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  • 01.07.2011 · IWW-Abrufnummer 112164

    Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 02.07.2008 – 1 U 28/07

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Frankfurt

    Urteil vom 02.07.2008

    1 U 28/07

    Gründe

    A.

    Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Ingenieurvertrag wegen fehlerhafter Brandschutzplanung auf Schadensersatz in Anspruch.

    Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

    Das Landgericht hat der Klage nach umfangreicher Beweiserhebung teilweise stattgegeben. Die Beklagte habe der Klägerin nach den Grundsätzen der Positiven Forderungsverletzung einen von dieser in Höhe von 18.443,07 Euro für das Anlegen eines Löschteichs aufgewandten Betrag zu ersetzen, weil sie es unter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten versäumt habe, die Klägerin auf die Entbehrlichkeit eines solchen Teichs hinzuweisen. Ferner habe sie der Klägerin wegen unzureichender Vorgaben für die Steuerung einer Rauch- und Wärmeabzugs- (RWA-) Anlage durch einen deshalb erforderlichen Umbau der Anlage entstandene Kosten in Höhe von 9.655,42 Euro gemäß § 635 BGB a. F. zu ersetzen, ebenso Kosten in Höhe von 5.223,93 Euro, die der Klägerin durch den Einbau fehlerhaft geplanter, tatsächlich nicht erforderlicher, Wetterschutzgitter entstanden seien.

    Dagegen könne die Klägerin den Werklohn, den sie für die streitgegenständlichen Ingenieurleistungen in Höhe von 7.643,81 Euro an die Beklagte gezahlt habe, nicht gemäß § 635 BGB a. F. von dieser zurückfordern. Denn sie habe die Beklagte nicht nach § 634 Abs. 1 BGB a. F. unter Ablehnungsandrohung zur Nachbesserung ihrer Werkleistung aufgefordert; die Beklagte habe eine Nachbesserung auch nicht im Sinne des § 634 Abs. 2 BGB a. F. endgültig verweigert. Dasselbe gelte für die der Klägerin durch die Einholung von Gutachten in Höhe von 8.466,99 Euro sowie durch die Überwachung der Nachbesserungsarbeiten in Höhe von 1.278,23 Euro entstandenen Kosten. Einen Anspruch auf Erstattung des von ihr für die TÜV-Überprüfung ihrer Brandschutzanlage aufgewandten Betrages von 975,00 Euro habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die angegriffene Entscheidung verwiesen.

    Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Während die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel eine vollständige Klageabweisung erstrebt, verfolgt die Klägerin mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter.

    Die Beklagte rügt unrichtige Tatsachenfeststellungen und eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht.

    Den Einbau eines Löschteichs habe die Klägerin in ihrem schriftlichen Auftrag vom 23. September 1999 vorgegeben gehabt; ihre, der Beklagten, Aufgabe sei es nicht gewesen, diese Vorgabe zu hinterfragen, sondern die erforderliche Kapazität des Löschteichs zu ermitteln. Im Übrigen habe sie schon deshalb einen Löschteich mit einem Fassungsvermögen von 264 m3 in ihr Brandschutzkonzept aufnehmen müssen, weil das zuständige Brandschutzamt Stadt1 dem Bauvorhaben der Klägerin sonst nicht zugestimmt hätte; die für das Vorhaben erforderliche Baugenehmigung wäre andernfalls versagt worden. Bei einem Ortstermin am 7. Dezember 1999 habe der Sachbearbeiter des Brandschutzamts, der Zeuge Z1 erklärt, ein Löschteich von 264 m3 sei erforderlich. Die im Nachhinein von dem Sachverständigen SV1 angestellten theoretischen Erwägungen hätten für ihr Brandschutzkonzept keine Rolle spielen können, zumal der Zeuge Z1 bei nochmaliger Nachfrage der Beklagten am 24. Januar 2007 bei seiner Einschätzung geblieben sei, eine Löschwasserversorgung von 1.000 Litern pro Minute sei unzureichend. Auch widerspreche die Auffassung des Sachverständigen SV1 den Vorgaben der Industriebaurichtlinie DIN 18230 V, wonach eine Löschwassermenge von 192 m3 pro Stunde über einen Zeitraum von zwei Stunden vorzuhalten sei. Sei ein Löschwasserteich demnach nicht entbehrlich gewesen, so habe sie der Klägerin auch keinen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. Den nachträglichen Umbau der in der neuen Produktionshalle der Klägerin installierten RWA- Anlage habe sie nicht zu verantworten. Die Auswahl solcher Anlagen und ihrer Steuerung sei Gegenstand der Ausführungsplanung im Sinne der Leistungsphase 5 des § 15 Abs. 2 HOAI, mit der die Klägerin sie nicht beauftragt habe. Für die von ihr übernommene Genehmigungsplanung hätten die Hinweise auf Seite 47 ihres Brandschutzkonzepts genügt, die Entrauchung sollte automatisch, rauchabhängig und abhängig von ausströmender Kohlendioxid-Konzentration erfolgen. Auch bestreite sie die Höhe der für den Umbau der RWA-Anlage von der Klägerin geltend gemachten Kosten. Die in der Rechnung der Fa. A (Anlage K 11) ohne nähere Aufschlüsselung genannten Beträge seien keinesfalls erforderlich gewesen; vermutlich sei die Rechnung aus Gefälligkeit bloß zum Schein erteilt worden.

