28.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123528
Landgericht Hannover: Urteil vom 07.11.2012 – 14 O 11/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LG Hannover, 07.11.2012
14 O 11/12
In dem Rechtsstreit
xxx
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. xxx
gegen
xxx
Beklagter
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. xxx
hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 25.09.2012 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx
die Richterin am Landgericht xxx und
die Richterin am Landgericht xxx
für R e c h t erkannt:
Tenor:
Der Beklagte wird auf sein Teilanerkenntnis vom 25.09.2012 verurteilt, an den Kläger 130,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 zu zahlen.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 77,35 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die je andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des von ihr zu vollstreckenden Betrags leistet.
Streitwert: 4.848,06 €.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Ausgleich einer Rechnung über Architektenhonorar.
Die unstreitig (Bl. 32 ff., 72 ff., 81 ff. d.A.) seit vielen Jahren durch eine Reihe unentgeltlicher gegenseitiger Dienstleistungen - der Kläger ist Ingenieur, der Beklagte betreibt u.a. eine Kfz-Werkstatt, man half sich gegenseitig - einander gefälligen Parteien waren durch eine - auch nur so bezeichnete - Vollmacht vom 04.09.2007 verbunden, mit welcher der Kläger vom Beklagten bevollmächtigt wurde, bezüglich des Bauvorhabens Hirtenweg 3 in 30163 Hannover die erforderlichen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Stellen sowie mit den Nachbarn zu führen, insbesondere auch die Rückfragen im Bauordnungsamt oder Kataster- und Grundbuchamt für den Beklagten zu erledigen, Anträge zu stellen und Akten einzusehen sowie insoweit auch Untervollmacht zu erteilen. Der Beklagte übernahm sämtliche Kosten bzw. Gebühren, die mittelbar oder unmittelbar mit dieser Beauftragung zusammenhingen (vgl. Bl. 1 im Anlagenband bzw. Bl. 159 d.A.). Die Vollmacht wurde am 19.12.2008 widerrufen (Bl. 42 d.A.); den Zugang dieses Schreibens hat der Kläger allerdings bestritten (Bl. 58 d.A.). Der Kläger sah Akten ein und berechnete dies in der streitbefangenen Rechnung vom 27.12.2010 mit 110,00 € netto (s. Bl. 11 und 16 d.A., dort je Pos. 05). Insgesamt belief sich diese Rechnung unter Bezug auf einen "vereinbarten Preis" auf 4.848,06 € (Bl. 11, 16 d.A.). Das ist die Klageforderung. Mit weiterer Rechnung vom 22.12.2011 berechnete der Kläger sein Honorar - mit Ausnahme der Position 05 "Akteneinsicht und Kopien" - anders und kam zu einem höheren Gesamtbetrag von 7.067,10 € (Bl. 2 im Anlagenband).
Der Kläger meint, die Rechnung vom 22.12.2011 sei "quasi als Vergleichsrechnung zur ersten Rechnung vom 27.10.2010 zu sehen" (Bl. 71 d.A.). Er behauptet, zwischen ihm und dem Beklagten sei über den Umfang der Vollmacht hinaus ein Dienstleistungsvertrag (s. Bl. 2 d.A.) geschlossen worden. Danach habe er Leistungen im Bereich Grundlagenermittlung, Bestandsplanung, Vergabe und Bauaufsicht erbracht sowie eine Statik erstellen lassen. Der Kläger meint, deshalb einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten (mindestens, Bl. 71 d.A.) in Höhe der Klageforderung zu haben.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.848,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2010 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 489,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2012 die Klageforderung in Höhe von 130,90 Euro (Akteneinsicht gemäß Position 5 der Schlussrechnung vom 22. Dezember 2011, Bl. 2 Anlagenband) anerkannt (Protokoll Bl. 77 d.A.). Im Übrigen tritt er dem Klageanspruch entgegen und bestreitet insbesondere im Einzelnen eine Beauftragung des Klägers über den Umfang der Vollmacht vom 04.09.2007 hinaus (vgl. Schriftsätze vom 20.01.2012 und 28.03.2012, Bl. 32 ff., 61 ff. d.A.). Über die Akteneinsicht hinaus habe der Kläger keine Leistungen erbracht (Bl. 63 d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Hinweise der Kammer vom 16.01.2012 (Bl. 17 d.A.) und 25.09.2012 (Bl. 76 f. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2012 (Bl. 75 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur Erfolg, soweit die Klageforderung in Höhe von 130,90 € anerkannt worden ist, darüber hinaus in Höhe von 200,- € für die Erstellung einer Statik zzgl. der anteiligen Rechtsanwaltskosten.
