18.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123165
Verwaltungsgericht Koblenz: Urteil vom 03.09.2012 – 3 K 192/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
VG Koblenz, 03.09.2012
3 K 192/12.KO
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn ***,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Martini, Mogg, Vogt, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz,
gegen
die Architektenkammer Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten, Hindenburgplatz 6, 55118 Mainz,
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fett & Spies, Adelbergstraße 2, 55237 Flonheim,
wegen Eintragung in die Architektenliste
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2012, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Lutz
Richter am Verwaltungsgericht Pluhm
Richter Dr. Eichhorn
ehrenamtlicher Richter Pensionär Schleenbecker
ehrenamtlicher Richter Rentner Schaback
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Eintragung in die Architektenliste zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt.
Er hat im Wintersemester 2005 an der Fachhochschule Koblenz im Studiengang Architektur das Studium begonnen mit dem Studienziel Bachelor und hat es am 16. Februar 2009 erfolgreich beendet. Daraufhin wurde ihm am selben Tag der akademische Grad Bachelor of Arts (B.A.) verliehen. Seit 01. März 2009 arbeitet der Kläger als Angestellter in einem Architektenbüro in ***.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Eintragung in die Architektenliste zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt. Diesen Antrag lehnte der Eintragungsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 25. Januar 2012 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Eintragung in die Architektenliste gemäß § 5 Abs. 1 Architektengesetz scheide aus, weil danach eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit erforderlich sei. Die Regelstudienzeit bis zur Erlangung des vom Kläger erreichten Bachelor-Grades betrage indessen nur sechs Semester. Eine Eintragung in die Architektenliste komme im Falle des Klägers auch nicht aufgrund der Übergangsbestimmung des § 40 Abs. 3 Architektengesetz in Betracht, denn dies setze - soweit hier von Bedeutung - den erfolgreichen Abschluss eines vor dem Inkrafttreten des aktuell geltenden Architektengesetzes begonnenen und mindestens dreijährigen Diplomstudienganges voraus. Der Kläger habe jedoch keinen Diplomstudiengang absolviert, sondern einen Bachelorstudiengang. Auf ein von ihm im Verwaltungsverfahren erwähntes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Mai 2009 könne er sich schließlich auch nicht mit Erfolg berufen, da dieses die Rechtslage in Baden-Württemberg betreffe, die von der hier maßgeblichen Rechtslage in Rheinland-Pfalz verschieden sei.
Am 24. Februar 2012 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erhoben, mit der er sein Eintragungsbegehren weiterverfolgt. Er macht im Wesentlichen geltend: Da er mit dem Studium bereits vor Inkrafttreten des Architektengesetzes vom 16. Dezember 2005 begonnen habe, sei die Übergangsbestimmung des § 40 Abs. 3 des Gesetzes auf ihn anzuwenden. Der Verweis des Eintragungsausschusses darauf, dass er keinen Diplomstudiengang, sondern einen Bachelorstudiengang absolviert habe, überzeuge nicht, denn beide Studiengänge seien gleichwertig. Die Regelstudienzeit betrage jeweils mindestens sechs Semester und auch die fachlichen Anforderungen seien vergleichbar. Im Übrigen werde im Hochschulrecht davon ausgegangen, dass beide Studiengänge gleichwertig seien und Bachelorabschlüsse dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplomabschlüsse der Fachhochschulen verliehen. Darüber hinaus müsse hier auch berücksichtigt werden, dass an der Hochschule, als er das Studium begonnen habe, die rechtliche Lage unklar gewesen sei. Der Fachbereichsrat habe zwar bereits im Mai 2005 die Bachelor-Ordnung beschlossen gehabt. Sie sei aber erst im Dezember 2005 vom zuständigen Ministerium genehmigt und anschließend bekannt gemacht worden. Auch das jetzt geltende Architektengesetz sei erst im Dezember 2005 in Kraft getreten, als er bereits mit dem Studium begonnen gehabt habe. Konkrete Informationen über die Rechtslage und die später für eine Eintragung als Architekt notwendigen Voraussetzungen seien anders als üblich damals nicht im ersten Semester erteilt worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Eintragungsausschusses der Beklagten vom 25. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in die Architektenliste nach dem Architektengesetz f ür Rheinland-Pfalz mit der Berufsbezeichnung Architekt einzutragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angegriffenen Bescheid und tritt der Klage mit ergänzenden Rechtsausführungen entgegen. Insbesondere macht sie geltend, eine analoge Anwendung der Übergangsregelung im Gesetz für Absolventen von mindestens dreijährigen Diplomstudiengängen an Fachhochschulen auf Absolventen mit einem Bachelor-Abschluss nach dreijähriger Studienzeit scheide aus, weil dies mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar sei, der bewusst nur für Absolventen von Diplomstudiengängen an Fachhochschulen eine solche Möglichkeit vorgesehen habe. Darüber hinaus ergebe sich auch aus den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen, dass auch die Fachhochschule Koblenz nicht davon ausgegangen sei, dass mit einer sechssemestrigen Bachelor-Studienzeit die Qualifikation für eine Berufstätigkeit als Architekt erworben werde. Soweit der Kläger eine unzureichende Information während seines Studiums über die für die spätere Eintragung als Architekt notwendigen Voraussetzungen geltend mache, führe auch dies nicht zum Erfolg, denn maßgeblich sei insoweit allein die Rechtslage nach dem Architektengesetz.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf die einschlägige Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Eintragung des Klägers in der Architektenliste sind nicht erfüllt. Der Kläger kann deshalb nicht die Aufhebung des Bescheides des Eintragungsausschusses der Beklagten vom 25. Januar 2012 und deren Verpflichtung beanspruchen, ihn in die Architektenliste zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt einzutragen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist das Architektengesetz (ArchG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl S. 505 ff.), das am 23. Dezember 2005 in Kraft getreten ist. Das erste Landesgesetz zur Änderung des Architektengesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl S. 299 ff.) ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da es zu keinen Änderungen der hier einschlägigen Regelungen geführt hat. Der Umstand, dass der Kläger mit seinem Studium bereits vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes begonnen hat, ist für die Anwendbarkeit des vorgenannten Gesetzes unerheblich. Davon gehen inzwischen auch die Beteiligten übereinstimmend aus, so dass weitere Ausführungen dazu entbehrlich sind.
Dass der Kläger nicht seine Eintragung in die Architektenliste gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArchG beanspruchen kann, weil er kein entsprechendes Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren an einer deutschen Hochschule absolviert hat, ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig, so dass es auch insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Entgegen der von den Bevollmächtigten des Klägers vertretenen Rechtsauffassung kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Übergangsbestimmung des § 40 Abs. 3 ArchG berufen.
Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung scheidet hier bereits nach deren klarem Wortlaut aus. Dieser bestimmt, soweit hier von Interesse, dass der erfolgreiche Abschluss einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Ausbildung in einem entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an einer deutschen Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anerkannt wird. Der Kläger hat aber, was auch von ihm selbst nicht in Abrede gestellt wird, keinen Diplomstudiengang an der Fachhochschule Koblenz erfolgreich abgeschlossen, sondern hat dort von vornherein mit dem Ziel eines Bachelor-Abschlusses studiert und diesen auch im Februar 2009 erreicht.
Die Formulierung "der erfolgreiche Abschluss ... in einem entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang ..." in der genannten Bestimmung ist eindeutig und keiner ausdehnenden Auslegung dahingehend zugänglich, dass von ihr auch ein erfolgreicher Bachelor-Abschluss umfasst ist. Letzterer ist erst infolge der Änderungen durch die Reform der Hochschulausbildung eingeführt worden. Dass der Gesetzgeber sich des Unterschiedes der beiden Abschlüsse nicht bewusst gewesen sein könnte und deshalb die Formulierung Diplomstudiengang missverständlich und einer Auslegung zugänglich sein könnte, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
Schließlich kommt hier auch keine entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 3 ArchG zugunsten des Klägers im Hinblick auf die von diesem behauptete Gleichwertigkeit der Bachelor-Abschlüsse mit den Diplom-Abschlüssen an Fachhochschulen in Betracht. Für eine analoge Anwendung der gesetzlichen Regelung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt fehlt es bereits an der für eine Analogie zwingend erforderlichen Gesetzeslücke. Die Gesetzesmaterialien belegen vielmehr, dass der Gesetzgeber insoweit bewusst zwischen bereits vor Inkrafttreten des Architektengesetzes begonnenen und später erfolgreich beendeten Diplomstudiengängen und (auch bereits) vor Inkrafttreten des Architektengesetzes begonnenen Studiengängen mit dem Ziel eines Bachelor-Abschlusses unterschieden hat und diese gerade keiner einheitlichen Regelung unterwerfen wollte.