    Auch für den Einbau der Wetterschutzgitter sei sie nicht verantwortlich. Auf Seite 38 ihres Brandschutzkonzepts habe sie zwar darauf hingewiesen, dass gemäß DIN 18232 - zusätzlich zu den Türen - weitere Zuluftflächen von 13,53 m2 erforderlich seien; die Ausführung dieser Flächen habe sie aber nicht vorgegeben, sondern nur beispielhaft die Verwendung von Wandjalousien erwähnt. Die Ausgestaltung der Zuluftflächen sei auch nicht Gegenstand der von ihr übernommenen Genehmigungsplanung gewesen, sondern erst einer sich daran anschließenden Ausführungsplanung. Außerdem sei das von ihr erstellte Brandschutzkonzept sei schon deshalb insgesamt als mangelfrei anzusehen, weil es weder vom Brandschutzamt noch von der Bauaufsichtsbehörde beanstandet worden sei und zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung geführt habe. Nur zu diesem Zweck habe die Klägerin das Brandschutzgutachten benötigt.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage unter Abänderung des angegriffenen Urteils abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angegriffene Urteil, soweit es der Klage stattgibt, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

    Der Vortrag der Beklagten, ohne den Löschteich wäre die Baugenehmigung für die streitgegenständliche Produktionshalle nicht erteilt worden, sei neu; sie bestreite ihn und rüge seine Verspätung. Ein Löschteich sei nach den Feststellungen der Sach-verständigen SV2 und SV1 nicht erforderlich gewesen; hierauf hätte der Beklagte sowohl sie als auch das Brandschutzamt hinweisen müssen.

    Auch bedürfe es zur Abführung des Rauchs aus der Kohlendioxid-Löschanlage keiner weiteren Zuluftöffnung, weil das bei einem Brand eingesetzte Kohlendioxid über Türen und Tore entweichen könne.

    Aufgrund der fehlerhaften Vorgaben im Brandschutzgutachten der Beklagten habe sie die Erstellung von Löschteich und RWA-Anlage sowie den Einbau von Wetterschutzklappen in Auftrag gegeben und hierdurch die geltend gemachten Schäden erlitten. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren die Höhe der insoweit entstandenen Zusatzkosten bestreite, sei dieses Bestreiten verspätet und daher unbeachtlich.

