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  • 11.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123727

    Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 16.02.2011 – 1 U 261/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Dresden, 16.02.2011

    1 U 261/10

    In dem Rechtsstreit
    Dipl.-Ing. H. W.,
    Kläger und Berufungsbeklagter
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
    gegen
    P. GmbH & Co. KG,
    v.d.d. P. Verwaltungs GmbH,
    d.v.d.d. Geschäftsführer ...,
    Beklagte und Berufungsklägerin
    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
    wegen Architektenhonorarforderung
    hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2011 durch
    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R.,
    Richter am Oberlandesgericht D. und
    Richterin am Oberlandesgericht T.
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    1.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 22.01.2010 - Az.: 7 O 823/07 - wird zurückgewiesen.
    2.

    Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
    3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
    4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Es wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

    Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe die unstreitigen Tatsachen unzutreffend und widersprüchlich gewürdigt.

    Sie habe den Kläger nicht mit der Planung des raumbildenden Ausbaus beauftragt. Die vom Landgericht als vertragliche Grundlage herangezogenen Ziffern 12.3 und 12.4 des Ausgangsvertrages vom 21.03.2000/30.03.2000 beträfen eindeutig nicht raumbildenden Ausbau. Auch das Schreiben der Beklagten vom 03.03.2003 bezeichne diesen nicht als Leistungspflicht. Nachdem der Sachverständige festgestellt habe, dass Architektenleistungen im geltend gemachten Umfang von 27 Prozentpunkten für die Leistungsphasen 1 bis 3 und die Leistungsphase 5 nicht erbracht worden seien, aber mitgeteilt habe, wie der Kläger seine Leistungen honorieren lassen könne, habe der Kläger, nachdem ihm das Landgericht hierzu entsprechende Gelegenheit eingeräumt habe, mit Schlussrechnung vom 03.04.2009 die Zahlung eines Honorars für raumbildenden Ausbau verlangt.

    Die Urteilsbegründung widerspreche nicht nur den unstreitigen Tatsachen, sondern sei auch in sich widersprüchlich. Zum einen gebe es keinen "raumausbildenden Ausbau", sondern lediglich "raumbildenden Ausbau" (§ 3 Ziff. 7 HOAI).

    Der Kläger sei unstreitig nicht zu irgendwelchen Leistungen beauftragt, die nach der HOAI honorierbar sind, sondern nach Ansicht des Landgerichts zum Leistungsbild Objektplanung für Gebäude. Auch im Architektenrecht bestimme den Vertragsinhalt jedoch der Auftraggeber und nicht der Architekt mit seiner Leistung. Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass ein rechtlich gesondert zu betrachtendes Vertragsverhältnis allein durch die tatsächliche Leistungsausführung nicht begründet worden sei, hätte es widerspruchslos und zutreffend nur feststellen können, dass der Kläger nicht die Leistungen erbracht hat, zu denen er (nach klägerischer Ansicht und Ansicht des Landgerichts) beauftragt gewesen sei. Daher könne er auch kein Honorar für seine nicht vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangen.

    Das Schreiben der Beklagten vom 03.03.2003 beweise, dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt vom Kläger keine raumbildende Ausbauplanung gewollt habe. Die bis dahin erbrachten Leistungen des Klägers (s. Aktenvermerk Anlage K 1, K 3, K 4, K 5-8) seien daher weder vereinbart, noch vertragsgerecht oder von der Beklagten gewollt gewesen und daher auch nicht zu honorieren.

    Auch der Kläger selbst habe gewusst, dass er keinen Auftrag zum raumbildenden Ausbau hatte, denn er habe seine Leistungen selbst nicht als raumbildende Planung betrachtet. Dies zeigten schon seine Schlussrechnungen vom 04.12.2006 und 27.08.2007. Vielmehr habe der Kläger bis zum 03.04.2009 gar nicht bemerkt, raumbildenden Ausbau zu planen.