I.
Der Kläger kann nicht nachweisen, dass zwischen ihm und dem Beklagten ein Architektenvertrag geschlossen wurde, der einen Zahlungsanspruch im geltend gemachten Umfang begründete.
1.
Für den Abschluss des Architektenvertrags ist der Kläger beweispflichtig (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 124/96, NJW 1997, 3017 [BGH 05.06.1997 - VII ZR 124/96]; OLG Celle, Urteil vom 17.02.2010 - 14 U 138/09, BauR 2010, 926 m. Anm. Fischer, jurisPR-PrivBauR 5/2010 Anm. 4; OLG München, Urteil vom 15. April 2008 - 9 U 4609/07, BauR 2009, 1461 mit Anm. Bröker, IBR 2009, 394 [OLG München 15.04.2008 - 9 U 4609/07] - nachgehend BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZR 197/08 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2007 - 5 U 113/06, BauR 2008, 142 mit Anm. Götte, IBR 2008, 31 [OLG Düsseldorf 19.04.2007 - I-5 U 113/06] - nachgehend BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 83/07 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]; OLG Celle, Urteil vom 23. Mai 2006 - 14 U 240/05, BauR 2007, 902; je auch abrufbar bei [...]). Der Abschluss eines Architektenvertrags setzt darauf bezogene, übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Ein Vertragsschluss kann auch konkludent erfolgen oder durch Entgegennahme bestimmter Leistungen in Betracht kommen, wenn ein entsprechender Wille des Beklagten festgestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 143/06, NZBau 2008, 66, insb. [...]Rdnr. 13 und 14; OLG Celle, Urteil vom 17.02.2010 - 14 U 138/09, BauR 2010, 926, [...]Rdnr. 17 ff.).
Macht ein Architekt oder Ingenieur Honoraransprüche geltend, der - wie hier - mit dem Auftraggeber keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen hat, muss er die Umstände darlegen und beweisen, nach denen die Erbringung der Architektenleistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (OLG Celle, Urteil vom 17.02.2010 - 14 U 138/09, BauR 2010, 926, [...]Rdnr. 18; OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2006 - 11 U 57/03, IBR 2007, 141 - nachgehend BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - VII ZR 32/06, IBR 2007, 141 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]).
2.
Ein entsprechender Vertragsschluss oder eine Vergütungsvereinbarung ist hier weder aufgrund einzelner Indizien - die unter Umständen für einen Vertragsschluss über den schriftlich dokumentierten Umfang (Vollmacht vom 04.09.2007) hinaus sprechen könnten - noch bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Verhältnisses zwischen den Parteien (und zwar schon nach dem Vortrag des Klägers) mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. Ebenso wenig trägt der Kläger Umstände vor, aufgrund derer hier trotz Fehlens einer weitergehenden Vergütungsvereinbarung eine Vergütung über die zuerkannten Beträge hinaus zu erwarten war.
