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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Erholungsbeihilfen statt Urlaubsgeld: Mitarbeiter sozialabgabenfrei unterstützen

    | Nur knapp 20 Prozent aller Architektur- und Ingenieurbüros zahlen Mitarbeitern noch Urlaubsgeld, Tendenz fallend. Das hat die Umfrage von VBI und Unita aus dem Sommer 2012 ergeben. Wenn auch Sie sich diesen Fixkostenblock nicht (mehr) ans Bein binden, Arbeitnehmern aber trotzdem etwas gutes tun wollen, sind „Erholungsbeihilfen“ empfehlenswert. Diese Möglichkeit ist in der Praxis noch wenig bekannt, obwohl sich damit Steuern und Sozialabgaben sparen lassen. |

    So werden Erholungsbeihilfen steuerlich behandellt

    Erholungsbeihilfen sind prinzipiell steuerpflichtiger Arbeitslohn, nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen (Bekämpfung einer Berufskrankheit) sind sie steuerfrei. Als Arbeitgeber haben Sie aber die Möglichkeit, die steuerpflichtigen Erholungsbeihilfen pauschal mit 25 Prozent zu versteuern (hinzu kommen Soli und die pauschale Kirchensteuer). Diese Pauschalversteuerung führt dazu, dass für geleistete Beihilfen keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig werden (§ 42b Einkommensteuergesetz).

     

    Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ist, dass Sie im Kalenderjahr maximal folgende Erholungsbeihilfen zahlen (Freigrenze):