    Mangels Auftrages zum raumbildenden Ausbau habe die Beklagte entsprechende klägerische Leistungen auch nicht abnehmen können. Eine entsprechende Abnahmeerklärung habe demzufolge auch nicht in der Kündigungserklärung der Beklagten vom 18.11.2005 gelegen. Zudem verkenne das Landgericht auch, dass die Kündigung nicht zugleich Abnahme sei.

    Die Ziffern 12.3 und 12.4 des Architektenvertrages vom 21./30.08.2000 würden aber auch keine Grundlage für den vom Landgericht angenommenen Folgeauftrag mit dem Leistungsbild Objektplanung für Gebäude im Umfang der Leistungsphasen 1 bis 3 bilden. Denn die Objektplanung für das Gebäude sei ausweislich der Baugenehmigung bereits erbracht gewesen.

    Die Beklagte beantragt daher die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage.

    Der Kläger, welcher Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.

    Auch wenn der Wortlaut des schriftlichen Vertragswerkes nicht "raumbildenden Ausbau" beinhalte, so sei der Kläger von der Beklagten mit der Erbringung der Architektenleistungen nach dem Leistungsbild Objektplanung für raumbildenden Ausbau beauftragt worden. Wie aus den vorgelegten Anlagen K 1 und K 3 bis K 8 hervorgehe, habe die Beklagte Planungen als Entscheidungshilfe für den weiteren Ausbau der von ihr erworbenen streitgegenständlichen Gebäudehülle erbeten. Jeweils nach den Korrekturwünschen der Beklagten vorgenommene Änderungen seien diskutiert worden. Die Beklagte hätte mithin vorrangiges Interesse gehabt, das streitgegenständliche Gebäude innen zu gestalten.

    Der Kläger habe - wie nach der Beweisaufnahme zutreffend festgestellt - Leistungen nach dem Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, insbesondere aber Objektplanung für raumbildende Ausbauten (i.S.d. § 15 Abs. 1 HOAI a.F.) erbracht, wobei die Leistungen im Sinne des raumbildenden Ausbaus überwogen hätten.

    Unstreitig sei zwischen den Parteien ein Architektenvertrag geschlossen worden. Die tatsächlich aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen seien dem jeweiligen Leistungsbild der HOAI zuzuordnen und entsprechend zu vergüten. Die Beklagte habe eindeutig Leistungen hinsichtlich des Innenausbaus ihres Objektes abgefordert, die bislang insbesondere durch den die Baugenehmigungsplanung ausführenden Zeugen U. nicht erbracht worden seien. Schließlich sei die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe den raumbildenden Ausbau nicht planen wollen und dies auch nicht bemerkt, abwegig. Dies werde durch die Anlagen K 1 und K 3 bis K 8, in denen durchweg vom weiteren Ausbau des Objektes die Rede sei, widerlegt. Diese hätten der Beklagten auch vorgelegen. Einwendungen gegen deren Inhalt habe sie zu keinem Zeitpunkt erhoben. So habe die Beklagte mit Kündigungsschreiben vom 18.11.2005 die Abrechnung der bisherigen Leistungen des Klägers gefordert, was der Abnahme der Leistung gleichkomme.

    II.

    Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

    Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Architektenhonorar in Höhe von 94.232,98 EUR gemäß § 631 BGB i.V.m. §§ 4, 7, 8, 15, 25 Abs. 2 HOAI a.F. (imweiteren: HOAI) zusteht.

    1. Zwischen den Parteien ist ein Architektenvertrag zustande gekommen.

    a) Mit Ausgangsvertrag vom 21.03.2000/30.03.2000 beauftragte die Beklagte den Kläger mit den Grundleistungen nach §§ 3, 15 HOAI bezüglich der V. B. E. zur Fertigstellung des Therapiebereichs Ebene C. Diese Leistungen hat der Kläger erbracht. (Die diesbezügliche Vergütung steht nicht im Streit.) Dieser Ausgangsvertrag sah in den Ziff. 12.3 und 12.4 eine spätere stufenweise weitere Beauftragung des Klägers für den Ausbau der weiteren Ebenen vor.

    b) Der schriftliche Architektenvertrag vom 21.03.2000/ 30.03.2000 ist in der Folgezeit durch ausdrückliche mündliche Abrede, später auch durch die Beklagte schriftlich bestätigt, zunächst um weitere Grundleistungen erweitert worden.