Eine eindeutige Beauftragung wäre hier umso mehr erforderlich, als zwischen den Parteien unstreitig und wiederholt unentgeltlich vermögenswerte Dienstleitungen ausgetauscht wurden. Die Parteien kennen sich seit 1 1/2 Jahrzehnten (Bl. 81 d.A.) Der Kläger hat selbst vorgetragen, er habe für den Beklagten eine Stellungnahme nebst Gutachten für die zu erwartenden Sanierungskosten der Immobilie gefertigt, ohne dafür eine Rechnung zu stellen (Bl. 57 und 81 d.A.). Als "Revanche" dafür habe dann der Beklagte dem Kl äger "ab und zu" das Fahrzeug repariert (Bl. 57 d.A.). Der Kläger habe dem Beklagten auch einmal 1.000 € "gegeben, damit ein Motor beschafft werden könne; leider ist nichts daraus geworden ... auf die 1.000 € wartet er noch bis heute" (Bl. 59/60 d.A.). Die Parteien pflegten offensichtlich einen persönlichen Dienstleistungsaustausch im Gefälligkeitsbereich, der auch dann ohne Formalitäten und Dokumentationen funktionierte, wenn es werthaltige Dienste betraf. Die daraus erwachsenen Schwierigkeiten beim Nachweis evtl. doch verbindlicher Absprachen, die eine besondere Zahlungspflicht begründen sollten, sind damit unvermeidlich und gehen hier zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.
a)
Ein schriftlicher Auftrag wurde unstreitig - nur - im Umfang der Vollmacht vom 04.09.2007 erteilt. Die sich danach jedenfalls wegen der Akteneinsicht ergebende Honorarforderung hat der Beklagte anerkannt (Protokoll Bl. 77 d.A.). Entsprechend war der Beklagte zu verurteilen.
b)
Eine weitergehende Vereinbarung und insbesondere der Abschluss eines Werkvertrags ist nicht feststellbar.
Die Vereinbarung vom 04.09.2007 spricht bereits ihrem Anschein nach dafür, dass sich die Parteien allein in dem damit festgelegten Umfang vertraglich binden wollten. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass die Parteien einerseits für diese relativ geringwertigen Aufgaben - wie Akteneinsicht, Gespräche mit Behörden und Nachbarn - eine konkrete, vergütungsauslösende Abrede trafen, anderseits nach dem Vortrag des Klägers gerade für die deutlich gewichtigeren und haftungsträchtigen (auch soweit es etwaige Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger aus dem behaupteten Architektenvertrag beträfe) Bereiche bis hin zur Vergabe von Gewerken und Bauaufsicht überhaupt keine Absprache fixiert haben, obwohl es hier - wie der Kläger behauptet - einen Vertrag gegeben haben soll. Warum die Parteien gerade hier auf eine nachweisbare Bindung verzichtet haben, erläutert der Kläger nicht.
Der Kläger benennt weiter im nachgelassenen Schriftsatz vom 25.10.2012 einen vermeintlichen Auftrag vom 28.08.2007 zur Vergabe und Überwachung der Arbeiten an der Wärmedämmung der Außenfassade des Hauses Hirtenweg 3 in Hannover (Bl. 81 f. d.A.). Dieser (bestrittene, Bl. 163 d.A.) Auftrag soll auch Gegenstand der streitbefangenen Abrechnung gewesen sein (Pos. 03, s. Bl. 82 unten d.A.). Das ist schon nicht widerspruchsfrei, weil die Rechnung vom 27.12.2010 (Bl. 11 d.A.) sich auf "Wärmedämmarbeiten an den Außenfassaden der Gesamtgebäude" (für einen "vereinbarten Preis" von 1.200 € netto) bezieht, die damit korrespondierende "Vergleichsrechnung" (Bl. 71 d.A.) vom 22.12.2011 (Bl. 2 im Anlagenband), die letztlich maßgeblich sein soll (Bl. 71 d.A.), sich aber nicht auf die Außenfassade bezieht, sondern allein auf den "Umbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken". Der Preis für die Position WDVS soll außerdem nunmehr 1.310,86 € netto betragen.
