortlaut nach nicht, weil die Vorschrift zwar die Vergütungspflicht als solche fingiert, aber nicht die Einigung über deren Höhe oder sogar eine Einigung bezüglich des Abschlusses eines Werkvertrages überhaupt ersetzt. Nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 S. 1 BGB kommt dann im Zweifel überhaupt kein Vertrag zustande. Die fehlende Einigung kann in diesem Fall dann auch nicht über § 632 Abs. 2 BGB überwunden werden (BeckOGK/Mundt, 1.7.2024, BGB § 632 Rn. 572, 573). Diese Konstellation des offenen Dissens lag hier vor, da beiden Parteien bewusst war, noch keine Einigung über die Kosten erzielt zu haben. Der Umstand, dass die Klägerin zu 1) bereits mit der Filmherstellung in Absprache mit der Beklagten zu 1) (vgl. E-Mail-Verkehr vom 26.06.2020 ‒ Anlage K 36 ‒ Bl. 236 d.A. LG - Bekl. zu 1) durch Frau N.: „…Q. sagt: Leinen los. Über Kosten etc. müssen wir noch sprechen…“ und Sprachnachrichten vom 02.07.2020 - Anlage K 75, Abdruck Bl. 724 d.A. LG ‒ Klägerin zu 2): „…weil wir ja weder bis jetzt irgendwie eine Vertragszusage oder eine Kalkulation machen konnten. Das müssten wir vielleicht auch nochmal irgendwie geklärt werden……ich wollte es nur mal in die Runde werfen, dass wir eigentlich quasi momentan noch gar keinen Vertrag hatten, ne…“ und Bekl. zu 1) durch Frau N.: „Alles klar, dann Leinen los, dann wird morgen gedreht.“) begonnen hatte, steht dem nicht entgegen. Aus dieser Kommunikation zwischen den Parteien - insbesondere der Sprachnachricht der Klägerin zu 2) - geht vielmehr hiervor, dass auch die Parteien nicht von einem Vertragsschluss bereits durch die Aufnahme der Arbeiten ausgingen, sondern ihnen vielmehr bewusst war, dass ein Vertrag noch nicht geschlossen worden war. Die Klägerin ging damit bewusst das Risiko ein, dass ein Vertragsschluss wegen fehlender Einigung über die Kosten hätte scheitern können und die Beklagte zu 1) nahm ihrerseits in Kauf, dass ‒ sollten die Kosten letztlich deutlich höher ausfallen ‒ sie gegebenenfalls im Hinblick auf den bereits anvisierten Sendetermin hierauf eingehen oder aber die Sendezeit kurzfristig anderweitig hätte füllen müssen.
45
Das Angebot der Klägerin zu 1) hat die Beklagte zu 1) konkludent jedenfalls dadurch angenommen, dass sie die Ausstrahlung durch die Beklagte zu 2) freigegeben hat, so dass es nicht darauf ankommt, wer wann wem genau das Filmmaterial zur Verfügung gestellt hat. Denn indem die Sendung ausgestrahlt wurde, ohne dass die Beklagte zu 1) sich zuvor nochmal hinsichtlich der Kalkulation geäußert hatte, durfte die Klägerin zu 1) dies als Annahme ihres mit der Kostenkalkulation unterbreitete Angebotes auffassen, auch wenn keine schriftliche Bestätigung ‒ wie in dem übersandten Formular mit der Kalkulation vorgesehen (Anlage K 38 - Bl. 242 d.A. LG) ‒ erfolgt ist. Denn nach Auffassung des Senats ist die Formulierung in dem übersandten Formular („Hiermit bestätigen wir der U. Film- und Fernsehproduktions GmbH das oben genanntes Angebot als verbindlichen Auftrag. Mit der/den rechtsverbindlichen Unterschrift/en werden alle im vorgenannten Angebot näher bezeichneten Leistungen, Vereinbarungen und Zahlungsbedingungen bestätigt.“) nicht dahingehend zu verstehen, dass der Vertragsschluss als solcher von der Einhaltung der Schriftform abhängig sein (§ 154 Abs.2 BGB), sondern diese nur Beweiszwecken dienen sollte. Dies steht damit im Einklang, dass die Klägerinnen selbst in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen haben, es habe auch andere Fälle gegeben, bei denen keine Unterzeichnung der Vertragsunterlagen von der Beklagten zu 1) erfolgt sei und die Parteien gleichwohl übereinstimmend von der Wirksamkeit der Verträge ausgegangen seien. Sofern die Beklagte zu 1) einwendet, dass die Übersendung der Kalkulation erst kurz vor dem Sendetermin erfolgt sei, weshalb sie quasi keine andere Wahl gehabt habe und die Klägerin zu 1) daher ihr Verhalten nicht als Annahme der Kostenkalkulation hätte verstehen dürfen, verfängt dies ebenfalls nicht. Dieses Risiko ist die Beklagte zu 1) ‒ wie ausgeführt ‒ bewusst eingegangen.
46
b) Der Anspruch der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte zu 1) auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist ‒ wie auch insoweit vom Landgericht zutreffend ausgeführt ‒ dem Grunde nach gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB gegeben, allerdings nicht in der beantragten Höhe berechtigt.
47
Sofern die Beklagten erneut rügen, es fehle bereits schlüssiger Vortrag zum Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach, greift dies nicht durch. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Ob die Klägerin zu 1) sich im Innenverhältnis tatsächlich zur Zahlung einer höheren Vergütung an ihre Rechtsanwälte verpflichtet hat, ist unerheblich, da sie nur die Erstattung der gesetzlichen Gebühren begehrt. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen, dass überhaupt die gesetzlichen Gebühren und nicht nur eine geringere Vergütung zwischen der Klägerin zu 1) und ihren Prozessbevollmächtigten vereinbart worden war, erfolgt ganz offenkundig ins Blaue hinein und ist damit unerheblich. Sofern die Beklagten darüber hinaus rügen, es sei keine ordnungsgemäße Rechnung über die Abmahnung erstellt worden, da die Klägerin zu 1) ‒ dies ist als unstreitig anzusehen ‒ vorsteuerabzugsberechtigt ist und daher in der Rechnung keine Umsatzsteuer hätte ausgewiesen werden dürfen, vermag dies bereits im Ansatz nicht nachvollzogen zu werden. Denn hier geht es um die Rechnung der Rechtsanwälte, für welche diese richtigerweise auch die Umsatzsteuer ausgewiesen haben.
48
Tatsächlich war aber die Klägerin zu 1) ihrerseits nicht berechtigt, die Vergütung für die Filmarbeiten inklusive der Mehrwertsteuer auszuweisen, weshalb sie nunmehr auch richtigerweise für die Produktion B. nur noch eine restliche Vergütung von 29.118,02 Euro und nicht ‒ wie vorprozessual noch geltend gemacht ‒ von 33.108,26 Euro verlangt. Demgemäß kann sie auch nur Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf den niedrigeren Streitwert von bis zu 30.000,00 Euro verlangen, da der Gegenstandswert insoweit nicht durch den in concreto für den Gläubiger geforderten Betrag bestimmt wird, sondern durch den Betrag, der dem Gläubiger materiellrechtlich geschuldet ist (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 286 Rn. 185). Demgemäß berechnen sich die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten ‒ in Abweichung zu der Rechnung gemäß Anlage 47, Bl. 303 d.A. LG - wie folgt:
49
Gegenstandswert bis 30.000,00 Euro
50
1,3fache Gebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VVRVG (Rechtsstand bis 2020) 1.121,90 Euro
51
Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
52
Zwischensumme netto 1.141,90 Euro
53
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (16 %) 182,70 Euro
54
Summe 1.324,60 Euro
55
Demgemäß kann die Klägerin zu 1) nur in dieser Höhe und nicht in der zugesprochenen Höhe von 1.437,70 Euro vorprozessuale Rechtanwaltskosten verlangen.
56
Sofern die Beklagten schließlich noch einwenden, sich nicht in Verzug befunden zu haben, geht dies bereits deshalb fehl, weil das Landgericht ‒ abweichend von dem Klägerantrag, was allerdings mit der Berufung der Klägerinnen nicht aufgegriffen wird ‒ ohnehin Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erst ab Rechtshängigkeit ‒ 26.11.2022 - zugesprochen hat.
57
c) Schließlich hat das Landgericht der Klägerin zu 2) auch zu Recht einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 2) gemäß §§ 32 e Abs. 1 Nr. 1, 32 d UrhG zugesprochen, allerdings ist diese nicht im Hinblick auf die auf dem Sender A. ausgestrahlte Produktion „Zitat wurde entfernt“ auskunftspflichtig, weshalb das Urteil insoweit abzuändern war.
58
aa) Hinsichtlich der Anwendbarkeit der §§ 32 d, e UrhG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 19 f. im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, die nicht Gegenstand der Berufungsangriffe sind.
59
bb) Die Voraussetzungen der §§ 32 d, e UrhG sind jedenfalls im Hinblick auf die auf dem Sender K. ausgestrahlten Produktionen als erfüllt anzusehen.
60
(1) Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) ist im Hinblick auf die auf dem Sender K. ausgestrahlten Sendungen, nicht aber der auf A. gezeigten Produktion gegeben. § 32 e Abs. 1 UrhG eröffnet dem Urheber für den Fall, dass der Vertragspartner das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt hat, die Möglichkeit, unmittelbar Auskunft von denjenigen Dritten zu verlangen, die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen (Nr. 1) oder aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers gemäß § 32 a Abs. 2 UrhG ergibt (Nr. 2). Von Abs. 1 Nr. 1 UrhG erfasst sind etwa Sendeunternehmen bei Auftragsproduktionen oder solche Einheiten von verbundenen Unternehmen der Medienwirtschaft, die den Verwertungsprozess maßgeblich steuern (vgl BT-Drucks 18/10637, 22 sowie hierzu Kotthoff in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 32e Rn. 2). Davon, dass die Beklagte zu 2) hierunter im Hinblick auf die bei K. ausgestrahlten Sendungen fällt, ist mit dem Landgericht auszugehen, zumal es gemäß § 32 e Abs. 2 UrhG für die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 32 e Abs. 1 UrhG ausreicht, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen, und auch die Beklagte zu 2) dies insoweit nicht in Abrede stellt. Allerdings ist die Beklagte zu 2) im Hinblick auf die bei dem Sender A. erfolgte Ausstrahlung „Zitat wurde entfernt“ nicht passivlegitimiert, da die aus dieser Werknutzung folgenden finanziellen Erträge und Vorteile nicht von ihr, sondern der A. W. GmbH gezogen worden sind. Dass die Beklagte zu 2) insoweit die Reportage an die A. W. GmbH weiterlizensiert hat und hieraus Vorteile gezogen hätte, ist nicht dargelegt. Vielmehr hat die Beklagte zu 2) ausdrücklich bestritten, weitere entgeltliche Lizenzen eingeräumt und insoweit eine Vergütung erhalten zu haben.
61
(2) Die Klägerin zu 2) ist im Hinblick auf die im Tenor des erstinstanzlichen Urteils genannten Reportagen jedenfalls als (Mit-)Urheberin eines geschützten Werkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG anzusehen und kann den einen Anspruch gemäß § 32 a Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 UrhG vorbereitenden Auskunftsanspruch damit grundsätzlich unabhängig von anderen Miturhebern und allein zu ihren Gunsten geltend machen (BGH, Urteil vom 22.09. 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496- Das Boot).
62
Als Filmwerke werden Filme geschützt, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2) sind. Maßgeblich ist grundsätzlich nicht die Individualität der Werke, die schon vorher bestanden haben und die verfilmt oder bei der Verfilmung benutzt werden, wie zB der Roman, das Drehbuch oder die Musik, sondern maßgeblich sind die Leistungen des Regisseurs, Kameramanns, Cutters, des Filmarchitekten, Kostümbildners und sonstiger Personen, die an der Herstellung des Films schöpferisch mitwirken und dabei ggf. vorbestehende Werke umsetzen (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Leistner, aaO., § 2 Rn. 219). Schöpferisch sind also in erster Linie Regie, Bildgestaltung, Schnitt und die weiteren gestalterischen Leistungen, mit denen der erfundene oder vorgegebene Stoff ins Bildliche umgewandelt oder bildlich festgehalten wird. Der Gestaltungsspielraum hierfür ist groß, sodass in der Regel jeder inszenierte Film, sei es ein Kinofilm oder Fernsehfilm oder auch ein Werbefilm, als Filmwerk einzustufen ist (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Leistner, aaO., § Rn. 222). Ferner sind als Ergebnis individuellen Schaffens auch die besondere Art der Sammlung, Auswahl und Anordnung des Stoffs sowie die besondere Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen anzusehen (vgl. BGHZ 9, 262, 268 ‒ Lied der Wildbahn I) und damit als Filmwerk geschützt (Dreier/Schulze/Schulze, aaO., § 2 Rn. 208, 209).