    Dies steht nach den den Senat bindenden (im Übrigen zwischen den Parteien auch unstreitigen) Feststellungen des Landgerichts fest, wonach die Beklagte den Kläger über den Ausgangsvertrag hinaus für die Fertigstellung des Therapiegebäudes Ebene A/B/C der V. B. E. mit der sog. Objektplanung durch Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Bauüberwachung, Umbauzuschlag beauftragt hat. Dies entspricht den in § 15 HOAI vorgesehenen Grundleistungen und deckt sich mit der unter 12.3 und 12.4 bekundeten Absicht der Parteien, den Gesamtauftrag an den Kläger für den weiteren Ausbau abschnittsweise zu vergeben.

    c) Der Vertrag wurde darüber hinaus durch konkludentes Verhalten der Parteien im Hinblick auf den Leistungsumfang, namentlich auf raumbildenden Ausbau, erweitert. Die Beklagte hat vertreten durch Frau Dr. N. ausweislich der inhaltlich nicht im Streit stehenden Aktenvermerke zu den Bau- bzw. Planungsbesprechungen weitere Leistungen beim Kläger beauftragt, die dem raumbildenden Ausbau i.S.d. § 3 Nr. 7 HOAI zuzuordnen sind. Diese Aufträge hat der Kläger auch ausgeführt.

    aa) § 3 Nr. 7 HOAI definiert raumbildenden Ausbau als die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in den Bestand oder die Konstruktion. Nach der Definition bilden raumbildende Ausbauten das Gegenstück zu Umgestaltungen eines Objektes, die mit wesentlichen Eingriffen dieser Art verbunden sind und die durch § 3 Nr. 5 HOAI unter dem Begriff der Umbauten erfasst sind. Raumbildender Ausbau kann auch im Zusammenhang mit einem Neubau vorkommen, ferner im Zusammenhang mit Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten und Modernisierungen stehen. Das Leistungsbild für die raumbildenden Ausbauten ist dem § 15 HOAI zu entnehmen.

    Die innere Gestaltung von Räumen - der erste in § 3 Nr. 7 HOAI genannte Fall eines raumbildenden Ausbaus - kann sich auf unterschiedliche Bereiche erstrecken. Er kann die Formgebung (Proportionierung) unter technischen Gesichtspunkten betreffen, und zwar sowohl unter konstruktiven wie unter ausrüstungsbezogenen, er kann funktionelle oder auch ästhetische Zwecke verfolgen. Darunter fallen insbesondere die innere Gestaltung und der Ausbau von Räumen, Sälen und Hallen in Gaststätten, Hotels, Theatern, Kongresshallen, Flughäfen, Bahnhöfen usw.. § 3 Nr. 7 HOAI nennt weiter den Fall der Erstellung von Innenräumen. Da normalerweise die Raumaufteilung eines Gebäudes mit seiner Herstellung geplant und durchgeführt wird und die Veränderung der Raumaufteilung zumeist unter den Begriff des Umbaus fällt, sind hiermit nur die verhältnismäßig seltenen Fälle gemeint, in denen innerhalb eines vorhandenen Raums ein Innenraum geschaffen wird. Die amtliche Begründung nennt in diesem Zusammenhang als Beispiel die Erstellung eines Kiosk in einer Bahnhofshalle (Bundesratsdrucksache 270/76, S.7). Außerdem wird man auch die Erstellung und innere Gestaltung von Messeständen hier einzuordnen haben (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., § 3 Rn. 44 ff. m.w.N.).

    bb) Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte hier auf den Bau- und Planungsbesprechungen Leistungen des raumbildenden Ausbaus beauftragt.