Gegen einen "Auftrag" vom 28.08.2007 zur Erbringung der abgerechneten Werkleistungen spricht jedoch eindeutig, dass die Parteien kurze Zeit nach den behaupteten Gesprächen vom 28.08.2007 nur die erwähnte Vollmacht vom 04.09.2007 unterzeichnet haben. Entgegen dem Vortrag des Klägers (Bl. 83 d.A.) wird in der - auf dem Papier des Klägers und unter dessen "Briefkopf" - verfassten Vollmacht die "Fertigung von Plänen" oder Entwürfen mit keinem Wort und auch nicht andeutungsweise oder auslegungsfähig in Auftrag gegeben. Dass aber die Vollmacht unrichtig oder unvollständig ist, behauptet der Kläger nicht (vgl. auch Bl. 82 unten d.A.). Insoweit gibt es auch keinen Vortrag oder Beweisantritt, so dass eine Beweisaufnahme hierzu ausscheidet.
Es ist demnach der Inhalt der Vollmacht dem Vertragsverhältnis zugrunde zu legen, wie von der Kammer auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt (Protokoll Bl. 76 d.A.).
Bei der Vollmacht handelt es sich indes nicht um einen Architekten-, d.h. Werkvertrag, sondern um ein Auftragsverhältnis eigener Art, das Elemente einer Geschäftsbesorgung bzw. eines Dienstvertrags enthält. Damit übereinstimmend hat der Kläger seinen Anspruch im Mahnverfahren aus einem "Dienstleistungsvertrag" (Bl. 2 oben d.A.) herleiten wollen. Ein Anspruch hieraus könnte dem Kläger demnach zustehen. Allerdings verhält sich die streitbefangene Rechnung - mit Ausnahme der anerkannten Position 05 - nicht dazu, sondern betrifft andere Leistungen, für die kein Vertrag ersichtlich ist.
c)
Der Umfang der vom Kläger unstreitig erbrachten Leistungen genügt ebenfalls nicht, um hier den Abschluss eines Architektenvertrags annehmen zu können:
Aus dem Tätigwerden des Architekten allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden (OLG Celle, Urteil vom 02.03.2011 - 14 U 140/10, BauR 2011, 1187, [...]Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 124/96, BauR 1997, 1060, [...]Rdnr. 11); dessen Zustandekommen hat der Architekt gleichwohl vorzutragen und im Zweifel zu beweisen (BGH und OLG Celle a. a. O.). Das Zustandekommen eines Architektenvertrags richtet sich jedoch nicht nach der HOAI und den danach abgerechneten Leistungen, sondern nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts (ebd.).
Die Frage, ob im Einzelfall ein Vertrag abgeschlossen oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis begründet wurde, wird danach beantwortet, ob die Leistung mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zugesagt oder erbracht worden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - VII ZR 90/94, BauR 1996, 570). Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden war, beurteilt sich nicht nach dem inneren Willen des Leistenden, sondern danach, ob der Leistungsempfänger - hier also der Beklagte - aus dem Handeln des Leistenden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen durfte. Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Betrachter das Handeln des Leistenden darstellte. Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 a. a. O.; ebenso auch OLG Frankfurt, Urteil vom 20. September 2005 - 22 U 210/02, BauR 2006, 1922, [...]Rdnr. 37; nachgehend BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZR 234/05 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]).
Dass der Kläger Leistungen gemäß §§ 32 ff. und Anlage 11 HOAI erbracht haben will und abrechnet, besagt demnach für sich allein noch nichts, abgesehen davon, dass der Umfang der Leistungen des Klägers nicht unstreitig ist (vgl. Bl. 33 ff., 163 ff. d.A.). Aus der Tatsache, dass Planungsleistungen erbracht wurden, kann der Architekt nicht ohne weiteres Honoraransprüche herleiten. Die Rechtsprechung hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass z.B. Akquisition noch nicht bei Leistungsphase 4 - und erst recht zuvor - enden muss. Auch Leistungen im Bereich der Genehmigungsplanung können noch "vergütungsfrei" erbracht werden (vgl. nur beispielhaft OLG Celle, Urteil vom 26.10.2011 - 14 U 54/11, NJW-RR 2012, 21; OLG Hamm, Urteil vom 9. September 2008 - 19 U 23/08, BauR 2009, 1189 - nachgehend BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VII ZR 204/08, IBR 2009, 2878; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2007 - 5 U 113/06, BauR 2008, 142 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 83/07 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen], jeweils auch unter [...] abrufbar).
