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  • 04.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122675

    Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 23.08.2010 – 10 U 1054/08

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Dresden
    Aktenzeichen: 10 U 1054/08
    10 O 1994/01 LG Dresden
    Verkündet am 23.08.2010
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In dem Rechtsstreit XXX

    wegen Schadenersatzes
    hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2010 durch XXX
    für Recht erkannt:
    1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10.06.2008 - Az.: 10 O 1994/01 - wird zurückgewiesen.
    2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
    4. Die Revision wird nicht zugelassen.
    Beschluss:
    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 266.518,75 EUR festgesetzt.
    Gründe:
    I.
    Die klagende Bundesrepublik ließ in D. eine Offiziersschule des Heeres errichten. Die beklagten Architekten beauftragte sie mit der Objektplanung und -überwachung.
    Zu der Heeresoffiziersschule gehörte eine Schwimmhalle. Nach deren Fertigstellung kam es bei der Benutzung zu erheblichem Wasseraustrag in den Beckenumgangsbereich. Die Klägerin macht hierfür die Beklagten verantwortlich und fordert Schadensersatz in Höhe der aufgewandten Mängelbeseitigungskosten. Unterstützt wird die Klage von der Streithelferin, die von der Klägerin mit der Planung der technischen Ausrüstung, insbesondere der Schwimmbadtechnik, betraut worden war.
    Wegen des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
    Die Klägerin hat beantragt,
    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 266.634,74 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 230.081,35 EUR seit dem 09.09.2000, aus weiteren 3.495,48 EUR seit dem 15.05.2001 und aus weiteren 33.057,91 EUR seit dem 24.04.2002 zu zahlen.
    Die Beklagten haben beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Die Streithelferin
    hat sich dem Antrag der Klägerin im Umfang des Beitritts angeschlossen.
    Das Landgericht hat zur Frage der Mangelhaftigkeit der Entwässerungsrinne und zur Erforderlichkeit der von der Klägerin geltend gemachten tatsächlich angefallenen Mängelbeseitigungskosten ein Sachverständigengutachten eingeholt. Es hat die Beklagten im Wesentlichen zur Zahlung verurteilt. Es hat auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Entwässerungsrinne des Schwimmbades fehlerhaft geplant gewesen sei, da sie nicht breit genug und zudem mit einer lotrechten statt einer schrägen Beckenkante ausgestattet sei. Für die Planung der Rinne seien die Beklagten und nicht die Streithelferin verantwortlich gewesen. Die Rinne einschließlich Ablaufstutzen sei in dem von den Beklagten erstellten Leistungsverzeichnis ausgeschrieben worden. Erst unterhalb der Betondecke des Beckenumganges sei die Verrohrung durch die Streithelferin zu planen gewesen. Die Rinne gehöre nicht zur Schwimmbadtechnik, sondern zum beklagtenseits zu verantwortenden Baukörper. Die fehlerhafte Information der Streithelferin, dass die geplante Rinne ausreiche, könne der Klägerin nicht anspruchsmindernd entgegengehalten werden. Die Streithelferin sei nicht Erfüllungsgehilfin der Klägerin in ihrem Verhältnis zu den Beklagten. Die geltend gemachten Kosten der Schadensbeseitigung seien angemessen. Insbesondere könne das Planungshonorar in der geltend gemachten Höhe verlangt werden. Die Klägerin habe aufgrund der besonderen Drucksituation ein schützenswertes Vertrauen darauf besessen, nunmehr mit der Sanierung beginnen zu dürfen, ohne zuvor aufwändig die denkbar günstigste Möglichkeit ermitteln zu müssen.
    Die Beklagten haben hiergegen form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie meinen, das Landgericht habe die Frage der Leistungsabgrenzung zwischen Architekt und Fachplaner fehlerhaft beantwortet. Die Streithelferin habe die vorgesehene Ausbildung der Überlaufrinne geprüft und als ausführbar freigegeben. Wenn alsdann die Beklagten die Dimensionierung und Ausbildung der Überlaufrinne in ihre Planung übernommen und in das Leistungsverzeichnis integriert hätten, begründe dies keine Haftung des Architekten für die Angaben des Fachplaners.
