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  • 23.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121583

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 08.12.2010 – 12 U 85/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Hamm
    I-12 U 85/10

    Tenor:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26.03.2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.247,72 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2009 sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.011,55 € für die Zeit vom 18.07.2009 bis zum 23.09.2009 zu zahlen.

    Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

    Die Entscheidung über die Kosten der 1. Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 95 % die Klägerin und zu 5 % die Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    G r ü n d e :

    I.

    Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird, soweit der Senat nicht nachfolgend unter II.3.b) von einem abweichenden Sachverhalt ausgeht, gemäß § 540 ZPO Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen, mit dem das Landgericht die auf Zahlung von Architektenhonorar für die Planung eines Lebensmittelmarktes in G und von vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie auf Feststellung der Erledigung hinsichtlich eines auf das Honorar gezahlten Teilbetrages gerichtete Klage weitgehend abgewiesen und lediglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.011,55 € für die Zeit vom 18.07.2009 bis zum 23.09.2009 gegen die Beklagte ausgeurteilt hat.

    Die Klägerin begründet ihre gegen die Abweisung der Zahlungsklage gerichtete Berufung - die Abweisung wegen der begehrten Feststellung der Erledigung wird nicht angegriffen – wie folgt:

    Fehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Außenanlagen kein vertraglicher Anspruch bestehe. Tatsächlich seien schon vor Abschluss des schriftlichen Vertrages insoweit Leistungen abgefordert und entgegen genommen worden, so dass konkludent ein Vertrag geschlossen worden sei. Durch den schriftlichen Vertrag von Juni 2008 werde der sich daraus ergebende Anspruch nicht berührt, da dieser Vertrag sich nach seinem Wortlaut lediglich auf die Planungsleistungen für das Gebäude beziehe. Die Abschlagsrechnung vom 3.12.2007 entfalte keine Bindungswirkungen.

    Unzutreffend habe das Landgericht auch angenommen, die Parteien selbst seien hinsichtlich der Außenanlagen davon ausgegangen, es gebe keine weitere gesonderte vertragliche Vereinbarung. Wie sich aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.07.2009 (Anlage K 12) ergebe, habe bereits am 6.9.2008 eine Besprechung wegen dieses Honorars stattgefunden.

    Bei den anrechenbaren Kosten habe das Landgericht zu Unrecht die Kosten für das Herrichten des Grundstücks nicht berücksichtigt. In ihrem Schriftsatz vom 9.2.2010 habe sie substantiiert dargelegt und belegt, dass entsprechend ihrer Planung der Parkplatzbereich von seinem ursprünglichen Niveau um mehr als 1 m tiefer gelegt worden sei, um die Neigungsverhältnisse zu optimieren.

    Soweit das Landgericht die Prozentsätze für die einzelnen Leistungsphasen um 2,3 % gekürzt hat, habe es übersehen, dass eine solche Kürzung gemäß § 5 Abs. 2 HOAI nur in Betracht komme, wenn es um "wesentliche Teile" von Grundleistungen gehe, was hier nicht der Fall sei.

    Hinsichtlich der Zinsen sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vertragliche Fälligkeitsregelung nicht gelte. Tatsächlich werde durch die unwirksame Pauschalhonorarabrede die Fälligkeitsabrede nicht berührt. Zu berücksichtigen sei auch, dass die fehlende Fälligkeit jedenfalls nach Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist nicht mehr gerügt werden könne.

    Angesichts des Verzuges seien auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten auszugleichen.

    Die Klägerin beantragt,
    unter Abänderung des Teilurteils des Landgericht Arnsberg vom 26.03.2010 die Beklagte zu verurteilen,
    an die Klägerin 24.169.32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
    3.566,00 EUR ab dem 09.10.2008 bis zum 18.06.2009,
    aus 11.900,00 EUR ab dem 02.04.2008 bis zum 18.06.2009,
    aus 44.180,87 EUR ab dem 18.07.2009 bis zum 23.09.2009 und
    aus 24.169,32 EUR seit dem 23.09.2009 zu zahlen,
    an die Klägerin weitere 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2009 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

    Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

    II.

    Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

    1.

    Gegen die Zulässigkeit des Teilurteils bestehen keine Bedenken. Der vom Teilurteil nicht erfasste Vergütungsanspruch betrifft ein anderes Bauvorhaben. Mit dem vorliegenden Vergütungsanspruch ist dieser Anspruch nicht verknüpft, so dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht besteht.

    2.

    Für das Schuldverhältnis gilt das BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB).

    3.

    Ein sich aus § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der HOAI ergebender fälliger Anspruch der Klägerin auf ein nach den Mindestsätzen der HOAI zu berechnendes Architektenhonorar ist dem Grunde nach unstreitig. Hinsichtlich der streitigen Abrechnungsmodalitäten gilt folgendes:

    a.Honorar für die Planung der Außenanlagen
    Für die Planung der Außenanlagen steht der Klägerin kein Honoraranspruch zu. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Mit dem schriftlichen Vertrag haben die Parteien ersichtlich abschließend und umfassend regeln wollen, in welchem Umfang unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung für die "umfänglich erbrachten Leistungen" die schon erbrachten und die noch zu erbringenden Architektenleistungen vergütet werden sollten. Dafür spricht schon die Vermutung, dass ein schriftlicher Vertrag die getroffenen Vereinbarungen vollständig wiedergibt.

    (1)
    Dass im schriftlichen Vertrag als Leistungspflicht der Klägerin nur die Gebäudeplanung festgeschrieben worden ist, beruht ersichtlich darauf, dass mit der Planung der Außenanlagen bereits das Büro X beauftragt und deswegen von der Klägerin insoweit nichts mehr zu veranlassen war. Dies ist aber nicht so zu verstehen, dass Vergütungsansprüche wegen der Planung der Außenanlagen durch den schriftlichen Vertrag nicht berührt werden sollten. Die von der Klägerin angenommene Aufteilung des bis dahin einheitlichen Vertragsverhältnisses in einen auf die Gebäudeplanung beschränkten schriftlichen Vertrag und einen isoliert davon fortbestehenden Vertrag hinsichtlich der Außenanlagen erscheint konstruiert und lebensfremd. Sie kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass unter Ziffer 2.1 des schriftlichen Vertrage von "Teilleistungen Gebäude der folgenden Leistungsphasen gemäß der angefügten Leistungstabelle (Anlage 1)" die Rede ist. Aus dem Verweis auf die nachfolgend im Vertrag benannten Leistungsphasen 1 – 4 und die Anlage 1 ergibt sich, dass die Parteien mit der Verwendung des Begriffs "Teilleistungen" klarstellen wollten, dass hinsichtlich des Gebäudes keine Vollarchitektur, sondern nur einzelne Planungsleistungen in Auftrag gegeben werden sollten.

    (2)
    Soweit mit der Festlegung eines Vergütungsanspruches nur für die Gebäudeplanung eine vertragliche Festlegung dahin erfolgt ist, dass weitergehende Leistungen nicht vergütet werden sollten, ist dies rechtlich unbedenklich. Wertet man dies als konkludenten Verzicht auf Vergütung für die Planungsleistung hinsichtlich der Außenanlagen, so steht dem § 4 HOAI nicht entgegen, da diese Leistung bereits erbracht war und zwischen den Parteien auch Einigkeit darüber bestand, dass angesichts des insoweit zwischenzeitlich dem Büro X erteilten Auftrags von der Klägerin auch keine weiteren Leistungen mehr erbracht werden sollten. Ein Honorarverzicht für schon erbrachte Architektenleistungen ist zulässig (vgl. Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdnr.753). § 4 Abs. 4 HOAI steht nachträglichen Honorarvereinbarungen nur dann entgegen, wenn diese vor Beendigung der Architektentätigkeit und bei unverändertem Leistungsziel getroffen werden (vgl. BGH NJW-RR 1988, 725). Damit ist im vorliegenden Fall nur hinsichtlich der bei Abschluss des schriftlichen Vertrages noch nicht beendeten Gebäudeplanung eine Abrechnung nach Mindestsätzen zwingend, ein Verzicht auf weitergehende Ansprüche dagegen unbedenklich.