63
Vorliegend hat die Klägerin zu 2) schlüssig zu ihrer Urheberschaft an den Filmwerken vorgetragen, indem sie geltend gemacht hat, bei sämtlichen Produktionen alleinige Regisseurin und alleine für den Schnitt verantwortlich gewesen zu sein sowie die Kameraführung ebenfalls alleine oder jedenfalls hälftig übernommen zu haben. Als Regisseurin habe sie die künstlerische Leitung innegehabt, die Aufnahmen sämtlich koordiniert und durch ihr Letztentscheidungsrecht hinsichtlich der Aufnahmen diese maßgeblich gesteuert. Dem ist die Beklagte zu 2) bereits nicht hinreichend entgegengetreten, weshalb eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der von beiden Parteien benannten Zeugen nicht veranlasst war. Das Bestreiten der Beklagten zu 2) im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten Leistungen und deren Schutzfähigkeit ist insgesamt unerheblich. Wie vom Landgericht ausgeführt, wurde in den Verträgen vom 14.02.2018 (K 5- Bl. 95 ff. d.A. LG, dort § 3.1 und § 3.2) und 28.06.2018 (K 10- Bl. 151 ff. d.A. LG, dort § 3.1 und § 3.2) ‒ auf welche letztlich die weiteren Verträge aufbauten - ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin zu 2) die Regie alleine sowie jedenfalls mit anderen Personen zusammen die Kameraführung übernehmen sollte. Auch wurde sie unstreitig in der E.-Version der Reportage „Zitat wurde entfernt“ unter der Rubrik „Redaktion“ benannt. Vor diesem Hintergrund stellt sich das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beklagten im Hinblick auf die von der Klägerin zu 2) erbrachten Leistungen bezüglich Regie und Kamera schon als widersprüchlich und daher unbeachtlich dar. Daran ändert auch der Vortrag der Beklagten nichts, dass Teile der Reportagen jeweils mit versteckter Kamera und daher nach dem Vortrag der Beklagten ohne Regieanweisung gedreht worden sein sollen und außerdem der Eigenanteil der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Reportage „Zitat wurde entfernt“ mindestens 40 % betragen habe, denn hierdurch wird jedenfalls eine Miturheberschaft der Klägerin zu 2) nicht in Frage gestellt. Ferner kann die Beklagte zu 2) auch nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten, dass die Klägerin zu 2) - wie von ihr geltend gemacht - letztlich auch als Regisseurin für die besondere Art der Sammlung, Auswahl und Anordnung des Stoffs sowie die besondere Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen verantwortlich gewesen ist. Die Klägerin zu 2) war ‒ dies ergibt sich aus dem gesamten unstreitigen Parteivorbringen - durchgehend die Ansprechpartnerin für die Beklagten hinsichtlich sämtlicher Produktionen und wurde von diesen ‒ wie auch der vom Landgericht in Bezug genommene E-Mail-Verkehr der Klägerin zu 2) mit Frau P. N. vom 26.06.2020 zeigt ‒ als in jeder Hinsicht für deren schöpferische Gestaltung Verantwortliche wahrgenommen. Sofern die Beklagten daher diese Leistungen nunmehr pauschal in Abrede stellen wollen, erfolgt dieses Bestreiten offenkundig ins Blaue hinein und ist daher ebenfalls unbeachtlich. Unbeachtlich ist auch der weitere Vortrag der Beklagten, dass die Reportagen noch erhebliche Überarbeitungen durch Mitarbeiter der Beklagten zu 1) erfahren hätten, denn dass hierdurch die von der Klägerin zu 2) erbrachten Leistungen für die Produktionen völlig obsolet geworden sind, lässt sich hieraus nicht folgern. Sofern die Beklagte zu 2) im Weiteren pauschal in Abrede stellt, dass die Leistungen der Klägerin zu 2) überhaupt eine schutzfähige Schöpfungshöhe erreicht haben, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Bildfolgen bei einem Filmwerk aus zahlreichen Einzelbildern bestehen, die im Hinblick auf die geringen Schutzvoraussetzungen in Art. 6 Schutzdauer-RL in der Regel Lichtbildwerke sind. Die europaweit geringen Schutzvoraussetzungen bei Lichtbildwerken gelten somit auch bei Filmwerken. Dort ist die kleine Münze ebenfalls geschützt (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Leistner, aaO., § 2 Rn. 222), sodass allgemein geringe Anforderungen an die Schutzfähigkeit zu stellen sind (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, aaO., § 2 Rn. 211). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die von der Klägerin zu 2) erbrachten Leistungen im Hinblick auf die Produktionen durchaus als schutzfähig anzusehen sind.
64
(3) Im Weiteren ist mit dem Landgericht von einer entgeltlichen Nutzungsrechtsübertragung im Sinne von § 32 d Abs. 1 UrhG auszugehen.
65
Die Entgeltlichkeit der Nutzungsrechtsübertragung ergibt sich aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag in Verbindung mit den einzelnen Produktionsverträgen. Gemäß § 3 Abs. 1 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages erhält die Klägerin zu 2) ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von 96.000,00 Euro für ihre Tätigkeit. Diese Tätigkeit umfasst ausweislich § 1 Abs. 2 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags die alleinverantwortliche Wahrnehmung der kaufmännischen und technischen Geschäftsleitung, wobei unter letzteres ohne Weiteres auch Regiearbeiten gefasst werden können, weshalb das Gehalt auch als Gegenleistung für ihre urheberrechtlichen Leistungen und damit auch für die entsprechenden Nutzungsrechteübertragungen anzusehen ist. Der Einwand der Beklagten, dass es hierzu bereits an substantiierten Vortrag der Klägerin zu 2) fehle, da nicht im Einzelnen dargelegt worden sei, für welche Leistungen ‒ insbesondere welche Produktionen - die Klägerin konkret welche Vergütung erhalten habe, was aber erforderlich sei, um überhaupt Feststellungen zur Angemessenheit der ursprünglichen Vergütung treffen zu können, geht fehl. Denn dieses Vortrages bedarf es erst im Rahmen der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 32 UrhG bzw. § 32 a UrhG, nicht aber schon für den ‒ hier zunächst zu entscheidenden ‒ Auskunftsanspruch (vgl. Schricker/Loewenheim/Peifer, aaO., § 32d Rn. 17, beck-online).
66
Aber auch wenn entsprechend der Behauptung der Beklagten unterstellt wird, dass das Geschäftsführergehalt keine Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsrechte darstellen sollte, ergibt sich vorliegend nichts anders. Denn in diesem Fall ist ‒ wie auch vom Landgericht insoweit hilfsweise ausgeführt - davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) der Klägerin zu 1) dann hierdurch lediglich die kommerzielle Verwertung der Reportagen ermöglichen wollte. In einer solchen Konstellation kann dem Urheber der Auskunftsanspruch nach Sinn und Zweck seiner Ausrichtung nicht versagt werden (so auch Wandtke/Bullinger/Stang, 6. Aufl. 2022, UrhG § 32d Rn. 12; Schricker/Loewenheim/Peifer, aaO., § 32d Rn. 17; wohl auch BeckOK IT-Recht/Paul, 15. Ed. 1.7.2024, UrhG § 32d Rn. 2). Mit dem Erfordernis der Entgeltlichkeit im § 32 d Abs. 1 UrhG wollte der Gesetzgeber ‒ richtlinienkonform - einer Ausuferung des Auskunftsanspruchs entgegenwirken (vgl. Wandtke/Bullinger/Stang, aaO., § 32d Rn. 11). Demgemäß fehlt eine unentgeltliche Rechteeinräumung, welche die Pflicht nach Abs. 1 bzw. den Anspruch nach Abs. 1a ausschließt, nach der Gesetzesbegründung eindeutig bei Open-Content-Nutzungen, wenn der Urheber nach § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG unentgeltlich einfache Nutzungsrechte für jedermann einräumt. Von einer solchen Konstellation unterscheidet sich die vorliegende grundlegend. Gestattet der Urheber ‒ wie hier ‒ die Nutzung durch seinen Vertragspartner unentgeltlich, um eine kommerzielle Nutzung zu erleichtern, und führt eine solche Nutzung dann gleichwohl zu kommerziell wertvollen Nutzungen, kann ausgehend von der Zielrichtung der Normen der §§ 32 d, e UrhG, dem Urheber ohne besonderen Anlass Transparenz über das Ausmaß der Nutzung seines Werkes und die dabei erzielten Erträge oder sonstigen Vorteile zu verschaffen sowie ihn in die Lage zu versetzen, Ansprüche auf angemessene Beteiligung an der Werkverwertung nach §§ 32 a und b UrhG zu prüfen und ggf. gerichtlich durchzusetzen (vgl. Schricker/Loewenheim/Peifer, 6. Aufl. 2020, UrhG § 32d Rn. 2, beck-online), ein Auskunftsanspruch nicht versagt werden. Dies widerspricht auch nicht dem Erwägungsgrund 74 der DSM-RL 2019/790 („Urheber und ausübende Künstler benötigen Informationen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer nach Unionsrecht harmonisierten Rechte bewerten zu können. Das ist vor allem dann der Fall, wenn natürlichen Personen die Lizenzvergabe oder Rechteübertragung für Verwertungszwecke vergütet wird. Dieser Schutz wird nicht benötigt, wenn die Verwertung eingestellt wurde oder wenn der Urheber oder der ausübende Künstler sein Werk gemeinfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat.“), sondern lässt sich damit ohne weiteres vereinbaren. Denn hiernach wurde eine Beschränkung des Schutzes des Urhebers ‒ neben dem Fall, dass die Verwertung eingestellt wurde - nur dann nicht als notwendig angesehen, wenn der Künstler sein Werk gemeinfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, was in einer Konstellation wie der vorliegenden gerade nicht einschlägig ist.
67
cc) Der Anspruch ist schließlich auch nicht gemäß § 32 e Abs. 1 Satz 2 UrhG wegen Subsidiarität oder aber gemäß § 32 d Abs. 2 UrhG wegen Nachrangigkeit oder Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen.
68
(1) Die Beklagte zu 2) kann sich nicht darauf berufen, dass der Anspruch vorliegend am Kriterium der Subsidiarität scheitere, da die Klägerin zu 2) bislang nicht dargelegt habe, wann sie mit ihrem Auskunftsbegehren an die Klägerin zu 1) herangetreten sei. Da es sich bei der Klägerin zu 2) um die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin zu 1) handelt, verfügt die Klägerin zu 1) über keine weiteren Erkenntnisse als die Klägerin zu 2). Eine Auskunftsanfrage wäre insofern reine Förmelei. Im Übrigen ist die Auskunft aber auch durch den Vortrag der Klägerin zu 1) in diesem Verfahren hinreichend erfüllt. Denn die Klägerin zu 1) hat in Übereinstimmung mit der Klägerin zu 2) in diesem Verfahren ausdrücklich erklärt, über keinerlei Erkenntnisse im Hinblick auf die von der Beklagten zu 2) aus der Werknutzung gezogenen Vorteile und Erträge zu verfügen und damit die ihr alleine mögliche Auskunft erteilt.
69
(2) Ferner ist der Anspruch nicht wegen Nachrangigkeit gemäß § 32 d Abs. 2 Nr. 1 UrhG ausgeschlossen. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Beiträge der Klägerin zu 2) an den Produktionen lediglich als nachrangig zu bewerten sind. Bei der Beurteilung der Nachrangigkeit eines Beitrags soll nicht qualitativ bewertet werden, ob der Beitrag geringwertig ist, sondern maßgeblich ist seine Bedeutung zu dem typischen Inhalt eines Werkes oder Produktes (vgl. BT-Drs. 18/8625, 27; s. auch BT-Drs. 19/27426, 82; Dreier/Schulze/Schulze, aaO., § 32d Rn. 12). Erfasst vom Auskunftsanspruch sind demnach typischerweise die zentralen Werkleistungen, worunter etwa auch die der Regisseure oder der Kameraleute zählen (vgl. Schricker/Loewenheim/Peifer, aaO., § 32d Rn. 34) und damit vorliegend ‒ insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden ‒ auch die Leistungen der Klägerin zu 2). Sofern die Beklagten sich nunmehr darauf berufen wollen, dass aufgrund nachträglicher Bearbeitung der Reportagen die Beiträge der Klägerin zu 2) nur noch als nachrangig anzusehen seien, sind sie der ihnen insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, aaO., § 32d Rn. 15) bereits nicht nachgekommen. Insofern können sie sich nicht lediglich darauf beschränken vorzutragen, dass alle Produktionen nachbearbeitet, geschnitten und neu getextet und vertont wurden, weshalb die Beiträge der Klägerin zu 2) verwässert worden seien. Vielmehr müssten die Beklagten konkret vortragen, in welcher Weise genau an welchen Stellen der Produktionen Nachbearbeitungen vorgenommen worden sind, um insofern überhaupt eine Beurteilung zu ermöglichen, und dies zudem in geeigneter Weise unter Beweis stellen. Derartiger Vortrag ist nicht erfolgt.
70
(3) Schließlich kann die Beklagte zu 2) sich auch nicht darauf berufen, dass die Auskunftserteilung für sie unverhältnismäßig im Sinne des § 32 d Abs. 2 Nr. 2 UrhG sei. Dies gilt auch dann, wenn man ‒ entsprechend dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung ‒ unterstellt, dass die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit für eine Auskunftspflicht für Bestandsverträge wie vorliegend schneller überschritten ist. Dass der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen der Werknutzung stünde, hat die Beklagte zu 2) ‒ wie vom Landgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat ‒ in erster Instanz in keiner Weise dargelegt und ergibt auch nicht aus ihrem Vorbringen in der Berufung. Der Vortrag der Beklagten zu 2) erschöpft sich letztlich darin, die bloße Unverhältnismäßigkeit zu behaupten, ohne dies in irgendeiner Weise durch konkreten Sachvortrag zu unterfüttern.
