· Fachbeitrag · Baurecht
Grundbucheinsicht: Wichtige Neuerungen zum 1. Oktober 2014
| Seit dem 1. Oktober 2014 können Recherchen in und Anfragen bei Grundbuchämtern auch online erfolgen. Das automatisierte Abrufverfahren erfordert eine Zulassung. Zugelassen werden neben Notaren oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren auch Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch haben, zum Beispiel Grundschuldgläubiger oder Personen, die im Besitz eines vollstreckbaren Titels sind und die Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer betreiben. |
Wichtig | Eine weitere Neuerung besteht darin, dass das Amt protokollieren muss, wer in das Grundbuch Einsicht genommen hat. Das Protokoll ist zwei Jahre lang aufzubewahren, um dem Grundstückseigentümer während dieser Zeit auf dessen Verlangen hin Auskunft erteilen zu können (§ 12 Abs. 4 Grundbuchordnung). Bislang konnte der Eigentümer auf die Einsichtnahme Dritter nicht reagieren.