· Fachbeitrag · Bilanzierung
Abschlagsforderung führt zu Gewinnrealisierung: So wirkt sich das BFH-Urteil auf Ihre Bilanz aus
von Dr. André Brüggemann, Steuerberater, Hameln
| Der Gewinn eines Planungsbüros ist nicht erst bei der Stellung der Schlussrechnung realisiert, sondern bereits, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) war in der Branche wie eine Bombe eingeschlagen. Jetzt steht fest, welche Folgen das Urteil für die Bilanzierung Ihre Büros hat. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nämlich entsprechende Eckpunkte veröffentlicht. PBP macht Sie damit vertraut und zeigt Ihnen, wie Sie die BFH-Rechtsprechung jetzt in Ihrem Büro steuerschonend umsetzen. |
Der bilanzsteuerrechtliche Hintergrund
Bislang war es gängige Praxis, Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI als Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren. Anzahlungen sind grundsätzlich auf der Passivseite der Bilanz unter den Verbindlichkeiten zu erfassen und mindern so den bilanziellen Gewinn (als Differenz aus Vermögen [Aktiva] und Schulden [Passiva]). Nach der oben genannten Entscheidung des BFH ist dies nicht mehr zulässig (BFH,Urteil vom 14.5.2014, Az. VIII R 25/11, Abruf-Nr. 142955; PBP 12/2014, Seite 19).
Der BFH argumentiert, dass die in der HOAI kodifizierte Berechtigung zur Stellung von Abschlagsrechnungen eine Sonderregelung darstellt, die das zivile Werkvertragsrecht dahingehend modifiziert, dass für die Gewinnrealisierung keine Abnahme erforderlich ist. Es reicht, wenn auf eine Teilleistung eine Zahlung erfolgt ist. Diese ist dann gewinnwirksam zu erfassen. Für das betroffene Ingenieurbüro bedeutete diese Änderung eine erhebliche Gewinnerhöhung - und damit auch erhebliche Steuernachzahlungen.
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