71
cc) Der Auskunftsanspruch erstreckt sich schließlich auch auf Werbeeinnahmen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der bezeichneten Sendefolgen geschalteten Werbung erzielt wurden. Das Landgericht hat auch diesen Punkt zutreffend beurteilt und insofern eine Auskunftspflicht richtigerweise bejaht. Die Auskunftspflicht gemäß § 32 d Abs. 1 Satz 1 UrhG erstreckt sich einerseits auf den Umfang der Werknutzung und andererseits auf die aus der Werknutzung gezogenen Erträge und Vorteile. Die Begriffe „Erträge“ und „Vorteile“ finden sich auch in § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG und bilden dort die auf Seiten des Verwerters maßgebliche Bezugsgröße für die Bewertung der Angemessenheit der Vergütung (Wandtke/Bullinger/Stang, aaO., § 32d Rn. 23). Ob unter diese Vorteile auch Werbeeinnahmen zu fassen sind, ist umstritten (dies bejahend: Dreier/Schulze/Schulze, aaO., § 32d Rn. 8; Wandtke/Bullinger/Stang, aaO., § 32d Rn. 23; Schricker/Loewenheim/Peifer, aaO., § 32d Rn. 27; vgl. auch ErwG 75 DSM-RL, der von „Merchandising-Einnahmen“ spricht; dagegen: Kotthoff in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, aaO., § 32 a Rn. 13; Schwarz FilmR-HdB, 6. Auflage 2021, 64. Kap. Rn. 60; BeckOK UrhR/Soppe, aaO., § 32a Rn. 18.1-18.2). Von den Stimmen in der Literatur, die dies ablehnen, wird insoweit ‒ wie auch von den Beklagten ‒ ausgeführt, dass Werbeerlöse, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung einer Produktion stehen, bestimmten Sendungen nicht zugeordnet werden könnten, und auch von einer Vielzahl von Faktoren wie etwa dem erzielten Marktanteil, der dem Sender entgegengebrachten Wertschätzung, dem in der Vergangenheit gezeigten Programm sowie den dabei erreichten Zielgruppen, abhingen. Der Senat vermag dem allerdings nicht zu folgen und sieht von dem Begriff der Vorteile auch Werbeeinnahmen als erfasst an. Dem Argument der dem entgegenstehenden Stimmen in der Literatur ist zunächst entgegenzuhalten, dass es in rechtlicher Hinsicht auf ein Kausalitätserfordernis gerade nicht ankommen soll ( BT-Drs. 14/8058, 19, vgl. hierzu auch BeckOK UrhR/Soppe, aaO., § 32a Rn. 18.1-18.2) und unabhängig davon aber auch ein ursächlicher Zusammenhang dadurch gegeben ist, dass die Preisbildung für Werbeeinnahmen sich an den Einschaltquoten und einer Zuordnung zu tages- und tageszeitabhängigen Werbeslots orientieren wird. Um gerade während der besonders wertvollen Zeitslots möglichst hohe Einschaltquoten zu erreichen, liegt es im wirtschaftlichen Interesse eines Senders, während dieser Zeit beliebte und publikumswirksame Sendungen zu platzieren. Damit stellen aber die zeitliche Platzierung einer Sendung und die in diesem Zeit-Slot erlangten Werbeeinnahmen einen zusammengehörenden, zentralen Faktor für den wirtschaftlichen Wert der entsprechenden urheberrechtlichen Verwertungshandlungen dar (vgl. auch LG München I, Urteil vom 29. Januar 2021 ‒ 21 O 19277/18, Rn. 97, juris). Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.03.2020 ‒ I ZR 122/08, Werbung eines Nachrichtensenders (GRUR 2010, 1090 f.) das Argument der dortigen Beklagten, dass die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung für die verlangte Auskunft über die Werbeeinnahmen nicht kausal sei (BGH, a.a.O., Rn. 22 - Werbung eines Nachrichtensenders), weil die Werbekunden die Werbeaufträge bereits mehrere Wochen vor der Ausstrahlung des Videos gebucht hätten, zurückgewiesen, den Zusammenhang zwischen der Nutzung der geschützten Leistung und den Werbeeinnahmen ausdrücklich bejaht und dem Rechteinhaber die beantragten Auskunftsansprüche zugesprochen. Zwar ist diese Entscheidung ‒ worauf die Beklagten zu Recht hinweisen ‒ im Rahmen eines Schadensersatzprozesses aufgrund schuldhafter Urheberrechtsverletzung, bei dem der Verletzergewinn abgeschöpft werden sollte, ergangen. Allerdings hat der BGH in seiner späteren Entscheidung vom 22.09.2011 (I ZR 127/10, GRUR 2021, 496 ff., Rn. 88 ff.- Das Boot) zum Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Anspruchs gemäß § 32 a UrhG auf diese Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen und damit aus Sicht des Senats deutlich gemacht, dass er die dort aufgestellten Grundsätze für übertragbar erachtet. In dieser Entscheidung hat der BGH jedenfalls für Finanzierungshilfen (insofern auch Werbeentgelte) und den Einkünften aus der mit den Werken betriebenen Werbung eine Auskunftspflicht des Werknutzers bejaht. Die allgemeinen Werbeeinnahmen, also solche, die ein Privatsender durch im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der bezeichneten Sendefolgen geschalteten Werbung erzielt hat, hat der BGH indes lediglich im Rahmen seiner Argumentation herangezogen, warum die in dem dortigen Verfahren beklagte öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt Auskunft über ihre Gebühreneinnahmen zu erteilen habe. Es handelt sich damit um ein obiter dictum, welches zwar formal nicht die gleiche Qualität hat wie die Ausführungen zu den anderen Einnahmekategorien, allerdings in der Sache eine klare Tendenz des BGH erkennen lässt (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2015, 6 W 75/15, ZUM-RD 2016, 27 = K & R 2015, 744). Sofern die Beklagten sich ihrerseits auf die Entscheidung des LG Berlin vom 19.07.2011 (15 O 632/07) sowie die des OLG München vom 21.12.2017- (29 U 2619/16, GRUR-RR 2018, 225 - Das Boot III) berufen und diesen Entscheidungen dem Entgegenstehendes entnehmen wollen, verfängt dies nicht. Die Entscheidung des LG Berlin ist durch die zeitlich danach erfolgte Entscheidung des BGH vom 22.09.2011 (I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 ff. - Das Boot) als überholt anzusehen. Der Entscheidung des OLG München kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Zunächst bezieht sich die beklagtenseits zitierte Passage „Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen sind keine Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes.“ (vgl. OLG München, Urt. v. 21.12.2017 ‒ 29 U 2619/16, GRUR‒RR 2018, 225, Rz. 59 - Das Boot III) bereits nicht auf die hier in Rede stehenden Werbeeinnahmen, die ein Privatsender durch im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der bezeichneten Sendefolgen geschalteten Werbung erzielt hat, sondern auf die auch vom BGH in seiner Entscheidung vom 22.09.2011 (I ZR 127/10, GRUR 2021, 496 ff. - Das Boot) thematisierten Werbeentgelte, die unter den Oberbegriff der Finanzierungshilfen (…oder sonstige Finanzierungshilfen) fallen und damit solche Entgelte, die als Beiträge zur Herstellung des Werkes gezahlt werden, wie es etwa bei Entgelten für „Product Placement“ der Fall ist (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2015, 6 W 75/15). Unabhängig davon stellt das OLG München insoweit lediglich in Übereinstimmung mit dem BGH in seiner Entscheidung vom 22.09.2011 (I ZR 127/10 - Das Boot, GRUR 2021, 496 ff.) fest, dass solche Entgelte zwar keine Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes seien, diese indes im Rahmen der Prüfung zu beachten seien, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter ein auffälliges Missverhältnis besteht. Insofern hat der BGH die Auskunftspflicht auch hierauf erstreckt.
72
Sofern die Beklagte zu 2) sich erstinstanzlich pauschal auf Geheimhaltungsinteressen berufen hat, musste dies dem Landgericht keinen Anlass geben, den Anspruch ‒ etwa dadurch, dass die Auskunft nur gegenüber einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person wie insbesondere einem Wirtschaftsprüfer zu erfolgen habe ‒ zu beschränken. Auch in zweiter Instanz erfolgt kein hinreichend substantiierter Vortrag. Der klägerseits mit Nichtwissen bestrittene Vortrag der Beklagten dazu, dass insoweit ohnehin alleine der Vermarkter I. GmbH die Einkünfte erziele, der sie wiederum vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, ist neu und, da Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung in der Berufungsinstanz weder vorgetragen noch ersichtlich sind, nicht mehr zuzulassen. Überdies entpflichtet aber auch der Umstand, dass eine Vermarktungsgesellschaft existiert, die Beklagte zu 2) nicht von ihrer Auskunft, denn dann müsste sie jedenfalls mitteilen, welche Einnahmen sie dadurch erzielt, dass diese die Werbeblöcke vermarkten darf.
73
Schließlich geht auch die Rüge der Beklagten fehl, dass der Tenor des Auskunftsanspruchs zu unbestimmt und daher nicht vollstreckungsfähig sei. Der Tenor ist nicht zu beanstanden. Aus den Gründen ergibt sich, dass von den aus der Werknutzung folgenden finanziellen Erträgen und Vorteilen auch Werbeeinnahmen als erfasst anzusehen sind, die im „zeitlichen Zusammenhang“ mit der Ausstrahlung der Produktionen eingenommen wurden. Dieser Begriff des „zeitlichen Zusammenhangs“ ist hinreichend bestimmt. Er kann nur dahingehend verstanden werden, was hiermit nochmal klargestellt wird, dass er sich auf Werbung bezieht, die unmittelbar vor der Sendung, während der Pausen und unmittelbar danach gezeigt wird.
74
III.
75
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
76
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
78
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 82.225,59 Euro festgesetzt.
Tenor:
Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1) zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Ziffer 2. des erstinstanzlichen Tenors) nur in Höhe von 1.324,60 Euro an die Klägerin zu 1) verurteilt wird und die Auskunftspflicht der Beklagten zu 2) im Hinblick auf die Ausstrahlung der am 21.01.2020 um 22:15 Uhr auf dem Sender A. erstausgestrahlten Fernsehproduktion „Zitat wurde entfernt“ (Ziffer 3. e) des erstinstanzlichen Tenors) entfällt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 8 %, die Klägerin zu 2) zu 33 %, die Beklagte zu 1) zu 18 % und die Beklagte zu 2) zu 41 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen diese selbst zu 30 % und die Beklagte zu 1) zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen diese selbst zu 45 % und die Beklagte zu 2) zu 55 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst zu 70 % und die Klägerin zu 1) zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen diese selbst zu 55 % und die Klägerin zu 2) zu 45 %.
Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung im Hinblick auf den Auskunftsanspruch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Schuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2
I.
3
Die Parteien streiten über noch ausstehende Vergütungsansprüche sowie Auskunftsansprüche resultierend aus der Zusammenarbeit bei verschiedenen Fernsehproduktionen. Wegen des Sachverhaltes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung verwiesen.
