· Fachbeitrag · Bilanz
Die Bilanzierung erhaltener Anzahlungen und der Ausweis „unfertiger Leistungen“
von Christian Oelve, Dipl.-Wirtsch.-Ing./Steuerberater, Hildesheim
| Bei der Bilanzierung erhaltener Anzahlungen bestehen in der Praxis erfahrungsgemäß immer wieder Unsicherheiten. Nicht zuletzt haben die BFH-Rechtsprechung zu Abschlagszahlungen nach HOAI und die sich anschließenden Schreiben der Finanzverwaltung zu dieser Unsicherheit beigetragen. Anlass für PBP, Ihnen die aktuelle Rechtslage (unter Einbeziehung der HOAI) darzustellen und den bilanziellen Gegenposten der erhaltenen Anzahlungen ‒ die unfertigen Leistungen ‒ zu erläutern. |
So sehen die Bilanzierungsgrundsätze aus
Sowohl die handels- als auch die steuerrechtlichen Regelungen gehen vom Grundsatz der Gewinnrealisierung aus. Das bedeutet, dass Sie den Gewinn erst in dem Augenblick in der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen dürfen, in dem er realisiert ist. Bei Lieferungen von Waren und Gütern ist das in der Regel der Übergabezeitpunkt (Übergang der Preisgefahr). Bei Werkverträgen ist der Gewinn grundsätzlich mit der Abnahme realisiert; bei Dienstleistungen wird auf die vereinbarungsgemäße Fertigstellung abgestellt.
Die Stellung und der Ausweis von Abschlagsrechnungen und -zahlungen
Ihre Projekte erstrecken sich in der Regel über Monate bzw. Jahre. Es ist daher unumgänglich, dem Auftraggeber Abschlagsrechnungen zu stellen. Anzahlungen laufen unter dem Stichwort „Vorleistungen bei schwebenden Geschäften“. Da Ihr Projekt mit der (Abschlags-)zahlung aber noch nicht beendet ist, wird der Betrag unter dem Bilanzposten „Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen“ verbucht. Er wird in der Bilanz unter den Verbindlichkeiten ausgewiesen. Ein Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung ist untersagt.
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