    Zur Begründung der von ihr gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Berufung bezieht sich die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, die Teilabweisung ihrer Klage beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung des Rechts. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte sowohl durch ihr Schreiben vom 4. September 2001 als auch durch ihr Verhalten im vorliegenden Rechtsstreit im Sinne des § 634 Abs. 2 BGB a. F. eine Nachbesserung ihrer Ingenieurleistungen verweigert. In dem genannten Schreiben habe die Beklagte eine Überprüfung der gerügten Mängel von vornherein abgelehnt. Dabei habe sie gewusst, dass die Beseitigung etwaiger Brandschutzmängel dringlich gewesen sei, weil im Falle einer Versagung der zur Inbetriebnahme der Halle erforderlichen Genehmigung ein hoher Schaden durch Arbeitsausfall gedroht habe. Tatsächlich habe sie jeder unproduktive Tag nach Versagung der Betriebsgenehmigung 5.000,00 Euro gekostet. Deshalb sei es ihr nicht zumutbar gewesen, sich von der Beklagten weiter vertrösten zu lassen. Auch im vorliegenden Rechtsstreit habe die Beklagte die geltend gemachten Mängel nicht nur aus prozess-taktischen Gründen bestritten.

    Da das Brandschutzgutachten der Beklagten wertlos gewesen sei, müsse diese den dafür erhaltenen Werklohn zurückzahlen.

    Zur Nachbesserung der von der Beklagten mangelhaft geplanten Brandschutzanlage habe sie sich beratender Ingenieure bedient und hierfür die bereits in ihrer Klageschrift unter Ziffer 6. im Einzelnen aufgeführten und unter Beweis gestellten Vergütungen gezahlt. Auf Seite 13 ihrer Klageschrift habe sie dargelegt gehabt, dass sie für die TÜV-Überprüfung der fehlerhaften Brandschutzanlage ausweislich der von ihr als Anlage K 12 vorgelegten Rechnung 975,00 Euro habe zahlen müssen und dies wegen der nach der Mängelbeseitigung erforderlichen Wiederholung der TÜV-Überprüfung eine nutzlose Aufwendung gewesen sei.

    Die Klägerin beantragt,

    das angegriffene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 18.364,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2002 zu zahlen.

    Die Beklagte verteidigt die teilweise Klageabweisung und beantragt,

    die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

    B.

    I. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

    Soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 33.322,42 Euro verurteilt hat, beruht die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

    1. Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 635 BGB a. F. zur Zahlung von 33.322,42 Euro verpflichtet. Sie hat der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die fehlerhafte Planung des Brandschutzes für ihr Bauvorhaben in Stadt1 entstanden ist.

    a. Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Jahr 1999, den Brandschutz für das streitgegenständliche Bauvorhaben zu planen und sie in diesem Zusammenhang zu beraten. In der Anlage 1 der "Honorarofferte" der Beklagten vom 16. September 1999 ist der von ihr übernommene Leistungsumfang im Einzelnen aufgeschlüsselt. Gemäß Ziffer 1 der Anlage 1 hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, im Rahmen einer Grundlagenermittlung die Aufgabenstellung des Brandschutzes zu klären und die Klägerin insoweit "zum gesamten Leistungsbedarf" zu beraten. Gemäß Ziffer 3 der Anlage 1 hat sie als Bestandteil der Entwurfsplanung unter anderem die Überprüfung der Notwendigkeit von technischen Einrichtungen zur Brandbekämpfung übernommen und gemäß Ziffer 4 der Anlage 1 die Erstellung eines Brandschutzgutachtens. Auf diesen Ingenieurvertrag findet gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das Werkvertragsrecht der §§ 633 ff. BGB a. F. Anwendung (zur Einordnung eines Architekten- oder Ingenieurvertrags als Werkvertrag vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2003, NJW-RR 2003, S. 1454; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage Rn. 211, 645 ff. 1475, 1534).

    Demgemäß schuldete die Beklagte als Werkerfolg eine mangelfreie, insbesondere den technischen Regeln entsprechende, Brandschutzplanung und -beratung, die eine unter Brandschutzgesichtspunkten ordnungsgemäße und auch wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens der Klägerin gewährleistete (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage Rn. 1534 mit Rn. 1476 ff., 1480, 1485).

    b. Die ihr obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen hat die Beklagte nicht vertragsgerecht erbracht. Die Errichtung eines Löschteichs und die Anbringung von Wetterschutzgittern waren nicht erforderlich und die Steuerung der RWA-Anlage mangelhaft (aa.); dies beruhte auf Beratungs- und Planungsfehlern der Beklagten (bb.).

    aa. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen SV1 waren ein Löschteich oder Wetterschutzgitter für einen angemessenen Brandschutz bei dem Bauvorhaben der Klägerin nicht erforderlich und die Steuerung der RWA-Anlage fehlerhaft.

