· Fachbeitrag · Arbeitsverhältnisse
Gesetzesänderung zum 01.10.2016: Ausschlussklauseln in neuen Arbeitsverträgen anpassen
| „Textform“ anstelle von „Schriftform“ lautet die Lösung in AGB-Klauseln von Arbeitsverträgen ab dem 01.10.2016. Diese gesetzliche Neuregelung hat insbesondere Auswirkungen auf die darin vereinbarten Ausschlussklauseln. Erfahren Sie, worauf Sie beim Neuabschluss und bei der Änderung von Arbeitsverträgen künftig achten müssen. |
Der arbeitsrechtliche Hintergrund
Fast jeder Standard-Arbeitsvertrag enthält Ausschlussklauseln. Diese sehen vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag wie etwa auf Abgeltung von Überstunden, Freizeitausgleich oder variable Vergütung innerhalb einer festgelegten Ausschlussfrist geltend gemacht werden müssen.
Geschieht dies nicht, verfallen die Ansprüche unwiederbringlich. Üblicherweise sehen Arbeitsverträge vor, dass diese Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen. Klar ist dabei, dass das bloße Gespräch mit Ihnen als Arbeitgeber nicht ausreicht, um einen Verfall zu verhindern. Die Regelungen in den §§ 305-310 BGB zur Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auch „unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts“ für Arbeitsverträge.
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