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  • · Fachbeitrag · Buchführung

    Die E-Rechnung im Planungsbüro: Antworten auf sieben Fragen aus der Praxis

    von Dirk J. Lamprecht, Leiter Fachbereich Steuern einer Göttinger Anwalts- und Steuerkanzlei

    | Ab dem 01.01.2025 wird es mit der E-Rechnung ernst. Auch in jedem Planungsbüro. Denn Sie müssen zumindest E-Rechnungen empfangen können. So steht es auch im Anwendungsschreiben zur E-Rechnung, das das Bundesfinanzministerium am 14.10.2024 veröffentlicht hat. Zur Handhabung im Planungsbüro haben PBP fünf konkrete Fragen erreicht. Die Antworten gibt es nachfolgend. |

     

    Frage 1: Thema Abschlags- und nachfolgende Schlussrechnungen: Eine rechtssichere Ausweisung der Umsatzsteuer aus Anzahlungen in Schlussrechnungen ist ein wichtiger Aspekt bei der Einführung der E-Rechnung. Gemäß Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 05.03.2024 muss die Summe der erhaltenen Anzahlungen UND die Summe der darauf entfallenden Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden. In der Bauabrechnung ist dies insbesondere bei Schlussrechnungen (Endrechnung) regelmäßig der Fall. Der Leistungsempfänger enthält neben der Schlussrechnung eine besondere Zusammenstellung der Anzahlungen; auf die Zusammenstellung der Anzahlungen muss in der Schlussrechnung ausdrücklich hingewiesen werden.

     

    Wie lässt sich diese branchenspezifische Anforderung in der E-Rechnung abbilden? Denn im X-Rechnungsformat sind im Kern-Datenmodell keine Felder dafür vorgesehen. Konkret: Ist es daher möglich und zulässig, diese umsatzsteuerlichen Pflichtangaben in der E-Rechnung als reinen Hinweis in der „INVOICE Note“ der E-Rechnung zu platzieren?