Auch der Umstand, dass ein Architekt Vorentwürfe fertigt, eine Bauvoranfrage stellt, Verhandlungen mit Behörden führt und einen Bauantrag gefertigt hat, reicht nicht ohne weiteres aus, um auf den Abschluss eines Architektenvertrags zu schließen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 17.02.2010 - 14 U 138/09, BauR 2010, 926; OLG Hamm, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 17 U 1/08, BauR 2010, 239, 240 - die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen). Selbst die Unterzeichnung eines Auftrags mit Vollmacht genügt nicht in jedem Fall, einen verbindlichen Vertragsschluss anzunehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 15. April 2008 - 9 U 4609/07, BauR 2009, 1461 mit Anm. Bröker, IBR 2009, 394 [OLG München 15.04.2008 - 9 U 4609/07] - nachgehend BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZR 197/08 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen]). Das gilt auch hier, umso so mehr, als die Parteien - wie erwähnt - sich unstreitig in nicht unerheblichem Umfang vermögenswerte "Gefälligkeiten" erwiesen haben (vgl. Bl. 33 und 57, 81 d.A.).
Dass der Beklagte darüber hinaus bei der Vergabe mitgewirkt und die Bauaufsicht geführt haben will, könnte ggf. nur dann einen Anspruch auslösen (von weiteren Voraussetzungen für einen fälligen Anspruch wie einer nachvollziehbaren Abrechnung i.S.v. § 15 Abs. 1 HOAI n.F. bzw. § 8 HOAI a.F. hier abgesehen), wenn der Kläger diese Leistungen tatsächlich erbracht hätte. Der Vortrag des Klägers hierzu ist widersprüchlich. Gem. Bl. 82 f. d.A. betraf die Bauaufsicht das Wärmed ämmverbundsystem an der Außenfassade; entsprechend wurde auch in der Rechnung vom 27.12.2010 abgerechnet (Bl. 11 d.A.). Nach der nachträglichen und abschließenden Rechnung vom 22.12.2011 (Bl. 2 im Anlagenband) soll das Bauvorhaben nur den Umbau des Dachgeschosses betroffen haben und in diesem Rahmen die Vergabe und Bauaufsicht auch der Wärmedämmung. Einer weiteren Aufklärung bedarf es hierzu jedoch nicht, weil es in jedem Fall an einer nachvollziehbaren Abrechnung fehlt (dazu noch unten Ziff. III).
d)
Der Beklagte hat - über die Statik hinaus (dazu sogleich Ziff. II) - auch keine Unterlagen des Klägers verwertet. Das betrifft insbesondere das Baugenehmigungsverfahren. Denn der Bauantrag ist unter Bezug auf den Entwurf des Architekten xxx gestellt worden (s. Bl. 6, 19 ff., 91 ff., 102 ff. im Anlagenband). Eine Baugenehmigung, die eine Mitwirkung des Klägers erkennen lässt, liegt nicht vor, obwohl der Beklagte diese Leistung des Klägers ausdrücklich bestritten hat (Bl. 65 d.A.).
II.