    (1) Der Sachverständige hat auf Seiten 4 und 7 seines schriftlichen Gutachtens vom 17. Juni 2005 (Aktenlasche) und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. Januar 2006 (Blatt 433 f. der Akten) unter Bestätigung der betreffenden Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen SV2 (Blatt 95 der Akten) im Einzelnen ausgeführt, dass zur Löschung der in der neuen Produktionshalle der Klägerin gelagerten hochexplosiven Chemikalien eine Kohlendioxid-Löschanlage vorgesehen gewesen sei, die als Löschmittel kein Wasser benötige. Wasser werde daher nur in geringerem Umfang, insbesondere zur Sicherung der angrenzenden Gebäude, benötigt, weshalb ein Löschteich entbehrlich sei. Bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2007 (Blatt 486 der Akten) hat der Sachverständige ergänzend erläutert, dass die mindestens vorhandene Wassermenge von 1.000 Litern pro Minute seiner Auffassung nach selbst dann ausreichend sei, wenn die Feuerwehr auch Flüssigbrände in der Halle der Klägerin teilweise mit Schaum, d. h. unter Verwendung von Wasser, bekämpfe. Hiernach war die Errichtung eines Löschteichs überflüssig, mithin unwirtschaftlich.

    Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung des Sachverständigen SV1 an. Seine Ausführungen zur Entbehrlichkeit des Löschteichs sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei und bieten insgesamt keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit.

    Sie werden auch nicht durch den von der Klägerin erhobenen Einwand in Frage gestellt, die Industriebaurichtlinie DIN 18230 V schreibe eine Löschwassermenge von 192 m3 pro Stunde über einen Zeitraum von zwei Stunden vor. Der Sachverständige hat sowohl in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. Januar 2006 (Blatt 436 der Akten) als auch bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2007 (Blatt 489 der Akten) klargestellt, dass die Industriebaurichtlinie auf das Bauvorhaben der Klägerin keine Anwendung finde, weil es sich hierbei um einen Sonderbau handele. Aufgrund der besonderen Produktionsbedingungen im Betrieb der Klägerin sei ihre neue Produktionshalle nicht nach den in der zitierten Richtlinie enthaltenen allgemeinen Brandschutzvorschriften zu beurteilen. Vielmehr bedürfe sie spezieller brandschutz-technischer Lösungen.

    Die von dem Sachverständigen SV1 getroffenen Feststellungen sind beweisrechtlich verwertbar. Dass die Beklagte den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, steht dem nicht entgegen. Der Befangenheitsantrag ist vom Landgericht durch Beschluss vom 5. April 2006 rechtskräftig zurückgewiesen worden (§ 512 ZPO).

    (2) Auf Seite 10 (mit Seiten 5 f.) seines schriftlichen Gutachtens vom 17. Juni 2005 (Aktenlasche) und bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2007 (Blatt 490 der Akten) hat der Sachverständige SV1 erläutert, dass bei der in der Produktionshalle der Klägerin installierten Kohlendioxid-Löschanlage das als Löschmittel verwendete Gas durch die Türen entweichen könne; zusätzliche, mit Wetterschutzgittern versehene Zuluftflächen seien insoweit nicht erforderlich. Zuluftflächen und Gitter würden auch nicht zur Druckentlastung benötigt, sondern seien überflüssig.

    Das Gericht schließt sich auch dieser Einschätzung des Sachverständigen an. Seine Ausführungen zur Entbehrlichkeit weiterer, mit Wetterschutzgittern ausgestatteter Zuluftflächen sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei; sie bieten auch sonst keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit.