    (3)
    Gegen den von der Klägerin angenommenen begrenzten Regelungsgehalt der schriftlichen Vereinbarung spricht auch die tatsächliche Handhabung. Die jetzt hinsichtlich der Außenanlagen abgerechneten Leistungen waren schon zum Zeitpunkt des schriftlichen Vertrages vollständig erbracht. Dennoch hat die Klägerin zunächst nur die sich aus diesem ergebenden Zahlungsansprüche geltend gemacht. Obwohl klar war, dass hinsichtlich der Außenanlagen keine Planungsleistungen mehr zu erbringen waren -die Klägerin selbst hat in ihrem eigenen Schreiben vom 25.8.2008 an die Beklagte und im Schreiben ihrer Anwälte vom 21.01.2009 darauf hingewiesen- sind die Außenanlagen erst abgerechnet worden, nachdem zwischen den Parteien bereits Streit entstanden war.

    (4)
    a) Auch aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.07.2009 ergibt sich nichts, was für die Auffassung der Klägerin spricht. Nach dem Inhalt dieses Schreibens war von Seiten der Klägerin bei einer Besprechung vom 6.9.2008 im Büro der Beklagten ausgeführt worden, dass sie hinsichtlich der Außenanlagen keinen Auftrag bekommen hatte. Dies spricht nicht gegen die Annahme, dass die Parteien ihre Vertragsbeziehungen im schriftlichen Vertrag umfassend haben regeln wollen, sondern ist ein deutliches Indiz dafür, dass es einen unabhängig vom schriftlichen Vertrag fortbestehenden Vertrag über die Planung der Außenanlagen auch nach dem eigenen damaligen Verständnis der Klägerin nicht gab.

    b) Anrechenbare Kosten
    Die insoweit vom Landgericht vorgenommene Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Die von der Klägerin angesetzten Kosten für das Herrichten des Baugrundstückes hat das Landgericht zu Unrecht unter Hinweis auf § 10 Abs. 5 Nr. 2 HOAI mit der Begründung nicht anerkannt, die Klägerin habe darauf bezogene Leistungen nicht vorgetragen. Die Klägerin verweist mit ihrer Berufungsbegründung zu Recht auf ihren Schriftsatz vom 9. Februar 2010, in dem sie unter Hinweis auf diverse Anlagen ausgeführt hat, entsprechend ihrer Planung sei der Parkplatz von seinem ursprünglichen Niveau um mehr als 1 m tiefer gelegt worden, um die Neigungsverhältnisse zu optimieren. Auf eben diese Erdarbeiten beziehen sich die bei den anrechenbaren Kosten veranschlagten 68.640,10 €. Solche Erdarbeiten gehören gemäß DIN 276 Anhang 1 zu den Herrichtungskosten (Kostengruppe 1.4.8). Dass diese Tieferlegung schon dem Planungsstand 2007 – zu dieser Zeit war das Büro X noch nicht beauftragt – entsprach, ergibt sich insbesondere aus dem Besprechungsprotokoll vom 10.4.2007, in dem es unter dem Punkt "Parkplatzgestaltung" heißt: "keine Neigung, das heißt Absenken/Abgraben des Bereiches".

    c) Nicht beauftragte Grundleistungen
    Hinsichtlich der nicht beauftragten Grundleistungen steht der Klägerin kein Honorar zu. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 HOAI ist in den Fällen, in denen im Vertrag einzelne Grundleistungen vom Leistungsumfang ausgenommen werden, bei der Honorarberechnung nur der Anteil der übertragenen Leistungen zu berücksichtigen. Der Auffassung des Landgerichts, dass es insoweit nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen einzelne Grundleistungen nicht übertragen wurden, ist zu folgen. Es ist den Parteien auf Grund ihrer Vertragsgestaltungsfreiheit unbenommen, einzelne Grundleistungen nicht zum Gegenstand der vertraglichen Leistungsverpflichtung zu machen. Die Gründe dafür sind unerheblich (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Auflage 2006, § 5 Rdn. 4).