    Konkret wurde der Kläger beauftragt, Vorschläge für die Raumaufteilung zu erarbeiten, Vorschläge für den Ausbau der Gymnastikräume in Ebene A (Heizung, Beleuchtung, Decken, Lüftung, Fußbodenbelag); für die Treppenanlage, Duschen etc., Innenhoftemperaturgestaltung und Lüftungsanlage, Ausbau der Badelandschaft, Gestaltung der Gymnastikräume, Zutrittskontrollsystem in Ebene B zu erarbeiten, die absprachegemäß von Besprechung zu Besprechung jeweils weiter ins Detail gingen (s.u. II.2.a) Leistungserbringung).

    Dem Auftrag zur Planung raumbildenden Ausbaus steht das Schreiben der Beklagten vom 03.03.2003 (Anlage K 2), in dem nur von der Erbringung der Grundleistungen der Objektplanung, nicht aber dem raumbildenden Ausbau die Rede ist, nicht entgegen. Zum einen ist zu beachten, dass der Auftrag aus der "Laienspähre" kommt, zumindest die Abrechnungsmodalitäten der HOAI nicht vordergründig waren. Zum anderen waren die in den vorhergehenden Baubesprechungen an den Kläger gerichteten Arbeitsaufträge eindeutig und bis zu diesem Zeitpunkt zu einem großen Teil auch schon ausgeführt, mithin angenommen, so dass ein Widerruf nicht mehr möglich war, § 130 BGB.

    Auch ein etwaiger innerer Wille, keinen Vertrag abschließen zu wollen, steht dem vorliegenden Vertragsabschluss nicht entgegen. Letztlich hat die Beklagte die Leistungen des Klägers entgegengenommen. Die Grenze zwischen Akquisition und Vertrag ist spätestens mit der Erbringung von Leistungen, die der Leistungsphase 2 der HOAI zuzuordnen sind, überschritten (s. auch Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl.,12. Teil Rn. 12 f.,16).

    2. Der Architektenhonoraranspruch ist auch fällig, § 8 HOAI. Der Kläger hat sowohl seine Leistungen vertragsgemäß erbracht als auch eine prüffähige Honorarschlussrechnung vorgelegt. Eine Abnahme selbst ist dagegen keine Fälligkeitsvoraussetzung(Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil, Rn. 288 ff.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 962 m.w.N.).

    a) Der Kläger hat sowohl die Grundleistungen der Objektplanung als auch die Planung des raumbildenden Ausbaus in dem von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen M. in seinem Gutachten vom 20.11.2008 beschriebenen Umfang vertragsgerecht erbracht, d.h. entsprechend der Beauftragung, wie sie sich im Einzelnen aus den Anlagen K 3 bis K 10 ergibt. Im Einzelnen:

    In der Leistungsphase 1, der "Grundlagenermittlung", hat der Kläger zusammengefasst in den Besprechungsprotokollen K 1, K 3, K 4 für das Ausbauvorhaben der Ebenen A und B sowie den Protokollen K 5 und K 6 zum Ausbau der Ebene C die Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe parallel zum Planungsbeginn unter Beachtung des Bauherrenbedarfs ermittelt. Beratungsergebnisse und Entscheidungshilfen unter Einbeziehung von Sonderfachleuten während des fortlaufenden Planungsprozesses sind in den folgenden Protokollen bis K 10 dokumentiert.

    In der Leistungsphase 2, der "Vorplanung", hat der Kläger ab der Plandarstellung mit Stand vom 16.04.2002 (Anlage K 25 der Gerichtsakte) die jeweiligen Ergebnisse aus den Bauherrenbesprechungen zeichnerisch umgesetzt und mit Planzwischenständen vom 28.06.2002 und 15.08.2002 das endgültige Planungskonzept vom 11.10.2002 für den raumbildenden Ausbau der Grundrissebenen A und B erarbeitet. Dabei wurden die im Stadium der Vorplanung erbrachten Beratungsleistungen der hinzugezogenen Fachingenieure berücksichtigt. Wesentliche Zusammenhänge aus gestalterischen, funktionalen und technischen Bedingungen sowie zur Materialauswahl, Zuordnung und Belichtung können aus den Planunterlagen und Besprechungsprotokollen abgelesen werden. Zum Ausbau der Restfläche der Grundebene C wurde mit Planstand vom 11.10.2002 ein Konzept erstellt. Auch hier wurden die Leistungen der hinzugezogenen Sonderfachleute integriert sowie die bei der Planung zu berücksichtigenden wesentlichen Zusammenhänge geklärt. Zudem hat der Kläger eine detaillierte Kostenschätzung erstellt. Die Vorplanungsergebnisse zu den Grundrissebenen A, B und C als Planunterlagen in Form von Grundrissen und Schnitten wurden gemäß Besprechungsprotokoll (Anlage K 6) der Beklagten am 14.10.2002 übergeben.