    Soweit die Beklagte einwendet, zusätzliche Zuluftflächen von 13,53 m2 seien nach der DIN 18232 erforderlich gewesen, hat der Sachverständige SV1 bereits auf Seiten 5 f. seines schriftlichen Gutachtens vom 17. Juni 2005 (Aktenlasche) klargestellt, dass die Empfehlung der Beklagten, gemäß DIN 18232 weitere Zuluftflächen vorzusehen, auf einer fehlerhaften Risikoanalyse beruhte, die fälschlich von zu bekämpfenden Feststoffbränden ausging statt von einem in der Produktionshalle der Klägerin tatsächlich zu befürchtenden Hydrocarbonfeuer mit Explosionsgefahr.

    (3) Ferner hat der Sachverständige SV1 auf Seite 10 seines schriftlichen Gutachtens vom 17. Juni 2005 (Aktenlasche) und bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2007 (Blatt 489 der Akten) ausgeführt, dass die RWA-Anlage in der neuen Produktionshalle der Klägerin mit einer fehlerhaften Steuerung ausgestattet worden sei. Die eingebaute thermisch-automatische Einzelauslösung sowie Gruppenauslösung durch elektrische Fernansteuerung mit Druckgasgenerator sei nicht auf die Kohlendioxid-Löschanlage abgestimmt gewesen, was einen Umbau der Steuerung erforderlich gemacht habe.

    Auch diese Feststellung des Sachverständigen hält das Gericht für in sich schlüssig und widerspruchsfrei; Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit sind weder von den Parteien vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

    bb. Die unwirtschaftliche Erstellung von Löschteich und Zuluftflächen mit Wetterschutzgittern sowie der Einbau einer nicht auf die Kohlendioxid-Löschanlage abgestimmten Steuerung der RWA-Anlage sind auf Beratungs- und Planungsfehler der Beklagten zurückzuführen. Zwar lassen wirtschaftliche und technische Mängel eines Bauwerks nicht zwingend auf eine fehlerhafte Architekten- oder Ingenieurleistung schließen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage, § 633 Rn. 11). Vielmehr ist das Werk des Architekten oder Ingenieurs von dem Bauwerk zu trennen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage Rn. 1534 mit Rn. 1475). Jedoch begründen Fehler des Bauwerks zugleich einen Mangel des Architekten- oder Ingenieurwerks, wenn sie durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung der Planungs- und Beratungsaufgabe es Architekten oder Ingenieurs verursacht worden sind (vgl. Werner/Pastor, ebenda). Dies ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen SV1 der Fall. Dass der Klägerin nach Vorlage des von der Beklagten erstellten Brandschutzgutachtens eine Baugenehmigung für ihre neue Produktionshalle erteilt wurde, ist insoweit unerheblich. Denn die Beklagte schuldete der Klägerin - wie bereits ausgeführt - als Werkerfolg eine Brandschutzplanung und -beratung, die zur Erteilung einer Baugenehmigung führt und eine unter Brandschutzgesichtspunkten ordnungsgemäße Durchführung ihres Bauvorhabens gewährleistet (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage Rn. 1534 mit Rn. 1476 ff., 1480, 1485).

    (1) Da die Beklagte auch dazu verpflichtet war, die Wirtschaftlichkeit der gebotenen Brandschutzmaßnahmen sicherzustellen, hätte sie der Klägerin von der - nach den Feststellungen des Sachverständigen überflüssigen - Errichtung eines Löschteichs abraten müssen. Dass die Klägerin in ihrem Auftragsschreiben vom 23. September 1999 die Errichtung eines Löschteichs vorgegeben hatte, ändert hieran nichts. Die Beklagte hat sich gemäß Ziffer 3 der Anlage 1 ihrer Honorarofferte vom 16. September 1999 zur Überprüfung der Notwendigkeit von technischen Einrichtungen zur Brandbekämpfung verpflichtet. Als Brandschutzexpertin musste sie auch Wünsche und Vorgaben der Klägerin überprüfen (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 6. Oktober 1988, NJW-RR 1989, S. 470). Die Klägerin hatte die Beklagte gerade deshalb um Beratung ersucht, weil ihr die erforderlichen Fachkenntnisse fehlten. Es entlastete die Beklagte insoweit auch nicht, wenn das zuständige Brandschutzamt - wie sie behauptet - einen Löschteich für erforderlich hielt und diese Auffassung auch heute noch vertritt. Vielmehr war die Beklagte gehalten, in ihrem Brandschutzgutachten die Entbehrlichkeit eines Löschteichs - auch für das zuständige Brandschutzamt - deutlich zu machen, um die Klägerin vor unnötigen Aufwendungen zu bewahren.