    Die Planung der Dimensionierung der Entwässerungsrinne habe der Streitverkündeten oblegen, da die Entwässerungsfunktion einer Rinne nicht losgelöst von der sonstigen Schwimmbadtechnik geplant werden könne. Auch der Sachverständige habe die erforderliche Fachkunde für die Planung der Rinne der Streithelferin zugewiesen. Die Beklagten hätten die spezifischen Fachkenntnisse für die Planung der Rinne nicht haben müssen. Bei der Beurteilung der Schnittstelle zwischen Architekt und Fachplaner komme es weder auf die Handhabung an noch darauf, wer die Zeichnungen erstelle. Ebenso wenig sei das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten maßgeblich.
    Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gehöre die Ausbildung der Rinne zur Aufgabe des Planers. Dimension und Ausformung der Rinne seien integrale Bestandteile der Wasseraufbereitung und abhängig von dem Volumen des Wasseraustrags; das Volumen bzw. die Wassermenge müsse berechnet werden und sei daher klassische Ingenieurleistung.
    Es sei im Rahmen eines Sachverständigengutachtens zu klären, wo die Schnittstelle zwischen der Planungsverantwortung des Architekten und des jeweiligen Fachplaners liege.
    Selbst wenn ein Planungsfehler der Beklagten vorliege, bestehe allenfalls eine Mithaftung des planenden Architekten. Der Bauherr müsse sich das Planungsverschulden des von ihm eingeschalteten Sonderfachmanns anrechnen lassen, da er gegenüber dem Architekten verpflichtet sei, eine ordnungsgemäße Fachplanung des von ihm eingeschalteten Sonderfachmanns zur Verfügung zu stellen.
    Die Beklagten greifen die Feststellungen zur Schadenshöhe an, soweit die Klägerin Planungskosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von 97.318,62 DM geltend macht. Mit rund 32 % der tatsächlichen Sanierungskosten hätten die Planungskosten die Grenze der Sittenwidrigkeit überschritten. Zudem ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen nicht, dass sämtliche abgerechneten Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung stünden. Auch habe die Klägerin auf die vorhandene Planung zurückgreifen können, die lediglich im Hinblick auf die Dimensionierung der Rinne und die Ausführung des Randbereiches habe überarbeitet werden müssen.
    Auch der zeitliche Druck, unter dem die Klägerin gestanden habe, rechtfertige keine höheren Planungskosten, als sie nach den Honorarregeln der HOAI anfielen.
    Die Beklagten beantragen,
    unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
    Die Klägerin beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.
    Die Streithelferin
    schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
    Die Klägerin verteidigt die Auffassung des Landgerichts, die Beklagten seien als Objektplaner für die Planung der Rinne verantwortlich. Diese sei Bestandteil des Baukörpers und keine technische Anlage im Sinne der §§ 68 ff. HOAI.
    Die tatsächliche Erbringung und Abrechnung der Leistung stelle einen konkreten Hinweis darauf dar, dass eine entsprechende vertragliche Pflicht bestanden habe. Die Raterteilung der Streithelferin auf die Anfrage der Beklagten zum Volumen der Rinne ändere nichts daran, dass die Rinne von den Beklagten geplant und ausgeschrieben worden sei.
    Das Planungshonorar für die Mängelbeseitigungsarbeiten sei in voller Höhe berechtigt. Die vertragliche Vereinbarung des Honorars liege nicht oberhalb der Höchstsätze der HOAI. Die besonderen Leistungen des Vertrages seien nach Zeitaufwand zu Stundensätzen vereinbart worden, die innerhalb des Rahmens des § 6 Abs. 2 HOAI lägen.
    Die Streithelferin bringt vor, die Planung der Rinne liege ausschließlich und eindeutig im Verantwortungsbereich der Beklagten. Im Rahmen sowohl des Rohbauleistungsverzeichnisses als auch des Fliesenleistungsverzeichnisses hätten sie diejenige Rinne zu wählen gehabt, die ihren gestalterischen Vorstellungen und der Funktionalität des Schwimmbeckens entspreche. Die Auswahl der Rinne erfolge durch den Architekten unter dem Gesichtspunkt der Funktionalität des Schwimmbeckens (Vermeidung des Wasserübertrittes aus dem Becken auf den Umgang, geometrische Einordnung in den Beckenkopf, geometrische Einordnung in die Halle und in den Fliesenspiegel, Vermeidung des Wassereintritts in den Baukörper). Dies habe nichts mit der Haustechnik und dem Wasserkreislauf zu tun, für den die Streithelferin zuständig gewesen sei. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Gebäude- und Beckenplanung sei dadurch belegt, dass die Schwimmhalle bei Planung der von vornherein richtigen finnischen Rinne ca. 2 m breiter und länger hätte sein müssen.
