· Fachbeitrag · ArBeitgeberleistungen
Die aktuellen Regeln für steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Viele Büros arbeiten aktuell an der Kapazitätsgrenze. Damit die Projekte trotzdem möglichst reibungslos „durchlaufen“, arbeiten Mitarbeiter auch schon mal am Wochenende oder in der Nacht. Eine lukrative Möglichkeit für Sie, diese tolle Arbeitsmoral wertzuschätzen, besteht darin, Mitarbeitern steuerfreie Zuschläge zu zahlen. Bis zu gewissen Grenzen tritt dabei sogar eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein. PBP macht Sie mit den Spielregeln für diese „SFN-Zuschläge“ vertraut. |
Höchstbeträge der steuerfreien Zuschläge
Möchten Sie für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfreie Zuschläge zahlen oder sind Sie dazu z. B. aufgrund eines Arbeits- oder Tarifvertrags verpflichtet, können Sie die Zuschläge nicht in unbegrenzter Höhe steuerfrei belassen. Die maximal steuerfreie Höhe der Zuschläge regelt § 3b EStG. Hiernach ist konkret zu unterscheiden, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten der Mitarbeiter seine Tätigkeiten tatsächlich erbracht hat. Die danach ausgerichteten und gesetzlich festgelegten maximalen Zuschlagsätze in Form eines Prozentsatzes beziehen sich dann wiederum auf den vereinbarten Grundlohn:
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Arbeitszeit/Arbeitstag | Grundlage in § 3b EStG | Zuschlag (in % vom Grundlohn) |
Nachtarbeit von 20:00 bis 06:00 Uhr | Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 | 25 % |
Nachtarbeit in der Zeit von 00:00 bis 04:00 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wurde | Abs. 3 Nr. 1 | 40 % |
Sonntagsarbeit von 00:00 bis 24:00 Uhr | Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 3 | 50 % |
Nachtarbeit von 00:00 bis 04:00 Uhr an einem Montag, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wurde | Abs. 3 Nr. 2 | 50 % |
Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen von 00:00 bis 24:00 Uhr | Abs. 1 Nr. 3 | 125 % |
Nachtarbeit von 00:00 bis 04:00 Uhr an einem auf einen Feiertag folgenden Tag, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wurde | Abs. 3 Nr. 2 | 125 % |
Arbeit am 24.12. von 00:00 bis 14:00 Uhr | Abs. 1 Nr. 3 | 125 % |
Arbeit am 24.12. von 14:00 bis 24:00 Uhr und Arbeit am 25.12., 26.12 und 01.05. von jeweils 00:00 bis 24:00 Uhr | Abs. 1 Nr. 4 | 150 % |
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