· Fachbeitrag · ArbeitgeberLeistungen
Corona-Prämie: Können Sie auch nur einzelne Mitarbeiter beglücken?
| Sie wissen, dass Sie Mitarbeitern eine Corona-Prämie bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen können ( § 3 Nr. 11a EStG ). Die Corona-Prämie müssen Sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zum 31.12.2020 zahlen. Noch ist also Zeit. In der Praxis ist die Frage aufgetaucht, ob Sie auch differenzieren dürfen? Dürfen Sie manchen Arbeitnehmern eine Prämie zahlen und anderen nicht? Dürfen Sie Unterschiede bei der Höhe der Zahlung machen? PBP beleuchtet die Möglichkeiten und Grenzen der Differenzierung. |
Hürde Eins: Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht
Eine Grenze für eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmern
bei der Auszahlung der Corona-Prämie bildet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Als allgemeine Regel verbietet er Ihnen eine willkürliche, d. h. sachlich unbegründete Durchbrechung allgemeiner oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer.
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