    Die Beklagten hätten in der HU-Bau das Schwimmbadbecken nebst Rinne ausgewiesen und auch ausgeschrieben. Die HU-Bau mit ihren Kostenzuordnungen sei von der Klägerin geprüft und bestätigt worden. Aus diesem tatsächlichen Verhalten der Vertragsparteien könne auf den mit dem Vertragsabschluss beabsichtigten Vertragsinhalt rückgeschlossen werden.
    II.
    Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Beklagten sind für die fehlerhafte Planung der Rinne verantwortlich und schulden der Klägerin daher Schadensersatz. Die hierfür geltend gemachten Planungskosten sind nicht übersetzt.
    1. Nach den Ausführungen des Sachverständigen und den unangegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, wurde die Rinne falsch geplant. Zum einen genügt das Fassungsvermögen der Rinne bzw. der Abläufe nicht, um das anfallende Austragswasser aufzunehmen und abzuleiten. Auch eine größere Anzahl von Abläufen hätte das Problem nicht behoben. Wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, kann das durch Verdrängung und Wellen aus dem Becken austretende Wasser nur zum Teil in die nur 15 cm breite, waagerechte Rinne einströmen, da die waagerecht verlaufende Geschwindigkeitskomponente in Strömungsrichtung zu groß ist; erst wenn die dem Wasserteilchen innewohnende kinetische Energie geringer ist, kann es umlenken. Unabhängig vom Fassungsvermögen der Rinne gelangt also ein Teil des Wassers nicht in die Rinne, sondern in den Beckenumgang, weil es durch seine waagerecht gerichtete Energie über die Rinne hinweg schwappt. Die Rinne ist also - unabhängig von ihrem Fassungsvermögen - nicht breit genug und hätte schräg statt waagerecht angeordnet werden müssen.
    2. Die Beklagten sind für diese Fehlplanung (mit-)verantwortlich.
    a) Der Umstand, dass die Beklagten die Rinne vorgeschlagen und in das von ihnen aufgestellte Leistungsverzeichnis aufgenommen haben, ist allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entscheidend dafür, wer für die Planung verantwortlich ist.
    Zum einen lässt sich daraus, dass der Architekt den Text des Leistungsverzeichnisses verfasst hat, nicht schließen, dass die Leistung in seinen Planungsbereich fällt, wenn er die ausgeschriebene Leistung mit dem Fachplaner abgestimmt und dessen Vorgaben befolgt hat.
    Zum anderen kann das Vertragsverhältnis zum Auftraggeber nicht dadurch beeinflusst werden, wie die Planer untereinander die Schnittstelle handhaben. Daran ändert hier nichts, dass die Klägerin die HU-Bau geprüft und bestätigt hat; dass sie damit zum Ausdruck bringen wollte, die Rinne sei von den Architekten zu planen, ist nicht anzunehmen.
    b) Die Rinne ist jedoch Teil des von den Beklagten geplanten Baukörpers. Sie gehört deshalb (auch) zu ihrem Planungsbereich und ist nicht allein Gegenstand der technischen Ausrüstung, die vom Auftragsumfang der Beklagten nicht umfasst war.
    aa) Ein Schwimmbad ist so zu planen, dass ein Wasserübertritt aus dem Becken auf den Umgang möglichst vermieden wird. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist dabei einerseits die Aufnahmekapazität der Rinne und der Abläufe, andererseits die Form des Beckenrandes und die Breite der Rinne von Bedeutung. Ersteres dürfte eine Frage der vom Fachplaner zu verantwortenden technischen Ausrüstung (Schwimmbadtechnik) sein. Letzteres hingegen ist unmittelbar Gegenstand der Funktionalität des Baukörpers und gehört damit jedenfalls auch zum Planungsbereich des Bauplaners. Es war daher Aufgabe der beklagten Architekten, die Auswirkungen der Form des Beckenrandes auf die Ableitung des aus dem Becken austretenden Wassers zu berücksichtigen und entsprechend zu planen.
    bb) Aus der DIN 19643-1, Ausgabe 1997-04 folgt nichts anderes.
    Ihr ist in Ziffer 6.1 zu entnehmen, dass es eine Vielzahl von Schnittstellen zwischen Architekt und Fachplaner gibt. Als wichtige Abstimmungsbereiche sind insbesondere die Gestaltung der Überlaufrinne und des Beckenkopfes und die Entwässerung des Beckenumgangs genannt. Eine Zuweisung der Verantwortlichkeit für die Rinne an den Fachplaner beinhaltet dies gerade nicht.