Dies ergibt sich deutlich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 5 ArchG mit der dort aufgestellten Eintragungsvoraussetzung einer erfolgreichen Abschlussprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren. In diesem Zusammenhang wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt:
"Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, wonach das erfolgreich abgeschlossene Studium eine Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren aufweisen muss, trägt der durch die Deregulierung im öffentlichen Baurecht verursachten wachsenden Verantwortung des Berufsstandes Rechnung. Auch der europäische Gesetzgeber geht davon aus, dass regelmäßig nur ein vier Jahre umfassendes Studium die für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt (...); für andere Fachrichtungen ist nach europäischem Recht lediglich ein drei Jahre umfassendes Studium erforderlich (...). An deutschen Lehranstalten, auf die sich Nr. 1 bezieht, werden derzeit überwiegend vierjährige Studiengänge angeboten. Gründe, die für eine Reduzierung der Ausbildungszeit und mithin auch der Qualifikation sprechen, sind in Anbetracht der zunehmenden Komplexität der Berufsaufgaben nicht ersichtlich. Deshalb ist es sachgerecht, auch den durch die Reform der Hochschulausbildung zu erwartenden Bachelorabschluss zur Eintragung in die Architektenliste zuzulassen, sofern diesem Studiengang eine Regelstudienzeit von vier Jahren zugrunde liegt." (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz - 14. Wahlperiode, Drs. 14/4531, S. 30).
Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erwartenden Bachelorabschlüsse nicht als zur Eintragung in die Architektenliste ausreichend angesehen hat, sofern ihnen - wie hier - ein Studiengang mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren zugrunde liegt. Dementsprechend enthält die Übergangsregelung in § 40 Abs. 3 ArchG konsequenterweise auch keine Vergünstigung für Studierende wie den Kläger, die von vornherein mit dem Ziel eines Bachelorabschlusses studiert haben, allerdings an einer Hochschule, bei der der Erwerb dieses Abschlusses bereits nach einer Regelstudienzeit von nur drei Jahren möglich ist. Vielmehr bezweckt die Übergangsregelung in § 40 Abs. 3 ArchG hinsichtlich des dort erwähnten erfolgreichen Abschlusses einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Ausbildung in einem entsprechend berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an einer deutschen Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren ersichtlich nur eine Vertrauensschutzregelung für solche Personen, die noch nach altem System an einer Fachhochschule ein Diplomstudium begonnen und absolviert haben. Lediglich ein solcher Diplomstudiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren sollte aus Vertrauensschutzgründen noch zur Eintragung in die Architektenliste führen können. Für die bereits nach neuem System begonnenen Studiengänge sollten hingegen ersichtlich die neuen Anforderungen des Gesetzes gelten.
Der Einwand der Bevollmächtigten des Klägers, es sei offenkundig, dass in § 40 Abs. 3 ArchG nicht alleine ein Diplomstudiengang mit der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArchG genannten Ausbildung gleichgesetzt werde, denn dies sei schon deshalb widersinnig, weil der Diplomstudiengang eine Regelstudienzeit von vier Jahren habe, § 40 Abs. 3 ArchG aber lediglich eine dreijährige Regelstudienzeit voraussetze, überzeugt nicht. Dass die Annahme der Bevollmächtigten des Klägers nicht zutrifft, ergibt sich bereits aus der Begründung zu § 40 des Gesetzentwurfs (Drs. 14/4531, S. 38). Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht alle Diplomstudiengänge an Fachhochschulen auf vier Jahre umgestellt wurden. Entgegen der Annahme der Bevollmächtigten des Klägers gab es mithin nicht nur rein vierjährige Diplomstudiengänge.
Schließlich ist eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 3 ArchG auf den vorliegenden Fall auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf Art. 12 und Art. 3 Grundgesetz geboten. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Übergangsregelung auf sämtliche Studierende zu erstrecken, die, unabhängig von dem erreichten Studienabschluss und der dafür geltenden Regelstudienzeit, mit dem Studium vor Inkrafttreten des Architektengesetzes begonnen haben. Entscheidend dafür ist, dass Übergangsregelungen dazu dienen, Härten für die Personen zu vermeiden, die sich auf eine alte Rechtslage eingestellt haben und in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen durften, dass ihr betätigtes Vertrauen nicht durch spätere Gesetzesänderungen entwertet wird. Eine solche Situation liegt hier indessen nicht vor. Der Kläger hat zwar mit dem Studium der Architektur bereits im Wintersemester 2005 begonnen. Als die Änderung des Architektengesetzes vom Parlament beschlossen wurde und anschließend noch im Dezember 2005 in Kraft trat, befand er sich aber erst im vierten Monat des ersten Semesters seines Studiums. Studenten in einem solch frühen Stadium eines Studiums ist eine Anpassung des Studiums an veränderte Anforderungen im Hinblick auf eine künftig möglicherweise beabsichtigte Eintragung in die Architektenliste aber ohne weiteres noch möglich und zumutbar. Wenn der Kläger dennoch trotz der während seines ersten Studiensemesters in Kraft getretenen erhöhten Anforderungen für die Eintragung in die Architektenliste lediglich das Bachelorstudium mit einer Regelstudienzeit von nur drei Jahren abgeschlossen hat, ist dieses Verhalten in Bezug auf die eingetretene Gesetzesänderung nicht schutzwürdig.