4
Das Landgericht hat der Klage mit Teilurteil vom 16.05.2024 teilweise stattgegeben, indem es die Beklagte zu 1) im Hinblick auf die Reportage „Zitat wurde entfernt“ zur Zahlung einer weiteren Vergütung in Höhe von 29.118,02 Euro sowie zur Zahlung der insoweit für die vorprozessuale Geltendmachung entstandenen Kosten an die Klägerin zu 1) und überdies die Beklagte zu 2) zur Auskunft gegenüber der Klägerin zu 2) in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang verurteilt hat. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der weitere Vergütungsanspruch betreffend die Reportage „Zitat wurde entfernt“ folge aus einer konkludent zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung in Höhe von 79.804,75 Euro. Zwischen den Parteien sei klar gewesen, dass die ursprüngliche Kostenkalkulation vom 25.06.2020 keine Geltung mehr haben sollte und eine aktualisierte Aufwandskalkulation zu erstellen sei. Diese sei dann mit E-Mail vom 23.07.2020 erfolgt und von der Beklagten zu 1), indem diese sodann das Filmmaterial an die Beklagte zu 2) zur Ausstrahlung weitergegeben habe, welche am 27.07.2020 erfolgt sei, ebenso wie der Inhalt der Reportage als vertragsgemäß akzeptiert worden. Die Übermittlung der Kostenkalkulation sei zwar erst kurz vor dem Sendetermin erfolgt, allerdings könne insoweit der Rechtsgedanke des § 649 BGB herangezogen werden. Die Beklagte zu 1) hätte den Vertrag kündigen können und die Klägerin zu 1) zu einer einvernehmlichen Vertragsanpassung veranlassen können. Indem die Beklagte zu 1) indes die Reportage umgeschnitten und zur Ausstrahlung an die Beklagte zu 2) weitergegeben habe, habe sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und die Kalkulation angenommen. Auch wenn es vor diesem Hintergrund hierauf nicht mehr weiter ankomme, sei aber auch das Bestreiten der Beklagten zu 1) hinsichtlich der in der Kalkulation aufgeführten Kosten unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Da die Beklagte zu 1) bislang lediglich einen Betrag in Höhe von 50.686,73 Euro gezahlt habe, verbleibe noch ein Anspruch der Klägerin zu 1) in Höhe des geltend gemachten Betrages von 29.118,02 Euro. Der Anspruch der Klägerin zu 1) auf Erstattung der Kosten für das Mahnschreiben in Höhe von 1.437,70 Euro ergebe sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Soweit die Beklagten eine wirksame Beauftragung der Prozessbevollmächtigten in Abrede stellten, verfange dies nicht, da die Prozessbevollmächtigten bereits ihrem Mahnschreiben vom 08.09.2020 die Originalvollmachten beigefügt hätten. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für einen bereits zum damaligen Zeitpunkt erteilten unbedingten Klageauftrag, vielmehr hätten die Klägerinnen schlüssig dargetan, die Rechtsanwälte zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderung beauftragt zu haben. Schließlich hat das Landgericht einen Auskunftsanspruch der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 2) in dem aus dem erstinstanzlichen Tenor ersichtlichem Umfang gemäß den Vorschriften der §§ 32 e Abs. 1 Nr. 1, 32 d UrhG bejaht, welche nach § 133 Abs. 3 Satz 1 für vor dem 07.06.2021 geschlossene Verträge dergestalt anzuwenden seien, dass auch vergangene Nutzungsjahre erfasst sein sollten. Die Voraussetzungen der §§ 32 e, 32 d UrhG seien erfüllt, insbesondere sei die Kammer gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2) (Mit-)Urheberin der sechs im Tenor genannten Reportagen sei. Denn nach dem beiderseitigen Parteivortrag habe die Klägerin jedenfalls als Regisseurin und Kamerafrau urheberrechtlich schutzfähige Werke erschaffen bzw. hierzu beigetragen, weshalb eine Beweisaufnahme insoweit nicht veranlasst sei. Dem stehe insbesondere auch nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, dass große Teile der Aufnahmen mit versteckter Kamera und ohne konkrete Regieanweisung gedreht worden seien und der Eigenanteil der Beklagten zu 1) an der Reportage über die Bedingungen bei B. mindestens 40 % betragen habe. Denn auch bei anderen Sendungen ohne Drehbuch wie Liveübertragungen z.B. von Fußballspielen könne durch die Regie, Einblendungen und sonstige Gestaltungsmittel ein Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschaffen werden und somit gleichwohl jedenfalls eine Miturheberschaft der Klägerin zu 2) gegeben sein. Die Kammer gehe auch von einer entgeltlichen Nutzungsrechteübertragung aus, da die Klägerin zu 2) nach ihrem durch den vorgelegten Geschäftsführervertrag belegten Vortrag jährlich ein Bruttogehalt von 96.000,00 Euro bezogen habe, wodurch auch urheberrechtlich relevante Leistungen abgegolten werden sollten. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten zu 2) mit Nichtwissen sei insofern unzureichend. Aber selbst wenn man insoweit von einer unentgeltlichen Übertragung der Nutzungsrechte ausgehe, sei nach Auffassung der Kammer der Auskunftsanspruch gleichwohl gegeben, da die Gestattung der Klägerin zu 2) dann nur dazu gedient habe, die kommerzielle Verwertung der Reportagen durch die Klägerin zu 1) zu erleichtern. Der Anspruch sei auch nicht ausgeschlossen, da weder davon ausgegangen werden könne, dass die Beiträge der Klägerin nur nachrangig i.S.d. § 32 d Abs. 2 Nr. 1 UrhG seien, noch ersichtlich sei, dass der Aufwand für die Auskunftserteilung außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stehe, § 32 d Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Ferner scheitere der Anspruch nicht am Kriterium der Subsidiarität. Denn die Klägerin zu 1) habe nach der Lizensierung der Reportagen an die Beklagte zu 1) nicht über hinreichende Informationen über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge verfügt, weshalb sie insoweit auch keine Auskunft hätte erteilen können. Schließlich umfasse der Auskunftsanspruch auch die Werbeeinnahmen. Insoweit reiche es für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Werbeeinnahmen und Ausstrahlung eines Filmwerkes aus, dass die Werbekunden der Beklagten ihre Werbung im Umfeld des Werkes platzierten, in der Erwartung der Zuschauer der Reportagen interessiere sich auch für die bezahlte Werbung und würde gegebenenfalls zum Kauf der beworbenen Produkte angeregt. Dass die erzielten Werbeeinnahmen von einer Vielzahl von Faktoren abhängig seien, schließe den ursächlichen Zusammenhang zwischen Werk und Werbeeinnahmen nicht aus, sondern führe lediglich im Rahmen eines etwaigen Nachvergütungsanspruches zu einer Verringerung der nachträglichen Vergütung. Weitere Ansprüche könnten die Klägerinnen nicht mit Erfolg geltend machen. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 2) wegen fehlender Urheberbenennung in der Produktion „Zitat wurde entfernt“ scheitere jedenfalls daran, dass die Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten zu 1) und damit auch der Beklagten zu 2) auf ihr Namensnennungsrecht aus § 13 UrhG wirksam verzichtet habe. Dies ergebe sich aus dem E-Mail-Verkehr der Klägerin mit Herrn L. vom 27.07.2020 und der weiteren E-Mail der Klägerin vom 03.08.2020 an Herrn O. und entspreche zudem auch der zwischen den Parteien gelebten Vertragspraxis. Ferner bestehe kein Anspruch der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte zu 1) wegen der Absage der geplanten Reportage zum Drogenverkauf und ‒konsum an deutschen Schulen. Ein Vertrag sei weder durch die Zahlung der Vorkosten stillschweigend zustande gekommen, noch könne ein Vertragsabschluss nach den Grundsätzen über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben angenommen werden. Ein Anspruch aus c.i.c. scheitere schon daran, dass die Beklagte zu 1) keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, der ihr eine grundlose Abstandnahme vom Vertragsschluss mit der Klägerin zu 1) versagt hätte. Unabhängig davon umfasse ein solcher Anspruch auch nur den Ersatz des negativen Interesses, welches bereits durch die Zahlung der Beklagten zu 1) vom 06.06.2020 ausgeglichen worden sei.
5
Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagten mit ihren Berufungen.
6
Die Klägerinnen beanstanden insbesondere, dass das Landgericht im Hinblick auf die fehlende Urheberbenennung im Zusammenhang mit der Reportage über die Bedingungen bei B. rechtsfehlerhaft von einem dies rechtfertigenden stillschweigenden Verzicht der Klägerin zu 2) ausgegangen sei. Das Landgericht verkenne, dass an einen solchen Verzicht hohe Anforderungen gestellt werden müssten, welche vorliegend nicht erfüllt seien. Ein solcher Verzicht lasse sich dem E-Mail-Verkehr vom 27.07.2020 nicht entnehmen. Im Gegenteil ergebe sich aus der Antwort der Klägerin ‒ da das „wir“ sich auf beide Klägerinnen beziehe -, dass sie ausdrücklich auf ihre Namensnennung gedrängt habe, und könne auch nicht aus den Vereinbarungen des Auftragsproduktionsvertrages vom 08.06./28.06.2018 ‒ der insoweit überhaupt keine Geltung entfalte ‒ oder der gelebten Vertragspraxis hergeleitet werden. Selbst wenn man eine solche Verzichtsabrede aber unterstelle, sei diese jedenfalls unwirksam, da die Interessen der Klägerin zu 2) eindeutig überwögen und die versagte Urheberbenennung auch nicht zur vertragsgemäßen Verwertung erforderlich gewesen sei. Ferner habe das Landgericht der Klägerin zu 1) zu Unrecht einen Anspruch auf Zahlung von 12.105,57 Euro im Zusammenhang mit der Reportage über Drogen an Schulen ‒ aus Vertrag oder jedenfalls hilfsweise aus §§ 280 Abs. 1, 252 BGB bzw. c.i.c. ‒ versagt. Der objektive Erklärungswert der Zahlung von 24.875,00 Euro könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte zu 1) die Klägerin beauftragt habe, die Reportage entsprechend der Kalkulation vom 27.04.2020 zu erstellen. Jedenfalls sei in der übersandten Kostenkalkulation ein konstitutives kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu sehen, da die Klägerin zu 1) bereits bei Übersendung von einem Vertragsschluss ausgegangen sei. Zumindest müsste sich die Beklagte zu 1) dadurch, dass sie nicht offengelegt habe, an der weiteren Produktion kein Interesse zu haben, die Verletzung vertraglicher bzw. vorvertraglicher Aufklärungs- sowie Rücksichtnahmepflichten vorwerfen lassen, die einen Schadenersatzanspruch rechtfertigten.
7
Die Klägerinnen beantragen,
8
das am 16.05.2024 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln, Az. 14 O 308/22, teilweise abzuändern und wie folgt zu ergänzen:
9
4. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens jedoch EUR 40.000,00, zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
10
5. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. EUR 12.107,57 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2020 zu zahlen.
11
Die Beklagten beantragen,
12
die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.
13
Zudem beantragen sie,
14
das angefochtene Urteil abzuändern, soweit sie verurteilt wurden, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
15
Die Klägerinnen beantragen,
16
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
17
indem sie insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen.
18
Die Beklagten verteidigen das Urteil ‒ sofern es von den Klägerinnen angegriffen wurde ‒ ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Zur der von ihnen eingelegten Berufung führen sie im Wesentlichen aus, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht angenommen werden könne, dass die Beklagte zu 1) die von der Klägerin zu 1) erst kurz vor der Ausstrahlung der Sendung „Zitat wurde entfernt“ vorgelegte Kalkulation angenommen habe und demgemäß ein Vertrag über eine Vergütung in dieser Höhe zustande gekommen sei. Mit Blick auf § 632 Abs. 2 BGB sei vielmehr lediglich die übliche Vergütung vereinbart gewesen, welche sie bereits bezahlt habe. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten scheitere ‒ unabhängig davon, dass der Anspruch in der Hauptsache schon nicht gegeben sei ‒ auch daran, dass die Klägerin zu 1) nicht substantiiert zur vereinbarten Vergütung vorgetragen habe und auch nicht dazu, ob die Kosten tatsächlich für die entsprechende Mahnung entstanden seien. Ferner sei der Beklagten zu 1) bis heute keine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt worden, da die Klägerin zu 1) die Umsatzsteuer geltend mache, obwohl sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Im Weiteren sei das Landgericht rechtsfehlerhaft von dem Bestehen eines Auskunftsanspruchs durch die Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin zu 2) ausgegangen. Sofern sich dieser auch auf durch den Sender A. ausgestrahlte Produktionen erstrecke, sei sie bereits nicht passivlegitimiert. Zudem fehle es an der erforderlichen Urheberschaft bzw. Inhaberschaft von Leistungsschutzrechten der Klägerin zu 2). Auch habe diese nicht nachweisen können, dass eine entgeltliche Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt sei, was insbesondere nicht aus dem Geschäftsführervertrag hergeleitet werden könne, der insoweit keine Regelung vorsehe. Eine unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten schließe aber eine Auskunft über Erträge und Vorteile stets aus. Schließlich habe sich die Klägerin zu 2) zunächst an die Klägerin zu 1) wenden müssen. Hierzu fehle indes jeglicher Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin zu 1). Selbst bei Annahme eines Auskunftsanspruches sei aber die Annahme des Landgerichts, dieser umfasse auch die Werbeeinnahmen, fehlerhaft. Denn diese stellten keine Erträge oder Vorteile aus der Werknutzung dar, jedenfalls seien sie aber nicht kausal, da Werbeeinnahmen nicht aus der Werknutzung gezogen würden. Im Übrigen sei das Urteil aber auch alleine deshalb aufzuheben, weil sein Tenor betreffend den Auskunftsanspruch den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht gerecht werde und daher keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Denn aus dem Tenor ergebe sich nicht, welche Werbung (noch) im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung und welche Werbung nicht (mehr) in einem solchen zeitlichen Zusammenhang läge.
19
II.
20
Das zulässige Teilurteil des Landgerichts hält den Angriffen der Berufung der Klägerinnen vollumfänglich und denen der Berufung der Beklagten weitestgehend stand. Lediglich ein Teil der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten ist der Klägerin zu 1) zu Unrecht zuerkannt worden, zudem ist die Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin zu 2) im Hinblick auf die durch die Ausstrahlung auf dem Sender A. gezeigte Produktion „Zitat wurde entfernt“ gezogenen Vorteile und Erträge nicht auskunftspflichtig.
21
1. Berufung der Klägerinnen
22
Die Berufung der Klägerinnen hat insgesamt keinen Erfolg.
23
a)
24
Das Landgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin zu 2) kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2) wegen fehlender Urheberbenennung im Zusammenhang mit der Produktion „Zitat wurde entfernt“ gemäß § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 13 Satz 2 UrhG als der alleine in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zusteht, da die Klägerin zu 2) jedenfalls wirksam auf ihre Namensnennung verzichtet hat.
25
§ 13 UrhG sichert das persönliche und geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk, indem die Vorschrift dem Urheber in Satz 1 das Recht einräumt, gegen jeden vorzugehen, der ihm seine Urheberschaft streitig macht, und Satz 2 als sog. Urheberbenennungsrecht dem Urheber das Recht einräumt zu bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, damit jeder Dritte seine Urheberschaft erfährt (Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 13 Rn. 1). Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist in seinem Kern unverzichtbar (Dreier/Schulze/Schulze, aaO., § 13 Rn. 24). Ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nicht möglich, ebenso wenig wie die Übertragbarkeit desselben. Der Urheber braucht jedoch von seinem Bestimmungsrecht gemäß S. 2 keinen Gebrauch zu machen, er kann also durch ausdrücklich oder stillschweigend getroffene vertragliche Vereinbarungen mit dem Werkverwerter auf die Ausübung dieses Rechts verzichten oder in dieses Recht beeinträchtigende Nutzungen einwilligen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2023 ‒ I ZR 179/22, GRUR 2023, 1619 Rn. 18 ff. - Microstock-Portal; BeckOK UrhR/Götting, 42. Ed. 1.5.2024, UrhG § 13 Rn. 18). Solche Vereinbarungen unterliegen allerdings Grenzen, deren Überschreitung gem. § 138 Abs. 1 BGB und ‒ soweit allgemeine Geschäftsbedingungen in Rede stehen ‒ gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt (BeckOK UrhR/Götting, aaO.).
