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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Die Home-Office-Pauschale für Inhaber von Planungsbüros: So sparen Sie ab 2023 Steuern

    | Als Büroinhaber verbringen Sie die meiste Zeit in Ihrem Büro (außerhalb Ihrer Wohnung). Deshalb können Sie in den meisten Fällen ab 2023 auch kein häusliches Arbeitszimmer mehr geltend machen. Wenigstens gibt es noch die Home-Office-Pauschale. Und die ist ab dem Jahr 2023 noch einmal lukrativer geworden. PBP erläutert Ihnen die Neuerungen anhand diverser praktischer Anwendungsbeispiele. |

    Die bis 2022 geltende Home-Office-Pauschale

    Infolge der Corona-Pandemie ist für die Jahre 2020 bis 2022 in § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG für Freiberufler eine Home-Office-Pauschale eingeführt worden. Die Pauschale betrug fünf Euro täglich, maximal 600 Euro pro Jahr. Sie war immer dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn Sie an einem Tag sämtliche betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten im Home-Office erbracht haben. Ein zeitlicher Mindestumfang war nicht vorgesehen. An Tagen, an denen Sie sowohl im Home-Office gearbeitet als auch die erste Tätigkeitsstätte (Ihr Büro) oder eine auswärtige Tätigkeit (z. B. Kundenbesuch) aufgesucht haben, konnten Sie die Pauschale nicht absetzen.

    Die modifizierte Home-Office-Pauschale ab 2023

    Weil der Gesetzgeber erkannt hat, dass das Arbeiten in der privaten Wohnung für viele Freiberufler mittlerweile unerlässlich geworden ist, hat er die Home-Office-Pauschale im Jahressteuergesetz 2022 mit dem neuen § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG nicht nur verlängert, sondern auch modifiziert und verbessert.