    Hier sind die im Urteil im Einzelnen benannten Grundleistungen der Leistungsphasen II und III nicht in den Aufgabenkatalog der Anlage 1 des Architektenvertrages übernommen worden. Darauf, ob sie im konkreten Fall für die Realisierung des Bauvorhabens wesentliche Bedeutung hatten, kommt es nicht an. Dies wäre nur bedeutsam beim Ausschluss von Teilen von Grundleistungen i.S.v.§ 5 Abs. 2 Satz 2 HOAI. Im vorliegenden Fall geht es um den vollständigen Ausschluss einzelner Grundleistungen i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 HOAI.

    Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Bewertung der nicht übertragenen Grundleistungen mit 2,3 % begegnet keinen Bedenken. Sie wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen.

    d) Ergebnis
    Rechnerisch ergibt sich bei ungeschmälerten anrechenbaren Kosten von 1.950.279,12 € und einer Kürzung des Prozentsatzes für die Leistungsphasen I - IV von 27 % um 2,3 % auf 24,7 % ein Honorar in Höhe von 42.887,97 € brutto. Hinzu kommen die Nebenkosten von netto 1.824,62 €, die einem Bruttobetrag von 2.171,30 € entsprechen. Dem sich ergebenden Gesamtbetrag von 45.059,27 € stehen bereits geleistete Zahlungen von 43.811,55 € gegenüber, so dass noch offene 1.247,72 € verbleiben.

    4.

    Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht. Die vorgerichtliche Abschlagsrechnung wirkte nicht verzugsbegründend. Abschlagszahlungen können nach § 10 Abs. 2 HOAI gefordert werden für nachgewiesene Leistungen. Dies macht es erforderlich, dass eine prüfbare Rechnung unter Angabe der anrechenbaren Kosten, der Honorarzone und der erbrachten Leistungen erstellt wird. Dies war hier nicht deshalb entbehrlich, weil im schriftlichen Vertrag der Zeitpunkt und die Höhe der nach dem Vertragsschluss fälligen Zahlungen bereits festgelegt worden war. Diese Fälligkeitsregelung ist untrennbar mit der Pauschalpreisvereinbarung verknüpft, so dass sie mit dieser steht und fällt. Da hier nicht auf der Grundlage des Pauschalpreises, sondern nach Mindestsätzen abzurechnen war, verblieb es bei der Notwendigkeit eines Nachweises der erbrachten Leistungen.
    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die mangelnde Prüffähigkeit auch bei einer Abschlagsrechnung nach Ablauf einer zweimonatigen Prüfungsfrist den Fälligkeitseintritt nicht hindert, so scheitert ein Verzug jedenfalls an fehlendem Verschulden. Ohne den von § 10 Abs. 2 HOAI geforderten Nachweis konnte die Beklagte nicht wissen, in welcher tatsächlichen Höhe sie eine Abschlagszahlung schuldete. Diese Unkenntnis war unverschuldet.

    5.

    Zinsen auf die noch zuzusprechende Hauptforderung in Höhe von 1.247,72 € sind antragsgemäß ab dem 18.07.2009 zuzusprechen. Die mit dem Anwaltsschreiben vom 16.6.2009 überreichte Schlussrechnung vom 27.5.2009 war prüffähig, so dass gemäß § 286 Abs. 3 BGB Verzug mit Ablauf von 30 Kalendertagen nach dem Rechnungszugang am 18.6.2009 eingetreten ist.
    Zinsen auf frühere Rechnungen werden aus den zu 4. genannten Gründen nicht geschuldet.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.