    (2) Auch den überflüssigen Einbau von Wetterschutzgittern hätte die Beklagte durch eine zutreffende Beratung der Klägerin verhindern müssen. Der von der Beklagten insoweit erhobene Einwand, sie sei für den Einbau von Wetterschutzgittern nicht verantwortlich, weil die nähere Ausgestaltung der Zuluftflächen Gegenstand der - ihr nicht in Auftrag gegebenen - Ausführungsplanung sei, ist unzutreffend. Gemäß Ziffern 1 und 3 der Anlage 1 ihrer Honorarofferte hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, die Klägerin zum gesamten Leistungsbedarf des Brandschutzes zu beraten und zu überprüfen, welche technischen Einrichtungen für den Brandschutz erforderlich sind. Sie hätte die Klägerin daher auf die Entbehrlichkeit weiterer Zuluftöffnungen hinweisen müssen; hierdurch wäre die unnötige Anbringung von Wetterschutzgittern vermieden worden.

    (3) Der Einbau einer nicht auf die Kohlendioxid-Löschanlage abgestimmten Steuerung der RWA-Anlage beruhte ebenfalls auf einer fehlerhaften Planungs- und Beratungsleistung der Beklagten. Der betreffende Hinweis auf Seite 47 ihres Brandschutzkonzepts und ihre Angabe in der Besprechungsnotiz vom 8. Dezember 1999 waren, wie der Sachverständige SV1 bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2007 (Blatt 489 der Akten) überzeugend erläutert hat, als Vorgabe für eine anschließende Genehmigungsplanung nicht konkret genug. Vielmehr hätte die Beklagte im Rahmen der von ihr übernommenen Grundlagenermittlung auch die Art der Steuerung der RWA-Anlage klären müssen. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Beklagte jedenfalls aufgrund der von ihr gemäß Ziffern 3 und 4 der Anlage 1 ihrer Honorarofferte übernommenen Verpflichtung, die Erforderlichkeit technischer Brandschutzeinrichtungen zu überprüfen und ein Brandschutzgutachten zu erstellen, die Art der Steuerung der RWA-Anlage bestimmen müssen. Sie schuldete der Klägerin eine Planung, die eine mangelfreie Erstellung der Brandschutzanlage gewährleistete. Dieser Verpflichtung ist sie mit ihren unzureichenden Vorgaben für die Steuerung der RWA-Anlage nicht gerecht geworden.

    c. Die Beklagte hat die vorgenannten Planungs- und Beratungsfehler im Sinne des § 635 BGB a. F. zu vertreten.

    d. Der Klägerin ist durch die Planungs- und Beratungsfehler der Beklagten ein Schaden entstanden, weil ihr Bauvorhaben unwirtschaftlich erstellt wurde und aufgrund der fehlerhaften Steuerung der RWA-Anlage mit Mängeln behaftet war.

    (1) Für die unnötige Erstellung von Löschteich und Wetterschutzgittern hat die Klägerin Beträge in Höhe von 18.443,07 Euro und 5.223,93 Euro aufgewandt, durch den Umbau der RWA-Anlage sind ihr ausweislich der von ihr als Anlage K 11 (Blatt 117 der Akten) vorgelegten Rechnung der Fa. A Kosten in Höhe von 9.655,42 Euro entstanden.