    In Ziffer 6.2 heißt es, es sei üblich, dass der Architekt die Beckenform vorgebe und dem Fachplaner die Planung der Beckenhydraulik obliege. Auch daraus ergibt sich nicht, dass die Planung der Rinne der Fachplaner vorzunehmen hat. Diese ist zwar auch Gegenstand der Beckenhydraulik, da sie wesentliches Element der Abführung des Wassers aus dem Becken ist. Sie ist aber ebenso Teil der Beckenform, deren Funktionalität der Architekt zu gewährleisten hat.
    cc) Die Richtlinien für den Bäderbau des Koordinierungskreises Bäder der Verbände Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V., Deutscher Schwimm-Verband e.V. und Deutscher Sportbund e.V. besagen ebenfalls nicht, dass die Rinne vom Fachplaner zu planen ist.
    Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Richtlinien zwischen "Planungsgrundlagen" und "Bädertechnik" unterscheiden, nicht der Schluss ziehen, es seien unterschiedliche Planungsinhalte gegeben, die von Fachleuten unterschiedlicher Disziplinen zu erbringen seien.
    Soweit dort in Ziffer 25.43.22 vom Objektplaner gefordert wird, die Einzelheiten der Wasserführung schon beim Entwurf in Zusammenarbeit mit dem Planer der Schwimmbecken-Wasseraufbereitung zu bestimmen, liegt darin keine Zuweisung der Überlaufrinne allein in den Kompetenzbereich des Fachplaners. Vielmehr wird - wie in der DIN 19643 - eine Abstimmung untereinander gefordert.
    Aus den Richtlinien ergibt sich, dass Wasserführung, Beckenrandausbildung, Wasserspeicher und Überlaufrinne voneinander abhängige Faktoren für ihre Dimensionierung sind. Dies impliziert indes nicht, wie die Beklagten meinen, dass alle diese Faktoren allein vom Fachplaner zu beurteilen sind. Abhängigkeiten zwischen den Planungen verschiedener am Objekt Beteiligter bestehen vielfach und sind Schnittstellen regelmäßig immanent.
    dd) Auch aus dem Merkblatt Nr. 65.06 "Wasserspeicher und Überlaufrinne" lässt sich nur schließen, dass diese Komponenten in Abhängigkeit voneinander stehen, nicht aber, dass sie allein dem Fachplaner zu überlassen sind.
    ee) Die Empfehlung des figawa-Arbeitskreises "Schwimmbeckenwasseraufbereitung" 07/2004 fordert - wie die DIN 19643 - lediglich eine enge Kooperation zwischen Architekt und Fachplaner, weist also die Rinne nicht allein dem Gebiet des Fachplaners zu.
    c) Ob die Beklagten für die Planung der Rinne verantwortlich sind, kann der Senat ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden. Es handelt sich um eine Frage der Vertragsauslegung, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Vorfragen, die durch ein Gutachten zu klären wären, stellen sich nicht.
    3. Die Beklagten können dem Anspruch der Klägerin nicht entgegenhalten, dass diese sich ein Mitverschulden der Streithelferin zurechnen lassen müsse.
    Eine solche Zurechnung käme nur in Betracht, wenn die Streithelferin bei ihrer Mitwirkung im Rahmen der Auswahl der Rinne als Erfüllungsgehilfe der Klägerin tätig geworden wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Fachplaner gegenüber dem Architekten regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers anzusehen (BGH NJW-RR 2003, 1454). Anders als gegenüber dem Bauüberwacher (BGHZ 179, 55) trifft den Auftraggeber gegenüber dem planenden Architekten nicht die grundsätzliche Obliegenheit, eine mangelfreie Planung des Fachplaners zur Verfügung zu stellen. Eine solche Obliegenheit kommt jedenfalls insoweit nicht in Betracht, als die Planung des Architekten nicht auf der des Fachplaners aufbauen oder diese integrieren muss, sondern unabhängig von der Fachplanung eigenverantwortlich vorzunehmen ist.
    So liegt der Fall hier. Die Beklagten waren vertraglich verpflichtet, selbst die Form der Rinne zu planen und hatten nicht nur die Planung der Streithelferin zu integrieren. Der Umstand, dass auch diese sich im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin mit der Rinne zu befassen hatte, insoweit eine enge Kooperation zwischen Architekt und Fachplaner erforderlich war und eine Abstimmung auch tatsächlich erfolgte, ändert an der eigenverantwortlichen Planungspflicht der Beklagten nichts. Verletzten sie diese, können sie dem Auftraggeber nicht entgegenhalten, dass auch ein Fehler des Fachplaners vorliegt.