Die Leistungen im Bereich Tragwerksplanung sind teilweise anders zu bewerten. Insoweit ist zwar - wie dargelegt - gleichfalls kein vertraglicher Anspruch zu begründen. Leistungen aus diesem Bereich will der Kläger gleichwohl in Rechnung stellen (zu weit abweichenden Preisen in den beiden Rechnungen als Pos. 04: einerseits für 800 € netto/952 € brutto, Bl. 11, 16; andererseits für 2.144,34 € netto/2.541,84 € brutto, Bl. 2 im Anlagenband, also um das etwa 2,7-fache höher), unstreitig hat er sie aber nicht selbst erbracht. Der Prüfungsbericht stammt von xxx (Bl. 3 im Anlagenband), die statische Berechnung von xxx (Bl. 3, 6 ff. im Anlagenband und Bl. 144 ff. d.A.).
Herr xxx hat dem Kläger insoweit allerdings insgesamt 360 € in Rechnung gestellt (Bl. 73 und 74 im Anlagenband sowie dazu auch Bl. 34 ff., 66 ff. im Anlagenband sowie B. 73 d.A.), worauf der Kläger 200,00 € bezahlt hat (Beleg Bl. 73 im Anlagenband bzw. Bl. 142 d.A.).
Hinsichtlich dieser 200,- € steht dem Kläger ein weiterer Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu, allerdings nicht aus Vertrag, sondern aus Bereicherungsrecht gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB. Denn die Statik vom 05.11.2007 (Bl. 67 ff. im Anlagenband) und 04.01.2008 (Bl. 73 ff. im Anlagenband) ist verwertet worden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Der Prüfungsbericht vom 15.02.2008 (s. Bl. 3 ff. Anlagenband) nimmt ausdrücklich Bezug auf die statische Berechnung des xxx xxx (insb. Bl. 17 und 18 im Anlagenband sowie ebd. Bl. 4 ff. je am unteren Seitenrand). Der Beklagte wäre um die Kosten, die der Erstellung der Statik zugrunde lagen und vom Kläger bezahlt wurden (Bl. 73 im Anlagenband), ungerechtfertigt um die ersparten eigenen Aufwendungen bereichert. Dass diese Leistung vom Kläger getragen werden sollte, lässt sich auch aus dem Inhalt der Vollmacht vom 05.09.2007 nicht herleiten.
Dies begründet einen Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe seiner (nachweislichen) Auslagen, d.h. von 200,- € (vgl. für die Mehrfachverwendung einer Tragwerksplanung ähnlich LG Arnsberg, Urteil vom 04.05.2011 - 3 S 1/11, BauR 2012, 521 und dazu auch jurisPR-PrivBauR 1/2012 Anm. 5).
Die (nicht nachweislich vom Kläger bezahlte) Ergänzung der Statik vom 28.05.2008 (s. Bl. 74 im Anlagenband bzw. Bl. 160 d.A.) konnte indes hier keine Berücksichtigung finden; sie lag insbesondere dem zuvor erstellten Prüfungsbericht vom 15.02.2008 nicht vor.
III.
Die Abrechnung begegnet schließlich auch der Höhe nach durchgreifenden Bedenken. Sie weist unaufklärbare Widersprüche und Mängel auf - wie zuvor wiederholt bereits erwähnt und worauf die Kammer hingewiesen hat (am 16.01.2012, Bl. 17 d.A., und 25.09.2012, Bl. 76 d.A.) - und kann auch deshalb keinen Honoraranspruch des Klägers begründen (§ 15 Abs. 1 HOAI n.F. bzw. § 8 HOAI a.F.). Entsprechend war die Klage abzuweisen.
Erhebt nämlich - wie hier - der auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwände gegen deren Prüfbarkeit, wird im Honorarprozess abschließend geklärt, ob die Forderung begründet ist. Wird eine an den vertraglichen Voraussetzungen orientierte schlüssige Abrechnung nicht vorgelegt (auch nicht nach Erteilung eines richterlichen Hinweises), ist die Forderung endgültig - und nicht lediglich als "zur Zeit unbegründet" - abzuweisen (OLG Celle, Urteil vom 07.05.2008 - 14 U 182/07, BauR 2008, 1657).