    In der Leistungsphase 3, der "Entwurfsplanung", hat der Kläger aufgrund der Besprechungsergebnisse vom 14.10.2002 (Anlage K 6) das Planungskonzept der Vorplanung unter Berücksichtigung aller planungserheblichen Gesichtspunkte durchgearbeitet und den ersten Stand zur zeichnerischen Darstellung des Entwurfs maßstabsgerecht gefertigt und Pläne mit Stand vom 19.11.2002 im Maßstab 1:50 bestehend aus Grundrissen und Schnitten als Entwurfszeichnungen der Ebenen A, B und C angefertigt. Die beim raumbildenden Ausbau zu erarbeitenden Einzelheiten zur Farb-, Licht- und Materialgestaltung hat der Kläger durch seine detaillierten Plandarstellungen zur Innenraumgestaltung im Zeitraum von 06/2003 bis 09/2003 erarbeitet und in die anschließende zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs mit Stand September 2003 integriert. Dargestellt wurden Details zur Bodengestaltung und zu Einrichtungsteilen mit Farb- und Materialvorschlägen zum Ausbau der Ebene A, Einrichtungs- und Bodengestaltung der Therapie- und Wellnessbecken sowie zum Lichthof der Ebene B mit Wandabwicklungen, Teilansichten und Innenraumperspektiven, Farb- und Materialangaben. Der Ausbau des Gastronomiebereiches der Ebene C ist mit Möblierungseintragung im Maßstab 1:50 dargestellt. Der abschließende Planstand des Gesamtentwurfs zu den Ebenen A, B und C ist zusammengefasst aus den Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:50. Die Leistungen anderer an der Planung fachlich beteiligter Ingenieure zur technischen Ausrüstung, Tragwerksplanung und zum Brandschutz wurden -sofern vorliegend - integriert. Zudem wurde eine detaillierte Kostenermittlung aufgestellt.

    b) Die mit Schriftsatz des Klägervertreters vorgelegte Abrechnung vom 03.04.2009 (Bl. 132 ff dA) ist prüfbar. Die Prüfbarkeit wird weder von der Beklagten in Frage gestellt noch drängen sich diesbezügliche Zweifel auf. Der Prüfbarkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Parteien für die zu erbringenden Leistungen ein Pauschalhonorar vereinbart hatten, der Vertrag aber vor vollständiger Leistungserbringung gekündigt worden ist. In diesem Fall sollte auch nach den Vorstellungen der Beklagten nach den Vorschriften der HOAI abgerechnet werden. So lautet der letzte Satz im Schreiben vom 03.03.2003: "Auch im Falle unserer Kündigung haben Sie nur Anspruch auf Vergütung Ihrer bis dahin erbrachten Leistungen."

    Dass aufgrund des vereinbarten Pauschalhonorars ein anderes als das abgerechnete verlangt werden könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Architektenhonorar für die von ihm erbrachten Leistungen in Höhe 94.232, 98 EUR.

    a) Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichts, dass die Grundleistungen nach § 15 HOAI im Umfang von 22,6% erbracht worden sind, nach §§ 529, 531 ZPO gebunden. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte greift diese auch ausdrücklich nicht an. Das Selbe gilt für die Höhe der anrechenbaren Kosten, die Honorarzone und die Nebenkosten.

    b) Dem danach ermittelten Honoraranspruch ist ein Zuschlag von 25% für die Planung raumbildenden Ausbaus gem. § 25 Abs.2 S.4 HOAI hinzuzufügen.

