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  • 21.12.2011 · IWW-Abrufnummer 114234

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 04.10.2011 – 28 U 1928/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    28 U 1928/10

    In dem Rechtsstreit ... erlässt das Oberlandesgericht München - 28. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht... und den Richter am Oberlandesgericht... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2011 folgendes Endurteil

    Tenor:
    I.
    Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.10.09 - Az.: 2 O 14141 / 07 - wird zurückgewiesen.
    II.
    Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
    III.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    IV.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe
    I.

    Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen.

    II.

    Die zulässige Berufung ist unbegründet.

    Das Landgericht München I hat mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Klage für begründet erachtet.

    Auch wenn, wie der Beklagte zu Recht ausführt, im vorliegenden Fall das GSB zur Anwendung gelangt (BGH MDR 2010, 1249 [BGH 19.08.2010 - VII ZR 169/09]), ändert dies nichts an dem Umstand, dass der Kläger für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB in Anspruch genommen werden kann:

    1.

    Die Leistungen des Klägers fallen unter den Schutzzweck des GSB in der ehemals zuletzt geltenden Fassung (BGH NJW- RR 1991, 728).

    Die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen und deren Koordinierung ist - ebenso wie etwa die Planung - zur Erstellung des Bauwerks unmittelbar erforderlich und schafft einen Mehrwert in Bezug auf den Bau.

    2.

    Der insoweit beweisbelastete Beklagte - der Kläger hat Geldempfang und Darlehen nachgewiesen - hat die ordnungsgemäße Verwendung der mit dem Kreditvertrag SK 4 für Baukosten und/oder Baunebenkosten erhaltenen Gelder schon nicht ausreichend dargelegt.

    Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.05.2011 - Bl. 301/309 d.A. - auf den der Beklagte, trotz bis 31.07.2011 verlängerter Frist, nicht mehr erwidert hat.

    Eine Beweiserhebung konnte im heutigen Termin daher nicht erfolgen. Das heute im Termin vorgelegte Beweisangebot der Zeugenvernehmung wird daher als verspätet zurückgewiesen gemäß § 296 Abs. 1 ZPO. Ergänzend wird insoweit auf den Protokollhinweis verwiesen. Hierzu hatte der Beklagte die Gelegenheit, sich zu erklären. Der Gewährung einer Schriftsatzfrist bedurfte es daher nicht.

    Es fehlt somit insbesondere eine Aufgliederung der Vertragsverhältnisse, Rechnungen und Zahlungen nach den Bauabschnitten A (E.Str. 30) und B (E.Str. 32 - 36; SK 4). Zahlungen für den Bauabschnitt A belegen eine ordnungsgemäße Verwendung von Baugeld für den Bauabschnitt B jedenfalls nicht. Darüber hinaus ist nicht dargelegt worden, inwieweit tatsächlich beim Bauabschnitt B Kreditgelder für Baunebenkosten zur Verfügung gestellt worden sind.

    Auf die einzelnen nunmehr "belegten" Zahlungen muss deshalb nicht mehr näher eingegangen werden. Unter keinem Gesichtspunkt (Baukosten, Baunebenkosten - Bauabschnitte A/B, Bauabschnitt B) ist eine ordnungsgemäße Verwendung der erhaltenen Baugelder vollständig dargelegt.

    3.

    Der Beklagte hat nach Ansicht des Senat zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt, denn er wusste, dass er das Baugeld nur für ein bestimmtes Vorhaben zumindest in dem von ihm behaupteten Umfang verwenden durfte.

    4.

    Dem Kläger ist auch ein Schaden entstanden.

    Der Kläger hat während des Verfahrens im Hinblick auf den Einwand des Beklagten mittlerweile auch noch die Fa. A. vergeblich zur Befriedigung seines Anspruchs aufgefordert. Mehr ist vom Kläger aus Sicht des Senats zum Nachweis des Ausfalls mit seiner Werklohnforderung jedenfalls nicht zu verlangen.

    Insbesondere kann der Kläger in zumutbarer Weise auch nicht auf ein Umschreibungsverfahren nach § 727 ZPO verwiesen werden. Der Kläger hat nachgewiesen, dass seine Forderung nicht erfüllt wurde. Er muss darüber hinaus aber nicht nachweisen, dass seine Forderung nicht erfüllt werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Schuldnerin nunmehr ihren Sitz im Ausland hat und der Beklagte deren Gründungsgesellschafter ist.

    Der Kläger kann daher den Schaden unmittelbar gegen den Beklagten geltend machen.

    5.

    Die vom Landgericht für erfolglos erachtete Einrede der Verjährung wurde vom Beklagten in der Berufung nicht mehr aufgegriffen.

    Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

    Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 713, 711, 708 Nr. 10 ZPO.

    Anhaltspunkte für eine Zulassung der Revision ergeben sich weder aus dem Parteivortrag noch aus den Umständen.

    Verkündet am 04.10.2011

    RechtsgebieteBGB, GSBVorschriften§ 823 Abs. 2 BGB § 1 GSB