    4. Die von den Beklagten als Schadensersatz zu leistenden Mängelbeseitigungskosten hat das Landgericht zutreffend mit 266.518,75 EUR festgestellt.
    Nach seinen unangegriffenen Feststellungen, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, betragen die erstattungsfähigen Sanierungsungskosten ohne Planung 216.760,53 EUR (423.946,76 DM). Im Streit zwischen den Parteien sind lediglich die Planungskosten in Höhe von 49.758,22 EUR (97.318,62 DM), die die Beklagten für zu hoch halten. Diese sind indes in voller Höhe berechtigt.
    a) Allerdings ist entgegen der Ansicht des Landgerichts der Klägerin das tatsächlich gezahlte Planungshonorar nicht unabhängig von dessen objektiver Erforderlichkeit deshalb zuzubilligen, weil die Klägerin unter Zeitdruck stand. Wenn dem Architekten das ihm bezahlte Honorar, wie die Beklagten behaupten, nach dem Vertrag unter Berücksichtigung des zwingenden Preisrechts der HOAI nicht zustand, ändert daran der Zeitdruck der Klägerin nichts.
    b) Die Klägerin hat jedoch kein überhöhtes Planungshonorar aufgewandt.
    Die Klägerin beauftragte mit Architektenvertrag vom 14.06.2000 (Anlage K 22, GA 74 ff.) den Dipl.-Ing. H. mit der Planung der Sanierungsarbeiten. Die dort getroffene Vergütungsvereinbarung entspricht dem Preisrecht der HOAI (Honorarzone IV, Mindestsatz, 20 % Umbauzuschlag nach § 24 Abs. 1 HOAI, fachplanerische Beratungsleistungen nach Zeitaufwand). Das gezahlte Planungshonorar wurde gemäß dieser Regelung berechnet. Die Einwände der Beklagten gegen dessen Höhe greifen nicht durch.
    aa) Die Beklagten meinen, die Erbringung der Leistungsphasen 1 - 4 sei nicht erforderlich gewesen. Ob dies für die Leistungsphase 1 zutrifft, kann dahinstehen; diese wurde nämlich weder beauftragt noch bezahlt. Warum die beauftragten Leistungen der Leistungsphasen 2 - 4 nicht erforderlich gewesen sein sollen, ist indes nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die ursprüngliche Planung bereits vorhanden war, lässt die Notwendigkeit, eine Planung für die Umbauarbeiten zu erstellen, nicht entfallen. Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte insoweit nicht auf der vorhandenen Planung aufgebaut werden, da diese in dem entscheidenden Punkt mangelhaft war und gerade deshalb der Umbau erforderlich geworden war. Sie war für den Umbau daher nicht verwendbar.
    Ebensowenig ist ersichtlich, warum von den Leistungsphasen 5 - 7 nur Teilleistungen zu erbringen gewesen sein sollen und für die Überwachung nur ein Drittel des Vomhundertsatzes anzusetzen sein soll. Der Umstand, dass Planungsgegenstand nicht die Neuherstellung des Schwimmbads, sondern dessen Umbau ist, lässt die Erforderlichkeit einer vollständigen Planung und Überwachung nicht entfallen. Der auf den Umbau begrenzte Leistungsumfang macht sich daher im Rahmen der Honorarberechnung nicht bei den Leistungsphasen bzw. deren Grundleistungen, sondern bei den anrechenbaren Kosten bemerkbar, für die nur die Umbaukosten berücksichtigt werden.
    bb) Der Einwand der Beklagten, es sei nur die Honorarzone III angemessen, ist unbegründet. Nach § 12 Nr. 4 HOAI werden Hallenbäder in der Regel der Honorarzone IV zugeordnet. Gründe, die hier eine abweichende Einordnung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Insbesondere waren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur übersichtliche Teilleistungen zu erbringen. Die ordnungsgemäße Entwässerung des Beckens ist von entscheidender Bedeutung für die Funktionalität des Schwimmbades und war im Wesentlichen neu zu planen. Dass diese Planung nur eine übersichtliche Teilleistung darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar.