    aa) Vorliegend kommt § 25 Abs. 2 HOAI zur Anwendung. Wenn Abs. 2 von Leistungen des raumbildenden Ausbaus in bestehenden Gebäuden spricht, so wird damit vorausgesetzt, dass dem Architekten keine Grundleistungen bei der Gebäudeplanung übertragen worden sind. Ein bestehendes Gebäude liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Planung die Bausubstanz des Gebäudes bereits vorhanden ist. Nach dem Zweck der Vorschrift muss es dafür genügen, dass der Rohbau bereits erstellt ist (Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 25 Rn. 5).

    Besonders im Vordergrund beim raumbildenden Ausbau steht die konstruktive Detailgestaltung. Dabei geht es hier um die Detailfestlegung vor allem handwerklicher Ausführungen, wobei im Allgemeinen wegen der Darstellung von Einzelheiten ein großer Maßstab anzulegen ist (Korbion/Mantscheff/Vygen, § 25 Rn. 7).

    So liegt der Fall hier (s.o. II.2.a)).

    bb) Vorliegend haben sich die Parteien zwar nicht auf einen in § 25 Abs. 2 HOAI vorgesehenen Zuschlag geeinigt. Dieser gilt jedoch gemäß § 25 Abs. 2 Satz 4 HOAI als vereinbart. In der vorgenannten Vorschrift heißt es: "Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 25 v.H. als vereinbart." Die Fiktion der Vereinbarung eines Zuschlags gemäß § 25 Abs. 2 Satz 4 HOAI greift somit ein, wenn es an einer Vereinbarung über die Höhe des Honorars überhaupt fehlt (OLG Koblenz, Urteil vom 16.11.1999, Az: 3 U 378/99, NJW-RR 2000, 612 m.w.N.; Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 25 Rn. 6) oder eine etwaige Vereinbarung dem Schriftformerfordernis nicht genügt.

    Die Honorarvereinbarung kam vorliegend nicht zum Tragen (s.o.). Auch sonst ist ein Zuschlag nicht schriftlich vereinbart worden.

    Die vom Kläger erbrachten Leistungen des raumbildenden Ausbaus in dem bestehenden Gebäude, wofür das Vorliegen eines Rohbaus genügt, wiesen einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. Es handelte sich hier u.a. um den Ausbau eines Klinik- und Therapiegebäudes mit Badeanlage, Empfangs- und Gastronomiebereich.

    c) Der vorliegenden konkludenten Einigung über die Erbringung von Leistungen des raumbildenden Ausbaus durch den Kläger für die Beklagte steht nicht entgegen, dass der Kläger zunächst keine Leistungen des raumbildenden Ausbaus abgerechnet hat. Unstrittig waren ausweislich der Protokolle diese Leistungen gewollt, unstrittig sind diese auch erbracht worden. Auf diesen konkludenten Vertragsschluss bzw. die entsprechende Willensbildung der Parteien hat die nachträgliche - zunächst falsche - Rechnungslegung keinen Einfluss. Sie lässt eine Einigung nicht rückwirkend entfallen, nachdem die vertraglich geschuldeten Leistungen bereits erbracht worden sind. Es ist insoweit unschädlich, dass der Kläger den Begriff "raumbildenden Ausbau" zunächst nicht abrechnungstechnisch verwendet hat. Entscheidend ist, dass dieser Vertragsgegenstand war und erbracht worden ist.

    4. Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Verzinsung des ausgeurteilten Betrages in Höhe von 94.232,98 EUR mit 8% über dem Basiszinssatz ab dem 15.09.2007 aus § 291 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. BGB, § 8 Abs. 1 HOAI. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.

    5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

    R.

    D.

    T.

    Verkündet am 16.02.2011

    RechtsgebieteBGB, HOAIVorschriften§ 631 BGB § 3 Nr. 7 HOAI a. F. § 4 HOAI a.F. § 15 HOAI a.F. § 25 Abs. 2 HOAI a.F.