26
Zwar existiert bezüglich der Produktion „Zitat wurde entfernt“ keine ausdrückliche Vereinbarung, allerdings ist mit dem Landgericht, auch wenn an die Annahme einer einschränkenden Vereinbarung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, aaO., § 13 Rn. 25), von einer stillschweigenden Verzichtsvereinbarung der Klägerin zu 2) im Hinblick auf ihre Namensnennung auszugehen. Insofern sind zur Auslegung der zwischen den Parteien insoweit getroffenen Vereinbarungen die zuvor zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) geschlossenen Verträge, welche die Klägerin zu 2) als alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Klägerin zu 1) für diese verhandelt hat, heranzuziehen. Während in dem Vertrag vom 14.02.2018 (betreffend die Produktion „Zitat wurde entfernt“ ‒ Anlage K 5 ‒ Bl. 95 ff. d.A. LG) noch vorgesehen war, dass die Beklagte zu 1) als Auftraggeberin berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, den Vertragspartner im Vor- oder Abspann der Produktion bzw. einer jeden Episode zu nennen und den Kreis der im Vor- oder Abspann genannten Personen festlegt, war in den späteren Verträgen vom 28.06.2018 (betreffend die Produktion „Zitat wurde entfernt“ sowie eine weitere noch inhaltlich zu bestimmende Folge ‒ Anlage K 10 ‒ Bl. 151 ff. d.A. LG) und vom 02.09.2019 (betreffend die Produktion „Zitat wurde entfernt“ ‒ Anlage K 22 ‒ Bl. 271 ff. d.A. LG) jeweils in § 11 Nr. 1 geregelt, dass die Namensnennung im Vor- bzw. Abspann der Produktionen durch die Worte „Eine Produktion der U. im Auftrag von X.“ erfolgen solle. Gemäß § 11 Nr. 2 des Vertrages sollte im Übrigen die Beklagte zu 1) den Kreis der im Vor- oder Abspann genannten Personen bestimmen dürfen. Hiernach ergibt sich eine Übereinkunft zwischen der Beklagten zu 1) mit beiden Klägerinnen dahingehend, dass bei den der ersten Reportage nachfolgenden Folgen stets nur die Klägerin zu 1) im Vor- bzw. Abspann zu benennen sein sollte, womit die Klägerin zu 2) auf ihr eigenes Namensbenennungsrecht, dies dann auch gegenüber der Beklagten zu 2), verzichtet hat. An dieser Vertragspraxis wollten die Parteien offensichtlich - dies ergibt sich aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr - auch weiterhin festhalten, so dass eine solche Regelung auch für die Reportage B. zu unterstellen ist. Insofern hat die Klägerin zu 2) mit E-Mail vom 03.08.2020 (Anlage K 41 ‒ Bl. 246 ff d.A. LG) Folgendes ausgeführt: „…Unsere Freude war zugegebener Maßen sehr getrübt. Offiziell waren wir nicht Teil dieser Produktion, weil unsere namentliche Nennung ‒ aus welchen Gründen auch immer ‒ nicht erfolgt ist, trotz meiner ausdrücklichen Bitte vor der Sendung, darauf zu achten, dass X. und die U. GmbH gemeinschaftlich zu nennen sind. So hatten wir es ursprünglich 2018 vertraglich vereinbart, in unserem Grundvertrag, auf den alle folgenden Sendungen aufbauten.“ In dieser E-Mail nimmt die Klägerin erkennbar Bezug auf den Vertrag vom 28.06.2018 (Anlage K 10 ‒ Bl. 151 ff. d. A. LG) und bestätigt selbst, dass diese Vereinbarungen auch für Folgeverträge bestimmend sein sollten. Diese Bewertung wird zudem durch den E-Mail-Verkehr vom 27.07.2020 (Anlage B 22 - Bl. 606 ff. d.A. LG) gestützt, der insoweit damit eingeleitet wird, dass die Klägerin zu 2) bei Herrn L. als Leiter des Teams Investigativ um Bestätigung bittet, „ob wir denn auch als Produktionsfirma“ mit im Abspann stehen. Das „wir“ bezieht sich, dies wird dadurch deutlich, dass es im Weiteren „als Produktionsfirma“ heißt, alleine auf die Klägerin zu 1), so dass auch hierdurch unmissverständlich klar wird, dass an die vorherige Vertragspraxis angeknüpft werden sollte, mithin lediglich eine Nennung der Klägerin zu 1), nicht aber der Klägerin zu 2), erfolgen sollte. Sofern die Klägerin zu 2) nunmehr das „wir“ in ihrer auf die Antwort des Herrn L., dass es bei „M.“ keinen Anspann gebe, und bei der E. Version nur die Autoren und i.N. als Hauptproduzent genannt werden, folgenden Reaktion („Das finde ich sehr schade, wir mal eine Vereinbarung darüber geschlossen haben, dass wir gemeinsam im Abspann stehen, zumal wir die Idee bei Euch eingereicht haben“ ‒ Bl. 606 d.A. LG) auf beide Klägerinnen beziehen möchte, kann dem bereits im Kontext mit ihrer eigenen vorhergegangenen Anfrage, die ‒ wie ausgeführt - ersichtlich nur für die Klägerin zu 1) erfolgt ist, und auch dem E-Mail-Verkehr vom 03.08.2020 nicht gefolgt werden.
27
Der Annahme eines konkludent erfolgten Verzichts der Klägerin zu 2) auf ihre Namensnennung entsprechend der bisher gelebten Vertragspraxis steht nicht entgegen, dass letztlich auch die Klägerin zu 1) bei der Ausstrahlung der Sendung im Rahmen des Magazins „M.“ nicht genannt worden ist. Denn dies bedeutet nicht, dass die Beklagte zu 1) nicht ihrerseits an der ursprünglichen Vereinbarung im Grundsatz festhalten wollte, sondern nur, dass sie aufgrund des besonderen Sendeformates ausnahmsweise davon abgesehen hat. Ob dies berechtigt war oder nicht, kann dahin gestellt bleiben, da es hier alleine um Ansprüche der Klägerin zu 2) wegen der unterlassenen Namensnennung geht. Dass die Beklage zu 1) sich aber im Übrigen aufgrund der vorangegangenen Vertragspraxis auch ihrerseits gebunden fühlte, ergibt sich daraus, dass Herr L. in seiner Antwort vom 27.07.2020 nach Verweis der Klägerin zu 2) auf die ursprünglich getroffenen Vereinbarungen dergestalt reagiert hat, dass er angekündigt hat, den Abspann bei der Ausstrahlung auf E./D. zu ändern.
28
Schließlich steht der Annahme eines konkludenten Verzichts durch die Klägerin zu 2) auf die Nennung ihres Namens auch nicht ‒ wie von den Klägerinnen mit ihrer Berufung geltend gemacht ‒ entgegen, dass dies offenkundig nicht mit den Interessen der Klägerin zu 2) vereinbar sei, insbesondere deshalb nicht, da ihr ein mit ihrer Namensnennung einhergehender Werbeeffekt entgehe. Hiergegen sprechen wiederum die Verträge zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) vom 28.06.2028 und 02.09.2019, welche durch die Klägerin zu 2) für die Klägerin zu 1) geschlossen worden sind und bei denen es offenkundig alle Parteien als interessengerecht angesehen haben, dass nur die Klägerin zu 1) namentlich erwähnt wird und demgemäß alleine von dem Werbeeffekt profitiert. Dass dies auch im Interesse der Klägerin zu 2) erfolgte, ergibt vor dem Hintergrund Sinn, dass diese alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin zu 1) ist und damit wiederum letztlich von deren Erfolg unmittelbar selbst profitiert.
29
Der demgemäß anzunehmende konkludente Verzicht der Klägerin zu 2) auf ihre Namensnennung ist auch nicht unwirksam, was ‒ wie oben ausgeführt, da keine AGB Gegenstand sind ‒ alleine an dem Maßstab von § 138 BGB (vgl. hierzu auch Schricker/Loewenheim/Peukert, 6. Aufl. 2020, UrhG § 13 Rn. 35) zu bewerten ist. Etwaige die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung begründenden Umstände sind von den Klägerinnen bereits nicht dargelegt worden und auch nicht in sonstiger Weise ersichtlich.
30
b) Im Weiteren hat die Klägerin zu 1) gegen die Beklagte zu 1) ‒ wie vom Landgericht auch insoweit zutreffend erkannt ‒ unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 12.107,57 Euro wegen der Absage der geplanten Reportage zum Drogenverkauf an Schulen.
31
aa) Sofern die Klägerinnen einen solchen Anspruch aus einem zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) geschlossenen Produktionsvertrag herleiten wollen, sind sie bereits dafür, dass es überhaupt zu dem Abschluss eines solchen Vertrages gekommen ist, darlegungs- und beweisfällig geblieben. Ein schriftlicher Vertrag existiert hierüber unstreitig nicht. Zwar könnte der Vertrag auch konkludent zustande gekommen sein, dies etwa dadurch, dass die Beklagte zu 1) ‒ wie von den Klägerinnen behauptet ‒ die ihr nach der Übersendung der Kostenkalkulation über 252.585,78 Euro (Anlage K 30 ‒ Bl. 225 ff. d.A. LG) übermittelte Rechnung hinsichtlich der Vorkosten über 24.875,00 Euro vom 29.04.2020 (Anlage K 31 ‒ Bl. 228 d.A. LG) vorbehaltlos bezahlt hat. Allerdings kann hier bereits kein vorbehaltloser Rechnungsausgleich unterstellt werden, der aus Sicht eines objektiven Empfängers als Annahme des Produktionsvertrages zu den Kosten gemäß der Kalkulation vom 27.04.2020 hätte verstanden werden müssen, weshalb der Vorwurf der Klägerinnen, das Landgericht habe den Erklärungswert der Zahlung fehlerhaft ausgelegt, nicht greift. Die Rechnung gemäß Anlage K 31 (Bl. 228 d.A. LG) enthält unter dem Rechnungsbetrag folgenden Zusatz: „gemäß Absprache mit Herrn V. T.“ und ist demgemäß mit dem Vorbringen der Beklagten in Übereinstimmung zu bringen, dass Herr G. (geb. T.) der Klägerin zu 2) ausdrücklich erläutert habe, dass vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie derzeit keine Beauftragung erfolgen solle, und er ihr lediglich aus Kulanz zugesagt habe, die Vorkosten gemäß der ihm noch zukommenden Rechnung zu übernehmen (vgl. Bl. 450 d.A. LG). Diesem Vorbringen ist die Klägerin zu 1) bereits nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Insofern hätte sie ‒ da sie für den Abschluss eines Vertrages und damit auch für die vorbehaltlose Zahlung darlegungs- und beweisbelastet ist ‒ zu dem Vermerk auf der Rechnung explizit Stellung nehmen und ihrerseits darlegen müssen, was damit gemeint gewesen sein soll und sich nicht auf ein bloßes Bestreiten einer solchen Abrede zurückziehen dürfen. Eine Vernehmung der von beiden Parteien insoweit benannten Zeugen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
32
Dafür, dass die Situation hinsichtlich dieser Produktion noch ungeklärt war und die Beklagte zu 1) sich für die Klägerinnen vielmehr ersichtlich noch nicht vertraglich binden wollte, spricht im Übrigen auch die auch vom Landgericht insoweit in Bezug genommene E-Mail der Klägerin zu 2) vom 20.05.2020 (vgl. Bl. 451 f. d. A. LG), die sie in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Klägerin zu 1) an die Herren C., Y., L. und G. (geb. T.) geschrieben hat. In dieser E-Mail äußert die Klägerin ausdrücklich, vollstes Verständnis für die aktuelle Situation und die dadurch resultierenden Entscheidungen zu haben und stellt der Beklagten zu 1) vor diesem Hintergrund in Aussicht, im Hinblick auf die Produktion noch eine preisliche Anpassung vorzunehmen, „so dass es in einem der aktuellen Situation angemessenen Budget“ realisierbar ist. Auch vor dem Hintergrund dieser E-Mail ergibt das Vorbringen der Klägerinnen, dass die Beklagte zu 1) dann gleichwohl durch die am 06.06.2020 erfolgte Zahlung der in der Rechnung vom 29.04.2024 ausgewiesenen Kosten die Auftragsproduktion zu den ursprünglich kalkulierten Kosten angenommen haben soll, bereits keinen Sinn. Denn nachdem sie selbst angeboten hatte, eine für die Beklagte zu 1) günstige preisliche Anpassung vorzunehmen, konnte sie der im Nachgang erfolgten Zahlung der Vorkosten schlechterdings nicht mehr den Gehalt einer Annahme des Vertrages zu den vormals höher kalkulierten Kosten beimessen.
33
bb) Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus den Grundsätzen über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben herleiten. Kaufmännische Bestätigungsschreiben haben den Zweck, eine rechtsgeschäftliche Einigung zwischen den Parteien verbindlich zu fixieren (BGH, Urteil vom 09.07.1990 ‒ VII ZR 70/68, NJW 1970, 2021 (2022)). Erforderlich sind daher Vorverhandlungen in Gestalt eines geschäftlichen Gesprächs oder geschäftlicher Korrespondenz, sei es mündlich, schriftlich, in Textform oder auf andere Art (vgl. BGH, aaO.). Dabei müssen die Vorverhandlungen nicht zu einem Vertragsschluss geführt haben (BGH, Urteil vom 20.03.1974 ‒ VIII ZR 234/72, NJW 1974, 991), weil ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben auch einen tatsächlich nicht erfolgten Vertragsschluss ersetzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.1989 ‒ VIII ZR 245/88, NJW 1990, 386). Erforderlich ist dann aber, dass in den Vorverhandlungen die essentialia negotii des zu schließenden Vertrags hinreichend erörtert wurden (BGH NJW 1974, 991; KGR Berlin 1997, 169; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 622). Ferner muss das Bestätigungsschreiben zeitnah im Anschluss an die Verhandlungen beim Empfänger eingehen; der BGH spricht von einem Zugang im „unmittelbaren Anschluss“ (BGH, Urteil vom 20.03.1974 ‒ VIII ZR 234/72, NJW 1974, 991). Entscheidend ist, ob der Empfänger noch mit einer entsprechenden Bestätigung rechnen durfte, was auch von dem Gegenstand des Vertrags abhängt.
34
Vorliegend kann schon nicht festgestellt werden, ob der Übersendung der nach Auffassung der Klägerinnen als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu qualifizierenden Kostenkalkulation vom 27.04.2020 (Anlage K 30- Bl. 225 ff. d.A.) überhaupt hinreichend konkrete Vertragsverhandlungen vorausgegangen waren, da zuvor offenbar überhaupt noch nicht konkret über Kosten gesprochen worden ist und demgemäß die Kalkulation insoweit nicht auf eine bereits getroffene Absprache Bezug genommen und das (mutmaßliche) Ergebnis der vorausgegangenen Vertragsverhandlungen nur noch verbindlich festlegt hat. Auch nach dem Inhalt der Kostenkalkulation sollte diese nicht einen Vertragsabschluss bestätigen, sondern vielmehr lediglich ein Angebot auf Abschluss eines Produktionsvertrages zu den dort kalkulierten Kosten darstellen. Die Kalkulation endet nämlich mit folgendem Passus:
35
„Hiermit bestätigen wir der U. Film-und Fernsehproduktions GmbH das oben genanntes Angebot als verbindlichen Auftrag. Mit der/ den rechtsverbindlichen Unterschrift/en werden alle im vorgenannten Angebot näher bezeichneten Leistungen, Vereinbarungen und Zahlungsbedingungen bestätigt.
