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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Teure Urlaubsfalle bei Kündigung der Mitarbeiter vermeiden

    | Ein Leser hat uns auf eine teure Arbeitgeberfalle in § 4 Bundesurlaubsgesetz aufmerksam gemacht. Dort ist geregelt, dass der Arbeitnehmer den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch geltend machen kann, wenn er erst in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet. |

     

    Bei unserem Leser hatte das voll durchgeschlagen, und zwar wie folgt: Eine Mitarbeiterin hatte fristgerecht zum 31. August 2011 gekündigt. Gleichzeitig machte sie den vollen Jahresurlaub für 2011 geltend. Den musste der Leser ihr gewähren. Denn das steht so im Gesetz. Im Ergebnis konnte die Mitarbeiterin damit bei vereinbarten 30 Tagen Jahresurlaub vor ihrem Ausscheiden für die Monate September bis Dezember 10 Tage Urlaub in Anspruch nehmen (30 : 12 x 4 Monate). Bei einem angenommenen Stundensatz von 60 Euro hat das dem Büro also rund 4.800 Euro gekostet (10 Tage x 8 Stunden x 60 Euro).

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn Sie es vermeiden wollen, einem Mitarbeiter bei Kündigung im zweiten Halbjahr den vollen Jahresulaub gewähren zu müssen, müssen Sie das im Arbeitsvertrag regeln. Wir empfehlen, das in einem Annex zum Arbeitsvertrag zu tun. Regeln Sie dort, dass dem Mitarbeiter nur ein Zwölftel des tariflichen Jahresurlaubs pro vollem Monat der Betriebszugehörigkeit zusteht. Damit ist gewährleistet, dass § 4 Bundesurlaubsgesetz nicht zur Anwendung kommt, sondern der Mitarbeiter nur den Urlaub erhält, den er sich verdient hat. Diese Regelung dürfte bei Mitarbeitern auf Verständnis stoßen, denn sie ist fair.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 3 | ID 30460730