    (2) Soweit die Beklagte geltend macht, die von der Fa. A für den Umbau der RWA-Anlage einschließlich Lichtkuppeln erstellte Rechnung sei vermutlich nur zum Schein erstellt worden, da die dort genannten Beträge nicht erforderlich gewesen seien, hat der Sachverständige SV1 bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2007 (Blatt 489 der Akten) in Kenntnis der vorgenannten Rechnung ausgeführt, bei den von der Klägerin für den Umbau der RWA-Anlage geltend gemachten Kosten handele es sich um echte Mängelbeseitigungskosten. Das Gericht geht daher von der Angemessenheit der in Rechnung gestellten Beträge aus und schätzt den Schaden der Klägerin in entsprechender Höhe.

    (3) Da es sich bei den der Klägerin durch den Umbau der RWA-Anlage entstandenen Kosten nach den auch insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen SV1 nicht um Mehrkosten handelt, die der Klägerin bei einer ordnungsgemäßen Ausführung von vornherein entstanden wären (sog. Sowiesokosten), sind sie von der Beklagten in vollem Umfang zu ersetzen.

    e. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 634 BGB a. F. bedurfte es nicht, da sich die Planungs- und Beratungsfehler der Beklagten bereits in dem Bauwerk verkörpert haben; ihre Nachbesserung ist damit unmöglich (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. September 1999, NJW 2000, S. 133 f., juris Rn. 10 und 11; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rn. 1676).

    f. Die Klägerin hat das Werk der Beklagten durch Bezahlung ihrer Schlussrechnung zumindest konkludent abgenommen. Im Übrigen setzt ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a. F. keine Abnahme voraus, wenn - wie hier - ein nicht mehr nachbesserungsfähiger Mangel der Architekten- oder Ingenieurleistung vorliegt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. September 1999, NJW 2000, S. 133 f., juris Rn. 12; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rn. 1676).

    2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

    II. Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet.

    Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, beruht das angegriffene Urteil zumindest teilweise auf einer Verletzung des Rechts.

    Die Beklagte hat der Klägerin gemäß § 635 BGB a. F. auch die weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser infolge der fehlerhaften Planung ihrer Brandschutzanlage entstanden sind. Auch hinsichtlich dieser Schäden war eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 634 Abs. 1 BGB a. F. nicht erforderlich (1.).

    Daher kann die Klägerin im Rahmen des so genannten großen Schadensersatzanspruchs von der Beklagten sowohl die Rückerstattung des an sie gezahlten Werklohns in Höhe von 7.643,81 Euro als auch Ersatz der ihr durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, durch Beratungs- und Überwachungsleistungen von Ingenieuren und durch eine erneute TÜV-Überprüfung ihrer Brandschutzanlage in Höhe von 7.643,81 Euro, 8.466,99 Euro, 1.278,23 Euro und 975,00 Euro entstandenen Kosten verlangen (2. a. bis 2. e.). Allerdings muss sich die Klägerin einen ihren Schaden mindernden Vorteil anrechnen lassen, weil sie durch die zur Mängelbeseitigung in Anspruch genommenen Beratungsleistungen dritter Personen eine Brandschutzplanung erhalten hat deren, deren Wert dem zwischen den Parteien vereinbarten Planungshonorar entspricht (2. f.). Insgesamt steht der Klägerin damit ein weiterer Schadensersatzbetrag in Höhe von 10.720,22 Euro zu, den sie der Klägerin ebenfalls zu verzinsen hat (3.).

    1. Die Beklagte hat der Klägerin auch die weiteren mit der Klage geltend gemachten Schäden zu ersetzen.

    Wie unter I. 1. e. ausgeführt, ist für den Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 635 BGB a. F. eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 634 Abs. 1 BGB a. F. nicht erforderlich, nachdem sich die Planungs- und Beratungsfehler der Beklagten bereits in dem Bauwerk verkörpert haben und eine Nachbesserung ihrer Ingenieurleistung daher unmöglich ist.