Abgesehen davon ist hier auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger tatsächlich in schutzwürdiger Weise bei Beginn seines Studiums darauf hätte vertrauen dürfen, dass er mit einem dreij ährigen Studium mit dem Ziel eines Bachelorabschlusses einen Abschluss erlangt, der später zur Eintragung in die Architektenliste berechtigt. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. April 2012 vorgelegten Internet-Ausdruck der Fachhochschule Koblenz, dass diese bereits im Sommer 2004, mithin mehr als ein Jahr vor Beginn des Studiums des Klägers, auf die Umstellung des Studiums zum Wintersemester 2004/2005 auf die internationalen Abschlüsse "Bachelor" und "Master" hingewiesen hat und in diesem Zusammenhang ausgeführt hat: "Ziel des Studiums an der FH Koblenz ist nach insgesamt 10 Semestern die Berufsbefähigung als Architekt/in bzw. Stadtplaner/in zu erlangen." Die Fachhochschule selbst ging in ihrer Ankündigung mithin von einer für die Eintragung als Architekt notwendigen Studienzeit von fünf Jahren (= 10 Semestern) aus. Ein Anlass zur Annahme des Klägers, bereits mit einem nach dreijähriger Studienzeit erreichten Bachelorabschluss die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste zu erfüllen, bestand danach nicht. Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers dazu, dass zu Beginn seines Studiums selbst den Professoren die Rechtslage unklar gewesen sei und auch die üblicherweise im ersten Semester stattfindende Informationsveranstaltung mit Hinweisen auf die Voraussetzungen für die Prüfung und den damit erreichten qualifizierenden Abschluss nicht erfolgt sei. Bei selbst den Professoren unklarer Rechtslage bestand ebenfalls für den Kläger keine Veranlassung anzunehmen, mit einem dreijährigen Studium und anschließendem Bachelorabschluss die Möglichkeit der Eintragung in die Architektenliste erwerben zu können.
Auf die Frage, ob der Kläger bereits zu Beginn seines Studiums von der erwähnten Information der Fachhochschule vom Sommer 2004 im Internet erfahren hat und ob er bereits damals von Professoren gehört hat, die Rechtslage sei diesen unklar, kommt es hier aber letztlich nicht an. Waren diese Informationen dem Kläger bereits damals bekannt, bestand für ein schutzwürdiges Vertrauen der nun geltend gemachten Art auch für ihn selbst ersichtlich kein Anlass. Hat er die Informationen erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens erlangt und sich bei Beginn seines Studiums und während des Studiums um derartige Fragen nicht gekümmert, ist ein etwaiges Vertrauen darauf, nach dreijährigem Studium und erworbenem Bachelorabschluss später in die Architektenliste eingetragen werden zu können, ebenfalls nicht schutzwürdig, da angesichts der objektiv bekannten Fakten, von denen der Kläger auch hätte Kenntnis erlangen können, für ein derartiges Vertrauen kein Anlass bestand.
Schließlich besteht auch keine Veranlassung, § 40 Abs. 3 ArchG hier im Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte analog anzuwenden. Bereits aus dem zuvor Dargelegten ergibt sich nämlich, dass die Situation derjenigen, die eindeutig dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterfallen, nicht mit der des Klägers vergleichbar ist, der sein Studium zwar noch vor Inkrafttreten des jetzigen Architektengesetzes begonnen hat, bei dem die Änderung aber bereits in einem sehr frühen Stadium des Studiums eingetreten ist, indem er sich noch auf die veränderten Anforderungen einrichten konnte.
Die Klage ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Kammer darauf einzugehen braucht, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, der Diplomabschluss und der Bachelorabschluss nach drei Jahren seien bezüglich der Studien- und Prüfungsanforderungen vergleichbar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- EUR festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.