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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Neu in der bAV seit 01.01.2019: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

    | In der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) haben sich zum Jahreswechsel 2019 viele Dinge geändert. Lernen Sie deshalb die wichtigsten Punkte aus dem „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ kennen, um auch Ihre Mitarbeiter richtig informieren zu können. Der wichtigste Punkt ist, dass Sie eingesparte Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Zuschusses an die jeweilige Versorgungseinrichtung weiterleiten müssen, wenn Ihr Mitarbeiter ab dem 01.01.2019 Entgelt umwandelt und dieses in eine bAV einzahlt. |

    Das steckt hinter dem neuen Arbeitgeberzuschuss

    Bei Gehaltsumwandlungen, die ab dem 01.01.2019 neu vereinbart werden, und Zahlungen in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds vorsehen, müssen Sie sich als Arbeitgeber finanziell beteiligen, wenn Sie durch die Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG 2019). Ihr Zuschuss beträgt 15 Prozent des umgewandelten Gehalts. Das bedeutet:

     

    • Die Zuschusspflicht gilt nur für die versicherungsförmigen Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Auch Verträge nach § 40b EStG alter Fassung (a. F.) sind von der Zuschusspflicht betroffen, sofern Sonderzahlungen umgewandelt werden. In den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse müssen Sie keinen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen, selbst wenn Sie dadurch Sozialabgaben sparen. Freiwillig können Sie es natürlich tun.