    Zudem hat die Beklagte eine Nachbesserung ihrer Ingenieurleistung im Sinne des § 634 Abs. 2 BGB a. F. ernsthaft und endgültig verweigert. Sie hatte bereits in ihrem als Anlage K 16 vorgelegten Schreiben vom 4. September 2001 einer vorangegangen Mängelanzeige der Klägerin unter Bestreiten eines Planungsfehlers widersprochen; dabei hat sie erklärt, sie halte zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Nachbesserung nicht für notwendig und erachte die ihr hierfür gesetzte Frist als gegenstandslos; auch eine Überprüfung halte sie nicht für erforderlich und lehne Schadensersatzansprüche "vorsorglich kategorisch ab". Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte Planungs- und Beratungsfehler beharrlich - auch nach den schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Sachverständigen SV1 - bestritten. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2000, NJW-RR 2001, S. 383 ff., juris Rn. 13) wäre eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung daher reine Förmelei gewesen. Denn die Beklagte hat durch ihr gesamtes Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie sich von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht zur Nachbesserung ihrer Brandschutzplanung hätte bewegen lassen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. März 1995, NJW-RR 1995, S. 939 ff., juris Rn. 34 f.).

    2. a. Im Rahmen des von der Klägerin gewählten so genannten großen Schadensersatzanspruchs kann sie Rückerstattung des in Höhe von 7.643,81 Euro an die Beklagte gezahlten Werklohns verlangen.

    b. Auch die Aufwendungen, die der Klägerin durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen SV2 entstanden sind, hat die Beklagte gemäß § 635 BGB a. F. zu ersetzen. Da der Klägerin die zur Feststellung der streitgegenständlichen Planungs- und Beratungsmängel erforderliche Fachkenntnis fehlt, war die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen SV2 zur zweckentsprechenden Verfolgung ihrer Rechte erforderlich (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 249 Rn. 40).

    c. Ferner gehören zu den gemäß § 635 BGB a. F. erstattungsfähigen Mängelbeseitigungskosten solche Kosten, die zur Vorbereitung der eigentlichen Mängelbeseitigung erforderlich sind (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rn. 1682). Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie sich zur Nachbesserung ihrer Brandschutzanlage der Hilfe der sie beratenden Ingenieure B und C bedient und hierfür insgesamt 8.466,99 Euro an diese bezahlt habe. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin ebenfalls zu erstatten.

    d. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten erstreckt sich auf den von der Klägerin für die Überwachung der Nachbesserungsarbeiten durch das Ingenieurbüro D in Höhe von 1.278,23 Euro aufgewandten Betrag. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie im Interesse einer Schadensgeringhaltung die Nachbesserung beschleunigt und die Arbeiten deshalb gesondert überwacht habe. Daher ist der Einwand der Beklagten, sie habe diese Überwachungskosten nicht durch ihre Ingenieurleistungen verursacht, unzutreffend.

    e. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin hinreichend substantiiert vorgetragen, eine von ihr für 975,00 Euro in Auftrag gegebene TÜV-Überprüfung ihrer Brandschutzanlage sei wegen der von der Beklagten zu vertretenden Planungsfehler erfolglos gewesen, weshalb sie die TÜV-Überprüfung habe wiederholen müssen. Da der Klägerin die Kosten einer erneuten TÜV-Überprüfung bei fehlerfreier Planung und Ausführung ihrer Brandschutzanlage nicht entstanden wären, hat die Beklagte ihr auch diese Kosten zu ersetzen.

    f. Die Klägerin muss sich allerdings einen Vorteil anrechnen lassen, der ihr im Zuge der Mängelbeseitigung zugeflossen ist. Durch die von ihr zur Mängelbeseitigung in Anspruch genommenen Planungs- und Beratungsleistungen dritter Personen hat sie eine vollwertige Brandschutzplanung erhalten. Der Wert dieser Planung hat ihr Vermögen vermehrt und ist daher bei der Schadensberechnung mit zu berücksichtigen. Die Höhe des der Klägerin insoweit zugeflossenen Vorteils schätzt das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Planungshonorars von 7.643,81 Euro, da die Parteien einer ordnungsgemäßen Brandschutzplanung diesen Wert beigemessen haben.

    3. Auch den weiteren Schadensersatzbetrag in Höhe von 10.720,22 Euro hat die Beklagte der Klägerin gemäß §§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen.

    III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 633