36
Ort, Datum Firmenstempel rechtsverbindliche Unterschrift(en)
37
Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir sichern Ihnen eine verlässliche Zusammenarbeit zu.“
38
Unabhängig davon kann aber jedenfalls ‒ wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt ‒ auch nicht festgestellt werden, dass der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit den vorausgegangenen Vertragsverhandlungen gegeben war. Dies gilt auch dann, wenn man unterstellt, dass die Parteien noch ‒ wie die Klägerinnen es offenbar mit ihrer Berufung geltend machen wollen ‒ bis Mitte März 2020 in Vertragsverhandlungen gestanden haben. Die Rechtsprechung hat in anderen Fällen bereits drei Wochen ‒ etwa bei Verhandlungen über Pachtforderungen (OLG München, Urteil vom 09.11.1974 ‒ 7 U 3261/94, BB 1995, 1729) ‒ nicht für ausreichend erachtet (vgl. MüKoHGB/Maultzsch, 5. Aufl. 2021, HGB § 346 Rn. 174). Vorliegend hat die Klägerin zu 2) mit der Kalkulation mehr als einen Monat abgewartet, so dass keinesfalls mehr von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden kann.
39
cc) Ein Anspruch der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 12.107,57 Euro wegen der abgesagten Produktion zum Drogenverkauf an deutschen Schulen ergibt sich schließlich - unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch überhaupt die geltend gemachten Kosten erfassen würde - nicht aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Wie vom Landgericht richtigerweise ausgeführt, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) vorliegend bei der Klägerin einen besonderen Vertrauenstatbestand in das Zustandekommen des Vertrages erweckt hätte. Dieser kann insbesondere nicht alleine mit der Zahlung auf die Rechnung vom 29.04.2020 ‒ insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden ‒ begründet werden. Vielmehr spricht bereits die E-Mail der Klägerin zu 2) vom 20.05.2020 dagegen, dass bei ihr ein solcher Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Im Übrigen sind aber auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen Verschuldensvorwurf begründen könnten.
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2. Berufung der Beklagten:
41
Die Berufung der Beklagten hat bis auf einen Teil der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten sowie den Umstand, dass die Beklagte zu 2) für die auf dem Sender A. gezeigte Sendung „Zitat wurde entfernt“ nicht auskunftspflichtig ist, ebenfalls keinen Erfolg.
42
a) Die Beklagte zu 1) wendet sich ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von weiteren 29.118,02 Euro im Zusammenhang mit der Produktion „Zitat wurde entfernt“. Das Landgericht ist im Hinblick auf diese Produktion zutreffend von einer konkludenten Einigung der Parteien bezüglich einer Vergütung in Höhe von 79.804,75 Euro ausgegangen.
43
Der Vertrag zwischen den Parteien über die Produktion hinsichtlich der Bedingungen bei B. ist dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin zu 1) der Beklagten zu 1) ein Angebot durch Übersendung der Kostenkalkulation vom 23.07.2020 (Anlage K 38 ‒ Bl. 240 ff. d.A. LG) unterbreitet hat, welches die Beklagte zu 1) dann durch die Freigabe der Ausstrahlung durch die Beklagte zu 2) konkludent angenommen hat.
44
Zwar hat die Klägerin zu 1) bereits im Vorfeld in Absprache mit der Beklagten zu 1) mit den Arbeiten angefangen, allerdings war zu keinem Zeitpunkt eine Einigung über die hierfür zu berechnenden Kosten erfolgt, weshalb insoweit ein offener Dissens bestand. Für einen wirksamen Vertragsschluss müssen grundsätzlich die für die Parteien wesentlichen Punkte, die essentialia negotii, feststehen. Essentialia negotii sind jedenfalls die Hauptleistungspflichten, also Leistung und Gegenleistung. Beim Werkvertrag sind das das herzustellende Werk und die zu zahlende Vergütung. Zwar kann - weil sich die Parteien in der Rechtswirklichkeit bei bestimmten Vertragstypen vor der Leistungserbringung nicht immer ausdrücklich über den Preis einigen ‒ nach § 632 Abs. 1 BGB eine stillschweigende Preisvereinbarung an die Stelle der tatsächlichen Preisvereinbarung fingiert werden. § 632 Abs. 1 BGB führt aber keineswegs dazu, dass es im Werkvertragsrecht über die Vergütung keinen Dissens geben kann. Wenn sich beide Parteien auf eine bestimmte Vergütung einigen wollen, aber ausdrücklich keine Einigung zustande kommt, liegt trotz § 632 Abs. 1 BGB ein offener Dissens vor. § 632 Abs. 1 BGB greift schon seinem Wortlaut nach nicht, weil die Vorschrift zwar die Vergütungspflicht als solche fingiert, aber nicht die Einigung über deren Höhe oder sogar eine Einigung bezüglich des Abschlusses eines Werkvertrages überhaupt ersetzt. Nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 S. 1 BGB kommt dann im Zweifel überhaupt kein Vertrag zustande. Die fehlende Einigung kann in diesem Fall dann auch nicht über § 632 Abs. 2 BGB überwunden werden (BeckOGK/Mundt, 1.7.2024, BGB § 632 Rn. 572, 573). Diese Konstellation des offenen Dissens lag hier vor, da beiden Parteien bewusst war, noch keine Einigung über die Kosten erzielt zu haben. Der Umstand, dass die Klägerin zu 1) bereits mit der Filmherstellung in Absprache mit der Beklagten zu 1) (vgl. E-Mail-Verkehr vom 26.06.2020 ‒ Anlage K 36 ‒ Bl. 236 d.A. LG - Bekl. zu 1) durch Frau N.: „…Q. sagt: Leinen los. Über Kosten etc. müssen wir noch sprechen…“ und Sprachnachrichten vom 02.07.2020 - Anlage K 75, Abdruck Bl. 724 d.A. LG ‒ Klägerin zu 2): „…weil wir ja weder bis jetzt irgendwie eine Vertragszusage oder eine Kalkulation machen konnten. Das müssten wir vielleicht auch nochmal irgendwie geklärt werden……ich wollte es nur mal in die Runde werfen, dass wir eigentlich quasi momentan noch gar keinen Vertrag hatten, ne…“ und Bekl. zu 1) durch Frau N.: „Alles klar, dann Leinen los, dann wird morgen gedreht.“) begonnen hatte, steht dem nicht entgegen. Aus dieser Kommunikation zwischen den Parteien - insbesondere der Sprachnachricht der Klägerin zu 2) - geht vielmehr hiervor, dass auch die Parteien nicht von einem Vertragsschluss bereits durch die Aufnahme der Arbeiten ausgingen, sondern ihnen vielmehr bewusst war, dass ein Vertrag noch nicht geschlossen worden war. Die Klägerin ging damit bewusst das Risiko ein, dass ein Vertragsschluss wegen fehlender Einigung über die Kosten hätte scheitern können und die Beklagte zu 1) nahm ihrerseits in Kauf, dass ‒ sollten die Kosten letztlich deutlich höher ausfallen ‒ sie gegebenenfalls im Hinblick auf den bereits anvisierten Sendetermin hierauf eingehen oder aber die Sendezeit kurzfristig anderweitig hätte füllen müssen.
45
Das Angebot der Klägerin zu 1) hat die Beklagte zu 1) konkludent jedenfalls dadurch angenommen, dass sie die Ausstrahlung durch die Beklagte zu 2) freigegeben hat, so dass es nicht darauf ankommt, wer wann wem genau das Filmmaterial zur Verfügung gestellt hat. Denn indem die Sendung ausgestrahlt wurde, ohne dass die Beklagte zu 1) sich zuvor nochmal hinsichtlich der Kalkulation geäußert hatte, durfte die Klägerin zu 1) dies als Annahme ihres mit der Kostenkalkulation unterbreitete Angebotes auffassen, auch wenn keine schriftliche Bestätigung ‒ wie in dem übersandten Formular mit der Kalkulation vorgesehen (Anlage K 38 - Bl. 242 d.A. LG) ‒ erfolgt ist. Denn nach Auffassung des Senats ist die Formulierung in dem übersandten Formular („Hiermit bestätigen wir der U. Film- und Fernsehproduktions GmbH das oben genanntes Angebot als verbindlichen Auftrag. Mit der/den rechtsverbindlichen Unterschrift/en werden alle im vorgenannten Angebot näher bezeichneten Leistungen, Vereinbarungen und Zahlungsbedingungen bestätigt.“) nicht dahingehend zu verstehen, dass der Vertragsschluss als solcher von der Einhaltung der Schriftform abhängig sein (§ 154 Abs.2 BGB), sondern diese nur Beweiszwecken dienen sollte. Dies steht damit im Einklang, dass die Klägerinnen selbst in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen haben, es habe auch andere Fälle gegeben, bei denen keine Unterzeichnung der Vertragsunterlagen von der Beklagten zu 1) erfolgt sei und die Parteien gleichwohl übereinstimmend von der Wirksamkeit der Verträge ausgegangen seien. Sofern die Beklagte zu 1) einwendet, dass die Übersendung der Kalkulation erst kurz vor dem Sendetermin erfolgt sei, weshalb sie quasi keine andere Wahl gehabt habe und die Klägerin zu 1) daher ihr Verhalten nicht als Annahme der Kostenkalkulation hätte verstehen dürfen, verfängt dies ebenfalls nicht. Dieses Risiko ist die Beklagte zu 1) ‒ wie ausgeführt ‒ bewusst eingegangen.
46
b) Der Anspruch der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte zu 1) auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist ‒ wie auch insoweit vom Landgericht zutreffend ausgeführt ‒ dem Grunde nach gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB gegeben, allerdings nicht in der beantragten Höhe berechtigt.
47
Sofern die Beklagten erneut rügen, es fehle bereits schlüssiger Vortrag zum Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach, greift dies nicht durch. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Ob die Klägerin zu 1) sich im Innenverhältnis tatsächlich zur Zahlung einer höheren Vergütung an ihre Rechtsanwälte verpflichtet hat, ist unerheblich, da sie nur die Erstattung der gesetzlichen Gebühren begehrt. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen, dass überhaupt die gesetzlichen Gebühren und nicht nur eine geringere Vergütung zwischen der Klägerin zu 1) und ihren Prozessbevollmächtigten vereinbart worden war, erfolgt ganz offenkundig ins Blaue hinein und ist damit unerheblich. Sofern die Beklagten darüber hinaus rügen, es sei keine ordnungsgemäße Rechnung über die Abmahnung erstellt worden, da die Klägerin zu 1) ‒ dies ist als unstreitig anzusehen ‒ vorsteuerabzugsberechtigt ist und daher in der Rechnung keine Umsatzsteuer hätte ausgewiesen werden dürfen, vermag dies bereits im Ansatz nicht nachvollzogen zu werden. Denn hier geht es um die Rechnung der Rechtsanwälte, für welche diese richtigerweise auch die Umsatzsteuer ausgewiesen haben.
48
Tatsächlich war aber die Klägerin zu 1) ihrerseits nicht berechtigt, die Vergütung für die Filmarbeiten inklusive der Mehrwertsteuer auszuweisen, weshalb sie nunmehr auch richtigerweise für die Produktion B. nur noch eine restliche Vergütung von 29.118,02 Euro und nicht ‒ wie vorprozessual noch geltend gemacht ‒ von 33.108,26 Euro verlangt. Demgemäß kann sie auch nur Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf den niedrigeren Streitwert von bis zu 30.000,00 Euro verlangen, da der Gegenstandswert insoweit nicht durch den in concreto für den Gläubiger geforderten Betrag bestimmt wird, sondern durch den Betrag, der dem Gläubiger materiellrechtlich geschuldet ist (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 286 Rn. 185). Demgemäß berechnen sich die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten ‒ in Abweichung zu der Rechnung gemäß Anlage 47, Bl. 303 d.A. LG - wie folgt:
49
Gegenstandswert bis 30.000,00 Euro
50
1,3fache Gebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VVRVG (Rechtsstand bis 2020) 1.121,90 Euro
51
Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
52
Zwischensumme netto 1.141,90 Euro
53
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (16 %) 182,70 Euro
54
Summe 1.324,60 Euro
55
Demgemäß kann die Klägerin zu 1) nur in dieser Höhe und nicht in der zugesprochenen Höhe von 1.437,70 Euro vorprozessuale Rechtanwaltskosten verlangen.
56
Sofern die Beklagten schließlich noch einwenden, sich nicht in Verzug befunden zu haben, geht dies bereits deshalb fehl, weil das Landgericht ‒ abweichend von dem Klägerantrag, was allerdings mit der Berufung der Klägerinnen nicht aufgegriffen wird ‒ ohnehin Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erst ab Rechtshängigkeit ‒ 26.11.2022 - zugesprochen hat.
57
c) Schließlich hat das Landgericht der Klägerin zu 2) auch zu Recht einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 2) gemäß §§ 32 e Abs. 1 Nr. 1, 32 d UrhG zugesprochen, allerdings ist diese nicht im Hinblick auf die auf dem Sender A. ausgestrahlte Produktion „Zitat wurde entfernt“ auskunftspflichtig, weshalb das Urteil insoweit abzuändern war.
58
aa) Hinsichtlich der Anwendbarkeit der §§ 32 d, e UrhG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 19 f. im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, die nicht Gegenstand der Berufungsangriffe sind.