Der Beklagte hat die Rechnung, mit der die Klageforderung begründet werden soll, bestritten, weil sie "jeder Grundlage entbehrt" (Bl. 35 unten d.A.). Die Behauptung, die berechneten Leistungen seien nicht erbracht worden, ist aber kein Einwand gegen die Prüfbarkeit der Rechnung (OLG Celle a.a.O.). Damit sind die Rechnungen endgültig auf ihre Begründetheit hin zu würdigen.
Die Rechnungen sind nicht nachvollziehbar. Die 1. Rechnung vom 27.12.2010 nimmt wiederholt auf "vereinbarte Preise" zum Honorar Bezug (Bl. 11 d.A.). Diese Vereinbarungen sind nicht weiter dargestellt. Darauf hat die Kammer auch hingewiesen (Bl. 17 d.A.). Dass es sich bei den vereinbarten Preisen aber um solche unterhalb der verbindlichen Mindestsätze der HOAI handeln dürfte, erweist die 2. Abrechnung vom 22.12.2011 (Bl. 2 im Anlagenband). Dort werden unter Ansatz erstmals genannter anrechenbarer Kosten erheblich abweichende - höhere - Preise berechnet für die verschiedenen Positionen (mit Ausnahme der anerkannten Position 05 "Akteneinsicht und Kopien"). Die angesetzten anrechenbaren Kosten sind jedoch nicht näher dargestellt und erläutert. Die Aufstellung Bl. 16 d.A. wiederholt dazu nur die Angaben der 2. Rechnung vom 22.12.2011. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum das WDVS ohne weiteres allein unter Verweis auf "§ 16 HOAI" (was nur die HOAI a.F. sein kann, die hier aber für das Preisgefüge nicht anwendbar wäre, wenn es sich um einen Auftrag nach dem 17.08.2009 [§ 55 HOAI] handelte, worauf die Kammer vorsorglich hingewiesen hat, Bl. 17 d.A.) mit "+20.000 €" angesetzt wird. Eine Honorarzone wird nicht genannt.
Hierauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung erneut hingewiesen (Protokoll Bl. 76 unten d.A.). Der Kläger hat aber in der daraufhin (Protokoll. Bl. 77 d.A.) gewährten (und verlängerten, Beschl. v. 04.10.2012, Bl. 80 d.A.) Erklärungsfrist keine nachvollziehbare Rechnung vorgelegt oder die vorhandenen Abrechnungen weiter erläutert. Der Schriftsatz vom 25.10.2012 (Bl. 81 ff. d.A.) geht auf die Abrechnung nicht ein.
IV.
Die Klage ist demnach allein in der Hauptsache im Umfang des Teilanerkenntnisses vom 25.09.2012 über 130,90 € sowie wegen der Statikerkosten Schillat in Höhe von 200,- €, insgesamt also in Höhe von 330,90 € zzgl. anteiliger Zinsen aus Verzug gem. § 286 Abs. 1 BGB (Bl. 2 im Anlagenband sowie Bl. 9 und 44 d.A.: Mahnung vom 22.03.2011 mit Zahlungsfrist bis zum 30.03.2011) sowie entsprechender außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Wert bis zu 600 € nebst Zinsen und MwSt. (B. 14 d.A.) begründet.
V.
Etwaige aufrechenbare Gegenforderungen stehen dem Beklagten nicht zu, worauf die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat (Protokoll Bl. 77 d.A.). Hier gelten im Übrigen ebenso die Wertungen - nun aber u Lasten des Beklagten - hinsichtlich der fehlenden Dokumentation von ggf. auch verbindlichen Verträgen zwischen den Parteien (s. schon oben Ziff. I.2).
VI.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (relativ geringfügiges Unterliegen in der Hauptsache im Bereich von deutlich unter 10 % der Klageforderung) sowie §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Teilanerkenntnis- und Schlussurteil