    cc) Auch die Abrechnung von "besonderen Leistungen" begegnet keinen Bedenken. Es ist plausibel, dass fachplanerische Beratungsleistungen für Badewassertechnik, Heizung/Lüftung und Bauphysik angefallen sind. Die Klägerin hat hierzu entsprechende Stundennachweise der Nachunternehmer vorgelegt. Die Beklagten haben lediglich vorgebracht, auch hinsichtlich der Technik seien nicht alle Leistungsphasen erbracht worden und die über Stunden abgerechnete Summe sei weder zulässig noch angemessen. Aus diesem pauschalen Vortrag ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Honorarabrechnung insoweit überhöht ist.
    dd) Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, für das Honorar der Leistungsphasen 1 - 4 müsse die Kostenberechnung zugrunde gelegt werden. Denn die Klägerin hat dies bereits bei ihrer Rechnungsprüfung getan und das Honorar entsprechend gekürzt.
    ee) Das Gutachten des Sachverständigen G. vermag nicht zu belegen, dass das Planungshonorar überhöht ist.
    Zwar hat der Sachverständige das Honorar für übersetzt gehalten und gemeint, es wäre angebracht gewesen, die Abrechnung im Zeitmaß vorzunehmen. Er schätzt das angemessene Honorar auf 23.780 DM. Es bestehen insoweit jedoch Zweifel an der Sachkunde des Gutachters, dessen Fachgebiet Bädertechnik ist und Honoraransprüche von Architekten nicht umfasst. Seine Ausführungen sind auch inhaltlich nicht verwertbar.
    (1) Unzutreffend ist schon der Ausgangspunkt des Sachverständigen, es sei nicht die gesamte Leistung neu zu erbringen gewesen. Bezugspunkt der Honorarberechnung ist von vornherein nur der Umbau und nicht, wie der Sachverständige zu meinen scheint, die Herstellung des ganzen Schwimmbades. Hinsichtlich des Umbaus war aber die gesamte Architektenleistung neu zu erbringen (s.o. aa). Für diese ein Honorar nach Vomhundertsätzen und den Mindestsätzen der HOAI zu vereinbaren, ist nicht zu beanstanden. Für eine Verpflichtung, nach Zeitmaß abzurechnen, gibt es keine rechtliche Grundlage.
    (2) Soweit der Sachverständige ausführt, der Ingenieur H. habe augenscheinlich nur Teilleistungen erbracht, geschieht dies auf unzureichender Grundlage.
    Zum einen war es nicht Aufgabe des Sachverständigen festzustellen, welche Leistungen der Ingenieur H. tatsächlich erbrachte. Der Beweisbeschluss war erlassen worden, bevor die Klägerin ihre Klage auf die tatsächlich angefallenen Planungskosten gestützt und die konkrete Honorarabrechnung vorgelegt hatte. Der Sachverständige war daher nur damit beauftragt worden, die Angemessenheit von Planungskosten in Höhe von 105.000 DM zu beurteilen.
    Zum anderen ist nicht erkennbar, wie der Sachverständige allein anhand der ihm vorliegenden Unterlagen beurteilen können will, welche Leistungen der Ingenieur H. nicht ausführte. Die Leistungserbringung eines Architekten schlägt sich nicht unbedingt vollständig in Schriftstücken nieder. Zudem ist nicht ersichtlich, dass dem Sachverständigen die Unterlagen zur Sanierung des Schwimmbades so vollständig vorlagen, dass er die Tätigkeit des Ingenieurs H. zuverlässig nachvollziehen konnte.
    Der unzureichenden Beurteilungsgrundlage war sich ersichtlich auch der Sachverständige bewusst. Er führt selbst aus, dass "eine sachverständige Überprüfung der von dem Herrn Architekten H. H. aufgestellten Kostenermittlung (für seinen Sanierungsteil) nach der HOAI nur schwer möglich sein" könne (S. 14 des Gutachtens) und er die Frage der Honorarabrechnung nicht beantworten könne (S. 16 des Gutachtens). Schließlich weist er auf die Möglichkeit hin, einen öffentlich bestellten Sachverständigen für die Beurteilung von Architektenleistungen und Honorare für Architektenleistungen hinzuziehen.
    ff) Eine weitere Beweisaufnahme zur Frage der Berechtigung des Planungshonorars ist nicht erforderlich. Der Senat kann selbst beurteilen, ob die Honorarabrechnung dem Architektenvertrag und dem Preisrecht der HOAI entspricht, da es sich insoweit um Rechtsfragen handelt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beauftragte Leistungen nicht erbracht und deshalb zu Unrecht abgerechnet wurden, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus dem Gutachten des Sachverständigen G..
    III.
    Die Zinsen waren der Klägerin wegen Verzugs nach § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB zuzusprechen.
    IV.
    Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
    K. S. F.