59
bb) Die Voraussetzungen der §§ 32 d, e UrhG sind jedenfalls im Hinblick auf die auf dem Sender K. ausgestrahlten Produktionen als erfüllt anzusehen.
60
(1) Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) ist im Hinblick auf die auf dem Sender K. ausgestrahlten Sendungen, nicht aber der auf A. gezeigten Produktion gegeben. § 32 e Abs. 1 UrhG eröffnet dem Urheber für den Fall, dass der Vertragspartner das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt hat, die Möglichkeit, unmittelbar Auskunft von denjenigen Dritten zu verlangen, die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen (Nr. 1) oder aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers gemäß § 32 a Abs. 2 UrhG ergibt (Nr. 2). Von Abs. 1 Nr. 1 UrhG erfasst sind etwa Sendeunternehmen bei Auftragsproduktionen oder solche Einheiten von verbundenen Unternehmen der Medienwirtschaft, die den Verwertungsprozess maßgeblich steuern (vgl BT-Drucks 18/10637, 22 sowie hierzu Kotthoff in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 32e Rn. 2). Davon, dass die Beklagte zu 2) hierunter im Hinblick auf die bei K. ausgestrahlten Sendungen fällt, ist mit dem Landgericht auszugehen, zumal es gemäß § 32 e Abs. 2 UrhG für die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 32 e Abs. 1 UrhG ausreicht, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen, und auch die Beklagte zu 2) dies insoweit nicht in Abrede stellt. Allerdings ist die Beklagte zu 2) im Hinblick auf die bei dem Sender A. erfolgte Ausstrahlung „Zitat wurde entfernt“ nicht passivlegitimiert, da die aus dieser Werknutzung folgenden finanziellen Erträge und Vorteile nicht von ihr, sondern der A. W. GmbH gezogen worden sind. Dass die Beklagte zu 2) insoweit die Reportage an die A. W. GmbH weiterlizensiert hat und hieraus Vorteile gezogen hätte, ist nicht dargelegt. Vielmehr hat die Beklagte zu 2) ausdrücklich bestritten, weitere entgeltliche Lizenzen eingeräumt und insoweit eine Vergütung erhalten zu haben.
61
(2) Die Klägerin zu 2) ist im Hinblick auf die im Tenor des erstinstanzlichen Urteils genannten Reportagen jedenfalls als (Mit-)Urheberin eines geschützten Werkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG anzusehen und kann den einen Anspruch gemäß § 32 a Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 UrhG vorbereitenden Auskunftsanspruch damit grundsätzlich unabhängig von anderen Miturhebern und allein zu ihren Gunsten geltend machen (BGH, Urteil vom 22.09. 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496- Das Boot).
62
Als Filmwerke werden Filme geschützt, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2) sind. Maßgeblich ist grundsätzlich nicht die Individualität der Werke, die schon vorher bestanden haben und die verfilmt oder bei der Verfilmung benutzt werden, wie zB der Roman, das Drehbuch oder die Musik, sondern maßgeblich sind die Leistungen des Regisseurs, Kameramanns, Cutters, des Filmarchitekten, Kostümbildners und sonstiger Personen, die an der Herstellung des Films schöpferisch mitwirken und dabei ggf. vorbestehende Werke umsetzen (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Leistner, aaO., § 2 Rn. 219). Schöpferisch sind also in erster Linie Regie, Bildgestaltung, Schnitt und die weiteren gestalterischen Leistungen, mit denen der erfundene oder vorgegebene Stoff ins Bildliche umgewandelt oder bildlich festgehalten wird. Der Gestaltungsspielraum hierfür ist groß, sodass in der Regel jeder inszenierte Film, sei es ein Kinofilm oder Fernsehfilm oder auch ein Werbefilm, als Filmwerk einzustufen ist (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Leistner, aaO., § Rn. 222). Ferner sind als Ergebnis individuellen Schaffens auch die besondere Art der Sammlung, Auswahl und Anordnung des Stoffs sowie die besondere Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen anzusehen (vgl. BGHZ 9, 262, 268 ‒ Lied der Wildbahn I) und damit als Filmwerk geschützt (Dreier/Schulze/Schulze, aaO., § 2 Rn. 208, 209).
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Vorliegend hat die Klägerin zu 2) schlüssig zu ihrer Urheberschaft an den Filmwerken vorgetragen, indem sie geltend gemacht hat, bei sämtlichen Produktionen alleinige Regisseurin und alleine für den Schnitt verantwortlich gewesen zu sein sowie die Kameraführung ebenfalls alleine oder jedenfalls hälftig übernommen zu haben. Als Regisseurin habe sie die künstlerische Leitung innegehabt, die Aufnahmen sämtlich koordiniert und durch ihr Letztentscheidungsrecht hinsichtlich der Aufnahmen diese maßgeblich gesteuert. Dem ist die Beklagte zu 2) bereits nicht hinreichend entgegengetreten, weshalb eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der von beiden Parteien benannten Zeugen nicht veranlasst war. Das Bestreiten der Beklagten zu 2) im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten Leistungen und deren Schutzfähigkeit ist insgesamt unerheblich. Wie vom Landgericht ausgeführt, wurde in den Verträgen vom 14.02.2018 (K 5- Bl. 95 ff. d.A. LG, dort § 3.1 und § 3.2) und 28.06.2018 (K 10- Bl. 151 ff. d.A. LG, dort § 3.1 und § 3.2) ‒ auf welche letztlich die weiteren Verträge aufbauten - ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin zu 2) die Regie alleine sowie jedenfalls mit anderen Personen zusammen die Kameraführung übernehmen sollte. Auch wurde sie unstreitig in der E.-Version der Reportage „Zitat wurde entfernt“ unter der Rubrik „Redaktion“ benannt. Vor diesem Hintergrund stellt sich das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beklagten im Hinblick auf die von der Klägerin zu 2) erbrachten Leistungen bezüglich Regie und Kamera schon als widersprüchlich und daher unbeachtlich dar. Daran ändert auch der Vortrag der Beklagten nichts, dass Teile der Reportagen jeweils mit versteckter Kamera und daher nach dem Vortrag der Beklagten ohne Regieanweisung gedreht worden sein sollen und außerdem der Eigenanteil der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Reportage „Zitat wurde entfernt“ mindestens 40 % betragen habe, denn hierdurch wird jedenfalls eine Miturheberschaft der Klägerin zu 2) nicht in Frage gestellt. Ferner kann die Beklagte zu 2) auch nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten, dass die Klägerin zu 2) - wie von ihr geltend gemacht - letztlich auch als Regisseurin für die besondere Art der Sammlung, Auswahl und Anordnung des Stoffs sowie die besondere Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen verantwortlich gewesen ist. Die Klägerin zu 2) war ‒ dies ergibt sich aus dem gesamten unstreitigen Parteivorbringen - durchgehend die Ansprechpartnerin für die Beklagten hinsichtlich sämtlicher Produktionen und wurde von diesen ‒ wie auch der vom Landgericht in Bezug genommene E-Mail-Verkehr der Klägerin zu 2) mit Frau P. N. vom 26.06.2020 zeigt ‒ als in jeder Hinsicht für deren schöpferische Gestaltung Verantwortliche wahrgenommen. Sofern die Beklagten daher diese Leistungen nunmehr pauschal in Abrede stellen wollen, erfolgt dieses Bestreiten offenkundig ins Blaue hinein und ist daher ebenfalls unbeachtlich. Unbeachtlich ist auch der weitere Vortrag der Beklagten, dass die Reportagen noch erhebliche Überarbeitungen durch Mitarbeiter der Beklagten zu 1) erfahren hätten, denn dass hierdurch die von der Klägerin zu 2) erbrachten Leistungen für die Produktionen völlig obsolet geworden sind, lässt sich hieraus nicht folgern. Sofern die Beklagte zu 2) im Weiteren pauschal in Abrede stellt, dass die Leistungen der Klägerin zu 2) überhaupt eine schutzfähige Schöpfungshöhe erreicht haben, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Bildfolgen bei einem Filmwerk aus zahlreichen Einzelbildern bestehen, die im Hinblick auf die geringen Schutzvoraussetzungen in Art. 6 Schutzdauer-RL in der Regel Lichtbildwerke sind. Die europaweit geringen Schutzvoraussetzungen bei Lichtbildwerken gelten somit auch bei Filmwerken. Dort ist die kleine Münze ebenfalls geschützt (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Leistner, aaO., § 2 Rn. 222), sodass allgemein geringe Anforderungen an die Schutzfähigkeit zu stellen sind (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, aaO., § 2 Rn. 211). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die von der Klägerin zu 2) erbrachten Leistungen im Hinblick auf die Produktionen durchaus als schutzfähig anzusehen sind.
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(3) Im Weiteren ist mit dem Landgericht von einer entgeltlichen Nutzungsrechtsübertragung im Sinne von § 32 d Abs. 1 UrhG auszugehen.
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Die Entgeltlichkeit der Nutzungsrechtsübertragung ergibt sich aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag in Verbindung mit den einzelnen Produktionsverträgen. Gemäß § 3 Abs. 1 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages erhält die Klägerin zu 2) ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von 96.000,00 Euro für ihre Tätigkeit. Diese Tätigkeit umfasst ausweislich § 1 Abs. 2 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags die alleinverantwortliche Wahrnehmung der kaufmännischen und technischen Geschäftsleitung, wobei unter letzteres ohne Weiteres auch Regiearbeiten gefasst werden können, weshalb das Gehalt auch als Gegenleistung für ihre urheberrechtlichen Leistungen und damit auch für die entsprechenden Nutzungsrechteübertragungen anzusehen ist. Der Einwand der Beklagten, dass es hierzu bereits an substantiierten Vortrag der Klägerin zu 2) fehle, da nicht im Einzelnen dargelegt worden sei, für welche Leistungen ‒ insbesondere welche Produktionen - die Klägerin konkret welche Vergütung erhalten habe, was aber erforderlich sei, um überhaupt Feststellungen zur Angemessenheit der ursprünglichen Vergütung treffen zu können, geht fehl. Denn dieses Vortrages bedarf es erst im Rahmen der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 32 UrhG bzw. § 32 a UrhG, nicht aber schon für den ‒ hier zunächst zu entscheidenden ‒ Auskunftsanspruch (vgl. Schricker/Loewenheim/Peifer, aaO., § 32d Rn. 17, beck-online).
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Aber auch wenn entsprechend der Behauptung der Beklagten unterstellt wird, dass das Geschäftsführergehalt keine Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsrechte darstellen sollte, ergibt sich vorliegend nichts anders. Denn in diesem Fall ist ‒ wie auch vom Landgericht insoweit hilfsweise ausgeführt - davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) der Klägerin zu 1) dann hierdurch lediglich die kommerzielle Verwertung der Reportagen ermöglichen wollte. In einer solchen Konstellation kann dem Urheber der Auskunftsanspruch nach Sinn und Zweck seiner Ausrichtung nicht versagt werden (so auch Wandtke/Bullinger/Stang, 6. Aufl. 2022, UrhG § 32d Rn. 12; Schricker/Loewenheim/Peifer, aaO., § 32d Rn. 17; wohl auch BeckOK IT-Recht/Paul, 15. Ed. 1.7.2024, UrhG § 32d Rn. 2). Mit dem Erfordernis der Entgeltlichkeit im § 32 d Abs. 1 UrhG wollte der Gesetzgeber ‒ richtlinienkonform - einer Ausuferung des Auskunftsanspruchs entgegenwirken (vgl. Wandtke/Bullinger/Stang, aaO., § 32d Rn. 11). Demgemäß fehlt eine unentgeltliche Rechteeinräumung, welche die Pflicht nach Abs. 1 bzw. den Anspruch nach Abs. 1a ausschließt, nach der Gesetzesbegründung eindeutig bei Open-Content-Nutzungen, wenn der Urheber nach § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG unentgeltlich einfache Nutzungsrechte für jedermann einräumt. Von einer solchen Konstellation unterscheidet sich die vorliegende grundlegend. Gestattet der Urheber ‒ wie hier ‒ die Nutzung durch seinen Vertragspartner unentgeltlich, um eine kommerzielle Nutzung zu erleichtern, und führt eine solche Nutzung dann gleichwohl zu kommerziell wertvollen Nutzungen, kann ausgehend von der Zielrichtung der Normen der §§ 32 d, e UrhG, dem Urheber ohne besonderen Anlass Transparenz über das Ausmaß der Nutzung seines Werkes und die dabei erzielten Erträge oder sonstigen Vorteile zu verschaffen sowie ihn in die Lage zu versetzen, Ansprüche auf angemessene Beteiligung an der Werkverwertung nach §§ 32 a und b UrhG zu prüfen und ggf. gerichtlich durchzusetzen (vgl. Schricker/Loewenheim/Peifer, 6. Aufl. 2020, UrhG § 32d Rn. 2, beck-online), ein Auskunftsanspruch nicht versagt werden. Dies widerspricht auch nicht dem Erwägungsgrund 74 der DSM-RL 2019/790 („Urheber und ausübende Künstler benötigen Informationen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer nach Unionsrecht harmonisierten Rechte bewerten zu können. Das ist vor allem dann der Fall, wenn natürlichen Personen die Lizenzvergabe oder Rechteübertragung für Verwertungszwecke vergütet wird. Dieser Schutz wird nicht benötigt, wenn die Verwertung eingestellt wurde oder wenn der Urheber oder der ausübende Künstler sein Werk gemeinfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat.“), sondern lässt sich damit ohne weiteres vereinbaren. Denn hiernach wurde eine Beschränkung des Schutzes des Urhebers ‒ neben dem Fall, dass die Verwertung eingestellt wurde - nur dann nicht als notwendig angesehen, wenn der Künstler sein Werk gemeinfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, was in einer Konstellation wie der vorliegenden gerade nicht einschlägig ist.
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cc) Der Anspruch ist schließlich auch nicht gemäß § 32 e Abs. 1 Satz 2 UrhG wegen Subsidiarität oder aber gemäß § 32 d Abs. 2 UrhG wegen Nachrangigkeit oder Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen.
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(1) Die Beklagte zu 2) kann sich nicht darauf berufen, dass der Anspruch vorliegend am Kriterium der Subsidiarität scheitere, da die Klägerin zu 2) bislang nicht dargelegt habe, wann sie mit ihrem Auskunftsbegehren an die Klägerin zu 1) herangetreten sei. Da es sich bei der Klägerin zu 2) um die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin zu 1) handelt, verfügt die Klägerin zu 1) über keine weiteren Erkenntnisse als die Klägerin zu 2). Eine Auskunftsanfrage wäre insofern reine Förmelei. Im Übrigen ist die Auskunft aber auch durch den Vortrag der Klägerin zu 1) in diesem Verfahren hinreichend erfüllt. Denn die Klägerin zu 1) hat in Übereinstimmung mit der Klägerin zu 2) in diesem Verfahren ausdrücklich erklärt, über keinerlei Erkenntnisse im Hinblick auf die von der Beklagten zu 2) aus der Werknutzung gezogenen Vorteile und Erträge zu verfügen und damit die ihr alleine mögliche Auskunft erteilt.
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(2) Ferner ist der Anspruch nicht wegen Nachrangigkeit gemäß § 32 d Abs. 2 Nr. 1 UrhG ausgeschlossen. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Beiträge der Klägerin zu 2) an den Produktionen lediglich als nachrangig zu bewerten sind. Bei der Beurteilung der Nachrangigkeit eines Beitrags soll nicht qualitativ bewertet werden, ob der Beitrag geringwertig ist, sondern maßgeblich ist seine Bedeutung zu dem typischen Inhalt eines Werkes oder Produktes (vgl. BT-Drs. 18/8625, 27; s. auch BT-Drs. 19/27426, 82; Dreier/Schulze/Schulze, aaO., § 32d Rn. 12). Erfasst vom Auskunftsanspruch sind demnach typischerweise die zentralen Werkleistungen, worunter etwa auch die der Regisseure oder der Kameraleute zählen (vgl. Schricker/Loewenheim/Peifer, aaO., § 32d Rn. 34) und damit vorliegend ‒ insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden ‒ auch die Leistungen der Klägerin zu 2). Sofern die Beklagten sich nunmehr darauf berufen wollen, dass aufgrund nachträglicher Bearbeitung der Reportagen die Beiträge der Klägerin zu 2) nur noch als nachrangig anzusehen seien, sind sie der ihnen insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, aaO., § 32d Rn. 15) bereits nicht nachgekommen. Insofern können sie sich nicht lediglich darauf beschränken vorzutragen, dass alle Produktionen nachbearbeitet, geschnitten und neu getextet und vertont wurden, weshalb die Beiträge der Klägerin zu 2) verwässert worden seien. Vielmehr müssten die Beklagten konkret vortragen, in welcher Weise genau an welchen Stellen der Produktionen Nachbearbeitungen vorgenommen worden sind, um insofern überhaupt eine Beurteilung zu ermöglichen, und dies zudem in geeigneter Weise unter Beweis stellen. Derartiger Vortrag ist nicht erfolgt.
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(3) Schließlich kann die Beklagte zu 2) sich auch nicht darauf berufen, dass die Auskunftserteilung für sie unverhältnismäßig im Sinne des § 32 d Abs. 2 Nr. 2 UrhG sei. Dies gilt auch dann, wenn man ‒ entsprechend dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung ‒ unterstellt, dass die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit für eine Auskunftspflicht für Bestandsverträge wie vorliegend schneller überschritten ist. Dass der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen der Werknutzung stünde, hat die Beklagte zu 2) ‒ wie vom Landgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat ‒ in erster Instanz in keiner Weise dargelegt und ergibt auch nicht aus ihrem Vorbringen in der Berufung. Der Vortrag der Beklagten zu 2) erschöpft sich letztlich darin, die bloße Unverhältnismäßigkeit zu behaupten, ohne dies in irgendeiner Weise durch konkreten Sachvortrag zu unterfüttern.
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cc) Der Auskunftsanspruch erstreckt sich schließlich auch auf Werbeeinnahmen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der bezeichneten Sendefolgen geschalteten Werbung erzielt wurden. Das Landgericht hat auch diesen Punkt zutreffend beurteilt und insofern eine Auskunftspflicht richtigerweise bejaht. Die Auskunftspflicht gemäß § 32 d Abs. 1 Satz 1 UrhG erstreckt sich einerseits auf den Umfang der Werknutzung und andererseits auf die aus der Werknutzung gezogenen Erträge und Vorteile. Die Begriffe „Erträge“ und „Vorteile“ finden sich auch in § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG und bilden dort die auf Seiten des Verwerters maßgebliche Bezugsgröße für die Bewertung der Angemessenheit der Vergütung (Wandtke/Bullinger/Stang, aaO., § 32d Rn. 23). Ob unter diese Vorteile auch Werbeeinnahmen zu fassen sind, ist umstritten (dies bejahend: Dreier/Schulze/Schulze, aaO., § 32d Rn. 8; Wandtke/Bullinger/Stang, aaO., § 32d Rn. 23; Schricker/Loewenheim/Peifer, aaO., § 32d Rn. 27; vgl. auch ErwG 75 DSM-RL, der von „Merchandising-Einnahmen“ spricht; dagegen: Kotthoff in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, aaO., § 32 a Rn. 13; Schwarz FilmR-HdB, 6. Auflage 2021, 64. Kap. Rn. 60; BeckOK UrhR/Soppe, aaO., § 32a Rn. 18.1-18.2). Von den Stimmen in der Literatur, die dies ablehnen, wird insoweit ‒ wie auch von den Beklagten ‒ ausgeführt, dass Werbeerlöse, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung einer Produktion stehen, bestimmten Sendungen nicht zugeordnet werden könnten, und auch von einer Vielzahl von Faktoren wie etwa dem erzielten Marktanteil, der dem Sender entgegengebrachten Wertschätzung, dem in der Vergangenheit gezeigten Programm sowie den dabei erreichten Zielgruppen, abhingen. Der Senat vermag dem allerdings nicht zu folgen und sieht von dem Begriff der Vorteile auch Werbeeinnahmen als erfasst an. Dem Argument der dem entgegenstehenden Stimmen in der Literatur ist zunächst entgegenzuhalten, dass es in rechtlicher Hinsicht auf ein Kausalitätserfordernis gerade nicht ankommen soll ( BT-Drs. 14/8058, 19, vgl. hierzu auch BeckOK UrhR/Soppe, aaO., § 32a Rn. 18.1-18.2) und unabhängig davon aber auch ein ursächlicher Zusammenhang dadurch gegeben ist, dass die Preisbildung für Werbeeinnahmen sich an den Einschaltquoten und einer Zuordnung zu tages- und tageszeitabhängigen Werbeslots orientieren wird. Um gerade während der besonders wertvollen Zeitslots möglichst hohe Einschaltquoten zu erreichen, liegt es im wirtschaftlichen Interesse eines Senders, während dieser Zeit beliebte und publikumswirksame Sendungen zu platzieren. Damit stellen aber die zeitliche Platzierung einer Sendung und die in diesem Zeit-Slot erlangten Werbeeinnahmen einen zusammengehörenden, zentralen Faktor für den wirtschaftlichen Wert der entsprechenden urheberrechtlichen Verwertungshandlungen dar (vgl. auch LG München I, Urteil vom 29. Januar 2021 ‒ 21 O 19277/18, Rn. 97, juris). Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.03.2020 ‒ I ZR 122/08, Werbung eines Nachrichtensenders (GRUR 2010, 1090 f.) das Argument der dortigen Beklagten, dass die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung für die verlangte Auskunft über die Werbeeinnahmen nicht kausal sei (BGH, a.a.O., Rn. 22 - Werbung eines Nachrichtensenders), weil die Werbekunden die Werbeaufträge bereits mehrere Wochen vor der Ausstrahlung des Videos gebucht hätten, zurückgewiesen, den Zusammenhang zwischen der Nutzung der geschützten Leistung und den Werbeeinnahmen ausdrücklich bejaht und dem Rechteinhaber die beantragten Auskunftsansprüche zugesprochen. Zwar ist diese Entscheidung ‒ worauf die Beklagten zu Recht hinweisen ‒ im Rahmen eines Schadensersatzprozesses aufgrund schuldhafter Urheberrechtsverletzung, bei dem der Verletzergewinn abgeschöpft werden sollte, ergangen. Allerdings hat der BGH in seiner späteren Entscheidung vom 22.09.2011 (I ZR 127/10, GRUR 2021, 496 ff., Rn. 88 ff.- Das Boot) zum Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Anspruchs gemäß § 32 a UrhG auf diese Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen und damit aus Sicht des Senats deutlich gemacht, dass er die dort aufgestellten Grundsätze für übertragbar erachtet. In dieser Entscheidung hat der BGH jedenfalls für Finanzierungshilfen (insofern auch Werbeentgelte) und den Einkünften aus der mit den Werken betriebenen Werbung eine Auskunftspflicht des Werknutzers bejaht. Die allgemeinen Werbeeinnahmen, also solche, die ein Privatsender durch im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der bezeichneten Sendefolgen geschalteten Werbung erzielt hat, hat der BGH indes lediglich im Rahmen seiner Argumentation herangezogen, warum die in dem dortigen Verfahren beklagte öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt Auskunft über ihre Gebühreneinnahmen zu erteilen habe. Es handelt sich damit um ein obiter dictum, welches zwar formal nicht die gleiche Qualität hat wie die Ausführungen zu den anderen Einnahmekategorien, allerdings in der Sache eine klare Tendenz des BGH erkennen lässt (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2015, 6 W 75/15, ZUM-RD 2016, 27 = K & R 2015, 744). Sofern die Beklagten sich ihrerseits auf die Entscheidung des LG Berlin vom 19.07.2011 (15 O 632/07) sowie die des OLG München vom 21.12.2017- (29 U 2619/16, GRUR-RR 2018, 225 - Das Boot III) berufen und diesen Entscheidungen dem Entgegenstehendes entnehmen wollen, verfängt dies nicht. Die Entscheidung des LG Berlin ist durch die zeitlich danach erfolgte Entscheidung des BGH vom 22.09.2011 (I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 ff. - Das Boot) als überholt anzusehen. Der Entscheidung des OLG München kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Zunächst bezieht sich die beklagtenseits zitierte Passage „Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen sind keine Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes.“ (vgl. OLG München, Urt. v. 21.12.2017 ‒ 29 U 2619/16, GRUR‒RR 2018, 225, Rz. 59 - Das Boot III) bereits nicht auf die hier in Rede stehenden Werbeeinnahmen, die ein Privatsender durch im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der bezeichneten Sendefolgen geschalteten Werbung erzielt hat, sondern auf die auch vom BGH in seiner Entscheidung vom 22.09.2011 (I ZR 127/10, GRUR 2021, 496 ff. - Das Boot) thematisierten Werbeentgelte, die unter den Oberbegriff der Finanzierungshilfen (…oder sonstige Finanzierungshilfen) fallen und damit solche Entgelte, die als Beiträge zur Herstellung des Werkes gezahlt werden, wie es etwa bei Entgelten für „Product Placement“ der Fall ist (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2015, 6 W 75/15). Unabhängig davon stellt das OLG München insoweit lediglich in Übereinstimmung mit dem BGH in seiner Entscheidung vom 22.09.2011 (I ZR 127/10 - Das Boot, GRUR 2021, 496 ff.) fest, dass solche Entgelte zwar keine Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes seien, diese indes im Rahmen der Prüfung zu beachten seien, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter ein auffälliges Missverhältnis besteht. Insofern hat der BGH die Auskunftspflicht auch hierauf erstreckt.
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Sofern die Beklagte zu 2) sich erstinstanzlich pauschal auf Geheimhaltungsinteressen berufen hat, musste dies dem Landgericht keinen Anlass geben, den Anspruch ‒ etwa dadurch, dass die Auskunft nur gegenüber einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person wie insbesondere einem Wirtschaftsprüfer zu erfolgen habe ‒ zu beschränken. Auch in zweiter Instanz erfolgt kein hinreichend substantiierter Vortrag. Der klägerseits mit Nichtwissen bestrittene Vortrag der Beklagten dazu, dass insoweit ohnehin alleine der Vermarkter I. GmbH die Einkünfte erziele, der sie wiederum vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, ist neu und, da Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung in der Berufungsinstanz weder vorgetragen noch ersichtlich sind, nicht mehr zuzulassen. Überdies entpflichtet aber auch der Umstand, dass eine Vermarktungsgesellschaft existiert, die Beklagte zu 2) nicht von ihrer Auskunft, denn dann müsste sie jedenfalls mitteilen, welche Einnahmen sie dadurch erzielt, dass diese die Werbeblöcke vermarkten darf.
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Schließlich geht auch die Rüge der Beklagten fehl, dass der Tenor des Auskunftsanspruchs zu unbestimmt und daher nicht vollstreckungsfähig sei. Der Tenor ist nicht zu beanstanden. Aus den Gründen ergibt sich, dass von den aus der Werknutzung folgenden finanziellen Erträgen und Vorteilen auch Werbeeinnahmen als erfasst anzusehen sind, die im „zeitlichen Zusammenhang“ mit der Ausstrahlung der Produktionen eingenommen wurden. Dieser Begriff des „zeitlichen Zusammenhangs“ ist hinreichend bestimmt. Er kann nur dahingehend verstanden werden, was hiermit nochmal klargestellt wird, dass er sich auf Werbung bezieht, die unmittelbar vor der Sendung, während der Pausen und unmittelbar danach gezeigt wird.
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III.
75
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
76
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 82.225,59 Euro festgesetzt.